L 28 B 1530/07 AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 94 AS 5220/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1530/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2007 geändert. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Kosten des erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu erstatten, soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts richtet. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2007 ist begründet, soweit das Sozialgericht entschieden hat, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die Kosten des erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu erstatten hat. Soweit das Sozialgericht ausweislich der Begründung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abgelehnt hat, ist die Beschwerde unbegründet.

Endet ein Verfahren, wie hier das ursprüngliche einstweilige Rechtsschutzverfahren, durch übereinstimmende Erledigungserklärungen, also ohne streitige Entscheidung, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 SGG analog). Diese Entscheidung ist unter Berücksichtung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen, wobei ungeachtet der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzgesuchs angemessen zu berücksichtigen sind. Allerdings ist der Erfolgsgesichtspunkt nicht der allein entscheidende und es sind im Einzelfall als Korrektiv durchaus auch Veranlassungsgesichtspunkte (also Gründe für die Führung und die Erledigung des Rechtsstreits) zu berücksichtigen.

An diesen Grundsätzen gemessen hat der Antragsgegner der Antragstellerin die Kosten des erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten. Der Antragstellerin sind mit Bescheid vom 3. November 2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Januar 2007 für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 650,22 EUR gewährt worden. Im Zusammenhang mit einer von der Antragstellerin mit Schreiben des Antragsgegners vom 18. Januar 2007 erbetenen Mitwirkungshandlung ist dann von dem Antragsgegner formlos eine Zahlungseinstellung zum 1. Februar 2007 verfügt worden. Im Hinblick hierauf durfte die Antragstellerin sich veranlasst sehen, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Erbringt ein Leistungsträger bindend festgestellte Leistungen nicht, so darf und gegebenenfalls muss der Betroffene seine Ansprüche im Wege der allgemeinen Leistungsklage oder, in Eilfällen wie dem vorliegenden, in dem der Hilfebedürftigen die ihr bestandskräftig zugesprochenen Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne entsprechende Verwaltungsentscheidung vorenthalten werden, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen. Insoweit kann der Senat auch offen lassen, ob der Antragstellerin zur Überbrückung ein Vorschuss oder Gutscheine angeboten worden sind. Denn nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger zwar Vorschüsse zahlen, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht, zur Feststellung der Höhe dieser Leistungen jedoch noch voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Im Hinblick auf die bestandskräftige Bewilligungsentscheidung musste die Antragstellerin sich aber nicht auf die Gewährung eines Vorschusses und schon gar nicht auf die vorübergehende Sicherung ihres Lebensunterhalts mittels Lebensmittelgutscheinen verweisen lassen.

Die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren kann keinen Erfolg haben. Das Verfahren hat sich erledigt. Im Hinblick auf den in diesem Beschluss ausgesprochenen Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin für das erstinstanzliche einstweilige Rechtschutzverfahren besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog und § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved