Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1157/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 2195/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Oktober 2007 wird angeordnet. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzverfahrens gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners (Ag) – eines zugelassenen kommunalen Trägers nach § 6a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - vom 17. Oktober 2007, mit dem er unter Zwangsgeldandrohung zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach dem SGB II aufgefordert wurde.
Der Ast bewohnt seit 01. Juli 2006 zusammen mit M B (MB) und deren minderjährigen Sohn S B (SB) eine Doppelhaushälfte in der Astraße in V. Den Mietvertrag vom 12. Mai 2006 haben beide gemeinsam unterzeichnet. Er arbeitet als Lokführer bei der AG mit wechselnden Einsatzorten. Außerdem betreibt er von V aus einen Onlineshop für Unterwäsche.
Die beiden Mitbewohner des Ast - MB und SB - beziehen seit Januar 2005 vom Ag laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. MB und SB hatten bis Ende Juni 2006 eine 2-Zimmer-Wohnung in V bewohnt. In dem Folgeantrag vom 12. Juni 2006 im Zusammenhang mit ihrem Umzug in die Astraße gab MB an, keine eheähnliche Gemeinschaft mit dem Ast begründen zu wollen, sie lebe in einer Wohngemeinschaft mit dem Ast. Es bestehe eine Mietzahlungsvereinbarung mit dem Ast, wonach sie 410,00 Euro an ihn zahle, da die Gesamtmiete von dessen Konto abgebucht werde.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2007 bewilligte der Ag der Bedarfsgemeinschaft bestehend aus MB und SB Leistungen nach dem SGB II für die Monate Juli bis Oktober 2007 iHv insgesamt 806,98 Euro monatlich, für November 2007 iHv 846,98 Euro und für Dezember 2007 iHv 876,98 Euro.
Der Außendienst des Ag führte am 18. Juni 2007 einen Hausbesuch durch. Im Protokoll des Hausbesuchs wurde festgehalten, dass Küche und Wohnzimmer von allen im Haushalt lebenden Personen gemeinsam und uneingeschränkt genutzt werde. In der Küche sei keine Trennung feststellbar. Das Schlafzimmer werde gemeinsam von dem Ast und MB genutzt.
Der Ag teilte MB mit Schreiben vom 15. August 2007 mit, dass er die bewilligten Leistungen zum 01. August 2007 vorläufig einstelle.
Zur Überprüfung des Leistungsanspruches von MB forderte der Ag den Ast dann mit Bescheid vom 22. August 2007 unter Zwangsgeldandrohung auf, bis zum 6. August 2006 im Einzelnen angeführte Auskünfte zu erteilen. Auf den Widerspruch des Ast nahm der Ag den Bescheid vom 22. August 2007 mit Widerspruchsbescheid vom 06. September 2007 wegen offensichtlich fehlerhafter Fristsetzung zurück.
Zur Überprüfung der Leistungsansprüche von MB sowie SB forderte der Ag den Ast mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Oktober 2007 in Nr 1 des Bescheides (im folgenden wörtlich wiedergegeben) "auf, bis zum 25. Oktober 2007 folgende Unterlagen einzureichen bzw folgende Auskünfte zu erteilen und durch entsprechend geeignete Nachweise zu belegen: - Ihren Personalausweis, Mitgliedsbestätigung einer gesetzlichen Krankenkasse (Krankenkassenkarte), Sozialversicherungsausweis - Ihre aktuelle Haushaltsbescheinigung - ausgefüllter Antrag auf Leistungen nach dem SGB II - Ihren letzten Bewilligungsbescheid vom Arbeitslosengeld I (sofern vorhanden) - Ihre Kundennummer der Agentur für Arbeit - Ihren Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2006, soweit bereits vorhanden - Ausgefülltes Zusatzblatt 2.1, 2.2 und 3 mit den nachweisen der eingetragenen Angaben - Ihren Arbeitsvertrag - Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen aus den Kalendermonaten Juli 2007 bis laufend sowie die Kontoauszüge, welche diesen Zeitraum betreffen - Gewerbeanmeldung sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das Kalenderjahr 2006 insbesondere die Einschätzung ihrer Einkünfte für das Jahr 2007."
Der Ast sei als Partner von MB auf Verlangen zur Auskunft über Einkommen und Vermögen verpflichtet. Außerdem werde nach § 38 SGB II vermutet, dass, soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt sei, Leistungen nach dem SGB II auch für die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen bzw entgegenzunehmen. Die Vermutung gelte zugunsten desjenigen, der die Leistungen beantragt habe. Als Partner von Frau MB gelte der Ast als durch sie vertreten. Insoweit unterliege er den allgemeinen Mitwirkungspflichten.
Für den Fall, dass der benannten Auskunftsverpflichtung nicht innerhalb der benannten Frist nachgekommen werde, wurde ein Zwangsgeld iHv 800,00 Euro angedroht. Das wirtschaftliche Interesse an einer Auskunftsverweigerung werde auf 800,00 Euro eingeschätzt. Durch die Weigerung, das Einkommen preiszugeben, solle idR erreicht werden, dass der Leistungsträger ohne Anrechnung dieses Einkommens Leistungen erbringen solle. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte werde davon ausgegangen, dass das Einkommen des Ast zur Deckung des Bedarfs von MB und SB ausreiche, woraus sich die Höhe des Zwangsgeldes ergebe.
Die sofortige Vollziehung der benannten Auskunftsverpflichtung und der Zwangsgeldandrohung wurde unter Hinweis auf das überwiegende Interesse von MB und SB in Nr 3 des Bescheides angeordnet. Die Absicherung des Lebensunterhalts von MB und SB sei erheblich gefährdet, da mangels Kenntnis der für die Berechnung des Leistungsanspruches erforderlichen Angaben, eine Leistungsbewilligung in rechtmäßiger Höhe unmöglich sei.
Die vorläufig eingestellten Zahlungen an MB und SB wurden im Oktober wieder aufgenommen.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2007 legte der Ast Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Der Ast hat am gleichen Tag beim Sozialgericht (SG) Neuruppin einen einstweiligen Rechtschutzantrag gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 17. Oktober 2007 gestellt. Der Ag gehe irrtümlich vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft aus; er lebe mit MB lediglich in einer Wohngemeinschaft.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2007 hat das SG Neuruppin den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Das Gericht könne auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung habe, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Verwaltungsakt des Antragsgegners sei weder formal noch inhaltlich erkennbar rechtswidrig. Nach § 60 Abs 4 Nr 1 SGB II bestehe eine Auskunftspflicht des Partners eines Leistungsempfängers des Arbeitslosengeldes II. Der Ast lebe in einer eheähnlichen Gemeinschaft iSd SGB II. Es greife hier die gesetzliche Vermutung des länger als 1 Jahr Zusammenlebens zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 17. Oktober 2007. Soweit der Ast darlege, durch seine auswärtige Unterkunft und berufliche Tätigkeit bestehe keine gemeinsame Haushaltsführung, überzeuge dies nicht. Außerdem ergebe sich nach Aktenlage, dass wechselseitig über Vermögen verfügt werde. Bei der engen Verknüpfung der Lebens- und Arbeitsverhältnisse sei davon auszugehen, dass der Antragsteller und MV tatsächlich Verantwortung für einander übernehmen würden.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 hat der Ag unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Zwangsgeld iHv 800,00 Euro festgesetzt. Mit Schreiben vom 6. November 2007 hat der Ast Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Mit dem an MB adressierten Bescheid "über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem SGB II" vom 01. November 2007 hat der Antragsgegner die Leistungsansprüche für MB und SB wegen einer von MB aufgenommenen Beschäftigung für die Zeit ab dem 01. August 2007 neu festgesetzt und "insoweit" den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 18. Juni 2007 aufgehoben. Mit weiterem, ebenfalls an MB adressierten Bescheid vom 16. November 2007 hat der Antragsgegner den Bescheid vom 01. November 2007 für die Zeit ab dem 01. Dezember 2007 aufgehoben, weil MB die von ihr angeforderten Unterlagen des Antragstellers nicht eingereicht habe und somit "ihr Anspruch" nicht geprüft werden könne.
Gegen den Beschluss des SG Neuruppin richtet sich die am 30. November 2007 erhobene Beschwerde des Ast. Der zugrunde liegende Verwaltungsakt sei inhaltlich erkennbar rechtswidrig. Der Ast sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, dem Auskunftsbegehren des Ag nachzukommen. Eine Auskunftspflicht nach § 60 Abs 4 SGB II bestehe lediglich für den Partner eines Leistungsempfängers von Arbeitslosengeld. Eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe indes gerade nicht.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Nach § 86 b Abs 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Im vorliegenden Fall ist die nach § 86 a Abs 1 SGG grundsätzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sowohl hinsichtlich des Auskunftsbegehren als auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung entfallen. Der Ag hat unter Berufung auf § 86 a Abs 2 Nr 5 SGG in dem mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2007 (unter Nr 3) die sofortige Vollziehung des in Nr 1 des Bescheides enthaltenen Auskunftsbegehrens und der Zwangsmittelandrohung angeordnet und mit dem überwiegenden Interesse von MB und SB an der sofortigen Vollziehung begründet. Über die Rechtmäßigkeit dieser an die Voraussetzungen des § 86 a Abs 2 Nr 5 SGG geknüpften Anordnung ist nach § 86 b Abs 1 Nr 2 SGG zu entscheiden; ein Fall der fehlenden aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes (§ 86 a Abs 2 Nr 1 bis 4 SGG) liegt nicht vor.
Insbesondere entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht nach § 86 a Abs 2 Nr 4 SGG. Diese Vorschrift lässt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen entfallen. Im Hinblick auf das Auskunftsbegehren ist eine solche gesetzliche Regelung nicht in § 39 SGB II zu finden, da die dortigen Fallgruppen – Entscheidungen über Leistungen der Grundsicherung oder Leistungsübergang - nicht einschlägig sind. Auch hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung ist die aufschiebende Wirkung nicht bereits kraft bundesgesetzlicher Regelung ausgeschlossen. Zwar bestimmt das von der Ag als Rechtsgrundlage für die Verwaltungsvollstreckung herangezogene Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) in § 39, dass Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung haben. Diese landesrechtliche Bestimmung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kann aber aufgrund der abschließend ausgeübten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Regelung des Gerichtsverfahren (Art 74 Abs 1 Nr 1 Grundgesetz) nur in dem Bereich Geltung beanspruchen, in welchem ein Bundesgesetz die Befugnis einräumt, durch Landesgesetz von dem bundesrechtlichen Grundsatz der aufschiebenden Wirkung abzuweichen. Eine solche Bestimmung findet sich für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit in § 80 Abs 2 S 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach die Länder bestimmen können, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden. Eine entsprechende Regelung für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit fehlt (so auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. September 2007, L 7 AS 183/07 ER, zitiert nach juris). Ein solche Bestimmung kann auch nicht in § 66 Abs 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gefunden werden, da diese Vorschrift nur die Anwendung von Vollstreckungsbestimmungen regelt, sich aber nicht zu der Frage der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen verhält. Da § 39 VwVGBbg daher hier keine Anwendung findet, ist der Ag zu Recht davon ausgegangen, dass ein Widerspruch gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung hat.
