Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 KR 1134/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 178/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 98/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, in welchem Umfang die monatlichen Zahlungen der Klägerin an die bei der Beklagten versicherten Beigeladenen zu 3) I. R. der Beitragspflicht unterliegen. Die Klägerin ist Arbeitgeberin der Versicherten. Am 31.03.2004 wurde ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Die Beigeladene sollte als Bürohilfe 30 Stunden pro Monat bei einem Arbeitsentgelt von 450 EUR beschäftigt werden. 250 EUR davon sollten an das A.-Versorgungswerk gehen.
Im weiteren Vertrag vom 02.05.2004 wurde dann geregelt, dass bei einer Arbeitszeit von 24 Stunden monatlich ein Festbetrag von 401 EUR bezahlt werden sollte, 300 EUR des erdienten Arbeitsentgelts sollte der Arbeitgeber an das A.-Versorgungswerk zahlen.
Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 13.04.2004 an die Beklagte gewendet und mitgeteilt, Frau R. sei Mitglied des A.-Versorgungswerks.
Sie legte der Beklagten die Vereinssatzung, die Allgemeine Beitrittssatzung sowie ein Merkblatt zum Versorgungswerk vor. Die Beklagte solle verbindlich Auskunft darüber erteilen, ob der Anteil von 250 EUR bzw. 300 EUR zum beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt hinzugerechnet werden müsse oder nicht hinzugerechnet werden dürfe. Nach Auffassung der Klägerin sei von einem abgabenpflichtigen Bruttoarbeitsentgelt von 200 EUR für den Arbeitgeber auszugehen, es solle jedoch das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt für den Arbeitnehmer von der Beklagten festgelegt werden. Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 19.04.2004 mitgeteilt, es handele sich bei dem zu beurteilenden Arbeitsentgelt von 250 EUR monatlich um einen Gehaltsverzicht, so dass aus diesem Arbeitsentgelt in voller Höhe Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien. Nach weiterem Schriftwechsel hat die Beklagte mit Bescheid vom 04.08.2004 ausgeführt, bei den Zahlungen von 250 EUR handele es sich nicht um eine Entgeltumwandlung nach § 1 Abs.2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG), so dass § 115 SGB IV nicht anzuwenden sei. Das Entgelt von Frau R. unterliege in voller Höhe der Beitragspflicht. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 10.08.2004. Am 12.08.2004 ging Klage beim Sozialgericht München ein. Das Widerspruchsverfahren wurde nachgeholt, der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2004 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 29.10.2004 trug die Klägerin vor, da ein Bruttolohnbestandteil von 250 EUR dem Arbeitnehmer materiell nicht zufließe, sei dieser Bruttolohnbestandteil kein positives Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts und dürfe deshalb auch nicht zum sozialabgabenpflichtigen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt gerechnet werden. Der Bruttolohn sei vorher zu kürzen. Dies habe der Gesetzgeber in § 16 SGB IV geregelt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.06.2005 beantragte die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, die von der Arbeitnehmerin I. R. nach § 263 BGB bestimmten Bruttolohnbestandteile von 250 EUR monatlich als steuerfreie Aufwandsentschädigung gemäß § 14 SGB IV nicht zum monatlichen sozialabgabenpflichtigen Arbeitsentgelt zu rechnen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 02.06.2005 die Klage abgewiesen. Nach § 14 Abs.1 Satz 2 SGB IV seien Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung grundsätzlich Arbeitsentgelt. Dies habe die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass kein Fall der Aufwandsentschädigung gemäß § 14 Abs.1 Satz 3 SGB IV vorliege, wie von der Klägerin angenommen wurde. Es handele sich bei den 250 EUR monatlich um einen Betrag, den die Arbeitnehmerin durch ihre Arbeitsleistung als Arbeitsentgelt beanspruchen könne. Gemäß vertraglicher Vereinbarung mit der Klägerin werde ihr dieser Betrag monatlich nicht ausgezahlt, sondern direkt an das Versorgungswerk überwiesen. Es sei deshalb bereits davon auszugehen, dass der Arbeitnehmerin auch der monatliche Betrag von 250,00 EUR zufließe. Daher könne im Ergebnis offen bleiben, ob vorliegend § 14 Abs.1 Satz 2 SGB IV Anwendung finde, d.h. ob eine Entgeltumwandlung im Wege einer Direktzusage, einer Zahlung in eine Unterstützungskasse oder an eine Pensionskasse oder eine Prämie für Direktversicherung im Sinne dieser Vorschrift gegeben sei. Das Gericht teile zwar die Auffassung der Beklagten, dass diese Vorschrift auf alle Formen der betrieblichen Altersversorgung, sei es durch Entgeltumwandlung oder in anderer Weise, mittelbar oder zumindest entsprechend Anwendung finde. Der Gesetzgeber habe in der Begründung zu § 14 Abs.1 Satz 2 SGB IV deutlich gemacht, dass bei Umwandlung künftiger Entgeltansprüche in Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse beitragspflichtiges Entgelt vorliege, auch wenn steuerlich kein dem Arbeitnehmer zufließendes Entgelt angenommen werden könne. Auch danach läge somit ein Arbeitsentgelt vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die damit begründet wird, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der begünstigten Arbeitnehmerin positive Einnahmen zugeflossen seien. Anders verhielte es sich, wenn der begünstigten Arbeitnehmerin ein Rechtsanspruch auf Beiträge des Arbeitgebers zum A. Versorgungswerk in Arbeitnehmerhand erwachsen wäre, wie dies bei den öffentlich-rechtlichen Versorgungswerken der Fall ist oder bei tariflichen Vereinbarungen. Bei der Beurteilung von Aufwandsentschädigungen, ob diese steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 14 Abs.1 Satz 3 seien, sei alles entscheidend, ob hier rechtlich und materiell Arbeitsentgelt als Einnahme positiv zufließe oder nicht. Nur steuerfrei gestellte Aufwandsentschädigungen, die Ausgaben des begünstigten Arbeitnehmers seien, seien auch sozialabgabenfrei gestellt, da nur diese steuerfreien Aufwandsentschädigungen nicht als positive Einkünfte des Steuerpflichtigen zu qualifizieren seien. Deshalb sei die Berufung begründet. Der Gesetzgeber habe mit der großen Schuldrechtsreform erstmals ein einseitiges Bestimmungsrecht ins BGB eingeführt habe. Nach § 316 BGB dürfe der Arbeitnehmer einseitig bestimmen, wie monatliche Bruttolohnbestandteile seines erdienten monatlichen Bruttolohnes durch den Arbeitgeber zu verwenden sind. Bestimme der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber, dass ein bestimmter monatlicher Bruttolohnanteil zu seiner Zukunftssicherung durch den Arbeitgeber verwendet werden solle und diese Zahlung an das A.-Versorgungswerk zu erfolgen habe, löse diese Bestimmung die rechtliche Leistungspflicht des Arbeitgebers aus und führe beim begünstigten Arbeitnehmer nicht zu Einnahmen. Entsprechend bestehe keine Lohnsteuerpflicht. Die Klägerin legt ein Schreiben des Finanzamtes M. für Körperschaften vom 10.08.2006 vor, worin geäußert wird, die Umwandlung von monatlichen Bruttolohnanteilen der Beigeladenen zu 4) in Beiträge zur Unterstützungskasse stelle keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Am 20.03.2007 haben die Klägerin und die Beigeladene zu 4) einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach diese ab 01.04.2007 eingestellt wird (20 Stunden monatlich, Festbetrag 101 EUR brutto, Beitragszahlung durch den Arbeitgeber in Höhe von 300 EUR an A.-Versorgungswerk). Die Beigeladene zu 4) teilt im Schreiben vom 04.04.2007 mit, der Tatbestand des SG-Urteils sei völlig falsch. Sie habe nie vertraglich bestimmt, dass ein Bruttolohnanteil ihres erdienten Lohnes an das A.-Versorgungswerk einzuzahlen sei. Der Vertragsabschluss habe das Ziel, pflichtversichert zu werden. Da bei dem Arbeitgeber nur Arbeit für ein paar Stunden im Monat anfalle, sei die Regelung 401 EUR brutto, Auszahlungsverzicht 300 EUR, günstige Sozialabgaben getroffen worden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 02.06.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 04.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2004 aufzuheben und festzustellen, dass die 250 EUR bzw. 300 EUR, die für die Versicherte monatlich seit 01.04.2004 an das A.-Versorgungswerk gezahlt werden, keine versicherungspflichtigen Entgelte darstellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Gemäß § 14 SGB IV gehörten zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Auch Aufwendungen für alle Formen der betrieblichen Altersversorgung, sei es durch Entgeltumwandlung oder in anderer Weise, seien prinzipiell Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber zahle die Beiträge nicht zusätzlich zum Lohn der Arbeitnehmerin. Nur dann wäre Sozialversicherungsfreiheit möglich. Es handele sich auch nicht um steuerfreie Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Nr.26 EStG.
