S 12 KA 41/08 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 41/08 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 20/08 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ordnet ein Zulassungsausschuss die sofortige Vollziehung seines Beschlusses (hier: Zulassungsentziehung) nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG an und weist der Berufungsausschuss den gegen den Beschluss eingelegten Widerspruch als unbegründet zurück, dann wirkt die sofortige Vollziehung fort und ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beschluss des Berufungsausschusses zulässig.
1. Es wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 29.01.2008 gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 19.12.2007 bis zu einer Entscheidung der erkennenden Kammer über die Klage der Antragstellerin angeordnet.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.

3. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und die Gerichtskosten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

4. Der Streitwert wird auf 76.018,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens um die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Zulassungsentziehung.

Die 1962 geborene und jetzt 45-jährige Antragstellerin ist als Fachärztin für Kinderheilkunde seit 01. Februar 1995 zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.

Unter Datum vom 10.08.2007 stellte die Beigeladene zu 1) beim Zulassungsausschuss für Ärzte den Antrag, der Antragstellerin die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu entziehen. Zur Begründung ihres Antrags führte sie aus, die Praxis der Antragstellerin sei als Einzelpraxis genehmigt worden. Eine Gemeinschaftspraxis sei nicht genehmigt worden. Dessen ungeachtet habe die Antragstellerin in ihrer Praxis auch ihren Ehemann, Herrn A., als Arzt beschäftigt. Herr A. verfüge weder über eine Approbation noch über eine andere behördliche Erlaubnis zur Ausübung des Arztberufes. Lediglich für die Zeit vom 11.02.1998 bis zum 15.02.2000 habe eine befristete, widerrufliche Erlaubnis des Regierungspräsidiums GD. zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes im Land Hessen vorgelegen. Herr A. sei nicht in das Arztregister eingetragen und verfüge über keine Zulassung als Vertragsarzt. Das Praxisschild weise die Antragstellerin als auch Herrn A. aus. Ebenfalls wiesen die Antragstellerin und Herr A. die Praxis unter der Arztnummer der Antragstellerin als "Gemeinschaftspraxis und G. A., FÄ f. Kdr.- u. Jugendmedizin, A-Straße, A-Stadt" aus. Ein mit diesem Aufdruck versehener Notfall-/Vertretungsschein sei ihr von der Landesärztekammer übersandt worden. Am 08.08.2007 habe auf Bitten der Antragstellerin ein Gespräch zwischen ihr sowie Herrn JF., ihr juristischer Geschäftsführer, und Frau C, Mitarbeiterin der juristischen Geschäftsführung in ihren Räumen stattgefunden. Die Antragstellerin habe die Beschäftigung ihres Ehemannes seit dem 08.01.2007 in ihrer Praxis sowie die Abrechnung der von Herrn A. erbrachten Leistungen zugegeben und weitere Aufklärung zugesagt. Am 05.07.2007 habe Herr A. bei der Bezirksstelle PK. eine Urkunde der Landesärztekammer Hessen vom 20.07.2006 über die Anerkennung als Facharzt für Kinder- und Jungendmedizin eingereicht, um einen Antrag auf Eintrag in das Arztregister des Landes Hessen zu stellen. Die vorgelegte Anerkennungsurkunde sei eine Fälschung. Das auf der Urkunde abgebildete Wappen sei nicht das des Landes Hessen, sondern das des Landes Thüringen. Die Antragstellerin habe ihre Facharztanerkennung in Thüringen erhalten, sodass der Verdacht nahe liege, dass aus ihrer Urkunde die Anerkennungsurkunde Herrn A. erstellt worden sei. Zwischenzeitlich habe Frau A. zugegeben, ihre Urkunde als Vorlage genutzt und hieraus die Anerkennungsurkunde ihres Ehemannes hergestellt zu haben. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergebe sich, dass Frau A. nicht mehr zur vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet sei und die Zulassung daher zu entziehen sei.

Die Beigeladene zu 1) stellte ferner unter gleichem Datum eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft FA. wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges und der Urkundenfälschung.

Der Zulassungsausschuss führte am 01.11.2007 mit der Antragstellerin und ihres Prozessbevollmächtigten eine mündliche Verhandlung durch und teilte der Antragstellerin seine Entscheidung anschließend mündlich mit. Gegen den Entziehungsbescheid legte die Antragstellerin mit Datum vom 06.11.2007, eingegangen am 07.11.2007, Widerspruch ein. Den Beschluss vom 01.11.2007 fertigte der Zulassungsausschuss am 08.11.2007 aus. Er wurde am 08.11.2007 mit Einschreiben zur Post gegeben.

Mit dem Beschluss vom 01.11.2007 entzog der Zulassungsausschuss der Antragstellerin die Zulassung für den Vertragsarztsitz A-Stadt, A-Straße, VJ-Kreis, gemäß § 95 Abs. 6 SGB V in Verbindung mit § 27 Ärzte-ZV. Ferner ordnete er den Sofortvollzug der Entscheidung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG an. Zur Begründung führte er aus, bei einer gröblichen Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten sei die Zulassung zu entziehen. Die Pflichtverletzung sei gröblich, wenn ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sei. Die peinlich genaue Leistungsabrechnung gehöre zu den Grundpflichten des Vertragsarztes. Die Gröblichkeit der Pflichtverletzung folge aus der nicht nur gelegentlichen Verletzung besonders wichtiger vertragsärztlicher Pflichten und der sich daraus ergebenden Schwere der Rechtsverletzung. Sie setze kein individuelles Verschulden im Sinne persönlicher Vorwerfbarkeit voraus, weil es sich nicht um eine Sanktion strafwürdigen Verhaltens, sondern um eine Maßnahme der Verwaltung handele, die allein dazu diene, das System der vertragsärztlichen Versorgung von dauernden größeren Störungen zu bewahren, damit es funktionsfähig bleibe. Wenn die Pflichtverletzung gröblich sei, d. h. wenn die Entziehung zum Schutz der vertragsärztlichen Versorgung notwendig und dafür das einzige Mittel sei, dann reichten Disziplinarmaßnahmen nicht mehr aus und die Zulassung sei zu entziehen. Ob Disziplinarmaßnahmen ergangen seien oder ergehen könnten, sei unerheblich. Durch die Antragstellerin sei die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung schwer gestört worden. Dadurch sei die Vertrauensgrundlage für eine weitere Zusammenarbeit mit ihr fortgefallen, weshalb eine weitere Zusammenarbeit mit ihr nicht mehr möglich erscheine. Sie habe ihre Pflicht als Vertragsärztin so schwer verletzt, dass die Entziehung als einziges Mittel zum Schutz der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sei. Sie habe ihre vertragsärztlichen Pflichten dadurch gravierend verletzt, dass sie ihren Ehemann in ihre Vertragsarztpraxis als Arzt beschäftigt habe, obwohl er weder über eine Approbation noch eine andere behördliche Erlaubnis zur Ausübung des Arztberufes verfügt habe. Auch habe sie die von ihrem Ehemann erbrachten Leistungen als ihre eigenen bei der Beigeladenen zu 1 abgerechnet. Diese Pflichtverletzungen seien als gröblich anzusehen und dazu geeignet, die Zulassungsentziehung zu begründen. Es habe sich auch nicht nur um eine kurzfristige Auffälligkeit gehandelt, sondern um den Zeitraum von ca. sechs Monaten. Außerdem sei auch die Höhe des entstandenen Schadens nicht unerheblich. Die Antragstellerin habe sich als ungeeignet für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung erwiesen. Die Grundpflicht zur peinlich genauen Abrechnung, auf deren Einhaltung sich KVen und Krankenkassen unbedingt verlassen können müssten, sei in erheblichem Umfang verletzt und damit das Vertrauensverhältnis schwer gestört worden. Die Pflichtverletzung wiege so schwer, dass die Entziehung geboten sei. Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens stünde in keinem Verhältnis zur Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeiten und komme daher als milderes Mittel nicht in Betracht. Es würde hier das vertragsärztliche System auch nicht ausreichend schützen. Es lägen auch nicht mehr die Zulassungsvoraussetzungen vor. Es seien Umstände eingetreten, aus denen sich die Ungeeignetheit der Ärztin ergebe. In der Person der Antragstellerin seien schwerwiegende Mängel erkennbar, nachdem sie nach Muster ihrer eigenen Facharztanerkennung die Anerkennungsurkunde ihres Ehemannes gefertigt habe. Als schwerwiegende Mängel in der Person eines Arztes müssten u. a. solche Mängel bezeichnet werden, die geeignet seien, das erforderliche Vertrauen in die Redlichkeit der Berufsausübung zu erschüttern, zu zerstören oder mit starken begründeten Zweifeln zu belegen. Nachdem der Vertragsarzt in vielfältiger Weise in die Rechtsvorschriften des Zivilrechts und des Kassenarztrechts eingebunden sei, müsse von ihm erwartet werden, dass er neben seinen medizinischen Fähigkeiten und seinem ärztlichen Können auch die erforderliche Bereitschaft zur Wahrung der erforderlichen Rechtstreue erkennen lasse. Der Vorwurf der Fälschung der Facharztanerkennungsurkunde des Ehemannes sei durch das Eingeständnis der Antragstellerin unstreitig. Es sei auf den Zweck der Entziehung, nämlich den Schutz des vertragsärztlichen Versorgungssystems abzustellen. Sie setze kein individuelles Verschulden im Sinne persönlicher Vorwerfbarkeit voraus, weil es sich nicht um eine Sanktion strafwürdigen Verhaltens, sondern um eine Maßnahme der Verwaltung handele, die allein dazu diene, das System der vertragsärztlichen Versorgung vor dauernden größeren Störungen zu bewahren, damit es funktionsfähig bleibe. Die Grundpflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung der Patienten könne im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit gewährleistet werden, nachdem die Antragstellerin es zugelassen habe, dass ihr Ehemann Patienten in ihrer Praxis behandele, wissend, dass er weder eine Approbation als Arzt noch eine Facharztanerkennung besitze. Hieraus ergebe sich auch die Notwendigkeit für die Anordnung des Sofortvollzugs der Entscheidung gemäß § 86a Abs. 2 SGG, weil dies im dringenden Interesse der vertragsärztlichen Versicherten liege, um diese vor Gefährdungen zu schützen, nachdem der Zulassungsausschuss aufgrund der durch die Antragstellerin begangenen Urkundenfälschung das Vertrauen in deren Redlichkeit und Glaubwürdigkeit verloren habe.

Am 06.11.2007 stellte die Antragstellerin erstmals den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie trug vor, es sei nach der mündlichen Verhandlung zunächst ein mündlicher Bescheid ergangen und der sofortige Vollzug angeordnet worden. Ihrem Prozessbevollmächtigten sei aufgegeben worden, ihr mitzuteilen, dass sie ab einschließlich dem 02.11.2007 ("ab morgen") nicht mehr als zugelassene Vertragsärztin tätig sein dürfe. Ihr Prozessbevollmächtigter habe ihr dies am selben Tag telefonisch mitgeteilt. Es fehle an einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheids zum 01.11.2007. Darüber hinaus sei auch ein berechtigtes Interesse ihrerseits sowie der von ihr zu behandelnden Patienten und damit ein öffentliches Interesse an der Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben. Allein für die 45. Kalenderwoche seien 172 Patienten einbestellt worden, hinzu käme eine Vielzahl von Akutfällen. Im VJ-Kreis seien neben ihr lediglich drei weitere Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin vorhanden. Für die Sicherstellung der Versorgung bedürfe es ihrer Praxis. Die Patienten suchten sie weiter auf, auch suchten sie sie in ihrem Wohnhaus auf. Besonders kritisch sei die Situation in Akutfällen. In einem Fall wegen akuter Atemnot habe sie medizinisch eingreifen müssen, um sich nicht wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar zu machen. Die Anordnung des sofortigen Vollzuges habe für sie auch eine die wirtschaftliche Existenz gefährdende Auswirkung. Sie sei für sich und ihre 15-jährige Tochter auf die Einnahmen angewiesen. In ihrer Praxis beschäftige sie acht Mitarbeiter, manche bereits seit einer Vielzahl von Jahren, die längste Kündigungsfrist betrage sechs Monate zum Monatsende. Ihren Ehemann habe sie auf dessen Drängen hin beschäftigt, beschränkt im Wesentlichen auf privatärztliche Leistungen, die sie gegenüber den Patienten nicht liquidiert habe. Auch vertragsärztliche Leistungen habe sie nicht immer abgerechnet. Ihr Ehemann habe sich auch von Ende April bis zum 12.05.2007 in Syrien aufgehalten. Seine Leistungen hätten sich insgesamt in einem äußerst geringen Umfang bewegt. Ihr Ehemann habe auch gedroht, mit ihrer gemeinsamen Tochter nach Syrien auszureisen. Sie habe sich zwischenzeitlich von ihm getrennt und im November eine Rechtsanwältin zur Scheidungsberatung aufgesucht. Sämtliche Praxisschlüssel befänden sich wieder in ihrem Besitz. Sie werde ihm auch zukünftig das Betreten der Praxisräume verwehren. Eine Gefährdung der Patienten habe zu keiner Zeit bestanden, da ihr Mann über eine ausreichende ärztliche und fachärztliche Qualifikation verfüge. Das Praxisschild mit dem Ehemann sei lediglich im Haus selbst angebracht gewesen. Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Mitarbeit des Ehemannes könne ausgeschlossen werden. Die Urkunde habe sie lediglich für ihren Ehemann angefertigt, da sie sich um dessen Facharztanerkennung habe bemühen sollen. Sie sei nie für Dritte bestimmt gewesen und hätte in ihrem Besitz bleiben sollen. Deshalb sei die Urkunde auch in dilettantischer Weise angefertigt worden. Ihr Ehemann habe sie sich dann ohne ihr Wissen beschafft, um sie der Bezirksstelle PK. vorzulegen. Er habe nur wegen einer Arztstelle dort vorgesprochen und habe sich eine Kopie der Urkunde beglaubigen lassen wollen. Als die Sachbearbeiterin festgestellt habe, dass er nicht in das Arztregister eingetragen sei, habe sie die Anfrage eigenständig als Antrag auf Eintragung in das Arztregister aufgenommen. So habe ihr Ehemann den Verlauf geschildert. An der Richtigkeit zu zweifeln bestehe für sie kein Anlass. Als sie, die Antragstellerin, davon erfahren habe, habe sie die Urkunde wieder an sich genommen. Eine Täuschung im Rechtsverkehr sei von ihr nie beabsichtigt gewesen. Sie hat eine eidesstattliche Versicherung zur Gerichtsakte gereicht. Der "Gemeinschaftspraxisstempel" sei, was die Bezirksstelle bestätigt habe, in der Abrechnung II/06 nicht verwandt worden. Die Angabe des Schadens mit 67.000 Euro sei rein spekulativ. Die Entziehung sei ultima ratio und habe auch einen auf die Zukunft gerichteten Aspekt. Ihr Ehemann halte sich jetzt in Syrien auf. Sein Drohmittel, die Tochter mitzunehmen, sei damit entfallen. Sie betreibe aktiv die Scheidung.

Der Antragsgegner erwiderte unter Verweis auf die Verwaltungsakten und den Bescheid des Zulassungsausschusses im Übrigen, unstreitig sei, dass die Antragstellerin ihren Ehemann, der weder über eine Approbation noch über eine andere behördliche Erlaubnis zur Ausübung des Arztberufes verfüge, beschäftigt habe. Das Praxisschild weise beide als tätige Ärzte auf. Die Antragstellerin habe auch unter ihrer Arztnummer als Gemeinschaftspraxis firmiert. Herr A. habe am 05.07.2007 bei der Bezirksstelle PK. eine Urkunde über seine Anerkennung als Facharzt vorgelegt. Diese Urkunde sei auf Wunsch ihres Ehemannes von der Antragstellerin selbst angefertigt worden. Sie habe ferner in der mündlichen Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss eingeräumt, ihr Ehemann habe vom 08.01.2007 bis Ende Juni 2007 täglich ein bis zwei Stunden in ihrer Praxis gearbeitet. Sie habe für diese Leistungen 67.000,00 EUR abgerechnet. Ihr Ehemann soll nach ihren Angaben im Juli 2007 nach Syrien ausgereist sein. Als Pflichtverletzungen seien die Beschäftigung ihres Ehemannes und die Abrechnung der von diesen erbrachten Leistungen zu betrachten. Es handele sich um keine einmaligen Verfehlungen, sie hätten mindestens ein halbes Jahr angedauert. Es sei auch ein erheblicher Schaden entstanden, den die Beigeladene zu 1) vorläufig mit ca. 67.000,00 EUR beziffere. Auch wenn sie nach ihrem Vortrag auf Druck ihres Ehemannes gehandelt habe, werde hierdurch der objektiv festgestellte Tatbestand nicht verändert. Es reiche die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes aus. Ein individueller Schuldvorwurf sei nicht erforderlich. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Eine Disziplinarmaßnahme sei nicht ausreichend. Die Entziehung sei rechtmäßig. In diesem Sinne habe auch bereits das Sozialgericht Stuttgart einen gleich gelagerten Fall im zahnärztlichen Bereich beurteilt. Nicht zu beanstanden sei auch die weitere Feststellung des Zulassungsausschusses, dass die Antragstellerin ungeeignet sei. Die Tatsache, dass die Antragstellerin den Gebrauch der gefälschten Approbationsurkunde möglicherweise nicht beabsichtigt habe, spiele keine Rolle, da sie diese Konsequenz zumindest billigend in Kauf genommen habe. Sie habe zunächst den Straftatbestand einer Urkundenfälschung verwirklicht. Sie habe unter Beweis gestellt, dass sie zur Erreichung eigennütziger Ziele bewusst und gewollt den Zugang nicht qualifizierten Personals in ärztlichen Funktionen zu ermöglichen in der Lage sei. Der Zulassungsausschuss sei auch zur Anordnung des Sofortvollzugs seiner Entscheidung berechtigt. Die Anordnung habe er gesondert und hinreichend begründet. Angesichts der Schwere der Vorwürfe erscheine die Begründung als ausreichend. Im Planungsbereich VJ-Kreis bestehe mit einem Versorgungsgrad von 118,17 % Überversorgung. Das rechnerische Soll liege bei 6,77 Vertragsärzten, das Ist liege bei 8 Vertragsärzten. Die Patienten der Antragstellerin könnten von anderen Fachärzten versorgt werden. Aufgrund ihres bewussten und gewollten Handelns könne die Antragstellerin nicht wegen der gravierenden Auswirkungen der Zulassungsentziehung eine mildere Behandlung verlangen. Auf einen Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs komme es nicht an. In der Anordnung des Sofortvollzugs während der mündlichen Verhandlung sei lediglich eine Ankündigung der Anordnung zu sehen. Inzwischen sei auch der Bescheid ausgefertigt worden. Maßgeblich sei die Zustellung des schriftlich abgesetzten Beschlusses. Jedenfalls sei eine Heilung eingetreten oder aber der Sofortvollzug erneut angeordnet worden. Insgesamt versuche die Antragstellerin, die Sache zu verharmlosen. Die Konsequenzen einer Praxisschließung seien für die Entziehung unbeachtlich. Auch komme es auf den Umfang der Tätigkeit des Ehemannes und die inneren Beweggründe der Antragstellerin nicht an.

Die Beigeladene zu 1) schloss sich den Ausführungen des Antragsgegners an und verwies auf ihre Antragsschrift im Verwaltungsverfahren. Weiter trug sie vor, die Antragstellerin habe die Mitarbeit ihres Ehemannes eingeräumt. Der Ehemann habe auf dem Praxisschild und Stempel gestanden. Die Fälschung habe die Antragstellerin eingeräumt. Die übrigen Beteiligten hatten sich zum Verfahren nicht geäußert.

Die erkennende Kammer ordnete mit Beschluss vom 28. November 2007, Az.: S 12 KA 457/07 ER, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 06.11.2007 gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vom 01.11.2007 bis zur Zustellung einer Entscheidung des Antragsgegners über den Widerspruch der Antragstellerin an. Dieser Beschluss wurde bestandskräftig.

Mit Schriftsatz vom 30.11.2007 ihres Prozessbevollmächtigten begründete die Antragstellerin ihren Widerspruch unter Verweis auf ihr Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Der Antragsgegner wies mit Beschluss vom 19.12.2007, zugestellt am 25.01.2008, den Widerspruch als unbegründet zurück. Er ging davon aus, Herr A. verfüge weder über eine ärztliche Approbation noch eine kassenärztliche Zulassung. Der Schaden, der durch die Abrechnung der Leistungen des Herrn A. bei der Beigeladenen zu 1) entstanden sei, könne derzeit nicht beziffert werden. Es habe in der Praxis der Antragstellerin gegenüber dem nachgeordneten Personal eine Anweisung bestanden, die Leistungen des Herrn A. wie die eigenen Leistungen der Antragstellerin abzurechnen. Es existiere ein Computereindruck mit dem Eintrag "Gemeinschaftspraxis und G. A." bzw. " und GX. A. FÄ f. Kdr.- und Jugendmedizin", der für Formulare, Rezepte, Notfallscheine etc. verwendet worden sei. Ebenso existiere auch ein entsprechender Kassenarztstempel und ein Schild zum Eingang der Praxis. Es existiere eine von der Antragstellerin gefertigte Facharztanerkennungsurkunde für Herrn A ... Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin habe deren Angaben im Gespräch mit Vertretern der Beigeladenen zu 1) bestätigt. Der Sachverhalt werde auch durch die von der Beigeladenen zu 1) vorgelegten Unterlagen und der Mitteilung des Obmannes des ärztlichen Notdienstes bestätigt sowie durch die Einvernahme der Zeugin AAF ... Unklar sei bisher nur geblieben, ob Herrn A. bereits früher in der Praxis tätig gewesen sei und ob die Antragstellerin die Fälschung der Facharztanerkennungsurkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr habe nutzen wollen, da sie dies bestreite. Es liege aber nahe, dies als Schutzbehauptung zu werten. Entscheidend sei, dass die Antragstellerin Leistungen ihres nicht approbierten Ehemannes jedenfalls in den Quartalen I und II/07 abgerechnet habe. Darin liege ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur peinlich genauen Abrechnung. Es liege damit eine gröbliche Pflichtverletzung vor. Auf die Höhe der unrechtmäßigen Abrechnung komme es nicht an. Es stehe fest, dass Herrn A. regelmäßig arbeitstäglich mindestens ein bis zwei Stunden als Arzt gearbeitet und seine Leistungen mit der Beigeladenen zu 1) abgerechnet habe, soweit sie nicht – ca. 10 % - der privatärztlichen Liquidation unterlegen hätten. Zu Gunsten der Antragstellerin könne angenommen werden, dass Herrn A. nicht an jedem Arbeitstag anwesend gewesen sei und sich zwei bis drei Wochen in Syrien aufgehalten habe. Bereits damit sei der Tatbestand der gröblichen Pflichtverletzung erfüllt. Auf individuelles Verschulden komme es nicht an. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei ihre Einlassung zu würdigen, sie habe auf Druck ihres Ehemannes gehandelt. Bei der gröblichen Pflichtverletzung habe es sich aber um ein systematisches Vorgehen, nicht um einen einmaligen Vorgang gehandelt, was die Dauer, die Computereindrucke sowie der Praxisstempel zeige. Der gleich bleibende Umsatz stehe dem nicht entgegen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Herrn A. bereits in den Vorjahren tätig gewesen sei, wofür die hohe Scheinzahl spreche, oder aber z. B. die Antragstellerin ihre Tätigkeit reduziert habe. Hierauf komme es aber nicht an, da die Falschabrechnung feststehe und es sich nicht um geringfügige Beträge gehandelt haben könne. Die Antragstellerin habe gezeigt, dass sie aus eigennützigen Gründen bereit sei, sich über rechtliche Gegebenheiten hinwegzusetzen. Ähnlich gelagert sei der Vorwurf, dass die Antragstellerin einer Person ohne ärztliche Approbation ärztliche Behandlungen in ihrer Praxis ermöglicht hat, unabhängig davon, wie diese abgerechnet worden seien. Aus beiden Aspekten ergebe sich die mangelnde Rechtstreue der Antragstellerin. Als schwer wiegend seien die bestandskräftigen Disziplinarmaßnahmen der Beigeladenen zu 1) zu werten gewesen. Bereits im Jahr 1999 habe das geahndete Verhalten in engem Zusammenhang mit ihrem Ehemann und dessen Mitarbeit in der Praxis gestanden. Auch hieraus könne geschlossen werden, dass es sich bei der Behauptung der Antragstellerin, sie habe aus einer Notsituation gehandelt, um eine Schutzbehauptung gehandelt habe. Angesichts der massiven Pflichtverletzung komme es auch nicht darauf an, ob eine Wiederholungsgefahr bestehe.

Hiergegen erhob die Antragstellerin unter Datum vom 28.01. am 29.01.2008 die Klage (Az.: S 12 KA 40/08).

Am 29.01.2008 hat die Antragstellerin ferner den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie verweist auf ihr Vorbringen im Verfahren zum Az.: S 12 KA 457/07 ER und trägt weiter vor, der neue Antrag sei nach der Entscheidung des Antragsgegners erforderlich. Der Beschluss des Antragsgegners sei ebf. wegen mangelnder Begründung rechtswidrig. Die Ermittlungsmöglichkeiten zur Schwere der angenommenen Pflichtverletzungen seien nicht ausgeschöpft worden. Die Aussage der Zeugin AAF. habe im Wesentlichen ihre Einlassungen bestätigt. Sie habe keine Aussage machen können, welche ärztlichen Tätigkeiten Herr A. verrichtet habe. Sie habe dessen Hilfstätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten gedeutet, weil sie ihm fälschlich die Stellung als Arzt zugeschrieben habe. Auch der Antragsgegner gehe davon aus, dass der Schaden gegenwärtig nicht beziffert werden könne. Die Ausführungen zur Facharztanerkennungsurkunde seien nicht schlüssig. Ein Verhalten, welches rechtlich nicht zu ahnden sei, könne nicht ein Wegsetzen über rechtliche Gegebenheiten zum Inhalt haben. Das mit den Disziplinarmaßnahmen in den Jahren 1999 und 2003 geahndete Verhalten sei bis heute unklar. Das Fehlen einer Wiederholungsgefahr werde pauschal verneint.

Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28.01.2008 gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 19.12.2007 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig. Die Klage habe gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung. Er habe keine Anordnung des Sofortvollzugs getroffen. Bei der Anordnung des Sofortvollzugs handele es sich um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung, die aufgrund ihrer Akzessorietät zu dem Verwaltungsakt nur solange Wirkung entfalten könne, wie dieser Verwaltungsakt selbst Bestand habe. Gegenstand des Klageverfahrens sei aber nur die Entscheidung des Berufungsausschusses, weshalb die Entscheidung des Zulassungsausschusses keine Wirkung mehr entfalten könne. Diese gelte auch bei einer bloßen Zurückverweisung des Widerspruchs. Die Anordnung des Sofortvollzugs gelte auch nur im jeweiligen Instanzenzug.

Die übrigen Beteiligten haben sich zum Verfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte sowie der Verfahrensakte zum Az.: S 12 KA 40/08 verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Im Übrigen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daher abzuweisen.

Der Antrag ist zulässig.

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die aufschiebende Wirkung der Klage (§ 86a Abs. 1 SGG) vom 29.01.2008 ist aufgrund der Anordnung des Zulassungsausschusses und nach Erledigung des Beschlusses der Kammer vom 28.11.2007 entfallen. Soweit der Beschluss des Antragsgegners nunmehr alleiniger Gegenstand wird, wird die vom Zulassungsausschuss tenorierte Entscheidung zum Inhalt des Beschlusses des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat lediglich tenoriert, der Widerspruch werde zurückgewiesen. Damit gilt die vom Zulassungsausschuss ausgesprochene Entscheidung fort, im gerichtlichen Verfahren nunmehr als Entscheidung des Antragsgegners. Dies gilt auch für alle Nebenentscheidungen, soweit der Berufungsausschuss keine Korrekturen oder Ergänzungen vornimmt. Wird - nach erfolgloser Klage oder nach Verzicht auf eine Klageerhebung – der Beschluss des Zulassungsausschusses bestandskräftig, so kann nur die darin ergangene Regelung Grundlage eines Verwaltungsvollzugs sein.

