Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 18 U 106/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 278/07 U PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Oktober 2007 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Gründe:
Das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren, sie habe kein Vertrauen mehr zu der D GmbH, so dass ihr die Prozessführung durch deren Angestellte nicht zumutbar sei, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar kann es einem Antragsteller unzumutbar sein, sich bei der Prozessführung durch einen Angestellten der Gewerkschaft vertreten zu lassen, allerdings reicht die bloße Behauptung fehlenden oder im Laufe der Vertretung gestörten Vertrauens nicht aus. Ebenso wie beim Wechsel eines frei gewählten und im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts sind berechtigte sachdienliche oder persönliche Gründe erforderlich (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73a Nr. 4 m. w. N.). Solche triftigen Gründe hat die Klägerin nicht vorgebracht. Die Durchsicht der Akten ergibt zur Überzeugung des Senats vielmehr, dass die Vertreter der D GmbH die Klägerin angemessen vertreten haben. Ihre Vor-würfe, die Schreiben der Rechtsschutzsekretärin hätten sich in der Regel in Sachstandsanfragen oder der Bitte um Kenntnis- oder Stellungnahme erschöpft, entbehren jedenfalls, soweit diese Schreiben an die Beklagte des Verfahrens gerichtet waren, jeder Grundlage. Auch die weiteren vorgebrachten Gründe vermögen ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zu der Gewerkschaft, bei der sich die Klägerin mit Schreiben vom 17. August 2007 für die langjährige Unterstützung "noch einmal recht herzlich bedankt" hat, nicht zu belegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§177 Sozialgerichtsgesetz).
Gründe:
Das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren, sie habe kein Vertrauen mehr zu der D GmbH, so dass ihr die Prozessführung durch deren Angestellte nicht zumutbar sei, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar kann es einem Antragsteller unzumutbar sein, sich bei der Prozessführung durch einen Angestellten der Gewerkschaft vertreten zu lassen, allerdings reicht die bloße Behauptung fehlenden oder im Laufe der Vertretung gestörten Vertrauens nicht aus. Ebenso wie beim Wechsel eines frei gewählten und im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts sind berechtigte sachdienliche oder persönliche Gründe erforderlich (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73a Nr. 4 m. w. N.). Solche triftigen Gründe hat die Klägerin nicht vorgebracht. Die Durchsicht der Akten ergibt zur Überzeugung des Senats vielmehr, dass die Vertreter der D GmbH die Klägerin angemessen vertreten haben. Ihre Vor-würfe, die Schreiben der Rechtsschutzsekretärin hätten sich in der Regel in Sachstandsanfragen oder der Bitte um Kenntnis- oder Stellungnahme erschöpft, entbehren jedenfalls, soweit diese Schreiben an die Beklagte des Verfahrens gerichtet waren, jeder Grundlage. Auch die weiteren vorgebrachten Gründe vermögen ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zu der Gewerkschaft, bei der sich die Klägerin mit Schreiben vom 17. August 2007 für die langjährige Unterstützung "noch einmal recht herzlich bedankt" hat, nicht zu belegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved