L 26 B 2307/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 4520/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 2307/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerden wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Dezember 2007 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ein Darlehen in Höhe von 9.352,71 Euro zur Tilgung der entstandenen Mietschulden einschließlich Zinsen und Verfahrenskosten durch Überweisung unmittelbar an den Vermieter zu gewähren, sofern sie nicht bis zum 21. Januar 2008 der Antragstellerin eine sofort beziehbare, im Umkreis von 5 Kilometern zur bisherigen Wohnung gelegene 2,5 bis 3 Zimmer Wohnung mit einer Größe von 70 bis 80 qm nachweist, deren Vermieter zum Abschluss eines Mietvertrages mit der Antragstellerin bereit ist. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten, Kosten im Übrigen sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die im Jahre 1965 geborene, geschiedene Antragstellerin lebt mit ihren 1995 und 1996 geborenen Söhnen seit dem 1. Juli 2005 in einer rund 83 qm großen 3-Zimmer Wohnung in T. Zuvor lebten sie im Zuständigkeitsbereich der ARGE D, die den Umzug in die Nähe von Berlin aus beruflichen Gründen als notwendig angesehen und die Kosten für den Umzug und die Auszugsrenovierung übernommen hatte. Die Nettokaltmiete in der nunmehr bewohnten Wohnung beträgt 408,17 Euro monatlich zuzüglich einer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 165, 27 Euro, wovon 96,83 Euro auf Heizung und Warmwasserversorgung entfallen. Seit dem 1. Oktober 2007 hat sich die Nebenkostenvorauszahlung erhöht, die Gesamtmiete beträgt seither 587 Euro. Tatsächlich sind im Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Betriebskosten in Höhe von 1325,51 Euro angefallen; abzüglich der Kosten für die Erwärmung des Wassers mithin Betriebskosten in Höhe von 208,57 Euro monatlich (2,51 Euro pro Quadratmeter). Im Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 sind Heizkosten, Warmwasserkosten und Kaltwasserkosten in Höhe von 2225,54 Euro abgefallen, von denen 125,21 Euro auf die Warmwasserkosten entfallen sind, und sonstige Nebenkosten in Höhe von 1335,77 Euro; abzüglich der Kosten für die Erwärmung des Wassers also Betriebskosten in Höhe von 266,15 Euro monatlich (3,20 Euro pro Quadratmeter).

Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin und ihren Söhnen unter Anrechnung von Kindergeld und Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehemannes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom 1. Juli 2005 an. Sie beschränkte dabei die Kosten zur Unterkunft auf den ihres Erachtens angemessenen Wert von 555,20 Euro monatlich (380,00 Euro Grundmiete, 96,00 Euro Betriebskosten und 79,20 Euro Heizkosten bei einem Wohnraum von 80 qm). Die Übernahme von Kosten für die Kaution (1224,51 Euro) hatte die Antragstellerin nicht beantragt. Die Antragstellerin nahm zum 5. März 2007 eine Tätigkeit in einem Call Center auf; entsprechend verringerte die Antragsgegnerin die Zahlungen unter Anrechnung des geschuldeten Arbeitslohnes. Die am 15. Mai 2005 beantragte Übernahme der Betriebskostennachzahlung für Juli 2005 bis Dezember 2005 in Höhe von 333,89 Euro lehnte sie bestandskräftig ab (Bescheid vom 16. Mai 2005).

Die Kaution für das Mietverhältnis entrichtete die Antragstellerin nicht; nach ihren Angaben habe sie erst Ende 2006 von der Vermieterin erfahren, dass die Kaution von der Antragsgegnerin nicht gezahlt worden war. Sie zahlte in der Zeit vom Mai 2007 bis Oktober 2007 keine Miete und glich auch die Schulden aus den Betriebskostenabrechnungen 2005 und 2006 (insgesamt 1.669,66 Euro) nicht aus. Sie hat dazu gegenüber dem Senat angegeben, die Gehaltszahlungen von ihrem Arbeitgeber seien zu unregelmäßig geflossen. Sie teilte der Antragsgegnerin erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers am 19. Oktober 2007 mit, dass der Arbeitgeber ihr seit Juli 2007 kein bzw. nur unregelmäßig Geld gezahlt habe. Eine Mitteilung, dass es zu Schwierigkeiten mit der Vermieterin wegen der Mietschulden gekommen war, erfolgte auch zu diesem Zeitpunkt nicht.

Mit Teilversäumnisurteil vom 15. Oktober 2007 verurteilte das Amtsgericht P die Antragstellerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung an die Vermieterin und zur Zahlung von 4.460,89 Euro nebst Zinsen.

Am 23. November 2007 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Mietschuldenübernahme (ohne die geschuldete Summe zu nennen) und stellte am 12. Dezember 2007 beim Sozialgericht (SG) P im Hinblick hierauf einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antrag blieb ohne Erfolg, da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass die drohende Wohnungslosigkeit durch die Schuldenübernahme noch beseitigt werden könne (Beschluss vom 13. Dezember 2007).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der das SG nicht abgeholfen hat. Auf Hinweis des Senats hat sie am 2. Januar 2008 durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Vermieterin dargelegt, dass diese im Falle der Zahlung von insgesamt 9.352,71 Euro (Schulden aus dem Mietverhältnis, Zinsen und Verfahrenskosten) bereit sei, das Mietverhältnis fortzusetzen. Die für den 8. Januar 2008 vorgesehen gewesene Räumung sei im Hinblick auf das vorliegende Verfahren auf den 22. Januar 2008 verschoben worden.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, zu einer Übernahme der Mietschulden nicht bereit zu sein, da diese aus der Vereinbarung einer unangemessen hohen Miete resultierten.

II.

Die statthaften und zulässigen Beschwerden (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) und eines Anordnungsanspruchs (materieller Anspruch in der Sache) glaubhaft gemacht wird.

Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anordnungsanspruch kann nur § 22 Abs. 5 SGB II (in der Fassung des Artikels 1 Nr. 6 c des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl I Seite 558) sein. Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können danach auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Mit dieser zum 1. April 2006 in Kraft getretenen Änderung des § 22 Abs. 5 SGB II ist die Übernahme von Schulden (Mietschulden und/oder Energieschulden), die für die Sicherung der Unterkunft unabweisbar ist, unmittelbar im SGB II und nicht mehr durch Verweis auf § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt worden, ohne dass das bis dahin in der Sozialhilfepraxis übliche Verfahren in der Sache geändert werden sollte (vgl. BT-Drucks 16/688 S. 14). Daher kann zur Auslegung von § 22 Abs. 5 SGB II ohne weiteres auf Literatur und Rechtsprechung zu § 34 SGB XII und zu der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorgängervorschrift § 15 a BSHG zurückgegriffen werden.

§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II eröffnet dem Leistungsträger eine Ermessensentscheidung. Für den Fall bereits drohender Wohnungslosigkeit ist das Ermessen allerdings eingeschränkt. Nach Satz 2 sollen in diesen Fällen die Schulden übernommen werden, sofern die Tatbestands-voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen ist die Übernahme von Schulden der Regelfall; der Träger der Grundsicherung kann nur in atypischen Einzelfällen von Leistungen (nach § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II zumeist in Form eines Darlehns) zur Mietschuldentilgung absehen.

Vorliegend besteht ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung. Durch die unmittelbar bevorstehende Räumung droht auch Wohnungslosigkeit. Ob die Übernahme von Mietschulden – wie die Antragsgegnerin meint – wegen unangemessen hoher Kosten der Unterkunft nicht gerechtfertigt, so dass mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II trotz drohender Wohnungslosigkeit ein Anspruch nicht besteht, kann im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Immerhin bestehen erhebliche Zweifel, dass die von der Antragstellerin geschuldete Miete in einem Maße überhöht und deshalb unangemessen ist, die eine Verpflichtung zu ihrer dauerhaften Übernahme ausgeschlossen erscheinen lässt.

Der Senat teilt insoweit den Ausgangspunkt der Antragsgegnerin, dass eine Leistung nach § 22 Abs. 5 SGB II zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist (so auch Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 RdNr. 112 mit Hinweisen auf entsprechende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte; Mester ZfF 2006, 97, 100; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2006 - L 19 B 751/06 AS ER, nicht veröffentlicht; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2007 - L 28 B 269/07 AS ER, juris RdNr. 12; ebenso zu § 34 SGB XII Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2006 - L 7 SO 2938/06 B-ER, juris RdNr. 5). Wie auch die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zeigt, ist ein langfristiger Erhalt unangemessen teurer Wohnungen nicht erwünscht. Insoweit gilt für die Übernahme von Mietschulden nichts anderes.

Die Prüfung der Angemessenheit setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R, zitiert nach juris RdNr. 19ff), von der abzuweichen der Senat nach erster Prüfung keinen Anlass sieht, eine Einzelfallprüfung voraus. Dabei ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. In Brandenburg erscheint damit für 3 Personen eine 3-Zimmer-Wohnung angemessen, und zwar mit einer Größe bis zu 80 qm, wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. Letztlich kommt es darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (so genannte Produkttheorie, vgl BSG aaO).

Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses kann vorliegend ein örtlicher, gemäß §§ 558 c und 558 d BGB qualifizierter Mietspiegel (anders als im nur wenige hundert Meter entfernten Berlin) nicht herangezogen werden. Die Antragsgegnerin geht insoweit von einer örtlich angemessenen Kaltmiete in Höhe von 4,75 Euro pro Quadratmeter aus, daneben seien "warme" Betriebskosten von 2,19 Euro pro Quadratmeter für eine angemessene Wohnung aufzubringen. Jedenfalls der Wert für die Betriebskosten erscheint aus Sicht des Senats angesichts der gestiegenen Energiekosten nicht realistisch zu sein. In seiner bisherigen Praxis ist der Senat in ähnlich gelagerten Fällen überschlägig für das Jahr 2006 von "warmen" Betriebskosten von durchschnittlich 2,74 Euro pro qm ausgegangen (vgl. Betriebskostenspiegel 2006 des Deutschen Mieterbundes unter http://www.mieterbund.de/presse/2006/pm 2006 12 14-2.html), ohne bislang eine abschließende Entscheidung getroffen zu haben (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 8. August 2007 - L 26 B 621/07 AS PKH). Danach ergäbe sich eine Angemessenheitsgrenze für Bruttowarmmieten in Höhe von rund 600,00 Euro (380,00 Euro Kaltmiete und 219,20 Euro Betriebskosten). Diese Kosten werden vorliegend mit der innegehabten Wohnung zwar ebenfalls überschritten, wenn man – was nahe liegt – von einer dauerhaften Steigerung der Kosten ausgeht, wie sie in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 ihren Niederschlag gefunden haben. Sie liegen allerdings lediglich um etwas mehr als 10 Prozent über dieser Grenze.

Jedenfalls kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass Wohnungen, die die Antragsgegnerin für preislich angemessen hält, tatsächlich im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin, soweit er zum (erweiterten) Wohnumfeld der Antragstellerin gehört, zur Verfügung stehen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist aber in einem weiteren Schritt im Rahmen einer konkreten Angemessenheitsprüfung festzustellen, dass eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugängig ist. Andernfalls sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als angemessen anzusehen (BSG aaO RdNr. 22). Zwar hat die Antragstellerin offenbar noch keinerlei Anstrengungen unternommen, in eine günstigere Wohnung umzuziehen. Der entsprechende Nachweis, dass solche Wohnungen vorhanden und frei verfügbar sind, ist aber von der Antragsgegnerin zu führen, die sich hierauf beruft.

Anhaltspunkte dafür, dass der Wohnungsmarkt im Wohnumfeld der Antragstellerin bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnungen bereithält, ergeben sich nicht. Eine Umkreissuche über das größte Immobilienportal im deutschsprachigen Internet ergibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt, dass in der Stadt T (mit rund 20.000 Einwohnern) und im Landkreis P im Umkreis von 10 km keinerlei Wohnungen in der fraglichen Größe (70 bis 80 qm) zu der von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Kaltmiete angeboten werden. Lediglich in der ca. 9 km entfernten Stadt P und in der nahe gelegenen Stadt B, die beide nicht zum Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin gehören, sind solche Wohnungen vorhanden. Im unmittelbaren Wohnumfeld fehlen solche Wohnungen gänzlich. Weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten sieht der Senat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht.

