Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 201/07
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Hat sich bereits vor Klageerhebung durch Eintragung in das Arztregister einer Kassenärztlichen Vereinigung der Rechtsstreit erledigt, so fehlt es für eine Fortsetzungsfeststellungsklage am berechtigten Interesse.
2. § 95a SGB V i. d. F. des Art. 1 Nr. 40 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 ist rechtmäßig.
3. Eintragungen in das Arztregister als Facharzt für Allgemeinmedizin setzen ab 01.01.2006 eine fünfjährige Weiterbildungszeit voraus. Wurde die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin aufgrund Übergangsrechts ohne oder mit kürzerer Weiterbildungszeit erteilt, so kann eine Eintragung nicht mehr erfolgen.
2. § 95a SGB V i. d. F. des Art. 1 Nr. 40 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 ist rechtmäßig.
3. Eintragungen in das Arztregister als Facharzt für Allgemeinmedizin setzen ab 01.01.2006 eine fünfjährige Weiterbildungszeit voraus. Wurde die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin aufgrund Übergangsrechts ohne oder mit kürzerer Weiterbildungszeit erteilt, so kann eine Eintragung nicht mehr erfolgen.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Ablehnung der Eintragung in das Arztregister.
Die 1964 geborene und jetzt 43-jährige Klägerin ist approbierter Ärztin. Sie ist in das Arztregister der KV Westfalen-Lippe eingetragen. Mit Urkunde der Landesärztekammer Hessen vom 16.08.2002 wurde ihr die Anerkennung, als Facharzt für Allgemeinmedizin ausgesprochen.
Am 06.04.2006 reichte sie einen Antrag auf Arztregistereintragung ein.
Mit Bescheid vom 10.04.2006 lehnte die Beklagte die Eintragung als Facharzt für Allgemeinmedizin ab. Bis zum 31.12.2005 sei eine allgemeinmedizinische Weiterbildung nachgewiesen gewesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt gewesen sei und diese Berechtigung nach einer mindestens dreijährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin erworben habe. Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 sei ab dem 01.01.2006 die Eintragung in das Arztregister an eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Weiterbildung in Allgemeinmedizin geknüpft worden. Ärzte mit einer drei- bzw. vierjährigen Weiterbildungszeit in der Allgemeinmedizin hätten sich infolge dessen nur noch bis zum 31.12.2005 in das Arztregister eintragen lassen können.
Hiergegen legte die Klägerin am 26.04.2006 Widerspruch ein.
Auf Anfrage der Beklagten reichte die Klägerin die Geburtsurkunden für ihre am 06.06.1990 geb. Tochter C, für ihren am 16.09.1995 geb. Sohn D und für ihre am 04.05.1998 geb. Tochter E ein. Sie wies darauf hin, wegen der Erziehung ihrer Kinder habe sie einen Berufsausfall von mehreren Jahren gehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2007, der Klägerin am 20.04. zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen aus, nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse nunmehr eine fünfjährige Weiterbildung nachgewiesen werden. Nach der Gesetzesänderung durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz gelte, dass die Weiterbildung noch nicht abgeschlossen worden sei, sonst müsste in dem Gesetzestext auch noch aufgeführt sein, dass sie hätte fortgesetzt werden dürfen. Dies gelte insbesondere auch in Abgrenzung zu der anderen Alternative, wenn aus den genannten Gründen der Kindererziehung die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in der Allgemeinmedizin vor dem 01.01.2006 nicht möglich gewesen sei und ein entsprechender Antrag auf Eintragung in das Arztregister auf der Grundlage einer abgeschlossenen mindestens 3-jährigen Weiterbildung bis zum 31.12.2008 gestellt werde. Die Klägerin habe die Weiterbildung im Jahr 2000 abgeschlossen, so dass die erste Alternative nicht einschlägig sei. Auch die zweite Alternative, dass aus den genannten Gründen der Kindererziehung die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit vor dem 01.01.2006 nicht möglich gewesen sei und ein entsprechender Antrag auf Eintragung in das Arztregister auf der Grundlage einer abgeschlossen mindestens 3-jährigen Weiterbildung bis 31.12.2008 gestellte werde, sei nicht einschlägig. Das jüngste Kind der Klägerin sei am 04.05.1998 geboren. Der Zeitraum, von dem das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ausgehe – Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren – sei daher im Mai 2001, als mehr als 4 ½ Jahre vor dem Stichtag 01.01.2006, verstrichen.
Hiergegen hat die Klägerin am 16.05.2007 die Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Versagung der Eintragung in das Arztregister sei diskriminierend. Gemäß § 95a SGB V könnten sich auch in Zukunft Allgemeinärzte mit 3-jähriger Weiterbildung in das Arztregister eintragen lassen, wenn sie ihre Weiterbildung noch nicht abgeschlossen hätten und ihre Kleinkinder erzögen. Für sie solle dies immer verwehrt sein. Für die Unterscheidung gäbe es keinen nachvollziehbaren Grund. Die Versagung der Arztregistereintragung stelle de facto ein diskriminierendes Berufsverbot gegenüber Fachärzten dar. Es handele sich um eine Inländerdiskriminierung, weil gemäß § 95a Abs. 5 SGB V Ausländer auch mit zum Beilspiel 2-jähriger Ausbildung nach wie vor in das Arztregister einzutragen seien. Diese Diskriminierung halte an, weil die Umschreibung bisher nicht erfolgt sei. Sie habe deshalb ein Feststellungsinteresse. Sie habe zwar ihren Facharzttitel nur mit 3-jähriger Weiterbildungszeit erlangt. Es greife jedoch die Ausnahme des § 95a Abs. 2 Satz 3 SGB V n. F. Die Begrenzung auf drei Jahre verkenne, dass jedes Kind im Kleinkindalter der elterlichen Pflege und Erziehung bedürfe. Die im Gesetz genannten Gründe seien nicht kumulativ. Auch in der Gesetzesbegründung sei von einer Erziehungszeit in den ersten 3 Jahren keine Rede. Sie sei auch nach § 95a Abs. 2 Satz 2SGB V n. F. einzutragen. Die Vorschrift erfasse gerade auch die Fälle, in denen die Ärzte ihre Weiterbildung trotz der Kindererziehungszeiten bereits beendet haben. Einen Unterschied in der Qualifikation der Ärzte mache dies jedenfalls nicht aus. Nur diese Auslegungsvarianten seien verfassungskonform. Durch die Nichteintragung würde sie in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz verletzt werden. Die 5-jährige Weiterbildungszeit stelle zumindest eine objektivierte subjektive Zulassungsbeschränkung dar. Sie sei bereits Fachärztin, sie könne nicht eine weitere Weiterbildung absolvieren.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, das der Beschied der Beklagten vom 10.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2007 rechtswidrig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid im Übrigen ergänzend aus, die Klägerin habe kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die Klägerin habe zwar wegen Erziehungsurlaubs in der Zeit vom Mai 1998 bis Februar 2001 ihre Weiterbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin unterbrochen, aber als weiter Voraussetzung sei im Gesetzestext aufgeführt dass die Weiterbildung nach den landesrechtlichen Vorschriften als mindestens 3-jährige Weiterbildung fortgesetzt werden dürfe. Daraus sei zu folgern, dass die Weiterbildung noch nicht abgeschlossen worden sei, sonst müsste in den Gesetztext auch noch ausgeführt sein "fortgesetzt werden dürfte". Dies insbesondere auch in Abgrenzung zu der anderen Alternative, wenn aus den genannten Gründen der Kindererziehung die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in der Allgemeinmedizin vor dem 01.01.2006 nicht möglich gewesen sei und ein entsprechender Antrag auf Eintragung in das Arztregister auf der Grundlage einer abgeschlossenen mindestens 3-jährigen Weiterbildung bis zum 31.12.2008 gestellt werde. Die Antragstellerin habe ihre Weiterbildung zur Fachärztin für Allgemeinmedizin bereits im Jahre 2005 abgeschlossen, so dass die erste Alternative nicht einschlägig sei. Auch die zweite Alternative sei nicht einschlägig. Der Erziehungsurlaub habe den Zeitraum vom Mai 1998 bis Februar 2001 umfasst. Der Zeitraum, von dem dass Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ausgehe – Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren – sei daher im Februar 2001, also fast fünf Jahre vor dem Stichtag 01.01.2006 verstrichen gewesen. Eine Nachfrage bei dem Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Westfahlen-Lippe habe ergeben, dass auch dort ein Antrag auf Umschreibung des Arztregistereintrages nicht vorliege.
Die Klägerin teilte ergänzend mit, dass sie einen Antrag auf Sonderbedarfszulassung gestellt habe, der abschlägig beschieden worden sei. In diesem Rahmen hätte die Umschreibung der Arztregistereintragung von Amtswegen ohne erneute Prüfung erfolgen müssen. Sie behaupte nicht länger, dass sie einen entsprechenden Antrag ausdrücklich gestellt habe. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr und sie habe ein Rehabilitationsinteresse.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Psychotherapeuten entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Psychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die Kammer konnte dies ohne mündliche Verhandlung tun, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
Der Antrag der Klägerin, in das Arztregister der Beklagten eingetragen zu werden, hat sich bereits vor Klageerhebung durch die Eintragung in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe erledigt. Die Klägerin hat keinen Antrag auf Umtragung in das Arztregister der Beklagten gestellt. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nur dann zulässig, wenn die Klägerin hierfür ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Ein solches Interesse ist nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin auf die Gefahr der Widerholung hinweist, ist nicht ersichtlich, worin diese Gefahr bestehen sollte. Die Klägerin hat nicht ansatzweise dargelegt, worin diese Wiederholungsgefahr bestehen sollte. Mit der Eintragung in das Arztregister steht der Klägerin grundsätzlich die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung offen. Es genügt nicht, dass zeitlich die ungewisse Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage wieder einmal Bedeutung erlangt (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 131, Rdnr. 10b). Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb ein Rehabilitationsinteresse bestehen sollte. Die Ablehnung eines Antrags begründet für sich kein Rehabilitationsinteresse. Zwischen den Beteiligten ist auch unstrittig, dass die Klägerin keine fünfjährige Weiterbildungszeit absolviert hat. Streitig zwischen den Beteiligten war lediglich die Rechtsauslegung des § 95a SGB V. Ein Rehabilitationsinteresse ist aufgrund der gegenteiligen Rechtsansicht der Beklagten nicht ersichtlich. Von daher war die Klage bereits als unzulässig abzuweisen.
Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Bescheid vom 10.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2007 rechtswidrig ist.
Der Bescheid vom 10.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2007 ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat zu Recht den Antrag auf Eintragung in das Arztregister abgelehnt.
Nach § 95a SGB V setzt die Eintragung in das Arztregister bei Ärzten voraus:
1. die Approbation als Arzt,
2. den erfolgreichen Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder den Nachweis einer Qualifikation, die gemäß den Absätzen 4 und 5 anerkannt ist (§ 95a Abs. 1 SGB V).
Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt ist und diese Berechtigung nach einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Einrichtungen erworben hat. Bis zum 31. Dezember 2008 ist eine dem Satz 1 entsprechende mindestens dreijährige Weiterbildung ausnahmsweise ausreichend, wenn nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eine begonnene Weiterbildung in der Allgemeinmedizin, für die eine Dauer von mindestens drei Jahren vorgeschrieben war, wegen der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für das dem Arzt die Personensorge zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, die Weiterbildung unterbrochen worden ist und nach den landesrechtlichen Vorschriften als mindestens dreijährige Weiterbildung fortgesetzt werden darf. Satz 2 gilt entsprechend, wenn aus den dort genannten Gründen der Kindererziehung die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in der Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2006 nicht möglich war und ein entsprechender Antrag auf Eintragung in das Arztregister auf der Grundlage einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Weiterbildung bis zum 31. Dezember 2008 gestellt wird (§ 95a Abs. 2 SGB V). Die Voraussetzungen zur Eintragung sind auch erfüllt, wenn der Arzt auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung der Richtlinie des Rates der EG vom 15. September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) bis zum 31. Dezember 1995 die Bezeichnung "Praktischer Arzt" erworben hat (§ 95a Abs. 4 SGB V). Einzutragen sind auf ihren Antrag auch im Inland zur Berufsausübung zugelassene Ärzte, wenn sie Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sind, die in Ausführung des Artikels 1 der Richtlinie des Rates der EG vom 15. September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) ausgestellt worden oder nach Artikel 6 dieser Richtlinie den in Artikel 1 geregelten Nachweisen gleichgestellt sind. Einzutragen sind auch Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen des Facharztes, die nach Artikel 4 der Richtlinie des Rates der EG vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (75/362/EWG) anzuerkennen sind oder wenn sie, sofern sie die Eintragung bis zum 31. Dezember 1994 beantragen, Inhaber von nach Artikel 3 dieser Richtlinie anerkannten, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen des Arztes sind.
§ 95a SGB V wurde durch Art. 1 Nr. 52 Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung/Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992, BGBl I 2266 mit Wirkung vom 01.01.1994 eingefügt und sah zunächst eine dreijährige Weiterbildungszeit vor. Art. 1 Nr. 40 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 (GKVRefG 2000)) v. 22.12.1999, BGBl I 2626, der erst mit Wirkung ab dem 01.01.2006 in Kraft trat, ersetzte in den Abs. 2 und 3 jeweils das Wort "dreijährigen" durch "fünfjährigen", wodurch nach einer Übergangszeit von über fünf Jahren nunmehr eine fünfjährige Weiterbildung zum Facharzt Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister und damit der Zulassung ist. Art. 1 Nr. 5a Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG) v. 22.12.2006, BGBl I 3439 fügte in Abs. 2 die Sätze 2 und 3 mit rückwirkender Geltung zum 01.01.2006 (Art. 8 Abs. 2 VÄndG) ein.
Der Gesetzgeber des GSG wollte durch die Vorschrift die allgemeinmedizinische Qualifikation dadurch verbessern, dass eine - zunächst - dreijährige strukturierte Weiterbildung in der Allgemeinmedizin als obligatorische Voraussetzungen für die Kassenzulassung vorgesehen wird. Nach der Gesetzesbegründung werde damit auch gleichzeitig die sich aus der EG-Richtlinie über eine spezifische Ausbildungen in der Allgemeinmedizin ergebende Verpflichtung erfüllt, ab Januar 1995 den Zugang von Ärzten (Fachärzte ausgenommen) zur gesetzlichen Krankenversicherung von einer spezifischen allgemeinmedizinischen Qualifikation abhängig zu machen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Qualifikation werde den landesrechtlichen Bestimmungen nach dem Weiterbildungsrecht überlassen. Auf diese Weise bleibe die Autonomie der Ärztekammern zur Ausgestaltung der Weiterbildungsanforderungen in der Allgemeinmedizin erhalten. Die dreijährige Weiterbildungszeit in der Allgemeinmedizin sei unverzichtbar und in den letzten Jahren verstärkt und ohne Gegenstimmen gefordert worden. Auch in der Allgemeinmedizin sollten ebenso wie in allen übrigen 28 ärztlichen Fachgebieten nur weitergebildete Ärzte die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung betreuen. Die Stellung des hausärztlich tätigen Allgemeinmediziners im ärztlichen Versorgungssystem mache dies unausweichlich. Dieser besitze eine einzigartige Steuerungsfunktion, die von ausschlaggebender Bedeutung sei. Neben den allgemeinmedizinischen Erfordernissen seien wesentliche Bereiche aus dem Gebiet der