Aber auch wenn der Auffassung des Antraggegners zu folgen wäre, würde es das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) jedenfalls gebieten, die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen. Ein solcher Antrag ist im Antrag der Antragstellerin enthalten. Die Auffassung des Antragsgegners, die die Kammer im Übrigen aus den genannten Gründen für unzutreffend hält, ist nicht ohne weiteres aus dessen Tenor oder aus dem Gesetz abzuleiten. Entscheidend ist aber, dass der Antragsgegner keinerlei entsprechende Hinweise in seinen Beschluss aufgenommen hat. Bei der Bedeutung der hier strittigen Statusentscheidung kann einem rechtsschutzsuchenden Bürger nicht zugemutet werden, seine vertragsärztliche Tätigkeit einfach fortzusetzen. Es muss jeweils eindeutig feststehen, ob die vertragsärztliche Tätigkeit ausgeübt werden darf und muss, oder ob dies nicht der Fall ist. Aus diesem Grund kommt abweichend zum allgemeinen Verwaltungsrecht gerichtlichen Entscheidungen bei vertragärztlichen Statusentscheidungen keine rückwirkende Bedeutung zu.

Von daher war der Antrag der Antragstellerin zulässig.

Der Antrag war auch weitgehend begründet. Es war die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 29.01.2008 gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 19.12.2007 bis zu einer Entscheidung der erkennenden Kammer über die Klage der Antragstellerin anzuordnen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtswidrig, weil sie nicht ausreichend begründet ist.

Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet (§ 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG).

Es kann hier dahinstehen, ob der Auffassung einzelner Landessozialgerichte zu folgen ist, nach der der Zulassungsausschuss nicht befugt ist, die sofortige Vollziehung anzuordnen (vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 03.12.2007 – L 4 KA 52/07 ER – im Anschluss an LSG Niedersachsen, Beschl. v. 07.09.2006 – L 3 KA 117/06 ER -). Es kann ferner dahinstehen, ob im Falle einer Zurückweisung des Widerspruchs und ohne weitergehende Begründung auf die Begründung des Zulassungsausschusses abzustellen ist oder ob in jedem Fall der Berufungsausschuss die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbständig zu begründen hat. Geht man von letzterem aus, so fehlt es bereits an einer Begründung. Geht man von ersterem aus, so ist die Begründung unzureichend.

Die Kammer hat bereits im Beschluss vom 28.11.2007, Az.: S 12 KA 457/07 ER, dargelegt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Beschluss des Zulassungsausschusses wegen mangelnder Begründung rechtswidrig ist. Insoweit wird auf die Beschlussgründe verwiesen. An der darin dargelegten Auffassung hält die Kammer fest. Sachliche Änderungen sind seitdem nicht eingetreten.

Der Antrag war im Übrigen abzulehnen, da die Kammer die Anordnung nur für die Dauer des Verfahrens vor ihr anordnen kann. Im Übrigen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwal-tungsgerichtsordnung. Der unterliegende Teil trägt die Verfahrenskosten. Dem Antrag war im Wesentlichen stattzugeben. Von daher sah die Kammer von einer Kostenquotelung ab.

Der Streitwert war auf der Maßgabe eines dreifachen Jahresumsatzes abzüglich der Unkosten der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren festzusetzen. Die Antragstellerin erzielt, geschätzt nach den Angaben für das 1. Halbjahr 2007 in dem von ihr im Verfahren mit Az.: S 12 KA 457/07 ER vorgelegten wirtschaftlichen Kurzbericht, nach Abzug der Unkosten einen Jahresumsatz in Höhe von 152.036,00 EUR. Für drei Jahre betragen die Einnahmen 456.108,00 EUR. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Kammer Zulassungsstreitsachen vordringlich behandelt und nach Aktenlage nichts ersichtlich ist, weshalb eine mündliche Verhandlung nicht innerhalb von sechs Monaten anberaumt werden und was einer Entscheidung in diesem Zeitraum entgegenstehen könnte. Maßgeblich ist daher auf einen Zeitraum von ca. sechs Monaten abzustellen. Im Hinblick auf den Drei-Jahreszeitraum ergibt sich hieraus 1/6 des Streitwertes im Hauptsacheverfahren. Dies ergab den festgesetzten Wert.
Rechtskraft
Aus
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