L 10 B 2193/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 92 AS 28218/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 2193/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Umzugskosten im Umfang von 200,00 EUR zu gewähren. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Übernahme von Umzugskosten.

Der Antragsteller heiratete im März 2005 seine beim JobCenter Lichtenberg in Arbeitslosengeld II (Alg II)- Bezug stehende Ehefrau, die mit 3 Kindern in einer 4-Zimmer-Wohnung in Lichtenberg wohnte. Der Antragsteller trägt vor, er habe bis zur Ummeldung am 13. Juni 2007 in seiner komplett eingerichteten im Mai 1996 angemieteten 47,10 m² großen 2-Zimmer-Wohnung in Berlin-Spandau, Bstraße gewohnt. Die Antragsgegnerin bezweifelt dies gestützt auf einen Bericht des Prüfdienstes über eine Wohnungsbesichtigung (Bstraße am 24. April 2007). Den Antrag auf Umzugskosten und Doppelmieten hat sie mit Bescheid vom 09. Juli 2007 und Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2007 – Klage ist erhoben – mit der Begründung abgelehnt, ihre örtliche Zuständigkeit sei nicht mehr begründet, da der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit längerem in Berlin-Lichtenberg habe. Zudem sei keine vorherige Zusicherung erteilt worden bzw es liege kein rechtzeitiger Antrag vor.

Der Antragsteller, der angibt keinen Führerschein zu besitzen und niemanden zu kennen, der helfen könnte, trägt vor, dass nunmehr Räumungsklage bzgl der Wohnung Bstraße erhoben sei.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat es mit Beschluss vom 20. November 2007 abgelehnt, dem Antragsteller Umzugskosten im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu gewähren. Die Aufenthaltsverhältnisse könnten im Anordnungsverfahren nicht aufgeklärt werden und im Rahmen einer Folgenabwägung sei keine Zahlung zu bewilligen, da das existenznotwendige Einkommen des Antragstellers durch die Regelleistung gesichert sei und die Wohnung in Spandau nicht zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit erhalten werden müsse. Der Beschwerde, mit der der Antragsteller verdeutlicht hat, ihm gehe es darum, seine Möbel und Einrichtungsgegenstände nicht im Zuge einer Räumung zu verlieren, hat das SG nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist teilweise begründet; die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungs¬anordnung (§ 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sind erfüllt. Nach dem in diesem Verfahren erreichten Sachstand steht dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin ein An¬spruch auf Umzugskosten iHv 200,00 EUR zu.

Dem Grunde nach ergibt sich der Anspruch wie folgt: Nach § 22 Abs 3 Satz 1 Sozialge¬setz¬buch Zweites Buch – SGB II – können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Nach Satz 2 der Vorschrift soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung liegen vor. Im An¬schluss daran bestehen im Hinblick auf die angesichts der erhobenen Räumungsklage belegte Dringlichkeit des Umzugs keine Vorbehalte dagegen, auch die Auskehrung der zuzusichernden Leistungen anzuordnen.

