L 15 V 8/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 V 24/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 V 8/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 V 2/07 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Mai 2006 insoweit abgeändert, als beginnend ab 1. Juli 2002 bei der Berechnung der Ausgleichsrente fiktive Zinsen aus DM 60.000,00 in geringerer Höhe als 4 % zu Grunde gelegt wurden.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Ehegatte der Klägerin S. D. , geboren 1921, ist am 30.12.1974 verstorben. Die 1926 geborene Klägerin hat deswegen Anspruch auf eine Witwen-Beihilfe in Höhe von 2/3 der entsprechenden Witwenrente gemäß § 48 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) als Kann-Leistung.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung M. vom 06.06.2002 ist ihr eine Grundrente in Höhe von 246,00 EUR zuzüglich einer Ausgleichsrente in Höhe von 185,00 EUR = 431,00 EUR ab 01.07.2002 bewilligt worden.

Das Amt für Versorgung und Familienförderung M. hat mit weiterem Bescheid vom 10.09.2002 eine Grundrente in Höhe von 246,00 EUR zuzüglich einer Ausgleichsrente in Höhe von 204,00 EUR = 450,00 EUR eingewiesen.

Mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung M. vom 12.09.2003 ist der Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung M. vom 10.09.2002 mit Wirkung für die Zukunft insoweit zurückgenommen worden, als bei der Berechung der Ausgleichsrente ab 01.07.2002 zu geringe fiktive Einkünfte berücksichtigt worden seien. Für die Zukunft seien wieder - wie bis 30.06.2002 - fiktive Einkünfte im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 2 Ausgleichsrentenverordnung (AusglV) in Höhe von 76,69 EUR bei der Berechnung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen.

Mit gesondertem Berechungsbescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung M. vom 12.09.2003 ist eine Grundrente in Höhe von 248,00 EUR zuzüglich Ausgleichsrente in Höhe von 186,00 EUR = 434,00 EUR laufend eingewiesen worden.

Der Beklagte hat den Widerspruch vom 02.07.2002 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung M. vom 06.06.2002 mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2004 zurückgewiesen. Gleichzeitig ist der Widerspruch vom 07.10.2003 gegen die Bescheide des Amtes für Versorgung und Familienförderung M. vom 12.09.2003 zurückgewiesen worden. Streitig sei die Berechung der Hinterbliebenenversorgung insoweit, als bei der Berechung der Ausgleichsrente fiktive Zinseinnahmen in Höhe von 76,69 EUR berücksichtigt worden seien. Die Klägerin habe den bisher verpachteten Grundbesitz Flur-Nr.532 am 14.01.1991 zum Verkaufspreis vom 70.000,00 DM veräußert. 10.000,00 DM des Verkaufserlöses habe sich die Klägerin zurückbehalten und ausgegeben. 60.000,00 DM seien an die Kinder verschenkt worden. Durch den Verkauf des Grundstückes seien die Pachteinkünfte, die bislang auf die Ausgleichsrente angerechnet worden seien, weggefallen und es sei Kapitalvermögen entstanden. § 1 Abs.2 Satz 2 AusglV stelle fest, dass dann, wenn der Versorgungsberechtigte ohne verständigen Grund über Vermögenswerte in einer Weise verfüge, dass dadurch sein bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigendes Einkommen gemindert werde, seine Ausgleichsrente so festzustellen sei, als hätte er die Verfügung nicht getroffen. Durch die Weitergabe der 60.000,00 DM (= Verfügung) sei das bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigende Einkommen gemindert, sodass zu prüfen sei, ob diese Verfügung mit verständigem Grund im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 2 AusglV erfolgt sei. Ein solcher könne in der unentgeltlichen Weitergabe des Verkaufserlöses an die Kinder in vorweggenommener Erbfolge nicht gesehen werden, sodass weiterhin rechtmäßig fiktive Einkünfte aus Kapitalvermögen (4 % aus 60.000,00 DM = 150,00 DM = 76,69 EUR) bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen seien. Den Ausführungen im Widerspruchsschreiben vom 07.10.2003 könne unter anderem auch deswegen nicht gefolgt werden, weil die behauptete Dreingabe für die Übernahme der späteren Pflege durch die Kinder bereits im Übergabevertrag vom 05.08.1987 über das Grundstück Flur-Nr. 62 vereinbart und durch die Einräumung eines Leibgedings gesichert worden sei.

