Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 549/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 630/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 19/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wehrt sich gegen eine Verrechnung der Beklagten zugunsten der Beigeladenen.
Der 1932 geborene Kläger bezieht seit Januar 1998 Regelaltersrente. Er war zuvor Inhaber eines Metallverarbeitungsunternehmens, über welches im Oktober 1997 der Konkurs eröffnet wurde und schließlich nach Vollzug der Schlussverteilung am 13.10.2005 aufgehoben wurde.
Offen sind nach dem Konkursverfahren noch eine Reihe von Beitragsforderungen von Sozialversicherungsträgern. Das erste diesbezügliche Verrechnungsersuchen richtete die Beigeladene am 12./22.12.2005 an die Beklagte wegen einer Beitragsforderung zur gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 168 Abs.1 SGB VII in Höhe von 32.149,79 Euro (incl. Säumniszuschläge), die im Konkursverfahren nicht realisiert worden war. Die Beklagte wurde ermächtigt, die Verrechnung gemäß § 52 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) im Rahmen ihres Ermessens zu reduzieren.
Die vom Kläger bezogene Altersrente belief sich zu diesem Zeitpunkt auf einen Nettozahlbetrag (nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) von 395,85 Euro.
Am 17.03.2006 hörte die Beklagte den Kläger zu der geplanten Verrechnung in Höhe der Hälfte der Nettorente, also 197,92 Euro, an: Der Kläger möge Mitteilung machen, sofern ihm dadurch schwerwiegende Nachteile entstünden. Der Kläger machte die Unzulässigkeit der geplanten Verrechnung geltend, da dieser Betrag ja auch nicht pfändbar sei. Er lebe von der eigenen Rente sowie der Rente und den Ersparnissen der Ehefrau.
Zum Nachweis seiner Bedürftigkeit legte der Kläger eine Bescheinigung des Sozialamtes der Stadt M. vor, wonach der notwendige Lebensunterhalt nach dem SGB XII für das Ehepaar S. 974,00 Euro betrage.
Die Beklagte vermisste darin die Einbeziehung und Gegenüberstellung der eigenen Einkünfte und forderte den Kläger zur Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung auf.
Der Kläger legte daraufhin einen Kontoauszug über eine Mietüberweisung der Ehefrau des Klägers an den Sohn des Klägers in Höhe von 511,30 Euro vor sowie zwei Bescheinigungen der Deutschen Bank über jährliche Zinseinkünfte von 653,06 sowie 248,33 Euro, weiterhin einen Nachweis über die Rente der Ehefrau in Höhe von 147,00 Euro.
Die Beigeladene übersandte der Beklagten vollstreckbare Ausfertigungen über die zur Konkurstabelle anerkannten Forderungen der Beigeladenen.
Am 19.05.2006 erließ die Beklagte einen Rentenneuberechnungsbescheid auf einen Zahlbetrag von monatlich 282,33 Euro ab 01.07.2006, nach Abzug eines Betrages von 197,92 Euro an die Beigeladene. Ausgangspunkt war die monatliche Rente in Höhe von 449,67 Euro zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag auf insgesamt 480,25 Euro (ohne Abzug von Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträgen).
Ebenfalls am 19.05.2006 sandte die Beklagte an den Kläger eine "Ergänzungsmitteilung zum Bescheid": Sie übersende nunmehr den "rechtsmittelfähigen Verrechnungsbescheid mit ( ...) ergänzenden Ausführungen". In den ergänzenden Ausführungen erläuterte sie die Vorschriften der §§ 51, 52 des Ersten Sozialgesetzbuches SGB I. Das Verrechnungsersuchen der Beigeladenen vom 12.12.2005 beziehe sich auf Beitragsansprüche gemäß § 168 Abs.1 SGB VII. Die Pfändungstabellen seien nicht anwendbar. Die Forderung der Beigeladenen sei nochmals überprüft worden. Sie beruhe auf insgesamt elf, im einzelnen datumsmäßig bezeichneten Bescheiden. Für die Verrechnung bedürfe es nur einer bestandskräftigen, nicht verjährten Forderung, nicht aber eines Vollstreckungstitels, wie er im Übrigen zum Teil in Form der Auszüge aus der Konkurstabelle ebenfalls vorliege. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass er den Nachweis für die gegebenenfalls eintretende Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB XII führen müsse. Vorzulegen sei eine konkrete Bedarfsberechnung, welche auch das Einkommen und Vermögen des Ehepartners beinhalte. Diesen Anforderungen genüge die Bescheinigung des Sozialamtes M. nicht. § 51 Abs.2 SGB I räume dem Sozialleistungsträger eine bevorzugte Stellung gegenüber anderen Gläubigern und gegenüber dem Versicherten ein. Eine Ermessensausübung zugunsten des Versicherten setze besondere Einzelfallumstände voraus, wie etwa eine außergewöhnliche soziale und finanzielle Situation, die hier offenbar nicht vorlägen. Ganz offensichtlich seien hier Ersparnisse der Ehefrau vorhanden, die im Rahmen der gegenseitigen familiären Unterhaltspflichten (§ 1360 BGB) zur Deckung der Lebensbedürfnisse herangezogen würden (SozR 2200 § 1246 Nr.13).
Gegen den Verrechnungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2006 zurückwies.
Hiergegen erhob der Kläger am 11.09.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg. Er machte geltend, bei seinen Rentenansprüchen handelt es sich um eigentumsgeschütztes Vermögen. Durch die Verrechnung werde er hilfebedürftig. Dies ergebe sich allein aus der Rentenhöhe; eines weiteren Nachweises bedürfe es daher nicht. In der angewandten Form sei § 52 SGB I verfassungswidrig, da die Vorschrift zu Unrecht die Beigeladene besser behandele als alle anderen Gläubiger. Den ursprünglich gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe hielt der Kläger nicht mehr aufrecht, da er zu den Einkommensverhältnissen der Ehefrau keine Angaben mache.
Mit Urteil vom 10.07.2007 wies das SG die Klage ab. Die verrechnete Forderung der Beigeladenen sei insbesondere nicht verjährt; es lägen hierüber sogar vollstreckbare Ausfertigungen aus den Jahren 1996 und 1997 vor. Das Konkursverfahren stelle nach dessen Beendigung kein Hindernis für die Verrechnung mehr dar. Der Kläger hätte seine Hilfsbedürftigkeit nachweisen müssen; dies habe er versäumt. Verfassungsmäßige Zweifel bestünden nicht.
Hiergegen legte der Kläger am 14.08.1007 Berufung ein, mit der er sich weiterhin gegen eine Besserstellung von Sozialversicherungsträgern im Vergleich zu anderen Gläubigern durch die Vorschrift des § 52 SGB I wendet. Dies verstoße gegen den Gleichheitssatz und die Eigentumsgarantie.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Augsburg vom 10.07.2007 sowie den Bescheid vom 19.05.2006 und die Ergänzungsmitteilung vom 19.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2006 aufzuheben und hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte und Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte war berechtigt und im Rahmen des gesetzlich abgesteckten Ermessens auch verpflichtet, entsprechend dem Verrechnungsersuchen die Beitragsforderung der Beigeladenen nach Maßgabe von § 52 i.V.m. § 51 Abs.2 SGB I zu verrechnen. Das die Verrechnung anfechtende Rechtsmittel konnte daher keinen Erfolg haben. Der Senat schließt sich der Entscheidung des SG auch in ihrer Begründung an und sieht von einer nochmaligen Darstellung der Gründe insoweit ab (§ 153 Abs.2 SGG).
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Verrechnungsentscheidung der Beklagten auch formell wirksam ist. Die Beklagte hat zu Recht die Rechtsform des Verwaltungsaktes für ihre Entscheidung gewählt, da sie im Rahmen von § 52 SGB I aufgrund spezifisch öffentlich-rechtlicher Befugnis und somit hoheitlich handelt (so die herrschende Meinung in der Literatur, siehe Seewald in Kasseler Kommentar, § 52 SGB I, Anm. 14, offen gelassen vom 5. Senat des BSG - Urteil vom 10.12.2003, Az.: B 5 R 18/03 R, wie hier neuerdings LSG Berlin-Brandenburg vom 06.09.2007 - L 8 RA 91/04). Die erforderliche Anhörung wurde durchgeführt.
Soweit man - mit dem 4. Senat des BSG (Urteil vom 24.07.2003 - B 4 RA 60/02) - abweichend die Verrechnung als zivilrechtliche Willenserklärung ansehen würde, die einer Regelung durch Verwaltungsakt nicht zugänglich ist, so wurde das im Ergebnis nichts ändern. Denn auch in diesem Fall muss sich der Kläger die im Verwaltungsakt enthaltene Verrechnungserklärung entgegenhalten lassen mit der Rechtsfolge des § 389 BGB: Erlöschen der Forderung im Umfang der Deckungsgleichheit.
Der ergangene Bescheid trägt zumindest im Zusammenhang mit der am gleichen Tag ergangenen "Ergänzungsmitteilung" den Erfordernissen der Bestimmtheit und der Mitteilung der wesentlichen Gründe (§§ 33, 35 SGB X) Rechnung. Diese "Ergänzungsmittei-lung", die ja die eigentliche Verrechnungserklärung darstellt, nennt Art und Umfang der Forderung der Beigeladenen. Diese wird auch durch Bezeichnung der einschlägigen Beitragsbescheide für den Kläger nachvollziehbar konkretisiert. Auch die Bestandskraft der Bescheide wird dargelegt. Damit sind auch die strengen Anforderungen des 4. Senats des BSG an die Bestimmtheit der Verrechnung erfüllt (so auch BSG vom 10.12.2003 - B 5 RJ 18/03 R). Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich. Dies gilt bezüglich der gewählten Rechtsform des Verwaltungsaktes schon deshalb, weil der 4. Senat des BSG für Rentenrecht nicht mehr zuständig ist (siehe LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.)
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wehrt sich gegen eine Verrechnung der Beklagten zugunsten der Beigeladenen.
Der 1932 geborene Kläger bezieht seit Januar 1998 Regelaltersrente. Er war zuvor Inhaber eines Metallverarbeitungsunternehmens, über welches im Oktober 1997 der Konkurs eröffnet wurde und schließlich nach Vollzug der Schlussverteilung am 13.10.2005 aufgehoben wurde.
Offen sind nach dem Konkursverfahren noch eine Reihe von Beitragsforderungen von Sozialversicherungsträgern. Das erste diesbezügliche Verrechnungsersuchen richtete die Beigeladene am 12./22.12.2005 an die Beklagte wegen einer Beitragsforderung zur gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 168 Abs.1 SGB VII in Höhe von 32.149,79 Euro (incl. Säumniszuschläge), die im Konkursverfahren nicht realisiert worden war. Die Beklagte wurde ermächtigt, die Verrechnung gemäß § 52 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) im Rahmen ihres Ermessens zu reduzieren.
Die vom Kläger bezogene Altersrente belief sich zu diesem Zeitpunkt auf einen Nettozahlbetrag (nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) von 395,85 Euro.
Am 17.03.2006 hörte die Beklagte den Kläger zu der geplanten Verrechnung in Höhe der Hälfte der Nettorente, also 197,92 Euro, an: Der Kläger möge Mitteilung machen, sofern ihm dadurch schwerwiegende Nachteile entstünden. Der Kläger machte die Unzulässigkeit der geplanten Verrechnung geltend, da dieser Betrag ja auch nicht pfändbar sei. Er lebe von der eigenen Rente sowie der Rente und den Ersparnissen der Ehefrau.
Zum Nachweis seiner Bedürftigkeit legte der Kläger eine Bescheinigung des Sozialamtes der Stadt M. vor, wonach der notwendige Lebensunterhalt nach dem SGB XII für das Ehepaar S. 974,00 Euro betrage.
Die Beklagte vermisste darin die Einbeziehung und Gegenüberstellung der eigenen Einkünfte und forderte den Kläger zur Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung auf.
Der Kläger legte daraufhin einen Kontoauszug über eine Mietüberweisung der Ehefrau des Klägers an den Sohn des Klägers in Höhe von 511,30 Euro vor sowie zwei Bescheinigungen der Deutschen Bank über jährliche Zinseinkünfte von 653,06 sowie 248,33 Euro, weiterhin einen Nachweis über die Rente der Ehefrau in Höhe von 147,00 Euro.
Die Beigeladene übersandte der Beklagten vollstreckbare Ausfertigungen über die zur Konkurstabelle anerkannten Forderungen der Beigeladenen.
Am 19.05.2006 erließ die Beklagte einen Rentenneuberechnungsbescheid auf einen Zahlbetrag von monatlich 282,33 Euro ab 01.07.2006, nach Abzug eines Betrages von 197,92 Euro an die Beigeladene. Ausgangspunkt war die monatliche Rente in Höhe von 449,67 Euro zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag auf insgesamt 480,25 Euro (ohne Abzug von Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträgen).
Ebenfalls am 19.05.2006 sandte die Beklagte an den Kläger eine "Ergänzungsmitteilung zum Bescheid": Sie übersende nunmehr den "rechtsmittelfähigen Verrechnungsbescheid mit ( ...) ergänzenden Ausführungen". In den ergänzenden Ausführungen erläuterte sie die Vorschriften der §§ 51, 52 des Ersten Sozialgesetzbuches SGB I. Das Verrechnungsersuchen der Beigeladenen vom 12.12.2005 beziehe sich auf Beitragsansprüche gemäß § 168 Abs.1 SGB VII. Die Pfändungstabellen seien nicht anwendbar. Die Forderung der Beigeladenen sei nochmals überprüft worden. Sie beruhe auf insgesamt elf, im einzelnen datumsmäßig bezeichneten Bescheiden. Für die Verrechnung bedürfe es nur einer bestandskräftigen, nicht verjährten Forderung, nicht aber eines Vollstreckungstitels, wie er im Übrigen zum Teil in Form der Auszüge aus der Konkurstabelle ebenfalls vorliege. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass er den Nachweis für die gegebenenfalls eintretende Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB XII führen müsse. Vorzulegen sei eine konkrete Bedarfsberechnung, welche auch das Einkommen und Vermögen des Ehepartners beinhalte. Diesen Anforderungen genüge die Bescheinigung des Sozialamtes M. nicht. § 51 Abs.2 SGB I räume dem Sozialleistungsträger eine bevorzugte Stellung gegenüber anderen Gläubigern und gegenüber dem Versicherten ein. Eine Ermessensausübung zugunsten des Versicherten setze besondere Einzelfallumstände voraus, wie etwa eine außergewöhnliche soziale und finanzielle Situation, die hier offenbar nicht vorlägen. Ganz offensichtlich seien hier Ersparnisse der Ehefrau vorhanden, die im Rahmen der gegenseitigen familiären Unterhaltspflichten (§ 1360 BGB) zur Deckung der Lebensbedürfnisse herangezogen würden (SozR 2200 § 1246 Nr.13).
Gegen den Verrechnungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2006 zurückwies.
Hiergegen erhob der Kläger am 11.09.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg. Er machte geltend, bei seinen Rentenansprüchen handelt es sich um eigentumsgeschütztes Vermögen. Durch die Verrechnung werde er hilfebedürftig. Dies ergebe sich allein aus der Rentenhöhe; eines weiteren Nachweises bedürfe es daher nicht. In der angewandten Form sei § 52 SGB I verfassungswidrig, da die Vorschrift zu Unrecht die Beigeladene besser behandele als alle anderen Gläubiger. Den ursprünglich gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe hielt der Kläger nicht mehr aufrecht, da er zu den Einkommensverhältnissen der Ehefrau keine Angaben mache.
Mit Urteil vom 10.07.2007 wies das SG die Klage ab. Die verrechnete Forderung der Beigeladenen sei insbesondere nicht verjährt; es lägen hierüber sogar vollstreckbare Ausfertigungen aus den Jahren 1996 und 1997 vor. Das Konkursverfahren stelle nach dessen Beendigung kein Hindernis für die Verrechnung mehr dar. Der Kläger hätte seine Hilfsbedürftigkeit nachweisen müssen; dies habe er versäumt. Verfassungsmäßige Zweifel bestünden nicht.
Hiergegen legte der Kläger am 14.08.1007 Berufung ein, mit der er sich weiterhin gegen eine Besserstellung von Sozialversicherungsträgern im Vergleich zu anderen Gläubigern durch die Vorschrift des § 52 SGB I wendet. Dies verstoße gegen den Gleichheitssatz und die Eigentumsgarantie.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Augsburg vom 10.07.2007 sowie den Bescheid vom 19.05.2006 und die Ergänzungsmitteilung vom 19.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2006 aufzuheben und hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte und Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte war berechtigt und im Rahmen des gesetzlich abgesteckten Ermessens auch verpflichtet, entsprechend dem Verrechnungsersuchen die Beitragsforderung der Beigeladenen nach Maßgabe von § 52 i.V.m. § 51 Abs.2 SGB I zu verrechnen. Das die Verrechnung anfechtende Rechtsmittel konnte daher keinen Erfolg haben. Der Senat schließt sich der Entscheidung des SG auch in ihrer Begründung an und sieht von einer nochmaligen Darstellung der Gründe insoweit ab (§ 153 Abs.2 SGG).
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Verrechnungsentscheidung der Beklagten auch formell wirksam ist. Die Beklagte hat zu Recht die Rechtsform des Verwaltungsaktes für ihre Entscheidung gewählt, da sie im Rahmen von § 52 SGB I aufgrund spezifisch öffentlich-rechtlicher Befugnis und somit hoheitlich handelt (so die herrschende Meinung in der Literatur, siehe Seewald in Kasseler Kommentar, § 52 SGB I, Anm. 14, offen gelassen vom 5. Senat des BSG - Urteil vom 10.12.2003, Az.: B 5 R 18/03 R, wie hier neuerdings LSG Berlin-Brandenburg vom 06.09.2007 - L 8 RA 91/04). Die erforderliche Anhörung wurde durchgeführt.
Soweit man - mit dem 4. Senat des BSG (Urteil vom 24.07.2003 - B 4 RA 60/02) - abweichend die Verrechnung als zivilrechtliche Willenserklärung ansehen würde, die einer Regelung durch Verwaltungsakt nicht zugänglich ist, so wurde das im Ergebnis nichts ändern. Denn auch in diesem Fall muss sich der Kläger die im Verwaltungsakt enthaltene Verrechnungserklärung entgegenhalten lassen mit der Rechtsfolge des § 389 BGB: Erlöschen der Forderung im Umfang der Deckungsgleichheit.
Der ergangene Bescheid trägt zumindest im Zusammenhang mit der am gleichen Tag ergangenen "Ergänzungsmitteilung" den Erfordernissen der Bestimmtheit und der Mitteilung der wesentlichen Gründe (§§ 33, 35 SGB X) Rechnung. Diese "Ergänzungsmittei-lung", die ja die eigentliche Verrechnungserklärung darstellt, nennt Art und Umfang der Forderung der Beigeladenen. Diese wird auch durch Bezeichnung der einschlägigen Beitragsbescheide für den Kläger nachvollziehbar konkretisiert. Auch die Bestandskraft der Bescheide wird dargelegt. Damit sind auch die strengen Anforderungen des 4. Senats des BSG an die Bestimmtheit der Verrechnung erfüllt (so auch BSG vom 10.12.2003 - B 5 RJ 18/03 R). Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich. Dies gilt bezüglich der gewählten Rechtsform des Verwaltungsaktes schon deshalb, weil der 4. Senat des BSG für Rentenrecht nicht mehr zuständig ist (siehe LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.)
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