L 30 B 415/07 AL

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AL 703/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 B 415/07 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin legte am 02. Januar 2003 Widerspruch u.a. gegen zwei Bescheide der Beklagten vom 2. und 17. Dezember 2002 ein. Mit Schreiben vom 13. Januar 2003 legte die Klägerin einen weiteren Widerspruch nunmehr gegen einen Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2002 ein. Mit Schreiben vom 22. Mai 2003 beantragte die Klägerin dann, "die Bescheide vom 22.10., 02.12., 17.12. und 27.12.2002" aufzuheben und begründete dies schriftlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2003 verwarf die Beklagte den Widerspruch der Klägerin betreffend den Bescheid vom 24. Oktober 2002 (diesbezüglich war von der Klägerin im Widerspruchsschreiben vom 22. Mai 2003 fälschlich das Datum "22.10." genannt") als unzulässig und wies den Widerspruch gegen die Bescheide vom 17. und 27. Dezember 2002 als unbegründet zurück. Inwieweit der Widerspruchsbescheid an die Klägerin abgesandt worden war, ist aus den Verwaltungsakten der Beklagten nicht zu entnehmen; ein Absendevermerk fehlt. Am 27. Mai 2004 erhob die Klägerin daraufhin zunächst bei dem Sozialgericht Potsdam eine dort unter dem Aktenzeichen S 18 AL 513/04 registrierte Untätigkeitsklage.

Am 11. August 2004 hat die Klägerin dann bei dem Sozialgericht Potsdam eine weitere Klage "gegen die Bescheide der Beklagten vom 2., 17. und 27. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2003" erhoben. Sie rege an, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsstreites gegen die AOK Berlin, von der sie vorrangig Krankengeld begehre, ruhend zu stellen.

In diesem unter dem Aktenzeichen S 7 KR 1123/03 registrierten Rechtstreit hat die AOK Berlin dann am 11. November 2004 einen Anspruch der Klägerin auf Krankengeld ab dem 1. August 2002 anerkannt, woraufhin der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 2007 den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt hat,

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2007 hat das Sozialgericht Potsdam den Antrag der Klägerin abgelehnt.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 23. Juli 2007 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sie habe gerade gegen die Gewährung von Arbeitslosenhilfe geklagt, nicht auf deren Gewährung.

Das Sozialgericht Potsdam hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten zur Stammnummer verwiesen, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Juni 2007 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten.

Nach § 193 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Die Kostenentscheidung ist hierbei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten der Klage zu treffen (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 193 Rz. 13 m.w.N.), wobei die Rechtsgedanken der §§ 91 ff., Zivilprozessordnung (ZPO) ergänzend herangezogen werden können. Danach hat grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Eine von diesem Grundsatz abweichende Kostenregelung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn eine Änderung der Sach- und Rechtslage eintritt oder Veranlassung zur Klageerhebung gegeben war.

Wie das Sozialgericht Potsdam in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, wurde das vorliegende Klageverfahren durch die als Klagerücknahme zu verstehende Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Januar 2007 beendet (§ 102 S. 2 SGG). Eine andere Einschätzung ergibt sich nicht aus dem vor dem Sozialgericht Potsdam zum Aktenzeichen S 7 KR 112/03 geführten Rechtsstreit, in dem die Beklagte beigeladen war. Denn ausweislich des Sitzungsprotokolls des dortigen Rechtsstreits vom 11. November 2004 führte das Verfahren zwar zur Anerkennung eines Anspruchs der Klägerin auf Krankengeld ab dem 1. August 2002 seitens der dortigen Beklagten (AOK Berlin). Die Annahme dieses Anerkenntnisses durch die Klägerin führte nach § 101 Abs. 2 SGG jedoch nur zur Erledigung des dortigen Rechtsstreites, nicht jedoch des hiesigen Rechtsstreites über einen anderen Streitgegenstand.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat sich die Klägerin "gegen die Bescheide der Beklagten vom 2., 17. und 27. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2003" gewandt, mit denen der Klägerin - mit Unterbrechungen - Arbeitslosenhilfe ab dem 1. August 2002 bewilligt worden war. Diese Bewilligungsbescheide ergingen, nachdem die Klägerin nach Erschöpfung ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld (am 31. Juli 2002) zum 1. August 2002 Arbeitslosenhilfe beantragt, zeitgleich aber vorrangig von der AOK Berlin Krankengeld begehrt hatte. Wie bereits dargelegt, hat die AOK Berlin dann auch einen Anspruch der Klägerin auf Krankengeld ab dem 1. August 2002 anerkannt.

Eine Kostenerstattung seitens der Beklagten erscheint danach als unbillig.

Es kann dahinstehen, ob die angegriffenen Bescheide der Beklagten sich im Nachhinein als rechtswidrig darstellen, weil der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit ruht, für die der Klägerin ein Anspruch auf Krankengeld zuerkannt worden ist (§ 142 Abs. 1 Ziffer 2, § 198 Ziffer 6 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -SGB III- in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Denn zum einen ruht der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach §§ 142 Abs. 1 Ziffer 2, 198 Ziffer 6 SGB III erst, wenn "der Anspruch zuerkannt ist". Danach sind die angegriffenen Bescheide zumindest zum Zeitpunkt ihres Erlasses im Jahre 2002 rechtmäßig gewesen. Erst aufgrund des Anerkenntnisses der AOK Berlin vom 11. November 2004 wurde der Anspruch auf Krankengeld zuerkannt. Zum anderen ergingen die im hiesigen Verfahren angegriffenen Bescheide auf Antrag der Klägerin. Der erhobenen Anfechtungsklage können Erfolgsaussichten jedoch nur dann beigemessen werden, wenn die angegriffenen Bescheide nicht nur rechtswidrig sind, sondern zudem die Klägerin durch diese Bescheide in ihren Rechten verletzt wurde. Auch eine solche Rechtsverletzung vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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