Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 7226/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5175/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 26. Oktober 2007 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) im Namen des Antragstellers eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Der angebliche Bevollmächtigte konnte für die Einlegung des Rechtsmittels keine Vollmacht vorlegen, was nach § 73 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Voraussetzung dafür ist, dass er in fremden Namen tätig werden kann. Die im erstinstanzlichen Verfahren erteilte Vollmacht vom 25. Februar 2007 beschränkt sich auf die Wahrnehmung der Interessen des Antragstellers vor dem SG und erfasst damit eine Rechtsmitteleinlegung nicht. Der Antragsteller hat trotz Hinweises des Gerichts und Fristsetzung bis zum 30. November 2007 die bisherige Prozessführung eines angeblichen Bevollmächtigten nicht genehmigt und sich auch sonst zur Sache nicht geäußert. Bei dieser Sachlage muss die Beschwerde als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 26. Oktober 2007 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) im Namen des Antragstellers eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Der angebliche Bevollmächtigte konnte für die Einlegung des Rechtsmittels keine Vollmacht vorlegen, was nach § 73 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Voraussetzung dafür ist, dass er in fremden Namen tätig werden kann. Die im erstinstanzlichen Verfahren erteilte Vollmacht vom 25. Februar 2007 beschränkt sich auf die Wahrnehmung der Interessen des Antragstellers vor dem SG und erfasst damit eine Rechtsmitteleinlegung nicht. Der Antragsteller hat trotz Hinweises des Gerichts und Fristsetzung bis zum 30. November 2007 die bisherige Prozessführung eines angeblichen Bevollmächtigten nicht genehmigt und sich auch sonst zur Sache nicht geäußert. Bei dieser Sachlage muss die Beschwerde als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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