Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 817/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nach der Laborrichtlinie müssen die Zeugnisse zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation von dem zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigten Arzt unterzeichnet sein. Dies ist nicht zu beanstanden.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Laborleistungen nach Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 EBM 2005 aus Kapitel 32.3 EBM 2500.
Der Kläger ist als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Rheumatologie und als Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin mit Praxissitz in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung seit 1999 zugelassen. Er betreibt mit drei weiteren Fachärzten für Innere Medizin, davon zwei mit dem Schwerpunkt Kardiologie, eine Gemeinschaftspraxis. Er ist zugleich als Belegarzt im Krankenhaus Z. Stiftung in A-Stadt tätig. Er ist berechtigt, die Zusatzbezeichnung "spezielle Schmerztherapie" zu führen. Mit Bescheid vom 14.12.1999 erteilte ihm die Beklagte die Abrechnungsgenehmigung für Laborleistungen aus Abschnitt O III EBM 1996 (Nrn. 3915, 3954, 3955, 4038, 4151, 4152, 4166, 4272, 4276, 4278, 4279, 4338, 4339, 4365, 4366, 4405, 4406, 4407, 4408, 4409, 4411, 4419, 4430, 4438, 4455, 4523 und 4635 EBM 1996). Mit Bescheid vom 21.12.2001 erteilte die Beklagte ferner die Abrechnungsgenehmigung für die Leistungen nach Nrn. 4288 und 4412 EBM 1996. Mit Bescheid vom 04.09.2002 erteilte sie die Genehmigung zur Abrechnung der Nr. 4398 EBM 1996.
Am 29.09.2005 beantragte der Kläger die Erweiterung seiner genehmigten Abrechnungsziffern um die Ziffern zur Diagnostik der Reaktiven Arthritis nach Nrn. 32586, 32588, 32589, 32595, 32596, 32598, 32663 und 32664 EBM 2005. Er wies darauf hin, die dafür erforderlichen Labormethoden EIA und Westernblot würden in seinem Labor seit Jahren durchgeführt werden.
Mit Bescheid vom 08.11.2005 erteilte die Beklagte nach Anhörung der Labor-Kommission die Genehmigung zur Abrechnung der Laborleistungen nach den Nrn. 32586 und 32663 EBM 2005. Eine Genehmigung für die weiter beantragten und jetzt noch strittigen Untersuchungen nach den Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 EBM 2005 lehnte sie ab, da hierzu keine Qualifikationsnachweise entsprechend den Vorgaben der "Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der Kassenärztlichen Versorgung" vorlägen.
Hiergegen legte der Kläger am 05.12.2005 Widerspruch ein. Er teilte mit, Herr Prof. C aus BB., sein damaliger Chef, habe ihm telefonisch zugesichert, den Qualifikationsnachweis zur Verfügung zu stellen. Er werde dies nachreichen.
Unter Einreichung einer von Prof. Dr. C unterzeichneten Ergänzung zu seinem Zeugnis vom 20.06.1994 trug der Kläger weiter vor, die Differenzialdiagnose bei Patienten mit Mon-/Oligoarthritis großer und mittelgroßer Gelenke umfasse neben der Lyme-Arthritis (akute Borreliose) die Reaktive Arthritis auf Borrelien und die unten genannten Keime. Im Weiteren seien die Sprue, der M. Whipple und enteropathische Arthritisformen auszuschließen. Für den Sonderfall der Borrelienarthritis, die ja nur einen Teil der von Borrelien verursachten Erscheinungsbilder darstelle, sei ihm die Genehmigung erteilt worden, ebenso für die Untersuchung auf Yersinienantikörper. Wie seinem Antrag und auch dem Zeugnis von Prof. C zu entnehmen sei, sei die Erfassung der sechs häufigsten Erreger, die für eine Reaktive Arthritis in unseren Breiten in Frage komme, sinnvoll. Diese Abklärungsstrategie habe er schon vor Jahren mit Herrn Prof. D, einem ausgewiesenen Kenner der Immunologie (Referenzlabor), besprochen und nach Literaturrecherche zusammengestellt und abgestimmt.
Die Labor-Kommission stellte in ihrer Sitzung am 22.02.2006 fest, dass das vom Kläger eingereichte ergänzende Zeugnis des Prof. C nicht als Qualifikationsnachweis entsprechend den Vorgaben der Laborrichtlinien anerkannt werden könne. Weiterhin wurde von der Kommission bemerkt, dass es sich hierbei bereits um die dritte Ergänzung des Zeugnisses vom 20.06.1994 handele.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2006, dem Kläger am 17.05. zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Gründen führte sie aus, nach § 11 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte und § 39 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen dürften ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführungen oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkunde) sowie einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualität bedürften, nur ausgeführt und abgerechnet werden, wenn der Arzt die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfülle. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Abrechnung der streitgegenständlichen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen seien in den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung geregelt. Gemäß § 5 Abs. 1 ihrer Satzung seien die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung verbindlich. Gemäß den Laborrichtlinien sei ein Fachkundenachweis erforderlich. Die Anforderungen an die fachliche Befähigung zur Erbringung von Laboratoriumsleistungen seien im Anhang zu Abschnitt E der Richtlinien geregelt. Danach seien gemäß Ziffer 1 des Anhangs die Anforderungen an die fachliche Befähigung für die Durchführung und Abrechnung der jeweils beantragten Laboruntersuchungen erfüllt, wenn der Antragsteller erfolgreich an einem Kolloquium teilgenommen habe. Gemäß Ziffer 2 des Anhangs seien bestimmte Ärzte vom Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium befreit. Gemäß Ziffer 6 des Anhangs hätten Ärzte, die nicht vom Kolloquium befreit seien, für die Zulassung zum Kolloquium (Fachgespräch) Zeugnis über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die jeweils beantragten laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen vorzulegen, die von dem zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigten Arzt unterzeichnet sein müssten und insbesondere bestimmte Angaben enthalten sollten. Der Kläger sei nicht vom Kolloquium befreit. Das ergänzende Zeugnis des Prof. Dr. C reiche als Qualifikationsnachweis für die Zulassung zum Kolloquium nicht aus.
Hiergegen hat der Kläger am 14.06.2006 die Klage erhoben. Er teilte zunächst mit, er stehe mit der Beklagten in außergerichtlichen Verhandlungen und reichte einen Schriftsatz vom 02.11.2006 an die Beklagte zur Gerichtsakte.
Die Beklagte reichte eine weitere Stellungnahme der Labor-Kommission aufgrund der Sitzung vom 13.12.2006 zur Gerichtsakte. Darin nimmt diese Stellung zur weiteren Ergänzung des Zeugnisses vom 20.06.1994 durch Prof. Dr. C mit Datum vom 16.10.2006. Darin würden Verfahren, die nicht zum Keimspektrum bzw. Keimnachweis gehört, bestätigt. Das Zeugnis weise inhaltlich mehrere fachliche Schwächen auf. Dem Kläger werde in diesem Zeugnis bestätigt, dass er über ein Jahr als zuständiger Laborarzt mit diesen Tests und der Qualitätskontrolle betraut gewesen sei. Gleichzeitig werde jedoch ausgeführt, dass sechs Monate nach Beginn der Tätigkeit des Klägers als zuständiger Laborarzt diese Untersuchungen an das Labor Dr. D in Karlsruhe vergeben worden seien. Sie stelle einstimmig fest, dass sich auch aufgrund der Vorlage der nachgereichten Unterlagen keine Änderung der Sachlage ergeben habe.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, der Beklagten bzw. der Labor-Kommission lägen zwischenzeitlich insgesamt fünf Zeugnisse vor. Das erste Zeugnis des Herrn Prof. Dr. C datiere vom 20.06.1994. Er habe am Rheuma-Krankenhaus BB. seine internistische Ausbildung sowie seine Ausbildung zur Teilgebietsbezeichnung "Rheumatologie/Innere Medizin" erfolgreich abgeschlossen. Es werde ausdrücklich dokumentiert, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit nach abgeschlossener Facharzt- und Teilgebietsausbildung als Funktionsoberarzt tätig gewesen sei und in dieser Position 18 Monate die Aufsicht im Labor geführt habe. Die während dieser Zeit durchgeführten Laboruntersuchungen seien in der dazugehörigen Anlage beschrieben. In den Ergänzungen seien diese Angaben weiter präzisiert worden. Sämtliche ausgeführten Techniken und ihre Durchführung seien ausführlich benannt worden. Hierzu gehörten vor allem Synoviaanalyse (mikroskopisch), AP-Isoenzyme, Thyreotropin, Komplementfaktor C-3, Komplementfaktor C-4, CRP, Rheumafaktor (nephelometrisch) Antikörper gegen nukleäre Proteine (zumeist mittels Immunfluoreszenz), antimitochondriale Antikörper (Immunfluoreszenz), ENA, ASL-O, Antikörper gegen Borrelien und Yersinien, Dichtegradient zur Isolierung von Lymphozyten. Aus der weiteren Ergänzung vom 15.12.2007 des Zeugnisses gehe hervor, dass er befähigt sei, Antikörpertests und Mikroimmunoeffloureszenzentests als Eingangstests sowie Immunoblot durchzuführen. Es werde ausdrücklich bestätigt, dass die entsprechenden Verfahren während seiner damaligen Beschäftigungszeit von ihm selbst durchgeführt worden seien. Betreffend der Diagnostik der Reaktiven Arthritis seien in der Klinik die häufigsten verursachenden Keime festgelegt und untersucht worden, hierzu gehörten insbesondere die Untersuchung auf Salmonellen, Shigellen, Yersinien, Campylobacter, Chlamydien und Mikroplasmen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt seien durch den damaligen Chefarzt und ihn diese Leistungen an ein Labor in Karlsruhe vergeben worden. In der vierten Ergänzung mit Datum vom 16.10.2006 werde nochmals ausdrücklich bestätigt, dass er während seiner Beschäftigungszeit die beantragten Antikörpertests (indirekte Immunofluoreszenz, ELISA, Westernblot-Verfahren, Mikroimmunoeffloureszenzentests) selbständig durchgeführt habe in seiner Eigenschaft als zuständiger Laborarzt. Dr. med. A. A., der bei ihm die fachinternistische und rheumatologische Ausbildung durchlaufen habe in jener Zeit, habe aufgrund der vorgelegten Zeugnisse aus seiner Beschäftigungszeit im Rheuma-Krankenhaus BB. die entsprechenden Abrechnungsgenehmigungen von der KV Westfalen-Lippe erhalten. Sofern die Zeugnisse nicht die genaue Anzahl der unter Anleitung erbrachten und selbständig durchgeführten Laboruntersuchungen und die dafür jeweils aufgewendete Ausbildungszeit dokumentierten, sei dies angesichts seiner Ausbildung als auch der Tätigkeit in der Funktion als leitender Laborarzt über einen längeren Zeitraum unbeachtlich. Das Arbeitszeugnis von 1994 sei in Unkenntnis der Tatsache ausgestellt worden, dass die genaue Anzahl der durchgeführten Untersuchungen sowie die jeweilige Ausbildungszeit hierfür zu einem späteren Zeitpunkt relevant sein könnte. Er könne auch die Genehmigung ohne Teilnahme an einem Kolloquium einklagen. Die Beklagte habe bereits die Genehmigung für die Ziffern 32586 und 32663 EBM 2005 ohne Teilnahme an einem Kolloquium erteilt. Seit 14.12.1999 habe er nach Teilnahme an einem Kolloquium die Abrechnungsgenehmigung für Laborleistungen aus dem Abschnitt O III EBM 1996 erhalten. Eine nochmalige Teilnahme an einem Kolloquium sei nicht erforderlich, da die begehrten Abrechnungsgenehmigungen lediglich eine Erweiterung der bereits bestehenden Abrechnungsgenehmigungen darstellten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Leistungen nach Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 EBM 2005 zu erteilen,
hilfsweise
ihn zu einem Kolloquium (Fachgespräch) zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger könne allenfalls die Teilnahme an einem Kolloquium beanspruchen. Hierauf habe er aber keinen Anspruch, da das vorgelegte Zeugnis einschließlich aller nachträglichen Ergänzungen nicht den Anforderungen nach den Laborrichtlinien genügte. Es seien Zeugnisse über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die jeweils beantragten laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen vorzulegen, die von dem zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigten Arzt unterzeichnet sein müssten und insbesondere folgende Angaben enthalten sollten: Überblick über die in der Einrichtung, in der die Weiterbildung stattfand, angewandten labormedizinischen Methoden und untersuchten Parameter; Aufstellung der vom Antragsteller unter Anleitung erbrachten und selbständig durchgeführten Laboratoriumsuntersuchungen und die dafür jeweils aufgewendete Ausbildungszeit. Der Kläger habe nicht dargelegt, inwiefern das Zeugnis für jede der beantragten Leistungen entsprechende Aussagen enthalte. Sie sei an die Laborrichtlinien gebunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei Vertretern der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2006 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Die Klage war im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, von der Beklagten die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Leistungen nach Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 EBM 2005 zu erhalten. Er hat auch keinen Anspruch, zu einem Kolloquium (Fachgespräch) zugelassen zu werden.
Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides folgt (§ 136 Abs. 3 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der für die Beteiligten verbindlichen Laborrichtlinie, Anhang, Abschnitt 6.1, die Zeugnisse zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation von dem zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigten Arzt unterzeichnet sein müssen. Für den hier maßgeblichen Laborbereich war Prof. Dr. C nicht ermächtigt, was insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Das formale Erfordernis, Nachweise einer Qualifikation daran zu knüpfen, dass der ausbildende Arzt auch zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigt ist, entspricht dem Standard, den die Ärztekammern an Weiterbildungen generell anlegen und sichert die qualitativen Voraussetzungen ärztlicher Behandlung. Soweit die Laborrichtlinie an diesen Standard anknüpft, ist dies nicht zu beanstanden. Von daher kommt es auf die tatsächliche fachliche Qualifikation des Prof. Dr. C nicht an.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der fachliche Nachweis für jede Leistung vollumfänglich zu erbringen. Nach der Laborrichtlinie, Anhang, Abschnitt 6 sind für die Zulassung zum Kolloquium (Fachgespräch) Zeugnisse über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die jeweils beantragte(n) laboratoriumsmedizinische(n) Untersuchung(en) vorzulegen. Damit wird eindeutig geregelt, dass der Qualifikationsnachweis für jedes einzelne Verfahren zu führen ist. Dies ist von der Kammer nicht zu beanstanden. Von daher kann die frühere Teilnahme an einem Kolloquium kein Nachweis für Leistungen sein, die nicht Gegenstand dieses früheren Kolloquiums waren.
Aus der früheren Zulassung zu einem Kolloquium kann auch kein Anspruch abgeleitet werden, dass die vorgelegten Nachweise auch für die Zulassung zu einem Kolloquium für andere Leistungen ausreichen müssten, da, wie bereits ausgeführt, die Nachweise bezogen auf die jeweils beantragte Leistung geführt werden müssen. Von daher kann auch kein Vertrauensschutz für die Zukunft selbst dann nicht begründet werden, soweit im Rahmen früherer Genehmigungen eine aus Sicht des Klägers "großzügigere" Handhabung erfolgt war.
Insofern kommt es, weder für die Zulassung zu einem Kolloquium noch für die Genehmigung der strittigen Leistungen, auf die tatsächliche Qualifikation des Klägers nicht an.
