Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 442/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 193/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 22.637,96 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin für eine Beschäftigung des Beigeladenen zu 4) Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat.
Der Beigeladene zu 4) war gemäß Arbeitsvertrag vom 24.10.1988 sowie aufgrund Betriebsübergang Arbeitnehmer der Firma F. S. Fußbodentechnik, deren Inhaber der Ehemann der Inhaberin der Klägerin war. Dieser war außerdem Inhaber und Geschäftsführer eines Firmengeflechts, u.a. der Firma S. Wohndesign, der S. GmbH und der I. Außenhandels GmbH. Am 15.04.2001 verstarb der vormalige Inhaber der Klägerin, er wurde von der Inhaberin der Klägerin allein beerbt.
Die Geschäfte der vormaligen Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 4), der F. S. Fußbodentechnik e.K., führte die Inhaberin der Klägerin fort, welche gemäß handelsregisterlichem Vermerk vom 03.09.2001 die Haftung für die vom fortgeführten Betrieb begründeten Verbindlichkeiten ausschloss. Gemäß Eintragung vom 30.10.2001 im Handelsregister wurde die Klägerin zur Vermietungen A. e.K., Inhaberin S. I. , umfirmiert.
Gegen eine wegen Betriebsstilllegung ausgesprochene Kündigung vom 11.07.2001 wandte sich der Beigeladene zu 4) erfolgreich (rechtskräftiges Urteil des LAG M. vom 29.10.2003 - 5 Sa 523/02), in einer anschließenden Lohnzahlungsklage für die Zeit 01.01.2002 bis 30.09.2003 obsiegte er ebenfalls (rechtskräftiges Urteil des LAG M. vom 23.06.2004 - 5 Sa 469/04 - gemäß Beschluss des BAG vom 01.12.2004 - 5 AZN 722/04).
Mit Bescheid vom 29.11.2004/Widerspruchsbescheid vom 05.04.2005 forderte die Beklagte von der Klägerin aus der Beschäftigung des Beigeladenen zu 4) für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.09.2003 Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge über insgesamt EUR 22.637,96 nach. Gemäß rechtskräftiger Entscheidung des LAG M. sei der Beigeladene zu 4) beitragspflichtiger Beschäftigter der Klägerin gewesen. Dabei folgte die Beklagte der Argumentation der Klägerin nicht, diese habe die Schulden für das geerbte Unternehmen nach den Regelungen des Handelsgesetzbuches wirksam ausgeschlossen und von diesem Ausschluss seien auch das Arbeitsentgelt sowie die daraus resultierenden Beiträge erfasst.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin Bescheidsaufhebung beantragt und vorgetragen, nach dem Todesfall habe sie die Unternehmenstätigkeit aufgegeben, die Firma geändert und nur noch Vermietungsgeschäfte zweier überschuldeter Grundstücke durchgeführt. Alle Arbeitnehmer hätten die todesfallbedingte Kündigung akzeptiert, nur der Beigeladene zu 4), welchen der Verstorbene allein aus sozialer Mitverantwortung jahrelang weiterbeschäftigt hätte, habe Kündigungsschutzklage erhoben. Die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen seien in mehrfacher Hinsicht grob rechtsfehlerhaft und hätten die handelsregisterliche Haftungsbeschränkung verkannt. Zudem sei die Klägerin vermögenslos.
Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, über die Frage des Beschäftigungsverhältnisses, welches mit Vertrag vom 24.10.1988 begonnen habe sei rechtskräftig entschieden. Die Kündigung vom 11.07.2001, welche auf einem Briefbogen der Klägerin in der Gestalt der damaligen Firmierung ausgesprochen worden war, sei unwirksam.
Mit Urteil vom 16.02.2006 hat das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beigeladene zu 4) sei über den 11.07.2001 hinaus bis zum 30.09.2003 bei der Klägerin beschäftigt gewesen, weil das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet worden sei. Die Klägerin schulde aus dem entsprechenden Arbeitsentgelt die von der Beklagten zutreffend berechneten Gesamtsozialversicherungsbeiträge.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Forderungen der Beklagten seien erst zu einer Zeit entstanden, in welcher die Klägerin bereits einen Haftungsausschluss im Handelsregister eingetragen hatte.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.02.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2005 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 3) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene zu 4) hat sich diesem Antrag angeschlossen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin schuldet die dem Grunde und der Höhe nach zutreffend berechneten Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus einer Beschäftigung des Beigeladenen zu 4) im Zeitraum 01.01.2002 bis 30.09.2003. Der streitige Bescheid vom 29.11.2004/Widerspruchsbescheid vom 05.04.2005 ist ebenso wenig zu beanstanden wie das angefochtene Urteil vom 16.02.2006.
Die Klägerin hat die Firma, welche zuletzt Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 4) war, als Einzelkaufmann fortgeführt. Sie war damit - wie die rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteile zur Überzeugung des Senats zutreffend feststellen - jedenfalls bis zum 31.10.2003 Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 4). Damit bestand auch ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs.1 SGB IV. Für eine Freistellung und Entlassung des Beigeladenen zu 4) aus dem Direktionsrecht ergibt sich weder aus dem Kündigungsschreiben vom 11.07.2001 noch aus dem übrigen Akteninhalt ein Anhaltspunkt. Vielmehr ist in der - binnen drei Wochen gemäß § 7 Kündigungsschutzgesetz - erhobenen Kündigungsschutzklage ein Angebot der Arbeitsleistung durch den Beigeladenen zu 4) zu sehen, der damit jedenfalls dienstbereit geblieben ist.
Der handelsregisterlich eingetragene Haftungsausschluss bezieht sich auf Verbindlichkeiten des vormaligen Firmeninhabers. Bei den arbeitsvertraglichen Zahlungsansprüchen und den daraus resultierenden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen handelt es sich jedoch nicht um Verbindlichkeiten des früheren Firmeninhabers, sondern um Verbindlichkeiten der Klägerin, welche Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 4) im streitigen Zeitraum 01.01.2002 bis 30.09.2003 war. Sie hat damit die von der Beklagten ausgehend vom rechtskräftig titutierten Entgeltanspruch des Beigeladenen zu 4) auch der Höhe nach zutreffend berechneten Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen sowie infolge schuldhafter Säumnis auch die von der Beklagten geltend gemachten Säumniszuschläge. Im Übrigen weist der Senat die Berufung aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils zurück, § 153 Abs.4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs.2 VwGO.
Der Gegenstandswert wird mit demjenigen der ersten Instanz entsprechend dem Streitgegenstand festgesetzt, § 47 Abs.2 GKG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
II. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 22.637,96 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin für eine Beschäftigung des Beigeladenen zu 4) Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat.
Der Beigeladene zu 4) war gemäß Arbeitsvertrag vom 24.10.1988 sowie aufgrund Betriebsübergang Arbeitnehmer der Firma F. S. Fußbodentechnik, deren Inhaber der Ehemann der Inhaberin der Klägerin war. Dieser war außerdem Inhaber und Geschäftsführer eines Firmengeflechts, u.a. der Firma S. Wohndesign, der S. GmbH und der I. Außenhandels GmbH. Am 15.04.2001 verstarb der vormalige Inhaber der Klägerin, er wurde von der Inhaberin der Klägerin allein beerbt.
Die Geschäfte der vormaligen Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 4), der F. S. Fußbodentechnik e.K., führte die Inhaberin der Klägerin fort, welche gemäß handelsregisterlichem Vermerk vom 03.09.2001 die Haftung für die vom fortgeführten Betrieb begründeten Verbindlichkeiten ausschloss. Gemäß Eintragung vom 30.10.2001 im Handelsregister wurde die Klägerin zur Vermietungen A. e.K., Inhaberin S. I. , umfirmiert.
Gegen eine wegen Betriebsstilllegung ausgesprochene Kündigung vom 11.07.2001 wandte sich der Beigeladene zu 4) erfolgreich (rechtskräftiges Urteil des LAG M. vom 29.10.2003 - 5 Sa 523/02), in einer anschließenden Lohnzahlungsklage für die Zeit 01.01.2002 bis 30.09.2003 obsiegte er ebenfalls (rechtskräftiges Urteil des LAG M. vom 23.06.2004 - 5 Sa 469/04 - gemäß Beschluss des BAG vom 01.12.2004 - 5 AZN 722/04).
Mit Bescheid vom 29.11.2004/Widerspruchsbescheid vom 05.04.2005 forderte die Beklagte von der Klägerin aus der Beschäftigung des Beigeladenen zu 4) für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.09.2003 Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge über insgesamt EUR 22.637,96 nach. Gemäß rechtskräftiger Entscheidung des LAG M. sei der Beigeladene zu 4) beitragspflichtiger Beschäftigter der Klägerin gewesen. Dabei folgte die Beklagte der Argumentation der Klägerin nicht, diese habe die Schulden für das geerbte Unternehmen nach den Regelungen des Handelsgesetzbuches wirksam ausgeschlossen und von diesem Ausschluss seien auch das Arbeitsentgelt sowie die daraus resultierenden Beiträge erfasst.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin Bescheidsaufhebung beantragt und vorgetragen, nach dem Todesfall habe sie die Unternehmenstätigkeit aufgegeben, die Firma geändert und nur noch Vermietungsgeschäfte zweier überschuldeter Grundstücke durchgeführt. Alle Arbeitnehmer hätten die todesfallbedingte Kündigung akzeptiert, nur der Beigeladene zu 4), welchen der Verstorbene allein aus sozialer Mitverantwortung jahrelang weiterbeschäftigt hätte, habe Kündigungsschutzklage erhoben. Die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen seien in mehrfacher Hinsicht grob rechtsfehlerhaft und hätten die handelsregisterliche Haftungsbeschränkung verkannt. Zudem sei die Klägerin vermögenslos.
Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, über die Frage des Beschäftigungsverhältnisses, welches mit Vertrag vom 24.10.1988 begonnen habe sei rechtskräftig entschieden. Die Kündigung vom 11.07.2001, welche auf einem Briefbogen der Klägerin in der Gestalt der damaligen Firmierung ausgesprochen worden war, sei unwirksam.
Mit Urteil vom 16.02.2006 hat das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beigeladene zu 4) sei über den 11.07.2001 hinaus bis zum 30.09.2003 bei der Klägerin beschäftigt gewesen, weil das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet worden sei. Die Klägerin schulde aus dem entsprechenden Arbeitsentgelt die von der Beklagten zutreffend berechneten Gesamtsozialversicherungsbeiträge.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Forderungen der Beklagten seien erst zu einer Zeit entstanden, in welcher die Klägerin bereits einen Haftungsausschluss im Handelsregister eingetragen hatte.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.02.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2005 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 3) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene zu 4) hat sich diesem Antrag angeschlossen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin schuldet die dem Grunde und der Höhe nach zutreffend berechneten Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus einer Beschäftigung des Beigeladenen zu 4) im Zeitraum 01.01.2002 bis 30.09.2003. Der streitige Bescheid vom 29.11.2004/Widerspruchsbescheid vom 05.04.2005 ist ebenso wenig zu beanstanden wie das angefochtene Urteil vom 16.02.2006.
Die Klägerin hat die Firma, welche zuletzt Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 4) war, als Einzelkaufmann fortgeführt. Sie war damit - wie die rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteile zur Überzeugung des Senats zutreffend feststellen - jedenfalls bis zum 31.10.2003 Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 4). Damit bestand auch ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs.1 SGB IV. Für eine Freistellung und Entlassung des Beigeladenen zu 4) aus dem Direktionsrecht ergibt sich weder aus dem Kündigungsschreiben vom 11.07.2001 noch aus dem übrigen Akteninhalt ein Anhaltspunkt. Vielmehr ist in der - binnen drei Wochen gemäß § 7 Kündigungsschutzgesetz - erhobenen Kündigungsschutzklage ein Angebot der Arbeitsleistung durch den Beigeladenen zu 4) zu sehen, der damit jedenfalls dienstbereit geblieben ist.
Der handelsregisterlich eingetragene Haftungsausschluss bezieht sich auf Verbindlichkeiten des vormaligen Firmeninhabers. Bei den arbeitsvertraglichen Zahlungsansprüchen und den daraus resultierenden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen handelt es sich jedoch nicht um Verbindlichkeiten des früheren Firmeninhabers, sondern um Verbindlichkeiten der Klägerin, welche Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 4) im streitigen Zeitraum 01.01.2002 bis 30.09.2003 war. Sie hat damit die von der Beklagten ausgehend vom rechtskräftig titutierten Entgeltanspruch des Beigeladenen zu 4) auch der Höhe nach zutreffend berechneten Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen sowie infolge schuldhafter Säumnis auch die von der Beklagten geltend gemachten Säumniszuschläge. Im Übrigen weist der Senat die Berufung aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils zurück, § 153 Abs.4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs.2 VwGO.
Der Gegenstandswert wird mit demjenigen der ersten Instanz entsprechend dem Streitgegenstand festgesetzt, § 47 Abs.2 GKG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
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