L 4 KR 2889/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 1342/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2889/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2006 S 3 KR 1342/06) wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 31. Juli 2006, der ihm 03. August 2006 zugestellt worden war, hatte der am 1982 geborene Kläger, der bei der Beklagten krankenversichert war, mit Schreiben vom 28. August 2006 "zum 3. Mal Beschwerde ...(eingelegt)" (Berufungsschrift). Zur Begründung des Rechtsmittels waren "29 Seiten Anlagen" beigefügt. Die entsprechende Berufung wurde unter dem Aktenzeichen L 4 KR 4375/05 geführt und mit Urteil vom 22. November 2006 zurückgewiesen, wobei das Landessozialgericht (LSG) von dem Antrag des Klägers ausgegangen war, den Gerichtsbescheid des SG vom 31. Juli 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn als gesetzlich Versicherten zu führen bzw. festzustellen, dass er in der Zeit vom 22. März bis 23. Juni 2006 gesetzlich versichert gewesen sei und ihm Übergangsgeld bzw. eine existenzsichernde Leistung für die Zeit der Rehabilitationsmaßnahme "A. E., K." (unter Anrechnung des erhaltenen Arbeitslosengeldes) zu zahlen. Ferner wurde mit Beschluss vom 19. Februar 2007 ein Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers abgelehnt. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2006 hatte das LSG den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren L 4 KR 4375/06 Prozesskostenhilfe zu gewähren, abgelehnt (L 5 KR 4551/06 PKH-A). Die dagegen beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Beschwerde hatte das BSG mit Bescheid vom 09. November 2006 (B 1 KR 11/06 S) als unzulässig verworfen und den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, abgelehnt. Den ebenfalls beim BSG gestellten Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 22. November 2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, lehnte das BSG mit Beschluss vom 09. Mai 2007 (B12 KR 1/07 B) ab und verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig.

Die oben genannte Berufungsschrift mit den 29 Seiten Anlagen übersandte das BSG im Juni 2007 an das LSG. Die Berufungsschrift wurde zunächst als (neue) Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2006 unter dem Aktenzeichen L 4 KR 2889/07 eingetragen. Mit Verfügung vom 05. Dezember 2007 wurde dem Kläger dann mitgeteilt, dass eine (zweite) Berufung wegen des Gerichtsbescheids vom 31. Juli 2006 nicht anhängig sei, da über die wegen der Berufungsschrift anhängig gewesene Berufung bereits mit Urteil des LSG vom 22. November 2006 sowie mit Beschluss des BSG vom 09. Mai 2007 entschieden worden sei; insoweit sei beabsichtigt, die Berufung als auf sonstige Weise erledigt auszutragen. Dazu machte der Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 geltend, die fristgerechte Berufung ("Beschwerde") gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe im Verfahren S 3 KR 1442/06 sei bis heute nicht bearbeitet worden. Seine fristgerechte Berufung aus dem Jahr 2006 sei daher ordnungsgemäß zu bearbeiten und nicht, wie angekündigt, als auf sonstige Weise erledigt auszutragen.

II.

Die Berufung, die sich gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 31. Juli 2006 richtet, ist als unzulässig zu verwerfen. Nachdem der 5. Senat des LSG mit Urteil vom 22. November 2006 die Berufung bereits zurückgewiesen hat und die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde auch beim BSG erfolglos war, waren sowohl der Gerichtsbescheid als auch das LSG-Urteil rechtskräftig geworden. Der Kläger konnte daher den Gerichtsbescheid des SG nicht nochmals zulässigerweise zur berufungsgerichtlichen Prüfung mittels der genannten Berufungsschrift stellen, abgesehen davon, dass die im Juni 2007 hier eingegangene, vom BSG vorgelegte Berufungsschrift ohnehin diejenige war, die am 28. August 2006 beim SG eingegangen war und die das SG am 08. September 2006 dem LSG bereits zur Durchführung der ersten Berufung vorgelegt hatte.

Nachdem der Kläger darauf hingewiesen worden war, dass eine zweite Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 31. Juli 2007 nicht anhängig gemacht werden konnte, konnte der Senat die insoweit unzulässige Beschwerde im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens durch Beschluss nach § 158 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwerfen. Diese Möglichkeit, durch Beschluss zu entscheiden, gilt für alle Fallgestaltungen der Unzulässigkeit der Berufung. Zumal das LSG über die erste Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hatte, stand der Verwerfung der zweiten Berufung durch Beschluss nicht entgegen, dass das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hatte und eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Senat war nicht geboten.

Danach war die (zweite) Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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