Inneren Medizin sowie der Allgemein- und Unfallchirurgie für den Allgemeinmediziner zu erlernen. Nach der Musterweiterbildungsordnung sei auch der Erwerb von fachkundigen Laboruntersuchungen in der Allgemeinmedizin, in Mutterschaftsvorsorge und in Früherkennung von Krankheiten bis zum Ende des ersten Lebensjahres erforderlich. Es sei unstreitig, dass diese qualitativen Anforderungen keinesfalls in einem Zeitraum unterhalb von drei Jahren erlernt werden könnten. Nur als Zulassungsvoraussetzung könne den besonderen Erfordernissen, die an eine wirtschaftliche Leistungserbringung gestellt werden müssten, Rechnung getragen werden. Nur der Allgemeinmediziner könne durch seine Überwachungs- und Verteilungsfunktion den Versicherten vor unnötigen Behandlungen durch Dritte bewahren. Nur er könne das medizinisch Notwendige veranlassen und die erhobenen Befunde in sinnvoller und wirtschaftlicher Weise zusammenführen. Die Zeit als Arzt im Praktikum werde angerechnet. Die bisherige Regelung über die Vorbereitungszeit werde gestrichen. In den Absätzen 3 bis 5 trage die Neuregelung den Anforderungen des EG-Rechts Rechnung (vgl. BT-Drs. 12/3608 zu Nr. 49 (§ 95a), S. 94). Mit der Heraufsetzung der Weiterbildungszeit für Allgemeinärzte auf fünf Jahre griff der Gesetzgeber Vorschläge im "Initiativprogramm zur Sicherstellung der allgemeinmedizinischen Versorgung" auf, die bereits in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern umgesetzt worden waren. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ab dem Jahre 2006 die die Niederlassung anstrebenden Allgemeinärzte diese Anforderung erfüllten. Der Zeitraum von sechs Jahren zwischen Verkündung und Inkrafttreten dieser Regelung gebe den Allgemeinärzten mit dreijähriger Weiterbildung genügend zeitlichen Spielraum, um eventuelle Niederlassungsabsichten umzusetzen (vgl. BT-Drs. 14/1245 zu Nr. 50 (§ 95a), S. 76 f.).
Die Einfügung der Sätze 2 und 3 in Abs. 3 als Übergangsregelung zur Vorgabe einer mindestens fünfjährigen Weiterbildung bei Kindererziehungszeiten geht auf den Vorschlag des Ausschusses für Gesundheit zurück. Nach dem Ausschussbericht hat die Vorgabe einer mindestens fünfjährigen Weiterbildung dazu geführt, dass verschiedenen Ärztinnen und Ärzten, die eine drei- oder vierjährige Weiterbildung absolviert haben, bisher aber aus Gründen der Kindererziehung und der fehlenden Möglichkeit der Aufnahme vertragsärztlicher Tätigkeit noch keine Arztregistereintragung beantragt haben oder beantragen konnten, nach dem Wortlaut der Vorschriften seit dem 01.01.2006 der Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit versagt werden musste. Eine ähnliche Problematik bestehe für Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund weiterbildungsrechtlicher Übergangslösungen in den Kammerbereichen ebenfalls in Zusammenhang mit Kindererziehungszeiten noch einen Anspruch darauf hätten, die einmal begonnene allgemeinmedizinische Weiterbildung als dreijährige Weiterbildung zu beenden. Die Ergänzung des § 95a Abs. 2 sehe daher für die vorgenannten Fälle eine Ausnahme vor, nach der für eine dreijährige Übergangszeit ausnahmsweise eine mindestens dreijährige Weiterbildung für Allgemeinmedizin als ausreichend angesehen werde, wenn diese vor dem Stichtag begonnen und noch ableistbar sei oder davor abgeschlossen und nicht für eine Berufsaufnahme habe benutzt werden können (vgl. BTDrs. 16/3157, S. 4 f.).
Die bisherige Weiterbildungszeit von drei Jahren für Allgemeinmediziner hat das Bundessozialgericht (BSG) als verfassungsgemäß angesehen (vgl. BSG v. 25.11.1998 - B 6 KA 58/97 R - SozR 3-2500 § 95 Nr. 19, juris Rdnr. 14 unter Hinweis auf BSG v. 01.07.1998 – B 6 KA 25/97 - USK 98167, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; BSG v. 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R - SozR 3-2500 § 95a Nr. 2, juris Rdnr. 18). Aus den gleichen Gründen handelt es sich auch bei der fünfjährigen Weiterbildungszeit um eine verfassungsgemäße Beschränkung der Berufsausübung i. S. von Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat vertragsarztrechtliche Beschränkungen aufgrund zusätzlicher qualitativer Anforderungen gerade unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Versorgung als zulässig angesehen. Der Wirtschaftlichkeit diene letztlich auch die Qualitätssicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, indem sie nicht nur ein bestimmtes Niveau der Versorgung gewährleiste, sondern auch den sparsamen Einsatz von Ressourcen (vgl. BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Nichtannahmebeschl. v. 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01 - (Kernspintomographie-Vereinbarung) SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 = ZMGR 2004, 195 = NVwZ 2004, 1347 = MedR 2004, 608 = GesR 2004, 530 = NZS 2005, 91, juris Rdnr. 25; BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Nichtannahmebeschl. v. 27.04.2001 - 1 BvR 1282/99 - MedR 2001, 639 = DVBl 2002, 400, juris Rdnr. 7; BVerfG, Beschl. v. 20.03.2001 - 1 BvR 491/96 - (Altersgrenze für Kassenärzte) BVerfGE 103, 172 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 = NJW 2001, 1779, juris Rdnr. 57-63).
