Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1908/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2566/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 3. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger gewährten Erwerbsminderungsrente im Streit.
Der 1963 geborene Kläger absolvierte in der Zeit von 1981 bis 1983 im Postbetrieb der Deutschen Post eine Ausbildung zur Dienstleistungsfachkraft. Von 1983 bis 1989 war er als Beamter im einfachen Postdienst beschäftigt. Danach stand er in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen, dazwischen auch wieder im Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, teilweise war er nach seinen eigenen Angaben auch arbeitslos ohne offiziell arbeitslos gemeldet zu sein. Zuletzt war er im Jahr 2004 drei Monate als Taxifahrer beschäftigt gewesen.
Am 8. Oktober 2004 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. R. beschrieb im Attest vom 18. Oktober 2004 (Bl. 55 Verwaltungsakte - VA -) beim Kläger eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 61) mit vorwiegend zwanghaften Anteilen. Es bestünden schwere Konzentrationsstörungen, die durch die Kontroll- und Wiederholungszwänge sowie durch depressive Verstimmungen zustande kämen. Es handele sich um eine Zwangsneurose bzw. anankastische Grundpersönlichkeit bei ausgesprochen geringen psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlungschancen (siehe auch Arztbrief von Dr. R. vom 3. Mai 2004, Bl. 57 VA). Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie St. stellte in ihrem Gutachten vom 21. Dezember 2004 beim Kläger eine schwer ausgeprägte gemischte Zwangserkrankung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung fest. Sie bewertete die Krankheit als chronisch. Mit einer wesentlichen Besserung sei kaum zu rechnen. Belastbar sei der Kläger höchstens im Rahmen der Werkstätten für Behinderte.
Daraufhin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Februar 2005 (Bl. 155 VA) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Mai 2005 befristet bis zum 30. April 2008 in Höhe von 492,87 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beanstandete einerseits die Befristung sowie den Beginn als auch die Höhe der Rentenleistung. Er führte u. a. an, im Jahr 2003 habe er eine Mitteilung über seinen Versicherungsverlauf erhalten, nach der er eine monatliche Rente in Höhe von 735 EUR zu erwarten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2005 (Bl. 241 VA) bewilligte die Beklagte dem Kläger nunmehr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. November 2004, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersrente). Im Übrigen, soweit der Kläger eine höhere Rente begehre, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 13. Juni 2005 Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
Mit Änderungs- und Ausführungsbescheid vom 20. Juni 2005 gewährte die Beklagte dem Kläger eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung und setzte Zahlbeträge ab 1. November 2004 in Höhe von 494,19 EUR ab 1. April 2005 in Höhe von 488,575 EUR, ab 1. Mai 2005 in Höhe von 492,83 EUR und ab 1. Juli 2005 in Höhe von 490,38 EUR fest. Für die Zeit vom 1. November 2004 bis 31. März 2005 wurden die Rentenleistungen dem Kläger in Form eines Nachzahlungsbetrages in Höhe von 2.959,58 EUR ausgezahlt (Bl. 272 ff. VA).
Die Beklagte ist der Klage im Übrigen entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass die Renteninformation, auf die sich der Kläger berufe, nicht reproduzierbar sei. Vermutlich habe er mit dem Betrag von 750 EUR, die auf das 65. Lebensjahr hoch gerechnete Rentenleistung gemeint.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. Mai 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch des Klägers auf Erhöhung seiner Rente wegen Erwerbsminderung nicht bestehe, Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der monatlichen Rentenleistung hätten sich nicht ergeben. Der Kläger berufe sich auf eine nicht mehr reproduzierbare Renteninformation aus dem Jahr 2003, nach dem ihm ein höherer monatlicher Rentenbetrag zustehe. Selbst wenn man diese Angaben als zutreffend unterstelle, könne er aufgrund der Rentenauskunft keinen einklagbaren Anspruch auf eine Rente in dieser Höhe ableiten. Nach Maßgabe von § 109 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) würden Renteninformationen unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erteilt. Hieraus folge die rechtliche Unverbindlichkeit von Rentenauskünften (Hinweis auf Kassler Kommentar § 109 SGB VI Rdnr. 17). Der Kläger habe auch keine konkreten Berechnungsfehler vorgetragen. Vielmehr sei hier mit der Beklagten davon auszugehen, dass sich der Kläger offensichtlich am fiktiven Rentenbetrag orientiere, der ihm zugestanden hätte, wenn er bis zu seinem 65. Lebensjahr berufstätig gewesen wäre.
Der Kläger hat gegen den ihm mit Einschreiben/Rückschein am 9. Mai 2006 zugestellten Gerichtsbescheid am 17. Mai 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Ergebnis, wie bereits im Verwaltungs- bzw. SG-Verfahren geltend gemacht, die Beklagte habe ihm schriftlich zugesagt, dass er "720 EUR Rente bekomme". Er habe ja auch die volle Erwerbstätigkeitsrente bis 65 Jahre bekommen. Außerdem sei er immer arbeitslos gemeldet gewesen, wenn er arbeitslos gewesen sei und habe daher auch Rentenbeiträge gezahlt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 3. Mai 2006 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2005 und des Änderungsbescheides vom 20. Juni 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Im Streit steht die Höhe der dem Kläger gewährten Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer.
II.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung besteht nicht.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger gewährten Erwerbsminderungsrente im Streit.
Der 1963 geborene Kläger absolvierte in der Zeit von 1981 bis 1983 im Postbetrieb der Deutschen Post eine Ausbildung zur Dienstleistungsfachkraft. Von 1983 bis 1989 war er als Beamter im einfachen Postdienst beschäftigt. Danach stand er in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen, dazwischen auch wieder im Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, teilweise war er nach seinen eigenen Angaben auch arbeitslos ohne offiziell arbeitslos gemeldet zu sein. Zuletzt war er im Jahr 2004 drei Monate als Taxifahrer beschäftigt gewesen.
Am 8. Oktober 2004 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. R. beschrieb im Attest vom 18. Oktober 2004 (Bl. 55 Verwaltungsakte - VA -) beim Kläger eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 61) mit vorwiegend zwanghaften Anteilen. Es bestünden schwere Konzentrationsstörungen, die durch die Kontroll- und Wiederholungszwänge sowie durch depressive Verstimmungen zustande kämen. Es handele sich um eine Zwangsneurose bzw. anankastische Grundpersönlichkeit bei ausgesprochen geringen psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlungschancen (siehe auch Arztbrief von Dr. R. vom 3. Mai 2004, Bl. 57 VA). Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie St. stellte in ihrem Gutachten vom 21. Dezember 2004 beim Kläger eine schwer ausgeprägte gemischte Zwangserkrankung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung fest. Sie bewertete die Krankheit als chronisch. Mit einer wesentlichen Besserung sei kaum zu rechnen. Belastbar sei der Kläger höchstens im Rahmen der Werkstätten für Behinderte.
Daraufhin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Februar 2005 (Bl. 155 VA) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Mai 2005 befristet bis zum 30. April 2008 in Höhe von 492,87 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beanstandete einerseits die Befristung sowie den Beginn als auch die Höhe der Rentenleistung. Er führte u. a. an, im Jahr 2003 habe er eine Mitteilung über seinen Versicherungsverlauf erhalten, nach der er eine monatliche Rente in Höhe von 735 EUR zu erwarten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2005 (Bl. 241 VA) bewilligte die Beklagte dem Kläger nunmehr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. November 2004, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersrente). Im Übrigen, soweit der Kläger eine höhere Rente begehre, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 13. Juni 2005 Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
Mit Änderungs- und Ausführungsbescheid vom 20. Juni 2005 gewährte die Beklagte dem Kläger eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung und setzte Zahlbeträge ab 1. November 2004 in Höhe von 494,19 EUR ab 1. April 2005 in Höhe von 488,575 EUR, ab 1. Mai 2005 in Höhe von 492,83 EUR und ab 1. Juli 2005 in Höhe von 490,38 EUR fest. Für die Zeit vom 1. November 2004 bis 31. März 2005 wurden die Rentenleistungen dem Kläger in Form eines Nachzahlungsbetrages in Höhe von 2.959,58 EUR ausgezahlt (Bl. 272 ff. VA).
Die Beklagte ist der Klage im Übrigen entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass die Renteninformation, auf die sich der Kläger berufe, nicht reproduzierbar sei. Vermutlich habe er mit dem Betrag von 750 EUR, die auf das 65. Lebensjahr hoch gerechnete Rentenleistung gemeint.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. Mai 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch des Klägers auf Erhöhung seiner Rente wegen Erwerbsminderung nicht bestehe, Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der monatlichen Rentenleistung hätten sich nicht ergeben. Der Kläger berufe sich auf eine nicht mehr reproduzierbare Renteninformation aus dem Jahr 2003, nach dem ihm ein höherer monatlicher Rentenbetrag zustehe. Selbst wenn man diese Angaben als zutreffend unterstelle, könne er aufgrund der Rentenauskunft keinen einklagbaren Anspruch auf eine Rente in dieser Höhe ableiten. Nach Maßgabe von § 109 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) würden Renteninformationen unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erteilt. Hieraus folge die rechtliche Unverbindlichkeit von Rentenauskünften (Hinweis auf Kassler Kommentar § 109 SGB VI Rdnr. 17). Der Kläger habe auch keine konkreten Berechnungsfehler vorgetragen. Vielmehr sei hier mit der Beklagten davon auszugehen, dass sich der Kläger offensichtlich am fiktiven Rentenbetrag orientiere, der ihm zugestanden hätte, wenn er bis zu seinem 65. Lebensjahr berufstätig gewesen wäre.
Der Kläger hat gegen den ihm mit Einschreiben/Rückschein am 9. Mai 2006 zugestellten Gerichtsbescheid am 17. Mai 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Ergebnis, wie bereits im Verwaltungs- bzw. SG-Verfahren geltend gemacht, die Beklagte habe ihm schriftlich zugesagt, dass er "720 EUR Rente bekomme". Er habe ja auch die volle Erwerbstätigkeitsrente bis 65 Jahre bekommen. Außerdem sei er immer arbeitslos gemeldet gewesen, wenn er arbeitslos gewesen sei und habe daher auch Rentenbeiträge gezahlt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 3. Mai 2006 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2005 und des Änderungsbescheides vom 20. Juni 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Im Streit steht die Höhe der dem Kläger gewährten Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer.
II.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung besteht nicht.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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