Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 200/07
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Hat sich bereits vor Klageerhebung durch Eintragung in das Arztregister einer Kassenärztlichen Vereinigung und die Umtragung in das Arztregister der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung erledigt, so fehlt es für eine Fortsetzungsfeststellungsklage am berechtigten Interesse.
2. § 95a SGB V i. d. F. des Art. 1 Nr. 40 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 ist rechtmäßig.
3. Eintragungen in das Arztregister als Facharzt für Allgemeinmedizin setzen ab 01.01.2006 eine fünfjährige Weiterbildungszeit voraus. Wurde die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin aufgrund Übergangsrechts ohne oder mit kürzerer Weiterbildungszeit erteilt, so kann eine Eintragung nicht mehr erfolgen.
2. § 95a SGB V i. d. F. des Art. 1 Nr. 40 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 ist rechtmäßig.
3. Eintragungen in das Arztregister als Facharzt für Allgemeinmedizin setzen ab 01.01.2006 eine fünfjährige Weiterbildungszeit voraus. Wurde die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin aufgrund Übergangsrechts ohne oder mit kürzerer Weiterbildungszeit erteilt, so kann eine Eintragung nicht mehr erfolgen.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Beklagten vom 30.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2007 und somit um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Eintragung der Klägerin in das Arztregister als Fachärztin für Allgemeinmedizin bei drei- statt fünfjähriger Weiterbildung.
Die 1959 geb. Klägerin ist seit 1986 approbierte Ärztin. Sie ist zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Mit Urkunde der Bezirksärztekammer C-Stadt vom 15.10.2003 wurde ihr die Anerkennung als Fachärztin für Allgemeinmedizin ausgesprochen. Sie ist zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Die Beklagte ist die Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Die Klägerin ist Mutter von vier Kindern. Diese sind am 01.08.2001, 07.10.1998, 22.05.1996 und 06.01.1995 geboren.
Die Klägerin beantragte am 25.01.2006 die Eintragung in das Arztregister durch die Beklagte. Ihr sei aufgrund eines Umzuges Ende August von C-Stadt nach A-Stadt die zum 31.12.2005 abgelaufene Frist zur Eintragung in das Arztregister, bei abgeschlossener dreijähriger Weiterbildung zur Fachärztin der Allgemeinmedizin, nicht bekannt gewesen. Sie habe nach ihrem Umzug erst wieder im Dezember das Deutsche Ärzteblatt erhalten. Sie beantrage auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Beklagte lehnte die Eintragung in das Arztregister mit Bescheid vom 30.01.2006 unter Hinweis auf die Änderung des § 95a SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 – Artikel 22 Abs. 3 - und die darin enthaltende Frist zur Eintragung in das Arztregister, bei drei- beziehungsweise vierjähriger Weiterbildungszeit in der Allgemeinmedizin, ab.
Hiergegen legte die Klägerin am 22.02.2006 Widerspruch ein. In der Begründung des Widerspruchs vom 05.12.2006 machte sie geltend, unter die Ausnahmeregelung des § 95a Abs. 2 S. 10 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes zu fallen. Sie habe ihre Weiterbildung wegen der Geburten und der Erziehung ihrer vier Kinder mehrmals, zuletzt wegen der Geburt der Tochter D, unterbrochen und ihre Anerkennung als Fachärztin für Allgemeinmedizin schließlich nach erfolgreicher Prüfung vom 15.10.2003 in Rheinland-Pfalz erhalten.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führte in einem ergänzendem Schriftsatz vom 15.02.2007 nochmals aus, dass die Klägerin aufgrund der Erziehung ihrer vier Töchter nicht in der Lage gewesen sei, die Eintragung in das Arztregister vor Januar 2006 zu beantragen. Weiterhin sei die Gesetzesänderung des § 95a SGB V auch auf Betreiben der Klägerin zustanden gekommen, gerade um die Fälle von Kindererziehungszeiten in der Weiterbildung zu erfassen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen seien nach dem Urteil des BSG vom 06.11.2002 - B 6 KA 38/01 R - ohnehin in ihrem Prüfungsrecht beschränkt. Sie seien lediglich zur Überprüfung ermächtigt, ob der Bewerber die einschlägigen Urkunden vorzulegen im Stande sei. Die Prüfung einer heute fünfjährigen Weiterbildungszeit habe zu unterbleiben. Die Klägerin habe alle erforderlichen Unterlagen beigebracht und sei deswegen in das Arztregister einzutragen. Selbst bei einem bestehenden Prüfungsrecht der KV bliebe der angegriffene Bescheid rechtswidrig, da die Klägerin die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Eintragung bei Kindererziehungszeiten nach § 95a SGB V n. F. erfülle. Zwar habe die Klägerin den Antrag erst 5 Jahre nach Geburt ihrer ältesten (Anmerkung: gemeint ist wohl jüngsten) Tochter gestellt, dies sei jedoch auch noch von § 95a Abs. 2 S. 3 SGB V n. F. erfasst, wenn aufgrund der Erziehungszeiten später für einen weiteren Zeitraum keine Gelegenheit zur Übernahme einer Vertragsarztpraxis bestehe. Zu dieser Auslegung müsse man aufgrund der Gesetzesbegründung und des Gesetzeswortlaut kommen. Ferner müssten erst Recht die Fälle enthalten sein, in denen die Ärzte ihre Weiterbildung trotz dieser Kindererziehung bereits beendet hätten, werde doch denjenigen, die ihre Weiterbildung noch nicht abgeschlossen hätten, die Möglichkeit zur Eintragung in das Arztregister bis Ende 2008 gegeben. Diese Auslegung werde weiterhin mit Hinblick auf § 95a Abs. 5 SGB V unterstützt, nach dem auch deutsche Staatsangehörige mit einer zwei- oder dreijährigen allgemeinmedizinischen Weiterbildung im EU-Ausland zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland zugelassen würden. Hierdurch würden die deutschen Allgemeinärzte diskriminiert. Ferner müsse nach dem Sinn und Zweck der streitigen Norm und insbesondere der Voraussetzung der Kindeserziehung in den ersten drei Lebensjahren eine Splittung der Jahre möglich sein, da nichts dagegen spreche. Weiterhin treffe die Klägerin keine Schuld bei der Versäumnis der Frist, da sie als Nicht-Vertragsärztin keinerlei Verpflichtung inne gehabt hätte, sich im Vorfeld über etwaige Gesetzesänderungen im Vertragsarztrecht zu informieren. Schließlich machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) durch die KV gegen die Klägerin geltend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei unzulässig. Es handele sich nicht um eine Frist, in die Widereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne, sondern um eine Gesetzesänderung, durch die sich zum Stichtag 01.01.2006 die Voraussetzungen zur Eintragung in das Arztregister geändert hätten. Der Widerspruch sei auch unbegründet. Es treffe nicht zu, dass Ihr kein Prüfungsrecht in Bezug auf die fünfjährige Weiterbildungszeit zustehe. Das genannte Urteil des Bundessozialgerichts beziehe sich auf die Frage, ob die jeweilige Befähigung zu Recht zugesprochen worden sei. Hier gehe es jedoch darum, dass sich die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister geändert hätten. Eine Prüfung, ob die Facharzturkunde zu Recht ausgestellt worden sei, sei nicht vorzunehmen. Die Klägerin habe die dreijährige Weiterbildungszeit absolviert, erforderlich sei nun aber eine fünfjährige Weiterbildungszeit. Die Neufassung durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz setze voraus, dass die Weiterbildung nach den landesrechtlichen Vorschriften als mindestens dreijährige Weiterbildung fortgesetzt werden dürfe. Daraus sei zu folgern, dass die Weiterbildung noch nicht abgeschlossen worden sei, sonst müsse es in dem Gesetzestext auch noch aufgeführt sein "fortgesetzt werden durfte". Dies gelte insbesondere auch in Abgrenzung zu der anderen Alternative, wenn aus den genannten Gründen der Kindererziehung die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in der Allgemeinmedizin vor dem 01.01.2006 nicht möglich gewesen sei und ein entsprechender Antrag auf Eintragung in das Arztregister auf der Grundlage einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Weiterbildung bis zum 31.12.2008 gestellt werde. Sie habe ihre Weiterbildung bereits im Jahr 2003 abgeschlossen. Der Zeitraum hinsichtlich der Kindererziehung sei angesichts der Geburt ihrer jüngsten Tochter bereits im August 2004, also rund eineinhalb Jahre vor dem Stichtag, verstrichen gewesen. Dass sich nach dem Stichtag keine Gelegenheit zur Übernahme einer Vertragsarztpraxis geboten hätte, sei nicht vom Schutzbereich der Vorschrift umfasst und treffe alle Ärzte – auch diejenigen ohne Kinder – gleichermaßen. Die Eintragung in das Arztregister sei auch nicht zwingend mit der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit verbunden, sondern könne schon vorab beantragt werden. Entscheidend komme es auf den Gesetzeswortlaut an.
Hiergegen hat die Klägerin am 15.05.2007 die Klage erhoben. Sie trägt vor, sie sei vor kurzem in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe eingetragen worden, sodass wegen Widerholungsgefahr und Diskriminierung durch die Beklagte Fortsetzungsfeststellungsklage geboten sei. Sie habe bei der Beklagten erfolgreich die Umschreibung der Arztregistereintragung gem. § 5 Ärzte-ZV beantragt. Zwischenzeitlich sei sie zu vertragsärztlichen Versorgung in Hessen zugelassen worden. Wenn sie sich wieder aus dem Arztregister austragen lasse, werde sie bei einem neuen Antrag auf Eintragung die gleichen Probleme haben wie zuvor. Es bestehe auch ein Rehabilitationsinteresse. Die Versagung der Arztreistereintragung stelle de facto ein diskriminierendes Berufsverbot dar. Es handele sich auch um eine Innländerdiskriminierung. Die Voraussetzungen des § 95a SGB V lägen vor. Die Nichtaufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit habe ihre Ursache unbestritten in der Kindererziehung ihrer vier Töchter. Die Neuregelung erfasse erst Recht die Fälle, in denen die Ärzte ihre Weiterbildung trotz der Kindererziehungszeiten bereits beendet hätten. Auch erhielten deutsche Staatsangehörige mit einer zwei- oder dreijährigen allgemeinmedizinischen Ausbildung im EU-Ausland eine deutsche Zulassung. Die Nichteintragung stelle zumindest eine objektivierte subjektive Zulassungsbeschränkung dar, die nur zu rechtfertigen wäre, wenn der Zulassung von Bewerbern mit weniger Weiterbildungszeit eine schwere Gefährdung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen würde. Dies sei aber nicht der Fall, da auch Ärzte mit dreijähriger Weiterbildungszeit tätig seien. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes sei fraglich.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 30.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2007 rechtswidrig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ein entsprechendes Interesse für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage sei nicht gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Widerholungsgefahr bestehen, weshalb sich die Klägerin aus dem Arztregister austragen lassen sollte. In der Versagung der Arztregistereintragung könne kein diskriminierendes Berufsverbot gesehen werden. Es sei darauf zu verweisen, dass eine Eintragung schon erfolgt sei. In der Sitzung am 22.05.2007 habe die Klägerin nach § 24 Ärzte-ZV für das Fachgebiet Allgemeinmedizin die Zulassung erhalten. Sie habe sich am 01.06.2007 in der A-Straße, A-Stadt, niedergelassen. Da insgesamt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht vorliege, fehle es an der Zulässigkeit der Klage. Die Klage sei auch unbegründet. Die Klägerin habe die Voraussetzungen nach § 95a SGB V nicht nachgewiesen. Für jede neue Eintragung oder Änderung im Arztregister seien die Voraussetzungen nachzuweisen. Die Ausnahmetatbestände wegen der Erziehung ihrer Kinder erfülle sie nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der Beratungen gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei Vertretern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten beraten und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Sie konnte dies ohne mündliche Verhandlung tun, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
Der Antrag der Klägerin, in das Arztregister der Beklagten eingetragen zu werden, hat sich bereits vor Klageerhebung durch die Eintragung in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und die Umtragung in das Arztregister der Beklagten erledigt. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nur dann zulässig, wenn die Klägerin hierfür ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Ein solches Interesse ist nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin auf die Gefahr der Widerholung hinweist, ist nicht ersichtlich, worin diese Gefahr bestehen sollte. Die Klägerin hat nicht ansatzweise dargelegt, weshalb sie sich in näherer oder fernerer Zukunft aus dem Arztregister der Beklagten wieder austragen lassen sollte. Es genügt nicht, dass zeitlich die ungewisse Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage wieder einmal Bedeutung erlangt (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 131, Rdnr. 10b). Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb ein Rehabilitationsinteresse bestehen sollte. Die Ablehnung eines Antrags begründet für sich kein Rehabilitationsinteresse. Zwischen den Beteiligten ist auch unstrittig, dass die Klägerin lediglich eine dreijährige Weiterbildungszeit absolviert hat. Streitig zwischen den Beteiligten war lediglich die Rechtsauslegung des § 95a SGB V. Ein Rehabilitationsinteresse ist aufgrund der gegenteiligen Rechtsansicht der Beklagten nicht ersichtlich. Von daher war die Klage bereits als unzulässig abzuweisen.
Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2007 ist rechtmäßig.
Die Klägerin hat zu Recht den Antrag auf Eintragung in das Arztregister vom 25.01.2006 abgelehnt.
Nach § 95a SGB setzt die Eintragung in das Arztregister bei Ärzten voraus:
1. die Approbation als Arzt,
2. den erfolgreichen Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder den Nachweis einer Qualifikation, die gemäß den Absätzen 4 und 5 anerkannt ist (§ 95a Abs. 1 SGB V).
Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 2 ist nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt ist und diese Berechtigung nach einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Einrichtungen erworben hat. Bis zum 31. Dezember 2008 ist eine dem Satz 1 entsprechende mindestens dreijährige Weiterbildung ausnahmsweise ausreichend, wenn nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eine begonnene Weiterbildung in der Allgemeinmedizin, für die eine Dauer von mindestens drei Jahren vorgeschrieben war, wegen der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für das dem Arzt die Personensorge zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, die Weiterbildung unterbrochen worden ist und nach den landesrechtlichen Vorschriften als mindestens dreijährige Weiterbildung fortgesetzt werden darf. Satz 2 gilt entsprechend, wenn aus den dort genannten Gründen der Kindererziehung die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in der Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2006 nicht möglich war und ein entsprechender Antrag auf Eintragung in das Arztregister auf der Grundlage einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Weiterbildung bis zum 31. Dezember 2008 gestellt wird (§ 95a Abs. 2 SGB V). Die Voraussetzungen zur Eintragung sind auch erfüllt, wenn der Arzt auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung der Richtlinie des Rates der EG vom 15. September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) bis zum 31. Dezember 1995 die Bezeichnung "Praktischer Arzt" erworben hat (§ 95a Abs. 4 SGB V). Einzutragen sind auf ihren Antrag auch im Inland zur Berufsausübung zugelassene Ärzte, wenn sie Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sind, die in Ausführung des Artikels 1 der Richtlinie des Rates der EG vom 15. September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) ausgestellt worden oder nach Artikel 6 dieser Richtlinie den in Artikel 1 geregelten Nachweisen gleichgestellt sind. Einzutragen sind auch Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen des Facharztes, die nach Artikel 4 der Richtlinie des Rates der EG vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (75/362/EWG) anzuerkennen sind oder wenn sie, sofern sie die Eintragung bis zum 31. Dezember 1994 beantragen, Inhaber von nach Artikel 3 dieser Richtlinie anerkannten, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen des Arztes sind.
§ 95a SGB V wurde durch Art. 1 Nr. 52 Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung/Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992, BGBl I 2266 mit Wirkung vom 01.01.1994 eingefügt und sah zunächst eine dreijährige Weiterbildungszeit vor. Art. 1 Nr. 40 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 (GKVRefG 2000)) v. 22.12.1999, BGBl I 2626, der erst mit Wirkung ab dem 01.01.2006 in Kraft trat, ersetzte in den Abs. 2 und 3 jeweils das Wort "dreijährigen" durch "fünfjährigen", wodurch nach einer Übergangszeit von über fünf Jahren nunmehr eine fünfjährige Weiterbildung zum Facharzt Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister und damit der Zulassung ist. Art. 1 Nr. 5a Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG) v. 22.12.2006, BGBl I 3439 fügte in Abs. 2 die Sätze 2 und 3 mit rückwirkender Geltung zum 01.01.2006 (Art. 8 Abs. 2 VÄndG) ein.
Der Gesetzgeber des GSG wollte durch die Vorschrift die allgemeinmedizinische Qualifikation dadurch verbessern, dass eine - zunächst - dreijährige strukturierte Weiterbildung in der Allgemeinmedizin als obligatorische Voraussetzungen für die Kassenzulassung vorgesehen wird. Nach der Gesetzesbegründung werde damit auch gleichzeitig die sich aus der EG-Richtlinie über eine spezifische Ausbildungen in der Allgemeinmedizin ergebende Verpflichtung erfüllt, ab Januar 1995 den Zugang von Ärzten (Fachärzte ausgenommen) zur gesetzlichen Krankenversicherung von einer spezifischen allgemeinmedizinischen Qualifikation abhängig zu machen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Qualifikation werde den landesrechtlichen Bestimmungen nach dem Weiterbildungsrecht überlassen. Auf diese Weise bleibe die Autonomie der Ärztekammern zur Ausgestaltung der Weiterbildungsanforderungen in der Allgemeinmedizin erhalten. Die dreijährige Weiterbildungszeit in der Allgemeinmedizin sei unverzichtbar und in den letzten Jahren verstärkt und ohne Gegenstimmen gefordert worden. Auch in der Allgemeinmedizin sollten ebenso wie in allen übrigen 28 ärztlichen Fachgebieten nur weitergebildete Ärzte die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung betreuen. Die Stellung des hausärztlich tätigen Allgemeinmediziners im ärztlichen Versorgungssystem mache dies unausweichlich. Dieser besitze eine einzigartige Steuerungsfunktion, die von ausschlaggebender Bedeutung sei. Neben den allgemeinmedizinischen Erfordernissen seien wesentliche Bereiche aus dem Gebiet der Inneren Medizin sowie der Allgemein- und Unfallchirurgie für den Allgemeinmediziner zu erlernen. Nach der Musterweiterbildungsordnung sei auch der Erwerb von fachkundigen Laboruntersuchungen in der Allgemeinmedizin, in Mutterschaftsvorsorge und in Früherkennung von Krankheiten bis zum Ende des ersten Lebensjahres erforderlich. Es sei unstreitig, dass diese qualitativen Anforderungen keinesfalls in einem Zeitraum unterhalb von drei Jahren erlernt werden könnten. Nur als Zulassungsvoraussetzung könne den besonderen Erfordernissen, die an eine wirtschaftliche Leistungserbringung gestellt werden müssten, Rechnung getragen werden. Nur der Allgemeinmediziner könne durch seine Überwachungs- und Verteilungsfunktion den Versicherten vor unnötigen Behandlungen durch Dritte bewahren. Nur er könne das medizinisch Notwendige veranlassen und die erhobenen Befunde in sinnvoller und wirtschaftlicher Weise zusammenführen. Die Zeit als Arzt im Praktikum werde angerechnet. Die bisherige Regelung über die Vorbereitungszeit werde gestrichen. In den Absätzen 3 bis 5 trage die Neuregelung den Anforderungen des EG Rechts Rechnung (vgl. BT-Drs. 12/3608 zu Nr. 49 (§ 95a), S. 94). Mit der Heraufsetzung der Weiterbildungszeit für Allgemeinärzte auf fünf Jahre griff der Gesetzgeber Vorschläge im "Initiativprogramm zur Sicherstellung der allgemeinmedizinischen Versorgung" auf, die bereits in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern umgesetzt worden waren. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ab dem Jahre 2006 die die Niederlassung anstrebenden Allgemeinärzte diese Anforderung erfüllten. Der Zeitraum von sechs Jahren zwischen Verkündung und Inkrafttreten dieser Regelung gebe den Allgemeinärzten mit dreijähriger Weiterbildung genügend zeitlichen Spielraum, um eventuelle Niederlassungsabsichten umzusetzen (vgl. BT-Drs. 14/1245 zu Nr. 50 (§ 95a), S. 76 f.).
Die Einfügung der Sätze 2 und 3 in Abs. 3 als Übergangsregelung zur Vorgabe einer mindestens fünfjährigen Weiterbildung bei Kindererziehungszeiten geht auf den Vorschlag des Ausschusses für Gesundheit zurück. Nach dem Ausschussbericht hat die Vorgabe einer mindestens fünfjährigen Weiterbildung dazu geführt, dass verschiedenen Ärztinnen und Ärzten, die eine drei- oder vierjährige Weiterbildung absolviert haben, bisher aber aus Gründen der Kindererziehung und der fehlenden Möglichkeit der Aufnahme vertragsärztlicher Tätigkeit noch keine Arztregistereintragung beantragt haben oder beantragen konnten, nach dem Wortlaut der Vorschriften seit dem 01.01.2006 der Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit versagt werden musste. Eine ähnliche Problematik bestehe für Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund weiterbildungsrechtlicher Übergangslösungen in den Kammerbereichen ebenfalls in Zusammenhang mit Kindererziehungszeiten noch einen Anspruch darauf hätten, die einmal begonnene allgemeinmedizinische Weiterbildung als dreijährige Weiterbildung zu beenden. Die Ergänzung des § 95a Abs. 2 sehe daher für die vorgenannten Fälle eine Ausnahme vor, nach der für eine dreijährige Übergangszeit ausnahmsweise eine mindestens dreijährige Weiterbildung für Allgemeinmedizin als ausreichend angesehen werde, wenn diese vor dem Stichtag begonnen und noch ableistbar sei oder davor abgeschlossen und nicht für eine Berufsaufnahme habe benutzt werden können (vgl. BTDrs. 16/3157, S. 4 f.).
Die bisherige Weiterbildungszeit von drei Jahren für Allgemeinmediziner hat das Bundessozialgericht (BSG) als verfassungsgemäß angesehen (vgl. BSG v. 25.11.1998 - B 6 KA 58/97 R - SozR 3-2500 § 95 Nr. 19, juris Rdnr. 14 unter Hinweis auf BSG v. 01.07.1998 – B 6 KA 25/97 - USK 98167, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; BSG v. 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R - SozR 3-2500 § 95a Nr. 2, juris Rdnr. 18). Aus den gleichen Gründen handelt es sich auch bei der fünfjährigen Weiterbildungszeit um eine verfassungsgemäße Beschränkung der Berufsausübung i. S. von Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat vertragsarztrechtliche Beschränkungen aufgrund zusätzlicher qualitativer Anforderungen gerade unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Versorgung als zulässig angesehen. Der Wirtschaftlichkeit diene letztlich auch die Qualitätssicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, indem sie nicht nur ein bestimmtes Niveau der Versorgung gewährleiste, sondern auch den sparsamen Einsatz von Ressourcen (vgl. BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Nichtannahmebeschl. v. 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01 - (Kernspintomographie-Vereinbarung) SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 = ZMGR 2004, 195 = NVwZ 2004, 1347 = MedR 2004, 608 = GesR 2004, 530 = NZS 2005, 91, juris Rdnr. 25; BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Nichtannahmebeschl. v. 27.04.2001 - 1 BvR 1282/99 - MedR 2001, 639 = DVBl 2002, 400, juris Rdnr. 7; BVerfG, Beschl. v. 20.03.2001 - 1 BvR 491/96 - (Altersgrenze für Kassenärzte) BVerfGE 103, 172 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 = NJW 2001, 1779, juris Rdnr. 57-63).
Der Bund hat auch nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG die Gesetzgebungskompetenz, die Voraussetzungen für die Zulassung als Vertragsarzt bzw. die Eintragung in das Arztregister zu regeln. Eine solche Regelung gehört der Sache nach zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Zur in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG genannten "Sozialversicherung" zählt auch das Vertragsarztrecht (vgl. BSG, Urt. v. 18.03.1998 - B 6 KA 23/97 R – BSGE 82, 55 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9, juris Rdnr. 19 m. w. N.). In der Entscheidung zur Aufteilung in eine hausärztliche und fachärztliche Versorgung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Argumente, die von einer Kompetenzwidrigkeit des § 73 Abs. 1 a bis c und § 95 a Abs. 1 bis 3 SGB V ausgingen, nicht die selbständige Bedeutung der Sozialversicherung, in der eigenständige Regelungen auf Grundlage ihres Auftrages jederzeit möglich seien, berücksichtigten (vgl. BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Beschl. v. 17.06.1999 - 1 BvR 2507/97 - SozR 3-2500 § 73 Nr. 3 = NJW 1999, 2730 = MedR 1999, 560, juris Rdnr. 21). In der Literatur wird ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass kein Fall der Inländerdiskriminierung vorliege, obwohl Art. 31 Abs. 1 lit. b der Richtlinie nur eine (mindestens) zweijährige Allgemeinarztausbildung verlange, da das im Rahmen der Aufwertung hausärztlicher Tätigkeit vom deutschen Gesetzgeber verfolgte Ziel wirtschaftlicher Leistungserbringung als sachlicher Differenzierungsgrund anzuerkennen sei (vgl. Ulrich M. Gassner, Der Einfluß des Europäischen Gemeinschaftsrechts in Rechtsetzung und Rechtsprechung auf die freien Heilberufe, ZfSH/SGB 1995, S. 470 ff., 474)
Von daher hält die Kammer § 95a SGB V für rechtmäßig. Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer fünfjährigen Weiterbildung, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Sie hat auch nicht wegen der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren die Weiterbildung unterbrochen. Sie hat vielmehr vor Ablauf des Stichtages am 01.01.2006 ihre Weiterbildung abgeschlossen.
Am 15.10.2003 hat sie die Anerkennung als Fachärztin für Allgemeinmedizin erhalten und somit noch vor Auslaufen der vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangsfrist. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie in das Arztregister noch eingetragen werden können. Weshalb sie eine Antragstellung unterlassen hat, hat sie damit begründet, sie habe dies nicht gewusst. Dies muss sie sich aber selbst zurechnen. Besondere Aufklärungspflichten ihr gegenüber bestanden weder für die Bezirksärztekammer noch für die Beklagte. Die Eintragung in das Arztregister ist nur von Bedeutung für eine spätere Zulassung als Vertragsarzt oder der Tätigkeit als angestellter Arzt bei einem Vertragsarzt oder Medizinischen Versorgungszentrum. Dieser Bereich gehört aber nicht zu den Aufgaben der Landesärztekammer. Eine solche Tätigkeit ist auch nicht zwingend mit dem Abschluss einer Weiterbildung verbunden. Im Verhältnis zur Beklagten bestand aber seinerzeit weder eine rechtliche noch tatsächliche Verbindung, so dass bereits deshalb eine Beratungspflicht nicht bestehen konnte. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, sich innerhalb der Übergangsfrist an die Beklagte gewandt zu haben. Letztlich ist die Versäumung der Antragsfrist ursächlich für die Ablehnung der Eintragung in das Arztregister. Wiedereinsetzungsgründe würden selbst dann, wenn die genannten Ausschlussfristen über die vom Gesetzgeber nachträglich eingeräumten Ausnahmen überhaupt eine Wiedereinsetzung zuließen, nicht vorliegen, da die Klägerin nicht gehindert war, rechtzeitig einen Antrag zu stellen.
