Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 5 AS 428/07 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 234/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beinhalten vom Leistungsträger erstellte Mietlisten ausschließlich Mietverhältnisse, die durch Bezieher von Sozialleistungen nach dem SGB II, SGB XII und dem BSHG begründet wurden, dann repräsentieren die darin ermittelten Werte die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen angemessenen Wohnungsmieten gem. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II mit hinreichender statistischer Aussagekraft.
Es ist nicht zulässig zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Wohnkosten aus einer solchen Datensammlung nochmals einen „unteren Rand“ zu bilden oder eine einzelne Wohnung zur Begründung der Plausibilität der aus den Tabellen zu § 8 WoGG abgeleiteten angemessenen Miethöhe heranzuziehen.
Maßgebend für die Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist dann vielmehr das durchschnittliche Mietniveau dieses spezifischen Wohnungsmarktes.
Es ist nicht zulässig zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Wohnkosten aus einer solchen Datensammlung nochmals einen „unteren Rand“ zu bilden oder eine einzelne Wohnung zur Begründung der Plausibilität der aus den Tabellen zu § 8 WoGG abgeleiteten angemessenen Miethöhe heranzuziehen.
Maßgebend für die Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist dann vielmehr das durchschnittliche Mietniveau dieses spezifischen Wohnungsmarktes.
Der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 11.7.2007 wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ab dem 1.6.2007 bis zum 31.10.2007 im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Antragsteller dessen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 281,45 EUR zu übernehmen.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) die Übernahme höherer Unterkunfts- und Heizkosten von der Antragsgegnerin.
Am 1.11.2006 beantragte der Antragsteller im Anschluss an eine Tätigkeit als Lagerarbeiter bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 5.1.2007 bewilligte ihm die Antragsgegnerin für den Zeitraum ab 1.12.2006 bis zum 30.4.2007 Leistungen in Höhe von monatlich 661,09 EUR. Darin enthalten waren Unterkunftskosten einschließlich Heizkosten in tatsächlicher Höhe von 316,09 EUR. Zugleich wies die Antragsgegnerin den Antragsteller in dem Bescheid darauf hin, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu hoch seien und ab dem 1.6.2007 lediglich noch angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 210 EUR für die Kaltmiete und Heizkosten mit 0,85 EUR pro Quadratmeter bezogen auf eine maximal 50 m² große Wohnung erstattet werden könnten.
Am 2.3.2007 ging bei der Antragsgegnerin eine Bescheinigung der gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsbaugenossenschaft A-Stadt vom 21.2.2007 ein, wonach der Antragsteller eine Wohnung in A-Stadt, A-Straße angemietet hatte. Ausgewiesen war eine 56 m² große 2-Zimmer-Wohnung mit einer monatlichen Kaltmiete von 207,60 EUR, sonstigen kalten Betriebskosten in Höhe von 59 EUR und Heizkosten in Höhe von 43 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 2.3.2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Unterkunftskosten über den angemessenen Kosten von 210 EUR für die monatliche Miete sowie 42,50 EUR für anteilige Heizkosten lägen und dem Umzug nicht zugestimmt werden könne.
Am 21.03.2007 ging ein Fortzahlungsantrag bei der Antragsgegnerin ein, wobei der Antragsteller angab, ab dem 1.4.2007 in der im Rubrum bezeichneten Wohnung zu leben. Beigefügt waren ein Mietvertrag und die Beitrittserklärung zur Genossenschaft, jeweils vom 20.3.2007. Mit Bescheid vom 21.03.2007 änderte die Antragsgegnerin die Leistungsbewilligung für April 2007 insoweit ab, als diese auf einen Betrag von 597,50 EUR einschließlich monatlicher Unterkunftskosten für die Miete in Höhe von 210 EUR sowie anteilige Heizkosten von 42,50 EUR reduziert wurde. Monatliche Leistungen in gleicher Höhe für den Leistungszeitraum vom 1.5.2007 bis zum 31.10.2007 bewilligte die Antragsgegnerin mit weiterem Bescheid vom 21.3.2007.
Mit Bescheid vom 27.3.2007 änderte die Antragsgegnerin den Bescheid vom 21.3.2007 für den Leistungszeitraum ab dem 1.5.2007 dahingehend ab, als sie nach Vorlage einer entsprechenden Abtretungserklärung des Antragstellers die vollen Mietkosten an den Vermieter auszahlte. Gegen den Bescheid vom 27.3.2007 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10.4.2007 Widerspruch ein. Darin wandte er sich dagegen, dass die Unterkunfts- und Heizkosten von der Antragsgegnerin nicht in voller Höhe übernommen wurden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.4.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass sie sich zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) und der dazu ergangenen Tabelle richte. A-Stadt habe die Mietstufe II, wobei sich dann aus der Tabelle ein Betrag von 210 EUR für eine Person ergäbe. Heizkosten würden in ihrem Bezirk höchstens für eine Wohnfläche von 50 m² mit 0,85 EUR pro Quadratmeter anerkannt. Da der Antragsteller die Zustimmung zum Umzug nicht eingeholt habe und ihm bereits mit Bescheid vom 5.1.2007 mitgeteilt worden sei, wie hoch die übernahmefähigen Nebenkosten seien, könnten ab Beginn des Mietvertrages am 1.4.2007 nur noch diese Kosten übernommen werden.
Am 24.5.2007 hat der Antragsteller hiergegen Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben und zugleich im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten ab Juni 2007 seine Unterkunftskosten in Höhe von 309,60 EUR zu erstatten. Ihm sei erstmals mit Bescheid vom 5.1.2007 mitgeteilt worden, welche Kosten beginnend ab 1.6.2007 angemessen seien. Daraufhin habe er sich die jetzige Wohnung gesucht. Dies habe er der Antragsgegnerin auch mitgeteilt. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft einschließlich der Heizung zu übernehmen, da der Hinweis im Bescheid vom 5.1.2007 fehlerhaft sei. Die Antragsgegnerin habe in ihrem Hinweis vom 5.1.2007 nicht hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass in dem Betrag von 210 EUR auch noch die Nebenkostenvorauszahlungen enthalten seien. Die Antragsgegnerin sei auch zu Unrecht von einer zu geringen Miete unter Anwendung der Mietstufe II ausgegangen. Im Anwendungsbereich dieser Mietstufe sei von einer angemessenen Miete von 255 EUR auszugehen. In A-Stadt betrügen die Kosten für einfach ausgestattete Wohnungen nicht unter 4,65 EUR pro Quadratmeter, zuzüglich circa 50 bis 60 EUR Nebenkosten. Außerdem habe die Antragsgegnerin bislang lediglich für andere Ortschaften Nachweise vorgelegt, nicht hingegen für A-Stadt. Als Vergleichsmaßstab könne allerdings ausschließlich auf A-Stadt abgestellt werden. Weiterhin sei es nicht zulässig, Vergleichswohnungen zu berücksichtigen, die unter 40 m² Größe hätten, bei denen die Unterkunftskosten nicht in voller Höhe gedeckt seien oder deren Mietbeginn im Jahr 2005 liege. Darüber hinaus sei es auch nicht zulässig, die Heizkosten zu pauschalieren.
Das Sozialgericht Kassel hat den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 11.7.2007 abgelehnt, da bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln sei. Dabei müsse sich aus den vom Leistungsträger eingereichten Unterlagen ergeben, ob in dem gesamten strittigen Zeitraum Mietangebote ersichtlich sind, die sich im Einklang mit der Angemessenheitsgrenze befinden. Eine weitergehende Kontrolle der abstrakten Angemessenheitsgrenze bleibe dann Aufgabe des Hilfeempfängers, der gehalten und auch allein in der Lage sei, substantiiert darzulegen, dass es ihm aufgrund intensiver, ernsthafter und kontinuierlicher Bemühungen nicht möglich war, im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine andere angemessene Wohnung zu erlangen. Dem alleinstehenden Hilfeempfänger sei der Verweis auf Wohnungen zwischen 35 m² und 45 m² zumutbar. Vorliegend habe die Antragsgegnerin durch die exemplarisch vorgelegten Unterlagen belegt, dass in A-Stadt Wohnraum für eine Person zu den von ihr als angemessen angenommenen Preisen vorhanden sei. In den Unterlagen seien circa 8 Bescheinigungen über Wohnraum zwischen 35 m² und 45 m² unterschiedlichster Daten der Anmietung enthalten, aus denen sich ergebe, dass Wohnraum in A-Stadt für 210 EUR einschließlich Nebenkosten ohne Heizung erhältlich gewesen sei. Der Antragsteller habe dagegen seinerseits nicht belegt, dass es ihm in der Zeit ab dem Hinweis vom 5.1.2007 nicht möglich gewesen sei, eine andere Wohnung anzumieten. Maßgeblich sei weiterhin, dass der Antragsteller bereits ohne Zusicherung die jetzige Wohnung angemietet habe und die Zustimmung ihm sogar mit Bescheid vom 2.3.2007 ausdrücklich versagt worden sei. Da er gleichwohl die Wohnung angemietet habe, sei die Antragsgegnerin nur verpflichtet, die angemessenen Kosten zu übernehmen. Die Ausschöpfung oder weitere Einräumung einer Schutzfrist komme in einem solchen Fall nicht in Betracht. Der Antragsteller habe gewusst, dass die jetzige Wohnung sowohl vom Preis als auch von der Größe her unangemessen sei, denn der Hinweis im Bescheid vom 5.1.2007 sei eindeutig. Selbst wenn dies aus Sicht des Antragstellers nicht der Fall gewesen wäre, hätte für ihn zumindest klar sein müssen, dass er sich vor dem Umzug die Zusicherung der Antragsgegnerin einholen musste. Dabei wäre auch Gelegenheit gewesen, Zweifel an der Höhe der angemessenen Wohnkosten zu hinterfragen. Weiterhin bestehe auch kein Anordnungsgrund. Im Fall des Antragstellers folge die Unangemessenheit im Wesentlichen daraus, dass die von ihm bewohnte Wohnung mit 56 m² hilferechtlich um 11 m² zu groß sei. Die Bruttokaltmiete betrage für die 56 m² große Wohnung 266,60 EUR, woraus sich ein Quadratmeterpreis von 4,76 EUR ergebe. Die Antragsgegnerin bewillige für maximal angemessene 45 m² 210 EUR Bruttokaltmiete, was 4,66 EUR pro m² entspreche. Somit liege bezogen auf den Quadratmeterpreis nur eine Differenz von 0,10 EUR vor. Rechne man die tatsächliche Miete der Wohnung des Antragstellers auf angemessene 45 EUR herunter, so ergebe sich eine maximale Bruttokaltmiete in tatsächlicher Höhe von 214,20 EUR. Mehr könne der Antragsteller ohnehin nicht verlangen, da dieser Preis die maximale tatsächliche Miete bezogen auf hilferechtlich angemessene 45 m² sei. Angesichts des daraus resultierenden Differenzbetrags von monatlich 4,20 EUR, bestünden auch Bedenken am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Hinzu komme noch, dass dem Antragsteller auch maximal 34,65 EUR Heizkosten zustehen würden, denn die Antragsgegnerin zahle monatlich 42,50 EUR Heizkosten bezogen auf 56 m², was 0,77 EUR pro m² ausmache. Bezogen auf 45 m² ergebe sich nur ein Anspruch in Höhe von 34,65 EUR. Den sich zu seinen Gunsten ergebenden Differenzbetrag bei den Heizkosten könne der Antragsteller zur Deckung der Differenz von 4,20 EUR bei den Unterkunftskosten einsetzen.
