L KR 27/07

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 32 KR 599/05
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L KR 27/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob die Klägerin als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.

Am 17. Juli 2003 begehrte die Klägerin die Gewährung einer Versichertenrente bei dem für sie zuständigen Träger der Rentenversicherung. Daraufhin prüfte die Beklagte die Voraussetzungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für Rentner und entschied durch Bescheid vom 13. November 2003, dass aufgrund des Rentenantrags keine Krankenversicherungspflicht eintrete, da die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt seien. Mit Schreiben vom 9. Februar 2005 stellte die Beklagte fest, dass mit dem Ende des Krankengeldbezugs zum 7. März 2004 die Mitgliedschaft ende. Den gegen beide Bescheide erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2005 als unbegründet zurück. Daraufhin hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Feststellung begehrt hat, dass für sie die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft in der KVdR erfüllt seien. Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 15. März 2007 abgewiesen. Auf diese Entscheidung (Blatt 42 ff. der Gerichtsakte) wird ergänzend Bezug genommen. Das Sozialgericht hat die Zustellung des Gerichtsbescheides über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Budapest veranlasst. Letztere hat mit Zustellungszeugnis vom 10. April 2007 bescheinigt, dass der Gerichtsbescheid der Klägerin am 3. April 2007 zugestellt wurde.

Die Klägerin hat am 17. Juli 2007 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie gibt an, den Gerichtsbescheid am 19. April 2007 erhalten zu haben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Bescheide der Beklagten vom 13. November 2003 und 9. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2005 aufzuheben und festzu- stellen, dass sie als Rentnerin Pflichtmitglied der Beklagten ist.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend, verweist auf ihren Widerspruchsbescheid und meint im Übrigen, dass die Berufung wegen Verfristung unzulässig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Senatssitzung am 30. Januar 2008 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg ist nach §§ 105 Abs. 2, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Das Berufungsgericht verwirft sie jedoch nach § 158 Satz 1 SGG in Abwesenheit der nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigten Beteiligten durch Urteil als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, welche in entsprechender Anwendung von § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG in Folge der durchgeführten Auslandszustellung drei Monate beträgt, eingelegt wurde. Ausweislich des Zustellungszeugnisses der Deutschen Botschaft in Budapest und des von dieser übersandten Rückscheins ist die Zustellung am 3. April und nicht - wie die Klägerin behauptet - erst am 19. April 2007 erfolgt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 67 SGG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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