Mit weiterem Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung M. vom 07.04.2005, der gemäß § 96 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des zwischenzeitlich anhängig gewordenen Klageverfahrens geworden ist, hat der Beklagte eine Grundrente in Höhe von 248,00 EUR zuzüglich Ausgleichsrente in Höhe von 176,00 EUR = 424,00 EUR eingewiesen.

Mit Klagebegründung vom 21.09.2004 haben die Bevollmächtigten der Klägerin hervorgehoben, dass mit einer Anrechnung fiktiver Zinsen aus 60.000,00 DM, die an die Kinder weitergegeben worden seien, kein Einverständnis bestehe. Auch wenn bereits im Übergabevertrag vom 05.08.1987 die Übernahme der späteren Pflege durch die Kinder vereinbart worden sei, sei nicht die gesamte Mobilität der Klägerin damit abgedeckt worden. Die Klägerin habe mit einer ihrer Töchter einen Pflege- und Versorgungsvertrag für das Alter abgeschlossen. Aus dem Erlös des verpachteten Grundbesitzes hätte sich die Klägerin aus verständigem Grund durchaus ein Auto leisten können. Allerdings könne sie selbst diese Hilfeleistung für die Mutter nicht alleine erfüllen. Deshalb hätten auch die anderen Kinder für ihre Hilfeleistungen eine entsprechende Geldleistung erhalten. Der verständige Grund sei somit gegeben und die Anrechnung der fiktiven Zinsen unrechtmäßig.

Auf Nachrage des Sozialgerichts München hat die Kreissparkasse M. mit Schreiben vom 11.04.2006 mitgeteilt, dass für die Jahre 2002 bis 2005 folgende Zinssätze gegolten hätten: - 16.04.1999 bis 14.02.2002 1,25 % - 15.02.2002 bis 10.06.2003 1,00 % - 11.06.2003 bis 30.10.2004 0,75 % - ab 01.11.2004 0,50 %

Hierauf gestützt hat das Sozialgericht München der Klage mit Urteil vom 18.05.2006 teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, unter Abänderung der Bescheide vom 06.06.2002 sowie 12.09.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2004 die Anrechnung fiktiver Zinsen für den Verkaufserlös für das Grundstück Flur-Nr.532 vom 01.07.2002 bis 10.06.2003 auf Zinsen in Höhe von 1,00 %, vom 11.06.2003 bis zum 31.10.2004 auf Zinsen in Höhe von 0,75 % und ab dem 01.11.2004 in Höhe von 0,50 % pro Jahr zu beschränken. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Gemäß § 1 Abs.2 Satz 2 AusglV sei die Ausgleichsrente der Klägerin so festzustellen, als hätte sie den Verkaufserlös in Höhe von 60.000,00 DM nicht verschenkt. Mit dieser Vermögensverfügung habe die Klägerin nämlich ohne verständigen Grund im Sinne des Versorgungsrechts über Vermögenswerte verfügt. Vor allem reiche vorliegend die Motivation der Klägerin nicht aus, auch ihre übrigen Kinder für Hilfeleistungen zu entschädigen. Die Frage der Pflege und Versorgung im Alter sei von der Klägerin bereits mit dem Übergabevertrag vom 05.08.1987 umfassend mit einer ihrer Töchter geregelt und dabei insbesondere die Pflege und Versorgung im Alter eingeschlossen worden. Ein über die enge familiäre Verbundenheit hinausgehendes Bedürfnis für die vorgenommene Schenkung sei hier nicht anzuerkennen, zumal Hilfeleistungen unter nahen Verwandten üblicherweise auch ohne finanzielle Gegenleistung erbracht würden. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien jedoch nicht fiktive Zinsen in Höhe von 4 % angemessen. Nach Mitteilung der Kreissparkasse M. vom 11.04.2006 hätten die Zinssätze für Sparbucheinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist im fraglichen Zeitraum vom 01.07.2002 bis 10.06.2003 1,00 %, vom 11.06.2003 bis 30.10.2004 0,25 % und ab 01.11.2004 0,50 % betragen. Für die nunmehr hochbetagte Klägerin, die ebenfalls im Landkreis S. wohne, seien demnach für als mit gefahrloser Geldanlage erzielbare Zinseinkünfte die vorstehend genannten Zinssätze zu Grunde zu legen.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten vom 12.07.2006 ging am 14.07.2006 beim Bayerischen Landessozialgericht ein. Der Zinssatz von 4 % sei in vielen Rechtsgebieten gesetzlich vorgesehen. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 27.03.1974 - 10 RV 113/73 - ausgeführt, dass gegen diesen Zinssatz keine Bedenken bestünden. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts München könne nicht im jeweiligen Einzelfall ermittelt werden, welche Zinsen von Versorgungsberechtigten erzielt werden könnten. Die vom Sozialgericht München gefundene Lösung sei nicht praktikabel. Die Praxis der Versorgungsverwaltung generell von 4 % auszugehen, habe hingegen den Vorteil, dass alle Betroffenen gleich behandelt würden. Die Gefahr fehlerhafter Sachermittlung bestehe nicht. Der Verwaltungsaufwand sei gering. Der Zinssatz von 4 % sei vom Gesetzgeber in vielen Gesetzen zu Grunde gelegt und auch vom BSG gebilligt worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2007 beantragt der Bevollmächtigte des Beklagten, das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.05.2006 - S 33 V 24/04 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 SGG i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet: Bei der Anrechung fiktiver Zinsen aus 60.000,00 DM ist ab 01.07.2002 ein Zinssatz von 4 % zu Grunde zu legen.

Hat der Schwerbeschädigte (hier: die Klägerin) ohne verständigen Grund über Vermögenswerte in einer Weise verfügt, dass dadurch sein (bzw. ihr) bei der Feststelllung der Ausgleichsrente zu berücksichtigendes Einkommen vermindert wird, so ist gemäß § 1 Abs.2 Satz 2 Ausgleichsrentenverordnung (AusglV) die Ausgleichsrente so festzustellen, als hätte er (bzw. sie) die Verfügung nicht getroffen.

Nach Auffassung des Senats hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 18.05.2006 dem Grunde nach zutreffend entschieden, dass das verpachtete Grundstück Flur-Nr.532 ohne verständigen Grund im Sinne dieser Vorschrift veräußert worden ist. Denn das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 10.02.1993 - 9/9a RV 43/91 - (SozR 3-3660 § 1 Nr.1) grundlegend ausgeführt: Nur wenn durch die Vermögensverfügung das bisher zu berücksichtigende Einkommen gemindert wird, kann sich erst die Frage stellen, ob eine Vermögensverfügung mit oder ohne verständigen Grund getroffen worden ist. (Vgl. auch Rundschreiben des BMA vom 03.09.1993 - VI1-53110).

Dies ist hier der Fall: Der bisher verpachtete Grundbesitz Flur-Nr.532 ist am 14.01.1991 zum Verkaufspreis von 70.000,00 DM veräußert worden. 10.000,00 DM des Verkaufserlöses hat die Klägerin für sich zurückbehalten und ausgegeben. 60.000,00 DM sind an die Kinder verschenkt worden. Dadurch sind Pachteinkünfte, die bislang auf die Ausgleichsrente angerechnet worden sind, in Wegfall gekommen. Aus dem verbleibenden Kapitalvermögen in Höhe von 60.000,00 DM hätte die Klägerin Zinserträge erzielen können, wenn die genannte Summe nicht an die Kinder weitergegeben worden wäre. In Hinblick auf § 1 Abs.2 Satz 2 AusglV hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 18.05.2006 völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass ein verständiger Grund nach der neuesten Rechtsprechung des BSG mit Urteil vom 28.04.2005 - B 9a/9 V 1/04 R - (SozR 4-3660 § 1 Nr.1) nur dann zu bejahen ist, wenn ein vernünftiger Dritter, dessen Einkommensminderung nicht durch höhere Ausgleichsrente ausgeglichen wird, die Vermögensverfügung ebenso hätte treffen können. Hierbei hat das BSG u.a. auf eine Hilfebedürftigkeit der Empfänger abgestellt, die hier aktenkundig nicht gegeben ist. Nachdem durch den Übergabevertrag vom 05.08.1987 die Pflege und Versorgung der Klägerin im Alter bereits umfassend geregelt worden ist, ist ein über die enge familiäre Verbundenheit hinausgehendes Bedürfnis für die vorgenommene Schenkung hier nicht zu erkennen, zumal Hilfeleistungen unter nahen Verwandten üblicherweise auch ohne finanzielle Gegenleistung erbracht werden.

Nach Auffassung des Senats ist es weiter nicht zu beanstanden, dass der Beklagte fiktive Zinsen in Höhe von 4 % bei der Berechnung der Ausgleichsrente angesetzt hat. Zur Frage der Höhe der Anrechung fiktiver Zinsen hat das BSG mit Urteil vom 27.03.1974 - 10 RV 113/73 - (SozR 3100 § 40a Nr.1) bereits einen Zinssatz von 4 % bestätigt. Mit weiterem Urteil vom 22.09.1977 - 10 RV 65/76 - (SozR 3660 § 1 Nr.5) ist sogar ein Zinssatz von 5,5 % gebilligt worden.

In den vorstehend erwähnten Urteilen hat das BSG die dort verwaltungsseitig angesetzten Zinssätze von 4 % bzw. 5,5 % rechtlich nicht beanstandet, sich jedoch nicht abschließend dazu geäußert, ob es auch Zinsphasen geben kann, in denen zwingend ein höherer oder niedrigerer Zinssatz zugrunde zu legen ist. Der von dem Beklagten angenommene Zinssatz von 4 % ist nach Auffassung des BayLSG auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu korrigieren, zumal sich dieser Zinssatz in zahlreichen Rechtsgebieten und Rechtsvorschriften wiederfindet, z.B. § 104 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der bis zum 30.09.2001 gültigen Fassung, § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der bis zum 30.04.2000 gültigen Fassung, § 246 BGB, § 44 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I) und § 27 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV).

Angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase, die sich gegenwärtig ihrem Ende zuzuneigen scheint, könnte man jedoch diskutieren, ob es unbillig ist, im Rahmen der Anrechnung von fiktiven Zinsen Versorgungsberechtigte wesentlich schlechter zu stellen als den "Durchschnittssparer". Ein verwaltungsseitig praktikabler und für Versorgungsberechtigte wirtschaftlich angemessener Interessenausgleich wäre daher auch dahingehend denkbar, dass der jeweils gültige Basiszinssatz im Sinne von § 247 des BGB zu Grunde gelegt würde. Dieser könnte zwanglos dem Internet entnommen werden und würde eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung unabhängig von den Konditionen der jeweiligen Hausbank darstellen. Nachdem hier der Zeitraum beginnend ab 01.07.2002 streitbefangen ist, würden sich nach Mitteilung der Deutschen Bundesbank folgende Basiszinssätze im Sinne von § 247 BGB ergeben: 01.07.2002 2,47 % 01.01.2003 1,97 % 01.07.2003 1,22 % 01.01.2004 1,14 % 01.07.2004 1,13 % 01.01.2005 1,21 % 01.07.2005 1,17 % 01.01.2006 1,37 % 01.07.2006 1,95 % 01.01.2007 2,70 % 01.07.2007 3,19 %.

Wesentlicher Nachteil der vorstehend aufgezeigten Lösungsmöglichkeit ist jedoch, dass bei künftig weiter steigenden Zinsen auch fiktive Zinssätze von über 4 % denkbar sind. Aus Sicht des Bayer. Landessozialgerichts ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unabhängig von der Volatilität des Zinsmarktes generell einen Zinssatz von 4 % bei Anwendung von § 1 Abs.2 Satz 2 AusglV zugrunde legt.

Nach alledem ist der Berufung des Beklagten stattzugeben.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Die Revision ist gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das BSG hat sich bislang nicht abschließend mit der Problematik befasst, ob bei der Anrechnung von fiktiven Zinsen das pauschale Abstellen auf 4 % auch bei einer anhaltenden Niedrigzinsphase rechtlich unbedenklich ist.
Rechtskraft
Aus
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