Nach allem war die Klage bereits als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Ein wirtschaftlicher Wert dieses Verfahrens ist für die Kammer nicht erkennbar. Auszugehen ist daher vom Regelstreitwert. Dies ergab den festgesetzten Streitwert.
2. Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Beklagten vom 30.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2007 und somit um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Eintragung der Klägerin in das Arztregister als Fachärztin für Allgemeinmedizin bei drei- statt fünfjähriger Weiterbildung.
Die 1959 geb. Klägerin ist seit 1986 approbierte Ärztin. Sie ist zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Mit Urkunde der Bezirksärztekammer C-Stadt vom 15.10.2003 wurde ihr die Anerkennung als Fachärztin für Allgemeinmedizin ausgesprochen. Sie ist zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Die Beklagte ist die Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Die Klägerin ist Mutter von vier Kindern. Diese sind am 01.08.2001, 07.10.1998, 22.05.1996 und 06.01.1995 geboren.
Die Klägerin beantragte am 25.01.2006 die Eintragung in das Arztregister durch die Beklagte. Ihr sei aufgrund eines Umzuges Ende August von C-Stadt nach A-Stadt die zum 31.12.2005 abgelaufene Frist zur Eintragung in das Arztregister, bei abgeschlossener dreijähriger Weiterbildung zur Fachärztin der Allgemeinmedizin, nicht bekannt gewesen. Sie habe nach ihrem Umzug erst wieder im Dezember das Deutsche Ärzteblatt erhalten. Sie beantrage auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Beklagte lehnte die Eintragung in das Arztregister mit Bescheid vom 30.01.2006 unter Hinweis auf die Änderung des § 95a SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 – Artikel 22 Abs. 3 - und die darin enthaltende Frist zur Eintragung in das Arztregister, bei drei- beziehungsweise vierjähriger Weiterbildungszeit in der Allgemeinmedizin, ab.
Hiergegen legte die Klägerin am 22.02.2006 Widerspruch ein. In der Begründung des Widerspruchs vom 05.12.2006 machte sie geltend, unter die Ausnahmeregelung des § 95a Abs. 2 S. 10 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes zu fallen. Sie habe ihre Weiterbildung wegen der Geburten und der Erziehung ihrer vier Kinder mehrmals, zuletzt wegen der Geburt der Tochter D, unterbrochen und ihre Anerkennung als Fachärztin für Allgemeinmedizin schließlich nach erfolgreicher Prüfung vom 15.10.2003 in Rheinland-Pfalz erhalten.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führte in einem ergänzendem Schriftsatz vom 15.02.2007 nochmals aus, dass die Klägerin aufgrund der Erziehung ihrer vier Töchter nicht in der Lage gewesen sei, die Eintragung in das Arztregister vor Januar 2006 zu beantragen. Weiterhin sei die Gesetzesänderung des § 95a SGB V auch auf Betreiben der Klägerin zustanden gekommen, gerade um die Fälle von Kindererziehungszeiten in der Weiterbildung zu erfassen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen seien nach dem Urteil des BSG vom 06.11.2002 - B 6 KA 38/01 R - ohnehin in ihrem Prüfungsrecht beschränkt. Sie seien lediglich zur Überprüfung ermächtigt, ob der Bewerber die einschlägigen Urkunden vorzulegen im Stande sei. Die Prüfung einer heute fünfjährigen Weiterbildungszeit habe zu unterbleiben. Die Klägerin habe alle erforderlichen Unterlagen beigebracht und sei deswegen in das Arztregister einzutragen. Selbst bei einem bestehenden Prüfungsrecht der KV bliebe der angegriffene Bescheid rechtswidrig, da die Klägerin die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Eintragung bei Kindererziehungszeiten nach § 95a SGB V n. F. erfülle. Zwar habe die Klägerin den Antrag erst 5 Jahre nach Geburt ihrer ältesten (Anmerkung: gemeint ist wohl jüngsten) Tochter gestellt, dies sei jedoch auch noch von § 95a Abs. 2 S. 3 SGB V n. F. erfasst, wenn aufgrund der Erziehungszeiten später für einen weiteren Zeitraum keine Gelegenheit zur Übernahme einer Vertragsarztpraxis bestehe. Zu dieser Auslegung müsse man aufgrund der Gesetzesbegründung und des Gesetzeswortlaut kommen. Ferner müssten erst Recht die Fälle enthalten sein, in denen die Ärzte ihre Weiterbildung trotz dieser Kindererziehung bereits beendet hätten, werde doch denjenigen, die ihre Weiterbildung noch nicht abgeschlossen hätten, die Möglichkeit zur Eintragung in das Arztregister bis Ende 2008 gegeben. Diese Auslegung werde weiterhin mit Hinblick auf § 95a Abs. 5 SGB V unterstützt, nach dem auch deutsche Staatsangehörige mit einer zwei- oder dreijährigen allgemeinmedizinischen Weiterbildung im EU-Ausland zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland zugelassen würden. Hierdurch würden die deutschen Allgemeinärzte diskriminiert. Ferner müsse nach dem Sinn und Zweck der streitigen Norm und insbesondere der Voraussetzung der Kindeserziehung in den ersten drei Lebensjahren eine Splittung der Jahre möglich sein, da nichts dagegen spreche. Weiterhin treffe die Klägerin keine Schuld bei der Versäumnis der Frist, da sie als Nicht-Vertragsärztin keinerlei Verpflichtung inne gehabt hätte, sich im Vorfeld über etwaige Gesetzesänderungen im Vertragsarztrecht zu informieren. Schließlich machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) durch die KV gegen die Klägerin geltend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei unzulässig. Es handele sich nicht um eine Frist, in die Widereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne, sondern um eine Gesetzesänderung, durch die sich zum Stichtag 01.01.2006 die Voraussetzungen zur Eintragung in das Arztregister geändert hätten. Der Widerspruch sei auch unbegründet. Es treffe nicht zu, dass Ihr kein Prüfungsrecht in Bezug auf die fünfjährige Weiterbildungszeit zustehe. Das genannte Urteil des Bundessozialgerichts beziehe sich auf die Frage, ob die jeweilige Befähigung zu Recht zugesprochen worden sei. Hier gehe es jedoch darum, dass sich die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister geändert hätten. Eine Prüfung, ob die Facharzturkunde zu Recht ausgestellt worden sei, sei nicht vorzunehmen. Die Klägerin habe die dreijährige Weiterbildungszeit absolviert, erforderlich sei nun aber eine fünfjährige Weiterbildungszeit. Die Neufassung durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz setze voraus, dass die Weiterbildung nach den landesrechtlichen Vorschriften als mindestens dreijährige Weiterbildung fortgesetzt werden dürfe. Daraus sei zu folgern, dass die Weiterbildung noch nicht abgeschlossen worden sei, sonst müsse es in dem Gesetzestext auch noch aufgeführt sein "fortgesetzt werden durfte". Dies gelte insbesondere auch in Abgrenzung zu der anderen Alternative, wenn aus den genannten Gründen der Kindererziehung die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in der Allgemeinmedizin vor dem 01.01.2006 nicht möglich gewesen sei und ein entsprechender Antrag auf Eintragung in das Arztregister auf der Grundlage einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Weiterbildung bis zum 31.12.2008 gestellt werde. Sie habe ihre Weiterbildung bereits im Jahr 2003 abgeschlossen. Der Zeitraum hinsichtlich der Kindererziehung sei angesichts der Geburt ihrer jüngsten Tochter bereits im August 2004, also rund eineinhalb Jahre vor dem Stichtag, verstrichen gewesen. Dass sich nach dem Stichtag keine Gelegenheit zur Übernahme einer Vertragsarztpraxis geboten hätte, sei nicht vom Schutzbereich der Vorschrift umfasst und treffe alle Ärzte – auch diejenigen ohne Kinder – gleichermaßen. Die Eintragung in das Arztregister sei auch nicht zwingend mit der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit verbunden, sondern könne schon vorab beantragt werden. Entscheidend komme es auf den Gesetzeswortlaut an.
Hiergegen hat die Klägerin am 15.05.2007 die Klage erhoben. Sie trägt vor, sie sei vor kurzem in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe eingetragen worden, sodass wegen Widerholungsgefahr und Diskriminierung durch die Beklagte Fortsetzungsfeststellungsklage geboten sei. Sie habe bei der Beklagten erfolgreich die Umschreibung der Arztregistereintragung gem. § 5 Ärzte-ZV beantragt. Zwischenzeitlich sei sie zu vertragsärztlichen Versorgung in Hessen zugelassen worden. Wenn sie sich wieder aus dem Arztregister austragen lasse, werde sie bei einem neuen Antrag auf Eintragung die gleichen Probleme haben wie zuvor. Es bestehe auch ein Rehabilitationsinteresse. Die Versagung der Arztreistereintragung stelle de facto ein diskriminierendes Berufsverbot dar. Es handele sich auch um eine Innländerdiskriminierung. Die Voraussetzungen des § 95a SGB V lägen vor. Die Nichtaufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit habe ihre Ursache unbestritten in der Kindererziehung ihrer vier Töchter. Die Neuregelung erfasse erst Recht die Fälle, in denen die Ärzte ihre Weiterbildung trotz der Kindererziehungszeiten bereits beendet hätten. Auch erhielten deutsche Staatsangehörige mit einer zwei- oder dreijährigen allgemeinmedizinischen Ausbildung im EU-Ausland eine deutsche Zulassung. Die Nichteintragung stelle zumindest eine objektivierte subjektive Zulassungsbeschränkung dar, die nur zu rechtfertigen wäre, wenn der Zulassung von Bewerbern mit weniger Weiterbildungszeit eine schwere Gefährdung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen würde. Dies sei aber nicht der Fall, da auch Ärzte mit dreijähriger Weiterbildungszeit tätig seien. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes sei fraglich.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 30.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2007 rechtswidrig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ein entsprechendes Interesse für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage sei nicht gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Widerholungsgefahr bestehen, weshalb sich die Klägerin aus dem Arztregister austragen lassen sollte. In der Versagung der Arztregistereintragung könne kein diskriminierendes Berufsverbot gesehen werden. Es sei darauf zu verweisen, dass eine Eintragung schon erfolgt sei. In der Sitzung am 22.05.2007 habe die Klägerin nach § 24 Ärzte-ZV für das Fachgebiet Allgemeinmedizin die Zulassung erhalten. Sie habe sich am 01.06.2007 in der A-Straße, A-Stadt, niedergelassen. Da insgesamt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht vorliege, fehle es an der Zulässigkeit der Klage. Die Klage sei auch unbegründet. Die Klägerin habe die Voraussetzungen nach § 95a SGB V nicht nachgewiesen. Für jede neue Eintragung oder Änderung im Arztregister seien die Voraussetzungen nachzuweisen. Die Ausnahmetatbestände wegen der Erziehung ihrer Kinder erfülle sie nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der Beratungen gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei Vertretern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten beraten und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Sie konnte dies ohne mündliche Verhandlung tun, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
Der Antrag der Klägerin, in das Arztregister der Beklagten eingetragen zu werden, hat sich bereits vor Klageerhebung durch die Eintragung in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und die Umtragung in das Arztregister der Beklagten erledigt. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nur dann zulässig, wenn die Klägerin hierfür ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Ein solches Interesse ist nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin auf die Gefahr der Widerholung hinweist, ist nicht ersichtlich, worin diese Gefahr bestehen sollte. Die Klägerin hat nicht ansatzweise dargelegt, weshalb sie sich in näherer oder fernerer Zukunft aus dem Arztregister der Beklagten wieder austragen lassen sollte. Es genügt nicht, dass zeitlich die ungewisse Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage wieder einmal Bedeutung erlangt (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 131, Rdnr. 10b). Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb ein Rehabilitationsinteresse bestehen sollte. Die Ablehnung eines Antrags begründet für sich kein Rehabilitationsinteresse. Zwischen den Beteiligten ist auch unstrittig, dass die Klägerin lediglich eine dreijährige Weiterbildungszeit absolviert hat. Streitig zwischen den Beteiligten war lediglich die Rechtsauslegung des § 95a SGB V. Ein Rehabilitationsinteresse ist aufgrund der gegenteiligen Rechtsansicht der Beklagten nicht ersichtlich. Von daher war die Klage bereits als unzulässig abzuweisen.
Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2007 ist rechtmäßig.
Die Klägerin hat zu Recht den Antrag auf Eintragung in das Arztregister vom 25.01.2006 abgelehnt.
Nach § 95a SGB setzt die Eintragung in das Arztregister bei Ärzten voraus:
1. die Approbation als Arzt,
2. den erfolgreichen Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder den Nachweis einer Qualifikation, die gemäß den Absätzen 4 und 5 anerkannt ist (§ 95a Abs. 1 SGB V).
Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 2 ist nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt ist und diese Berechtigung nach einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Einrichtungen erworben hat. Bis zum 31. Dezember 2008 ist eine dem Satz 1 entsprechende mindestens dreijährige Weiterbildung ausnahmsweise ausreichend, wenn nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eine begonnene Weiterbildung in der Allgemeinmedizin, für die eine Dauer von mindestens drei Jahren vorgeschrieben war, wegen der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für das dem Arzt die Personensorge zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, die Weiterbildung unterbrochen worden ist und nach den landesrechtlichen Vorschriften als mindestens dreijährige Weiterbildung fortgesetzt werden darf. Satz 2 gilt entsprechend, wenn aus den dort genannten Gründen der Kindererziehung die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in der Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2006 nicht möglich war und ein entsprechender Antrag auf Eintragung in das Arztregister auf der Grundlage einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Weiterbildung bis zum 31. Dezember 2008 gestellt wird (§ 95a Abs. 2 SGB V). Die Voraussetzungen zur Eintragung sind auch erfüllt, wenn der Arzt auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung der Richtlinie des Rates der EG vom 15. September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) bis zum 31. Dezember 1995 die Bezeichnung "Praktischer Arzt" erworben hat (§ 95a Abs. 4 SGB V). Einzutragen sind auf ihren Antrag auch im Inland zur Berufsausübung zugelassene Ärzte, wenn sie Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sind, die in Ausführung des Artikels 1 der Richtlinie des Rates der EG vom 15. September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) ausgestellt worden oder nach Artikel 6 dieser Richtlinie den in Artikel 1 geregelten Nachweisen gleichgestellt sind. Einzutragen sind auch Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen des Facharztes, die nach Artikel 4 der Richtlinie des Rates der EG vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (75/362/EWG) anzuerkennen sind oder wenn sie, sofern sie die Eintragung bis zum 31. Dezember 1994 beantragen, Inhaber von nach Artikel 3 dieser Richtlinie anerkannten, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen des Arztes sind.
§ 95a SGB V wurde durch Art. 1 Nr. 52 Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung/Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992, BGBl I 2266 mit Wirkung vom 01.01.1994 eingefügt und sah zunächst eine dreijährige Weiterbildungszeit vor. Art. 1 Nr. 40 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 (GKVRefG 2000)) v. 22.12.1999, BGBl I 2626, der erst mit Wirkung ab dem 01.01.2006 in Kraft trat, ersetzte in den Abs. 2 und 3 jeweils das Wort "dreijährigen" durch "fünfjährigen", wodurch nach einer Übergangszeit von über fünf Jahren nunmehr eine fünfjährige Weiterbildung zum Facharzt Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister und damit der Zulassung ist. Art. 1 Nr. 5a Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG) v. 22.12.2006, BGBl I 3439 fügte in Abs. 2 die Sätze 2 und 3 mit rückwirkender Geltung zum 01.01.2006 (Art. 8 Abs. 2 VÄndG) ein.
Der Gesetzgeber des GSG wollte durch die Vorschrift die allgemeinmedizinische Qualifikation dadurch verbessern, dass eine - zunächst - dreijährige strukturierte Weiterbildung in der Allgemeinmedizin als obligatorische Voraussetzungen für die Kassenzulassung vorgesehen wird. Nach der Gesetzesbegründung werde damit auch gleichzeitig die sich aus der EG-Richtlinie über eine spezifische Ausbildungen in der Allgemeinmedizin ergebende Verpflichtung erfüllt, ab Januar 1995 den Zugang von Ärzten (Fachärzte ausgenommen) zur gesetzlichen Krankenversicherung von einer spezifischen allgemeinmedizinischen Qualifikation abhängig zu machen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Qualifikation werde den landesrechtlichen Bestimmungen nach dem Weiterbildungsrecht überlassen. Auf diese Weise bleibe die Autonomie der Ärztekammern zur Ausgestaltung der Weiterbildungsanforderungen in der Allgemeinmedizin erhalten. Die dreijährige Weiterbildungszeit in der Allgemeinmedizin sei unverzichtbar und in den letzten Jahren verstärkt und ohne Gegenstimmen gefordert worden. Auch in der Allgemeinmedizin sollten ebenso wie in allen übrigen 28 ärztlichen Fachgebieten nur weitergebildete Ärzte die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung betreuen. Die Stellung des hausärztlich tätigen Allgemeinmediziners im ärztlichen Versorgungssystem mache dies unausweichlich. Dieser besitze eine einzigartige Steuerungsfunktion, die von ausschlaggebender Bedeutung sei. Neben den allgemeinmedizinischen Erfordernissen seien wesentliche Bereiche aus dem Gebiet der Inneren Medizin sowie der Allgemein- und Unfallchirurgie für den Allgemeinmediziner zu erlernen. Nach der Musterweiterbildungsordnung sei auch der Erwerb von fachkundigen Laboruntersuchungen in der Allgemeinmedizin, in Mutterschaftsvorsorge und in Früherkennung von Krankheiten bis zum Ende des ersten Lebensjahres erforderlich. Es sei unstreitig, dass diese qualitativen Anforderungen keinesfalls in einem Zeitraum unterhalb von drei Jahren erlernt werden könnten. Nur als Zulassungsvoraussetzung könne den besonderen Erfordernissen, die an eine wirtschaftliche Leistungserbringung gestellt werden müssten, Rechnung getragen werden. Nur der Allgemeinmediziner könne durch seine Überwachungs- und Verteilungsfunktion den Versicherten vor unnötigen Behandlungen durch Dritte bewahren. Nur er könne das medizinisch Notwendige veranlassen und die erhobenen Befunde in sinnvoller und wirtschaftlicher Weise zusammenführen. Die Zeit als Arzt im Praktikum werde angerechnet. Die bisherige Regelung über die Vorbereitungszeit werde gestrichen. In den Absätzen 3 bis 5 trage die Neuregelung den Anforderungen des EG Rechts Rechnung (vgl. BT-Drs. 12/3608 zu Nr. 49 (§ 95a), S. 94). Mit der Heraufsetzung der Weiterbildungszeit für Allgemeinärzte auf fünf Jahre griff der Gesetzgeber Vorschläge im "Initiativprogramm zur Sicherstellung der allgemeinmedizinischen Versorgung" auf, die bereits in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern umgesetzt worden waren. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ab dem Jahre 2006 die die Niederlassung anstrebenden Allgemeinärzte diese Anforderung erfüllten. Der Zeitraum von sechs Jahren zwischen Verkündung und Inkrafttreten dieser Regelung gebe den Allgemeinärzten mit dreijähriger Weiterbildung genügend zeitlichen Spielraum, um eventuelle Niederlassungsabsichten umzusetzen (vgl. BT-Drs. 14/1245 zu Nr. 50 (§ 95a), S. 76 f.).
Die Einfügung der Sätze 2 und 3 in Abs. 3 als Übergangsregelung zur Vorgabe einer mindestens fünfjährigen Weiterbildung bei Kindererziehungszeiten geht auf den Vorschlag des Ausschusses für Gesundheit zurück. Nach dem Ausschussbericht hat die Vorgabe einer mindestens fünfjährigen Weiterbildung dazu geführt, dass verschiedenen Ärztinnen und Ärzten, die eine drei- oder vierjährige Weiterbildung absolviert haben, bisher aber aus Gründen der Kindererziehung und der fehlenden Möglichkeit der Aufnahme vertragsärztlicher Tätigkeit noch keine Arztregistereintragung beantragt haben oder beantragen konnten, nach dem Wortlaut der Vorschriften seit dem 01.01.2006 der Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit versagt werden musste. Eine ähnliche Problematik bestehe für Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund weiterbildungsrechtlicher Übergangslösungen in den Kammerbereichen ebenfalls in Zusammenhang mit Kindererziehungszeiten noch einen Anspruch darauf hätten, die einmal begonnene allgemeinmedizinische Weiterbildung als dreijährige Weiterbildung zu beenden. Die Ergänzung des § 95a Abs. 2 sehe daher für die vorgenannten Fälle eine Ausnahme vor, nach der für eine dreijährige Übergangszeit ausnahmsweise eine mindestens dreijährige Weiterbildung für Allgemeinmedizin als ausreichend angesehen werde, wenn diese vor dem Stichtag begonnen und noch ableistbar sei oder davor abgeschlossen und nicht für eine Berufsaufnahme habe benutzt werden können (vgl. BTDrs. 16/3157, S. 4 f.).
Die bisherige Weiterbildungszeit von drei Jahren für Allgemeinmediziner hat das Bundessozialgericht (BSG) als verfassungsgemäß angesehen (vgl. BSG v. 25.11.1998 - B 6 KA 58/97 R - SozR 3-2500 § 95 Nr. 19, juris Rdnr. 14 unter Hinweis auf BSG v. 01.07.1998 – B 6 KA 25/97 - USK 98167, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; BSG v. 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R - SozR 3-2500 § 95a Nr. 2, juris Rdnr. 18). Aus den gleichen Gründen handelt es sich auch bei der fünfjährigen Weiterbildungszeit um eine verfassungsgemäße Beschränkung der Berufsausübung i. S. von Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat vertragsarztrechtliche Beschränkungen aufgrund zusätzlicher qualitativer Anforderungen gerade unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Versorgung als zulässig angesehen. Der Wirtschaftlichkeit diene letztlich auch die Qualitätssicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, indem sie nicht nur ein bestimmtes Niveau der Versorgung gewährleiste, sondern auch den sparsamen Einsatz von Ressourcen (vgl. BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Nichtannahmebeschl. v. 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01 - (Kernspintomographie-Vereinbarung) SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 = ZMGR 2004, 195 = NVwZ 2004, 1347 = MedR 2004, 608 = GesR 2004, 530 = NZS 2005, 91, juris Rdnr. 25; BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Nichtannahmebeschl. v. 27.04.2001 - 1 BvR 1282/99 - MedR 2001, 639 = DVBl 2002, 400, juris Rdnr. 7; BVerfG, Beschl. v. 20.03.2001 - 1 BvR 491/96 - (Altersgrenze für Kassenärzte) BVerfGE 103, 172 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 = NJW 2001, 1779, juris Rdnr. 57-63).
Der Bund hat auch nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG die Gesetzgebungskompetenz, die Voraussetzungen für die Zulassung als Vertragsarzt bzw. die Eintragung in das Arztregister zu regeln. Eine solche Regelung gehört der Sache nach zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Zur in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG genannten "Sozialversicherung" zählt auch das Vertragsarztrecht (vgl. BSG, Urt. v. 18.03.1998 - B 6 KA 23/97 R – BSGE 82, 55 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9, juris Rdnr. 19 m. w. N.). In der Entscheidung zur Aufteilung in eine hausärztliche und fachärztliche Versorgung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Argumente, die von einer Kompetenzwidrigkeit des § 73 Abs. 1 a bis c und § 95 a Abs. 1 bis 3 SGB V ausgingen, nicht die selbständige Bedeutung der Sozialversicherung, in der eigenständige Regelungen auf Grundlage ihres Auftrages jederzeit möglich seien, berücksichtigten (vgl. BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Beschl. v. 17.06.1999 - 1 BvR 2507/97 - SozR 3-2500 § 73 Nr. 3 = NJW 1999, 2730 = MedR 1999, 560, juris Rdnr. 21). In der Literatur wird ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass kein Fall der Inländerdiskriminierung vorliege, obwohl Art. 31 Abs. 1 lit. b der Richtlinie nur eine (mindestens) zweijährige Allgemeinarztausbildung verlange, da das im Rahmen der Aufwertung hausärztlicher Tätigkeit vom deutschen Gesetzgeber verfolgte Ziel wirtschaftlicher Leistungserbringung als sachlicher Differenzierungsgrund anzuerkennen sei (vgl. Ulrich M. Gassner, Der Einfluß des Europäischen Gemeinschaftsrechts in Rechtsetzung und Rechtsprechung auf die freien Heilberufe, ZfSH/SGB 1995, S. 470 ff., 474)
Von daher hält die Kammer § 95a SGB V für rechtmäßig. Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer fünfjährigen Weiterbildung, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Sie hat auch nicht wegen der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren die Weiterbildung unterbrochen. Sie hat vielmehr vor Ablauf des Stichtages am 01.01.2006 ihre Weiterbildung abgeschlossen.
Am 15.10.2003 hat sie die Anerkennung als Fachärztin für Allgemeinmedizin erhalten und somit noch vor Auslaufen der vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangsfrist. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie in das Arztregister noch eingetragen werden können. Weshalb sie eine Antragstellung unterlassen hat, hat sie damit begründet, sie habe dies nicht gewusst. Dies muss sie sich aber selbst zurechnen. Besondere Aufklärungspflichten ihr gegenüber bestanden weder für die Bezirksärztekammer noch für die Beklagte. Die Eintragung in das Arztregister ist nur von Bedeutung für eine spätere Zulassung als Vertragsarzt oder der Tätigkeit als angestellter Arzt bei einem Vertragsarzt oder Medizinischen Versorgungszentrum. Dieser Bereich gehört aber nicht zu den Aufgaben der Landesärztekammer. Eine solche Tätigkeit ist auch nicht zwingend mit dem Abschluss einer Weiterbildung verbunden. Im Verhältnis zur Beklagten bestand aber seinerzeit weder eine rechtliche noch tatsächliche Verbindung, so dass bereits deshalb eine Beratungspflicht nicht bestehen konnte. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, sich innerhalb der Übergangsfrist an die Beklagte gewandt zu haben. Letztlich ist die Versäumung der Antragsfrist ursächlich für die Ablehnung der Eintragung in das Arztregister. Wiedereinsetzungsgründe würden selbst dann, wenn die genannten Ausschlussfristen über die vom Gesetzgeber nachträglich eingeräumten Ausnahmen überhaupt eine Wiedereinsetzung zuließen, nicht vorliegen, da die Klägerin nicht gehindert war, rechtzeitig einen Antrag zu stellen.
Nach allem war die Klage bereits als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Ein wirtschaftlicher Wert dieses Verfahrens ist für die Kammer nicht erkennbar. Auszugehen ist daher vom Regelstreitwert. Dies ergab den festgesetzten Streitwert.
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