Der Bund hat auch nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG die Gesetzgebungskompetenz, die Voraussetzungen für die Zulassung als Vertragsarzt bzw. die Eintragung in das Arztregister zu regeln. Eine solche Regelung gehört der Sache nach zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Zur in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG genannten "Sozialversicherung" zählt auch das Vertragsarztrecht (vgl. BSG, Urt. v. 18.03.1998 - B 6 KA 23/97 R – BSGE 82, 55 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9, juris Rdnr. 19 m. w. N.). In der Entscheidung zur Aufteilung in eine hausärztliche und fachärztliche Versorgung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Argumente, die von einer Kompetenzwidrigkeit des § 73 Abs. 1 a bis c und § 95 a Abs. 1 bis 3 SGB V ausgingen, nicht die selbständige Bedeutung der Sozialversicherung, in der eigenständige Regelungen auf Grundlage ihres Auftrages jederzeit möglich seien, berücksichtigten (vgl. BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Beschl. v. 17.06.1999 - 1 BvR 2507/97 - SozR 3-2500 § 73 Nr. 3 = NJW 1999, 2730 = MedR 1999, 560, juris Rdnr. 21). In der Literatur wird ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass kein Fall der Inländerdiskriminierung vorliege, obwohl Art. 31 Abs. 1 lit. b der Richtlinie nur eine (mindestens) zweijährige Allgemeinarztausbildung verlange, da das im Rahmen der Aufwertung hausärztlicher Tätigkeit vom deutschen Gesetzgeber verfolgte Ziel wirtschaftlicher Leistungserbringung als sachlicher Differenzierungsgrund anzuerkennen sei (vgl. XP. M. Gassner, Der Einfluß des Europäischen Gemeinschaftsrechts in Rechtsetzung und Rechtsprechung auf die freien Heilberufe, ZfSH/SGB 1995, S. 470 ff., 474)
Von daher hält die Kammer § 95a SGB V für rechtmäßig. Der Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer fünfjährigen Weiterbildung, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Sie hat auch nicht wegen der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren die Weiterbildung unterbrochen.
Am 16.08.2002 ist die Anerkennung als Fachärztin für Allgemeinmedizin ausgesprochen worden, somit noch vor Auslaufen der vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangsfrist. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin in das Arztregister noch eingetragen werden können. Weshalb sie eine Antragstellung zunächst unterlassen hat, hat sie nicht dargelegt. Dies muss sie sich aber selbst zurechnen. Besondere Aufklärungspflichten ihr gegenüber bestanden weder für die Landesärztekammer noch für die Beklagte. Die Eintragung in das Arztregister ist nur von Bedeutung für eine spätere Zulassung als Vertragsarzt oder der Tätigkeit als angestellter Arzt bei einem Vertragsarzt oder Medizinischen Versorgungszentrum. Dieser Bereich gehört aber nicht zu den Aufgaben der Landesärztekammer. Eine solche Tätigkeit ist auch nicht zwingend mit dem Abschluss einer Weiterbildung verbunden. Im Verhältnis zur Beklagten bestand aber seinerzeit weder eine rechtliche noch tatsächliche Verbindung, so dass bereits deshalb eine Beratungspflicht nicht bestehen konnte. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, sich innerhalb der Übergangsfrist an die Beklagte gewandt zu haben. Letztlich ist die Versäumung der Antragsfrist ursächlich für die Ablehnung der Eintragung in das Arztregister. Wiedereinsetzungsgründe, wobei allerdings zweifelhaft ist, ob die genannten Ausschlussfristen über die vom Gesetzgeber nachträglich eingeräumten Ausnahmen überhaupt eine Wiedereinsetzung zuließen, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Nach allem war der strittige Bescheid rechtmäßig.
Im Ergebnis war die Klage aber bereits als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Ablehnung der Eintragung in das Arztregister.
Die 1964 geborene und jetzt 43-jährige Klägerin ist approbierter Ärztin. Sie ist in das Arztregister der KV Westfalen-Lippe eingetragen. Mit Urkunde der Landesärztekammer Hessen vom 16.08.2002 wurde ihr die Anerkennung, als Facharzt für Allgemeinmedizin ausgesprochen.
Am 06.04.2006 reichte sie einen Antrag auf Arztregistereintragung ein.
Mit Bescheid vom 10.04.2006 lehnte die Beklagte die Eintragung als Facharzt für Allgemeinmedizin ab. Bis zum 31.12.2005 sei eine allgemeinmedizinische Weiterbildung nachgewiesen gewesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt gewesen sei und diese Berechtigung nach einer mindestens dreijährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin erworben habe. Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 sei ab dem 01.01.2006 die Eintragung in das Arztregister an eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Weiterbildung in Allgemeinmedizin geknüpft worden. Ärzte mit einer drei- bzw. vierjährigen Weiterbildungszeit in der Allgemeinmedizin hätten sich infolge dessen nur noch bis zum 31.12.2005 in das Arztregister eintragen lassen können.
Hiergegen legte die Klägerin am 26.04.2006 Widerspruch ein.
Auf Anfrage der Beklagten reichte die Klägerin die Geburtsurkunden für ihre am 06.06.1990 geb. Tochter C, für ihren am 16.09.1995 geb. Sohn D und für ihre am 04.05.1998 geb. Tochter E ein. Sie wies darauf hin, wegen der Erziehung ihrer Kinder habe sie einen Berufsausfall von mehreren Jahren gehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2007, der Klägerin am 20.04. zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen aus, nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse nunmehr eine fünfjährige Weiterbildung nachgewiesen werden. Nach der Gesetzesänderung durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz gelte, dass die Weiterbildung noch nicht abgeschlossen worden sei, sonst müsste in dem Gesetzestext auch noch aufgeführt sein, dass sie hätte fortgesetzt werden dürfen. Dies gelte insbesondere auch in Abgrenzung zu der anderen Alternative, wenn aus den genannten Gründen der Kindererziehung die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in der Allgemeinmedizin vor dem 01.01.2006 nicht möglich gewesen sei und ein entsprechender Antrag auf Eintragung in das Arztregister auf der Grundlage einer abgeschlossenen mindestens 3-jährigen Weiterbildung bis zum 31.12.2008 gestellt werde. Die Klägerin habe die Weiterbildung im Jahr 2000 abgeschlossen, so dass die erste Alternative nicht einschlägig sei. Auch die zweite Alternative, dass aus den genannten Gründen der Kindererziehung die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit vor dem 01.01.2006 nicht möglich gewesen sei und ein entsprechender Antrag auf Eintragung in das Arztregister auf der Grundlage einer abgeschlossen mindestens 3-jährigen Weiterbildung bis 31.12.2008 gestellte werde, sei nicht einschlägig. Das jüngste Kind der Klägerin sei am 04.05.1998 geboren. Der Zeitraum, von dem das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ausgehe – Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren – sei daher im Mai 2001, als mehr als 4 ½ Jahre vor dem Stichtag 01.01.2006, verstrichen.
Hiergegen hat die Klägerin am 16.05.2007 die Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Versagung der Eintragung in das Arztregister sei diskriminierend. Gemäß § 95a SGB V könnten sich auch in Zukunft Allgemeinärzte mit 3-jähriger Weiterbildung in das Arztregister eintragen lassen, wenn sie ihre Weiterbildung noch nicht abgeschlossen hätten und ihre Kleinkinder erzögen. Für sie solle dies immer verwehrt sein. Für die Unterscheidung gäbe es keinen nachvollziehbaren Grund. Die Versagung der Arztregistereintragung stelle de facto ein diskriminierendes Berufsverbot gegenüber Fachärzten dar. Es handele sich um eine Inländerdiskriminierung, weil gemäß § 95a Abs. 5 SGB V Ausländer auch mit zum Beilspiel 2-jähriger Ausbildung nach wie vor in das Arztregister einzutragen seien. Diese Diskriminierung halte an, weil die Umschreibung bisher nicht erfolgt sei. Sie habe deshalb ein Feststellungsinteresse. Sie habe zwar ihren Facharzttitel nur mit 3-jähriger Weiterbildungszeit erlangt. Es greife jedoch die Ausnahme des § 95a Abs. 2 Satz 3 SGB V n. F. Die Begrenzung auf drei Jahre verkenne, dass jedes Kind im Kleinkindalter der elterlichen Pflege und Erziehung bedürfe. Die im Gesetz genannten Gründe seien nicht kumulativ. Auch in der Gesetzesbegründung sei von einer Erziehungszeit in den ersten 3 Jahren keine Rede. Sie sei auch nach § 95a Abs. 2 Satz 2SGB V n. F. einzutragen. Die Vorschrift erfasse gerade auch die Fälle, in denen die Ärzte ihre Weiterbildung trotz der Kindererziehungszeiten bereits beendet haben. Einen Unterschied in der Qualifikation der Ärzte mache dies jedenfalls nicht aus. Nur diese Auslegungsvarianten seien verfassungskonform. Durch die Nichteintragung würde sie in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz verletzt werden. Die 5-jährige Weiterbildungszeit stelle zumindest eine objektivierte subjektive Zulassungsbeschränkung dar. Sie sei bereits Fachärztin, sie könne nicht eine weitere Weiterbildung absolvieren.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, das der Beschied der Beklagten vom 10.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2007 rechtswidrig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid im Übrigen ergänzend aus, die Klägerin habe kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die Klägerin habe zwar wegen Erziehungsurlaubs in der Zeit vom Mai 1998 bis Februar 2001 ihre Weiterbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin unterbrochen, aber als weiter Voraussetzung sei im Gesetzestext aufgeführt dass die Weiterbildung nach den landesrechtlichen Vorschriften als mindestens 3-jährige Weiterbildung fortgesetzt werden dürfe. Daraus sei zu folgern, dass die Weiterbildung noch nicht abgeschlossen worden sei, sonst müsste in den Gesetztext auch noch ausgeführt sein "fortgesetzt werden dürfte". Dies insbesondere auch in Abgrenzung zu der anderen Alternative, wenn aus den genannten Gründen der Kindererziehung die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in der Allgemeinmedizin vor dem 01.01.2006 nicht möglich gewesen sei und ein entsprechender Antrag auf Eintragung in das Arztregister auf der Grundlage einer abgeschlossenen mindestens 3-jährigen Weiterbildung bis zum 31.12.2008 gestellt werde. Die Antragstellerin habe ihre Weiterbildung zur Fachärztin für Allgemeinmedizin bereits im Jahre 2005 abgeschlossen, so dass die erste Alternative nicht einschlägig sei. Auch die zweite Alternative sei nicht einschlägig. Der Erziehungsurlaub habe den Zeitraum vom Mai 1998 bis Februar 2001 umfasst. Der Zeitraum, von dem dass Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ausgehe – Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren – sei daher im Februar 2001, also fast fünf Jahre vor dem Stichtag 01.01.2006 verstrichen gewesen. Eine Nachfrage bei dem Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Westfahlen-Lippe habe ergeben, dass auch dort ein Antrag auf Umschreibung des Arztregistereintrages nicht vorliege.
Die Klägerin teilte ergänzend mit, dass sie einen Antrag auf Sonderbedarfszulassung gestellt habe, der abschlägig beschieden worden sei. In diesem Rahmen hätte die Umschreibung der Arztregistereintragung von Amtswegen ohne erneute Prüfung erfolgen müssen. Sie behaupte nicht länger, dass sie einen entsprechenden Antrag ausdrücklich gestellt habe. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr und sie habe ein Rehabilitationsinteresse.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Psychotherapeuten entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Psychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die Kammer konnte dies ohne mündliche Verhandlung tun, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
Der Antrag der Klägerin, in das Arztregister der Beklagten eingetragen zu werden, hat sich bereits vor Klageerhebung durch die Eintragung in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe erledigt. Die Klägerin hat keinen Antrag auf Umtragung in das Arztregister der Beklagten gestellt. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nur dann zulässig, wenn die Klägerin hierfür ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Ein solches Interesse ist nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin auf die Gefahr der Widerholung hinweist, ist nicht ersichtlich, worin diese Gefahr bestehen sollte. Die Klägerin hat nicht ansatzweise dargelegt, worin diese Wiederholungsgefahr bestehen sollte. Mit der Eintragung in das Arztregister steht der Klägerin grundsätzlich die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung offen. Es genügt nicht, dass zeitlich die ungewisse Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage wieder einmal Bedeutung erlangt (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 131, Rdnr. 10b). Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb ein Rehabilitationsinteresse bestehen sollte. Die Ablehnung eines Antrags begründet für sich kein Rehabilitationsinteresse. Zwischen den Beteiligten ist auch unstrittig, dass die Klägerin keine fünfjährige Weiterbildungszeit absolviert hat. Streitig zwischen den Beteiligten war lediglich die Rechtsauslegung des § 95a SGB V. Ein Rehabilitationsinteresse ist aufgrund der gegenteiligen Rechtsansicht der Beklagten nicht ersichtlich. Von daher war die Klage bereits als unzulässig abzuweisen.
Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Bescheid vom 10.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2007 rechtswidrig ist.
Der Bescheid vom 10.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2007 ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat zu Recht den Antrag auf Eintragung in das Arztregister abgelehnt.
Nach § 95a SGB V setzt die Eintragung in das Arztregister bei Ärzten voraus:
1. die Approbation als Arzt,
2. den erfolgreichen Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder den Nachweis einer Qualifikation, die gemäß den Absätzen 4 und 5 anerkannt ist (§ 95a Abs. 1 SGB V).
Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt ist und diese Berechtigung nach einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Einrichtungen erworben hat. Bis zum 31. Dezember 2008 ist eine dem Satz 1 entsprechende mindestens dreijährige Weiterbildung ausnahmsweise ausreichend, wenn nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eine begonnene Weiterbildung in der Allgemeinmedizin, für die eine Dauer von mindestens drei Jahren vorgeschrieben war, wegen der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für das dem Arzt die Personensorge zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, die Weiterbildung unterbrochen worden ist und nach den landesrechtlichen Vorschriften als mindestens dreijährige Weiterbildung fortgesetzt werden darf. Satz 2 gilt entsprechend, wenn aus den dort genannten Gründen der Kindererziehung die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in der Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2006 nicht möglich war und ein entsprechender Antrag auf Eintragung in das Arztregister auf der Grundlage einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Weiterbildung bis zum 31. Dezember 2008 gestellt wird (§ 95a Abs. 2 SGB V). Die Voraussetzungen zur Eintragung sind auch erfüllt, wenn der Arzt auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung der Richtlinie des Rates der EG vom 15. September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) bis zum 31. Dezember 1995 die Bezeichnung "Praktischer Arzt" erworben hat (§ 95a Abs. 4 SGB V). Einzutragen sind auf ihren Antrag auch im Inland zur Berufsausübung zugelassene Ärzte, wenn sie Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sind, die in Ausführung des Artikels 1 der Richtlinie des Rates der EG vom 15. September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) ausgestellt worden oder nach Artikel 6 dieser Richtlinie den in Artikel 1 geregelten Nachweisen gleichgestellt sind. Einzutragen sind auch Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen des Facharztes, die nach Artikel 4 der Richtlinie des Rates der EG vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (75/362/EWG) anzuerkennen sind oder wenn sie, sofern sie die Eintragung bis zum 31. Dezember 1994 beantragen, Inhaber von nach Artikel 3 dieser Richtlinie anerkannten, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen des Arztes sind.
§ 95a SGB V wurde durch Art. 1 Nr. 52 Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung/Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992, BGBl I 2266 mit Wirkung vom 01.01.1994 eingefügt und sah zunächst eine dreijährige Weiterbildungszeit vor. Art. 1 Nr. 40 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 (GKVRefG 2000)) v. 22.12.1999, BGBl I 2626, der erst mit Wirkung ab dem 01.01.2006 in Kraft trat, ersetzte in den Abs. 2 und 3 jeweils das Wort "dreijährigen" durch "fünfjährigen", wodurch nach einer Übergangszeit von über fünf Jahren nunmehr eine fünfjährige Weiterbildung zum Facharzt Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister und damit der Zulassung ist. Art. 1 Nr. 5a Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG) v. 22.12.2006, BGBl I 3439 fügte in Abs. 2 die Sätze 2 und 3 mit rückwirkender Geltung zum 01.01.2006 (Art. 8 Abs. 2 VÄndG) ein.
