Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 RJ 2593/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 423/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen teilweiser Erwerbsminderung (EM) bei Berufsunfähigkeit (BU) für die Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Januar 2007.
Der 1947 geborene Kläger absolvierte vom 02. April 1962 bis 31. März 1964 eine Anlernausbildung zum Fotolaboranten. Er war anschließend als Fotolaborant, Offsetmontierer und Fachberater versicherungspflichtig beschäftigt und arbeitete zuletzt vom 22. Februar 1988 bis 31. Mai 1995 als Bogenmontierer/Plattenkopierer bei der R R H K (KG) in B (im Folgenden: R. KG); das Arbeitsverhältnis endete vereinbarungsgemäß durch fristgerechte betriebsbedingte Kündigung zum 31. Mai 1995. Der Kläger bezog vom 01. Juni 1995 bis 16. Juli 1995 Krankengeld und anschließend Leistungen von der Bundesanstalt bzw. Bundesagentur für Arbeit, und zwar Arbeitslosengeld (Alg) vom 17. Juli 1995 bis 13. April 1996, Unterhaltsgeld während einer – am 07. Oktober 1996 abgebrochenen – Fortbildungsmaßnahme vom 15. April 1996 bis 13. Oktober 1996, nach erneutem Krankengeldbezug vom 14. Oktober 1996 bis 02. März 1997 wiederum Alg vom 03. März 1997 bis 01. April 1998 und Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 02. April 1998 bis 06. April 1998. Vom 07. April 1998 bis 31. März 2000 war der Kläger im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) bei p f e.V. beschäftigt. Es schloss sich ein weiterer Alg-Bezug vom 01. April 2000 bis 24. Juli 2001 und der Bezug von Anschluss-Alhi vom 25. Juli 2001 bis 31. Juli 2001 an. Nach einer erneuten ABM vom 01. August 2001 bis 31. Juli 2002 (C f W u Wg GmbH) erhielt der Kläger Alg vom 01. August 2002 bis 27. Januar 2003 und Anschluss-Alhi vom 28. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004. Seit 01. Februar 2007 gewährt die Beklagte dem Kläger, der ab 01. Januar 2005 ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet war, Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 07. Dezember 2006; Zahlbetrag = monatlich 1.064,28 EUR).
Entscheidungsgründe:
Bei dem Kläger wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt aufgrund folgender Leiden: chronische Bauchspeicheldrüsenentzündung, Zustand nach Pankreaskopfresektion, Gallenblasenentfernung, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Schilddrüsenfehlfunktion, Depression (Bescheid des Versorgungsamtes I Berlin vom 23. April 1991).
Auf seinen Antrag auf Gewährung von Rente wegen EM vom Juni 2002, mit dem der Kläger ein Gutachten des MD d K B-B e.V. (MDK) vom 04. Juli 2002 (Dr. B) und weitere ärztliche Unterlagen vorlegte, ließ die Beklagte den Kläger durch den Internisten, Pulmologen, Sozialmediziner und Verkehrsmediziner Dr. W untersuchen und begutachten. Dieser Arzt bescheinigte dem Kläger in seinem Gutachten vom 29. August 2002 noch ein tägliches Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen unter Beachtung der aufgezeigten qualitativen Einschränkungen (degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Bandscheibenoperation 1993, Wurzelschädigung L5, Diabetes mellitus, Polyneuropathien, Fettleber bei Alkoholabusus und Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Gastritis). Mit Bescheid vom 06. September 2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Den Widerspruch des Klägers, den dieser u.a. mit einem Attest seines behandelnden Allgemeinmediziners Dr. B vom 24. Oktober 2002 begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2002 zurück. Volle EM, teilweise EM bzw. teilweise EM bei BU würden nicht vorliegen. Der Kläger habe sich von seinem Anlernberuf gelöst und könne auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin einen Entlassungsbericht des E-KB vom 03. Juli 2003 (stationäre Behandlung vom 25. Juni 2003 bis 03. Juli 2003) beigezogen und Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von dem Neurochirurgen Dr. R vom 31. Juli 2003, von den Radiologen Dres. K/W vom 04. August 2003, von der Fachärztin für Anästhesiologie Dr. M vom 12. August 2003 und von Dr. B vom 31. Oktober 2003. Das SG hat ferner Auskünfte der R. KG vom 29. Juli 2003 und 27. Januar 2005 eingeholt; hierauf wird Bezug genommen.
Das SG hat den Internisten Dr. G und den Orthopäden F als Sachverständige eingesetzt. Diese Ärzte haben in ihren Gutachten vom 13. Juli 2004 (Untersuchungen am 18. und 19. Februar 2004) und 30. November 2004 folgende Gesundheitsstörungen des Klägers mitgeteilt: Zustand nach Alkoholkrankheit, seit Juni 2003 glaubhafte Alkoholabstinenz, insulinpflichtiger Diabetes mellitus als Folge einer weitgehenden Zerstörung der Bauchspeicheldrüse (pankreopriver Diabetes mellitus), gestörte Verdauungsleistung durch weitgehende Zerstörung der Bauchspeicheldrüse (exokrine Pankreasinsuffizienz), Verdacht auf beginnende Leberzirrhose ohne Funktionsstörung, periphere Nervenfunktionsstörung mit Sensibilitätsstörung der Füße (periphere Polyneuropathie und Verdacht auf autonome Neuropathie), leichte Kurzsichtigkeit, chronische Lumboischialgie bei Zustand nach Nukleotomie mit mäßigen Funktionsbeeinträchtigungen ohne neurologische Ausfälle, Schultersteife links mit deutlicher Funktionsbeeinträchtigung, beginnendes Impingementsyndrom mit leichten Funktionsbeeinträchtigungen ohne neurologische Ausfälle, Polyarthrosen der Finger. Der Kläger könne täglich regelmäßig und vollschichtig noch körperlich leichte Arbeiten in allen Haltungsarten (Dr. G) bzw. überwiegend im Sitzen (Arzt F) – unter Beachtung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen – ausführen. Der Kläger müsse aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes mellitus die Möglichkeit haben, regelmäßig kleine Mahlzeiten im Sinne von Snacks etwa alle zwei Stunden einzunehmen und auch während der Arbeitzeit Insulin zu injizieren (Dr. G).
Nach einer während eines erneuten stationären Aufenthaltes im S G-K vom 23. Juni bis 29. Juni 2005 erfolgten Bandscheibenoperation im Bereich der Halswirbelsäule hat das SG noch Befundberichte von dem behandelnden Orthopäden Dr. R vom 01. September 2005 (Behandlung des Klägers seit Juli 2005; bisher Besserung nach der OP) und von dem Neurochirurgen Dr. K vom 26. September 2005 erstatten lassen.
Mit Urteil vom 20. Dezember 2005 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, "ab Juni 2002" gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller EM, Rente wegen teilweiser EM oder Rente wegen teilweiser EM bei BU gemäß den §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Zur Überzeugung der Kammer sei der Kläger noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen sechs Stunden und mehr unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auszuüben. Den ausführlichen und schlüssigen Gutachten der Sachverständigen Dr. G und F sei insoweit zu folgen. Diese Leistungsbeurteilung gelte auch für die Zeit nach der Bandscheibenoperation vom 24. Juni 2005. Denn die postoperative Kontrolle habe eine deutliche Besserung der präoperativ erhobenen Befunde ergeben. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Denn er habe sich von dem von ihm erlernten Beruf des Fotolaboranten gelöst und sei zuletzt bis Mai 1995 lediglich im Rahmen einer Anlerntätigkeit beschäftigt gewesen, die eine Anlernzeit von einem halben, maximal aber von einem Jahr erfordert habe. Er sei daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger (nur) noch sein Begehren auf Gewährung von Rente wegen teilweiser EM bei BU für die Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Januar 2007 weiter. Er trägt vor: Entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten genieße er Berufsschutz als Fotolaborant und habe sich von diesem Beruf auch nicht gelöst. Er sei zuletzt von 1988 bis 1995 als Bogenmontierer bzw. Druckformhersteller beschäftigt gewesen. Er habe zwar keine Berufsausbildung als Druckformhersteller absolviert, habe diese Tätigkeit jedoch vollwertig ausgeübt, und zwar auch schon in der Zeit vor 1988. Er habe zuletzt bei der R. KG die Tätigkeiten ausgeführt, die als Richtbeispiele für eine Eingruppierung in die Lohngruppe V des einschlägigen Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich B (im Folgenden: LRT-D), gültig ab 01. Oktober 1984, aufgeführt seien, und zwar im Bereich der Offsetmontage und der Offsetplattenkopie. Der Kläger legt Zeugnisse seiner bisherigen Arbeitgeber vor; hierauf wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2005 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 06. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2002 zu verurteilen, ihm ab 01. Juli 2002 bis 31. Januar 2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG in dem noch angefochtenen Umfang auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme für zutreffend.
Der Senat hat im Berufungsverfahren erneut Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von Dr. R vom 08. August 2006, von der Internistin Dr. A vom 17. August 2006, von dem Augenarzt Dr. H vom 28. August 2006 und von der Internistin Dr. K vom 25. August 2006. Entlassungsberichte des F-K B vom 10. November 2005 (stationäre Behandlung vom 21. Oktober bis 29. Oktober 2005) und 09. August 2006 (stationäre Behandlung vom 07. August 2006 bis 10. August 2006) sind beigezogen worden.
Der Senat hat ein Sachverständigengutachten von der Ärztin für Psychiatrie G erstatten lassen. Diese Ärztin hat in ihrem Gutachten vom 27. Februar 2007 (Untersuchungen am 15. Januar und 25. Januar 2007) folgende Diagnosen mitgeteilt: Alkoholkrankheit, derzeit abstinent, Polyneurophatie, lumbalgieformes Schmerzsyndrom bei Zustand nach Operation 1993, Cervicobrachialgie bei Zustand nach Operation und Implantation von B-Cages 2005, Diabetes mellitus bei Zustand nach Pankreaskopfresektion und dadurch bedingte exokrine Pankreasinsuffizienz, beginnende Leberzirrhose, Schultersteife links, arterieller Hypertonus, Zustand nach operativer Entfernung eines malignen Blasentumors. Der Kläger könne täglich regelmäßig und vollschichtig noch körperlich leichte Arbeiten vorzugsweise in geschlossenen Räumen im Wechsel der Haltungsarten und unter Berücksichtigung der dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten. Wegen der mit dem Diabetes mellitus verbundenen regelmäßigen Blutzuckerkontrollen und ggfs. Nahrungsaufnahmen würden Arbeitspausen alle zwei bis drei Stunden notwendig erscheinen und in ihrer Dauer von 10 bis 15 Minuten ausreichend bemessen sein (ergänzende Stellungnahme vom 28. März 2007). Der Senat hat noch einen Befundbericht von dem behandelnden Facharzt für Urologie Dr. B vom 10. April 2007 erstatten lassen und von Dr. G eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme zum Erfordernis weiterer Arbeitspausen eingeholt. Dieser Arzt hat in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2007 ausgeführt, dass die täglichen "Verteilzeiten", die die Beklagte in Bezug nehme, ausreichen würden, um die notwendigen Blutzuckermessungen, Insulininjektionen und den Verzehr der Mahlzeiten vorzunehmen. Mahlzeiten seien grundsätzlich im Abstand von zwei Stunden erforderlich, wobei es sich insoweit typischerweise um einen Snack zwei Stunden nach Arbeitsbeginn, eine reguläre Mahlzeit vier Stunden nach Arbeitsbeginn und einen erneuten Snack sechs Stunden nach Arbeitsbeginn handele. Hierfür seien jeweils fünf Minuten ausreichend. Eine Blutzuckermessung und ggfs. Insulininjektion werde in der Regel vier Stunden nach Arbeitsbeginn erforderlich sein.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Geschäftsführers des V D u M B-B e.V. L als berufskundlicher Sachverständiger zur Frage der Wertigkeit der bis 1995 ausgeübten beruflichen Tätigkeit des Klägers in der Druckindustrie; auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 28. November 2007 wird insoweit Bezug genommen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, wegen der medizinischen Feststellungen wird auf die eingeholten Befund- und Entlassungsberichte sowie die Sachverständigengutachten bzw. ergänzenden Stellungnahmen von Dr. G, dem Arzt F und der Ärztin GBezug genommen.
Die Leistungsakte der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte, die Schwerbehindertenakten des Versorgungsamts Berlin, die Verwaltungsakten der Beklagten (Renten- und Rehabilitationsakten; 2 Bände) und die Gerichtsakten (3 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, mit der er (nur) noch seine erstinstanzlich erhobene und statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage iS von § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Gewährung von Rente wegen teilweiser EM bei BU für die Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Januar 2007 weiter verfolgt, ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Januar 2007 keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 240 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung, weil der Kläger Leistungen für die Zeit ab 01. Juli 2002 geltend macht und der Rentenantrag im Juni 2002 gestellt worden ist (vgl. §§ 99, 300 Abs. 1 und 2 SGB VI). Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Die genannte Vorschrift setzt damit zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU voraus (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss BU vorliegen.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 SGB VI).
Der Kläger war in dem vorliegend streitigen Zeitraum vom 01. Juli 2002 bis 31. Januar 2007 nicht berufsunfähig.
Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf" (sog. Hauptberuf) des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 13 RJ 34/03 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 m. w. Nachw.). Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers die von ihm vom 22. Februar 1988 bis 31. Mai 1995 und damit nicht nur vorübergehend ausgeübte Beschäftigung als Bogenmontierer und Plattenkopierer im Offsetdruck bei der R. KG anzusehen. Die danach ausgeübten Beschäftigungen im Rahmen von ABM vom 07. April 1998 bis 31. März 2000 und vom 01. August 2001 bis 31. Juli 2002 haben außer Betracht zu bleiben, weil es sich insoweit um von vornherein befristete Beschäftigungen handelte und der Kläger weiterhin zur Vermittlung eines seiner beruflichen Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatzes dem Arbeitsamt bzw. der Agentur für Arbeit zur Verfügung stand (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130).
