L 10 U 5388/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 U 5968/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 5388/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.09.2007 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Kostenentscheidung und die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Die am 1961 geborene Klägerin beantragte am 07.09.2006 zum dritten Mal die Rücknahme eines Bescheides der Beklagten vom 21.06.1995 und die Feststellung eines Unfalls vom 02.10.1994 als Arbeitsunfall. Nachdem die Beklagte dies mit Bescheid vom 27.09.2006 und Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006 abgelehnt hatte, hat die Klägerin wie in den früheren Verfahren das Sozialgericht Karlsruhe (SG) angerufen, das die Klage mit der Klägerin am 19.10.2007 zugestellten Urteil vom 25.09.2007 abgewiesen und der Klägerin auferlegt hat, der Beklagten die Pauschgebühr in Höhe von 150 EUR zu erstatten und 200 EUR an die Staatskasse zu bezahlen.

Am 25.10.2007 (Eingang beim SG) hat sich die Klägerin gegen die Kostenauferlegung gewandt ("Beschwerde gegen Strafgebühr"). Der Senat hat die Klägerin darüber belehrt, dass die - vom Senat angenommene - Berufung allein gegen die Kosten des Verfahrens unzulässig ist. Die Klägerin hat sich daraufhin mit am 28.11.2007 eingegangenen Schreiben auch gegen die Entscheidung des SG in der Sache gewandt und die Anerkennung des Unfalls vom 02.10.1994 als Arbeitsunfall begehrt.

Die Klägerin ist zu der Absicht des Senats, durch Beschluss zu entscheiden, angehört worden.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Leistungsakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.

Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ist. So liegt der Fall hier.

Gem. § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt. Die Berufung ist allerdings gem. § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen, wenn es sich allein um die Kosten des Verfahrens handelt. Mit der am 25.10.2007 eingelegten Berufung hat sich die Klägerin allein gegen die ihr vom SG nach § 192 SGG auferlegten Verschuldenskosten gewandt ("Beschwerde gegen Strafgebühr"). Der Ausschluss eines Rechtsmittels allein wegen der Kostenfrage umfasst nicht nur die (allgemeine) Kostenentscheidung nach § 193 SGG, sondern auch die spezielle Kostenvorschrift des § 192 SGG (BSG, Beschluss vom 13.07.2004, B 2 U 84/04 B), weshalb die - insoweit fristgerechte - Berufung als unzulässig zu verwerfen ist.

Soweit die Klägerin mit dem am 28.11.2007 eingegangenen Schreiben auch gegen die Entscheidung des SG in der Sache Berufung eingelegt hat, ist diese ebenfalls unzulässig, weil - jetzt, zu diesem Zeitpunkt - verfristet.

Die Berufung ist beim Landesozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Diese Frist ist hier versäumt.

Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Hier hat das SG das Urteil gem. den §§ 172, 176 ZPO durch Postzustellungsurkunde an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.10.2007 zugestellt.

Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gem. Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).

Die einmonatige Berufungsfrist hat somit am 20.10.2007 begonnen und am 19.11.2007 (Montag) geendet. Das Berufungsschreiben der Klägerin, mit dem sie sich erstmals auch gegen die Entscheidung des SG in der Sache gewendet hat, ist dagegen erst am 28.11.2007 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen.

Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten (§ 67 SGG), liegen nicht vor. Die Klägerin hatte sich vielmehr zunächst nur entschlossen, gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten vorzugehen. Ihr späterer Sinneswandel, nun das Urteil des SG insgesamt anzufechten, trat nach Ablauf der Berufungsfrist ein. Damit ist die Klägerin nicht ohne Verschulden gehindert gewesenen, die Berufungsfrist einzuhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved