L 10 U 4723/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 5861/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 4723/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.07.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Verletztenrente.

Der am 1964 geborene Kläger erlitt am 26.09.2001 auf dem Heimweg von der Arbeit eine Sprunggelenksluxationsfraktur links und eine Risswunde der rechten Wange (Durchgangsarztbericht Prof. Dr. St.). Bis 09.04.2002 bezog er Verletztengeld.

Im Gutachten vom 13.06.2002 stellte Dr. P., Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, als Unfallfolgen eine Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenks und der Zehen links (Bewegungsmaße des oberen Sprunggelenks für Heben/Senken 0-0-20), eine Muskelminderung im linken Bein und eine Sensibilitätsstörung des linken Fußrückens fest. Das Gangbild wurde als hinkend bei plattem Aufsetzen des linken Fußes beschrieben, der Zehen- und Hackengang sei nicht möglich, ebenso wenig das Abhocken. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bewertete er vom 26.09.2001 bis 10.04.2002 mit 100 v.H., vom 11.04.2002 bis 22.05.2002 mit 50 v.H. und ab 23.05.2002 mit 30 v.H., da eine ungünstige Versteifungsstellung des oberen Sprunggelenks vorliege und eine schmerzhafte Wackelbewegung bei Belastung, aber auch in Ruhe möglich sei.

Mit Gutachten vom 01.04.2003 stellte Prof. Dr. St. als Unfallfolgen eine knöchern gut durchbaute bimalleoläre Sprunggelenksfraktur links, eine Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk für Heben und Senken des Fußes (Bewegungsmaße 10-0-20), des unteren Sprunggelenkes auf ein Drittel gegenüber rechts, röntgenologisch nachweisbare posttraumatische Arthrosezeichen im linken oberen Sprunggelenk, eine 25-gradige Außendrehhaltung des linken Fußes beim Gehen, eine Schwellneigung des linken oberen Sprunggelenks und multiple, reizfreie, gut verschiebliche Narben fest. Eine sichtbare Muskelatrophie des linken Beines bestehe nicht. Der Hacken- und Zehenspitzengang sei gut möglich. Der Kläger könne bis zu 120° Flexion in die Hocke gehen, das Gangbild zeige ein nur diskretes Schonhinken links. Die MdE bewertete Prof. Dr. St. für die Zeit ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit mit 15 v.H. Nach Einholung einer Stellungnahme des Beratungsarztes Dr. J. (Bl. 185 der Verwaltungsakte) bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15.04.2003 ab 10.04.2002 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 20 v.H. (Unfallfolgen: "Nach knöchern fest verheiltem Bruch des linken Innen- und Außenmeniskus und folgenlos verheilter Risswunde an der rechten Wange: Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk. Narbenbildung mit Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks. Röntgenologisch nachweisbare Veränderungen im Sinne einer beginnenden Arthrose sowie Minderung des Knochenkalksalzgehalts im ehemaligen Bruchbereich").

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2003 zurück.

Der Kläger hat am 30.10.2003 zum Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben und zusammenfassend geltend gemacht, er könne infolge der Verletzungen des linken Fußes nicht zügig gehen, die Gehstrecke sei begrenzt, er habe ständig dumpfe Schmerzen und leide unter einer Kälteempfindlichkeit des Fußes. Die von Dr. P. festgestellte MdE um 30 v.H. sei die unterste Grenze des Zutreffenden. Die Beklagte hat geltend gemacht, das Gutachten von Dr. P. sei nicht schlüssig, es fehlten die Daten der messtechnischen Untersuchungen des Sprunggelenks und der Zehengelenke. Auch seien Röntgenuntersuchungen des Sprunggelenks im Gutachten von Dr. P. nicht berücksichtigt worden. Eine Versteifungsstellung des oberen Sprunggelenks, die eine MdE von 30 v.H. begründen könne, liege nach den bei der Begutachtung von Prof. Dr. St. erhobenen Befunden nicht vor.

Die Beklagte hat ein Gutachten von Dr. U., Facharzt für Chirurgie, vorgelegt. Dieser hat als Unfallfolgen eine knöchern durchbaute bimalleoläre Sprunggelenksfraktur links, eine deutliche Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenks gegenüber rechts (Heben/Senken des Fußes 5-0-20), radiologisch eine posttraumatische Arthrose mit Minderung des Mineralsalzgehalts und inkongruenter Gelenkfläche des linken oberen Sprunggelenks, eine Außenrotationsfehlhaltung des linken Fußes um 20° beim Gehen, eine chronische Schwellneigung des linken oberen Sprunggelenks, eine Hyposensibilität im Bereich der Narben des linken Sprunggelenks und eine herabgesetzte Beweglichkeit sämtlicher Zehengelenke links gegenüber rechts um ein Drittel festgestellt. Der Hacken- und Zehenspitzengang sei dem Kläger bei der Untersuchung nicht möglich gewesen, die Hocke sei bis ca. 110° Flexion möglich. Das Gangbild zeige ein deutliches Schonhinken links. Das untere Sprunggelenk sei gegenüber rechts auf ein Drittel eingeschränkt. Insgesamt hat Dr. U. die MdE mit 20 v.H. bewertet.

Mit Bescheid vom 25.05.2004 hat die Beklagte dem Kläger an Stelle der bisherigen Rente als vorläufige Entschädigung eine Rente auf unbestimmte Zeit in gleicher Höhe nach einer MdE um 20. v.H. bewilligt (anerkannte Unfallfolgen: "Bewegungseinschränkung im linken oberen und unteren Sprunggelenk. Muskelminderung des linken Ober- und Unterschenkels. Schwellneigung am linken Sprunggelenk. Narbenbildung mit Gefühlsempfindungsstörungen im Bereich des linken Sprunggelenks. Röntgenologisch nachweisbare Veränderungen sowie Minderung des Knochenkalksalzgehaltes im ehemaligen Bruchbereich des linken Innen- und Außenknöchels").

Das Sozialgericht hat ein Gutachten von dem Orthopäden Dr. Schw. eingeholt. Dieser hat als Unfallfolgen eine knöchern komplett konsolidierte bimalleoläre Sprunggelenksfraktur links, eine posttraumatische Arthrose des linken Sprunggelenks mit resultierender deutlicher Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk, trophische Hautveränderungen, eine Außenrotationsfehlstellung des linken Fußes und Schwellneigung des linken Fußes und Sprunggelenks und multiple reizfreie Narben festgestellt. Es bestehe eine Gangunsicherheit mit Schonhinken links, eine Muskelminderung des gesamten linken Beines, der Hacken- und Zehenspitzengang und -stand sei nicht möglich. Die Beweglichkeit des linken oberen Sprunggelenks sei deutlich eingeschränkt (Dorsalextension nur noch als endgradige Wackelbewegung und Plantarflexion bis etwa 20 ° möglich). Da es sich um eine nahezu subtotale, schmerzhafte Wackelsteife handele, sei nach seiner Ansicht die MdE auf Dauer mit 25 v.H. zu bewerten.

Mit Urteil vom 18.07.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammenfassend ausgeführt, nach dem in sich widerspruchsfreien Gutachten von Dr. U. sei die MdE mit 20 v.H. zu bewerten.

Gegen das am 29.08.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.09.2007 Berufung eingelegt. Er macht zusammenfassend geltend, das Sozialgericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung den maßgeblichen Teil des Gutachtens von Priv. Doz. Dr. Schw. und die sich damit auseinandersetzenden Darlegungen des Klägers völlig übergangen. Ausgehend von den Befunden habe Priv. Doz. Dr. Schw. die MdE fehlerhaft zu niedrig bewertet. Diese sei nach der einschlägigen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin) mindestens mit 30 v.H. zu bewerten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.07.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 15.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2003 sowie den Bescheid vom 25.05.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer MdE um 30 v.H. ab 10.04.2002 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Der Bescheid vom 25.05.2004, mit welchem die Beklagte dem Kläger an Stelle der bislang gewährten Rente als vorläufige Entschädigung eine Rente nach einer MdE um 20 v.H. auf unbestimmte Zeit bewilligt hat, ist gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Streitgegenständlich ist vorliegend somit der Bescheid vom 15.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2003 und der Bescheid vom 25.05.2004, weshalb der Antrag des Klägers insoweit gemäß § 123 SGG sachdienlich zu fassen ist.

Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperli¬chen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 14/03 R in SozR 4-2700 § 56 Nr. 1): Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermö¬gens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust un¬ter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäuße¬rungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit aus¬wirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unent¬behrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich dar¬auf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletz¬ten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswir¬kungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtli¬chen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel.

Aus den von der Beklagten zutreffend festgestellten Unfallfolgen (Bewegungseinschränkung im linken oberen und unteren Sprunggelenk, Muskelminderung des linken Ober- und Unterschenkels, Schwellneigung am linken Sprunggelenk, Narbenbildung mit Gefühlsempfindungsstörungen im Bereich des linken Sprunggelenks, röntgenologisch nachweisbare Veränderungen sowie Minderung des Knochenkalksalzgehalts im ehemaligen Bruchbereich des linken Innen- und Außenknöchels) lässt sich eine MdE um 30 v.H. nicht begründen. Eine MdE um 30 v.H. setzt nach der auch von dem Kläger in seiner Argumentation herangezogenen einschlägigen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, 7. Aufl., S. 746) eine Versteifung des oberen Sprunggelenks bei mehr als 110 ° (Spitzfuß) bzw. eine schmerzhafte Wackelsteife bei Versteifung des oberen Sprunggelenks voraus. Eine Versteifung liegt beim Kläger jedoch weder am oberen noch am unteren Sprunggelenk vor. Vielmehr haben sowohl der vom Sozialgericht gehörte Sachverständige Priv. Doz. Dr. Schw. als auch die von der Beklagten gehörten Gutachter Dr. U. und Dr. P. eine - wenn auch erheblich - eingeschränkte Beweglichkeit des oberen und unteren Sprunggelenks, aber keine Versteifung festgestellt. Priv. Doz. Dr. Schw., Dr. U. und Dr. P. haben insoweit auch annähernd gleiche Bewegungsmaße erhoben (für das obere Sprunggelenk Heben/Senken des Fußes 0-0-20 [Dr. P. und Priv. Doz. Dr. Schw.] bzw. 5-0-20 [Dr. U. ]).

Auch unter Berücksichtigung der bestehenden Schmerzen am linken Sprunggelenk ist in Anbe- tracht der weiterhin erhaltenen Beweglichkeit des Sprunggelenks und unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Funktionseinschränkungen (Schonhinken links, Unmöglichkeit des Hacken- und Zehenspitzengangs- und -stands) eine MdE um 30 v.H. nicht gegeben. Die insoweit von Dr. P. vertretene abweichende Auffassung überzeugt nicht. Zur Begründung hat er in seiner ergänzenden Stellungnahme insbesondere angegeben, dass bei dem Kläger eine ungünstige Versteifungsstellung des oberen Sprunggelenks vorliege. Diese Aussage ist nach den von ihm angegebenen Bewegungsmaßen und beschriebenen Befunden nicht nachvollziehbar. Denn in seinem Gutachten hat Dr. P. keine Versteifung des linken oberen Sprunggelenks, sondern eine - wenn auch deutlich - eingeschränkte Beweglichkeit dieses Sprunggelenks beschrieben. Nach den wiedergegebenen Bewegungsmaßen war der Kläger insbesondere in der Lage, den Fuß noch um 20° zu senken. Die Angabe, das Sprunggelenk sei in ungünstiger Stellung versteift (und somit vergleichbar mit einem Spitzfuß), kann deshalb nicht nachvollzogen werden. Jegliche Begründung fehlt, soweit Dr. P. für die Zeit vom 11.04.2002 bis 22.05.2002 eine MdE um 50 v.H. angegeben hat. Das Gutachten von Dr. P. vermag somit insgesamt nicht zu überzeugen.

Der Senat vermag sich bereits nicht sicher davon zu überzeugen, dass die unfallbedingte MdE mehr als 20 v.H. beträgt. Bei einer Versteifung des oberen Sprunggelenks in einem Winkel von 90 bis 110 zum Unterschenkel sieht die einschlägige Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O.) eine MdE um 20 v.H. vor. Eine MdE um 25 v.H. ist erst bei einer Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks in Funktionsstellung vorgesehen. Eine derartige Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks liegt bei dem Kläger, wie sich aus den übereinstimmenden Befunden von Dr. P. , Prof. Dr. St., Dr. U. und Priv. Doz. Dr. Schw. ergibt, nicht vor. Da bei dem Kläger etwas günstigere Verhältnisse als bei einer Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks in Funktionsstellung vorliegen (er kann den Fuß - wenn auch eingeschränkt - noch senken und ein- und auswärtsdrehen), erscheint dem Senat auch unter Berücksichtigung der bestehenden Schmerzhaftigkeit die Einschätzung von Dr. U. in seinem Gutachten, in welchem er die MdE mit 20 v.H. bewertet hat, schlüssig.

Der Senat hat deshalb bereits Bedenken, der Einschätzung von Priv. Doz. Dr. Schw. zu folgen. Er hat - bei Feststellung einer mit dem Gutachten von Dr. U. im Wesentlichen übereinstimmenden Befundlage - seine Abweichung in der MdE-Bewertung gegenüber Dr. U. mit einer weiteren Verschlechterung des Bewegungsumfangs des oberen Sprunggelenks begründet. Zwar hat Priv. Doz. Dr. Schw. hinsichtlich der angegebenen Messdaten für die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks für das Fußheben/-senken Werte von 0-0-20 angegeben, während Dr. U. insofern Bewegungsmaße von 5-0-20 erhoben hat. Allerdings hat die Beklagte insoweit zutreffend ausgeführt, dass dies nur eine minimale Abweichung darstellt, also eine Anhebung der MdE um fünf Prozentpunkte kaum rechtfertigen kann.

Letztlich kann allerdings die Frage, ob die unfallbedingte MdE mit 20 oder 25 v.H. zu bewerten wäre, dahingestellt bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Abweichungen um 5 v.H. in der Schätzung der MdE durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gegenüber dem Unfallversicherungsträger nicht zulässig, weil eine genaue Differenzierung des medizinischen Befunds und der abschließenden Schätzung innerhalb der allen Schätzungen eigenen Schwankungsbreite liegt (BSG, Urteil vom 22.03.1983, 2 RU 37/82 in SozR 2200 § 581 Nr. 17). So aber liegt der Fall hier.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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