Die Prüfung nach § 86 b Abs 1 Nr 2 SGG nimmt der Senat in der Weise vor, dass zunächst die Begründung der Vollziehbarkeitsanordnung daraufhin untersucht wird, ob sie eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darstellung des besonderen öffentlichen Interesses bzw Drittinteresses an der sofortigen Vollziehung beinhaltet und Gründe nennt, die in der Sache geeignet sind, die Anordnung zu tragen. Daran fehlt es hier, wie im Weiteren – dazu (1) - auszuführen sein wird. Dies führt nicht nur zur Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86 a Abs 2 Nr 5 SGG, sondern zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, weil nur diese Rechtsfolge gesetzlich vorgesehen ist, wobei allerdings nach verbreiteter Auffassung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer erneuten, anders begründeten Anordnung der sofortigen Vollziehung nach Nr 5 nicht hindert (vgl Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl, § 80 Rn 87, Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl, § 80 Rn 153, Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt DÖV 1994, 352, Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg NJ 1998, 271). Einer (summarischen) Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides bedarf es, wenn es – wie hier – bereits an einer ausreichenden Begründung der Vollzugsanordnung fehlt, nicht. Soweit dazu Stellung genommen wird – dazu (2) -, handelt es sich um Anmerkungen zur Förderung des Verfahrens.
(1) Aus Sinn und Zweck des in § 86a Abs 2 Nr 5 SGG geregelten Begründungserfordernisses ergibt sich, dass dieses nicht nur formell-rechtlich, sondern auch materiell-rechtlicher Natur ist. Die Begründungspflicht dient dem Rechtsschutz des Bürgers und ermöglicht ihm aufgrund der Kenntnis der für die Verwaltung maßgeblichen Gründe, seine Rechte wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seiner Rechtsbehelfe zu beurteilen. Außerdem soll die Pflicht zur Begründung der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen, die zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen derselben zwingt (sog Warnfunktion). Wegen der auch verfassungsrechtlich verankerten Bedeutung dieses Zweckes kann es nicht genügen, dass eine nach ihrer äußeren Form ausreichende Begründung lediglich vorhanden ist. Vorgebrachte Gründe müssen vielmehr auch die materiellen Voraussetzungen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung stützen (vgl Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl, RdNr 96 zu § 80 mwN). Es bedarf somit einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde, ein besonderes Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs ausnahmsweise zurückzutreten hat (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26/01, zitiert nach juris). Diesen Anforderungen wird die Sofortvollzugsanordnung im vorliegenden Fall nicht gerecht.
Vorliegend stützt sich die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung allein auf die überwiegenden Interessen von Dritten, hier von MB und SB. Nach § 86 a Abs 1 Nr 5 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. Das über den Erlass des Verwaltungsaktes hinausgehende besondere Vollzugsinteresse kann demnach gestützt werden auf öffentliche Interessen oder auf überwiegende Interessen eines Beteiligten. Beteiligter iSd § 86 a Abs 1 Nr 5 SGG ist, wer im Hauptsacheverfahren beigeladen werden kann oder muss (vgl Krodel in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Sozialrecht, § 86 a SGG Rn 59). Da eine notwendige Beiladung möglicher anderer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Verfahren auf Gewährung von Leistungen selbst dann ausscheidet, wenn das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft als solcher bestritten wird (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 14/06, zitiert nach juris), kommt eine Beiladung anderer möglicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in dem Verfahren eines Auskunftverpflichteten gegen Verpflichtung zur Auskunftserteilung, nicht in Betracht. Bei dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren handelt es sich nicht um ein mehrseitiges Verwaltungsverhältnis. Zwar ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren die Konstellation anzutreffen, dass eine Maßnahme gegenüber einem Beteiligten begünstigend und gegenüber einem anderen Beteiligten belastend wirkt. Dies betrifft vornehmlich begünstigende Verwaltungsakte mit belastender Drittwirkung etwa die Anfechtung einer Zulassung als Kassenarzt durch die kassenärztliche Vereinigung (vgl Krodel aaO). Grundsätzlich gilt dies auch für den Fall eines belastenden Verwaltungsaktes mit begünstigender Drittwirkung. Im letztgenannten Fall setzt dies indes voraus, dass die belastende Maßnahme bzw ihre Vollziehung selbst den Dritten unmittelbar begünstigt. Daran fehlt es hier. Die Erteilung einer Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch den Ast begünstigt MB nicht direkt, da sie an die Erteilung der Auskunft keine Rechte knüpfen kann. Das Interesse des Leistungsempfängers ist gerichtet auf die Bereitstellung existenzsichernder Leistungen durch den Leistungsträger, worauf uU ein gesetzlich gesicherter Anspruch besteht. Hingegen ist das Interesse des Leistungsempfängers nicht gerichtet auf die Aufklärung der Vermögensverhältnisse des angeblichen oder tatsächlichen Partners, da jedenfalls kein durchsetzbarer Unterhaltsanspruch in diesem Verhältnis besteht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nicht auf ein überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers gestützt werden (aA ohne Begründung, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007, L 13 AS 40/07 ER, zitiert nach juris, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. Dezember 2007, L 5 B 1556/07 AS ER).
Kommt demnach eine Anordnung der sofortigen Vollziehung in mehrpoligen Verwaltungsverhältnissen in Betracht, sofern ein Fall der notwendigen Beiladung vorliegt, so liegt es weiter nahe, eine Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von einem entsprechenden Antrag des Beteiligten abhängig zu machen (vgl Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86a Rn 18), woran es vorliegend auch fehlt.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass MB und SB als Antragsteller Beteiligte iSd § 12 Abs 1 Nr 1 SGB X sind. Vorliegend sind - unabhängig von dem tatsächlichen Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II - formal zwei Verwaltungsverfahren voneinander zu trennen: In dem Verwaltungsverfahren, welches mit der Antragstellung durch MB seinen Anfang genommen hat, sind Beteiligte nach § 12 Abs 1 Nr 1 SGB X nur MB und der von MB vertretene SB als Antragsteller. Zwar enthält § 38 SGB II die Vermutung, dass ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger bevollmächtigt ist, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen. Diese Vermutung gilt indes nur, soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, wie es hier der Fall ist, da MB und der Ast immer geltend gemacht haben, keine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. Da der Ast auch nicht selbst einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt hat, gibt es für ihn kein auf Leistungen der Grundsicherung gerichtetes Verwaltungsverfahren. Obschon das Auskunftsersuchen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von MB als Antragstellerin erfolgt, beginnt mit dem an den Ast gerichteten Auskunftsersuchen ein hiervon getrenntes weiteres Verwaltungsverfahren, in welchem der Ast als Adressat eines an ihn in Gestalt eines Verwaltungsaktes gerichteten Auskunftsbegehrens der einzige Beteiligte iSd § 12 Abs 1 Nr 2 SGB X ist.
Anzumerken ist, dass das nach § 86 a Abs 1 Nr 5 SGG für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche besondere Vollzugsinteresse in vergleichbaren Fallgestaltungen im Ausgangspunkt bei der öffentlichen Hand gesucht werden kann, welche die rechtmäßige und zügige Leistungsgewährung zu verantworten hat. So ist in ständiger Rechtsprechung der Gerichte im Bereich der Arbeitsförderung und der der Sozialhilfe anerkannt, dass ein Auskunftsersuchen an einen Unterhaltsverpflichteten eines Leistungsempfängers im Hinblick auf dieses Interesse für sofort vollziehbar erklärt werden kann (vgl für viele Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05. Januar 2007, L 7 SO 60/06 ER, zitiert nach juris). Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der Gesetzgeber von einer sofortigen Vollziehbarkeit des Auskunftsersuchens gerade abgesehen hat und damit die grundsätzlich zu beachtende aufschiebende Wirkung des Widerspruches nur mit einem über das Erlassinteresse hinausgehenden besonderen Vollzugsinteresse überwunden werden kann. Das Interesse des Leistungsempfängers an einer zügigen existenzsichernden Leistungsbewilligung ist damit – wie bereits ausgeführt - nicht deckungsgleich.
(2) Zur Rechtmäßigkeit des mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheides ist anzumerken: Ob eine eheähnliche Gemeinschaft besteht, ist nach den erhobenen Tatsachen nicht eindeutig zu entscheiden. Nach derzeitigem Sachstand ist insoweit nur der Hinweis angezeigt, dass der Grad der Sicherheit, mit der Feststellungen zum (Nicht-)vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im einstweiligen Verfahren auf Leistungsgewährung zu treffen sind (vgl BVerfG Breithaupt 2005, 803 ) nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Zusammenhang übertragbar sein dürften, da (anders als aus einer Versagung von Grundsicherungsleistungen) aus der Konstitution von Auskunftspflichten keine Existenzgefährdung folgt. Zur "Rechtsfolgenseite" des Bescheides ist auszuführen: Unabhängig von der Frage des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Dieses begegnet rechtlichen Bedenken hinsichtlich seines Umfangs und der Art und Weise der begehrten Auskunft. Sind Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen, haben nach § 60 Abs 4 Nr 1 SGB II diese Partner der Agentur für Arbeit bzw hier der Optionsgemeinde auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Die Vorschrift enthält nicht nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung für den genannten Personenkreis. Sie enthält darüber hinaus auch die Befugnis, das Auskunftsersuchen im Wege eines Verwaltungsaktes geltend zu machen (vgl BVerwGE 91, 375 zu § 116 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz und BSG SozR 4100 § 144 Nr 1 zu § 144 Arbeitsförderungsgesetz). Wie bereits ausgeführt, hat der Ast keinen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung gestellt, so dass alle Angaben, die lediglich im Zusammenhang mit einer Antragstellung auf Leistungen der Grundsicherung regelmäßig abgefragt werden, von dem Ast nicht gefordert werden können. Die Auskunftsverpflichtung des Ast muss hier seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung tragen. Sie kann nur so weit reichen, wie die geforderten Angaben für die Überprüfung der Bedürftigkeit von MB und SB im Rahmen des § 9 Abs 2 S 1 SGB II erforderlich sind. Daraus ergibt sich eine Beschränkung auf die Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Hierzu sind unter keinem Gesichtspunkt zu rechnen: der Personalausweis, die Mitgliedsbestätigung einer gesetzlichen Krankenkasse (vgl BVerwGE 91, 375 zur Frage der Benennung von Name und Anschrift der Krankenkasse bei einem Auskunftsanspruch nach § 116 Bundessozialhilfegesetz), der Sozialversicherungsausweis, die aktuelle Haushaltsbescheinigung, der letzte Bewilligungsbescheid vom Arbeitslosengeld, die Kundennummer der Agentur für Arbeit, der Arbeitsvertrag. Auch hinsichtlich der Art und Weise der Auskunftserteilung bestehen erheblich Bedenken. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet bei der Anforderung von Auskünften ein gestuftes Vorgehen: Der Auskunftsverpflichtete muss in einem ersten Schritt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse angeben. Es bestehen keine Bedenken hierfür die im Antragsverfahren für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende verwendete Zusatzblätter 2.1 und 2.2 sowie 3 zu nutzen. Die gemachten Angaben sind in der zweiten Stufe zu belegen. Dabei ist zu beachten, dass eine Speicherung erhobener Daten – und dies betrifft auch Nichtleistungsbezieher - einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Ob vor diesem Hintergrund die Einreichung von allen Kontoauszügen für den Zeitraum von Juli 2007 bis Oktober 2007 statt der Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Kontoauszüge verlangt werden kann, erscheint fraglich (vgl Gemeinsame Hinweise der Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein in: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht/ Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Ratgeber zu Hartz IV, 2006), zumal die Vorlage von Beweisurkunden (vgl § 117 Abs 1 S 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) in § 60 Abs 4 SGB II nicht erwähnt ist.
Mit der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2007 entfällt derzeit die Möglichkeit, den Bescheid im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Dies betrifft neben der Zwangsgeldandrohung in dem angegriffenen Bescheid auch den im Vollstreckungsverfahren ergangenen Bescheid vom 29. Oktober 2007 über die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes. Von einer ausdrücklichen Aufhebung des letztgenannten Bescheides im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 86 b Abs 1 S 2 SGG sieht der Senat ab, da davon ausgegangen wird, dass die gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung beachtet wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzverfahrens gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners (Ag) – eines zugelassenen kommunalen Trägers nach § 6a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - vom 17. Oktober 2007, mit dem er unter Zwangsgeldandrohung zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach dem SGB II aufgefordert wurde.
Der Ast bewohnt seit 01. Juli 2006 zusammen mit M B (MB) und deren minderjährigen Sohn S B (SB) eine Doppelhaushälfte in der Astraße in V. Den Mietvertrag vom 12. Mai 2006 haben beide gemeinsam unterzeichnet. Er arbeitet als Lokführer bei der AG mit wechselnden Einsatzorten. Außerdem betreibt er von V aus einen Onlineshop für Unterwäsche.
Die beiden Mitbewohner des Ast - MB und SB - beziehen seit Januar 2005 vom Ag laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. MB und SB hatten bis Ende Juni 2006 eine 2-Zimmer-Wohnung in V bewohnt. In dem Folgeantrag vom 12. Juni 2006 im Zusammenhang mit ihrem Umzug in die Astraße gab MB an, keine eheähnliche Gemeinschaft mit dem Ast begründen zu wollen, sie lebe in einer Wohngemeinschaft mit dem Ast. Es bestehe eine Mietzahlungsvereinbarung mit dem Ast, wonach sie 410,00 Euro an ihn zahle, da die Gesamtmiete von dessen Konto abgebucht werde.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2007 bewilligte der Ag der Bedarfsgemeinschaft bestehend aus MB und SB Leistungen nach dem SGB II für die Monate Juli bis Oktober 2007 iHv insgesamt 806,98 Euro monatlich, für November 2007 iHv 846,98 Euro und für Dezember 2007 iHv 876,98 Euro.
Der Außendienst des Ag führte am 18. Juni 2007 einen Hausbesuch durch. Im Protokoll des Hausbesuchs wurde festgehalten, dass Küche und Wohnzimmer von allen im Haushalt lebenden Personen gemeinsam und uneingeschränkt genutzt werde. In der Küche sei keine Trennung feststellbar. Das Schlafzimmer werde gemeinsam von dem Ast und MB genutzt.
Der Ag teilte MB mit Schreiben vom 15. August 2007 mit, dass er die bewilligten Leistungen zum 01. August 2007 vorläufig einstelle.
Zur Überprüfung des Leistungsanspruches von MB forderte der Ag den Ast dann mit Bescheid vom 22. August 2007 unter Zwangsgeldandrohung auf, bis zum 6. August 2006 im Einzelnen angeführte Auskünfte zu erteilen. Auf den Widerspruch des Ast nahm der Ag den Bescheid vom 22. August 2007 mit Widerspruchsbescheid vom 06. September 2007 wegen offensichtlich fehlerhafter Fristsetzung zurück.
Zur Überprüfung der Leistungsansprüche von MB sowie SB forderte der Ag den Ast mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Oktober 2007 in Nr 1 des Bescheides (im folgenden wörtlich wiedergegeben) "auf, bis zum 25. Oktober 2007 folgende Unterlagen einzureichen bzw folgende Auskünfte zu erteilen und durch entsprechend geeignete Nachweise zu belegen: - Ihren Personalausweis, Mitgliedsbestätigung einer gesetzlichen Krankenkasse (Krankenkassenkarte), Sozialversicherungsausweis - Ihre aktuelle Haushaltsbescheinigung - ausgefüllter Antrag auf Leistungen nach dem SGB II - Ihren letzten Bewilligungsbescheid vom Arbeitslosengeld I (sofern vorhanden) - Ihre Kundennummer der Agentur für Arbeit - Ihren Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2006, soweit bereits vorhanden - Ausgefülltes Zusatzblatt 2.1, 2.2 und 3 mit den nachweisen der eingetragenen Angaben - Ihren Arbeitsvertrag - Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen aus den Kalendermonaten Juli 2007 bis laufend sowie die Kontoauszüge, welche diesen Zeitraum betreffen - Gewerbeanmeldung sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das Kalenderjahr 2006 insbesondere die Einschätzung ihrer Einkünfte für das Jahr 2007."
Der Ast sei als Partner von MB auf Verlangen zur Auskunft über Einkommen und Vermögen verpflichtet. Außerdem werde nach § 38 SGB II vermutet, dass, soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt sei, Leistungen nach dem SGB II auch für die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen bzw entgegenzunehmen. Die Vermutung gelte zugunsten desjenigen, der die Leistungen beantragt habe. Als Partner von Frau MB gelte der Ast als durch sie vertreten. Insoweit unterliege er den allgemeinen Mitwirkungspflichten.
Für den Fall, dass der benannten Auskunftsverpflichtung nicht innerhalb der benannten Frist nachgekommen werde, wurde ein Zwangsgeld iHv 800,00 Euro angedroht. Das wirtschaftliche Interesse an einer Auskunftsverweigerung werde auf 800,00 Euro eingeschätzt. Durch die Weigerung, das Einkommen preiszugeben, solle idR erreicht werden, dass der Leistungsträger ohne Anrechnung dieses Einkommens Leistungen erbringen solle. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte werde davon ausgegangen, dass das Einkommen des Ast zur Deckung des Bedarfs von MB und SB ausreiche, woraus sich die Höhe des Zwangsgeldes ergebe.
Die sofortige Vollziehung der benannten Auskunftsverpflichtung und der Zwangsgeldandrohung wurde unter Hinweis auf das überwiegende Interesse von MB und SB in Nr 3 des Bescheides angeordnet. Die Absicherung des Lebensunterhalts von MB und SB sei erheblich gefährdet, da mangels Kenntnis der für die Berechnung des Leistungsanspruches erforderlichen Angaben, eine Leistungsbewilligung in rechtmäßiger Höhe unmöglich sei.