Nach allem war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Laborleistungen nach Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 EBM 2005 aus Kapitel 32.3 EBM 2500.
Der Kläger ist als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Rheumatologie und als Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin mit Praxissitz in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung seit 1999 zugelassen. Er betreibt mit drei weiteren Fachärzten für Innere Medizin, davon zwei mit dem Schwerpunkt Kardiologie, eine Gemeinschaftspraxis. Er ist zugleich als Belegarzt im Krankenhaus Z. Stiftung in A-Stadt tätig. Er ist berechtigt, die Zusatzbezeichnung "spezielle Schmerztherapie" zu führen. Mit Bescheid vom 14.12.1999 erteilte ihm die Beklagte die Abrechnungsgenehmigung für Laborleistungen aus Abschnitt O III EBM 1996 (Nrn. 3915, 3954, 3955, 4038, 4151, 4152, 4166, 4272, 4276, 4278, 4279, 4338, 4339, 4365, 4366, 4405, 4406, 4407, 4408, 4409, 4411, 4419, 4430, 4438, 4455, 4523 und 4635 EBM 1996). Mit Bescheid vom 21.12.2001 erteilte die Beklagte ferner die Abrechnungsgenehmigung für die Leistungen nach Nrn. 4288 und 4412 EBM 1996. Mit Bescheid vom 04.09.2002 erteilte sie die Genehmigung zur Abrechnung der Nr. 4398 EBM 1996.
Am 29.09.2005 beantragte der Kläger die Erweiterung seiner genehmigten Abrechnungsziffern um die Ziffern zur Diagnostik der Reaktiven Arthritis nach Nrn. 32586, 32588, 32589, 32595, 32596, 32598, 32663 und 32664 EBM 2005. Er wies darauf hin, die dafür erforderlichen Labormethoden EIA und Westernblot würden in seinem Labor seit Jahren durchgeführt werden.
Mit Bescheid vom 08.11.2005 erteilte die Beklagte nach Anhörung der Labor-Kommission die Genehmigung zur Abrechnung der Laborleistungen nach den Nrn. 32586 und 32663 EBM 2005. Eine Genehmigung für die weiter beantragten und jetzt noch strittigen Untersuchungen nach den Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 EBM 2005 lehnte sie ab, da hierzu keine Qualifikationsnachweise entsprechend den Vorgaben der "Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der Kassenärztlichen Versorgung" vorlägen.
Hiergegen legte der Kläger am 05.12.2005 Widerspruch ein. Er teilte mit, Herr Prof. C aus BB., sein damaliger Chef, habe ihm telefonisch zugesichert, den Qualifikationsnachweis zur Verfügung zu stellen. Er werde dies nachreichen.
Unter Einreichung einer von Prof. Dr. C unterzeichneten Ergänzung zu seinem Zeugnis vom 20.06.1994 trug der Kläger weiter vor, die Differenzialdiagnose bei Patienten mit Mon-/Oligoarthritis großer und mittelgroßer Gelenke umfasse neben der Lyme-Arthritis (akute Borreliose) die Reaktive Arthritis auf Borrelien und die unten genannten Keime. Im Weiteren seien die Sprue, der M. Whipple und enteropathische Arthritisformen auszuschließen. Für den Sonderfall der Borrelienarthritis, die ja nur einen Teil der von Borrelien verursachten Erscheinungsbilder darstelle, sei ihm die Genehmigung erteilt worden, ebenso für die Untersuchung auf Yersinienantikörper. Wie seinem Antrag und auch dem Zeugnis von Prof. C zu entnehmen sei, sei die Erfassung der sechs häufigsten Erreger, die für eine Reaktive Arthritis in unseren Breiten in Frage komme, sinnvoll. Diese Abklärungsstrategie habe er schon vor Jahren mit Herrn Prof. D, einem ausgewiesenen Kenner der Immunologie (Referenzlabor), besprochen und nach Literaturrecherche zusammengestellt und abgestimmt.
