L 3 R 1280/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 398/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1280/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 14. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung von Beitragsforderungen der beigeladenen Berufsgenossenschaft (BG) für Fahrzeughaltungen gegen seine laufende Altersrente.

Der geborene Kläger bezieht seit dem 01. September 2000 (Bescheid vom 02. August 2000) Altersrente von der Beklagten. Der Auszahlungsbetrag belief sich im Monat Januar 2006 auf 431,97 Euro einschließlich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag sowie einmaligem Einbehalt von 2,30 Euro (Bescheid vom 30. November 2005).

Am 14. August 1986 meldete er zum 15. August 1986 bei der Samtgemeinde L ein Gewerbe "Personentransport mittels Pferdefuhrwerken durch Heide, Kutschfahrten durch das Wendland" an. Die Beigeladene erhielt eine Durchschrift der Gewerbeanmeldung. Am 28. Juni 1987 füllte der Kläger eine formularmäßige Betriebsbeschreibung für die Beigeladene aus, in welcher er angab, keine Arbeitnehmer zu beschäftigen. Unter Punkt 24 enthielt der Vordruck einen Hinweis auf § 39 der Satzung der Beigeladenen, wonach Unternehmer der Unternehmerpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 30.000,00 DM unterlägen.

Mit Bescheid des Bezirksamtes S von B vom 24. Juni 1988 wurde dem Kläger die Ausübung jeden Gewerbes untersagt.

Mit Bescheid vom 10. Mai 1989 teilte die Beigeladene dem Kläger die Eintragung in das bei ihr geführte Unternehmerverzeichnis mit. Widerspruch hiergegen wurde nicht eingelegt. Am 26. April 1989 erging der Aufnahme- und Veranlagungsbescheid und am 26. Juni 1989 der Beitragsbescheid betreffend die Jahre 1986 bis 1989, in welchem eine Beitragsschuld von 1.737,22 DM festgestellt wurde. Letzteren schickte der Kläger der Beigeladenen zurück (Schreiben bei der Beigeladenen eingegangen am 01. August 1989) unter Verweis darauf, dass er seiner Ansicht nach als allein arbeitender Unternehmer keiner berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung unterliege. Mit Schreiben vom 09. August 1989 wies die Beigeladene den Kläger darauf hin, dass es sich bei der gesetzlichen Unfallversicherung um eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft handele (§ 658 Reichsversicherungsordnung – RVO -) und sich der Versicherungsschutz nach § 543 RVO i. V. m. § 39 Abs. 1 ihrer Satzung auch auf den Unternehmer selbst erstrecke. Mit dem Schreiben wurde der Beitragsbescheid vom 26. Juni 1989 nochmals an den Kläger versandt mit Aufforderung zur Zahlung des fälligen Betrags bis zum 15. August 1989. Zahlungen hierauf erfolgten nicht, auch nicht auf den später ergehenden Beitragsbescheid vom 16. Dezember 1991 oder die Bescheide über Säumniszuschläge vom 13. April 1990, 14. April 1991, 11. April 1992, 03. April 1993 und 18. April 1995.

Am 10. Juni 1992 leitete die Beigeladene im Hinblick auf geschuldete Beiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 5.319,30 DM ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ein. Am 13. Oktober 1992 meldete der Kläger sein Ge-werbe "Personentransport mittels Pferdefuhrwerken, Heide-Kutschfahrten durch das Wendland" bei der Samtgemeinde L ab (Datum der Betriebsaufgabe: 02. September 1992).

Schließlich beendete die Beigeladene mit Bescheid vom 16. Juli 1996 zum 31. August 1992 die Mitgliedschaft des Klägers. Am selben Tag erging aufgrund einer Schätzung der Beitragsbescheid für das Jahr 1992, der einen Beitrag in Höhe von 816,80 DM zuzüglich 8,36 DM
Konkursausfallgeld feststellte. Außerdem erfolgte in dem Bescheid insgesamt eine Neufeststellung der bisherigen Beitragsfeststellung für die Jahre 1992 bis 1996. Die Beiträge für die Jahre 1993 bis 1996 wurden auf 0 festgesetzt. Der Bescheid führte einen negativen Saldo des Beitragskon-tos mit Stand 16. Juli 1996 in Höhe von 7.528,43 DM auf.

Mit Bescheid vom 14. März 1998 erhob die Beigeladene Säumniszuschläge für das Jahr 1997 in Höhe von 576,00 DM. Der Bescheid benannte darüber hinaus Beitragsrückstände und Säumniszuschläge in Höhe von 6.414,43 DM.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 (bei der Beklagten eingegangen am 20. Oktober 1997) richtete die Beigeladene ein Verrechnungsersuchen an die Beklagte hinsichtlich eines Forderungsbetrages in Höhe von 6.414,83 DM für rückständige Beiträge sowie Kosten und Gebühren. Dieses Ersuchen wurde zunächst vorgemerkt. Im April 2005 bestätigte die Beigeladene, dass die Forderung weiterhin bestehe. Nach Beendigung einer vorrangigen Verrechnung für die N Mberufsgenossenschaft mit dem Monat Januar 2006 verrechnete die Beklagte mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 24. Januar 2006 die von der Beigeladenen geltend
gemachten Ansprüche in Höhe von 6.414,83 Euro gegen die laufend gezahlte Rente wegen Alters und kündigte ab dem 01. Februar 2006 die monatliche Minderung der dem Kläger zustehenden Leistung um 182,91 Euro an, so dass ein monatlicher Rentenbetrag von 251,36 Euro verbleibe.

Bereits am 04. Dezember 2005 um 11 Uhr war durch das Amtsgericht N das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden.

Gegen den Verrechnungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er reichte zum einen eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor, nach der ihm und seiner Ehefrau nach Abzug aller Kosten im Jahr 2005 lediglich 4.293,76 Euro für Lebensmittel und Kleidung verblieben seien. Im Übrigen machte er sinngemäß geltend, die Forderung der Beigeladenen sei rechtswidrig, da er keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt habe. Aufgrund des Widerspruchs wurde zwar die Verrechnung durchgeführt, die monatlichen Beträge jedoch vorläufig nicht an die Beigeladene ausgezahlt.

Nachdem die Beigeladene der Beklagten gegenüber auf Anforderung eine Aufstellung ihrer Forderungen hatte zukommen lassen, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2006 zurück. Zwar sei im Verrechnungsbescheid vom 24. Januar 2006 versehentlich die Forderung der Beigeladenen mit 6.414,83 Euro beziffert worden anstatt mit 6.414,83 DM (entsprechend 3.279,85 Euro), dies ändere jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit der Verrechnung. Diese richte sich nach §§ 52, 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I). Der Kläger habe keine Nachweise vorgelegt, aus denen sich der Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt ergebe. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens sei deshalb mit dem angefochtenen Bescheid die Altersrente um monatlich 182,91 Euro zu mindern gewesen.

Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Neuruppin erhoben und vorgetragen, die Forderungen der Beigeladenen seien nicht rechtmäßig. Eine Mitgliedschaft wäre nur möglich gewesen, wenn er versicherungspflichtiges Personal beschäftigt hätte, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Im Übrigen sei eine Beitragspflicht auch von der Beigeladenen nur bis zum 31. August 1992 festgestellt worden, dennoch würden auch Forderungen für die folgenden Jahre erhoben. Durch die Verrechnung werde er – bei Betrachtung nur seines eigenen Einkommens - hilfebedürftig. Hilfebedürftigkeit trete letztlich nur deshalb nicht ein, weil im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft das Einkommen seiner Ehefrau berücksichtigt werde. Darüber hinaus seien die Berechnungen des Sozialamtes P fehlerhaft, denn es würden nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft berücksichtigt und zudem rechtswidrig die Unfallrente seiner Ehefrau als Einkommen angerechnet.

Mit Beschluss vom 05. März 2007 hat das SG die BG für Fahrzeughaltungen notwendig beigeladen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Neuruppin am 14. Juni 2007 hat die Bei-geladene erklärt, ihr stehe eine offene Forderung gegenüber dem Kläger in Höhe von 6.414,83 DM, entsprechend 3.279,85 Euro, zu. Diese Forderung stamme aus der Zeit vom 14. August 1986 bis zum 31. August 1992 und umfasse neben der Forderung für die Unternehmerversicherung gemäß § 543 RVO i. V. m. § 39 der Satzung auch Beitragsforderungen für beschäftigte Arbeitnehmer aufgrund einer Lohnsummenschätzung. Die Beigeladene hat im Weiteren auf die Forderung für den Arbeitnehmerversicherungsanteil in Höhe von 844,07 Euro verzichtet.

Mit Urteil vom 14. Juni 2007 hat das SG der Klage insoweit stattgegeben, als die Beklagte verpflichtet worden ist, entsprechend dem Teilanerkenntnis der Beigeladenen vom selben Tag die Verrechnung um 844,07 Euro zu reduzieren und den bereits zuviel verrechneten Betrag an den Kläger auszuzahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Die Klage sei insoweit begründet, als Arbeitnehmerbeiträge von der Beigeladenen berechnet worden seien, denn der Kläger habe immer angegeben, keine Arbeitnehmer beschäftigt zu ha-ben. Entsprechend dem Teilanerkenntnis der Beigeladenen sei die Beklagte daher zu verurteilen gewesen, die Verrechnung um 844,07 Euro zu reduzieren und den schon zuviel verrechneten Betrag an den Kläger auszuzahlen. Im Übrigen sei die Klage jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Verrechnung nach §§ 52, 51 SGB I seien erfüllt. Die Beigeladene habe am 14. Oktober 1997 ein Verrech-nungsersuchen an die Beklagte gerichtet. Seit dem 01. September 2000 beziehe der Kläger Regelaltersrente von der Beklagten. Diese habe 436,10 Euro betragen und damit deutlich unterhalb der Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen gemäß § 850 c Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) von 930,00 Euro im Monat gelegen. Das am 04. Dezember 2005 durch Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers berühre die Verrechnung nicht, denn seine unterhalb der Pfändungsgrenze liegende Altersrente gehöre nach §§ 35, 36 der Insolvenzordnung nicht zur Insolvenzmasse. Das Verrechnungsersuchen beziehe sich auf Beitragsansprüche zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Zeit vom 01. August 1986 bis zum 31. August 1992. Diese Beiträge schulde der Kläger auch, denn er sei bei der Beigeladenen nach § 543 Abs. 1 RVO i. V. m. § 39 der Satzung der Beigeladenen als Unternehmer pflichtversichert gewesen. Das Gewerbe des Personentransportes mittels Pferdefuhrwerken durch Heide und Kutschfahrten durch das Wendland habe er selber bei der zuständigen Gemeinde angemeldet. Auch den Betriebsfragebogen habe er am 28. Juni 1987 selber unterschrieben. Sowohl der Aufnahme- und Veranlagungsbescheid als auch die folgenden Beitragsbescheide seien bestandskräftig geworden und damit bindend (§ 77 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die vom Bundessozialgericht (BSG) in dem Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R – an die Bestimmtheit der Verrechnungserklärung gestellten Anforderungen seien erfüllt. Der Kläger habe darüber hinaus nicht, wie es § 51 Abs. 2 SGB I erfordere, den Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit durch die Verrechnung nachgewiesen. Eine Überprüfung der vom Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung ergebe keine Sozialhilfebedürftigkeit. An zu berücksichtigenden jährlichen Kosten der Unterkunft seien 1.286,79 Euro nachgewiesen, was einen monatlichen Betrag in Höhe von 107,23 Euro ergebe. Der Regelbedarf habe bis zum 31. Dezember 2006 311,00 Euro für jeden der Ehegatten, die Kosten der Unterkunft 107,23 Euro und die nachgewiesenen Kosten der Heizung 5,25 Euro betragen, woraus sich ein Bedarf in Höhe von 734,48 Euro errechne. Durch die Anhebung des Regelsatzes auf 345,00 Euro ab dem 01. Januar 2007 errechne sich ein Bedarf ab dem 01. Januar 2007 in Höhe von 802,48 Euro. Dem hätten Einkünfte in Höhe von 445,47 Euro (Altersrente der Ehefrau), 651,55 Euro (Rente der Ehefrau aus der gesetzlichen Unfallversicherung) sowie die gekürzte Altersrente des Klägers in Höhe von 251,36 Euro gegenüber gestanden. Damit habe das anzurechnende Einkommen bereits ohne die Eigenheimzulage 1.348,38 Euro betragen. Die Rente der Ehefrau aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei nach dem dem Kläger bekannten Urteil des BSG vom 03. Dezember 2002 – B 2 U 12/12 R – als Einkommen anzurechnen. Selbst wenn man auch noch die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Haftpflichtversicherung für die Zugmaschinen von zusammen 29,69 Euro im Monat abziehe, verbleibe immer noch ein deutlich über dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegendes Einkommen. Mit Schreiben vom 19. September 2007 hat die Beklagte der Beigeladenen mitgeteilt, ihr nun-mehr unter Berücksichtigung des Urteils des SG Neuruppin einen Betrag von 2.435,78 Euro zu überweisen. Damit sei die Forderung erledigt, aus dem Verrechnungsersuchen könnten keine weiteren Rechtsansprüche abgeleitet werden. Der Betrag von 844,07 Euro ist an den Kläger ausgezahlt worden.

Gegen das am 04. August 2007 zugestellte Urteil des SG Neuruppin richtet sich die am 03. September 2007 eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren fortführt. Er hält die Handlungen der Beigeladenen von Anfang an für rechtswidrig. Im Übrigen sei nachgewiesen, dass er durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig werde. Es bestehe keine Bindung an die Feststellungen des Sozialhilfeträgers.

Der Kläger stellt keinen Antrag.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Auch sie geht im Übrigen von der Richtigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung aus.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 30. Oktober 2007 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Beigeladenen und der beigezogenen Gerichtsakten des SG Neuruppin zu den Verfahren S 2 R 487/05 und S 14 SO 30/05 – L 23 SO 1102/05 verwiesen.

II.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet.

Der Senat legt das Begehren des Klägers auf der Grundlage seines erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens dahingehend aus, dass er sich weiterhin gegen die von der Beklagten mit Bescheid vom 24. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2006 durchge-führte Verrechnung wendet und über das Urteil des SG Neuruppin hinausgehend die Auszahlung aller aufgrund der Verrechnung einbehaltener – und inzwischen an die Beigeladene ausgezahlter - Beträge seiner Altersrente in Höhe von 2.435,78 Euro begehrt.

Er hat jedoch für die Zeit vom 01. Februar 2006 bis einschließlich März 2007 keinen Anspruch auf Auszahlung seiner Altersrente in voller Höhe, denn die Beklagte hat gemäß §§ 52, 51 SGB I wirksam die Forderung der Beigeladenen von insgesamt 2.435,78 Euro in Höhe von monatlich 182,91 Euro mit der Altersrente des Klägers verrechnet.

Soweit es die Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen der Verrechnung und deren Vorliegen im vorliegenden Rechtsstreit betrifft, sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab, da es sich den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils vom 14. Juni 2007 anschließt.

Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die Verrechnung nach §§ 52, 51 SGB I in der Form eines Verwaltungsaktes erklärt hat. Dies wurde – zum Teil für die gleich zu beurteilende Aufrechnung – vom 7., 10., 13. und 14. Senat des BSG und zahlreichen sozialrechtlichen Kommentatoren für zulässig angesehen (vgl. BSG SozR 1200 § 54 Nr. 13 sowie § 52 Nr. 6, SozR 3-1200 § 52 Nr. 3 sowie § 51 Nr. 5, jeweils m. w. N., ferner die Ausführungen zum Streitstand von Seewald in Kasseler Kommentar, Stand Juni 2005, Rdnr. 21 zu § 51 SGB I). Ob demgegenüber die Auffassung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R -, SozR 4-1200 § 52 Nr. 1), dass die Verrechnung als eine einseitige, empfangsbedürftige verwaltungsrechtliche Willenserklärung keine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts beinhalte und deswegen sowie mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Wege eines Verwaltungsaktes ergehen dürfe, zu überzeugen vermag, bedarf hier keiner näheren Prüfung. Die Frage der Zulässigkeit einer Entscheidung durch Verwaltungsakt hat im vorliegenden Fall für den vom Kläger auch geltend gemachten Zahlungsanspruch keine Bedeutung. Dass die Beklagte sich zur Verlautbarung der Verrechnungserklärung eines förmli-chen Verwaltungsaktes bedient hat, hindert die Wirksamkeit der darin enthaltenen, auf die Herbeiführung der materiellen Rechtsfolgen einer Verrechnung – nämlich des Erlöschens des Zahlungsanspruches des Klägers - gerichteten Willenserklärung auch nach der vom 4. Senat des BSG vertretenen Ansicht nicht. Die aus der möglicherweise fehlerhaften Form der Verlautbarung erwachsene Beschwer des Klägers beschränkt sich auf das mit der Existenz eines förmlichen Verwaltungsaktes verbundene Risiko, dass seinem Zahlungsanspruch zukünftig ein bestandskräftiger Verwaltungsakt entgegen gehalten werden könnte (vgl. Urteil des 4. Senats des BSG a. a. O.).

Das am 04. Dezember 2005 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers hat – wie das SG richtig ausgeführt hat – keine Auswirkung auf die Zulässigkeit der Verrechnung, denn die unterhalb der Pfändungsgrenze des § 850 c Abs. 1 ZPO von 930,00 Euro liegende Altersrente des Klägers gehört nicht zur Insolvenzmasse nach §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 InsO.

Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass an dem Bestand der Forderung der Beigeladenen bis zu deren Erlöschen durch Erfüllung kein Zweifel bestand. Für die Frage, ob der Kläger als Unternehmer mit dem angemeldeten Gewerbe "Personentransport mittels Pferdefuhrwerken durch Heide, Kutschfahrten durch das Wendland" während der Zeit vom 15. August 1986 bis zum 31. August 1992 Pflichtmitglied der Beigeladenen und damit beitragspflichtig zur gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht maßgeblich, ob er Arbeitnehmer beschäftigte oder nicht. Rechtsgrundlage für die Versicherungs- und damit Beitragspflicht des Klägers war § 543 Abs. 1 RVO i. V. m. § 39 der Satzung der Beklagten. Alle Bescheide der Beigeladenen, d. h. sowohl der Aufnahme- als auch der Veranlagungsbescheid sowie die folgenden Beitragsbescheide und die auch noch nach Beendigung der Mitgliedschaft erlassenen Bescheide über Säumniszuschläge, sind bestandskräftig und somit bindend nach § 77 SGG geworden.

Die Forderungen der Beigeladenen in Höhe von 2.435,78 Euro konnte die Beklagte gemäß § 52 i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I mit den Ansprüchen des Klägers auf Altersrente grundsätzlich bis zur Hälfte verrechnen, denn der Kläger hat nicht nachgewiesen, durch diese Verrechnung hilfebedürftig im Sinne des SGB XII geworden zu sein. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die Beklagte und somit auch der Senat nicht an die Feststellungen des zuständigen Sozialhilfeträgers gebunden sind. Dennoch fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass durch die Verrechnung in Höhe von 182,91 Euro monatlich (Sozial-) Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I bei ihm eingetreten ist.

Legt man abweichend vom Berechnungsbogen des Landkreises P zu dessen Bescheid vom 11. März 2005 die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Klägers vom 23. Februar 2006 und die beigefügten Nachweise zugrunde, so sind sozialhilferechtlich zu berücksichtigende Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 107,23 Euro nachgewiesen. Zur näheren Berechnung wird auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen. Der monatliche Regelbedarf hat vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 331,00 Euro für den Haushaltsvorstand und 265,00 Euro für den Ehegatten bzw. 298,00 Euro für jeden betragen (§ 1 der Verordnung des Landes Brandenburg zur Festsetzung der Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen vom 12. Januar 2005, GVBl. Teil II, S. 55). Addiert man die monatlichen Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers in Höhe von 59,72 Euro, die monatlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 107,23 Euro und die nachgewiesenen monatlichen Heizkosten in Höhe von 5,25 Euro, ergibt sich ein monatlicher Bedarf in Höhe von 768,20 Euro. Durch die Anhebung des Regelsatzes auf 345,00 Euro für den Haushaltsvorstand bzw. jeweils 311,00 Euro für zusammenlebende Ehegatten ab dem 01. Januar 2007 (§ 1 Nrn.1, 3 der Verordnung des Landes Brandenburg vom 13. Dezember 2006, GVBl. Teil II S. 548) errechnet sich ab diesem Zeitpunkt ein Bedarf in Höhe von 794,20 Euro. Tilgungsraten für Eigenheimkredite können nicht berück-sichtigt werden, da sie der Vermögensbildung dienen (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 17. Aufl. 2006, Randnr. 18 zu § 29). Diesem Bedarf standen Einkünfte in Höhe von 445,47 Euro (Altersrente der Ehefrau), 651,55 Euro (Rente der Ehefrau aus der gesetzlichen Unfallversicherung) sowie die gekürzte Altersrente des Klägers in Höhe von 249,53 Euro einschließlich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag gegenüber. Damit hat das anzurechnende Einkommen bereits ohne die Eigenheimzulage 1.346,55 Euro betragen. Zur Anrechenbarkeit der Verletztenrente der Ehefrau aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat das SG zutreffend auf die obergerichtliche Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 03. Dezember 2002 – B 2 U 12/12 R –), der auch der Senat folgt, verwiesen. Selbst wenn man noch die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie die Haftpflichtversicherung für die Zugmaschinen von zusammen 29,69 Euro im Monat abzieht und von höheren monatlichen Heizkosten wie im Berechnungsbogen des Landkreises P ausgeht, verbleibt immer noch ein deutlich über dem sozialhil-ferechtlichen Bedarf liegendes monatliches Einkommen.

Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Verrechnungsbeträge auch in nicht zu beanstandender Weise von dem ihr in § 52 i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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