Die vorläufig eingestellten Zahlungen an MB und SB wurden im Oktober wieder aufgenommen.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2007 legte der Ast Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Der Ast hat am gleichen Tag beim Sozialgericht (SG) Neuruppin einen einstweiligen Rechtschutzantrag gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 17. Oktober 2007 gestellt. Der Ag gehe irrtümlich vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft aus; er lebe mit MB lediglich in einer Wohngemeinschaft.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2007 hat das SG Neuruppin den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Das Gericht könne auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung habe, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Verwaltungsakt des Antragsgegners sei weder formal noch inhaltlich erkennbar rechtswidrig. Nach § 60 Abs 4 Nr 1 SGB II bestehe eine Auskunftspflicht des Partners eines Leistungsempfängers des Arbeitslosengeldes II. Der Ast lebe in einer eheähnlichen Gemeinschaft iSd SGB II. Es greife hier die gesetzliche Vermutung des länger als 1 Jahr Zusammenlebens zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 17. Oktober 2007. Soweit der Ast darlege, durch seine auswärtige Unterkunft und berufliche Tätigkeit bestehe keine gemeinsame Haushaltsführung, überzeuge dies nicht. Außerdem ergebe sich nach Aktenlage, dass wechselseitig über Vermögen verfügt werde. Bei der engen Verknüpfung der Lebens- und Arbeitsverhältnisse sei davon auszugehen, dass der Antragsteller und MV tatsächlich Verantwortung für einander übernehmen würden.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 hat der Ag unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Zwangsgeld iHv 800,00 Euro festgesetzt. Mit Schreiben vom 6. November 2007 hat der Ast Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Mit dem an MB adressierten Bescheid "über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem SGB II" vom 01. November 2007 hat der Antragsgegner die Leistungsansprüche für MB und SB wegen einer von MB aufgenommenen Beschäftigung für die Zeit ab dem 01. August 2007 neu festgesetzt und "insoweit" den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 18. Juni 2007 aufgehoben. Mit weiterem, ebenfalls an MB adressierten Bescheid vom 16. November 2007 hat der Antragsgegner den Bescheid vom 01. November 2007 für die Zeit ab dem 01. Dezember 2007 aufgehoben, weil MB die von ihr angeforderten Unterlagen des Antragstellers nicht eingereicht habe und somit "ihr Anspruch" nicht geprüft werden könne.
Gegen den Beschluss des SG Neuruppin richtet sich die am 30. November 2007 erhobene Beschwerde des Ast. Der zugrunde liegende Verwaltungsakt sei inhaltlich erkennbar rechtswidrig. Der Ast sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, dem Auskunftsbegehren des Ag nachzukommen. Eine Auskunftspflicht nach § 60 Abs 4 SGB II bestehe lediglich für den Partner eines Leistungsempfängers von Arbeitslosengeld. Eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe indes gerade nicht.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Nach § 86 b Abs 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Im vorliegenden Fall ist die nach § 86 a Abs 1 SGG grundsätzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sowohl hinsichtlich des Auskunftsbegehren als auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung entfallen. Der Ag hat unter Berufung auf § 86 a Abs 2 Nr 5 SGG in dem mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2007 (unter Nr 3) die sofortige Vollziehung des in Nr 1 des Bescheides enthaltenen Auskunftsbegehrens und der Zwangsmittelandrohung angeordnet und mit dem überwiegenden Interesse von MB und SB an der sofortigen Vollziehung begründet. Über die Rechtmäßigkeit dieser an die Voraussetzungen des § 86 a Abs 2 Nr 5 SGG geknüpften Anordnung ist nach § 86 b Abs 1 Nr 2 SGG zu entscheiden; ein Fall der fehlenden aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes (§ 86 a Abs 2 Nr 1 bis 4 SGG) liegt nicht vor.
Insbesondere entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht nach § 86 a Abs 2 Nr 4 SGG. Diese Vorschrift lässt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen entfallen. Im Hinblick auf das Auskunftsbegehren ist eine solche gesetzliche Regelung nicht in § 39 SGB II zu finden, da die dortigen Fallgruppen – Entscheidungen über Leistungen der Grundsicherung oder Leistungsübergang - nicht einschlägig sind. Auch hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung ist die aufschiebende Wirkung nicht bereits kraft bundesgesetzlicher Regelung ausgeschlossen. Zwar bestimmt das von der Ag als Rechtsgrundlage für die Verwaltungsvollstreckung herangezogene Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) in § 39, dass Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung haben. Diese landesrechtliche Bestimmung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kann aber aufgrund der abschließend ausgeübten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Regelung des Gerichtsverfahren (Art 74 Abs 1 Nr 1 Grundgesetz) nur in dem Bereich Geltung beanspruchen, in welchem ein Bundesgesetz die Befugnis einräumt, durch Landesgesetz von dem bundesrechtlichen Grundsatz der aufschiebenden Wirkung abzuweichen. Eine solche Bestimmung findet sich für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit in § 80 Abs 2 S 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach die Länder bestimmen können, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden. Eine entsprechende Regelung für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit fehlt (so auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. September 2007, L 7 AS 183/07 ER, zitiert nach juris). Ein solche Bestimmung kann auch nicht in § 66 Abs 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gefunden werden, da diese Vorschrift nur die Anwendung von Vollstreckungsbestimmungen regelt, sich aber nicht zu der Frage der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen verhält. Da § 39 VwVGBbg daher hier keine Anwendung findet, ist der Ag zu Recht davon ausgegangen, dass ein Widerspruch gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung hat.