Die Beigeladene zu 4) stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Die Klägerin hat bei der Berechnung der Beiträge für die Beigeladene zu 4) bis 31.03.2007 auch die 250 (oder 300) EUR aus dem Bruttoarbeitsentgelt zu berücksichtigen, die an die A.-Versorgungskasse eingezahlt werden. Gemäß § 226 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB V ist bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen das daraus erzielte Arbeitsentgelt. Gemäß § 14 Abs.1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Nach den Angaben von Klägerin und Beigeladener zu 4) und den vorgelegten Arbeitsverträgen besteht ein Beschäftigungsverhältnis, aus dem die Beigeladene zu 4) Arbeitsentgelt erhält. Der Betrag, der hieraus an die A. Versorgungskasse bezahlt wird (bezüglich der Höhe variieren die Angaben zwischen 300 und 250 EUR pro Monat) ist ebenfalls Arbeitsentgelt. Die Voraussetzungen des § 14 Abs.1 Satz 3 SGB IV liegen nicht vor. Es handelt sich, auch wenn die Klägerin dies behauptet, nicht um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung oder eine in § 3 Nr.26 Einkommensteuergesetz (EStG) genannte steuerfreie Einnahme. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext, es handelt sich im EStG um Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten u.ä ...
Schließlich ist auch die Auffassung der Klägerin unzutreffend, dass die an das A. Versorgungswerk gezahlte Summe deshalb nicht zum Arbeitsentgelt zähle, weil sie der Beigeladenen nicht zugeflossen sei. Entscheidungserheblich ist, dass nicht das Zufluss-, sondern das Entstehungsprinzip gilt. Dies hat das Bundessozialgericht, wie die Beklagte zutreffend ausführt, in den Urteilen vom 14.07.2004 (B 12 KR 1/04 R - Breith 04, 871, B 12 KR 7/04 R) ausdrücklich bestätigt. Danach gilt für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragspflicht und Beitragshöhe das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip. Danach entstehen Versicherungs- und Beitragpflicht, sobald eine versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird (BSG a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Es trifft zu, wie die Klägerin ausführt, dass die Beigeladene zivilrechtlich die Möglichkeit hat, zu bestimmen, wie ihr Arbeitsentgelt verwendet wird. Es ist ihr jedoch nicht die Möglichkeit gegeben, durch eine solche Bestimmung die Beitragspflicht zu beeinflussen. Schon begriffsnotwendig lässt sich nur darüber eine Bestimmung treffen, was - wenn auch nur kurzfristig - in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht in Anwendung von § 14 Abs. 2 i.V.m. § 115 SGB IV. Nach dem durch Gesetz vom 26.06.2001 (BGBl.I S.1310) eingefügten Satz 2 des § 14 Abs.1 sind Arbeitsentgelt auch die Entgelte, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs.2 Betriebliches Altersversorgungsgesetz in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. Gemäß § 115 SGB IV gelten die für eine Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs.1 Satz 2, soweit der Anspruch auf die Entgeltbestandteile bis zum 31.12.2008 entsteht und soweit die Entgeltbestandteile 4 v.H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze und der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Die Anwendung dieser Regelung, die ab 01.01.2002 gilt, scheitert im hier vorliegenden Fall bereits daran, dass es sich bei den 300 bzw. 250 EUR nicht um eine Entgeltumwandlung nach § 1 Abs.2 BetrAVG handelt, weil kein Anspruch der Beigeladenen auf Leistungen der Unterstützungskasse besteht. Dies hat die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend dargestellt und wird von Klägerin und Beigeladener zu 4) auch nicht bestritten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs.2 VwGO.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind aufgrund der zitierten Rechtsprechung nicht gegeben.
II. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, in welchem Umfang die monatlichen Zahlungen der Klägerin an die bei der Beklagten versicherten Beigeladenen zu 3) I. R. der Beitragspflicht unterliegen. Die Klägerin ist Arbeitgeberin der Versicherten. Am 31.03.2004 wurde ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Die Beigeladene sollte als Bürohilfe 30 Stunden pro Monat bei einem Arbeitsentgelt von 450 EUR beschäftigt werden. 250 EUR davon sollten an das A.-Versorgungswerk gehen.
Im weiteren Vertrag vom 02.05.2004 wurde dann geregelt, dass bei einer Arbeitszeit von 24 Stunden monatlich ein Festbetrag von 401 EUR bezahlt werden sollte, 300 EUR des erdienten Arbeitsentgelts sollte der Arbeitgeber an das A.-Versorgungswerk zahlen.
Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 13.04.2004 an die Beklagte gewendet und mitgeteilt, Frau R. sei Mitglied des A.-Versorgungswerks.
Sie legte der Beklagten die Vereinssatzung, die Allgemeine Beitrittssatzung sowie ein Merkblatt zum Versorgungswerk vor. Die Beklagte solle verbindlich Auskunft darüber erteilen, ob der Anteil von 250 EUR bzw. 300 EUR zum beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt hinzugerechnet werden müsse oder nicht hinzugerechnet werden dürfe. Nach Auffassung der Klägerin sei von einem abgabenpflichtigen Bruttoarbeitsentgelt von 200 EUR für den Arbeitgeber auszugehen, es solle jedoch das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt für den Arbeitnehmer von der Beklagten festgelegt werden. Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 19.04.2004 mitgeteilt, es handele sich bei dem zu beurteilenden Arbeitsentgelt von 250 EUR monatlich um einen Gehaltsverzicht, so dass aus diesem Arbeitsentgelt in voller Höhe Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien. Nach weiterem Schriftwechsel hat die Beklagte mit Bescheid vom 04.08.2004 ausgeführt, bei den Zahlungen von 250 EUR handele es sich nicht um eine Entgeltumwandlung nach § 1 Abs.2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG), so dass § 115 SGB IV nicht anzuwenden sei. Das Entgelt von Frau R. unterliege in voller Höhe der Beitragspflicht. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 10.08.2004. Am 12.08.2004 ging Klage beim Sozialgericht München ein. Das Widerspruchsverfahren wurde nachgeholt, der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2004 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 29.10.2004 trug die Klägerin vor, da ein Bruttolohnbestandteil von 250 EUR dem Arbeitnehmer materiell nicht zufließe, sei dieser Bruttolohnbestandteil kein positives Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts und dürfe deshalb auch nicht zum sozialabgabenpflichtigen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt gerechnet werden. Der Bruttolohn sei vorher zu kürzen. Dies habe der Gesetzgeber in § 16 SGB IV geregelt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.06.2005 beantragte die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, die von der Arbeitnehmerin I. R. nach § 263 BGB bestimmten Bruttolohnbestandteile von 250 EUR monatlich als steuerfreie Aufwandsentschädigung gemäß § 14 SGB IV nicht zum monatlichen sozialabgabenpflichtigen Arbeitsentgelt zu rechnen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 02.06.2005 die Klage abgewiesen. Nach § 14 Abs.1 Satz 2 SGB IV seien Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung grundsätzlich Arbeitsentgelt. Dies habe die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass kein Fall der Aufwandsentschädigung gemäß § 14 Abs.1 Satz 3 SGB IV vorliege, wie von der Klägerin angenommen wurde. Es handele sich bei den 250 EUR monatlich um einen Betrag, den die Arbeitnehmerin durch ihre Arbeitsleistung als Arbeitsentgelt beanspruchen könne. Gemäß vertraglicher Vereinbarung mit der Klägerin werde ihr dieser Betrag monatlich nicht ausgezahlt, sondern direkt an das Versorgungswerk überwiesen. Es sei deshalb bereits davon auszugehen, dass der Arbeitnehmerin auch der monatliche Betrag von 250,00 EUR zufließe. Daher könne im Ergebnis offen bleiben, ob vorliegend § 14 Abs.1 Satz 2 SGB IV Anwendung finde, d.h. ob eine Entgeltumwandlung im Wege einer Direktzusage, einer Zahlung in eine Unterstützungskasse oder an eine Pensionskasse oder eine Prämie für Direktversicherung im Sinne dieser Vorschrift gegeben sei. Das Gericht teile zwar die Auffassung der Beklagten, dass diese Vorschrift auf alle Formen der betrieblichen Altersversorgung, sei es durch Entgeltumwandlung oder in anderer Weise, mittelbar oder zumindest entsprechend Anwendung finde. Der Gesetzgeber habe in der Begründung zu § 14 Abs.1 Satz 2 SGB IV deutlich gemacht, dass bei Umwandlung künftiger Entgeltansprüche in Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse beitragspflichtiges Entgelt vorliege, auch wenn steuerlich kein dem Arbeitnehmer zufließendes Entgelt angenommen werden könne. Auch danach läge somit ein Arbeitsentgelt vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die damit begründet wird, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der begünstigten Arbeitnehmerin positive Einnahmen zugeflossen seien. Anders verhielte es sich, wenn der begünstigten Arbeitnehmerin ein Rechtsanspruch auf Beiträge des Arbeitgebers zum A. Versorgungswerk in Arbeitnehmerhand erwachsen wäre, wie dies bei den öffentlich-rechtlichen Versorgungswerken der Fall ist oder bei tariflichen Vereinbarungen. Bei der Beurteilung von Aufwandsentschädigungen, ob diese steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 14 Abs.1 Satz 3 seien, sei alles entscheidend, ob hier rechtlich und materiell Arbeitsentgelt als Einnahme positiv zufließe oder nicht. Nur steuerfrei gestellte Aufwandsentschädigungen, die Ausgaben des begünstigten Arbeitnehmers seien, seien auch sozialabgabenfrei gestellt, da nur diese steuerfreien Aufwandsentschädigungen nicht als positive Einkünfte des Steuerpflichtigen zu qualifizieren seien. Deshalb sei die Berufung begründet. Der Gesetzgeber habe mit der großen Schuldrechtsreform erstmals ein einseitiges Bestimmungsrecht ins BGB eingeführt habe. Nach § 316 BGB dürfe der Arbeitnehmer einseitig bestimmen, wie monatliche Bruttolohnbestandteile seines erdienten monatlichen Bruttolohnes durch den Arbeitgeber zu verwenden sind. Bestimme der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber, dass ein bestimmter monatlicher Bruttolohnanteil zu seiner Zukunftssicherung durch den Arbeitgeber verwendet werden solle und diese Zahlung an das A.-Versorgungswerk zu erfolgen habe, löse diese Bestimmung die rechtliche Leistungspflicht des Arbeitgebers aus und führe beim begünstigten Arbeitnehmer nicht zu Einnahmen. Entsprechend bestehe keine Lohnsteuerpflicht. Die Klägerin legt ein Schreiben des Finanzamtes M. für Körperschaften vom 10.08.2006 vor, worin geäußert wird, die Umwandlung von monatlichen Bruttolohnanteilen der Beigeladenen zu 4) in Beiträge zur Unterstützungskasse stelle keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Am 20.03.2007 haben die Klägerin und die Beigeladene zu 4) einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach diese ab 01.04.2007 eingestellt wird (20 Stunden monatlich, Festbetrag 101 EUR brutto, Beitragszahlung durch den Arbeitgeber in Höhe von 300 EUR an A.-Versorgungswerk). Die Beigeladene zu 4) teilt im Schreiben vom 04.04.2007 mit, der Tatbestand des SG-Urteils sei völlig falsch. Sie habe nie vertraglich bestimmt, dass ein Bruttolohnanteil ihres erdienten Lohnes an das A.-Versorgungswerk einzuzahlen sei. Der Vertragsabschluss habe das Ziel, pflichtversichert zu werden. Da bei dem Arbeitgeber nur Arbeit für ein paar Stunden im Monat anfalle, sei die Regelung 401 EUR brutto, Auszahlungsverzicht 300 EUR, günstige Sozialabgaben getroffen worden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 02.06.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 04.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2004 aufzuheben und festzustellen, dass die 250 EUR bzw. 300 EUR, die für die Versicherte monatlich seit 01.04.2004 an das A.-Versorgungswerk gezahlt werden, keine versicherungspflichtigen Entgelte darstellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Gemäß § 14 SGB IV gehörten zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Auch Aufwendungen für alle Formen der betrieblichen Altersversorgung, sei es durch Entgeltumwandlung oder in anderer Weise, seien prinzipiell Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber zahle die Beiträge nicht zusätzlich zum Lohn der Arbeitnehmerin. Nur dann wäre Sozialversicherungsfreiheit möglich. Es handele sich auch nicht um steuerfreie Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Nr.26 EStG.
Die Beigeladene zu 4) stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Die Klägerin hat bei der Berechnung der Beiträge für die Beigeladene zu 4) bis 31.03.2007 auch die 250 (oder 300) EUR aus dem Bruttoarbeitsentgelt zu berücksichtigen, die an die A.-Versorgungskasse eingezahlt werden. Gemäß § 226 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB V ist bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen das daraus erzielte Arbeitsentgelt. Gemäß § 14 Abs.1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Nach den Angaben von Klägerin und Beigeladener zu 4) und den vorgelegten Arbeitsverträgen besteht ein Beschäftigungsverhältnis, aus dem die Beigeladene zu 4) Arbeitsentgelt erhält. Der Betrag, der hieraus an die A. Versorgungskasse bezahlt wird (bezüglich der Höhe variieren die Angaben zwischen 300 und 250 EUR pro Monat) ist ebenfalls Arbeitsentgelt. Die Voraussetzungen des § 14 Abs.1 Satz 3 SGB IV liegen nicht vor. Es handelt sich, auch wenn die Klägerin dies behauptet, nicht um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung oder eine in § 3 Nr.26 Einkommensteuergesetz (EStG) genannte steuerfreie Einnahme. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext, es handelt sich im EStG um Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten u.ä ...
Schließlich ist auch die Auffassung der Klägerin unzutreffend, dass die an das A. Versorgungswerk gezahlte Summe deshalb nicht zum Arbeitsentgelt zähle, weil sie der Beigeladenen nicht zugeflossen sei. Entscheidungserheblich ist, dass nicht das Zufluss-, sondern das Entstehungsprinzip gilt. Dies hat das Bundessozialgericht, wie die Beklagte zutreffend ausführt, in den Urteilen vom 14.07.2004 (B 12 KR 1/04 R - Breith 04, 871, B 12 KR 7/04 R) ausdrücklich bestätigt. Danach gilt für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragspflicht und Beitragshöhe das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip. Danach entstehen Versicherungs- und Beitragpflicht, sobald eine versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird (BSG a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Es trifft zu, wie die Klägerin ausführt, dass die Beigeladene zivilrechtlich die Möglichkeit hat, zu bestimmen, wie ihr Arbeitsentgelt verwendet wird. Es ist ihr jedoch nicht die Möglichkeit gegeben, durch eine solche Bestimmung die Beitragspflicht zu beeinflussen. Schon begriffsnotwendig lässt sich nur darüber eine Bestimmung treffen, was - wenn auch nur kurzfristig - in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht in Anwendung von § 14 Abs. 2 i.V.m. § 115 SGB IV. Nach dem durch Gesetz vom 26.06.2001 (BGBl.I S.1310) eingefügten Satz 2 des § 14 Abs.1 sind Arbeitsentgelt auch die Entgelte, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs.2 Betriebliches Altersversorgungsgesetz in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. Gemäß § 115 SGB IV gelten die für eine Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs.1 Satz 2, soweit der Anspruch auf die Entgeltbestandteile bis zum 31.12.2008 entsteht und soweit die Entgeltbestandteile 4 v.H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze und der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Die Anwendung dieser Regelung, die ab 01.01.2002 gilt, scheitert im hier vorliegenden Fall bereits daran, dass es sich bei den 300 bzw. 250 EUR nicht um eine Entgeltumwandlung nach § 1 Abs.2 BetrAVG handelt, weil kein Anspruch der Beigeladenen auf Leistungen der Unterstützungskasse besteht. Dies hat die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend dargestellt und wird von Klägerin und Beigeladener zu 4) auch nicht bestritten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs.2 VwGO.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind aufgrund der zitierten Rechtsprechung nicht gegeben.
Rechtskraft
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