Die als "bisheriger Beruf" anzusehende versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers bei der R. KG bestand nach dem Vorbringen des Klägers und dem vorliegenden Arbeitszeugnis vom 31. Mai 1995 ganz überwiegend aus der Bogenmontage und Plattenkopie im Offsetdruck. Daneben war der Kläger mit der Archivpflege betraut. Nach dem glaubhaften Vorbringen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, das im Hinblick auf die seinerzeit geltenden allgemeinen Arbeitsbedingungen von dem Sachverständigen L bestätigt worden ist, handelte es sich dabei um körperlich leichte Arbeiten überwiegend in geschlossenen Räumen, die ganz überwiegend im Stehen in vorgebeugter Haltung zu verrichten waren. Diesem Anforderungsprofil entsprach zwar das Restleistungsvermögen des Klägers in dem in Rede stehenden Zeitraum, wie noch darzulegen sein wird, nicht mehr. Nach den plastischen Ausführungen des Sachverständigen L hatte sich aber das Tätigkeits- und Anforderungsprofil dieses Berufs, das einem Teilbereich des ehemaligen Ausbildungsberufes des Druckformherstellers entsprach, der im Jahr 1995 durch den Nachfolgeberuf "Reprohersteller/in" (gültig bis 01. August 1998) abgelöst wurde und dessen Ausbildung drei Jahre dauerte (vgl. Verordnung über die Berufsausbildung zum Druckformhersteller vom 01. August 1974 – BGBl. I S. 1755), spätestens seit dem Jahr 2002 geändert. Spätestens seit 2002 waren nämlich die verbliebenen Arbeitsplätze als Druckformhersteller in der Fachrichtung Flachdruck/Offsetdruck, soweit diese mit dem Anfertigen bzw. Kopieren von Montagen befasst waren, derart ausgestaltet, dass die entsprechenden Tätigkeiten an kleinformatigen Tischen überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit des Haltungswechsels auszuführen waren. Die Bearbeitung großer Formate erfolgte demgegenüber seit dieser Zeit digital. Aufgrund dieser tatsächlichen Änderung des Anforderungsprofils des bisherigen Berufs des Klägers war dieser aber in der Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Oktober 2004 jedenfalls nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert, seinen Hauptberuf weiter auszuüben. Spätestens seit November 2004 (Sachverständiger L: "von heute an gerechnet bis vor drei bis vier Jahren") existierte wegen der durch die technische Entwicklung erfolgten Abkehr von der Facharbeitertätigkeit des Druckformherstellers der Hauptberuf des Klägers in seiner bisherigen Qualität schließlich gar nicht mehr, so dass der Kläger auch nicht mehr durch gesundheitliche Gründe mehr gehindert sein konnte, diesen seinen bisherigen Beruf wieder auszuüben.
BU liegt (erst und nur) dann vor, wenn und sobald krankheits- oder gebrechensbedingte Einschränkungen der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit die Fähigkeit des Versicherten, seine bislang auf einer bestimmten Qualifikationshöhe betätigte Berufsfähigkeit weiter einzusetzen, auf weniger als sechs Stunden herabsetzen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – veröffentlicht in juris). Das Leistungsvermögen des Klägers ist allein wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung in dem Zeitraum vom 01. Juli 2002 bis 31. Oktober 2004 nicht dauerhaft, d.h. für mehr als 26 Wochen, derart herabgesunken, dass er seinen in der gesetzlichen BU-Versicherung rentenversicherten bisherigen Beruf nicht mehr mindestens sechs Stunden vollwertig ausüben konnte. Fehlt es – wie im Falle des Klägers in dem Zeitraum vom 01. Juli 2002 bis 31. Oktober 2004 – an einer Minderung der Berufsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung, ist bereits die erste rechtsbegründende Voraussetzung für den Eintritt von BU nicht gegeben, und zwar unabhängig davon, dass der Kläger einen Arbeitsplatz in seinem Hauptberuf in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht mehr inne hatte und gegebenenfalls auf einen derartigen Arbeitsplatz auch nicht mehr vermittelt werden konnte. Denn versichertes Gut im Rahmen der gesetzlichen BU-Versicherung ist nicht die Erwerbsmöglichkeit und auch nicht die Vermittelbarkeit auf einen zumutbaren Arbeitsplatz (vgl. BSG aaO; BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 4 RA 60/94 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; BSG, Urteil vom 27. Mai 1959 – 1 RA 34/58 = BSGE 10, 33, 34).
Dass der Kläger in der Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Oktober 2004 in der Lage war, seinen bisherigen Beruf regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich und sogar vollschichtig vollwertig auszuüben, folgt zur Überzeugung des Senats aus den vorliegenden Sachverständigengutachten aus dem Verwaltungsverfahren und den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. G, F und G. Danach steht fest, dass der Kläger in der Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Oktober 2004 noch körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen in allen Haltungsarten bzw. in deren Wechsel (Dr. G und Ärztin G) bzw. überwiegend im Sitzen (Arzt F) verrichten konnte. Mit diesem Leistungsvermögen konnte er seinen oben beschriebenen Hauptberuf weiterhin vollwertig mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Denn in der Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Oktober 2004 handelte es sich nach der Aussage des Sachverständigen L im Termin zur mündlichen Verhandlung insoweit um körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, die in geschlossenen Räumen zu verrichten waren und auch einen Haltungswechsel – bspw. beim Abgeben der Montagen und dem Abholen neuer Unterlagen – zuließen. Ein ständiges Stehen in vornübergebeugter Haltung, wie es der Kläger für seine bis 1995 ausgeübte Beschäftigung beschrieben hat, war spätestens ab 2002 aufgrund der Verkleinerung der Formate bei der Offsetmontage und Offsetplattenkopie nicht mehr erforderlich. Der Kläger genügte somit dem gesundheitlichen und fachlichen Anforderungsprofil seines Hauptberufs in der Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Oktober 2004. Er war in dieser Zeit berufsfähig und BU somit ausgeschlossen. Einer weitergehenden Prüfung, ob für den Kläger zumutbare Vergleichsberufe (Verweisungsberufe) existierten, bedarf es daher für den genannten Zeitraum ebenso wenig wie etwaiger konkreter Feststellungen, ob es genügend Arbeitsplätze eines Vergleichsberufes gab, an denen der Kläger hätte arbeiten können.
Für die Zeit ab 01. November 2004 bis 31. Januar 2007 gilt demgegenüber, dass der Hauptberuf des Klägers in seiner bisherigen Qualität spätestens seit 01. November 2004 auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr existierte. Dies hat der Sachverständige L auf mehrfaches Nachfragen des Senats hin ausdrücklich bestätigt und diese Aussage zeitlich dahingehend konkretisiert, dass es den bisherigen Beruf des Klägers "von heute an gerechnet bis vor drei bis vier Jahren" noch gab. Zwar ist durch die ständige Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, geklärt, dass eine auf gesundheitlichen Gründen beruhende Lösung vom bisherigen Beruf für den Rentenanspruch wegen BU grundsätzlich unschädlich ist und eine Ausnahme nur dann in Betracht kommt, wenn andere als gesundheitliche Gründe den Versicherten veranlassen, sich mit der dauerhaften Ausübung des neuen, minder qualifizierten Berufs abzufinden (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2005 – B 5 RJ 27/04 R – veröffentlicht in juris). Gleiches gilt, wenn der Hauptberuf wesentlich (mit-) ursächlich aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden ist und es dem Betreffenden trotz entsprechender Bemühungen nicht gelungen ist, dauerhaft einer anderen, neuen Berufstätigkeit nachzugehen (vgl. BSG aaO m. w. Nachw.). Selbst wenn aber zu Gunsten des Klägers in Anbetracht des seinerzeit noch gültigen Anforderungsprofils von einer (auch) gesundheitlich motivierten Berufsaufgabe im Jahr 1995 trotz der Lösung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen (vgl. Vereinbarung vom 01. März 1995 zwischen dem Kläger und der R. KG) auszugehen wäre, kann dies spätestens seit dem Jahr 2002 und daher auch in dem vorliegend entscheidungserheblichen Zeitraum nicht mehr der Fall gewesen sein. Denn es steht zur Überzeugung des Senats nach den ausführlichen Einlassungen des Sachverständigen L fest, dass der Kläger in der Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Oktober 2004 seinen bisherigen Beruf vollschichtig und vollwertig ausüben konnte und zudem seit 01. November 2004 der Hauptberuf des Klägers in seiner bisherigen Qualität nicht mehr existierte. Der Kläger kann folglich auch nicht durch gesundheitliche Gründe gehindert gewesen sein, diesen Beruf ab 01. November 2004 wieder aufzunehmen. Eine Rückkehr in seinen bisherigen Beruf war seit 01. November 2004 vielmehr gänzlich ausgeschlossen, und zwar ausschließlich aus nicht– gesundheitlichen Gründen (vgl. hierzu BSG aaO).