Hiergegen hat der Antragsteller am 19.7.2007 Beschwerde vor dem Hessischen Landessozialgericht erhoben.
Er ist der Ansicht, die seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, die von ihr als angemessen angenommenen Wohnkosten zu belegen. Für A-Stadt sei eine Miete von 4,65 EUR pro m² Wohnfläche ortsüblich und für einfachen Wohnraum angemessen. Dazu seien noch die umlagefähigen Nebenkosten von 50,00 EUR bis 60,00 EUR zu addieren, so dass die angemessene Bruttokaltmiete bei 260,00 EUR bis 270,00 EUR monatlich liege. Dies entspreche einer Bruttokaltmiete von ca. 5,98 EUR pro m² zzgl. Heizkosten von ca. 50,00 EUR. Das Sozialgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass ihm mit Bescheid vom 2.3.2007 die Zustimmung zum Wohnungswechsel versagt wurde und er entgegen dieser verweigerten Zustimmung dennoch zum 1.5.2007 die streitgegenständliche Wohnung angemietet habe. Seinem Prozessbevollmächtigten sei der Bescheid vom 2.3.2007 nicht bekannt gegeben worden. Auch die Antragsgegnerin habe sich bislang nicht auf diesen Bescheid berufen. Es stelle daher eine Verletzung des gerichtlichen Gehörs dar, wenn das Sozialgericht seine Entscheidung hierauf stütze. Den weiteren Ausführungen des Sozialgerichtes, wonach die Unangemessenheit der Wohnkosten im wesentlichen daraus folge, dass die Wohnung mit 56 m² hilferechtlich um 11 m² zu groß sei, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Hierbei stelle das Sozialgericht allein auf die von der Antragsgegnerin aufgestellten Richtlinien gemäß § 8 WoGG ab, wonach die Miete einschließlich Betriebskosten lediglich 210,00 EUR betragen dürfe. Gerade diesen Standpunkt der Antragsgegnerin greife man jedoch an. Das Gericht dürfe sich nicht einfach auf den Standpunkt der Antragstellerin stellen und unter Bezugnahme auf diesen Standpunkt den Bedarf errechnen. Vielmehr hätte es zuvor die entsprechenden Feststellungen treffen müssen. Der Umstand, dass es acht Mietverhältnisse in A-Stadt gebe, welche die Kriterien der Antragsgegnerin erfüllen, sage noch nichts über die Ortsüblichkeit und die Angemessenheit der Miete aus. Hier sei vielmehr darauf abzustellen, ob für die Anzahl der Wohnungssuchenden auch ein entsprechendes Angebot vorhanden sei. Daher müsse von der Antragsgegnerin für die gesamte Anzahl der 1-Personen-Haushalte mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II in ihrem Zuständigkeitsbereich ein entsprechender Wohnraum nachgewiesen werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass neben Arbeitslosengeld II-Empfängern auch andere Personen wie Studenten, Lehrlinge, einkommensschwache Rentner sowie sonstige mögliche Empfänger von Wohngeld billigen Wohnraum suchten.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 11.7.2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, beginnend ab Juni 2007 Unterkunftskosten in Höhe von 309,60 EUR zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist form- und fristgerecht eingelegt worden sowie an sich statthaft und somit insgesamt zulässig (§§ 172, 173 SGG). Über die Beschwerde entscheidet das Landessozialgericht (LSG) durch Beschluss und damit ohne Beiziehung ehrenamtlicher Richter (§ 176 SGG).
In der Sache war die Beschwerde in dem tenorierten Umfang auch begründet, da das Sozialgericht Kassel in dem angefochtenen Beschluss vom 11.7.2007 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit zu Unrecht zurückgewiesen hat.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 dieser Bestimmung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Bildet ein Leistungsbegehren des Antragstellers den Hintergrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz, ist dieser grundsätzlich im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu gewähren. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Hessisches LSG, Beschluss vom 22.9.2005, Az: L 9 AS 47/05 ER; Conradis in LPK – SGB II, 2. Aufl., Anhang Verfahren Rn. 119). Eine solche Notlage ist vor allem bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 28). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Hessisches LSG, Beschluss vom 29.6.2005, Az: L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rn. 27 und 29 m.w.N.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann.
Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze war im tenorierten Umfang sowohl ein Anordnungsanspruch (1) als auch ein Anordnungsgrund (2) zu bejahen.
(1) Der Anordnungsanspruch scheitert zunächst nicht bereits an der Bestandskraft des maßgeblichen Bewilligungsbescheides. Nach §§ 77 f. SGG ist ein Verwaltungsakt für die Beteiligten bindend, wenn gegen diesen nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben wird. Wird gegen diesen Verwaltungsakt dann gleichwohl Klage erhoben, wäre diese bereits aus formellen Gründen unzulässig und folglich ohne Aussicht auf Erfolg. Die Antragsgegnerin hat über den Anspruch des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Wohnkosten für den Zeitraum bis zum 31.10.2007 sowie die Beschränkung der erstattungsfähigen Kosten der Unterkunft auf das Maß der ihrer Ansicht nach angemessenen Wohnkosten bereits mit Bescheid vom 21.3.2007 entschieden. In dem weiteren Bescheid vom 27.3.2007 hat die Antragsgegnerin diesen Bescheid dann insoweit abgeändert, als die Auszahlung der Leistungen bezüglich der Kosten der Unterkunft nicht an den Antragssteller persönlich, sondern auf dessen Wunsch hin an den Vermieter der Wohnung erfolgte. Der Antragsteller hat nachfolgend allein gegen den Bescheid vom 27.3.2007 Widerspruch erhoben. Auch in einem anwaltlichen Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.4.2007 bezieht dieser sich nur auf den Änderungsbescheid vom 27.3.2007. In dem Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides vom 23.4.2007 hat die Antragsgegnerin dann konsequenterweise auch nur den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.3.2007 zurückgewiesen. Allerdings hat sich die Antragsgegnerin darin inhaltlich mit ihrer Entscheidung im Bescheid vom 21.3.2007 auseinander gesetzt und diese in dem Widerspruchsbescheid nochmals ausführlich begründet. Aus dem Vorbringen der Beteiligten im bisherigen Verfahren lässt sich ebenfalls darauf schließen, dass zwischen diesen Einvernehmen bestand, auch die Regelungen des Bescheides vom 21.3.2007 zum Gegenstand der Überprüfung in dem Widerspruchsbescheid vom 23.4.2007 zu machen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers vom 10.4.2007 so ausgelegt hat, dass dieser sich (zumindest auch) gegen den Bescheid vom 21.3.2007 richtete. Gegenstand der inhaltlichen Überprüfung im Rahmen der vorliegenden Entscheidung ist folglich die mit Bescheid vom 21.3.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.4.2007 verfügte Verringerung des Satzes der übernommenen Kosten der Unterkunft.
Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken; in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Zieht der Hilfebedürftige während des Leistungsbezuges in eine andere Unterkunft um, trifft ihn vor Abschluss des Mietvertrages die Obliegenheit, die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einzuholen (§ 22 Abs. 2 SGB II). Die Einholung der Zusicherung ist keine Voraussetzung der weiteren Leistungsgewährung für Unterkunft und Heizung. Das Zusicherungsverfahren hat vielmehr Aufklärungs- und Warnfunktion. Es dient dazu, dem Hilfebedürftigen vor Abschluss eines neuen Mietvertrages Klarheit darüber zu verschaffen, welche Aufwendungen als angemessen betrachtet und im Weiteren übernommen werden. So sollen zukünftige Streitigkeiten vermieden werden. Die Zusicherung zu einem anvisierten Umzug ist vor dem Vertragsschluss für die neue Wohnung einzuholen. Wird die Zusicherung trotz rechtzeitiger Beantragung nicht vor dem Umzug erteilt, führt dies nicht dazu, dass Leistungen nur in der bisherigen Höhe zu erbringen sind, wenn die Zusicherung hätte erteilt werden müssen. § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II enthält lediglich eine Soll-Bestimmung. Deren Verletzung führt zu keinen Rechtsfolgen, wenn die Zusicherung hätte erteilt werden müssen. Auf ihre Erteilung besteht ein Anspruch, wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. Dies ist u.a. der Fall, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst wurde (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.6.2006, Az: L 14 B 471/06 AS ER; Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22, Rn. 90 ff.).
Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist im Hinblick auf den Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen - nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Bei der Bestimmung des maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarktes zur Festlegung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist vorrangig auf den Wohnort des Hilfebedürftigen abzustellen. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabes kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete in einem Umkreis von bis zu 15 km als bei der Ermittlung des örtlich relevanten Wohnungsmarktes zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbstständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (Bundessozialgericht - BSG -, 7.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; Hessisches LSG Beschluss vom 23.7.2007, Az: L 9 AS 91/06 ER).
Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich sodann als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins/m² ("Produkttheorie"). Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche ist dabei anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 - 5 Wohnraumförderungsgesetz) zu beantworten. Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur sozialen Wohnungsraumförderung vom 20.2.2003 (Hess. StAnz. S. 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19.1.2004 (Hess. StAnz S. 628) ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede weitere Person 12 m² angemessen (BSG, Urteil vom 7.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; Hessisches LSG, Beschluss vom 24.10.2005, Az: 9 AS 48/05 ER).
Zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist dann in erster Linie auf örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken im Sinne der §§ 558c – 558e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzustellen, soweit solche für den betreffenden Wohnungsmarkt erstellt wurden. Existieren diese nicht, obliegt es den Grundsicherungsträgern entsprechende Mietspiegel oder Tabellen mit grundsicherungsrelevanten Daten zum Zwecke der Ermittlung der abstrakt angemessenen Wohnkosten zu erstellen (BSG, Urteil vom 7.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R). Diese dürfen dann zwar auf einer schwächeren Datenbasis als ein Mietspiegel nach § 558d BGB beruhen. Gleichwohl müssen sie den maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt nachvollziehbar abbilden. Gefordert sind hiernach Angaben zu Wohnort, Wohnfläche, Netto- und Bruttokaltmiete. Zu entnehmen sein muss zudem der Anmietungszeitpunkt, da nicht Bestands-, sondern nur Angebotsmieten das Mietpreisniveau abbilden können, zu dem eine Wohnung zu beschaffen ist. Ebenso müssen die Datenquellen und das Erhebungsverfahren erkennbar sein, damit die Datenerhebung nachvollziehbar geprüft werden kann. Hierfür kann insbesondere auf Mietlisten kommunaler Wohnungsunternehmen und Mietbescheinigungen der Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII abgestellt werden. Die Datenerhebung hat vollständig, fortlaufend und nicht nur sporadisch zu erfolgen. Unter dieser Voraussetzung können auch über Medien verbreitete Mietangebote einbezogen sein. Gerade bei diesen ist es jedoch besonders wichtig, dass sie in regelmäßigen kurzen Abständen vollständig unter Berücksichtigung aller relevanten Medien erfasst sind, um Zufallsschwankungen und Falschangaben nivellieren zu können. Wenn solch aussagekräftiges Datenmaterial sowie weitere Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht zur Verfügung stehen, kann auf die Tabelle zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden (BSG, a.a.O.). Dabei muss allerdings ein Abgleich mit zur Verfügung stehenden empirischen Daten die hieraus ermittelten Richtgrößen rechtfertigt (Hessisches LSG, Beschluss vom 13.12.2005, Az: L 9 AS 48/05 ER). Eine strenge Substantiierungslast der Beklagten, die sie verpflichten soll, solange die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, bis sie verwertbare Datenbestände zur Verfügung stellt, welche eine niedrigere Angemessenheitsgrenze belegen, besteht nicht. Kommt der Grundsicherungsträger der Obliegenheit nicht nach, verwertbare Mietdaten zur Verfügung zu stellen, erfordert es die Amtsermittlungspflicht (§§ 153 Abs. 1, 103 S. 1 SGG) sich der vorbenannten Hilfsquellen seitens des Gerichts zu bedienen.
Mit den vorgenannten Grundsätzen - denen sich der Senat grundsätzlich anschließt - ist die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht in Einklang zu bringen. Der Senat vermochte sich nach Auswertung der seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen nicht davon zu überzeugen, dass auf dem für den Antragsteller relevanten Wohnungsmarkt von einer abstrakt angemessenen monatlichen Kaltmiete einschließlich der "kalten" Nebenkosten von 4,67 EUR/m² ausgegangen werden kann.
Dabei geht der Senat im Einklang mit dem Sozialgericht sowie der vorstehend dargestellten Rechtsprechung zunächst davon aus, dass der für den Antragsteller relevante Wohnungsmarkt sich auf Mietwohnungen mit einer Wohnfläche zwischen 35 m² und 45 m² beschränkt und regional auf A-Stadt sowie die im Umkreis von 15 km liegenden Städte bzw. Gemeinden F., K., G., S., M. und X. begrenzt ist. Der Senat hat den von der Antragsgegnerin erstellten "Mietspiegel", der die Mietverhältnisse umfasst, die seit dem 1.1.2000 von Leistungsempfängern nach dem SGB II, SGB XII und dem BSHG abgeschlossen wurden (Bl. 163 ff. Gerichtsakte), entsprechend ausgewertet. Beschränkt auf Wohnungen in dem genannten Bereich sowie unter Einbeziehung der von der Antragsgegnerin ausgewiesenen "kalten" Nebenkosten ergeben sich die folgenden Werte:
Wohnungen in m² Nettomiete kalte Nk. Bruttokaltm./m²
F-Stadt:
45 60,00 EUR - EUR 1,33 EUR
45 150,00 EUR - EUR 3,33 EUR
45 162,00 EUR 100,00 EUR 5,82 EUR
40 150,00 EUR 25,00 EUR 4,38 EUR
45 177,00 EUR 73,00 EUR 5,56 EUR
40,5 160,00 EUR 35,00 EUR 4,81 EUR
35 139,00 EUR 37,00 EUR 5,03 EUR
45 180,00 EUR 90,00 EUR 6,00 EUR
42 168,00 EUR 62,00 EUR 5,48 EUR
42 175,00 EUR 43,50 EUR 5,20 EUR
38 160,00 EUR 30,00 EUR 5,00 EUR
45 190,00 EUR 40,00 EUR 5,11 EUR
45 200,00 EUR 15,00 EUR 4,78 EUR
40 180,00 EUR 38,00 EUR 5,45 EUR
40 184,45 EUR 20,00 EUR 5,11 EUR
40 190,00 EUR 32,13 EUR 5,55 EUR
40 225,00 EUR 11,00 EUR 5,90 EUR
35 200,00 EUR - EUR 5,71 EUR
43 250,00 EUR - EUR 5,81 EUR
43 280,00 EUR - EUR 6,51 EUR
Durchschnitt 5,09 EUR
C-Stadt:
36 145,00 EUR 50,00 EUR 5,42 EUR
36 145,00 EUR 100,00 EUR 6,81 EUR
45 190,00 EUR 35,00 EUR 5,00 EUR
40 175,00 EUR 35,00 EUR 5,25 EUR
45 200,00 EUR 75,00 EUR 6,11 EUR
40 180,00 EUR - EUR 4,50 EUR
40 185,00 EUR 22,50 EUR 5,19 EUR
42 200,00 EUR 50,00 EUR 5,95 EUR
42 200,50 EUR - EUR 4,77 EUR
45 228,00 EUR 30,00 EUR 5,73 EUR
42 252,00 EUR 78,00 EUR 7,86 EUR
36 250,00 EUR - EUR 6,94 EUR
Durchschnitt 5,79 EUR
M-Stadt:
38 153,38 EUR - EUR 4,04 EUR
40 170,00 EUR - EUR 4,25 EUR
Durchschnitt 4,14 EUR
A-Stadt:
45 140,00 EUR 30,00 EUR 3,78 EUR
45 145,00 EUR 10,00 EUR 3,44 EUR
38 130,09 EUR 15,00 EUR 3,82 EUR
38 130,09 EUR 15,00 EUR 3,82 EUR
40 140,00 EUR 30,00 EUR 4,25 EUR
45 158,01 EUR 62,17 EUR 4,89 EUR
40 144,00 EUR 32,00 EUR 4,40 EUR
41 156,66 EUR 33,54 EUR 4,64 EUR
40 160,00 EUR 60,00 EUR 5,50 EUR
37 150,00 EUR 15,00 EUR 4,46 EUR
44 179,95 EUR 65,00 EUR 5,57 EUR
37 155,11 EUR - EUR 4,19 EUR
40,1 168,25 EUR 43,65 EUR 5,28 EUR
44 184,95 EUR 44,65 EUR 5,22 EUR
40 170,80 EUR 45,45 EUR 5,41 EUR
39,6 172,00 EUR 34,00 EUR 5,20 EUR
43 195,00 EUR 55,00 EUR 5,81 EUR
35 160,00 EUR - EUR 4,57 EUR
41,2 189,45 EUR 52,00 EUR 5,86 EUR
39,6 182,00 EUR 52,00 EUR 5,91 EUR
41,3 192,20 EUR 55,00 EUR 5,99 EUR
43 200,00 EUR 20,00 EUR 5,12 EUR
41,3 192,18 EUR 70,00 EUR 6,35 EUR
40 190,60 EUR 15,00 EUR 5,14 EUR
42 200,00 EUR 40,00 EUR 5,71 EUR
40 190,81 EUR 15,00 EUR 5,15 EUR
