Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 SB 130/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 B 296/07 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 7. Dezember 2006 aufgehoben. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht Neuruppin und des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Streitig ist die Kostentragung für eine Untätigkeitsklage. Der 2001 geborene Kläger lebt bei Herrn und Frau M, die ihn als Pflegeeltern betreuen. Im August 2004 beantragten diese für den Kläger die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie der Merkzeichen "B" und "G". Auf Anforderung durch den Beklagten übersandten sie einen Beschluss des Amtsgerichtes Oranienburg, Familiengericht, vom 14. November 2002, mit dem angeordnet wurde, dass der Kläger bei ihnen als Pflegeeltern verbleibe. Im Beschluss ist ausgeführt, dass den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht auf Hilfe zur Erziehung und die Gesundheitsfürsorge entzogen und auf das Jugendamt des Beigeladenen als Pfleger übertragen worden sei. Der Beklagte ermittelte hinsichtlich der medizinischen Voraussetzungen und erließ sodann mit Datum vom 20. Januar 2005 einen an die Pflegeeltern gerichteten Bescheid mit der Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50; die gesundheitlichen Voraussetzungen für die beantragten Merkzeichen lägen nicht vor. Die Pflegeeltern erhoben hiergegen mit einem am 7. Februar 2005 eingegangenen Schreiben Widerspruch und baten um Überprüfung hinsichtlich des Merkzeichens "G". Der Beigeladene, dem eine Kopie des Bescheides übersandt worden war, teilte durch Schreiben vom 26. Januar 2005 mit, dass dem Bescheid die gesetzliche Grundlage für die Antragstellung gefehlt habe, da den Pflegeeltern keinerlei Befugnisse zur gesetzlichen Vertretung des Klägers oblägen. Mit Antwortschreiben vom 11. Februar 2005 bat daraufhin der Beklagte den Beigeladenen um Überprüfung, ob das geführte Verfahren nachträglich genehmigt werden könne. Weiter ist ausgeführt: "Wenn Sie letztendlich das hier geführte Verfahren nachträglich nicht genehmigen, werden wir den Akteninhalt vernichten". Den Pflegeeltern teilte der Beklagte durch Schreiben vom 24. Februar 2005 mit, dass die Feststellung einer Schwerbehinderung nicht unter die Berechtigung falle, den Kläger in Sozialleistungssachen zu vertreten, sodass in diesem Fall der Gesundheitssorgeberechtigte antragsbefugt bleibe. Der Landkreis habe zu erkennen gegeben, ein solches Antragsverfahren nicht zu wünschen. Vor diesem Hintergrund bitte man um Rücksendung des Feststellungsbescheides vom 20. Januar 2005. Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 genehmigte schließlich der Beigeladene nachträglich die Antragstellung für das "beantragte Verfahren", führte allerdings aus, dass der Widerspruch der Pflegeeltern nicht den rechtlichen Grundlagen entspräche. Auf erneute Aufforderung seitens des Klägers zur Bescheidung des Widerspruches teilte der Beklagte durch Schreiben vom 4. Mai 2005 mit, dass bereits dargelegt worden sei, weshalb die Pflegeeltern nicht berechtigt seien, das Verfahren zu führen, und erinnerte an die Rückgabe des übersandten Feststellungsbescheides vom 20. Januar 2005. Nachdem der Beklagte auf eine vorsorglich angekündigte Untätigkeitsklage nicht mehr reagiert hatte, hat der Kläger mit einem am 19. August 2005 eingegangenen Schriftsatz Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, seinen Widerspruch vom 6. Februar 2005 zu bescheiden. Das Gericht hat den Landkreis Oberhavel durch Beschluss vom 28. Oktober 2005 zum Verfahren beigeladen. Der Beklagte hat im Verfahren weiter vorgetragen, dass die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vorliegend nicht erforderlich sei. Die Feststellung des GdB habe dem tatsächlichen allgemeinen Zustand des Kindes entsprochen. Damit sei ein Tatbestand zur Führung eines Verfahrens vor dem Sozialgericht nicht gegeben (Schriftsatz vom 13. Dezember 2005). Ferner führte der Beklagte aus, weiterhin der Auffassung zu sein, dass die Pflegeeltern keine Befugnis zur gesetzlichen Vertretung hätten und dass insoweit kein wirksamer Widerspruch vorliege, über den zu entscheiden wäre. Nachdem das Amtsgericht Oranienburg, Familiengericht, durch Beschluss vom 16. Dezember 2005 das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht auf Hilfe zur Erziehung und die Gesundheitsfürsorge für den Kläger dem Beigeladenen entzogen und auf die Pflegeeltern übertragen hatte, hat der Beklagte im Termin vom 28. Juni 2006 den Klageanspruch mit der Maßgabe anerkannt, nunmehr über den Widerspruch der Pflegeeltern des Klägers vom 7. Februar 2005 zu entscheiden. Der Kläger hat das Anerkenntnis des Beklagten angenommen, den Rechtsstreit für erledigt erklärt und eine Kostenentscheidung durch das Gericht beantragt. Das Sozialgericht Neuruppin hat durch Beschluss vom 7. Dezember 2006 entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Da Kompetenzstreitigkeiten über das Recht der Antragstellung nach dem Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), zwischen den Klägervertretern und dem Beigeladenen bestanden hätten, habe ein zureichender Grund dafür vorgelegen, nicht in der Frist des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2005 habe der Beklagte unverzüglich ein Anerkenntnis abgegeben. Gegen diesen am 20. Dezember 2006 zugegangenen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers, eingegangen am Montag, dem 22. Januar 2007. Soweit der Beklagte die Rechtsauffassung vertreten habe, dass über den Widerspruch nicht zu entscheiden sei, da kein wirksamer Widerspruch gegen den Bescheid vorliege, irre der Beklagte. Denn es gäbe keine "wirksamen" oder "unwirksamen" Widersprüche. Ein Widerspruch könne vielmehr nur "zulässig" oder "unzulässig" oder aber "begründet" oder "unbegründet" sein; in jedem Fall aber müsse über ihn entschieden werden. Es habe auch kein zureichender Grund vorgelegen, nicht in der Frist des § 88 SGG zu entscheiden. Der Beklagte habe vielmehr zu erkennen gegeben, über den Widerspruch überhaupt nicht entscheiden zu wollen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffende Kostenentscheidung erfolgt nach billigem Ermessen, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte die Entscheidung des Sozialgerichts nicht aufrecht erhalten bleiben. Der Beklagte hatte mit Datum vom 20. Januar 2005 an die Pflegeeltern des Klägers einen Bescheid erteilt. Über den von den Adressaten des Bescheides erhobenen Widerspruch gegen diesen existenten und nicht wirksam zurückgenommenen Bescheid hätte nach Maßgabe des § 85 SGG in jedem Fall entschieden werden müssen. Möglich wäre eine Entscheidung dahin gewesen, dass der Widerspruch in Ermangelung der Vertretungsbefugnis unzulässig sei; über die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Beklagten hätte sodann im Klagewege gestritten werden müssen. Eine Rücknahme bzw. ein Widerruf des Bescheides wäre nur nach Maßgabe der §§ 45, 47 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) in Betracht gekommen (wobei gegen die Rücknahmeentscheidung erneut der Weg über Widerspruch und Klage offen gestanden hätte); diesen Weg ist der Beklagte jedoch nicht gegangen. Nicht im Gesetz vorgesehen sind hingegen das Zurückfordern der Bescheidausfertigung oder die Vernichtung des Akteninhaltes, wie dies der Beklagte dem Beigeladenen durch Schriftsatz vom 11. Februar 2005 angeboten hatte. Auch entbindet die Überzeugung von der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung nicht von der Notwendigkeit, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Die über sechs Monate nach Eingang des Widerspruchs und damit nach Ablauf der in § 88 Abs. 2 SGG eingeräumten Dreimonatsfrist erhobene Untätigkeitsklage war deshalb zulässig und auch begründet. Die Auffassung des Sozialgerichts, es habe ein zureichender Grund bestanden, nicht früher zu entscheiden, konnte nicht geteilt werden. Der Beklagte hatte sich nicht auf ein laufendes Verfahren im Hinblick auf die Vertretungsbefugnis der Pflegeeltern des Klägers berufen (ein solches ist ihm jedenfalls nach dem Akteninhalt nicht einmal bekannt gewesen), sondern er hat wiederholt und eindeutig erkennen zu geben, über den Widerspruch überhaupt nicht entscheiden zu wollen. Im wechselseitigen Schriftverkehr wurde wiederholt die Rücksendung des Feststellungsbescheides angemahnt. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte mehrfach ausgeführt, dass nach seiner Rechtsauffassung eine Entscheidung über den Widerspruch nicht notwendig sei, wobei dies zum Teil mit der fehlenden Vertretungsbefugnis der Pflegeeltern und zum Teil mit der inhaltlichen Richtigkeit der Feststellungen hinsichtlich des Grades der Behinderung begründet wurde. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Kostentragung für eine Untätigkeitsklage. Der 2001 geborene Kläger lebt bei Herrn und Frau M, die ihn als Pflegeeltern betreuen. Im August 2004 beantragten diese für den Kläger die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie der Merkzeichen "B" und "G". Auf Anforderung durch den Beklagten übersandten sie einen Beschluss des Amtsgerichtes Oranienburg, Familiengericht, vom 14. November 2002, mit dem angeordnet wurde, dass der Kläger bei ihnen als Pflegeeltern verbleibe. Im Beschluss ist ausgeführt, dass den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht auf Hilfe zur Erziehung und die Gesundheitsfürsorge entzogen und auf das Jugendamt des Beigeladenen als Pfleger übertragen worden sei. Der Beklagte ermittelte hinsichtlich der medizinischen Voraussetzungen und erließ sodann mit Datum vom 20. Januar 2005 einen an die Pflegeeltern gerichteten Bescheid mit der Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50; die gesundheitlichen Voraussetzungen für die beantragten Merkzeichen lägen nicht vor. Die Pflegeeltern erhoben hiergegen mit einem am 7. Februar 2005 eingegangenen Schreiben Widerspruch und baten um Überprüfung hinsichtlich des Merkzeichens "G". Der Beigeladene, dem eine Kopie des Bescheides übersandt worden war, teilte durch Schreiben vom 26. Januar 2005 mit, dass dem Bescheid die gesetzliche Grundlage für die Antragstellung gefehlt habe, da den Pflegeeltern keinerlei Befugnisse zur gesetzlichen Vertretung des Klägers oblägen. Mit Antwortschreiben vom 11. Februar 2005 bat daraufhin der Beklagte den Beigeladenen um Überprüfung, ob das geführte Verfahren nachträglich genehmigt werden könne. Weiter ist ausgeführt: "Wenn Sie letztendlich das hier geführte Verfahren nachträglich nicht genehmigen, werden wir den Akteninhalt vernichten". Den Pflegeeltern teilte der Beklagte durch Schreiben vom 24. Februar 2005 mit, dass die Feststellung einer Schwerbehinderung nicht unter die Berechtigung falle, den Kläger in Sozialleistungssachen zu vertreten, sodass in diesem Fall der Gesundheitssorgeberechtigte antragsbefugt bleibe. Der Landkreis habe zu erkennen gegeben, ein solches Antragsverfahren nicht zu wünschen. Vor diesem Hintergrund bitte man um Rücksendung des Feststellungsbescheides vom 20. Januar 2005. Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 genehmigte schließlich der Beigeladene nachträglich die Antragstellung für das "beantragte Verfahren", führte allerdings aus, dass der Widerspruch der Pflegeeltern nicht den rechtlichen Grundlagen entspräche. Auf erneute Aufforderung seitens des Klägers zur Bescheidung des Widerspruches teilte der Beklagte durch Schreiben vom 4. Mai 2005 mit, dass bereits dargelegt worden sei, weshalb die Pflegeeltern nicht berechtigt seien, das Verfahren zu führen, und erinnerte an die Rückgabe des übersandten Feststellungsbescheides vom 20. Januar 2005. Nachdem der Beklagte auf eine vorsorglich angekündigte Untätigkeitsklage nicht mehr reagiert hatte, hat der Kläger mit einem am 19. August 2005 eingegangenen Schriftsatz Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, seinen Widerspruch vom 6. Februar 2005 zu bescheiden. Das Gericht hat den Landkreis Oberhavel durch Beschluss vom 28. Oktober 2005 zum Verfahren beigeladen. Der Beklagte hat im Verfahren weiter vorgetragen, dass die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vorliegend nicht erforderlich sei. Die Feststellung des GdB habe dem tatsächlichen allgemeinen Zustand des Kindes entsprochen. Damit sei ein Tatbestand zur Führung eines Verfahrens vor dem Sozialgericht nicht gegeben (Schriftsatz vom 13. Dezember 2005). Ferner führte der Beklagte aus, weiterhin der Auffassung zu sein, dass die Pflegeeltern keine Befugnis zur gesetzlichen Vertretung hätten und dass insoweit kein wirksamer Widerspruch vorliege, über den zu entscheiden wäre. Nachdem das Amtsgericht Oranienburg, Familiengericht, durch Beschluss vom 16. Dezember 2005 das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht auf Hilfe zur Erziehung und die Gesundheitsfürsorge für den Kläger dem Beigeladenen entzogen und auf die Pflegeeltern übertragen hatte, hat der Beklagte im Termin vom 28. Juni 2006 den Klageanspruch mit der Maßgabe anerkannt, nunmehr über den Widerspruch der Pflegeeltern des Klägers vom 7. Februar 2005 zu entscheiden. Der Kläger hat das Anerkenntnis des Beklagten angenommen, den Rechtsstreit für erledigt erklärt und eine Kostenentscheidung durch das Gericht beantragt. Das Sozialgericht Neuruppin hat durch Beschluss vom 7. Dezember 2006 entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Da Kompetenzstreitigkeiten über das Recht der Antragstellung nach dem Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), zwischen den Klägervertretern und dem Beigeladenen bestanden hätten, habe ein zureichender Grund dafür vorgelegen, nicht in der Frist des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2005 habe der Beklagte unverzüglich ein Anerkenntnis abgegeben. Gegen diesen am 20. Dezember 2006 zugegangenen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers, eingegangen am Montag, dem 22. Januar 2007. Soweit der Beklagte die Rechtsauffassung vertreten habe, dass über den Widerspruch nicht zu entscheiden sei, da kein wirksamer Widerspruch gegen den Bescheid vorliege, irre der Beklagte. Denn es gäbe keine "wirksamen" oder "unwirksamen" Widersprüche. Ein Widerspruch könne vielmehr nur "zulässig" oder "unzulässig" oder aber "begründet" oder "unbegründet" sein; in jedem Fall aber müsse über ihn entschieden werden. Es habe auch kein zureichender Grund vorgelegen, nicht in der Frist des § 88 SGG zu entscheiden. Der Beklagte habe vielmehr zu erkennen gegeben, über den Widerspruch überhaupt nicht entscheiden zu wollen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffende Kostenentscheidung erfolgt nach billigem Ermessen, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte die Entscheidung des Sozialgerichts nicht aufrecht erhalten bleiben. Der Beklagte hatte mit Datum vom 20. Januar 2005 an die Pflegeeltern des Klägers einen Bescheid erteilt. Über den von den Adressaten des Bescheides erhobenen Widerspruch gegen diesen existenten und nicht wirksam zurückgenommenen Bescheid hätte nach Maßgabe des § 85 SGG in jedem Fall entschieden werden müssen. Möglich wäre eine Entscheidung dahin gewesen, dass der Widerspruch in Ermangelung der Vertretungsbefugnis unzulässig sei; über die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Beklagten hätte sodann im Klagewege gestritten werden müssen. Eine Rücknahme bzw. ein Widerruf des Bescheides wäre nur nach Maßgabe der §§ 45, 47 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) in Betracht gekommen (wobei gegen die Rücknahmeentscheidung erneut der Weg über Widerspruch und Klage offen gestanden hätte); diesen Weg ist der Beklagte jedoch nicht gegangen. Nicht im Gesetz vorgesehen sind hingegen das Zurückfordern der Bescheidausfertigung oder die Vernichtung des Akteninhaltes, wie dies der Beklagte dem Beigeladenen durch Schriftsatz vom 11. Februar 2005 angeboten hatte. Auch entbindet die Überzeugung von der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung nicht von der Notwendigkeit, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Die über sechs Monate nach Eingang des Widerspruchs und damit nach Ablauf der in § 88 Abs. 2 SGG eingeräumten Dreimonatsfrist erhobene Untätigkeitsklage war deshalb zulässig und auch begründet. Die Auffassung des Sozialgerichts, es habe ein zureichender Grund bestanden, nicht früher zu entscheiden, konnte nicht geteilt werden. Der Beklagte hatte sich nicht auf ein laufendes Verfahren im Hinblick auf die Vertretungsbefugnis der Pflegeeltern des Klägers berufen (ein solches ist ihm jedenfalls nach dem Akteninhalt nicht einmal bekannt gewesen), sondern er hat wiederholt und eindeutig erkennen zu geben, über den Widerspruch überhaupt nicht entscheiden zu wollen. Im wechselseitigen Schriftverkehr wurde wiederholt die Rücksendung des Feststellungsbescheides angemahnt. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte mehrfach ausgeführt, dass nach seiner Rechtsauffassung eine Entscheidung über den Widerspruch nicht notwendig sei, wobei dies zum Teil mit der fehlenden Vertretungsbefugnis der Pflegeeltern und zum Teil mit der inhaltlichen Richtigkeit der Feststellungen hinsichtlich des Grades der Behinderung begründet wurde. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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