Die Prüfung nach § 86 b Abs 1 Nr 2 SGG nimmt der Senat in der Weise vor, dass zunächst die Begründung der Vollziehbarkeitsanordnung daraufhin untersucht wird, ob sie eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darstellung des besonderen öffentlichen Interesses bzw Drittinteresses an der sofortigen Vollziehung beinhaltet und Gründe nennt, die in der Sache geeignet sind, die Anordnung zu tragen. Daran fehlt es hier, wie im Weiteren – dazu (1) - auszuführen sein wird. Dies führt nicht nur zur Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86 a Abs 2 Nr 5 SGG, sondern zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, weil nur diese Rechtsfolge gesetzlich vorgesehen ist, wobei allerdings nach verbreiteter Auffassung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer erneuten, anders begründeten Anordnung der sofortigen Vollziehung nach Nr 5 nicht hindert (vgl Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl, § 80 Rn 87, Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl, § 80 Rn 153, Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt DÖV 1994, 352, Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg NJ 1998, 271). Einer (summarischen) Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides bedarf es, wenn es – wie hier – bereits an einer ausreichenden Begründung der Vollzugsanordnung fehlt, nicht. Soweit dazu Stellung genommen wird – dazu (2) -, handelt es sich um Anmerkungen zur Förderung des Verfahrens.
(1) Aus Sinn und Zweck des in § 86a Abs 2 Nr 5 SGG geregelten Begründungserfordernisses ergibt sich, dass dieses nicht nur formell-rechtlich, sondern auch materiell-rechtlicher Natur ist. Die Begründungspflicht dient dem Rechtsschutz des Bürgers und ermöglicht ihm aufgrund der Kenntnis der für die Verwaltung maßgeblichen Gründe, seine Rechte wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seiner Rechtsbehelfe zu beurteilen. Außerdem soll die Pflicht zur Begründung der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen, die zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen derselben zwingt (sog Warnfunktion). Wegen der auch verfassungsrechtlich verankerten Bedeutung dieses Zweckes kann es nicht genügen, dass eine nach ihrer äußeren Form ausreichende Begründung lediglich vorhanden ist. Vorgebrachte Gründe müssen vielmehr auch die materiellen Voraussetzungen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung stützen (vgl Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl, RdNr 96 zu § 80 mwN). Es bedarf somit einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde, ein besonderes Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs ausnahmsweise zurückzutreten hat (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26/01, zitiert nach juris). Diesen Anforderungen wird die Sofortvollzugsanordnung im vorliegenden Fall nicht gerecht.
Vorliegend stützt sich die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung allein auf die überwiegenden Interessen von Dritten, hier von MB und SB. Nach § 86 a Abs 1 Nr 5 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. Das über den Erlass des Verwaltungsaktes hinausgehende besondere Vollzugsinteresse kann demnach gestützt werden auf öffentliche Interessen oder auf überwiegende Interessen eines Beteiligten. Beteiligter iSd § 86 a Abs 1 Nr 5 SGG ist, wer im Hauptsacheverfahren beigeladen werden kann oder muss (vgl Krodel in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Sozialrecht, § 86 a SGG Rn 59). Da eine notwendige Beiladung möglicher anderer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Verfahren auf Gewährung von Leistungen selbst dann ausscheidet, wenn das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft als solcher bestritten wird (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 14/06, zitiert nach juris), kommt eine Beiladung anderer möglicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in dem Verfahren eines Auskunftverpflichteten gegen Verpflichtung zur Auskunftserteilung, nicht in Betracht. Bei dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren handelt es sich nicht um ein mehrseitiges Verwaltungsverhältnis. Zwar ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren die Konstellation anzutreffen, dass eine Maßnahme gegenüber einem Beteiligten begünstigend und gegenüber einem anderen Beteiligten belastend wirkt. Dies betrifft vornehmlich begünstigende Verwaltungsakte mit belastender Drittwirkung etwa die Anfechtung einer Zulassung als Kassenarzt durch die kassenärztliche Vereinigung (vgl Krodel aaO). Grundsätzlich gilt dies auch für den Fall eines belastenden Verwaltungsaktes mit begünstigender Drittwirkung. Im letztgenannten Fall setzt dies indes voraus, dass die belastende Maßnahme bzw ihre Vollziehung selbst den Dritten unmittelbar begünstigt. Daran fehlt es hier. Die Erteilung einer Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch den Ast begünstigt MB nicht direkt, da sie an die Erteilung der Auskunft keine Rechte knüpfen kann. Das Interesse des Leistungsempfängers ist gerichtet auf die Bereitstellung existenzsichernder Leistungen durch den Leistungsträger, worauf uU ein gesetzlich gesicherter Anspruch besteht. Hingegen ist das Interesse des Leistungsempfängers nicht gerichtet auf die Aufklärung der Vermögensverhältnisse des angeblichen oder tatsächlichen Partners, da jedenfalls kein durchsetzbarer Unterhaltsanspruch in diesem Verhältnis besteht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nicht auf ein überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers gestützt werden (aA ohne Begründung, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007, L 13 AS 40/07 ER, zitiert nach juris, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. Dezember 2007, L 5 B 1556/07 AS ER).
Kommt demnach eine Anordnung der sofortigen Vollziehung in mehrpoligen Verwaltungsverhältnissen in Betracht, sofern ein Fall der notwendigen Beiladung vorliegt, so liegt es weiter nahe, eine Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von einem entsprechenden Antrag des Beteiligten abhängig zu machen (vgl Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86a Rn 18), woran es vorliegend auch fehlt.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass MB und SB als Antragsteller Beteiligte iSd § 12 Abs 1 Nr 1 SGB X sind. Vorliegend sind - unabhängig von dem tatsächlichen Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II - formal zwei Verwaltungsverfahren voneinander zu trennen: In dem Verwaltungsverfahren, welches mit der Antragstellung durch MB seinen Anfang genommen hat, sind Beteiligte nach § 12 Abs 1 Nr 1 SGB X nur MB und der von MB vertretene SB als Antragsteller. Zwar enthält § 38 SGB II die Vermutung, dass ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger bevollmächtigt ist, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen. Diese Vermutung gilt indes nur, soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, wie es hier der Fall ist, da MB und der Ast immer geltend gemacht haben, keine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. Da der Ast auch nicht selbst einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt hat, gibt es für ihn kein auf Leistungen der Grundsicherung gerichtetes Verwaltungsverfahren. Obschon das Auskunftsersuchen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von MB als Antragstellerin erfolgt, beginnt mit dem an den Ast gerichteten Auskunftsersuchen ein hiervon getrenntes weiteres Verwaltungsverfahren, in welchem der Ast als Adressat eines an ihn in Gestalt eines Verwaltungsaktes gerichteten Auskunftsbegehrens der einzige Beteiligte iSd § 12 Abs 1 Nr 2 SGB X ist.