Ob die vom Kläger bis 1995 ausgeübte Beschäftigung als Facharbeitertätigkeit iS des sog. Mehrstufenschemas zu bewerten ist, kann daher im Ergebnis dahinstehen. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass nach der Aussage des Sachverständigen L der Kläger (nur) in einem Teilbereich des Ausbildungsberufs des Druckformherstellers tätig war und schon aus diesem Grund eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren nicht in Betracht kommt. Dies erhellt auch aus den seinerzeit einschlägigen tariflichen Regelungen, wonach die Lohngruppen VI und höher zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzten (vgl. § 3 LRT-D), während die Lohngruppe V eine sog. Mischlohngruppe darstellt, in die auch Arbeitnehmer ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung – wie bspw. der Kläger – eingruppiert werden konnten. Facharbeitern mit abgeschlossener Berufsausbildung.
Der Kläger war in der Zeit vom 01. November 2004 bis 31. Januar 2007 sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, für die sein Restleistungsvermögen noch ausreichte. Ein Berufsschutz, der die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfordert hätte, stand dem Kläger – wie oben ausgeführt - insoweit nicht zu. Das Restleistungsvermögen des Klägers war in der Zeit vom 01. November 2004 bis 31. Januar 2007 auch nicht derart eingeschränkt, dass ein Arbeitseinsatz auf dem weiten Feld des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen bzw. erheblich eingeschränkt erschienen wäre. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist vielmehr klargestellt, dass auch in der Zeit vom 01. November 2004 bis 31. Januar 2007 noch ein vollschichtiges und damit auch mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen des Klägers zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten mit bestimmten weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen bestand. Die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren herangezogenen Sachverständigen haben dem Kläger übereinstimmend ein vollschichtiges bzw. mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen jedenfalls für körperlich leichte Tätigkeiten bescheinigt, und zwar durchgehend für die Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Januar 2007. Der Senat legt dieses Restleistungsvermögen des Klägers seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
Das vollschichtige Restleistungsvermögen des Klägers in der Zeit vom 01. November 2004 bis 31. Januar 2007 ist nach den von Dr. G und den Ärzten F und G im wesentlichen übereinstimmend festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart eingeengt gewesen, dass es einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstand. Entsprechendes gilt für die Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Oktober 2004, in der der Kläger seinen Hauptberuf noch vollschichtig und vollwertig ausüben konnte. Der Kläger konnte zwar nach den von den genannten Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen seiner Leiden jedenfalls nur noch körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten bzw. überwiegend im Sitzen regelmäßig nur in geschlossenen Räumen und unter normalen klimatischen Bedingungen verrichten; auszuschließen waren einseitige körperliche Tätigkeiten, das regelmäßige Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Arbeiten unter Zeitdruck, an laufenden Maschinen, in Wechsel- oder Nachtschicht, auf Leitern und Gerüsten sowie Überkopfarbeiten. Insbesondere im Hinblick darauf, dass nach den Feststellungen der Ärztin G die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sogar noch für schwere geistige Arbeiten erhalten war, bestand aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch lag eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5 RA 58/97 R – veröffentlicht in juris). Es gab zwar bei dem Kläger Leistungseinschränkungen, die teilweise über den Rahmen dessen hinausgehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten umfasst wird. Dies gilt besonders hinsichtlich der Notwendigkeit, bestimmte äußere Einwirkungen zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 – B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21). Die bei dem Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen waren aber nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Denn die vorliegenden Leistungseinschränkungen, wie der Ausschluss von Arbeiten in Zwangshaltungen und mit einseitiger körperlicher Belastung, bei Hitze und Kälte bzw. unter sonstigen extremen klimatischen Bedingungen, unter Zeitdruck, auf Leitern und Gerüsten, an laufenden Maschinen und in Wechsel- oder Nachtschicht zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl. dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 – GS 1 – 4/95 – GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Auch die Beschränkung auf das regelmäßige Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg erscheint nicht als geeignet, das Feld leichter körperlicher Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Regelmäßig zählt zwar die Beschränkung auf 10 kg zum Bereich leichter Arbeiten. Dies reicht aber nicht aus, ein dem Kläger noch verbleibendes ausreichendes Arbeitsfeld zu verneinen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 1997 – B 13 RJ 87/96 – veröffentlicht in juris). Insgesamt betrafen die bei dem Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen jedenfalls lediglich einen kleineren Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, lassen aber ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt. So konnte der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Sortier- und Verpackungstätigkeiten ausführen. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung der Sachverständigen G für derartige Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestanden, konnte der Kläger auch noch derart einfache Tätigkeiten nach einer Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten vollwertig verrichten.
Es bedurfte auch nicht deshalb der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit, weil der Kläger zusätzliche Arbeitspausen benötigte. Zwar bedarf es bei einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten, bei dem qualitative Leistungseinschränkungen bestehen und der auch zusätzliche Arbeitspausen von zweimal 15 Minuten einlegen muss, der konkreten Benennung einer für ihn zugänglichen Verweisungstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 06. Juni 1986 – 5b RJ 42/85 = SozR 2200 § 1246 Nr. 136 m. w. N.). Wie Dr. G als insoweit sachkundiger internistischer Sachverständiger aber klargestellt hat (vgl. Stellungnahme vom 11. Juli 2007), benötigte der Kläger arbeitstäglich nur zwei zusätzliche Pausen im Umfang von jeweils fünf Minuten für die Einnahme kleiner Snacks. Die Einnahme dieser Zwischenmahlzeiten war dem Kläger aber im Rahmen seiner persönlichen "Verteilzeiten" während eines Arbeitstages ohne weiteres möglich. Denn Kurzpausen von weniger als 15 Minuten stellen keine Pausen im arbeitsrechtlichen Sinne dar (vgl. § 4 Satz 2 Arbeitszeitgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 – BGBl. I 3002, 3005; BAG, Urteil vom 30. März 1989 – 6 AZR 326/86 – veröffentlich in juris). Die regelmäßig erst vier Stunden nach Arbeitsbeginn erforderliche Blutzuckermessung und ggf. Insulininjektion konnte in der Mittagspause erfolgen. Überdies hatte der Kläger als schwerbehinderter Mensch einen Anspruch nach § 81 Abs. 4 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber auf behindertengerechte Gestaltung der Arbeitszeit.
Da nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische schwere Leistungsbehinderung in der Zeit vom 01. November 2004 bis 31. Januar 2007 somit nicht vorlagen, war die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit insoweit nicht erforderlich. Für den Kläger in Betracht kommende Tätigkeitsfelder sind bereits aufgezeigt worden.
Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten hätte, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie den Kläger seinerzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellte, ist für die Feststellung von BU– wie der Gesetzgeber klargestellt hat – unerheblich (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen teilweiser Erwerbsminderung (EM) bei Berufsunfähigkeit (BU) für die Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Januar 2007.
Der 1947 geborene Kläger absolvierte vom 02. April 1962 bis 31. März 1964 eine Anlernausbildung zum Fotolaboranten. Er war anschließend als Fotolaborant, Offsetmontierer und Fachberater versicherungspflichtig beschäftigt und arbeitete zuletzt vom 22. Februar 1988 bis 31. Mai 1995 als Bogenmontierer/Plattenkopierer bei der R R H K (KG) in B (im Folgenden: R. KG); das Arbeitsverhältnis endete vereinbarungsgemäß durch fristgerechte betriebsbedingte Kündigung zum 31. Mai 1995. Der Kläger bezog vom 01. Juni 1995 bis 16. Juli 1995 Krankengeld und anschließend Leistungen von der Bundesanstalt bzw. Bundesagentur für Arbeit, und zwar Arbeitslosengeld (Alg) vom 17. Juli 1995 bis 13. April 1996, Unterhaltsgeld während einer – am 07. Oktober 1996 abgebrochenen – Fortbildungsmaßnahme vom 15. April 1996 bis 13. Oktober 1996, nach erneutem Krankengeldbezug vom 14. Oktober 1996 bis 02. März 1997 wiederum Alg vom 03. März 1997 bis 01. April 1998 und Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 02. April 1998 bis 06. April 1998. Vom 07. April 1998 bis 31. März 2000 war der Kläger im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) bei p f e.V. beschäftigt. Es schloss sich ein weiterer Alg-Bezug vom 01. April 2000 bis 24. Juli 2001 und der Bezug von Anschluss-Alhi vom 25. Juli 2001 bis 31. Juli 2001 an. Nach einer erneuten ABM vom 01. August 2001 bis 31. Juli 2002 (C f W u Wg GmbH) erhielt der Kläger Alg vom 01. August 2002 bis 27. Januar 2003 und Anschluss-Alhi vom 28. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004. Seit 01. Februar 2007 gewährt die Beklagte dem Kläger, der ab 01. Januar 2005 ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet war, Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 07. Dezember 2006; Zahlbetrag = monatlich 1.064,28 EUR).
Entscheidungsgründe:
Bei dem Kläger wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt aufgrund folgender Leiden: chronische Bauchspeicheldrüsenentzündung, Zustand nach Pankreaskopfresektion, Gallenblasenentfernung, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Schilddrüsenfehlfunktion, Depression (Bescheid des Versorgungsamtes I Berlin vom 23. April 1991).
Auf seinen Antrag auf Gewährung von Rente wegen EM vom Juni 2002, mit dem der Kläger ein Gutachten des MD d K B-B e.V. (MDK) vom 04. Juli 2002 (Dr. B) und weitere ärztliche Unterlagen vorlegte, ließ die Beklagte den Kläger durch den Internisten, Pulmologen, Sozialmediziner und Verkehrsmediziner Dr. W untersuchen und begutachten. Dieser Arzt bescheinigte dem Kläger in seinem Gutachten vom 29. August 2002 noch ein tägliches Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen unter Beachtung der aufgezeigten qualitativen Einschränkungen (degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Bandscheibenoperation 1993, Wurzelschädigung L5, Diabetes mellitus, Polyneuropathien, Fettleber bei Alkoholabusus und Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Gastritis). Mit Bescheid vom 06. September 2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Den Widerspruch des Klägers, den dieser u.a. mit einem Attest seines behandelnden Allgemeinmediziners Dr. B vom 24. Oktober 2002 begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2002 zurück. Volle EM, teilweise EM bzw. teilweise EM bei BU würden nicht vorliegen. Der Kläger habe sich von seinem Anlernberuf gelöst und könne auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin einen Entlassungsbericht des E-KB vom 03. Juli 2003 (stationäre Behandlung vom 25. Juni 2003 bis 03. Juli 2003) beigezogen und Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von dem Neurochirurgen Dr. R vom 31. Juli 2003, von den Radiologen Dres. K/W vom 04. August 2003, von der Fachärztin für Anästhesiologie Dr. M vom 12. August 2003 und von Dr. B vom 31. Oktober 2003. Das SG hat ferner Auskünfte der R. KG vom 29. Juli 2003 und 27. Januar 2005 eingeholt; hierauf wird Bezug genommen.
Das SG hat den Internisten Dr. G und den Orthopäden F als Sachverständige eingesetzt. Diese Ärzte haben in ihren Gutachten vom 13. Juli 2004 (Untersuchungen am 18. und 19. Februar 2004) und 30. November 2004 folgende Gesundheitsstörungen des Klägers mitgeteilt: Zustand nach Alkoholkrankheit, seit Juni 2003 glaubhafte Alkoholabstinenz, insulinpflichtiger Diabetes mellitus als Folge einer weitgehenden Zerstörung der Bauchspeicheldrüse (pankreopriver Diabetes mellitus), gestörte Verdauungsleistung durch weitgehende Zerstörung der Bauchspeicheldrüse (exokrine Pankreasinsuffizienz), Verdacht auf beginnende Leberzirrhose ohne Funktionsstörung, periphere Nervenfunktionsstörung mit Sensibilitätsstörung der Füße (periphere Polyneuropathie und Verdacht auf autonome Neuropathie), leichte Kurzsichtigkeit, chronische Lumboischialgie bei Zustand nach Nukleotomie mit mäßigen Funktionsbeeinträchtigungen ohne neurologische Ausfälle, Schultersteife links mit deutlicher Funktionsbeeinträchtigung, beginnendes Impingementsyndrom mit leichten Funktionsbeeinträchtigungen ohne neurologische Ausfälle, Polyarthrosen der Finger. Der Kläger könne täglich regelmäßig und vollschichtig noch körperlich leichte Arbeiten in allen Haltungsarten (Dr. G) bzw. überwiegend im Sitzen (Arzt F) – unter Beachtung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen – ausführen. Der Kläger müsse aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes mellitus die Möglichkeit haben, regelmäßig kleine Mahlzeiten im Sinne von Snacks etwa alle zwei Stunden einzunehmen und auch während der Arbeitzeit Insulin zu injizieren (Dr. G).
Nach einer während eines erneuten stationären Aufenthaltes im S G-K vom 23. Juni bis 29. Juni 2005 erfolgten Bandscheibenoperation im Bereich der Halswirbelsäule hat das SG noch Befundberichte von dem behandelnden Orthopäden Dr. R vom 01. September 2005 (Behandlung des Klägers seit Juli 2005; bisher Besserung nach der OP) und von dem Neurochirurgen Dr. K vom 26. September 2005 erstatten lassen.
