L 5 B 2125/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 22322/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 2125/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 07. November 2007 in der Fassung des Beschlusses vom 15. November 2007 geändert. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfange abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt I S, gewährt.

Gründe:

Der Antragsgegner wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die vom Sozialgericht Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01. Oktober 2007 bis zum 29. Februar 2008 weitere Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Höhe von monatlich 67,52 EUR zu gewähren.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet. Das Sozialgericht Berlin beurteilt die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Beschluss hinsichtlich der dem Antragsteller zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung und damit korrespondierend bzgl. der Höhe des auf seinen Bedarf anzurechnenden Einkommens nicht zutreffend.

Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Senat geht nicht davon aus, dass ein Anordnungsanspruch vorliegt, d.h. dass das Gericht der Hauptsache den Antragsgegner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verpflichten wird, dem Antragsteller für die Zeit vom 01. Oktober 2007 bis zum 29. Februar 2008 weitergehende Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Im Gegenteil ist er überzeugt, dass der Antragsgegner mit seinem Bescheid vom 23. Oktober 2007 den Bedarf des Antragstellers für den genannten Zeitraum zutreffend mit monatlich 347,00 EUR angesetzt, auf diesen Bedarf Einkommen in Höhe von 171,57 EUR angerechnet und ihm schließlich unter Gewährung eines Zuschlages nach § 24 SGB II Leistungen in Höhe von monatlich 255,43 EUR bewilligt hat.

Soweit das Sozialgericht Berlin als Bedarf des Antragstellers neben dem Regelsatz in Höhe von 347,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 135,04 EUR angesetzt hat, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Mit dem Hinweis auf die grundsätzliche Aufteilung der Kosten nach Kopfanteilen kann die Berücksichtigung des genannten Betrages vorliegend nicht erklärt werden. Denn nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Dass dem Antragsteller jedoch für Unterkunft und Heizung Aufwendungen entstünden, ist nicht glaubhaft gemacht. Im Gegenteil ist das Sozialgericht Berlin in seinem angefochtenen Beschluss selbst – und dies zutreffend - davon ausgegangen, dass die Mutter des Antragstellers keine Mietzahlungen an sich begehre. Insoweit rechtfertigt auch die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichte eidesstattliche Versicherung keine andere Wertung. Anders als sein Verfahrensbevollmächtigter glauben machen will, hat der Antragsteller hier gerade nicht angegeben, die Kosten für Unterkunft und Heizung anteilig zu tragen. Auch reicht seine Erklärung "Ich zahle die Heizkosten an meine Mutter" in ihrer Unbestimmtheit nicht zur Glaubhaftmachung aus, dass er die gesamten Kosten der Heizung übernimmt. Nach dem Mietvertrag fallen für die Wohnung keine regelmäßigen Heizkostenvorschüsse an, die er tragen könnte. Vielmehr ist die Wohnung nach dem schriftsätzlichen Vortrag vom 18. Oktober 2007 mit Öfen ausgestattet, für die angeblich jeweils im Oktober im Wert von 300,00 EUR Kohlen gekauft werden sollen. Dass dies aber im Oktober 2007 bzw. kurz davor oder seitdem geschehen ist, ist weder dem genannten Schriftsatz noch den eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers vom selben Tage sowie vom 06. Dezember 2007 zu entnehmen, wäre jedoch ggfs. durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung ohne weiteres glaubhaft zu machen gewesen. Lediglich am Rande sei insoweit darauf verwiesen, dass im Falle der Anschaffung von Heizmaterial die hierfür anfallenden Kosten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht anteilig auf das gesamte Jahr umzulegen, sondern konkret in dem Monat, in dem die Aufwendungen entstehen, bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen sind.

Dass der Antragsgegner von den der Mutter des Antragstellers in Höhe von monatlich 1.337,22 EUR zufließenden Renten zu Unrecht 171,57 EUR als sein Einkommen angerechnet hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Bereits das Sozialgericht Berlin ist dem Grunde nach überzeugend davon ausgegangen, dass auf den Bedarf des Antragstellers ein Einkommen anzurechnen ist, das sich aus Leistungen seiner mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Mutter gemäß § 9 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 2 ALG II-V ergibt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen. Nicht hingegen kann diesem bzgl. der Höhe des anzurechnenden Einkommens gefolgt werden. Im Gegenteil unterliegt diesbezüglich – jedenfalls für das hiesige einstweilige Verfügungsverfahren - die Berechnung des Antragsgegners im Bescheid vom 23. Oktober 2007 keinen durchgreifenden Bedenken. Richtig hat er das Einkommen der Mutter des Antragstellers in Höhe von 1.337,22 EUR um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR sowie einen Freibetrag gemindert. Soweit er diesen mit 1.135,65 EUR angesetzt hat, ist der Antragsteller dadurch jedenfalls nicht beschwert. Denn in diesen Betrag sind die von ihm selbst geltend gemachten Heizkosten in Höhe von jährlich 300,00 EUR mit monatlich 25,00 EUR eingeflossen. Dass dies nicht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entsprechen dürfte, ist hier irrelevant, da der Antragsteller dadurch jedenfalls in all den Monaten, in denen gerade keine Heizmittel angeschafft werden, nicht benachteiligt, sondern begünstigt ist. Dass die Berechnung ansonsten fehlerhaft sein könnte, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Dem Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung – ZPO – Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren, ohne dass es insoweit auf die Erfolgsaussichten seines Begehrens ankäme.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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