Ist eine abschließende Klärung der vorliegenden Sach- und Rechtsfragen danach nicht möglich, hat der Senat auf Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Seite 8 mwN = NVwZ 2005, 927 ff). Diese führt zu einem weitgehenden Erfolg der Antragstellerin.

Zwar ist der Antragsgegnerin einzuräumen, dass die Antragstellerin ihre derzeitige Lage im Wesentlichen selbst verschuldet hat. Sie hat sich nicht zu einem Zeitpunkt an die Antragsgegnerin gewandt, in dem es noch möglich gewesen wäre, weitergehende Kosten abzuwenden und ggf. auch einen Umzug geordnet zu organisieren. Sie hat über Monate nicht einmal Teile der geschuldeten Miete überwiesen und damit in Kauf genommen, dass die Antragsgegnerin angesichts der Notlage, in die sie ihre Kinder damit gebracht hat, gezwungen ist, die entstandenen Schulden – vor allem auch die entstandenen Verfahrenskosten - im Nachhinein zu übernehmen, sofern nicht innerhalb weniger Tage eine Ersatzwohnung beschafft werden kann. Die unvollständigen und schleppenden Gehaltszahlungen erklären dies Verhalten der Antragstellerin alleine nicht, zumal ihr in den Monaten April bis August durchaus noch Gehaltszahlungen in Höhe von rund 2550,00 Euro zugeflossen sind. Es mag dahin stehen, ob es sich insoweit um ein gezielt unwirtschaftliches Verhalten zu Lasten der Antragsgegnerin gehandelt hat oder ob hier lediglich eine – vor dem Hintergrund ihres Bildungsstandes und ihres bisherigen Berufsweges für den Senat allerdings erstaunliche – Hilflosigkeit in eigenen Angelegenheiten zum Ausdruck gekommen ist. Jedenfalls sind die Anschuldigungen, die der Bevollmächtigte in diesem Zusammenhang gegen die Antragsgegnerin erhoben hat, nicht im Ansatz nachvollziehbar.

Das Verhalten der Antragstellerin kann jedoch bei der zu treffenden Entscheidung nicht isoliert betracht werden. Das Ermessen der Antragsgegnerin ist schon deswegen eingeschränkt, weil die betroffenen Kinder noch minderjährig sind und zur Schule gehen, woraus sich ihre besondere Schutzbedürftigkeit ergibt. Die Aufgabe der derzeit innegehabten Wohnung führt bezogen auf das unmittelbare Wohnumfeld der Familie mit großer Wahrscheinlichkeit zu dauerhafter Wohnungslosigkeit der Antragstellerin und – was für den Senat entscheidend ist – der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder. Der Landkreis P hält lediglich eine Übergangswohnung im über 60 km entfernten B bereit. Auch ein nur vorübergehender Aufenthalt dort ist den Kindern nicht zumutbar, denn er wäre zwingend mit der sofortigen und vollständigen Aufgabe ihres schulischen Umfeldes verbunden und würde zu ihrer Ausgrenzung und Stigmatisierung als Wohnungslose führen. Andere konkrete Hilfeangebote bestehen nicht, wie dem Senat auf Nachfrage nochmals mitgeteilt worden ist. Der Senat sieht aber nicht als gesichert an, dass es der Antragstellerin ohne Hilfen der Antragsgegnerin gelingen kann, innerhalb der wenigen noch verbleibenden Tage eine angemessene Unterkunft zu finden, von der aus der Schulbesuch der Kinder auf der bisher besuchten Grundschule zumindest bis zum Ende des Schuljahres gesichert ist. Dazu müsste eine freie Wohnung im Umkreis von rund 5 km zur Verfügung stehen, deren Vermieter trotz der bestehenden Schulden aus dem bisherigen Mietverhältnis zum Abschluss eines Vertrages mit der Antragstellerin bereit ist. Auch insoweit sind derzeit (allenfalls) 4 Angebote ersichtlich, die den von der Antragsgegnerin aufgestellten Angemessenheitskriterien in etwa entsprechen. Da diese Angebote ausschließlich außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin, nämlich in Berlin liegen, müsste zusätzlich geklärt werden, ob auch der durch einen Umzug zuständig werdende Träger zur Übernahme der Unterkunftskosten dauerhaft bereit ist und die Kosten einer Kaution (als Darlehen) übernimmt. Es ist nicht vorstellbar, wie ein Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II ohne aktive Mitwirkung der Antragsgegnerin innerhalb der noch verbleibenden Zeit durchgeführt werden könnte.

Im Ergebnis dieser Erwägungen hat der Senat bei einer grundsätzlich bestehenden Verpflichtung der Antragsgegnerin zu Übernahme der Mietschulden als Darlehen deren Interessen andererseits durch die eingeräumte Befugnis geschützt, die Verpflichtung zur Gewährung des Darlehns dadurch abzuwenden, dass der Antragstellerin eine den tenorierten Kriterien entsprechende, angemessene Wohnung angeboten wird. Gelingt es der Antragsgegnerin dadurch die drohende Wohnungslosigkeit konkret abzuwenden, ist dieser Möglichkeit schon deshalb der Vorrang einzuräumen, weil ein erheblicher Teil der aufgelaufenen Schulden Verfahrenskosten betrifft, die jedenfalls nicht zu den angemessenen Wohnkosten gehören, sondern als Folgekosten nur wegen der drohenden Wohnungslosigkeit zu übernehmen sind und die – wie bereits ausgeführt – allein durch das Verhalten der Antragstellerin entstanden sind. Der Senat sieht es vor diesem Hintergrund auch für die Kinder als zumutbar an, das bisherige Wohnumfeld zu verlassen, selbst wenn dies einen Schulwechsel zum Schuljahresende notwendig machen könnte.

Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes brauchte nicht geklärt zu werden, ob der Anspruch auf Übernahme von Mietschulden sämtlichen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu gleichen Anteilen oder – abweichend vom Regelungskonzept des SGB II im Übrigen – nur demjenigen zusteht, der den zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt ist, da die Schuldenübernahme vorliegend ohnehin – sofern sie von der Antragsgegnerin nicht abgewendet wird – durch unmittelbare Überweisung an die Vermieterin zu erfolgen hat.

Die weitergehenden Beschwerden waren zurückzuweisen. Eine Übernahme der Mietschulden als Zuschuss kam nicht in Betracht. Die darlehensweise Übernahme ist der im Gesetz vorgesehene Regelfall, von dem abzuweichen kein Anlass besteht.

Auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe vor dem Sozialgericht musste ohne Erfolg bleiben. Der vor dem SG gestellte Antrag konnte aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen zu keinem Zeitpunkt Erfolg haben. Die vorgelegte schriftliche Bescheinigung des Vermieters war zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs von vornherein nicht geeignet, weil im Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht Potsdam der vom Vermieter gesetzte Termin längst abgelaufen war. Es ist nicht Sache des Gerichts "ins Blaue hinein" weitergehende, zeitaufwändige Ermittlungen bei Dritten vorzunehmen, die einen Anspruch erst begründet erscheinen lassen; dies musste der rechtskundig vertretenen Antragstellerin auch ohne entsprechenden Hinweis bekannt sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Aus den soeben dargelegten Gründen war die Antragsgegnerin nur zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichten. Erstmals am 2. Januar 2008 ist ein Sachverhalt vorgetragen worden, auf dessen Grundlage eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin möglich war. Die außergerichtlichen Kosten des Ausgangsverfahrens trägt die Antragstellerin deshalb entsprechend der Entscheidung des SG selbst.

Im Hinblick auf den in diesem Beschluss ausgesprochenen Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, so dass dieser Antrag abzulehnen war.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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