Anzumerken ist, dass das nach § 86 a Abs 1 Nr 5 SGG für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche besondere Vollzugsinteresse in vergleichbaren Fallgestaltungen im Ausgangspunkt bei der öffentlichen Hand gesucht werden kann, welche die rechtmäßige und zügige Leistungsgewährung zu verantworten hat. So ist in ständiger Rechtsprechung der Gerichte im Bereich der Arbeitsförderung und der der Sozialhilfe anerkannt, dass ein Auskunftsersuchen an einen Unterhaltsverpflichteten eines Leistungsempfängers im Hinblick auf dieses Interesse für sofort vollziehbar erklärt werden kann (vgl für viele Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05. Januar 2007, L 7 SO 60/06 ER, zitiert nach juris). Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der Gesetzgeber von einer sofortigen Vollziehbarkeit des Auskunftsersuchens gerade abgesehen hat und damit die grundsätzlich zu beachtende aufschiebende Wirkung des Widerspruches nur mit einem über das Erlassinteresse hinausgehenden besonderen Vollzugsinteresse überwunden werden kann. Das Interesse des Leistungsempfängers an einer zügigen existenzsichernden Leistungsbewilligung ist damit – wie bereits ausgeführt - nicht deckungsgleich.
(2) Zur Rechtmäßigkeit des mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheides ist anzumerken: Ob eine eheähnliche Gemeinschaft besteht, ist nach den erhobenen Tatsachen nicht eindeutig zu entscheiden. Nach derzeitigem Sachstand ist insoweit nur der Hinweis angezeigt, dass der Grad der Sicherheit, mit der Feststellungen zum (Nicht-)vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im einstweiligen Verfahren auf Leistungsgewährung zu treffen sind (vgl BVerfG Breithaupt 2005, 803 ) nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Zusammenhang übertragbar sein dürften, da (anders als aus einer Versagung von Grundsicherungsleistungen) aus der Konstitution von Auskunftspflichten keine Existenzgefährdung folgt. Zur "Rechtsfolgenseite" des Bescheides ist auszuführen: Unabhängig von der Frage des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Dieses begegnet rechtlichen Bedenken hinsichtlich seines Umfangs und der Art und Weise der begehrten Auskunft. Sind Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen, haben nach § 60 Abs 4 Nr 1 SGB II diese Partner der Agentur für Arbeit bzw hier der Optionsgemeinde auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Die Vorschrift enthält nicht nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung für den genannten Personenkreis. Sie enthält darüber hinaus auch die Befugnis, das Auskunftsersuchen im Wege eines Verwaltungsaktes geltend zu machen (vgl BVerwGE 91, 375 zu § 116 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz und BSG SozR 4100 § 144 Nr 1 zu § 144 Arbeitsförderungsgesetz). Wie bereits ausgeführt, hat der Ast keinen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung gestellt, so dass alle Angaben, die lediglich im Zusammenhang mit einer Antragstellung auf Leistungen der Grundsicherung regelmäßig abgefragt werden, von dem Ast nicht gefordert werden können. Die Auskunftsverpflichtung des Ast muss hier seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung tragen. Sie kann nur so weit reichen, wie die geforderten Angaben für die Überprüfung der Bedürftigkeit von MB und SB im Rahmen des § 9 Abs 2 S 1 SGB II erforderlich sind. Daraus ergibt sich eine Beschränkung auf die Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Hierzu sind unter keinem Gesichtspunkt zu rechnen: der Personalausweis, die Mitgliedsbestätigung einer gesetzlichen Krankenkasse (vgl BVerwGE 91, 375 zur Frage der Benennung von Name und Anschrift der Krankenkasse bei einem Auskunftsanspruch nach § 116 Bundessozialhilfegesetz), der Sozialversicherungsausweis, die aktuelle Haushaltsbescheinigung, der letzte Bewilligungsbescheid vom Arbeitslosengeld, die Kundennummer der Agentur für Arbeit, der Arbeitsvertrag. Auch hinsichtlich der Art und Weise der Auskunftserteilung bestehen erheblich Bedenken. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet bei der Anforderung von Auskünften ein gestuftes Vorgehen: Der Auskunftsverpflichtete muss in einem ersten Schritt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse angeben. Es bestehen keine Bedenken hierfür die im Antragsverfahren für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende verwendete Zusatzblätter 2.1 und 2.2 sowie 3 zu nutzen. Die gemachten Angaben sind in der zweiten Stufe zu belegen. Dabei ist zu beachten, dass eine Speicherung erhobener Daten – und dies betrifft auch Nichtleistungsbezieher - einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Ob vor diesem Hintergrund die Einreichung von allen Kontoauszügen für den Zeitraum von Juli 2007 bis Oktober 2007 statt der Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Kontoauszüge verlangt werden kann, erscheint fraglich (vgl Gemeinsame Hinweise der Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein in: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht/ Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Ratgeber zu Hartz IV, 2006), zumal die Vorlage von Beweisurkunden (vgl § 117 Abs 1 S 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) in § 60 Abs 4 SGB II nicht erwähnt ist.
Mit der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2007 entfällt derzeit die Möglichkeit, den Bescheid im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Dies betrifft neben der Zwangsgeldandrohung in dem angegriffenen Bescheid auch den im Vollstreckungsverfahren ergangenen Bescheid vom 29. Oktober 2007 über die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes. Von einer ausdrücklichen Aufhebung des letztgenannten Bescheides im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 86 b Abs 1 S 2 SGG sieht der Senat ab, da davon ausgegangen wird, dass die gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung beachtet wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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