Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 79 KA 447/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 153/07 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.) Die Feststellung der Zulassungsgremien über das Ende der Zulassung eines Vertragsarztes aus Altersgründen wird grundsätzlich weder rechtlich noch faktisch von den Zulassungsgremien oder einer anderen Behörde "vollzogen", weil diese die Feststellung über die Beendigung der Zulassung nicht durch weitere Entscheidungen um- oder durchsetzen, sondern bei ihren Entscheidungen lediglich die sich unmittelbar aus § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V ergebende Rechtslage beachten (Abgrenzung zu Bayer. LSG Bschl. v. 28. März 2007, - L 12 B 835/06 KA).
2.) Dem Antrag, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung der Beendigung der Zulassung aus Altersgründen festzustellen, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.
3.) Zum Suspensiveffekt von Widerspruch und Anfechtungsklage bei feststellenden Verwaltungsakten.
4.) Zur Anwendung des § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V
2.) Dem Antrag, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung der Beendigung der Zulassung aus Altersgründen festzustellen, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.
3.) Zum Suspensiveffekt von Widerspruch und Anfechtungsklage bei feststellenden Verwaltungsakten.
4.) Zur Anwendung des § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2007 aufgehoben. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verlängerung seiner Zulassung über den 30. September 2007 hinaus.
Der 1939 geborene Antragsteller nimmt seit Oktober 2005 als Facharzt für Laboratoriumsmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung in B teil. Erstmalig wurde er durch den Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 7. November 1992 (Ausfertigung vom 4. Februar 1993) mit Wirkung zum 1. Januar 1993 als Facharzt für Laboratoriumsmedizin in G zugelassen. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte auch die Eintragung in das Arztregister. Vorab wurde ihm dies mit Schreiben vom 17. November 1992 mitgeteilt. Vor dem 1. Januar 1993 war er nach einer Bestätigung der Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin Dr. K u.a. vom 1. November 1991 bis 29. November 1991 und vom 1. Juni 1992 bis 30. Juli 1992 in dieser Gemeinschaftspraxis als Vertreter tätig und vom 1. September 1992 bis 31. Dezember 1992 ständig in dieser Praxis zur Vorbereitung auf seine KV-Zulassung beschäftigt.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2007 teilte die Beigeladene zu 1) ihm mit, dass seine Zulassung nach § 95 Abs. 7 Satz 3 Fünftes Buch/Sozialgesetzbuch – SGB V – zum 30. September 2007 ende.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 beantragte der Antragsteller bei dem Zulassungsausschuss B die Verlängerung seiner Zulassung bis zum 31. Dezember 2012 gemäß § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V. Die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1992 sei als notwendige Vorbereitungszeit anzurechnen, da nach der bis 31. Dezember 1992 geltenden Regelung für eine Zulassung eine einjährige Vorbereitungszeit nachzuweisen gewesen sei. Zum 1. Januar 1993 sei diese Regelung ersatzlos gestrichen worden. Darüber hinaus sei die Zulassung bereits im November 1992 erfolgt. Die Laboratoriumsmedizin unterliege nicht der Bedarfsplanung, so dass ein Nachrücken "jüngerer Ärzte" nicht verhindert werde.
Mit Beschluss vom 25. Juli 2007 (Ausfertigung vom 10. August 2007) lehnte der Zulassungsausschuss diesen Antrag ab und stellte fest, dass die Zulassung am 30. September 2007 wegen Erreichens der Altersgrenze von Amts wegen ende. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V seien nicht gegeben, da er nicht vor dem 1. Januar 1993 zugelassen gewesen sei. Die geltend gemachten Zeiten der Vertretung in der Gemeinschaftspraxis vor dem 1. Januar 1993 könnten nicht berücksichtigt werden.
Mit seinem Widerspruch machte der Antragsteller geltend, dass der Zulassungsausschuss die gesetzlichen Vorgaben des § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V in grundrechtswidriger Weise ausgelegt habe. Dem Widerspruch komme nach § 96 Abs. 4 SGB V und § 86a Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - aufschiebende Wirkung zu. Diesen Widerspruch hat der Antragsgegner inzwischen mit Beschluss vom 26. September 2007 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 22. August 2007 teilte der Antragsgegner mit, dass er nicht von einer aufschiebenden Wirkung ausgehe, da die Feststellung des Endes der Zulassung mit Erreichen der Altersgrenze nur deklaratorische Wirkung habe. Soweit der Antrag auf Verlängerung abgelehnt worden sei, gelte im Ergebnis dasselbe, da durch die aufschiebende Wirkung lediglich bestehende Rechtspositionen vorläufig erhalten, aber nicht neue begründet werden könnten.
Mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat der Antragsteller die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses
vom 25. Juli 2007 begehrt, hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners, ihn im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über den 30. September 2007 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen zu lassen. Sein Widerspruch habe bereits nach § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 86 a Abs. 1 Satz 2 SGG aufschiebende Wirkung. Diese Auffassung werde durch das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in seinem Beschluss vom 28. März 2007 (L 12 B 835/06 KA ER) bestätigt, dem sich der Antragsteller voll inhaltlich anschließe. Sollte das Gericht dieser Auffassung nicht folgen, hätte er Anspruch auf die Verpflichtung des Antragsgegners auf Zulassung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b Abs. 2 SGG. Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch seien gegeben. Er müsse seine Praxis zum 30. September 2007 schließen, was seine Grundrechte nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletze. Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass er – wie der eindeutige Wortlaut des § 95 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 SGB V verlange - bereits vor dem 1. Januar 1993 zugelassen gewesen sei, da der Zulassungsausschuss bereits im November 1992 über seine Zulassung entschieden habe. Bereits vor dem 1. Januar 1993 habe er Versicherte in vollem Umfang behandelt, so dass die Vorbereitungszeit als Zeit nach § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V anzurechen sei. Die im Zusammenhang mit der Einführung einer bedarfsabhängigen Zulassung ergangenen Übergangsregelungen des Art. 33 § 1 und § 3 Abs. 1 GSG seien entsprechend auf ihn anzuwenden, da er bereits 1992 seine Zulassung beantragt habe.
Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Gegenstand sei nur die Verlängerung seiner Zulassung, geendet habe sie kraft Gesetzes. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte in Schleswig-Holstein eindeutig, dass er ab dem 1. Januar 1993 seine Zulassung erhalten habe.
Mit Beschluss vom 27. September 2007 hat das Sozialgericht Berlin festgestellt, dass dem Vollzug des Bescheides des Zulassungsausschusses vom 10. August 2007, soweit darin der Ablauf der Zulassung des Antragstellers mit dem 30. September 2007 festgestellt worden sei, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers entgegenstehe. Zur Begründung bezieht sich das Gericht im Wesentlichen auf die bereits genannte Entscheidung des Bayerischen Landesozialgerichtes.
Gegen diesen ihm am 28. September 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 10. Oktober 2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Das Sozialgericht habe bereits keine Rechtsgrundlage für seine Entscheidung angegeben. Sowohl eine
Entscheidung nach § 86 b Abs. 1 als auch nach Abs. 2 SGG setze voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg habe. Eine Abwägung der Erfolgsaussichten sei aber nicht erfolgt. Die Voraussetzungen nach § 86a Abs.1 SGG seien nicht gegeben. Der Beschluss vom 25. Juli 2007 stelle nur insofern einen Verwaltungsakt dar, als hier eine Verlängerung der Zulassung abgelehnt worden sei. Die Zulassung selbst habe kraft Gesetz geendet.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2007 aufzuheben und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2007 zurückzuweisen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn über den 30. September 2007 hinaus befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache an der vertragsärztlichen Versorgung als zugelassener Facharzt für Laboratoriumsmedizin teilnehmen zu lassen.
Der Antragsteller vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend verweist er auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) zur zwischenzeitlich abgeschafften Altersgrenze nach § 25 Ärzte-ZV. Hieraus sei der Rückschluss gerechtfertigt, dass der Antragsteller zu denjenigen Vertragsärzten gehöre, welche von der "Verlängerungsoption" profitieren müssten. Es komme danach hier nicht auf die Rechtsfrage zur Anwendbarkeit des § 86 a Abs. 1 Satz 2 SGG an, da jedenfalls dem hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§ 173 SGG) und begründet.
1.) Das Sozialgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass dem Vollzug der Feststellung des Endes der Zulassung des Antragstellers zum 30. September 2007 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs entgegensteht. Mit seiner Entscheidung orientiert sich das Sozialgericht sowohl hinsichtlich des Entscheidungsausspruchs als auch in seiner Begründung an dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. März 2007 (- L 12 B 835/06 KA -, zitiert nach juris). Dieser Entscheidung ist jedoch nicht zu folgen.
a.) Der Entscheidungsausspruch in dem Beschluss des Sozialgerichts setzt voraus, dass die Feststellung des Endes einer vertragsärztlichen Zulassung entweder rechtlich oder doch zumindest faktisch von den Zulassungsgremien oder einer anderen Behörde "vollzogen" wird. Feststellende Verwaltungsakte, zu denen auch die hier angegriffene Entscheidung gehört, sind rechtlich einer Vollziehung jedoch schlechthin nicht zugänglich. Die hier angegriffene Feststellung wird aber auch faktisch nicht vollzogen, weil weder die Zulassungsgremien noch andere Behörden, etwa die - hier i. Ü. erst vom entscheidenden Senat beigeladene und damit an den Beschluss des Sozialgerichts nicht gebundene - Kassenärztliche Vereinigung, die Feststellung über die Beendigung der Zulassung des Antragstellers durch die Zulassungsgremien durch weitere Entscheidungen um- oder durchsetzen, sondern bei ihren Entscheidungen lediglich die sich unmittelbar aus § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V ergebende Rechtslage beachten (so im Ergebnis auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17. Mai 2005, - L 10 B 10/04 KA ER -, Breithaupt 2005, 972 ff. sowie vom 20. Juni 2007, - L 11 B 12/07 KA ER -, zitiert nach juris). Hierzu sind sie nach Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nach § 20 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) nicht nur uneingeschränkt berechtigt, sondern auch verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Zulassungsgremien eine Feststellung über das Ende der Zulassung getroffen haben und der betroffene Vertragsarzt dagegen Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben hat. Daraus folgt, dass Rechtsbehelfe des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den "Vollzug" der Feststellung des Endes der vertragsärztlichen Zulassung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern können und damit mangels eines rechtlich schützenswerten Interesses unzulässig sind.
b.) Dasselbe würde für den Antrag gelten, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Feststellung der Beendigung der Zulassung festzustellen, weil das Ende der vertragsärztlichen Zulassung nach § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V eintritt, ohne dass es eines behördlichen Entscheidungsaktes bedürfte (so auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 9. November 2007, - L 3 KA 69/07 ER -, zitiert nach juris). Da der Widerspruch des Klägers gegen feststellende Beschlüsse der Zulassungsgremien seine kraft Gesetzes fixierte Rechtsposition nicht verbessern kann, fehlte ihm auch für einen solchen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis.
c.) Schließlich spricht nach Vorstehendem auch vieles dafür, Widerspruch und Klage gegen feststellende Verwaltungsakte der Zulassungsgremien über die Beendigung der Zulassung den Suspensiveffekt zu versagen, wenn sie nur zur Klarstellung das aussprechen, was sich - wie hier - ohnehin unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und der Betroffene gegen das Gesetz keine verfassungsrechtlichen Einwände erhebt (so auch Hessisches Landessozialgericht, 7. und 6. Senat, Beschlüsse vom 15. Dezember 2004, - L 7 KA 412/03 ER -, zitiert nach juris, und vom 10. Juni 2005, - L 6/7 KA 58/04 ER, MedR 2006, 237 ff.). Denn die Geltung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V im Einzelfall kann nicht davon abhängen, ob die Behörde (zusätzlich) hierüber einen deklaratorischen Verwaltungsakt erlässt oder nicht und der betroffene Vertragsarzt dagegen Widerspruch oder Anfechtungsklage erhebt. Nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar auch gegen feststellende Verwaltungsakte (mit Drittwirkung) aufschiebende Wirkung, was § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V für die Anrufung des Berufungsausschusses spezialgesetzlich für das Vertragsarztrecht nochmals anordnet. Der Suspensiveffekt ist allerdings auf hoheitliche Entscheidungen von Behörden (§ 31 Satz 1 SGB X) beschränkt und erfasst deshalb gesetzliche Regelungen nicht. Kann eine gesetzliche Regelung weder nach § 86 a Abs. 1 SGG noch nach § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V suspendiert werden, so lässt sich kein vernünftiger Grund dafür erkennen, dass der Suspensiveffekt durch Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte ausgelöst werden kann, die nur das feststellen, was sich durch einfache Subsumption des Gesetzes ohnehin ergibt.
2.) Kommt danach eine Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage gegen die Entscheidungen der Zulassungsgremien gemäß §§ 86 a Abs. 3, 86 b Abs. 1 und 3 SGG hier nicht in Betracht, kann der Antragsteller nur um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 86 b Abs. 2 SGG im Wege der so genannten Regelungsanordnung mit dem Ziel nachsuchen, seine Zulassung nach § 95 Abs. 7 Satz 4 oder nach Abs. 7 Satz 8 SGB V zu verlängern, wie er es mit seinem Hilfsantrag getan hat. Dieser Antrag ist jedoch unbegründet. Denn der Antragsteller hat hierfür keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Verlängerung der Zulassung über den 30. September 2007 hinaus unter keinem Gesichtspunkt gegeben ist.
a.) Gemäß § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V endet ab dem 1. Januar 1999 die Zulassung eines Vertragsarztes am Ende des Kalendervierteljahres, in dem er sein achtundsechzigstes Lebensjahr vollendet hat. Diese durch Art. 33 § 1 GSG zum 1. Januar 1993 eingeführte Altersgrenze verstößt weder gegen Verfassungs- noch Europarecht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2500 § 95 Nr. 18) und des BVerfG (SozR 3-2500 § 95 Nr. 17 m.w.N.), an der sowohl das BSG als auch das BVerfG auch in jüngerer Rechtsprechung festgehalten haben (so: BSG, Beschluss vom 27. April 2005, B 6 KA 38/04 B und BVerfG, Beschluss vom 7. August 2007, 1 BvR 1941/07). Die Zulassung des 1939 geborenen Antragstellers endete danach kraft Gesetzes am 30. September 2007. Eine Verlängerung seiner Zulassung auf Grund des mit Wirkung vom 1. Januar 2007 durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. e Buchst. bb, Art. 8 Abs. 1 des Vertragsarztänderungsgesetzes – VÄndG - vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3006) eingefügten § 95 Abs. 7 Satz 8 SGB scheidet aus. Nach dieser Vorschrift endet die Zulassung eines Vertragsarztes nicht zu dem oben genannten Zeitpunkt, wenn der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 SGB V festgestellt hat, dass in einem bestimmten Gebiet eines Zulassungsbezirkes eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder unmittelbar droht. Eine solche Situation für die Laboratoriumsmedizin hat der Antragsteller weder für ganzen Zulassungsbezirk Berlin noch für bestimmte Gebiete dieses Zulassungsbezirkes glaubhaft gemacht noch sind dafür auch nur Anhaltspunkte erkennbar.
b.) Nach § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V verlängert der Zulassungsausschuss die Zulassung eines Vertragsarztes, wenn er 1. zum Zeitpunkt der Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres weniger als zwanzig Jahre als Vertragsarzt tätig war und 2. vor dem 1. Januar 1993 bereits als Vertragsarzt zugelassen war. Diese Regelung bezweckt unter anderem, es denjenigen Vertragsärzten zu ermöglichen, sich eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen, die hierzu bis zur Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres nicht in der Lage waren ( vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und F.D.P. zum GSG, BT-Drs. 12/3608, S 93, zu Nr. 48, zu Buchst b).
Zwar war der Antragsteller bis zum 30. September 2007 noch keine zwanzig Jahre als Vertragsarzt tätig, jedoch war er nicht vor dem 1. Januar 1993 als Vertragsarzt zugelassen, so dass es an dem Vorliegen der Voraussetzung der Nr. 2 des § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V fehlt. Auch wenn der Zulassungsausschuss bereits am 7. November 1992 über die Zulassung des Antragstellers entschieden hatte, ist dieser jedoch erst mit Wirkung zum 1. Januar 1993 als Vertragsarzt zugelassen worden. Hierauf kommt es an, weil der Antragssteller erst ab diesem Zeitpunkt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen durfte (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Deshalb ist auch weder die damals noch notwendige Vorbereitungszeit für eine Zulassung noch seine Vertretertätigkeit vor dem 1. Januar 1993 im Rahmen des § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V zu berücksichtigen. Denn abgesehen davon, dass er hierfür keiner Zulassung bedurfte, war er im Rahmen dieser Tätigkeiten gerade nicht zur selbständigen und dauerhaften Wahrnehmung vertragsärztlicher Aufgaben befugt. In diesem Zusammenhang kann er sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) zur Berücksichtigung von Zeiten der Ermächtigung im Rahmen des § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V berufen. Das BSG hat eine vor der Zulassung ausgeübte Tätigkeit als ermächtigter Arzt nur bei der Berechnung des 20-Jahreszeitraumes nach § 95 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 SGB V und nur deshalb berücksichtigt, weil sie in ihrer rechtlichen und faktischen Ausgestaltung weitgehend der Tätigkeit eines damaligen Vertragsarztes entsprach (vgl. zu Psychotherapeuten, BSG, SozR 3-2500 § 95 Nr. 32). Mit der Tätigkeit eines ermächtigten Arztes ist die eines Arztes "in Ausbildung" während seiner Vorbereitungszeit ebenso wenig zu vergleichen wie die vorübergehende Vertretertätigkeit in einer fremden Praxis.
c.) Der Antragsteller kann sich zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 95 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 SGB V auch nicht darauf berufen, dass er zwar nicht vor dem 1. Januar 1993 als Vertragsarzt zugelassen worden sei, aber den Zulassungsantrag vor diesem Stichtag gestellt habe und dies im Hinblick auf Art. 12 und 14 GG für eine Verlängerung seiner Zulassung ausreiche. Für seine Rechtsauffassung lässt sich insbesondere nicht die Rechtsprechung des BSG zu den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V i.V.m. § 25 Ärzte-ZV heranziehen. Nach diesen Bestimmungen war die Zulassung eines Arztes, der das 55. Lebensjahr vollendet hatte, ausgeschlossen. Das BSG hat diese Vorschrift in seinem Urteil vom 12. September 2001 (B 6 KA 90/00, zitiert nach juris) dahin ausgelegt, dass es ausreiche, wenn der Arzt die Zulassung bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres beantragt habe. Zur Begründung hat es sich darauf bezogen, dass die Vorschriften nicht genau regelten, auf welchen Zeitpunkt genau abzustellen sei. In Betracht komme sowohl der Zeitpunkt der Antragstellung, derjenige der Entscheidung des Zulassungsausschusses und der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit. Mit dieser Rechtslage ist die hier entscheidungserhebliche nicht zu vergleichen. Denn der Wortlaut des § 95 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 SGB V stellt klar auf die Zulassung als Vertragsarzt und damit auf den Zeitpunkt der inneren Wirksamkeit der Entscheidung des Zulassungsausschusses ab; ein Rückgriff auf die Antragstellung im Wege der Auslegung scheitert am eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Die Rechtsauffassung des Antragstellers lässt sich auch nicht aus den Überleitungsvorschriften des Art. 33 GSG herleiten. Denn für den durch § 1 dieser Vorschriften eingeführten § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V hat der Gesetzgeber des GSG - anders als für die Zulassungsbeschränkungen in § 3 der Überleitungsvorschriften - gerade keine Möglichkeit vorgesehen, einen Vertragsarzt auch dann zur vertragsärztlichen Tätigkeit zuzulassen, wenn er vor dem Stichtag 1. Januar 1993 zwar nicht zugelassen worden war, aber den Antrag auf Zulassung gestellt hatte. Der auch hierdurch neben dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift noch einmal klar zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, ausnahmslos auf die Zulassung vor dem 1. Januar 1993 für eine Verlängerung der Zulassung nach § 95 Abs. 7 Satz 4 abzustellen, darf nicht durch die vom Antragsteller gewünschte Auslegung der Vorschrift missachtet werden.
d.) Die mit der Stichtagsregelung in § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V einhergehende Härte ist auch verfassungsrechtlich hinzunehmen, weil sie im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt und den systematischen Zusammenhang, in den die Norm gestellt ist, nicht willkürlich erscheint (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], BVerfGE 80, 297ff. und 79, 212 ff.). Es liegt im gesetzgeberischen Ermessen des jeweiligen Normgebers, den Geltungszeitpunkt einer Vorschrift zu bestimmen. Seine Festlegung bedarf in der Regel keiner besonderen Rechtfertigung. Der Normgeber überschreitet sein weites gesetzgeberisches Ermessen nur dann, wenn er den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht in sachgerechter Weise genutzt hat oder für den gewählten Zeitpunkt sachlich einleuchtende Gründe fehlen (BVerfGE 47, 85; 80, 297). Nach diesen Maßstäben ist weder die angegriffene Regelung selbst zu beanstanden, noch bedurfte es einer Übergangsregelung, weil sie keine besonderen, über sonstige Altersgrenzen hinausgehenden Härten mit sich bringt.
d.) Da schon kein Anordnungsanspruch für den Hilfsantrag vorliegt, bedarf es keiner weiteren Prüfung eines Anordnungsgrundes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verlängerung seiner Zulassung über den 30. September 2007 hinaus.
Der 1939 geborene Antragsteller nimmt seit Oktober 2005 als Facharzt für Laboratoriumsmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung in B teil. Erstmalig wurde er durch den Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 7. November 1992 (Ausfertigung vom 4. Februar 1993) mit Wirkung zum 1. Januar 1993 als Facharzt für Laboratoriumsmedizin in G zugelassen. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte auch die Eintragung in das Arztregister. Vorab wurde ihm dies mit Schreiben vom 17. November 1992 mitgeteilt. Vor dem 1. Januar 1993 war er nach einer Bestätigung der Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin Dr. K u.a. vom 1. November 1991 bis 29. November 1991 und vom 1. Juni 1992 bis 30. Juli 1992 in dieser Gemeinschaftspraxis als Vertreter tätig und vom 1. September 1992 bis 31. Dezember 1992 ständig in dieser Praxis zur Vorbereitung auf seine KV-Zulassung beschäftigt.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2007 teilte die Beigeladene zu 1) ihm mit, dass seine Zulassung nach § 95 Abs. 7 Satz 3 Fünftes Buch/Sozialgesetzbuch – SGB V – zum 30. September 2007 ende.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 beantragte der Antragsteller bei dem Zulassungsausschuss B die Verlängerung seiner Zulassung bis zum 31. Dezember 2012 gemäß § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V. Die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1992 sei als notwendige Vorbereitungszeit anzurechnen, da nach der bis 31. Dezember 1992 geltenden Regelung für eine Zulassung eine einjährige Vorbereitungszeit nachzuweisen gewesen sei. Zum 1. Januar 1993 sei diese Regelung ersatzlos gestrichen worden. Darüber hinaus sei die Zulassung bereits im November 1992 erfolgt. Die Laboratoriumsmedizin unterliege nicht der Bedarfsplanung, so dass ein Nachrücken "jüngerer Ärzte" nicht verhindert werde.
Mit Beschluss vom 25. Juli 2007 (Ausfertigung vom 10. August 2007) lehnte der Zulassungsausschuss diesen Antrag ab und stellte fest, dass die Zulassung am 30. September 2007 wegen Erreichens der Altersgrenze von Amts wegen ende. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V seien nicht gegeben, da er nicht vor dem 1. Januar 1993 zugelassen gewesen sei. Die geltend gemachten Zeiten der Vertretung in der Gemeinschaftspraxis vor dem 1. Januar 1993 könnten nicht berücksichtigt werden.
Mit seinem Widerspruch machte der Antragsteller geltend, dass der Zulassungsausschuss die gesetzlichen Vorgaben des § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V in grundrechtswidriger Weise ausgelegt habe. Dem Widerspruch komme nach § 96 Abs. 4 SGB V und § 86a Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - aufschiebende Wirkung zu. Diesen Widerspruch hat der Antragsgegner inzwischen mit Beschluss vom 26. September 2007 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 22. August 2007 teilte der Antragsgegner mit, dass er nicht von einer aufschiebenden Wirkung ausgehe, da die Feststellung des Endes der Zulassung mit Erreichen der Altersgrenze nur deklaratorische Wirkung habe. Soweit der Antrag auf Verlängerung abgelehnt worden sei, gelte im Ergebnis dasselbe, da durch die aufschiebende Wirkung lediglich bestehende Rechtspositionen vorläufig erhalten, aber nicht neue begründet werden könnten.
Mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat der Antragsteller die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses
vom 25. Juli 2007 begehrt, hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners, ihn im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über den 30. September 2007 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen zu lassen. Sein Widerspruch habe bereits nach § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 86 a Abs. 1 Satz 2 SGG aufschiebende Wirkung. Diese Auffassung werde durch das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in seinem Beschluss vom 28. März 2007 (L 12 B 835/06 KA ER) bestätigt, dem sich der Antragsteller voll inhaltlich anschließe. Sollte das Gericht dieser Auffassung nicht folgen, hätte er Anspruch auf die Verpflichtung des Antragsgegners auf Zulassung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b Abs. 2 SGG. Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch seien gegeben. Er müsse seine Praxis zum 30. September 2007 schließen, was seine Grundrechte nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletze. Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass er – wie der eindeutige Wortlaut des § 95 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 SGB V verlange - bereits vor dem 1. Januar 1993 zugelassen gewesen sei, da der Zulassungsausschuss bereits im November 1992 über seine Zulassung entschieden habe. Bereits vor dem 1. Januar 1993 habe er Versicherte in vollem Umfang behandelt, so dass die Vorbereitungszeit als Zeit nach § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V anzurechen sei. Die im Zusammenhang mit der Einführung einer bedarfsabhängigen Zulassung ergangenen Übergangsregelungen des Art. 33 § 1 und § 3 Abs. 1 GSG seien entsprechend auf ihn anzuwenden, da er bereits 1992 seine Zulassung beantragt habe.
Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Gegenstand sei nur die Verlängerung seiner Zulassung, geendet habe sie kraft Gesetzes. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte in Schleswig-Holstein eindeutig, dass er ab dem 1. Januar 1993 seine Zulassung erhalten habe.
Mit Beschluss vom 27. September 2007 hat das Sozialgericht Berlin festgestellt, dass dem Vollzug des Bescheides des Zulassungsausschusses vom 10. August 2007, soweit darin der Ablauf der Zulassung des Antragstellers mit dem 30. September 2007 festgestellt worden sei, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers entgegenstehe. Zur Begründung bezieht sich das Gericht im Wesentlichen auf die bereits genannte Entscheidung des Bayerischen Landesozialgerichtes.
Gegen diesen ihm am 28. September 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 10. Oktober 2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Das Sozialgericht habe bereits keine Rechtsgrundlage für seine Entscheidung angegeben. Sowohl eine
Entscheidung nach § 86 b Abs. 1 als auch nach Abs. 2 SGG setze voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg habe. Eine Abwägung der Erfolgsaussichten sei aber nicht erfolgt. Die Voraussetzungen nach § 86a Abs.1 SGG seien nicht gegeben. Der Beschluss vom 25. Juli 2007 stelle nur insofern einen Verwaltungsakt dar, als hier eine Verlängerung der Zulassung abgelehnt worden sei. Die Zulassung selbst habe kraft Gesetz geendet.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2007 aufzuheben und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2007 zurückzuweisen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn über den 30. September 2007 hinaus befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache an der vertragsärztlichen Versorgung als zugelassener Facharzt für Laboratoriumsmedizin teilnehmen zu lassen.
Der Antragsteller vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend verweist er auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) zur zwischenzeitlich abgeschafften Altersgrenze nach § 25 Ärzte-ZV. Hieraus sei der Rückschluss gerechtfertigt, dass der Antragsteller zu denjenigen Vertragsärzten gehöre, welche von der "Verlängerungsoption" profitieren müssten. Es komme danach hier nicht auf die Rechtsfrage zur Anwendbarkeit des § 86 a Abs. 1 Satz 2 SGG an, da jedenfalls dem hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§ 173 SGG) und begründet.
1.) Das Sozialgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass dem Vollzug der Feststellung des Endes der Zulassung des Antragstellers zum 30. September 2007 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs entgegensteht. Mit seiner Entscheidung orientiert sich das Sozialgericht sowohl hinsichtlich des Entscheidungsausspruchs als auch in seiner Begründung an dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. März 2007 (- L 12 B 835/06 KA -, zitiert nach juris). Dieser Entscheidung ist jedoch nicht zu folgen.
a.) Der Entscheidungsausspruch in dem Beschluss des Sozialgerichts setzt voraus, dass die Feststellung des Endes einer vertragsärztlichen Zulassung entweder rechtlich oder doch zumindest faktisch von den Zulassungsgremien oder einer anderen Behörde "vollzogen" wird. Feststellende Verwaltungsakte, zu denen auch die hier angegriffene Entscheidung gehört, sind rechtlich einer Vollziehung jedoch schlechthin nicht zugänglich. Die hier angegriffene Feststellung wird aber auch faktisch nicht vollzogen, weil weder die Zulassungsgremien noch andere Behörden, etwa die - hier i. Ü. erst vom entscheidenden Senat beigeladene und damit an den Beschluss des Sozialgerichts nicht gebundene - Kassenärztliche Vereinigung, die Feststellung über die Beendigung der Zulassung des Antragstellers durch die Zulassungsgremien durch weitere Entscheidungen um- oder durchsetzen, sondern bei ihren Entscheidungen lediglich die sich unmittelbar aus § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V ergebende Rechtslage beachten (so im Ergebnis auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17. Mai 2005, - L 10 B 10/04 KA ER -, Breithaupt 2005, 972 ff. sowie vom 20. Juni 2007, - L 11 B 12/07 KA ER -, zitiert nach juris). Hierzu sind sie nach Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nach § 20 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) nicht nur uneingeschränkt berechtigt, sondern auch verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Zulassungsgremien eine Feststellung über das Ende der Zulassung getroffen haben und der betroffene Vertragsarzt dagegen Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben hat. Daraus folgt, dass Rechtsbehelfe des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den "Vollzug" der Feststellung des Endes der vertragsärztlichen Zulassung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern können und damit mangels eines rechtlich schützenswerten Interesses unzulässig sind.
b.) Dasselbe würde für den Antrag gelten, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Feststellung der Beendigung der Zulassung festzustellen, weil das Ende der vertragsärztlichen Zulassung nach § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V eintritt, ohne dass es eines behördlichen Entscheidungsaktes bedürfte (so auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 9. November 2007, - L 3 KA 69/07 ER -, zitiert nach juris). Da der Widerspruch des Klägers gegen feststellende Beschlüsse der Zulassungsgremien seine kraft Gesetzes fixierte Rechtsposition nicht verbessern kann, fehlte ihm auch für einen solchen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis.
c.) Schließlich spricht nach Vorstehendem auch vieles dafür, Widerspruch und Klage gegen feststellende Verwaltungsakte der Zulassungsgremien über die Beendigung der Zulassung den Suspensiveffekt zu versagen, wenn sie nur zur Klarstellung das aussprechen, was sich - wie hier - ohnehin unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und der Betroffene gegen das Gesetz keine verfassungsrechtlichen Einwände erhebt (so auch Hessisches Landessozialgericht, 7. und 6. Senat, Beschlüsse vom 15. Dezember 2004, - L 7 KA 412/03 ER -, zitiert nach juris, und vom 10. Juni 2005, - L 6/7 KA 58/04 ER, MedR 2006, 237 ff.). Denn die Geltung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V im Einzelfall kann nicht davon abhängen, ob die Behörde (zusätzlich) hierüber einen deklaratorischen Verwaltungsakt erlässt oder nicht und der betroffene Vertragsarzt dagegen Widerspruch oder Anfechtungsklage erhebt. Nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar auch gegen feststellende Verwaltungsakte (mit Drittwirkung) aufschiebende Wirkung, was § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V für die Anrufung des Berufungsausschusses spezialgesetzlich für das Vertragsarztrecht nochmals anordnet. Der Suspensiveffekt ist allerdings auf hoheitliche Entscheidungen von Behörden (§ 31 Satz 1 SGB X) beschränkt und erfasst deshalb gesetzliche Regelungen nicht. Kann eine gesetzliche Regelung weder nach § 86 a Abs. 1 SGG noch nach § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V suspendiert werden, so lässt sich kein vernünftiger Grund dafür erkennen, dass der Suspensiveffekt durch Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte ausgelöst werden kann, die nur das feststellen, was sich durch einfache Subsumption des Gesetzes ohnehin ergibt.
2.) Kommt danach eine Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage gegen die Entscheidungen der Zulassungsgremien gemäß §§ 86 a Abs. 3, 86 b Abs. 1 und 3 SGG hier nicht in Betracht, kann der Antragsteller nur um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 86 b Abs. 2 SGG im Wege der so genannten Regelungsanordnung mit dem Ziel nachsuchen, seine Zulassung nach § 95 Abs. 7 Satz 4 oder nach Abs. 7 Satz 8 SGB V zu verlängern, wie er es mit seinem Hilfsantrag getan hat. Dieser Antrag ist jedoch unbegründet. Denn der Antragsteller hat hierfür keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Verlängerung der Zulassung über den 30. September 2007 hinaus unter keinem Gesichtspunkt gegeben ist.
a.) Gemäß § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V endet ab dem 1. Januar 1999 die Zulassung eines Vertragsarztes am Ende des Kalendervierteljahres, in dem er sein achtundsechzigstes Lebensjahr vollendet hat. Diese durch Art. 33 § 1 GSG zum 1. Januar 1993 eingeführte Altersgrenze verstößt weder gegen Verfassungs- noch Europarecht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2500 § 95 Nr. 18) und des BVerfG (SozR 3-2500 § 95 Nr. 17 m.w.N.), an der sowohl das BSG als auch das BVerfG auch in jüngerer Rechtsprechung festgehalten haben (so: BSG, Beschluss vom 27. April 2005, B 6 KA 38/04 B und BVerfG, Beschluss vom 7. August 2007, 1 BvR 1941/07). Die Zulassung des 1939 geborenen Antragstellers endete danach kraft Gesetzes am 30. September 2007. Eine Verlängerung seiner Zulassung auf Grund des mit Wirkung vom 1. Januar 2007 durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. e Buchst. bb, Art. 8 Abs. 1 des Vertragsarztänderungsgesetzes – VÄndG - vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3006) eingefügten § 95 Abs. 7 Satz 8 SGB scheidet aus. Nach dieser Vorschrift endet die Zulassung eines Vertragsarztes nicht zu dem oben genannten Zeitpunkt, wenn der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 SGB V festgestellt hat, dass in einem bestimmten Gebiet eines Zulassungsbezirkes eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder unmittelbar droht. Eine solche Situation für die Laboratoriumsmedizin hat der Antragsteller weder für ganzen Zulassungsbezirk Berlin noch für bestimmte Gebiete dieses Zulassungsbezirkes glaubhaft gemacht noch sind dafür auch nur Anhaltspunkte erkennbar.
b.) Nach § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V verlängert der Zulassungsausschuss die Zulassung eines Vertragsarztes, wenn er 1. zum Zeitpunkt der Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres weniger als zwanzig Jahre als Vertragsarzt tätig war und 2. vor dem 1. Januar 1993 bereits als Vertragsarzt zugelassen war. Diese Regelung bezweckt unter anderem, es denjenigen Vertragsärzten zu ermöglichen, sich eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen, die hierzu bis zur Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres nicht in der Lage waren ( vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und F.D.P. zum GSG, BT-Drs. 12/3608, S 93, zu Nr. 48, zu Buchst b).
Zwar war der Antragsteller bis zum 30. September 2007 noch keine zwanzig Jahre als Vertragsarzt tätig, jedoch war er nicht vor dem 1. Januar 1993 als Vertragsarzt zugelassen, so dass es an dem Vorliegen der Voraussetzung der Nr. 2 des § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V fehlt. Auch wenn der Zulassungsausschuss bereits am 7. November 1992 über die Zulassung des Antragstellers entschieden hatte, ist dieser jedoch erst mit Wirkung zum 1. Januar 1993 als Vertragsarzt zugelassen worden. Hierauf kommt es an, weil der Antragssteller erst ab diesem Zeitpunkt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen durfte (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Deshalb ist auch weder die damals noch notwendige Vorbereitungszeit für eine Zulassung noch seine Vertretertätigkeit vor dem 1. Januar 1993 im Rahmen des § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V zu berücksichtigen. Denn abgesehen davon, dass er hierfür keiner Zulassung bedurfte, war er im Rahmen dieser Tätigkeiten gerade nicht zur selbständigen und dauerhaften Wahrnehmung vertragsärztlicher Aufgaben befugt. In diesem Zusammenhang kann er sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) zur Berücksichtigung von Zeiten der Ermächtigung im Rahmen des § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V berufen. Das BSG hat eine vor der Zulassung ausgeübte Tätigkeit als ermächtigter Arzt nur bei der Berechnung des 20-Jahreszeitraumes nach § 95 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 SGB V und nur deshalb berücksichtigt, weil sie in ihrer rechtlichen und faktischen Ausgestaltung weitgehend der Tätigkeit eines damaligen Vertragsarztes entsprach (vgl. zu Psychotherapeuten, BSG, SozR 3-2500 § 95 Nr. 32). Mit der Tätigkeit eines ermächtigten Arztes ist die eines Arztes "in Ausbildung" während seiner Vorbereitungszeit ebenso wenig zu vergleichen wie die vorübergehende Vertretertätigkeit in einer fremden Praxis.
c.) Der Antragsteller kann sich zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 95 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 SGB V auch nicht darauf berufen, dass er zwar nicht vor dem 1. Januar 1993 als Vertragsarzt zugelassen worden sei, aber den Zulassungsantrag vor diesem Stichtag gestellt habe und dies im Hinblick auf Art. 12 und 14 GG für eine Verlängerung seiner Zulassung ausreiche. Für seine Rechtsauffassung lässt sich insbesondere nicht die Rechtsprechung des BSG zu den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V i.V.m. § 25 Ärzte-ZV heranziehen. Nach diesen Bestimmungen war die Zulassung eines Arztes, der das 55. Lebensjahr vollendet hatte, ausgeschlossen. Das BSG hat diese Vorschrift in seinem Urteil vom 12. September 2001 (B 6 KA 90/00, zitiert nach juris) dahin ausgelegt, dass es ausreiche, wenn der Arzt die Zulassung bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres beantragt habe. Zur Begründung hat es sich darauf bezogen, dass die Vorschriften nicht genau regelten, auf welchen Zeitpunkt genau abzustellen sei. In Betracht komme sowohl der Zeitpunkt der Antragstellung, derjenige der Entscheidung des Zulassungsausschusses und der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit. Mit dieser Rechtslage ist die hier entscheidungserhebliche nicht zu vergleichen. Denn der Wortlaut des § 95 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 SGB V stellt klar auf die Zulassung als Vertragsarzt und damit auf den Zeitpunkt der inneren Wirksamkeit der Entscheidung des Zulassungsausschusses ab; ein Rückgriff auf die Antragstellung im Wege der Auslegung scheitert am eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Die Rechtsauffassung des Antragstellers lässt sich auch nicht aus den Überleitungsvorschriften des Art. 33 GSG herleiten. Denn für den durch § 1 dieser Vorschriften eingeführten § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V hat der Gesetzgeber des GSG - anders als für die Zulassungsbeschränkungen in § 3 der Überleitungsvorschriften - gerade keine Möglichkeit vorgesehen, einen Vertragsarzt auch dann zur vertragsärztlichen Tätigkeit zuzulassen, wenn er vor dem Stichtag 1. Januar 1993 zwar nicht zugelassen worden war, aber den Antrag auf Zulassung gestellt hatte. Der auch hierdurch neben dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift noch einmal klar zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, ausnahmslos auf die Zulassung vor dem 1. Januar 1993 für eine Verlängerung der Zulassung nach § 95 Abs. 7 Satz 4 abzustellen, darf nicht durch die vom Antragsteller gewünschte Auslegung der Vorschrift missachtet werden.
d.) Die mit der Stichtagsregelung in § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V einhergehende Härte ist auch verfassungsrechtlich hinzunehmen, weil sie im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt und den systematischen Zusammenhang, in den die Norm gestellt ist, nicht willkürlich erscheint (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], BVerfGE 80, 297ff. und 79, 212 ff.). Es liegt im gesetzgeberischen Ermessen des jeweiligen Normgebers, den Geltungszeitpunkt einer Vorschrift zu bestimmen. Seine Festlegung bedarf in der Regel keiner besonderen Rechtfertigung. Der Normgeber überschreitet sein weites gesetzgeberisches Ermessen nur dann, wenn er den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht in sachgerechter Weise genutzt hat oder für den gewählten Zeitpunkt sachlich einleuchtende Gründe fehlen (BVerfGE 47, 85; 80, 297). Nach diesen Maßstäben ist weder die angegriffene Regelung selbst zu beanstanden, noch bedurfte es einer Übergangsregelung, weil sie keine besonderen, über sonstige Altersgrenzen hinausgehenden Härten mit sich bringt.
d.) Da schon kein Anordnungsanspruch für den Hilfsantrag vorliegt, bedarf es keiner weiteren Prüfung eines Anordnungsgrundes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. (§ 177 SGG).
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