Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 240/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Hinweis, im Hinblick auf das Ergebnis eines SV-Gutachtens werde angeregt, die Klage zurückzunehmen begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
Das Gesuch des Antragstellers die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Der Antragsteller streitet um eine Erwerbsminderungsrente. Zur Abklärung seines Leistungsvermögens hat das Sozialgericht ein Sachverständigengutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. B eingeholt. Mit dem Ergebnis dieses Gutachtens war der Antragsteller nicht einverstanden. Er hat hierzu eine Erklärung seines behandelnden Neurologen Dr. S eingereicht, der gemeint hat, es sei eine neuropschychologische Testung erforderlich um zu klären, ob bestimmte neuropschychologische Defizite des Antragstellers unfallbedingt oder pschychisch- bedingt seien. Die abgelehnte Richterin hat zu einer Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid angehört und darauf verwiesen, dass das Gutachten die Beurteilung des Leistungsvermögens, wie sie im Ausgangsbescheid bzw. Widerspruchsbescheid vorgenommen worden sei, bestätigt habe.
Dies war für den Antragsteller Anlass für sein Befangenheitsgesuch. Für solche richterliche Hinweise gilt, dass Meinungsäußerungen eines Richters nicht gegen dessen Unvoreingenommenheit und Objektivität sprechen. Solche Hinweise eines Richters liegen im Allgemeinen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Diesen ist gewöhnlich daran gelegen, die Einstellung des Richters zu den für den Prozessausgang maßgeblichen rechtlichen Problemen zu erfahren. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt. Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich allenfalls aus der Art und Weise ergeben, wie ein Rich¬ter seine Meinung vorträgt. Ein Grund kann bestehen, wenn der Richter in ungewöhnlicher, nach der Prozesslage nicht verständlicher Weise subjektive Gewissheit erkennen lässt, so dass die Beteiligten Anlass haben können zu befürchten, er sei ihren Argumenten gegenüber nicht mehr aufgeschlossen und habe sich seine Auffassung schon abschließend gebildet. Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Die Richterin hat zu ihrer Rechtsauffassung und der beabsichtigten Verfahrensweise angehört ohne in irgendeiner Weise zum Ausdruck zu bringen, dass sie Gegenargumente nicht hören werde.
Der Antragsteller sollte im Übrigen berücksichtigen, dass der Gerichtsgutachter auch nach Meinung seines behandelnden Arztes die richtigen Befunde erhoben und die Untersuchungen des Gerichtsgutachters von ihm als adäquat und richtig bezeichnet werden. Dass es im Rahmen einer Erwerbsminderungsrente auf die von seinem behandelnden Arzt geforderte Ursachenerforschung nicht ankommt, dürfte ihm sein bevollmächtigter Rechtsanwalt erläutern können.
Einwände gegen das Gutachten selbst kann der Antragsteller im laufenden Verfahren oder ggf. im Berufungsverfahren vorbringen. Das Befangenheitsgesuch ist kein die Berufung ersetzendes oder erweiterndes Rechtsmittel.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Der Antragsteller streitet um eine Erwerbsminderungsrente. Zur Abklärung seines Leistungsvermögens hat das Sozialgericht ein Sachverständigengutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. B eingeholt. Mit dem Ergebnis dieses Gutachtens war der Antragsteller nicht einverstanden. Er hat hierzu eine Erklärung seines behandelnden Neurologen Dr. S eingereicht, der gemeint hat, es sei eine neuropschychologische Testung erforderlich um zu klären, ob bestimmte neuropschychologische Defizite des Antragstellers unfallbedingt oder pschychisch- bedingt seien. Die abgelehnte Richterin hat zu einer Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid angehört und darauf verwiesen, dass das Gutachten die Beurteilung des Leistungsvermögens, wie sie im Ausgangsbescheid bzw. Widerspruchsbescheid vorgenommen worden sei, bestätigt habe.
Dies war für den Antragsteller Anlass für sein Befangenheitsgesuch. Für solche richterliche Hinweise gilt, dass Meinungsäußerungen eines Richters nicht gegen dessen Unvoreingenommenheit und Objektivität sprechen. Solche Hinweise eines Richters liegen im Allgemeinen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Diesen ist gewöhnlich daran gelegen, die Einstellung des Richters zu den für den Prozessausgang maßgeblichen rechtlichen Problemen zu erfahren. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt. Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich allenfalls aus der Art und Weise ergeben, wie ein Rich¬ter seine Meinung vorträgt. Ein Grund kann bestehen, wenn der Richter in ungewöhnlicher, nach der Prozesslage nicht verständlicher Weise subjektive Gewissheit erkennen lässt, so dass die Beteiligten Anlass haben können zu befürchten, er sei ihren Argumenten gegenüber nicht mehr aufgeschlossen und habe sich seine Auffassung schon abschließend gebildet. Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Die Richterin hat zu ihrer Rechtsauffassung und der beabsichtigten Verfahrensweise angehört ohne in irgendeiner Weise zum Ausdruck zu bringen, dass sie Gegenargumente nicht hören werde.
Der Antragsteller sollte im Übrigen berücksichtigen, dass der Gerichtsgutachter auch nach Meinung seines behandelnden Arztes die richtigen Befunde erhoben und die Untersuchungen des Gerichtsgutachters von ihm als adäquat und richtig bezeichnet werden. Dass es im Rahmen einer Erwerbsminderungsrente auf die von seinem behandelnden Arzt geforderte Ursachenerforschung nicht ankommt, dürfte ihm sein bevollmächtigter Rechtsanwalt erläutern können.
Einwände gegen das Gutachten selbst kann der Antragsteller im laufenden Verfahren oder ggf. im Berufungsverfahren vorbringen. Das Befangenheitsgesuch ist kein die Berufung ersetzendes oder erweiterndes Rechtsmittel.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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