Mit Urteil vom 20. Dezember 2005 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, "ab Juni 2002" gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller EM, Rente wegen teilweiser EM oder Rente wegen teilweiser EM bei BU gemäß den §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Zur Überzeugung der Kammer sei der Kläger noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen sechs Stunden und mehr unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auszuüben. Den ausführlichen und schlüssigen Gutachten der Sachverständigen Dr. G und F sei insoweit zu folgen. Diese Leistungsbeurteilung gelte auch für die Zeit nach der Bandscheibenoperation vom 24. Juni 2005. Denn die postoperative Kontrolle habe eine deutliche Besserung der präoperativ erhobenen Befunde ergeben. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Denn er habe sich von dem von ihm erlernten Beruf des Fotolaboranten gelöst und sei zuletzt bis Mai 1995 lediglich im Rahmen einer Anlerntätigkeit beschäftigt gewesen, die eine Anlernzeit von einem halben, maximal aber von einem Jahr erfordert habe. Er sei daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger (nur) noch sein Begehren auf Gewährung von Rente wegen teilweiser EM bei BU für die Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Januar 2007 weiter. Er trägt vor: Entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten genieße er Berufsschutz als Fotolaborant und habe sich von diesem Beruf auch nicht gelöst. Er sei zuletzt von 1988 bis 1995 als Bogenmontierer bzw. Druckformhersteller beschäftigt gewesen. Er habe zwar keine Berufsausbildung als Druckformhersteller absolviert, habe diese Tätigkeit jedoch vollwertig ausgeübt, und zwar auch schon in der Zeit vor 1988. Er habe zuletzt bei der R. KG die Tätigkeiten ausgeführt, die als Richtbeispiele für eine Eingruppierung in die Lohngruppe V des einschlägigen Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich B (im Folgenden: LRT-D), gültig ab 01. Oktober 1984, aufgeführt seien, und zwar im Bereich der Offsetmontage und der Offsetplattenkopie. Der Kläger legt Zeugnisse seiner bisherigen Arbeitgeber vor; hierauf wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2005 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 06. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2002 zu verurteilen, ihm ab 01. Juli 2002 bis 31. Januar 2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG in dem noch angefochtenen Umfang auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme für zutreffend.
Der Senat hat im Berufungsverfahren erneut Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von Dr. R vom 08. August 2006, von der Internistin Dr. A vom 17. August 2006, von dem Augenarzt Dr. H vom 28. August 2006 und von der Internistin Dr. K vom 25. August 2006. Entlassungsberichte des F-K B vom 10. November 2005 (stationäre Behandlung vom 21. Oktober bis 29. Oktober 2005) und 09. August 2006 (stationäre Behandlung vom 07. August 2006 bis 10. August 2006) sind beigezogen worden.
Der Senat hat ein Sachverständigengutachten von der Ärztin für Psychiatrie G erstatten lassen. Diese Ärztin hat in ihrem Gutachten vom 27. Februar 2007 (Untersuchungen am 15. Januar und 25. Januar 2007) folgende Diagnosen mitgeteilt: Alkoholkrankheit, derzeit abstinent, Polyneurophatie, lumbalgieformes Schmerzsyndrom bei Zustand nach Operation 1993, Cervicobrachialgie bei Zustand nach Operation und Implantation von B-Cages 2005, Diabetes mellitus bei Zustand nach Pankreaskopfresektion und dadurch bedingte exokrine Pankreasinsuffizienz, beginnende Leberzirrhose, Schultersteife links, arterieller Hypertonus, Zustand nach operativer Entfernung eines malignen Blasentumors. Der Kläger könne täglich regelmäßig und vollschichtig noch körperlich leichte Arbeiten vorzugsweise in geschlossenen Räumen im Wechsel der Haltungsarten und unter Berücksichtigung der dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten. Wegen der mit dem Diabetes mellitus verbundenen regelmäßigen Blutzuckerkontrollen und ggfs. Nahrungsaufnahmen würden Arbeitspausen alle zwei bis drei Stunden notwendig erscheinen und in ihrer Dauer von 10 bis 15 Minuten ausreichend bemessen sein (ergänzende Stellungnahme vom 28. März 2007). Der Senat hat noch einen Befundbericht von dem behandelnden Facharzt für Urologie Dr. B vom 10. April 2007 erstatten lassen und von Dr. G eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme zum Erfordernis weiterer Arbeitspausen eingeholt. Dieser Arzt hat in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2007 ausgeführt, dass die täglichen "Verteilzeiten", die die Beklagte in Bezug nehme, ausreichen würden, um die notwendigen Blutzuckermessungen, Insulininjektionen und den Verzehr der Mahlzeiten vorzunehmen. Mahlzeiten seien grundsätzlich im Abstand von zwei Stunden erforderlich, wobei es sich insoweit typischerweise um einen Snack zwei Stunden nach Arbeitsbeginn, eine reguläre Mahlzeit vier Stunden nach Arbeitsbeginn und einen erneuten Snack sechs Stunden nach Arbeitsbeginn handele. Hierfür seien jeweils fünf Minuten ausreichend. Eine Blutzuckermessung und ggfs. Insulininjektion werde in der Regel vier Stunden nach Arbeitsbeginn erforderlich sein.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Geschäftsführers des V D u M B-B e.V. L als berufskundlicher Sachverständiger zur Frage der Wertigkeit der bis 1995 ausgeübten beruflichen Tätigkeit des Klägers in der Druckindustrie; auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 28. November 2007 wird insoweit Bezug genommen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, wegen der medizinischen Feststellungen wird auf die eingeholten Befund- und Entlassungsberichte sowie die Sachverständigengutachten bzw. ergänzenden Stellungnahmen von Dr. G, dem Arzt F und der Ärztin GBezug genommen.
Die Leistungsakte der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte, die Schwerbehindertenakten des Versorgungsamts Berlin, die Verwaltungsakten der Beklagten (Renten- und Rehabilitationsakten; 2 Bände) und die Gerichtsakten (3 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, mit der er (nur) noch seine erstinstanzlich erhobene und statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage iS von § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Gewährung von Rente wegen teilweiser EM bei BU für die Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Januar 2007 weiter verfolgt, ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Januar 2007 keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 240 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung, weil der Kläger Leistungen für die Zeit ab 01. Juli 2002 geltend macht und der Rentenantrag im Juni 2002 gestellt worden ist (vgl. §§ 99, 300 Abs. 1 und 2 SGB VI). Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Die genannte Vorschrift setzt damit zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU voraus (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss BU vorliegen.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 SGB VI).
Der Kläger war in dem vorliegend streitigen Zeitraum vom 01. Juli 2002 bis 31. Januar 2007 nicht berufsunfähig.
Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf" (sog. Hauptberuf) des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 13 RJ 34/03 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 m. w. Nachw.). Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers die von ihm vom 22. Februar 1988 bis 31. Mai 1995 und damit nicht nur vorübergehend ausgeübte Beschäftigung als Bogenmontierer und Plattenkopierer im Offsetdruck bei der R. KG anzusehen. Die danach ausgeübten Beschäftigungen im Rahmen von ABM vom 07. April 1998 bis 31. März 2000 und vom 01. August 2001 bis 31. Juli 2002 haben außer Betracht zu bleiben, weil es sich insoweit um von vornherein befristete Beschäftigungen handelte und der Kläger weiterhin zur Vermittlung eines seiner beruflichen Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatzes dem Arbeitsamt bzw. der Agentur für Arbeit zur Verfügung stand (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130).
Die als "bisheriger Beruf" anzusehende versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers bei der R. KG bestand nach dem Vorbringen des Klägers und dem vorliegenden Arbeitszeugnis vom 31. Mai 1995 ganz überwiegend aus der Bogenmontage und Plattenkopie im Offsetdruck. Daneben war der Kläger mit der Archivpflege betraut. Nach dem glaubhaften Vorbringen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, das im Hinblick auf die seinerzeit geltenden allgemeinen Arbeitsbedingungen von dem Sachverständigen L bestätigt worden ist, handelte es sich dabei um körperlich leichte Arbeiten überwiegend in geschlossenen Räumen, die ganz überwiegend im Stehen in vorgebeugter Haltung zu verrichten waren. Diesem Anforderungsprofil entsprach zwar das Restleistungsvermögen des Klägers in dem in Rede stehenden Zeitraum, wie noch darzulegen sein wird, nicht mehr. Nach den plastischen Ausführungen des Sachverständigen L hatte sich aber das Tätigkeits- und Anforderungsprofil dieses Berufs, das einem Teilbereich des ehemaligen Ausbildungsberufes des Druckformherstellers entsprach, der im Jahr 1995 durch den Nachfolgeberuf "Reprohersteller/in" (gültig bis 01. August 1998) abgelöst wurde und dessen Ausbildung drei Jahre dauerte (vgl. Verordnung über die Berufsausbildung zum Druckformhersteller vom 01. August 1974 – BGBl. I S. 1755), spätestens seit dem Jahr 2002 geändert. Spätestens seit 2002 waren nämlich die verbliebenen Arbeitsplätze als Druckformhersteller in der Fachrichtung Flachdruck/Offsetdruck, soweit diese mit dem Anfertigen bzw. Kopieren von Montagen befasst waren, derart ausgestaltet, dass die entsprechenden Tätigkeiten an kleinformatigen Tischen überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit des Haltungswechsels auszuführen waren. Die Bearbeitung großer Formate erfolgte demgegenüber seit dieser Zeit digital. Aufgrund dieser tatsächlichen Änderung des Anforderungsprofils des bisherigen Berufs des Klägers war dieser aber in der Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Oktober 2004 jedenfalls nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert, seinen Hauptberuf weiter auszuüben. Spätestens seit November 2004 (Sachverständiger L: "von heute an gerechnet bis vor drei bis vier Jahren") existierte wegen der durch die technische Entwicklung erfolgten Abkehr von der Facharbeitertätigkeit des Druckformherstellers der Hauptberuf des Klägers in seiner bisherigen Qualität schließlich gar nicht mehr, so dass der Kläger auch nicht mehr durch gesundheitliche Gründe mehr gehindert sein konnte, diesen seinen bisherigen Beruf wieder auszuüben.
BU liegt (erst und nur) dann vor, wenn und sobald krankheits- oder gebrechensbedingte Einschränkungen der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit die Fähigkeit des Versicherten, seine bislang auf einer bestimmten Qualifikationshöhe betätigte Berufsfähigkeit weiter einzusetzen, auf weniger als sechs Stunden herabsetzen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – veröffentlicht in juris). Das Leistungsvermögen des Klägers ist allein wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung in dem Zeitraum vom 01. Juli 2002 bis 31. Oktober 2004 nicht dauerhaft, d.h. für mehr als 26 Wochen, derart herabgesunken, dass er seinen in der gesetzlichen BU-Versicherung rentenversicherten bisherigen Beruf nicht mehr mindestens sechs Stunden vollwertig ausüben konnte. Fehlt es – wie im Falle des Klägers in dem Zeitraum vom 01. Juli 2002 bis 31. Oktober 2004 – an einer Minderung der Berufsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung, ist bereits die erste rechtsbegründende Voraussetzung für den Eintritt von BU nicht gegeben, und zwar unabhängig davon, dass der Kläger einen Arbeitsplatz in seinem Hauptberuf in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht mehr inne hatte und gegebenenfalls auf einen derartigen Arbeitsplatz auch nicht mehr vermittelt werden konnte. Denn versichertes Gut im Rahmen der gesetzlichen BU-Versicherung ist nicht die Erwerbsmöglichkeit und auch nicht die Vermittelbarkeit auf einen zumutbaren Arbeitsplatz (vgl. BSG aaO; BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 4 RA 60/94 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; BSG, Urteil vom 27. Mai 1959 – 1 RA 34/58 = BSGE 10, 33, 34).
Dass der Kläger in der Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Oktober 2004 in der Lage war, seinen bisherigen Beruf regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich und sogar vollschichtig vollwertig auszuüben, folgt zur Überzeugung des Senats aus den vorliegenden Sachverständigengutachten aus dem Verwaltungsverfahren und den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. G, F und G. Danach steht fest, dass der Kläger in der Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Oktober 2004 noch körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen in allen Haltungsarten bzw. in deren Wechsel (Dr. G und Ärztin G) bzw. überwiegend im Sitzen (Arzt F) verrichten konnte. Mit diesem Leistungsvermögen konnte er seinen oben beschriebenen Hauptberuf weiterhin vollwertig mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Denn in der Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Oktober 2004 handelte es sich nach der Aussage des Sachverständigen L im Termin zur mündlichen Verhandlung insoweit um körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, die in geschlossenen Räumen zu verrichten waren und auch einen Haltungswechsel – bspw. beim Abgeben der Montagen und dem Abholen neuer Unterlagen – zuließen. Ein ständiges Stehen in vornübergebeugter Haltung, wie es der Kläger für seine bis 1995 ausgeübte Beschäftigung beschrieben hat, war spätestens ab 2002 aufgrund der Verkleinerung der Formate bei der Offsetmontage und Offsetplattenkopie nicht mehr erforderlich. Der Kläger genügte somit dem gesundheitlichen und fachlichen Anforderungsprofil seines Hauptberufs in der Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Oktober 2004. Er war in dieser Zeit berufsfähig und BU somit ausgeschlossen. Einer weitergehenden Prüfung, ob für den Kläger zumutbare Vergleichsberufe (Verweisungsberufe) existierten, bedarf es daher für den genannten Zeitraum ebenso wenig wie etwaiger konkreter Feststellungen, ob es genügend Arbeitsplätze eines Vergleichsberufes gab, an denen der Kläger hätte arbeiten können.
Für die Zeit ab 01. November 2004 bis 31. Januar 2007 gilt demgegenüber, dass der Hauptberuf des Klägers in seiner bisherigen Qualität spätestens seit 01. November 2004 auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr existierte. Dies hat der Sachverständige L auf mehrfaches Nachfragen des Senats hin ausdrücklich bestätigt und diese Aussage zeitlich dahingehend konkretisiert, dass es den bisherigen Beruf des Klägers "von heute an gerechnet bis vor drei bis vier Jahren" noch gab. Zwar ist durch die ständige Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, geklärt, dass eine auf gesundheitlichen Gründen beruhende Lösung vom bisherigen Beruf für den Rentenanspruch wegen BU grundsätzlich unschädlich ist und eine Ausnahme nur dann in Betracht kommt, wenn andere als gesundheitliche Gründe den Versicherten veranlassen, sich mit der dauerhaften Ausübung des neuen, minder qualifizierten Berufs abzufinden (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2005 – B 5 RJ 27/04 R – veröffentlicht in juris). Gleiches gilt, wenn der Hauptberuf wesentlich (mit-) ursächlich aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden ist und es dem Betreffenden trotz entsprechender Bemühungen nicht gelungen ist, dauerhaft einer anderen, neuen Berufstätigkeit nachzugehen (vgl. BSG aaO m. w. Nachw.). Selbst wenn aber zu Gunsten des Klägers in Anbetracht des seinerzeit noch gültigen Anforderungsprofils von einer (auch) gesundheitlich motivierten Berufsaufgabe im Jahr 1995 trotz der Lösung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen (vgl. Vereinbarung vom 01. März 1995 zwischen dem Kläger und der R. KG) auszugehen wäre, kann dies spätestens seit dem Jahr 2002 und daher auch in dem vorliegend entscheidungserheblichen Zeitraum nicht mehr der Fall gewesen sein. Denn es steht zur Überzeugung des Senats nach den ausführlichen Einlassungen des Sachverständigen L fest, dass der Kläger in der Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Oktober 2004 seinen bisherigen Beruf vollschichtig und vollwertig ausüben konnte und zudem seit 01. November 2004 der Hauptberuf des Klägers in seiner bisherigen Qualität nicht mehr existierte. Der Kläger kann folglich auch nicht durch gesundheitliche Gründe gehindert gewesen sein, diesen Beruf ab 01. November 2004 wieder aufzunehmen. Eine Rückkehr in seinen bisherigen Beruf war seit 01. November 2004 vielmehr gänzlich ausgeschlossen, und zwar ausschließlich aus nicht– gesundheitlichen Gründen (vgl. hierzu BSG aaO).