Die Labor-Kommission stellte in ihrer Sitzung am 22.02.2006 fest, dass das vom Kläger eingereichte ergänzende Zeugnis des Prof. C nicht als Qualifikationsnachweis entsprechend den Vorgaben der Laborrichtlinien anerkannt werden könne. Weiterhin wurde von der Kommission bemerkt, dass es sich hierbei bereits um die dritte Ergänzung des Zeugnisses vom 20.06.1994 handele.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2006, dem Kläger am 17.05. zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Gründen führte sie aus, nach § 11 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte und § 39 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen dürften ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführungen oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkunde) sowie einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualität bedürften, nur ausgeführt und abgerechnet werden, wenn der Arzt die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfülle. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Abrechnung der streitgegenständlichen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen seien in den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung geregelt. Gemäß § 5 Abs. 1 ihrer Satzung seien die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung verbindlich. Gemäß den Laborrichtlinien sei ein Fachkundenachweis erforderlich. Die Anforderungen an die fachliche Befähigung zur Erbringung von Laboratoriumsleistungen seien im Anhang zu Abschnitt E der Richtlinien geregelt. Danach seien gemäß Ziffer 1 des Anhangs die Anforderungen an die fachliche Befähigung für die Durchführung und Abrechnung der jeweils beantragten Laboruntersuchungen erfüllt, wenn der Antragsteller erfolgreich an einem Kolloquium teilgenommen habe. Gemäß Ziffer 2 des Anhangs seien bestimmte Ärzte vom Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium befreit. Gemäß Ziffer 6 des Anhangs hätten Ärzte, die nicht vom Kolloquium befreit seien, für die Zulassung zum Kolloquium (Fachgespräch) Zeugnis über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die jeweils beantragten laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen vorzulegen, die von dem zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigten Arzt unterzeichnet sein müssten und insbesondere bestimmte Angaben enthalten sollten. Der Kläger sei nicht vom Kolloquium befreit. Das ergänzende Zeugnis des Prof. Dr. C reiche als Qualifikationsnachweis für die Zulassung zum Kolloquium nicht aus.
Hiergegen hat der Kläger am 14.06.2006 die Klage erhoben. Er teilte zunächst mit, er stehe mit der Beklagten in außergerichtlichen Verhandlungen und reichte einen Schriftsatz vom 02.11.2006 an die Beklagte zur Gerichtsakte.
Die Beklagte reichte eine weitere Stellungnahme der Labor-Kommission aufgrund der Sitzung vom 13.12.2006 zur Gerichtsakte. Darin nimmt diese Stellung zur weiteren Ergänzung des Zeugnisses vom 20.06.1994 durch Prof. Dr. C mit Datum vom 16.10.2006. Darin würden Verfahren, die nicht zum Keimspektrum bzw. Keimnachweis gehört, bestätigt. Das Zeugnis weise inhaltlich mehrere fachliche Schwächen auf. Dem Kläger werde in diesem Zeugnis bestätigt, dass er über ein Jahr als zuständiger Laborarzt mit diesen Tests und der Qualitätskontrolle betraut gewesen sei. Gleichzeitig werde jedoch ausgeführt, dass sechs Monate nach Beginn der Tätigkeit des Klägers als zuständiger Laborarzt diese Untersuchungen an das Labor Dr. D in Karlsruhe vergeben worden seien. Sie stelle einstimmig fest, dass sich auch aufgrund der Vorlage der nachgereichten Unterlagen keine Änderung der Sachlage ergeben habe.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, der Beklagten bzw. der Labor-Kommission lägen zwischenzeitlich insgesamt fünf Zeugnisse vor. Das erste Zeugnis des Herrn Prof. Dr. C datiere vom 20.06.1994. Er habe am Rheuma-Krankenhaus BB. seine internistische Ausbildung sowie seine Ausbildung zur Teilgebietsbezeichnung "Rheumatologie/Innere Medizin" erfolgreich abgeschlossen. Es werde ausdrücklich dokumentiert, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit nach abgeschlossener Facharzt- und Teilgebietsausbildung als Funktionsoberarzt tätig gewesen sei und in dieser Position 18 Monate die Aufsicht im Labor geführt habe. Die während dieser Zeit durchgeführten Laboruntersuchungen seien in der dazugehörigen Anlage beschrieben. In den Ergänzungen seien diese Angaben weiter präzisiert worden. Sämtliche ausgeführten Techniken und ihre Durchführung seien ausführlich benannt worden. Hierzu gehörten vor allem Synoviaanalyse (mikroskopisch), AP-Isoenzyme, Thyreotropin, Komplementfaktor C-3, Komplementfaktor C-4, CRP, Rheumafaktor (nephelometrisch) Antikörper gegen nukleäre Proteine (zumeist mittels Immunfluoreszenz), antimitochondriale Antikörper (Immunfluoreszenz), ENA, ASL-O, Antikörper gegen Borrelien und Yersinien, Dichtegradient zur Isolierung von Lymphozyten. Aus der weiteren Ergänzung vom 15.12.2007 des Zeugnisses gehe hervor, dass er befähigt sei, Antikörpertests und Mikroimmunoeffloureszenzentests als Eingangstests sowie Immunoblot durchzuführen. Es werde ausdrücklich bestätigt, dass die entsprechenden Verfahren während seiner damaligen Beschäftigungszeit von ihm selbst durchgeführt worden seien. Betreffend der Diagnostik der Reaktiven Arthritis seien in der Klinik die häufigsten verursachenden Keime festgelegt und untersucht worden, hierzu gehörten insbesondere die Untersuchung auf Salmonellen, Shigellen, Yersinien, Campylobacter, Chlamydien und Mikroplasmen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt seien durch den damaligen Chefarzt und ihn diese Leistungen an ein Labor in Karlsruhe vergeben worden. In der vierten Ergänzung mit Datum vom 16.10.2006 werde nochmals ausdrücklich bestätigt, dass er während seiner Beschäftigungszeit die beantragten Antikörpertests (indirekte Immunofluoreszenz, ELISA, Westernblot-Verfahren, Mikroimmunoeffloureszenzentests) selbständig durchgeführt habe in seiner Eigenschaft als zuständiger Laborarzt. Dr. med. A. A., der bei ihm die fachinternistische und rheumatologische Ausbildung durchlaufen habe in jener Zeit, habe aufgrund der vorgelegten Zeugnisse aus seiner Beschäftigungszeit im Rheuma-Krankenhaus BB. die entsprechenden Abrechnungsgenehmigungen von der KV Westfalen-Lippe erhalten. Sofern die Zeugnisse nicht die genaue Anzahl der unter Anleitung erbrachten und selbständig durchgeführten Laboruntersuchungen und die dafür jeweils aufgewendete Ausbildungszeit dokumentierten, sei dies angesichts seiner Ausbildung als auch der Tätigkeit in der Funktion als leitender Laborarzt über einen längeren Zeitraum unbeachtlich. Das Arbeitszeugnis von 1994 sei in Unkenntnis der Tatsache ausgestellt worden, dass die genaue Anzahl der durchgeführten Untersuchungen sowie die jeweilige Ausbildungszeit hierfür zu einem späteren Zeitpunkt relevant sein könnte. Er könne auch die Genehmigung ohne Teilnahme an einem Kolloquium einklagen. Die Beklagte habe bereits die Genehmigung für die Ziffern 32586 und 32663 EBM 2005 ohne Teilnahme an einem Kolloquium erteilt. Seit 14.12.1999 habe er nach Teilnahme an einem Kolloquium die Abrechnungsgenehmigung für Laborleistungen aus dem Abschnitt O III EBM 1996 erhalten. Eine nochmalige Teilnahme an einem Kolloquium sei nicht erforderlich, da die begehrten Abrechnungsgenehmigungen lediglich eine Erweiterung der bereits bestehenden Abrechnungsgenehmigungen darstellten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Leistungen nach Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 EBM 2005 zu erteilen,
hilfsweise
ihn zu einem Kolloquium (Fachgespräch) zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger könne allenfalls die Teilnahme an einem Kolloquium beanspruchen. Hierauf habe er aber keinen Anspruch, da das vorgelegte Zeugnis einschließlich aller nachträglichen Ergänzungen nicht den Anforderungen nach den Laborrichtlinien genügte. Es seien Zeugnisse über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die jeweils beantragten laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen vorzulegen, die von dem zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigten Arzt unterzeichnet sein müssten und insbesondere folgende Angaben enthalten sollten: Überblick über die in der Einrichtung, in der die Weiterbildung stattfand, angewandten labormedizinischen Methoden und untersuchten Parameter; Aufstellung der vom Antragsteller unter Anleitung erbrachten und selbständig durchgeführten Laboratoriumsuntersuchungen und die dafür jeweils aufgewendete Ausbildungszeit. Der Kläger habe nicht dargelegt, inwiefern das Zeugnis für jede der beantragten Leistungen entsprechende Aussagen enthalte. Sie sei an die Laborrichtlinien gebunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei Vertretern der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2006 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Die Klage war im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, von der Beklagten die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Leistungen nach Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 EBM 2005 zu erhalten. Er hat auch keinen Anspruch, zu einem Kolloquium (Fachgespräch) zugelassen zu werden.
Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides folgt (§ 136 Abs. 3 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der für die Beteiligten verbindlichen Laborrichtlinie, Anhang, Abschnitt 6.1, die Zeugnisse zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation von dem zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigten Arzt unterzeichnet sein müssen. Für den hier maßgeblichen Laborbereich war Prof. Dr. C nicht ermächtigt, was insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Das formale Erfordernis, Nachweise einer Qualifikation daran zu knüpfen, dass der ausbildende Arzt auch zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigt ist, entspricht dem Standard, den die Ärztekammern an Weiterbildungen generell anlegen und sichert die qualitativen Voraussetzungen ärztlicher Behandlung. Soweit die Laborrichtlinie an diesen Standard anknüpft, ist dies nicht zu beanstanden. Von daher kommt es auf die tatsächliche fachliche Qualifikation des Prof. Dr. C nicht an.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der fachliche Nachweis für jede Leistung vollumfänglich zu erbringen. Nach der Laborrichtlinie, Anhang, Abschnitt 6 sind für die Zulassung zum Kolloquium (Fachgespräch) Zeugnisse über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die jeweils beantragte(n) laboratoriumsmedizinische(n) Untersuchung(en) vorzulegen. Damit wird eindeutig geregelt, dass der Qualifikationsnachweis für jedes einzelne Verfahren zu führen ist. Dies ist von der Kammer nicht zu beanstanden. Von daher kann die frühere Teilnahme an einem Kolloquium kein Nachweis für Leistungen sein, die nicht Gegenstand dieses früheren Kolloquiums waren.
Aus der früheren Zulassung zu einem Kolloquium kann auch kein Anspruch abgeleitet werden, dass die vorgelegten Nachweise auch für die Zulassung zu einem Kolloquium für andere Leistungen ausreichen müssten, da, wie bereits ausgeführt, die Nachweise bezogen auf die jeweils beantragte Leistung geführt werden müssen. Von daher kann auch kein Vertrauensschutz für die Zukunft selbst dann nicht begründet werden, soweit im Rahmen früherer Genehmigungen eine aus Sicht des Klägers "großzügigere" Handhabung erfolgt war.
Insofern kommt es, weder für die Zulassung zu einem Kolloquium noch für die Genehmigung der strittigen Leistungen, auf die tatsächliche Qualifikation des Klägers nicht an.
Nach allem war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
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