Die Notwendigkeit des Umzugs (zur Bedeutungsgleichheit mit dem Begriff der Erforderlich¬keit iSv § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II vgl Senatsbeschluss v 16. Mai 2007 – L 10 B 745/07 AS ER) besteht, da der Antragsteller einen gemeinsamen Hausstand mit seiner Ehefrau begründet, wie es dem Regelfall und der gesetzlichen Vorgabe des § 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entspricht (zum Zuzug zum Ehepartner als wichtigen Grund für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zuletzt BSG Urteil vom 27. Mai 2003 – SozR 4-4300 § 144 Nr 3). Einen Anhalt, dass die Erforderlichkeit/Notwendigkeit des Umzugs ausgeschlossen sein könnte, weil die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in der Wohnung in Lichtenberg nicht ange¬messen iSv § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind, besteht nicht, da die Kosten der gemeinsamen Wohnung offenbar von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft getragen werden, zudem das gemeinsame Wohnen in aller Regel wirtschaftlich günstiger ist. Soweit § 22 Abs 3 S 2 SGB II zudem voraussetzt, dass "ohne die Zusicherung eine Wohnung in einem angemessenen Zeit¬raum nicht gefunden werden kann", ist bereits im Schrifttum darauf hingewiesen worden, dass sich dieser Gesichtspunkt wohl nur auf Wohnungsbeschaffungskosten (etwa Kaution, evtl Makler¬aufwendungen), nicht aber auf Umzugskosten bezieht (Berlit in LPK-SGB II § 22 RdNr 99), deren Übernahme es nicht fördert, eine konkret zur Anmietung zur Verfügung stehende Wohnung zu finden, so dass erwogen werden kann, das nach Abs 3 S 2 begründete anspruchs¬begünstigende Regelermessen ("Soll") für Umzugskosten immer bereits dann als begründet an¬zusehen, wenn der Umzug erforderlich ist. Auch ohne die allgemeine Erwägung ist die An¬trags¬¬¬gegnerin hier bereits in Ausübung des nicht ausdrücklich weiter gebundenen Ermessens (Abs 3 S 1) gehalten, Umzugskosten zuzusichern bzw zu übernehmen. Das Ermessen nach Abs 1 ist pflichtgemäßes und orientiert am Normzweck auszuübendes Ermessen. Dies bedeutet insbesondere auch, die Gesichtspunkte entscheidend einzubeziehen, die der Gesetzgeber in Abs 3 S 2 – rechtstechnisch indem er sie zu Voraussetzungen des Regelermessens erhebt – zur weitgehenden Bindung des Ermessens heranzieht. Von diesen Voraussetzungen ist die Not¬wendigkeit hier in nachhaltiger Weise gegeben, sie begründet sich hier aus einem von der Rechts¬ordnung – Art 6 Grundgesetz – besonders geschützten Zusammenhang. Das Fehlen der zweiten Voraussetzung des Abs 3 S 2 (Förderung der zeitnahen Beschaffung) ist zum Einen kaum in einen Begründungszusammenhang mit der Frage zu bringen, ob die Gewährung von Umzugskosten sachgerecht ist oder nicht, zudem wird man diese Voraussetzung jedenfalls im Zusammenhang der Ermessensausübung als nachrangig ansehen müssen, da nicht begründbar ist, warum es bei einem für erforderlich/notwendig erachteten Umzug bzgl des Unterstützungs¬umfangs nachteilige Auswirkungen haben soll, wenn im Einzelfall eine Wohnung bereits vor¬handen ist. Im Ergebnis sieht der Senat die Antragsgegnerin nach den den Einzelfall kenn¬zeichnenden Umständen in ihrer Ermessensausübung so weitgehend gebunden, dass der Umstand, dass darstellbare einer Zusicherung entgegen stehende Gesichtspunkte fehlen, ihre Erteilung dem Grunde nach rechtfertigen.

Der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Kostenübernahme steht auch nicht entgegen, dass die als Voraussetzung notwendige Zusicherung (die als "Zwischenschritt" nicht im Beschluss¬tenor ausgesprochen werden muss) vorher ("vorherige Zusicherung") erteilt sein muss. Das Erfordernis besagt, dass die Zusicherung dem Umzug vorausgehen muss. Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil bisher kein Umzug stattgefunden hat. Damit kann offen bleiben, ob die im Schrifttum übliche Formulierung, die Zusicherung müsse vor der Entstehung (vertraglichen Begründung) bzw Fälligkeit der Kosten erteilt sein (Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 106; ähnlich Kahl¬horn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 61, Schmidt in Oestereicher, SGB XII/SGB II, § 22 SGB II 120, Wieland in Estelmann, SGB II § 22 RdNr 88), deckungsgleich und sachgerecht ist, denn auch dies wäre hier erfüllt. Dass kein Umzug stattgefunden hat ergibt sich aus der Be¬griffsbestimmung. Dazu ist zunächst davon auszugehen, dass nicht jeder Wechsel der Unter¬kunft mit einem Umzug einhergeht. Maßgeblich für den Begriff des Umzuges ist nicht vor¬rangig der Zweck oder – sofern es nicht nur um kurzzeitige Änderungen handelt – die Dauer des Wechsels. Ihn kennzeichnet vielmehr entscheidend das zusätzliche Merkmal, dass sich der Wechsel der Unterkunft unter Mitnahme zumindest eines wesentlichen Teils des bisherigen Hausstandes vollzieht (zu eng damit Berlit in LPK-SGB II § 22 RdNr 80). Im Wort¬sinne (und Anhaltspunkte, dass der juristische Sprachgebrauch abweicht, bestehen nicht) zieht derjenige um, der sich nur auf absehbar begrenzte Zeit an einem anderen Ort aufhalten will, wenn er nur an diesem Ort einen Hausstand unter Mitnahme von Möbeln und Hausrat seiner bisherigen Wohnung errichtet. Dagegen zieht derjenige, der die Unterkunft wechselt und dabei seinen Hausstand zurück lässt, regelmäßig nicht um. Dies mag in Grenzfällen zweifelhaft sein, etwa wenn die Einrichtung der bisherigen Wohnung zugleich insgesamt oder überwiegend aufge¬geben wird oder wenn die neue Unterkunft nicht mit der Begründung eines neuen Hausstandes verbunden sein kann oder soll. Derartige Konstellationen liegen hier aber nicht vor; der An¬trag¬¬steller will seine bisherige Einrichtung oder jedenfalls wesentliche Teile davon in den ge¬meinsamen Hausstand mit seiner Ehefrau einbringen.

Der Umfang des Anspruchs ist mit 200,00 EUR zu bestimmen. Das Gesetzes- und Verord¬nungs¬recht nimmt eine konkrete Festlegung der Höhe der übernahmefähigen Umzugskosten nicht vor. Sie sind deshalb nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen. Der Senat kann offen lassen, ob die Bestimmung des Umfangs der zu übernehmenden Kosten eine Ermessens¬entscheidung ist (dies wird vereinzelt angenommen, vgl Kahl¬horn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 63, wohl auch Rothkegel in Gagel, SGB III, zu § 22 SGB II, RdNr RdNr 72f), denn jedenfalls geht mit der Ermessensreduzierung zur Frage, ob Kosten dem Grunde nach zuzu¬sichern/zu übernehmen sind, eine Konkretisierung des Inhalts der Entscheidung dahin gehend einher, dass die notwendigen Aufwendungen zu tragen sind. Eine Gewährung, die nicht die für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Kosten umfasst, wäre sinnlos; andererseits dürften keine akzeptablen ermessensleitenden Gesichtspunkte existieren, die für die Übernahme von Kosten für nicht notwendige Leistungen sprechen, so dass im Ergebnis immer das Notwendige aber nicht mehr als das Ausreichende zu leisten ist. Dabei ist zu beachten - dazu § 2 Abs 2 SGB II -, dass der Anspruchsberechtigte und die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Personen ihre Kräfte einsetzen müssen, um den Hilfebedarf möglichst gering zu halten (sog Selbsthilfe¬grundsatz, der nach allgemeiner Auffassung im vorliegenden Zusammenhang anwendbar ist, etwa Schmidt in Oestereicher, SGB XII/SGB II, § 22 SGB II 130, Wieland in Estelmann, SGB II § 22 RdNr 92, Piepenstock in Schlegel/Voelzke, SGB II, 2. Aufl, § 22 RdNr 125). Der Fall gibt indes keinen Anlass allgemein zu klären, in welchen Fällen die Kosten eines Umzugs mittels eines Umzugsunternehmens übernahmefähig sind und unter welchen Voraussetzungen ein im Ausgangspunkt vollständig in Eigenregie durchgeführter Umzug den Umfang der als Zuschuss zuzusichernden bzw zu übernehmenden Kosten bestimmt. Ob mit anderen Worten das in der AV-Wohnen (Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucher¬schutz des Landes Berlin vom 07. Juni 2005 (Amtsblatt 3743), zuletzt geändert durch Ver¬waltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (Amtsblatt 2062)) vorgesehene Regel – Ausnahme – ¬Verhältnis dergestalt, dass die Beauftragung einer Umzugsfirma die Ausnahme ist, als trag¬fähige Ausgestaltung des Selbsthilfegrundsatzes akzeptabel ist, bedarf hier deshalb keiner Entscheidung, weil Voraussetzung für die Einschaltung eines Umzugsunternehmens jedenfalls eine klare Bestimmung, von Art und Umfang des Umzugsguts mithin des Leistungsumfangs und die Beibringung eines (bzw idR mehrerer) Kostenvoranschläge voraussetzt; eine "Blanko¬gewährung" würde die Kontrolle über die Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Auf¬wendungen in unangemessener Weise aus der Hand geben. Deshalb ist in diesem Verfahren – schon nach dem Grad der "Aufbereitung des Begehrens" - der Antragsteller hat weder den genauen Umfang des beabsichtigten Umzugs noch die zu erwartenden Kosten bei gewerblicher Durchführung belegt - nur eine Kostenübernahme für den im Wesentlichen selbst bewältigten Umzug erreichbar. Für einen solchen sieht der Senat eine pauschalierende Betrachtung als sachgerecht und auch vorliegend als möglich an, denn die Kosten eines solchen Umzugs sind insgesamt deutlich geringer und bergen insoweit nicht das Risiko einer mit erheblichen Fehlern behafteten Bestimmung. Zudem erscheint die ins Detail gehende Prüfung der Angemessenheit schon aus Gründen der Verwaltungseffizienz wenig lohnend. Es bestehen keine Bedenken dazu an die Positionen und Beträge anzuknüpfen, die die AV-Wohnen vorsieht. Es sind dies die markt¬üblichen Kosten eines Mietfahrzeuges sowie die Kosten für Beköstigung mithelfender Personen. Im Hinblick darauf, dass es um einen Ein-Personen-Haushalt geht, und mit Wahr¬scheinlichkeit nur ein Teilumzug beabsichtigt ist, geht der Senat von Mietkosten für ein Fahr¬zeug iHv 90,00 EUR und für die "Beschäftigung" von 3 Personen aus, so dass sich unter Zugrundelegung des in Abschnitt 9.4 Abs 9 AV-Wohnen vorgesehenen Beköstigungssatzes von 20,00 EUR pro Person der Betrag von 150,00 EUR ergibt. Außerdem sind (dazu verhält sich die AV-Wohnen, die den Senat nicht bindet ( Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2006, L 10 B 1091/06 AS ER)nicht) Benzinkosten zu decken und es sind Umzugskartons erforder¬lich. Den dafür entstehenden Aufwand setzt der Senat mit weiteren 50,00 EUR an (zur Berück¬sichtigungsfähigkeit dieser Positionen dem Grunde nach Schmidt in Oestereicher, SGB XII/SGB II, § 22 SGB II 130, Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II § 22 RdNr 84).

Soweit der Antragsteller mitgeteilt hat, er besitze keinen Führerschein und habe keine Freunde oder Bekannten, die ihm helfen könnten, misst der Senat dem keine besondere Bedeutung bei. So wird bereits nicht deutlich, ob der Antragsteller bei dieser Äußerung die Erweiterung seines Familienkreises durch die Heirat mit einbezogen hat (beispielsweise, ob seine Ehefrau oder deren ältestes Kind einen Führerschein hat). Jedenfalls ist nach derzeitigem Stand nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm an zureichenden Möglichkeiten einen kleineren Umzug in Berlin selbst mit Familien- und Bekanntenhilfe durchzuführen fehlt. Dass es bzgl eines gewerblich durchzuführenden Umzug bereits an den Grundlagen fehlt, die vorhanden sein müssen, um einer inhaltlichen Prüfung der Notwendigkeit – deren Maßstab zu bestimmen wäre und für deren Vorliegen hier nichts spricht – überhaupt sinnvoll näher treten zu können, ist bereits dargelegt.

Der Einwand der Beklagten, es fehle hier an der Zuständigkeit für die Gewährung der bean¬tragten Leistung, weil der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin-Spandau schon vor längerem aufgegeben habe, verfängt nicht, ohne dass es einer Feststellung der Auf¬enthaltsverhältnisse bedarf. Nach § 22 Abs 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB II ist die Zusicherung bzw Leistungserbringung für den Umzug immer Sache des "bisher örtlich zuständigen Trägers". Damit ist eine Sonderregelung gegenüber § 36 SGB II getroffen, die hier greift, da bisher noch kein Umzug erfolgt ist (dazu bereits oben).

Gegenstand des Verfahrens sind allein die Umzugskosten; über die Frage, ob Doppelmieten zu über¬nehmen sind, hat das SG nicht entschieden, und der Antragsteller hat insoweit im Beschwerde¬verfahren keinen Antrag gestellt. Es sei dazu darauf hingewiesen, dass die Über¬nahme von Mietrückständen nur in Betracht kommt, um Wohnraum zu erhalten. Diese Situation besteht hier nicht, nachdem der Antragsteller ein neues Domizil gefunden hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved