L 9 AS 12/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AS 32/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AS 12/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 11/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.01.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein auf Gewährung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs gerichtetes Begehren weiter.

Der am 00.00.1956 geborene Kläger bezog bis zum 14.10.2004 Arbeitslosengeld nach einem täglichen Leistungssatz von 28,80 Euro. Anschließend wurde ihm bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 171,01 Euro gewährt. Das Versorgungsamt L stellte einen Grad der Behinderung von 30 v.H. fest. Der eingeschaltete Rehabilitationsträger, die Bundesknappschaft, erklärte sich durch Bescheid vom 17.04.2003 grundsätzlich bereit, als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Eingliederungszuschuss an einen Arbeitgeber zu zahlen; Voraussetzung sei, dass der Arbeitgeber die zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten am Arbeitsplatz vermittle oder einen dem Leistungsvermögen des Klägers angemessenen Dauerarbeitsplatz biete. Die Zusage werde unwirksam, wenn nicht bis zum 30.04.2004 ein abschließender Vermittlungsvorschlag vorliege. Das zuständige Arbeitsamt C sei gebeten worden, sich intensiv um einen geeigneten Arbeitsplatz zu bemühen. Mit Schreiben vom 14.03.2005 teilte die Knappschaft dem Kläger mit, dass nach Ablauf der Frist für die Zusage der Gewährung von Eingliederungshilfen der Reha-Vorgang abgeschlossen sei. Sollten für eine Arbeitsaufnahme solche Hilfen notwendig werden, werde er gebeten, sich zu gegebener Zeit mit ihr in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 10.03.2006 wiederholte die Knappschaft-Bahn-See ihre Bereitschaft, einen Eingliederungszuschuss an einen Arbeitgeber zu leisten, wenn dieser die zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten am Arbeitsplatz vermittle oder einen dem Leistungsvermögen des Klägers angemessenen Dauerarbeitsplatz biete.

Am 14.10.2004 beantragte der Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), den Antrag auf behinderungsbedingten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II stellte er am 28.01.2005.

Der allein lebende Kläger bewohnt eine Wohnung zu einem Kaltmietzins von 433 Euro zuzüglich 50 Euro Nebenkostenvorauszahlung inklusive Strom zuzüglich 50 Euro Heizkostenpauschale. Diese Kosten erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.2005 voll an, gewährte dem Kläger die volle Regelleistung von seinerzeit 345 Euro und den vollen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160 Euro, was einen monatlichen Leistungsbetrag von 1.038 Euro ergab. Den beantragten Mehrbedarf erkannte die Beklagte nicht an.

Hiergegen legte der Kläger am 02.03.2005 Widerspruch ein und meinte, dadurch dass die Knappschaft Leistungen in Aussicht stelle, würden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt, was den Anspruch auf den beantragten Mehrbedarf auslöse.

Mit Bescheid vom 15.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil eine tatsächliche Erbringung der Leistungen nach § 21 Abs. 4 SGB II nicht vorliege.

Dagegen hat der Kläger am 03.05.2005 Klage erhoben und vorgetragen, die Zusage der Knappschaft gelte fort, weshalb von dieser weiterhin Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-leben gewährt würden. Er sei auch auf die Bewilligung eines Mehrbedarfszuschlages an-gewiesen. Zudem seien mit seinen Krankheiten, die zu seiner Behinderung geführt hätten, zusätzliche Kosten verbunden.

Mit Urteil vom 19.01.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil - was entgegen dem vom Kläger angeführten Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16.09.2005 (Az.: S 37 AS 5525/05) erforderlich sei - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes nicht tatsächlich gewährt würden. Auch eine Zusicherung nach § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) stelle noch nicht die in § 21 Abs. 4 SGB II geforderte "Erbringung" der dort genannten Leistungen dar. Damit gehe § 21 Abs. 4 SGB II auch nicht ins Leere, weil nicht in jedem Fall die Aufnahme einer Tätigkeit zum vollständigen Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II führe.

Gegen dieses ihm am 13.02.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.02.2007 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er weiterhin meint, dass In-Aussicht-Stellen einer Leistung genüge für den Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.01.2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 01.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2005 den Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Inhalt der angefochtenen Bescheide und das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid vom 01.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2005 rechtmäßig ist. Die Kosten der Unterkunft hat die Beklagte im streitigen Zeitraum - 01.01.2005 bis 30.06.2005 - voll übernommen, dem Kläger den vollen Regelsatz für Alleinstehende gezahlt und ihm den maximalen Zuschlag nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II gewährt, so dass Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers insoweit ausgeschlossen sind.

Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf den von ihm begehrten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II hat. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz/SGG), denen er sich nach eigener Überprüfung an-schließt. Denn erst die Bewilligung und der Bezug der direkten berufsbezogenen, das Ar-beitsleben betreffenden Leistungen oder sonstigen Hilfen, nicht einzelne Vermittlungs- und/oder Bewerbungshandlungen im Vorfeld, führen zu einem Anspruch auf Zahlung des Mehrbedarfs. Dies ergibt sich auch aus dem Normzweck der Regelung, mit der nicht jeder berufsbezogene Nachteil ausgeglichen, sondern dem Umstand Rechnung getragen wer-den soll, dass es für den Personenkreis der behinderten Menschen auf Grund nicht ausreichend behindertengerecht ausgestalteter konkreter Arbeitsbedingungen oftmals schwer ist, einen vorhandenen Arbeitsplatz zu erhalten oder eine Ausbildung durchzustehen (vgl. Behrend in Juris PK, Rn. 39 zu § 21 SGB II).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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