35 173,00 EUR 17,00 EUR 5,43 EUR
41,3 206,66 EUR 60,00 EUR 6,46 EUR
40 200,00 EUR - EUR 5,00 EUR
45 225,00 EUR 75,00 EUR 6,67 EUR
45 225,00 EUR 75,00 EUR 6,67 EUR
40 200,00 EUR 40,00 EUR 6,00 EUR
40 201,31 EUR 15,00 EUR 5,41 EUR
35 177,89 EUR 15,00 EUR 5,51 EUR
45 230,00 EUR 70,00 EUR 6,67 EUR
40 205,60 EUR - EUR 5,14 EUR
40 205,81 EUR - EUR 5,15 EUR
39,8 210,00 EUR 59,00 EUR 6,76 EUR
45 240,00 EUR - EUR 5,33 EUR
44 248,10 EUR 15,00 EUR 5,98 EUR
44 248,10 EUR 38,00 EUR 6,50 EUR
45 260,00 EUR - EUR 5,78 EUR
45 262,00 EUR - EUR 5,82 EUR
41 239,45 EUR - EUR 5,84 EUR
45 267,50 EUR - EUR 5,94 EUR
35 210,00 EUR 40,00 EUR 7,14 EUR
33 220,00 EUR 20,00 EUR 7,27 EUR
33 231,00 EUR - EUR 7,00 EUR
40 293,00 EUR - EUR 7,33 EUR
33 275,25 EUR - EUR 8,34 EUR
Durchschnitt 5,57 EUR
X-Stadt:
40 120,00 EUR 82,75 EUR 5,07 EUR
38 155,00 EUR 25,00 EUR 4,74 EUR
42 178,00 EUR 20,50 EUR 4,73 EUR
45 195,00 EUR 25,00 EUR 4,89 EUR
42 186,00 EUR 22,00 EUR 4,95 EUR
45 200,00 EUR 85,00 EUR 6,33 EUR
45 200,00 EUR 45,00 EUR 5,44 EUR
41 200,00 EUR - EUR 4,88 EUR
Durchschnitt 5,13 EUR
S-Stadt:
39 117,60 EUR 76,70 EUR 4,98 EUR
37,7 125,16 EUR 45,00 EUR 4,51 EUR
43 142,76 EUR 70,00 EUR 4,95 EUR
42 150,00 EUR 40,00 EUR 4,52 EUR
42 150,00 EUR 60,00 EUR 5,00 EUR
39 140,00 EUR 25,00 EUR 4,23 EUR
39 140,00 EUR 15,00 EUR 3,97 EUR
42 160,00 EUR 24,30 EUR 4,39 EUR
45 175,00 EUR 25,00 EUR 4,44 EUR
40,2 159,49 EUR - EUR 3,97 EUR
40,2 159,49 EUR - EUR 3,97 EUR
45 185,00 EUR 35,00 EUR 4,89 EUR
45 185,00 EUR 35,00 EUR 4,89 EUR
35 150,00 EUR 25,00 EUR 5,00 EUR
45 200,00 EUR 28,00 EUR 5,07 EUR
45 200,00 EUR 45,00 EUR 5,44 EUR
41 185,00 EUR - EUR 4,51 EUR
41 200,00 EUR 40,00 EUR 5,85 EUR
40 200,00 EUR 40,88 EUR 6,02 EUR
45 239,40 EUR - EUR 5,32 EUR
35 200,00 EUR 90,00 EUR 8,29 EUR
Durchschnitt 4,96 EUR
K-Stadt
36 124,80 EUR - EUR 3,47 EUR
43 167,75 EUR - EUR 3,90 EUR
42 206,04 EUR - EUR 4,91 EUR
40 200,00 EUR - EUR 5,00 EUR
44 235,00 EUR - EUR 5,34 EUR
Durchschnitt 4,52 EUR
Gesamtdurchschnitt der Mietverhältnisse aller aufgeführten Orte: 5,31 EUR
Da diese Tabelle ausschließlich Mietverhältnisse beinhaltet, welche durch Bezieher von Sozialleistungen nach dem SGB II, Sozialgesetzbuch, 12. Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) und dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) begründet wurden, steht es für den Senat nicht in Frage, dass die darin ermittelten Werte die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten mit hinreichender statistischer Aussagekraft repräsentieren. Nicht zulässig ist es hingegen, aus dieser Datensammlung nochmals einen "unteren Rand" zu bilden oder einzelne Wohnungen zur Begründung der Plausibilität der aus den Tabellen zu § 8 WoGG ermittelten abstrakt angemessenen Miethöhe heranzuziehen. Für die Ermittlung der abstrakt angemessenen Wohnungskosten ist es demnach nicht ausreichend, wenn der Ansatz der Antragsgegnerin durch die Kosten von 8 Bestands-Mietverhältnissen bestätigt wird, gleichzeitig jedoch eine mehrfache Anzahl von Mietverhältnissen des spezifischen Teilwohnungsmarktes der Empfänger staatlicher Fürsorgeleistungen diese Ansätze überschreitet, wie das vorliegend der Fall ist. Maßgebend ist dann vielmehr das durchschnittliche Mietniveau dieses spezifischen Wohnungsmarktes. Der vorstehenden Auflistung und den vom Senat ermittelten Durchschnittswerten lässt sich entnehmen, dass die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Bruttokaltmiete/m² von 4,67 EUR durch den von ihr selbst vorgelegten Mietspiegel weder in A-Stadt (durchschnittliche Bruttokaltmiete/m² 5,57 EUR) noch einschließlich der umliegenden Städte und Gemeinden im Umkreis von 15 km (durchschnittliche Bruttokaltmiete/m² 5,31 EUR) bestätigt wird. Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung geht der Senat für die Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete von der durchschnittlichen Miethöhe im Gesamtdurchschnitt der genannten Städte und Gemeinden aus. Multipliziert mit der angemessenen Wohnfläche von 45 m² ergibt sich dabei eine abstrakt angemessene monatliche Bruttokaltmiete von 238,95 EUR. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine Wohnung zu diesem Mietzins für ihn konkret nicht erhältlich war. Es ist nicht ersichtlich, ob bzw. auf welche Weise er sich bemüht hat, eine Wohnung zu diesem bzw. einem günstigeren Mietzins zu erlangen.
Im Falle des ohne die vorherige Einholung der Zustimmung des Leistungsträgers erfolgten Umzugs während des laufenden Leistungsbezuges ist die Höhe der zu übernehmenden Wohnungskosten auf die angemessenen Kosten beschränkt. Die 6 Monatsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II findet hierauf keine Anwendung.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Antragsgegnerin auch nicht aufgrund unzureichender Hinweise im Bescheid vom 5.1.2007 verpflichtet, die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft einschließlich der Heizung zu übernehmen. Zur Überzeugung des Senats hat die Antragsgegnerin in dem Hinweis vom 5.1.2007 hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass die von ihr zu übernehmenden Kosten der Unterkunft außer der von ihr als angemessen angesehenen Unterkunftskosten von 210 EUR lediglich noch Heizkosten in Höhe von 42,50 EUR beinhalten. Aus dem Hinweis lässt sich nicht darauf schließen, dass die Nebenkostenvorauszahlungen hierzu nochmals separat übernommen werden können.
Ein höherer Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der Höhe der zu übernehmenden Heizkosten. Hinsichtlich der Heizkosten wurde seitens des Antragstellers lediglich pauschal eine monatliche Belastung von "ca. 50 EUR" geltend gemacht, ohne die entsprechenden Aufwendungen bzw. die Abweichung von dem Ansatz der Antragsgegnerin in Höhe von 42,50 EUR glaubhaft zu machen. In der Bescheinigung des Vermieters vom 21.2.2007 ist insoweit eine Heizkostenvorauszahlung von 43,- EUR für die 56 m² große Wohnung des Antragstellers ausgewiesen. Bezogen auf die angemessene Wohnfläche von maximal 45 m² liegt dies unter dem Ansatz der Antragsgegnerin. Der Senat hat daher keine Veranlassung gesehen, insoweit von dem Ansatz der Antragsgegnerin abzuweichen. Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung im einstweiligen Rechtschutz bestehen auch keine Bedenken bezüglich der Praxis der Antragsgegnerin, die angemessenen Heizkosten mittels einer Pauschale in Ansatz zu bringen, soweit vom Antragsteller nicht konkret dargelegt und glaubhaft gemacht wird, in welchem Umfang die Pauschale nicht ausreicht, seinen konkreten Bedarf zu decken.
Die Bestimmung des § 22 Abs. 2a SGB II, wonach die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Umzug eines Leistungsempfängers bis zur Vollendung dessen fünfundzwanzigsten Lebensjahres nur erbracht werden, wenn zuvor eine Zusicherung des Leistungsträgers eingeholt wurde, findet nach der gesetzlichen Übergangsregelung des § 68 Abs. 2 SGB II auf den Antragsteller keine Anwendung, da dieser am 17.2.2006 nicht mehr im elterlichen Haushalt gewohnt hat, sondern bereits in einer eigenen Wohnung.
(2) Im Umfang des tenorierten Leistungsanspruchs bestand auch ein Anordnungsgrund für den Erlass der einstweiligen Anordnung. Der Senat sieht im Umfang der zusprechenden Entscheidung den Anordnungsanspruch zweifelsfrei als erfüllt an. Aus diesem Grund sind insoweit an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Dem Antragsteller stehen nach seinem glaubhaften Vorbringen lediglich die Regelleistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung. In dem tenorierten Umfang war der Antragsteller gezwungen, zur Deckung der Kosten der Unterkunft die ihm zur Bestreitung seines Lebensunterhalts gewährten Leistungen einzusetzen oder Mietschulden auflaufen zu lassen. Dies ist ihm bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zumutbar.
Die vorläufige Leistungsbewilligung war auf den tenorierten Zeitraum zu beschränken, da der regelmäßige Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II gem. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sechs Monate umfasst (vgl. PS., Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II und Streitgegenstand, NZS 2007, 17). Im Streit stand vorliegend der Bewilligungszeitraum bis einschließlich Oktober 2007. Die Gewährung von Leistungen über diesen Zeitraum hinaus bedarf eines erneuten Leistungsantrags, für den sich vorliegend keine Anhaltspunkte ergeben. Soweit ein solcher Antrag von dem Antragsteller gestellt wurde, wird die Antragsgegnerin hierüber unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen noch zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ab dem 1.6.2007 bis zum 31.10.2007 im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Antragsteller dessen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 281,45 EUR zu übernehmen.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) die Übernahme höherer Unterkunfts- und Heizkosten von der Antragsgegnerin.
Am 1.11.2006 beantragte der Antragsteller im Anschluss an eine Tätigkeit als Lagerarbeiter bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 5.1.2007 bewilligte ihm die Antragsgegnerin für den Zeitraum ab 1.12.2006 bis zum 30.4.2007 Leistungen in Höhe von monatlich 661,09 EUR. Darin enthalten waren Unterkunftskosten einschließlich Heizkosten in tatsächlicher Höhe von 316,09 EUR. Zugleich wies die Antragsgegnerin den Antragsteller in dem Bescheid darauf hin, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu hoch seien und ab dem 1.6.2007 lediglich noch angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 210 EUR für die Kaltmiete und Heizkosten mit 0,85 EUR pro Quadratmeter bezogen auf eine maximal 50 m² große Wohnung erstattet werden könnten.
Am 2.3.2007 ging bei der Antragsgegnerin eine Bescheinigung der gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsbaugenossenschaft A-Stadt vom 21.2.2007 ein, wonach der Antragsteller eine Wohnung in A-Stadt, A-Straße angemietet hatte. Ausgewiesen war eine 56 m² große 2-Zimmer-Wohnung mit einer monatlichen Kaltmiete von 207,60 EUR, sonstigen kalten Betriebskosten in Höhe von 59 EUR und Heizkosten in Höhe von 43 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 2.3.2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Unterkunftskosten über den angemessenen Kosten von 210 EUR für die monatliche Miete sowie 42,50 EUR für anteilige Heizkosten lägen und dem Umzug nicht zugestimmt werden könne.
Am 21.03.2007 ging ein Fortzahlungsantrag bei der Antragsgegnerin ein, wobei der Antragsteller angab, ab dem 1.4.2007 in der im Rubrum bezeichneten Wohnung zu leben. Beigefügt waren ein Mietvertrag und die Beitrittserklärung zur Genossenschaft, jeweils vom 20.3.2007. Mit Bescheid vom 21.03.2007 änderte die Antragsgegnerin die Leistungsbewilligung für April 2007 insoweit ab, als diese auf einen Betrag von 597,50 EUR einschließlich monatlicher Unterkunftskosten für die Miete in Höhe von 210 EUR sowie anteilige Heizkosten von 42,50 EUR reduziert wurde. Monatliche Leistungen in gleicher Höhe für den Leistungszeitraum vom 1.5.2007 bis zum 31.10.2007 bewilligte die Antragsgegnerin mit weiterem Bescheid vom 21.3.2007.
Mit Bescheid vom 27.3.2007 änderte die Antragsgegnerin den Bescheid vom 21.3.2007 für den Leistungszeitraum ab dem 1.5.2007 dahingehend ab, als sie nach Vorlage einer entsprechenden Abtretungserklärung des Antragstellers die vollen Mietkosten an den Vermieter auszahlte. Gegen den Bescheid vom 27.3.2007 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10.4.2007 Widerspruch ein. Darin wandte er sich dagegen, dass die Unterkunfts- und Heizkosten von der Antragsgegnerin nicht in voller Höhe übernommen wurden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.4.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass sie sich zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) und der dazu ergangenen Tabelle richte. A-Stadt habe die Mietstufe II, wobei sich dann aus der Tabelle ein Betrag von 210 EUR für eine Person ergäbe. Heizkosten würden in ihrem Bezirk höchstens für eine Wohnfläche von 50 m² mit 0,85 EUR pro Quadratmeter anerkannt. Da der Antragsteller die Zustimmung zum Umzug nicht eingeholt habe und ihm bereits mit Bescheid vom 5.1.2007 mitgeteilt worden sei, wie hoch die übernahmefähigen Nebenkosten seien, könnten ab Beginn des Mietvertrages am 1.4.2007 nur noch diese Kosten übernommen werden.
Am 24.5.2007 hat der Antragsteller hiergegen Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben und zugleich im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten ab Juni 2007 seine Unterkunftskosten in Höhe von 309,60 EUR zu erstatten. Ihm sei erstmals mit Bescheid vom 5.1.2007 mitgeteilt worden, welche Kosten beginnend ab 1.6.2007 angemessen seien. Daraufhin habe er sich die jetzige Wohnung gesucht. Dies habe er der Antragsgegnerin auch mitgeteilt. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft einschließlich der Heizung zu übernehmen, da der Hinweis im Bescheid vom 5.1.2007 fehlerhaft sei. Die Antragsgegnerin habe in ihrem Hinweis vom 5.1.2007 nicht hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass in dem Betrag von 210 EUR auch noch die Nebenkostenvorauszahlungen enthalten seien. Die Antragsgegnerin sei auch zu Unrecht von einer zu geringen Miete unter Anwendung der Mietstufe II ausgegangen. Im Anwendungsbereich dieser Mietstufe sei von einer angemessenen Miete von 255 EUR auszugehen. In A-Stadt betrügen die Kosten für einfach ausgestattete Wohnungen nicht unter 4,65 EUR pro Quadratmeter, zuzüglich circa 50 bis 60 EUR Nebenkosten. Außerdem habe die Antragsgegnerin bislang lediglich für andere Ortschaften Nachweise vorgelegt, nicht hingegen für A-Stadt. Als Vergleichsmaßstab könne allerdings ausschließlich auf A-Stadt abgestellt werden. Weiterhin sei es nicht zulässig, Vergleichswohnungen zu berücksichtigen, die unter 40 m² Größe hätten, bei denen die Unterkunftskosten nicht in voller Höhe gedeckt seien oder deren Mietbeginn im Jahr 2005 liege. Darüber hinaus sei es auch nicht zulässig, die Heizkosten zu pauschalieren.
Das Sozialgericht Kassel hat den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 11.7.2007 abgelehnt, da bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln sei. Dabei müsse sich aus den vom Leistungsträger eingereichten Unterlagen ergeben, ob in dem gesamten strittigen Zeitraum Mietangebote ersichtlich sind, die sich im Einklang mit der Angemessenheitsgrenze befinden. Eine weitergehende Kontrolle der abstrakten Angemessenheitsgrenze bleibe dann Aufgabe des Hilfeempfängers, der gehalten und auch allein in der Lage sei, substantiiert darzulegen, dass es ihm aufgrund intensiver, ernsthafter und kontinuierlicher Bemühungen nicht möglich war, im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine andere angemessene Wohnung zu erlangen. Dem alleinstehenden Hilfeempfänger sei der Verweis auf Wohnungen zwischen 35 m² und 45 m² zumutbar. Vorliegend habe die Antragsgegnerin durch die exemplarisch vorgelegten Unterlagen belegt, dass in A-Stadt Wohnraum für eine Person zu den von ihr als angemessen angenommenen Preisen vorhanden sei. In den Unterlagen seien circa 8 Bescheinigungen über Wohnraum zwischen 35 m² und 45 m² unterschiedlichster Daten der Anmietung enthalten, aus denen sich ergebe, dass Wohnraum in A-Stadt für 210 EUR einschließlich Nebenkosten ohne Heizung erhältlich gewesen sei. Der Antragsteller habe dagegen seinerseits nicht belegt, dass es ihm in der Zeit ab dem Hinweis vom 5.1.2007 nicht möglich gewesen sei, eine andere Wohnung anzumieten. Maßgeblich sei weiterhin, dass der Antragsteller bereits ohne Zusicherung die jetzige Wohnung angemietet habe und die Zustimmung ihm sogar mit Bescheid vom 2.3.2007 ausdrücklich versagt worden sei. Da er gleichwohl die Wohnung angemietet habe, sei die Antragsgegnerin nur verpflichtet, die angemessenen Kosten zu übernehmen. Die Ausschöpfung oder weitere Einräumung einer Schutzfrist komme in einem solchen Fall nicht in Betracht. Der Antragsteller habe gewusst, dass die jetzige Wohnung sowohl vom Preis als auch von der Größe her unangemessen sei, denn der Hinweis im Bescheid vom 5.1.2007 sei eindeutig. Selbst wenn dies aus Sicht des Antragstellers nicht der Fall gewesen wäre, hätte für ihn zumindest klar sein müssen, dass er sich vor dem Umzug die Zusicherung der Antragsgegnerin einholen musste. Dabei wäre auch Gelegenheit gewesen, Zweifel an der Höhe der angemessenen Wohnkosten zu hinterfragen. Weiterhin bestehe auch kein Anordnungsgrund. Im Fall des Antragstellers folge die Unangemessenheit im Wesentlichen daraus, dass die von ihm bewohnte Wohnung mit 56 m² hilferechtlich um 11 m² zu groß sei. Die Bruttokaltmiete betrage für die 56 m² große Wohnung 266,60 EUR, woraus sich ein Quadratmeterpreis von 4,76 EUR ergebe. Die Antragsgegnerin bewillige für maximal angemessene 45 m² 210 EUR Bruttokaltmiete, was 4,66 EUR pro m² entspreche. Somit liege bezogen auf den Quadratmeterpreis nur eine Differenz von 0,10 EUR vor. Rechne man die tatsächliche Miete der Wohnung des Antragstellers auf angemessene 45 EUR herunter, so ergebe sich eine maximale Bruttokaltmiete in tatsächlicher Höhe von 214,20 EUR. Mehr könne der Antragsteller ohnehin nicht verlangen, da dieser Preis die maximale tatsächliche Miete bezogen auf hilferechtlich angemessene 45 m² sei. Angesichts des daraus resultierenden Differenzbetrags von monatlich 4,20 EUR, bestünden auch Bedenken am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Hinzu komme noch, dass dem Antragsteller auch maximal 34,65 EUR Heizkosten zustehen würden, denn die Antragsgegnerin zahle monatlich 42,50 EUR Heizkosten bezogen auf 56 m², was 0,77 EUR pro m² ausmache. Bezogen auf 45 m² ergebe sich nur ein Anspruch in Höhe von 34,65 EUR. Den sich zu seinen Gunsten ergebenden Differenzbetrag bei den Heizkosten könne der Antragsteller zur Deckung der Differenz von 4,20 EUR bei den Unterkunftskosten einsetzen.
Hiergegen hat der Antragsteller am 19.7.2007 Beschwerde vor dem Hessischen Landessozialgericht erhoben.
Er ist der Ansicht, die seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, die von ihr als angemessen angenommenen Wohnkosten zu belegen. Für A-Stadt sei eine Miete von 4,65 EUR pro m² Wohnfläche ortsüblich und für einfachen Wohnraum angemessen. Dazu seien noch die umlagefähigen Nebenkosten von 50,00 EUR bis 60,00 EUR zu addieren, so dass die angemessene Bruttokaltmiete bei 260,00 EUR bis 270,00 EUR monatlich liege. Dies entspreche einer Bruttokaltmiete von ca. 5,98 EUR pro m² zzgl. Heizkosten von ca. 50,00 EUR. Das Sozialgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass ihm mit Bescheid vom 2.3.2007 die Zustimmung zum Wohnungswechsel versagt wurde und er entgegen dieser verweigerten Zustimmung dennoch zum 1.5.2007 die streitgegenständliche Wohnung angemietet habe. Seinem Prozessbevollmächtigten sei der Bescheid vom 2.3.2007 nicht bekannt gegeben worden. Auch die Antragsgegnerin habe sich bislang nicht auf diesen Bescheid berufen. Es stelle daher eine Verletzung des gerichtlichen Gehörs dar, wenn das Sozialgericht seine Entscheidung hierauf stütze. Den weiteren Ausführungen des Sozialgerichtes, wonach die Unangemessenheit der Wohnkosten im wesentlichen daraus folge, dass die Wohnung mit 56 m² hilferechtlich um 11 m² zu groß sei, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Hierbei stelle das Sozialgericht allein auf die von der Antragsgegnerin aufgestellten Richtlinien gemäß § 8 WoGG ab, wonach die Miete einschließlich Betriebskosten lediglich 210,00 EUR betragen dürfe. Gerade diesen Standpunkt der Antragsgegnerin greife man jedoch an. Das Gericht dürfe sich nicht einfach auf den Standpunkt der Antragstellerin stellen und unter Bezugnahme auf diesen Standpunkt den Bedarf errechnen. Vielmehr hätte es zuvor die entsprechenden Feststellungen treffen müssen. Der Umstand, dass es acht Mietverhältnisse in A-Stadt gebe, welche die Kriterien der Antragsgegnerin erfüllen, sage noch nichts über die Ortsüblichkeit und die Angemessenheit der Miete aus. Hier sei vielmehr darauf abzustellen, ob für die Anzahl der Wohnungssuchenden auch ein entsprechendes Angebot vorhanden sei. Daher müsse von der Antragsgegnerin für die gesamte Anzahl der 1-Personen-Haushalte mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II in ihrem Zuständigkeitsbereich ein entsprechender Wohnraum nachgewiesen werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass neben Arbeitslosengeld II-Empfängern auch andere Personen wie Studenten, Lehrlinge, einkommensschwache Rentner sowie sonstige mögliche Empfänger von Wohngeld billigen Wohnraum suchten.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 11.7.2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, beginnend ab Juni 2007 Unterkunftskosten in Höhe von 309,60 EUR zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist form- und fristgerecht eingelegt worden sowie an sich statthaft und somit insgesamt zulässig (§§ 172, 173 SGG). Über die Beschwerde entscheidet das Landessozialgericht (LSG) durch Beschluss und damit ohne Beiziehung ehrenamtlicher Richter (§ 176 SGG).
In der Sache war die Beschwerde in dem tenorierten Umfang auch begründet, da das Sozialgericht Kassel in dem angefochtenen Beschluss vom 11.7.2007 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit zu Unrecht zurückgewiesen hat.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 dieser Bestimmung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Bildet ein Leistungsbegehren des Antragstellers den Hintergrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz, ist dieser grundsätzlich im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu gewähren. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Hessisches LSG, Beschluss vom 22.9.2005, Az: L 9 AS 47/05 ER; Conradis in LPK – SGB II, 2. Aufl., Anhang Verfahren Rn. 119). Eine solche Notlage ist vor allem bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 28). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Hessisches LSG, Beschluss vom 29.6.2005, Az: L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rn. 27 und 29 m.w.N.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann.
Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze war im tenorierten Umfang sowohl ein Anordnungsanspruch (1) als auch ein Anordnungsgrund (2) zu bejahen.
(1) Der Anordnungsanspruch scheitert zunächst nicht bereits an der Bestandskraft des maßgeblichen Bewilligungsbescheides. Nach §§ 77 f. SGG ist ein Verwaltungsakt für die Beteiligten bindend, wenn gegen diesen nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben wird. Wird gegen diesen Verwaltungsakt dann gleichwohl Klage erhoben, wäre diese bereits aus formellen Gründen unzulässig und folglich ohne Aussicht auf Erfolg. Die Antragsgegnerin hat über den Anspruch des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Wohnkosten für den Zeitraum bis zum 31.10.2007 sowie die Beschränkung der erstattungsfähigen Kosten der Unterkunft auf das Maß der ihrer Ansicht nach angemessenen Wohnkosten bereits mit Bescheid vom 21.3.2007 entschieden. In dem weiteren Bescheid vom 27.3.2007 hat die Antragsgegnerin diesen Bescheid dann insoweit abgeändert, als die Auszahlung der Leistungen bezüglich der Kosten der Unterkunft nicht an den Antragssteller persönlich, sondern auf dessen Wunsch hin an den Vermieter der Wohnung erfolgte. Der Antragsteller hat nachfolgend allein gegen den Bescheid vom 27.3.2007 Widerspruch erhoben. Auch in einem anwaltlichen Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.4.2007 bezieht dieser sich nur auf den Änderungsbescheid vom 27.3.2007. In dem Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides vom 23.4.2007 hat die Antragsgegnerin dann konsequenterweise auch nur den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.3.2007 zurückgewiesen. Allerdings hat sich die Antragsgegnerin darin inhaltlich mit ihrer Entscheidung im Bescheid vom 21.3.2007 auseinander gesetzt und diese in dem Widerspruchsbescheid nochmals ausführlich begründet. Aus dem Vorbringen der Beteiligten im bisherigen Verfahren lässt sich ebenfalls darauf schließen, dass zwischen diesen Einvernehmen bestand, auch die Regelungen des Bescheides vom 21.3.2007 zum Gegenstand der Überprüfung in dem Widerspruchsbescheid vom 23.4.2007 zu machen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers vom 10.4.2007 so ausgelegt hat, dass dieser sich (zumindest auch) gegen den Bescheid vom 21.3.2007 richtete. Gegenstand der inhaltlichen Überprüfung im Rahmen der vorliegenden Entscheidung ist folglich die mit Bescheid vom 21.3.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.4.2007 verfügte Verringerung des Satzes der übernommenen Kosten der Unterkunft.
Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken; in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Zieht der Hilfebedürftige während des Leistungsbezuges in eine andere Unterkunft um, trifft ihn vor Abschluss des Mietvertrages die Obliegenheit, die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einzuholen (§ 22 Abs. 2 SGB II). Die Einholung der Zusicherung ist keine Voraussetzung der weiteren Leistungsgewährung für Unterkunft und Heizung. Das Zusicherungsverfahren hat vielmehr Aufklärungs- und Warnfunktion. Es dient dazu, dem Hilfebedürftigen vor Abschluss eines neuen Mietvertrages Klarheit darüber zu verschaffen, welche Aufwendungen als angemessen betrachtet und im Weiteren übernommen werden. So sollen zukünftige Streitigkeiten vermieden werden. Die Zusicherung zu einem anvisierten Umzug ist vor dem Vertragsschluss für die neue Wohnung einzuholen. Wird die Zusicherung trotz rechtzeitiger Beantragung nicht vor dem Umzug erteilt, führt dies nicht dazu, dass Leistungen nur in der bisherigen Höhe zu erbringen sind, wenn die Zusicherung hätte erteilt werden müssen. § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II enthält lediglich eine Soll-Bestimmung. Deren Verletzung führt zu keinen Rechtsfolgen, wenn die Zusicherung hätte erteilt werden müssen. Auf ihre Erteilung besteht ein Anspruch, wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. Dies ist u.a. der Fall, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst wurde (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.6.2006, Az: L 14 B 471/06 AS ER; Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22, Rn. 90 ff.).
Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist im Hinblick auf den Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen - nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Bei der Bestimmung des maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarktes zur Festlegung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist vorrangig auf den Wohnort des Hilfebedürftigen abzustellen. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabes kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete in einem Umkreis von bis zu 15 km als bei der Ermittlung des örtlich relevanten Wohnungsmarktes zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbstständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (Bundessozialgericht - BSG -, 7.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; Hessisches LSG Beschluss vom 23.7.2007, Az: L 9 AS 91/06 ER).
Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich sodann als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins/m² ("Produkttheorie"). Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche ist dabei anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 - 5 Wohnraumförderungsgesetz) zu beantworten. Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur sozialen Wohnungsraumförderung vom 20.2.2003 (Hess. StAnz. S. 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19.1.2004 (Hess. StAnz S. 628) ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede weitere Person 12 m² angemessen (BSG, Urteil vom 7.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; Hessisches LSG, Beschluss vom 24.10.2005, Az: 9 AS 48/05 ER).
Zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist dann in erster Linie auf örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken im Sinne der §§ 558c – 558e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzustellen, soweit solche für den betreffenden Wohnungsmarkt erstellt wurden. Existieren diese nicht, obliegt es den Grundsicherungsträgern entsprechende Mietspiegel oder Tabellen mit grundsicherungsrelevanten Daten zum Zwecke der Ermittlung der abstrakt angemessenen Wohnkosten zu erstellen (BSG, Urteil vom 7.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R). Diese dürfen dann zwar auf einer schwächeren Datenbasis als ein Mietspiegel nach § 558d BGB beruhen. Gleichwohl müssen sie den maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt nachvollziehbar abbilden. Gefordert sind hiernach Angaben zu Wohnort, Wohnfläche, Netto- und Bruttokaltmiete. Zu entnehmen sein muss zudem der Anmietungszeitpunkt, da nicht Bestands-, sondern nur Angebotsmieten das Mietpreisniveau abbilden können, zu dem eine Wohnung zu beschaffen ist. Ebenso müssen die Datenquellen und das Erhebungsverfahren erkennbar sein, damit die Datenerhebung nachvollziehbar geprüft werden kann. Hierfür kann insbesondere auf Mietlisten kommunaler Wohnungsunternehmen und Mietbescheinigungen der Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII abgestellt werden. Die Datenerhebung hat vollständig, fortlaufend und nicht nur sporadisch zu erfolgen. Unter dieser Voraussetzung können auch über Medien verbreitete Mietangebote einbezogen sein. Gerade bei diesen ist es jedoch besonders wichtig, dass sie in regelmäßigen kurzen Abständen vollständig unter Berücksichtigung aller relevanten Medien erfasst sind, um Zufallsschwankungen und Falschangaben nivellieren zu können. Wenn solch aussagekräftiges Datenmaterial sowie weitere Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht zur Verfügung stehen, kann auf die Tabelle zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden (BSG, a.a.O.). Dabei muss allerdings ein Abgleich mit zur Verfügung stehenden empirischen Daten die hieraus ermittelten Richtgrößen rechtfertigt (Hessisches LSG, Beschluss vom 13.12.2005, Az: L 9 AS 48/05 ER). Eine strenge Substantiierungslast der Beklagten, die sie verpflichten soll, solange die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, bis sie verwertbare Datenbestände zur Verfügung stellt, welche eine niedrigere Angemessenheitsgrenze belegen, besteht nicht. Kommt der Grundsicherungsträger der Obliegenheit nicht nach, verwertbare Mietdaten zur Verfügung zu stellen, erfordert es die Amtsermittlungspflicht (§§ 153 Abs. 1, 103 S. 1 SGG) sich der vorbenannten Hilfsquellen seitens des Gerichts zu bedienen.
Mit den vorgenannten Grundsätzen - denen sich der Senat grundsätzlich anschließt - ist die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht in Einklang zu bringen. Der Senat vermochte sich nach Auswertung der seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen nicht davon zu überzeugen, dass auf dem für den Antragsteller relevanten Wohnungsmarkt von einer abstrakt angemessenen monatlichen Kaltmiete einschließlich der "kalten" Nebenkosten von 4,67 EUR/m² ausgegangen werden kann.
Dabei geht der Senat im Einklang mit dem Sozialgericht sowie der vorstehend dargestellten Rechtsprechung zunächst davon aus, dass der für den Antragsteller relevante Wohnungsmarkt sich auf Mietwohnungen mit einer Wohnfläche zwischen 35 m² und 45 m² beschränkt und regional auf A-Stadt sowie die im Umkreis von 15 km liegenden Städte bzw. Gemeinden F., K., G., S., M. und X. begrenzt ist. Der Senat hat den von der Antragsgegnerin erstellten "Mietspiegel", der die Mietverhältnisse umfasst, die seit dem 1.1.2000 von Leistungsempfängern nach dem SGB II, SGB XII und dem BSHG abgeschlossen wurden (Bl. 163 ff. Gerichtsakte), entsprechend ausgewertet. Beschränkt auf Wohnungen in dem genannten Bereich sowie unter Einbeziehung der von der Antragsgegnerin ausgewiesenen "kalten" Nebenkosten ergeben sich die folgenden Werte:
Wohnungen in m² Nettomiete kalte Nk. Bruttokaltm./m²
F-Stadt:
45 60,00 EUR - EUR 1,33 EUR
45 150,00 EUR - EUR 3,33 EUR
45 162,00 EUR 100,00 EUR 5,82 EUR
40 150,00 EUR 25,00 EUR 4,38 EUR
45 177,00 EUR 73,00 EUR 5,56 EUR
40,5 160,00 EUR 35,00 EUR 4,81 EUR
35 139,00 EUR 37,00 EUR 5,03 EUR
45 180,00 EUR 90,00 EUR 6,00 EUR
42 168,00 EUR 62,00 EUR 5,48 EUR
42 175,00 EUR 43,50 EUR 5,20 EUR
38 160,00 EUR 30,00 EUR 5,00 EUR
45 190,00 EUR 40,00 EUR 5,11 EUR
45 200,00 EUR 15,00 EUR 4,78 EUR
40 180,00 EUR 38,00 EUR 5,45 EUR
40 184,45 EUR 20,00 EUR 5,11 EUR
40 190,00 EUR 32,13 EUR 5,55 EUR
40 225,00 EUR 11,00 EUR 5,90 EUR
35 200,00 EUR - EUR 5,71 EUR
43 250,00 EUR - EUR 5,81 EUR
43 280,00 EUR - EUR 6,51 EUR
Durchschnitt 5,09 EUR
C-Stadt:
36 145,00 EUR 50,00 EUR 5,42 EUR
36 145,00 EUR 100,00 EUR 6,81 EUR
45 190,00 EUR 35,00 EUR 5,00 EUR
40 175,00 EUR 35,00 EUR 5,25 EUR
45 200,00 EUR 75,00 EUR 6,11 EUR
40 180,00 EUR - EUR 4,50 EUR
40 185,00 EUR 22,50 EUR 5,19 EUR
42 200,00 EUR 50,00 EUR 5,95 EUR
42 200,50 EUR - EUR 4,77 EUR
45 228,00 EUR 30,00 EUR 5,73 EUR
42 252,00 EUR 78,00 EUR 7,86 EUR
36 250,00 EUR - EUR 6,94 EUR
Durchschnitt 5,79 EUR
M-Stadt:
38 153,38 EUR - EUR 4,04 EUR
40 170,00 EUR - EUR 4,25 EUR
Durchschnitt 4,14 EUR
A-Stadt:
45 140,00 EUR 30,00 EUR 3,78 EUR
45 145,00 EUR 10,00 EUR 3,44 EUR
38 130,09 EUR 15,00 EUR 3,82 EUR
38 130,09 EUR 15,00 EUR 3,82 EUR
40 140,00 EUR 30,00 EUR 4,25 EUR
45 158,01 EUR 62,17 EUR 4,89 EUR
40 144,00 EUR 32,00 EUR 4,40 EUR
41 156,66 EUR 33,54 EUR 4,64 EUR
40 160,00 EUR 60,00 EUR 5,50 EUR
37 150,00 EUR 15,00 EUR 4,46 EUR
44 179,95 EUR 65,00 EUR 5,57 EUR
37 155,11 EUR - EUR 4,19 EUR
40,1 168,25 EUR 43,65 EUR 5,28 EUR
44 184,95 EUR 44,65 EUR 5,22 EUR
40 170,80 EUR 45,45 EUR 5,41 EUR
39,6 172,00 EUR 34,00 EUR 5,20 EUR
43 195,00 EUR 55,00 EUR 5,81 EUR
35 160,00 EUR - EUR 4,57 EUR
41,2 189,45 EUR 52,00 EUR 5,86 EUR
39,6 182,00 EUR 52,00 EUR 5,91 EUR
41,3 192,20 EUR 55,00 EUR 5,99 EUR
43 200,00 EUR 20,00 EUR 5,12 EUR
41,3 192,18 EUR 70,00 EUR 6,35 EUR
40 190,60 EUR 15,00 EUR 5,14 EUR
42 200,00 EUR 40,00 EUR 5,71 EUR
40 190,81 EUR 15,00 EUR 5,15 EUR
35 173,00 EUR 17,00 EUR 5,43 EUR
41,3 206,66 EUR 60,00 EUR 6,46 EUR
40 200,00 EUR - EUR 5,00 EUR
45 225,00 EUR 75,00 EUR 6,67 EUR
45 225,00 EUR 75,00 EUR 6,67 EUR
40 200,00 EUR 40,00 EUR 6,00 EUR
40 201,31 EUR 15,00 EUR 5,41 EUR
35 177,89 EUR 15,00 EUR 5,51 EUR
45 230,00 EUR 70,00 EUR 6,67 EUR
40 205,60 EUR - EUR 5,14 EUR
40 205,81 EUR - EUR 5,15 EUR
39,8 210,00 EUR 59,00 EUR 6,76 EUR
45 240,00 EUR - EUR 5,33 EUR
44 248,10 EUR 15,00 EUR 5,98 EUR
44 248,10 EUR 38,00 EUR 6,50 EUR
45 260,00 EUR - EUR 5,78 EUR
45 262,00 EUR - EUR 5,82 EUR
41 239,45 EUR - EUR 5,84 EUR
45 267,50 EUR - EUR 5,94 EUR
35 210,00 EUR 40,00 EUR 7,14 EUR
33 220,00 EUR 20,00 EUR 7,27 EUR
33 231,00 EUR - EUR 7,00 EUR
40 293,00 EUR - EUR 7,33 EUR
33 275,25 EUR - EUR 8,34 EUR
Durchschnitt 5,57 EUR
X-Stadt:
40 120,00 EUR 82,75 EUR 5,07 EUR
38 155,00 EUR 25,00 EUR 4,74 EUR
42 178,00 EUR 20,50 EUR 4,73 EUR
45 195,00 EUR 25,00 EUR 4,89 EUR
42 186,00 EUR 22,00 EUR 4,95 EUR
45 200,00 EUR 85,00 EUR 6,33 EUR
45 200,00 EUR 45,00 EUR 5,44 EUR
41 200,00 EUR - EUR 4,88 EUR
Durchschnitt 5,13 EUR
S-Stadt:
39 117,60 EUR 76,70 EUR 4,98 EUR
37,7 125,16 EUR 45,00 EUR 4,51 EUR
43 142,76 EUR 70,00 EUR 4,95 EUR
42 150,00 EUR 40,00 EUR 4,52 EUR
42 150,00 EUR 60,00 EUR 5,00 EUR
39 140,00 EUR 25,00 EUR 4,23 EUR
39 140,00 EUR 15,00 EUR 3,97 EUR
42 160,00 EUR 24,30 EUR 4,39 EUR
45 175,00 EUR 25,00 EUR 4,44 EUR
40,2 159,49 EUR - EUR 3,97 EUR
40,2 159,49 EUR - EUR 3,97 EUR
45 185,00 EUR 35,00 EUR 4,89 EUR
45 185,00 EUR 35,00 EUR 4,89 EUR
35 150,00 EUR 25,00 EUR 5,00 EUR
45 200,00 EUR 28,00 EUR 5,07 EUR
45 200,00 EUR 45,00 EUR 5,44 EUR
41 185,00 EUR - EUR 4,51 EUR
41 200,00 EUR 40,00 EUR 5,85 EUR
40 200,00 EUR 40,88 EUR 6,02 EUR
45 239,40 EUR - EUR 5,32 EUR
35 200,00 EUR 90,00 EUR 8,29 EUR
Durchschnitt 4,96 EUR
K-Stadt
36 124,80 EUR - EUR 3,47 EUR
43 167,75 EUR - EUR 3,90 EUR
42 206,04 EUR - EUR 4,91 EUR
40 200,00 EUR - EUR 5,00 EUR
44 235,00 EUR - EUR 5,34 EUR
Durchschnitt 4,52 EUR
Gesamtdurchschnitt der Mietverhältnisse aller aufgeführten Orte: 5,31 EUR
Da diese Tabelle ausschließlich Mietverhältnisse beinhaltet, welche durch Bezieher von Sozialleistungen nach dem SGB II, Sozialgesetzbuch, 12. Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) und dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) begründet wurden, steht es für den Senat nicht in Frage, dass die darin ermittelten Werte die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten mit hinreichender statistischer Aussagekraft repräsentieren. Nicht zulässig ist es hingegen, aus dieser Datensammlung nochmals einen "unteren Rand" zu bilden oder einzelne Wohnungen zur Begründung der Plausibilität der aus den Tabellen zu § 8 WoGG ermittelten abstrakt angemessenen Miethöhe heranzuziehen. Für die Ermittlung der abstrakt angemessenen Wohnungskosten ist es demnach nicht ausreichend, wenn der Ansatz der Antragsgegnerin durch die Kosten von 8 Bestands-Mietverhältnissen bestätigt wird, gleichzeitig jedoch eine mehrfache Anzahl von Mietverhältnissen des spezifischen Teilwohnungsmarktes der Empfänger staatlicher Fürsorgeleistungen diese Ansätze überschreitet, wie das vorliegend der Fall ist. Maßgebend ist dann vielmehr das durchschnittliche Mietniveau dieses spezifischen Wohnungsmarktes. Der vorstehenden Auflistung und den vom Senat ermittelten Durchschnittswerten lässt sich entnehmen, dass die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Bruttokaltmiete/m² von 4,67 EUR durch den von ihr selbst vorgelegten Mietspiegel weder in A-Stadt (durchschnittliche Bruttokaltmiete/m² 5,57 EUR) noch einschließlich der umliegenden Städte und Gemeinden im Umkreis von 15 km (durchschnittliche Bruttokaltmiete/m² 5,31 EUR) bestätigt wird. Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung geht der Senat für die Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete von der durchschnittlichen Miethöhe im Gesamtdurchschnitt der genannten Städte und Gemeinden aus. Multipliziert mit der angemessenen Wohnfläche von 45 m² ergibt sich dabei eine abstrakt angemessene monatliche Bruttokaltmiete von 238,95 EUR. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine Wohnung zu diesem Mietzins für ihn konkret nicht erhältlich war. Es ist nicht ersichtlich, ob bzw. auf welche Weise er sich bemüht hat, eine Wohnung zu diesem bzw. einem günstigeren Mietzins zu erlangen.
Im Falle des ohne die vorherige Einholung der Zustimmung des Leistungsträgers erfolgten Umzugs während des laufenden Leistungsbezuges ist die Höhe der zu übernehmenden Wohnungskosten auf die angemessenen Kosten beschränkt. Die 6 Monatsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II findet hierauf keine Anwendung.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Antragsgegnerin auch nicht aufgrund unzureichender Hinweise im Bescheid vom 5.1.2007 verpflichtet, die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft einschließlich der Heizung zu übernehmen. Zur Überzeugung des Senats hat die Antragsgegnerin in dem Hinweis vom 5.1.2007 hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass die von ihr zu übernehmenden Kosten der Unterkunft außer der von ihr als angemessen angesehenen Unterkunftskosten von 210 EUR lediglich noch Heizkosten in Höhe von 42,50 EUR beinhalten. Aus dem Hinweis lässt sich nicht darauf schließen, dass die Nebenkostenvorauszahlungen hierzu nochmals separat übernommen werden können.
Ein höherer Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der Höhe der zu übernehmenden Heizkosten. Hinsichtlich der Heizkosten wurde seitens des Antragstellers lediglich pauschal eine monatliche Belastung von "ca. 50 EUR" geltend gemacht, ohne die entsprechenden Aufwendungen bzw. die Abweichung von dem Ansatz der Antragsgegnerin in Höhe von 42,50 EUR glaubhaft zu machen. In der Bescheinigung des Vermieters vom 21.2.2007 ist insoweit eine Heizkostenvorauszahlung von 43,- EUR für die 56 m² große Wohnung des Antragstellers ausgewiesen. Bezogen auf die angemessene Wohnfläche von maximal 45 m² liegt dies unter dem Ansatz der Antragsgegnerin. Der Senat hat daher keine Veranlassung gesehen, insoweit von dem Ansatz der Antragsgegnerin abzuweichen. Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung im einstweiligen Rechtschutz bestehen auch keine Bedenken bezüglich der Praxis der Antragsgegnerin, die angemessenen Heizkosten mittels einer Pauschale in Ansatz zu bringen, soweit vom Antragsteller nicht konkret dargelegt und glaubhaft gemacht wird, in welchem Umfang die Pauschale nicht ausreicht, seinen konkreten Bedarf zu decken.
Die Bestimmung des § 22 Abs. 2a SGB II, wonach die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Umzug eines Leistungsempfängers bis zur Vollendung dessen fünfundzwanzigsten Lebensjahres nur erbracht werden, wenn zuvor eine Zusicherung des Leistungsträgers eingeholt wurde, findet nach der gesetzlichen Übergangsregelung des § 68 Abs. 2 SGB II auf den Antragsteller keine Anwendung, da dieser am 17.2.2006 nicht mehr im elterlichen Haushalt gewohnt hat, sondern bereits in einer eigenen Wohnung.
(2) Im Umfang des tenorierten Leistungsanspruchs bestand auch ein Anordnungsgrund für den Erlass der einstweiligen Anordnung. Der Senat sieht im Umfang der zusprechenden Entscheidung den Anordnungsanspruch zweifelsfrei als erfüllt an. Aus diesem Grund sind insoweit an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Dem Antragsteller stehen nach seinem glaubhaften Vorbringen lediglich die Regelleistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung. In dem tenorierten Umfang war der Antragsteller gezwungen, zur Deckung der Kosten der Unterkunft die ihm zur Bestreitung seines Lebensunterhalts gewährten Leistungen einzusetzen oder Mietschulden auflaufen zu lassen. Dies ist ihm bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zumutbar.
Die vorläufige Leistungsbewilligung war auf den tenorierten Zeitraum zu beschränken, da der regelmäßige Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II gem. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sechs Monate umfasst (vgl. PS., Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II und Streitgegenstand, NZS 2007, 17). Im Streit stand vorliegend der Bewilligungszeitraum bis einschließlich Oktober 2007. Die Gewährung von Leistungen über diesen Zeitraum hinaus bedarf eines erneuten Leistungsantrags, für den sich vorliegend keine Anhaltspunkte ergeben. Soweit ein solcher Antrag von dem Antragsteller gestellt wurde, wird die Antragsgegnerin hierüber unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen noch zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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