L 18 B 1985/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 93 AS 9126/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1985/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2007 aufgehoben. Den Klägern wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger ist begründet; den – bedürftigen – Klägern ist für das erstinstanzliche Verfahren bei dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin D zu gewähren (vgl. §§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Das im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erhobene Anfechtungsbegehren hat bereits aus formalen Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Gegenstand des Verfahrens sind eine Klage und eine Beschwerde nicht nur der Klägerin zu 1., sondern auch der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) lebenden Kläger zu 2. und 3. Denn für eine Übergangszeit (bis 30. Juni 2007) sind Rechtsschutzanträge danach zu beurteilen, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um das für die Bedarfsgemeinschaft prozessual günstigste Ziel zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7 b AS 8/06 R – = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1).

Das Anfechtungsbegehren der Kläger hat ausreichende Erfolgsaussichten. Denn der im Rahmen des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X zu überprüfende und (nur) an die Klägerin zu 1. gerichtete Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2005 ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X und schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Im Hinblick auf die Besonderheiten der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II, deren Mitgliedern jeweils eigenständige individualrechtliche Leistungsansprüche zustehen, bedarf es auch bei der (teilweisen) Aufhebung erfolgter Bewilligungen und deren Rückabwicklung im Wege der Erstattung einer entsprechend für die jeweiligen Mitglieder im Einzelnen verlautbarten Verwaltungsentscheidung (vgl. BSG aaO). Aus dem Bescheid vom 12. Oktober 2005 lässt sich aber nur eine Gesamtaufhebungsentscheidung in Höhe von 143, 69 EUR gegenüber der Klägerin zu 1. erkennen, die schon deshalb in dieser Höhe nicht zutreffend sein kann, weil Kosten der Unterkunft und Heizung nach "Kopfzahl" (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3) zuzuordnen sind.

Eine Heilung der mangelnden Bestimmtheit des Bescheides vom 12. Oktober 2005 kommt nach § 41 SGB X nicht in Betracht.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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