L 5 B 2225/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 28221/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 2225/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2007 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2007 sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, können in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht Berlin hat ihre Anträge, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Übernahme der Kosten für eine neue Wohnung zuzusichern, sowie ihr für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, zu Recht abgewiesen.

Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch zusteht, d.h. der Antragsgegner im Klageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu verpflichtet werden wird, ihr die begehrte Zusicherung zu erteilen. Abgesehen davon, dass bereits zweifelhaft ist, ob eine entsprechende Zusicherung überhaupt ohne Vorlage eines konkreten Wohnungsangebotes erteilt werden kann, erscheint es jedenfalls nach dem derzeitigen Sachstand eher unwahrscheinlich, dass der begehrte Umzug im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) erforderlich ist. Weder steht fest, dass die aktuell genutzte Wohnung tatsächlich an den geltend gemachten Mängeln leidet, noch ist als gesichert anzusehen, dass sich etwaige Mängel auf den Gesundheitszustand der Kinder der Antragstellerin auswirken. Etwaige Ermittlungen sind insoweit jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht erforderlich. Denn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs kann dahinstehen, da die Antragstellerin zur Überzeugung des Senats keinen Anordnungsgrund in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht hat.

Eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nur dann geboten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies ist hier unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen der Beteiligten nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin gravierende, irreparable Schäden drohen, wenn sie mit ihrem Begehren auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Dies gilt gleichermaßen für ihre Kinder. Vorliegend bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob und ggfs. in welchem Maße die von der Antragstellerin und ihren Kindern bewohnte Wohnung tatsächlich mängelbehaftet ist. Etwaige Belege, die den Vortrag der nach Aktenlage offensichtlich sehr hohe Ansprüche an die Qualität der Wohnung stellenden Antragstellerin belegen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere ist nach wie vor auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass sie sich mit einer Mängelbeschwerde mit der Bitte um Abhilfe an ihre Vermieterin gewandt hätte. Anderes kann auch nicht aus der ärztlich bescheinigten häufigen Erkrankung der Kinder folgen. Abgesehen davon, dass überhaupt nicht sicher ist, ob die angeblich überdurchschnittlich häufigen Erkältungskrankheiten der Kinder tatsächlich auf die Wohnverhältnisse zurückzuführen sind, ist den Attesten der Ärztin für Kinderheilkunde Dr. S vom 28. August und 15. Oktober 2007 nicht zu entnehmen, dass die Kinder an derart schweren Erkrankungen litten, die es als unzumutbar erscheinen ließen, die Antragstellerin auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Es ist hier keine derart akute Gefahrenlage erkennbar, die eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und damit verbunden eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden. Im Gegenteil haben die Interessen der Antragstellerin gegenüber dem von dem Antragsgegner zu beachtenden Interesse der Allgemeinheit, keine Zusicherungen abzugeben, die sich möglicherweise nachträglich als unberechtigt herausstellen und aus steuerlichen Mitteln zu befriedigende Forderungen nach sich ziehen, zurückzutreten. Mangels Begründung der Beschwerde sind im Verfahren vor dem Landessozialgericht keine Umstände bekannt geworden, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten.

Soweit das Sozialgericht Berlin mit seinem angefochtenen Beschluss auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Zur Überzeugung des Senats liegt hier offensichtlich kein Anordnungsgrund vor, sodass auch keine theoretische Erfolgsaussicht im einstweiligen Verfügungsverfahren bestand (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Da dementsprechend auch die Beschwerde der Antragstellerin keine hinreichende Erfolgsaussicht hat, ist auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved