Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 5 KR 203/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 46/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 23.05.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld.
Der 1969 geborene Kläger war bis 09.02.2005 auf Grund einer Beschäftigung versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Sein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos am 09.02.2005 wegen unentschuldigten Fehlens; der Kläger hat die Kündigung nicht angegriffen.
Er begab sich am 28.02.2005 in ärztliche Behandlung des Dr. C, der rückwirkend zum 22.02.2005 Arbeitsunfähigkeit wegen einer Orientierungsstörung bescheinigte. Mit Schreiben vom 02.03.2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei bis Ende Januar wegen einer Pilzinfektion in hausärztlicher Behandlung gewesen. Nach einem Wechsel auf ein Kortisonpräparat habe er einen allergischen Schockzustand mit Bewusstseinstrübung erlitten. Er habe für drei Wochen einen "Blackout" gehabt und sich erst am 28.02.2005 in ärztliche Behandlung begeben können. Wegen der Bewusstseinsstörung habe er seinen Arbeitsplatz verloren. Er sei nunmehr seit dem 01.03.2005 arbeitslos gemeldet, da er aber weiter krankgeschrieben sei, wende er sich nunmehr an die Beklagte.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22.04.2005 die Gewährung von Krankengeld ab, da das Arbeitsverhältnis und damit die Mitgliedschaft am 09.02.2005 geendet habe. Somit könne kein Krankengeld für die ab 28.02.2005 bestehende Arbeitsunfähigkeit gewährt werden. Der Kläger legte Widerspruch ein und legte u. a. ein Attest von Dr. C vom 02.05.2005 vor, wonach der Kläger wegen eines parasomnischen Zustandes mit Erbrechen, Bettlägerigkeit und Desorientiertheit vom 09. bis 28.02.2005 nicht in der Lage gewesen sei, das Haus zu verlassen und einen Arzt aufzusuchen. Der Neurologe Dr. S gab in einem Attest vom 04.05.2005 an, der Kläger habe berichtet, dass drei Tage nach Beginn einer Hautbehandlung eine Episode aufgetreten sei, in der er den ganzen Tag apathisch im Bett gelegen habe. Diese Episode habe eine Erinnerungslücke von zweieinhalb Wochen hinterlassen. Der neurologische und psychische Befund habe ebenso wie technische Untersuchungen keinen belangvollen krankhaften Befund oder andere Erklärungen für das Geschehen geboten. In einem Arztbrief der Neurologischen Klinik des Klinikums der Universität L vom 08.03.2005 wurde der Verdacht auf eine Dämmerattacke diagnostiziert, neurologisch und psychisch fanden sich keine Auffälligkeiten. Dr. E vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) meinte in einer Stellungnahme vom 07.06.2005, das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 09. bis 28.02.2005 sei nicht glaubhaft. Keiner der Arbeitsunfähigkeit attestierenden Ärzte habe den Kläger in dieser Zeit gesehen. Es sei nicht glaubhaft, dass die Angehörigen bei dem vom Kläger geschilderten Zustand nicht einen Arzt hinzugezogen hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2005 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als sie im Rahmen eines nachgehenden Anspruchs Krankengeld für die Zeit vom 01.03. bis 09.03.2005 gewährte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück, da eine vom 09.02. bis 28.02.2005 bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht glaubhaft sei.
Im Klageverfahren hat der Kläger unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen geltend gemacht, er sei wegen einer schweren medikamentösen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage gewesen, vor dem 28.02.2005 seinen Hausarzt aufzusuchen. Er sei bis 06.05.2005 arbeitsunfähig gewesen, so dass die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt noch Krankengeld zu gewähren habe.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten von Dr. C und Dr. S sowie eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. H. Dr. H ist zu dem Ergebnis gelangt, es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, welche Gesundheitsstörungen bei dem Kläger im Zeitraum vom 09.02. bis 06.05.2005 vorgelegen hätten. Es sei extrem unwahrscheinlich, dass ein Dämmerzustand mit einer globalen Amnesie über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen vorgelegen habe. Es sei nicht wahrscheinlich, dass über einen Zeitraum von zwei Wochen ein Dämmerzustand bestehe, in dem der Kläger ein Verhalten an den Tag lege, das von der Umwelt nicht als abnorm, krankhaft oder gefährdend angesehen werde. Auf den Inhalt der vorgenannten Befundberichte sowie des Gutachtens wird Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.05.2006 abgewiesen, da ein Krankengeldanspruch für die Zeit vor dem 28.02.2005 mangels ärztlicher Feststellung nicht habe entstehen können. Für die Zeit vom 10.03. bis 06.05.2005 stehe dem Kläger kein Krankengeld zu, da nach dem Gutachten von Dr. H sich nicht mit Sicherheit sagen lasse, welche Gesundheitsstörungen im fraglichen Zeitraum vorgelegen hätten.
Mit der fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen sein Begehren weiter. Er könne nicht verstehen, dass die Beklagte zwar für die Zeit vom 01.03. bis 09.03.2005 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. C akzeptiert habe, für die Zeit bis zum 06.05.2005 dagegen nicht. Er sei bis zum 06.05.2005 wegen einer Pilzinfektion weiter arbeitsunfähig gewesen und habe seinen Beruf als Koch/Küchenleiter nicht ausüben können.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 23.05.2006 abzuändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2005 zu verurteilen, ihm Krankengeld für die Zeit vom 27.02., 28.02.2005 und 10.03.2005 bis 06.05.2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid, wegen Beendigung der Mitgliedschaft zum 09.02.2005 komme ein Krankengeldanspruch über den 09.03.2005 hinaus nicht in Betracht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Obwohl der Kläger der mündlichen Verhandlung fern geblieben ist, konnte der Senat entscheiden, da der Kläger in der ihm am 29.10.2007 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet, denn das Sozialgericht hat im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld für den beanspruchten Zeitraum.
Nach § 46 Satz 1 Nr. 2 5. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) entsteht der Krankengeldanspruch (erst) ab dem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag. Arbeitsunfähigkeit ist hier erstmals am 28.02.2005 durch Dr. C festgestellt worden. An diesem Tag war der Kläger jedoch nicht mehr Mitglied der Beklagten. Sein Beschäftigungsverhältnis endete mit der fristlosen Kündigung am 09.02.2005. Da er nicht gegen die Kündigung geklagt hat, gilt sie als von Anfang an wirksam (§ 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Kündigungsschutzgesetz). Damit endete gemäß § 190 Abs. 2 SGB V die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten am 09.02.2005.
Die Mitgliedschaft blieb nicht nach § 192 Abs. 2 Nr. 2 SGB V wegen eines Anspruchs auf Krankengeld erhalten. Es fehlt nämlich die für die Anspruchsentstehung erforderliche ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, so dass es unerheblich ist, ob - wie der Kläger behauptet - er durchgehend wegen der Pilzinfektion arbeitsunfähig gewesen wäre. Ein Ausnahmefall, in dem dem Versicherten die nachträgliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eingeräumt wird (vgl. BSG, SozR 4-2500 § 46 Nr. 1), liegt nicht vor; ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der Kläger wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage gewesen wäre, vor dem 28.02.2005 einen Arzt aufzusuchen. Schon Dr. S hatte keine neurologische Erklärung für die behauptete Amnesie gefunden, ebenso wenig hatte die Untersuchung in der Neurologischen Klinik der Universität Köln einen krankhaften Befund ergeben. Der Sachverständige Dr. H bezeichnet in seinem Gutachten vom 29.03.2006 es als "extrem unwahrscheinlich", dass ein Dämmerzustand in Verbindung mit einer globalen Amnesie über einen Zeitraum von zwei Wochen bestanden hat. Zu Recht bezeichnet er es als nicht wahrscheinlich, dass über einen Zeitraum von zwei Wochen ein Dämmerzustand bestehe, in dem der Kläger kein Verhalten an den Tag lege, das von der Umwelt nicht als abnorm, krankhaft oder gefährdend angesehen werde. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass die Lebensgefährtin des Klägers nicht einen Arzt hinzugezogen hätte, wenn der Kläger tatsächlich über zwei Wochen bettlägerig gewesen und konfuse Äußerungen von sich gegeben hätte. Soweit Dr. C dem Kläger attestiert hat, er sei geschäftsfunfähig gewesen bzw. er habe wegen des parasomnischen Zustandes vor dem 28.02.2005 nicht das Haus verlassen können, kann ihm nicht gefolgt werden, da er den Kläger in dieser Zeit nicht gesehen und sich allein auf die Angaben des Klägers gestützt hat. Wie bereits dargelegt, hat Dr. H jedoch eine solche lange Dämmerattacke als unwahrscheinlich eingeschätzt. Ohnehin ist die medizinische Einschätzung des Sachverhalts von Dr. C nicht überzeugend, denn er hat auch für die Zeit nach dem 28.02.2005 Arbeitsunfähigkeit wegen Desorientiertheit bescheinigt, obwohl weder bei Dr. S noch der Untersuchung in der Universitätsklinik L psychische Auffälligkeiten festzustellen waren.
Da somit schon mangels Feststellung von Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeldanspruch ab dem 09.02.2005 bestand, endete die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten mit der wirksamen fristlosen Kündigung am 09.02.2005. Der Kläger hatte somit nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V nur noch einen nachgehenden Anspruch auf Krankengeld für einen Monat, den die Beklagte mit der Zahlung von Krankengeld vom 01.03. bis 09.03.2005 erfüllt hat. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Krankengeld scheidet somit selbst für den Fall aus, dass der Kläger tatsächlich bis zum 06.05.2005 wegen einer Pilzinfektion arbeitsunfähig gewesen sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld.
Der 1969 geborene Kläger war bis 09.02.2005 auf Grund einer Beschäftigung versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Sein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos am 09.02.2005 wegen unentschuldigten Fehlens; der Kläger hat die Kündigung nicht angegriffen.
Er begab sich am 28.02.2005 in ärztliche Behandlung des Dr. C, der rückwirkend zum 22.02.2005 Arbeitsunfähigkeit wegen einer Orientierungsstörung bescheinigte. Mit Schreiben vom 02.03.2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei bis Ende Januar wegen einer Pilzinfektion in hausärztlicher Behandlung gewesen. Nach einem Wechsel auf ein Kortisonpräparat habe er einen allergischen Schockzustand mit Bewusstseinstrübung erlitten. Er habe für drei Wochen einen "Blackout" gehabt und sich erst am 28.02.2005 in ärztliche Behandlung begeben können. Wegen der Bewusstseinsstörung habe er seinen Arbeitsplatz verloren. Er sei nunmehr seit dem 01.03.2005 arbeitslos gemeldet, da er aber weiter krankgeschrieben sei, wende er sich nunmehr an die Beklagte.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22.04.2005 die Gewährung von Krankengeld ab, da das Arbeitsverhältnis und damit die Mitgliedschaft am 09.02.2005 geendet habe. Somit könne kein Krankengeld für die ab 28.02.2005 bestehende Arbeitsunfähigkeit gewährt werden. Der Kläger legte Widerspruch ein und legte u. a. ein Attest von Dr. C vom 02.05.2005 vor, wonach der Kläger wegen eines parasomnischen Zustandes mit Erbrechen, Bettlägerigkeit und Desorientiertheit vom 09. bis 28.02.2005 nicht in der Lage gewesen sei, das Haus zu verlassen und einen Arzt aufzusuchen. Der Neurologe Dr. S gab in einem Attest vom 04.05.2005 an, der Kläger habe berichtet, dass drei Tage nach Beginn einer Hautbehandlung eine Episode aufgetreten sei, in der er den ganzen Tag apathisch im Bett gelegen habe. Diese Episode habe eine Erinnerungslücke von zweieinhalb Wochen hinterlassen. Der neurologische und psychische Befund habe ebenso wie technische Untersuchungen keinen belangvollen krankhaften Befund oder andere Erklärungen für das Geschehen geboten. In einem Arztbrief der Neurologischen Klinik des Klinikums der Universität L vom 08.03.2005 wurde der Verdacht auf eine Dämmerattacke diagnostiziert, neurologisch und psychisch fanden sich keine Auffälligkeiten. Dr. E vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) meinte in einer Stellungnahme vom 07.06.2005, das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 09. bis 28.02.2005 sei nicht glaubhaft. Keiner der Arbeitsunfähigkeit attestierenden Ärzte habe den Kläger in dieser Zeit gesehen. Es sei nicht glaubhaft, dass die Angehörigen bei dem vom Kläger geschilderten Zustand nicht einen Arzt hinzugezogen hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2005 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als sie im Rahmen eines nachgehenden Anspruchs Krankengeld für die Zeit vom 01.03. bis 09.03.2005 gewährte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück, da eine vom 09.02. bis 28.02.2005 bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht glaubhaft sei.
Im Klageverfahren hat der Kläger unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen geltend gemacht, er sei wegen einer schweren medikamentösen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage gewesen, vor dem 28.02.2005 seinen Hausarzt aufzusuchen. Er sei bis 06.05.2005 arbeitsunfähig gewesen, so dass die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt noch Krankengeld zu gewähren habe.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten von Dr. C und Dr. S sowie eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. H. Dr. H ist zu dem Ergebnis gelangt, es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, welche Gesundheitsstörungen bei dem Kläger im Zeitraum vom 09.02. bis 06.05.2005 vorgelegen hätten. Es sei extrem unwahrscheinlich, dass ein Dämmerzustand mit einer globalen Amnesie über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen vorgelegen habe. Es sei nicht wahrscheinlich, dass über einen Zeitraum von zwei Wochen ein Dämmerzustand bestehe, in dem der Kläger ein Verhalten an den Tag lege, das von der Umwelt nicht als abnorm, krankhaft oder gefährdend angesehen werde. Auf den Inhalt der vorgenannten Befundberichte sowie des Gutachtens wird Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.05.2006 abgewiesen, da ein Krankengeldanspruch für die Zeit vor dem 28.02.2005 mangels ärztlicher Feststellung nicht habe entstehen können. Für die Zeit vom 10.03. bis 06.05.2005 stehe dem Kläger kein Krankengeld zu, da nach dem Gutachten von Dr. H sich nicht mit Sicherheit sagen lasse, welche Gesundheitsstörungen im fraglichen Zeitraum vorgelegen hätten.
Mit der fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen sein Begehren weiter. Er könne nicht verstehen, dass die Beklagte zwar für die Zeit vom 01.03. bis 09.03.2005 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. C akzeptiert habe, für die Zeit bis zum 06.05.2005 dagegen nicht. Er sei bis zum 06.05.2005 wegen einer Pilzinfektion weiter arbeitsunfähig gewesen und habe seinen Beruf als Koch/Küchenleiter nicht ausüben können.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 23.05.2006 abzuändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2005 zu verurteilen, ihm Krankengeld für die Zeit vom 27.02., 28.02.2005 und 10.03.2005 bis 06.05.2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid, wegen Beendigung der Mitgliedschaft zum 09.02.2005 komme ein Krankengeldanspruch über den 09.03.2005 hinaus nicht in Betracht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Obwohl der Kläger der mündlichen Verhandlung fern geblieben ist, konnte der Senat entscheiden, da der Kläger in der ihm am 29.10.2007 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet, denn das Sozialgericht hat im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld für den beanspruchten Zeitraum.
Nach § 46 Satz 1 Nr. 2 5. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) entsteht der Krankengeldanspruch (erst) ab dem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag. Arbeitsunfähigkeit ist hier erstmals am 28.02.2005 durch Dr. C festgestellt worden. An diesem Tag war der Kläger jedoch nicht mehr Mitglied der Beklagten. Sein Beschäftigungsverhältnis endete mit der fristlosen Kündigung am 09.02.2005. Da er nicht gegen die Kündigung geklagt hat, gilt sie als von Anfang an wirksam (§ 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Kündigungsschutzgesetz). Damit endete gemäß § 190 Abs. 2 SGB V die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten am 09.02.2005.
Die Mitgliedschaft blieb nicht nach § 192 Abs. 2 Nr. 2 SGB V wegen eines Anspruchs auf Krankengeld erhalten. Es fehlt nämlich die für die Anspruchsentstehung erforderliche ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, so dass es unerheblich ist, ob - wie der Kläger behauptet - er durchgehend wegen der Pilzinfektion arbeitsunfähig gewesen wäre. Ein Ausnahmefall, in dem dem Versicherten die nachträgliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eingeräumt wird (vgl. BSG, SozR 4-2500 § 46 Nr. 1), liegt nicht vor; ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der Kläger wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage gewesen wäre, vor dem 28.02.2005 einen Arzt aufzusuchen. Schon Dr. S hatte keine neurologische Erklärung für die behauptete Amnesie gefunden, ebenso wenig hatte die Untersuchung in der Neurologischen Klinik der Universität Köln einen krankhaften Befund ergeben. Der Sachverständige Dr. H bezeichnet in seinem Gutachten vom 29.03.2006 es als "extrem unwahrscheinlich", dass ein Dämmerzustand in Verbindung mit einer globalen Amnesie über einen Zeitraum von zwei Wochen bestanden hat. Zu Recht bezeichnet er es als nicht wahrscheinlich, dass über einen Zeitraum von zwei Wochen ein Dämmerzustand bestehe, in dem der Kläger kein Verhalten an den Tag lege, das von der Umwelt nicht als abnorm, krankhaft oder gefährdend angesehen werde. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass die Lebensgefährtin des Klägers nicht einen Arzt hinzugezogen hätte, wenn der Kläger tatsächlich über zwei Wochen bettlägerig gewesen und konfuse Äußerungen von sich gegeben hätte. Soweit Dr. C dem Kläger attestiert hat, er sei geschäftsfunfähig gewesen bzw. er habe wegen des parasomnischen Zustandes vor dem 28.02.2005 nicht das Haus verlassen können, kann ihm nicht gefolgt werden, da er den Kläger in dieser Zeit nicht gesehen und sich allein auf die Angaben des Klägers gestützt hat. Wie bereits dargelegt, hat Dr. H jedoch eine solche lange Dämmerattacke als unwahrscheinlich eingeschätzt. Ohnehin ist die medizinische Einschätzung des Sachverhalts von Dr. C nicht überzeugend, denn er hat auch für die Zeit nach dem 28.02.2005 Arbeitsunfähigkeit wegen Desorientiertheit bescheinigt, obwohl weder bei Dr. S noch der Untersuchung in der Universitätsklinik L psychische Auffälligkeiten festzustellen waren.
Da somit schon mangels Feststellung von Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeldanspruch ab dem 09.02.2005 bestand, endete die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten mit der wirksamen fristlosen Kündigung am 09.02.2005. Der Kläger hatte somit nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V nur noch einen nachgehenden Anspruch auf Krankengeld für einen Monat, den die Beklagte mit der Zahlung von Krankengeld vom 01.03. bis 09.03.2005 erfüllt hat. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Krankengeld scheidet somit selbst für den Fall aus, dass der Kläger tatsächlich bis zum 06.05.2005 wegen einer Pilzinfektion arbeitsunfähig gewesen sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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