Ob die vom Kläger bis 1995 ausgeübte Beschäftigung als Facharbeitertätigkeit iS des sog. Mehrstufenschemas zu bewerten ist, kann daher im Ergebnis dahinstehen. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass nach der Aussage des Sachverständigen L der Kläger (nur) in einem Teilbereich des Ausbildungsberufs des Druckformherstellers tätig war und schon aus diesem Grund eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren nicht in Betracht kommt. Dies erhellt auch aus den seinerzeit einschlägigen tariflichen Regelungen, wonach die Lohngruppen VI und höher zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzten (vgl. § 3 LRT-D), während die Lohngruppe V eine sog. Mischlohngruppe darstellt, in die auch Arbeitnehmer ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung – wie bspw. der Kläger – eingruppiert werden konnten. Facharbeitern mit abgeschlossener Berufsausbildung.
Der Kläger war in der Zeit vom 01. November 2004 bis 31. Januar 2007 sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, für die sein Restleistungsvermögen noch ausreichte. Ein Berufsschutz, der die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfordert hätte, stand dem Kläger – wie oben ausgeführt - insoweit nicht zu. Das Restleistungsvermögen des Klägers war in der Zeit vom 01. November 2004 bis 31. Januar 2007 auch nicht derart eingeschränkt, dass ein Arbeitseinsatz auf dem weiten Feld des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen bzw. erheblich eingeschränkt erschienen wäre. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist vielmehr klargestellt, dass auch in der Zeit vom 01. November 2004 bis 31. Januar 2007 noch ein vollschichtiges und damit auch mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen des Klägers zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten mit bestimmten weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen bestand. Die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren herangezogenen Sachverständigen haben dem Kläger übereinstimmend ein vollschichtiges bzw. mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen jedenfalls für körperlich leichte Tätigkeiten bescheinigt, und zwar durchgehend für die Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Januar 2007. Der Senat legt dieses Restleistungsvermögen des Klägers seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
Das vollschichtige Restleistungsvermögen des Klägers in der Zeit vom 01. November 2004 bis 31. Januar 2007 ist nach den von Dr. G und den Ärzten F und G im wesentlichen übereinstimmend festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart eingeengt gewesen, dass es einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstand. Entsprechendes gilt für die Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Oktober 2004, in der der Kläger seinen Hauptberuf noch vollschichtig und vollwertig ausüben konnte. Der Kläger konnte zwar nach den von den genannten Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen seiner Leiden jedenfalls nur noch körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten bzw. überwiegend im Sitzen regelmäßig nur in geschlossenen Räumen und unter normalen klimatischen Bedingungen verrichten; auszuschließen waren einseitige körperliche Tätigkeiten, das regelmäßige Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Arbeiten unter Zeitdruck, an laufenden Maschinen, in Wechsel- oder Nachtschicht, auf Leitern und Gerüsten sowie Überkopfarbeiten. Insbesondere im Hinblick darauf, dass nach den Feststellungen der Ärztin G die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sogar noch für schwere geistige Arbeiten erhalten war, bestand aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch lag eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5 RA 58/97 R – veröffentlicht in juris). Es gab zwar bei dem Kläger Leistungseinschränkungen, die teilweise über den Rahmen dessen hinausgehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten umfasst wird. Dies gilt besonders hinsichtlich der Notwendigkeit, bestimmte äußere Einwirkungen zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 – B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21). Die bei dem Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen waren aber nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Denn die vorliegenden Leistungseinschränkungen, wie der Ausschluss von Arbeiten in Zwangshaltungen und mit einseitiger körperlicher Belastung, bei Hitze und Kälte bzw. unter sonstigen extremen klimatischen Bedingungen, unter Zeitdruck, auf Leitern und Gerüsten, an laufenden Maschinen und in Wechsel- oder Nachtschicht zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl. dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 – GS 1 – 4/95 – GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Auch die Beschränkung auf das regelmäßige Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg erscheint nicht als geeignet, das Feld leichter körperlicher Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Regelmäßig zählt zwar die Beschränkung auf 10 kg zum Bereich leichter Arbeiten. Dies reicht aber nicht aus, ein dem Kläger noch verbleibendes ausreichendes Arbeitsfeld zu verneinen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 1997 – B 13 RJ 87/96 – veröffentlicht in juris). Insgesamt betrafen die bei dem Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen jedenfalls lediglich einen kleineren Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, lassen aber ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt. So konnte der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Sortier- und Verpackungstätigkeiten ausführen. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung der Sachverständigen G für derartige Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestanden, konnte der Kläger auch noch derart einfache Tätigkeiten nach einer Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten vollwertig verrichten.
Es bedurfte auch nicht deshalb der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit, weil der Kläger zusätzliche Arbeitspausen benötigte. Zwar bedarf es bei einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten, bei dem qualitative Leistungseinschränkungen bestehen und der auch zusätzliche Arbeitspausen von zweimal 15 Minuten einlegen muss, der konkreten Benennung einer für ihn zugänglichen Verweisungstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 06. Juni 1986 – 5b RJ 42/85 = SozR 2200 § 1246 Nr. 136 m. w. N.). Wie Dr. G als insoweit sachkundiger internistischer Sachverständiger aber klargestellt hat (vgl. Stellungnahme vom 11. Juli 2007), benötigte der Kläger arbeitstäglich nur zwei zusätzliche Pausen im Umfang von jeweils fünf Minuten für die Einnahme kleiner Snacks. Die Einnahme dieser Zwischenmahlzeiten war dem Kläger aber im Rahmen seiner persönlichen "Verteilzeiten" während eines Arbeitstages ohne weiteres möglich. Denn Kurzpausen von weniger als 15 Minuten stellen keine Pausen im arbeitsrechtlichen Sinne dar (vgl. § 4 Satz 2 Arbeitszeitgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 – BGBl. I 3002, 3005; BAG, Urteil vom 30. März 1989 – 6 AZR 326/86 – veröffentlich in juris). Die regelmäßig erst vier Stunden nach Arbeitsbeginn erforderliche Blutzuckermessung und ggf. Insulininjektion konnte in der Mittagspause erfolgen. Überdies hatte der Kläger als schwerbehinderter Mensch einen Anspruch nach § 81 Abs. 4 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber auf behindertengerechte Gestaltung der Arbeitszeit.
Da nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische schwere Leistungsbehinderung in der Zeit vom 01. November 2004 bis 31. Januar 2007 somit nicht vorlagen, war die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit insoweit nicht erforderlich. Für den Kläger in Betracht kommende Tätigkeitsfelder sind bereits aufgezeigt worden.
Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten hätte, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie den Kläger seinerzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellte, ist für die Feststellung von BU– wie der Gesetzgeber klargestellt hat – unerheblich (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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