Der Gesetzgeber des GSG wollte durch die Vorschrift die allgemeinmedizinische Qualifikation dadurch verbessern, dass eine - zunächst - dreijährige strukturierte Weiterbildung in der Allgemeinmedizin als obligatorische Voraussetzungen für die Kassenzulassung vorgesehen wird. Nach der Gesetzesbegründung werde damit auch gleichzeitig die sich aus der EG-Richtlinie über eine spezifische Ausbildungen in der Allgemeinmedizin ergebende Verpflichtung erfüllt, ab Januar 1995 den Zugang von Ärzten (Fachärzte ausgenommen) zur gesetzlichen Krankenversicherung von einer spezifischen allgemeinmedizinischen Qualifikation abhängig zu machen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Qualifikation werde den landesrechtlichen Bestimmungen nach dem Weiterbildungsrecht überlassen. Auf diese Weise bleibe die Autonomie der Ärztekammern zur Ausgestaltung der Weiterbildungsanforderungen in der Allgemeinmedizin erhalten. Die dreijährige Weiterbildungszeit in der Allgemeinmedizin sei unverzichtbar und in den letzten Jahren verstärkt und ohne Gegenstimmen gefordert worden. Auch in der Allgemeinmedizin sollten ebenso wie in allen übrigen 28 ärztlichen Fachgebieten nur weitergebildete Ärzte die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung betreuen. Die Stellung des hausärztlich tätigen Allgemeinmediziners im ärztlichen Versorgungssystem mache dies unausweichlich. Dieser besitze eine einzigartige Steuerungsfunktion, die von ausschlaggebender Bedeutung sei. Neben den allgemeinmedizinischen Erfordernissen seien wesentliche Bereiche aus dem Gebiet der Inneren Medizin sowie der Allgemein- und Unfallchirurgie für den Allgemeinmediziner zu erlernen. Nach der Musterweiterbildungsordnung sei auch der Erwerb von fachkundigen Laboruntersuchungen in der Allgemeinmedizin, in Mutterschaftsvorsorge und in Früherkennung von Krankheiten bis zum Ende des ersten Lebensjahres erforderlich. Es sei unstreitig, dass diese qualitativen Anforderungen keinesfalls in einem Zeitraum unterhalb von drei Jahren erlernt werden könnten. Nur als Zulassungsvoraussetzung könne den besonderen Erfordernissen, die an eine wirtschaftliche Leistungserbringung gestellt werden müssten, Rechnung getragen werden. Nur der Allgemeinmediziner könne durch seine Überwachungs- und Verteilungsfunktion den Versicherten vor unnötigen Behandlungen durch Dritte bewahren. Nur er könne das medizinisch Notwendige veranlassen und die erhobenen Befunde in sinnvoller und wirtschaftlicher Weise zusammenführen. Die Zeit als Arzt im Praktikum werde angerechnet. Die bisherige Regelung über die Vorbereitungszeit werde gestrichen. In den Absätzen 3 bis 5 trage die Neuregelung den Anforderungen des EG-Rechts Rechnung (vgl. BT-Drs. 12/3608 zu Nr. 49 (§ 95a), S. 94). Mit der Heraufsetzung der Weiterbildungszeit für Allgemeinärzte auf fünf Jahre griff der Gesetzgeber Vorschläge im "Initiativprogramm zur Sicherstellung der allgemeinmedizinischen Versorgung" auf, die bereits in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern umgesetzt worden waren. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ab dem Jahre 2006 die die Niederlassung anstrebenden Allgemeinärzte diese Anforderung erfüllten. Der Zeitraum von sechs Jahren zwischen Verkündung und Inkrafttreten dieser Regelung gebe den Allgemeinärzten mit dreijähriger Weiterbildung genügend zeitlichen Spielraum, um eventuelle Niederlassungsabsichten umzusetzen (vgl. BT-Drs. 14/1245 zu Nr. 50 (§ 95a), S. 76 f.).
Die Einfügung der Sätze 2 und 3 in Abs. 3 als Übergangsregelung zur Vorgabe einer mindestens fünfjährigen Weiterbildung bei Kindererziehungszeiten geht auf den Vorschlag des Ausschusses für Gesundheit zurück. Nach dem Ausschussbericht hat die Vorgabe einer mindestens fünfjährigen Weiterbildung dazu geführt, dass verschiedenen Ärztinnen und Ärzten, die eine drei- oder vierjährige Weiterbildung absolviert haben, bisher aber aus Gründen der Kindererziehung und der fehlenden Möglichkeit der Aufnahme vertragsärztlicher Tätigkeit noch keine Arztregistereintragung beantragt haben oder beantragen konnten, nach dem Wortlaut der Vorschriften seit dem 01.01.2006 der Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit versagt werden musste. Eine ähnliche Problematik bestehe für Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund weiterbildungsrechtlicher Übergangslösungen in den Kammerbereichen ebenfalls in Zusammenhang mit Kindererziehungszeiten noch einen Anspruch darauf hätten, die einmal begonnene allgemeinmedizinische Weiterbildung als dreijährige Weiterbildung zu beenden. Die Ergänzung des § 95a Abs. 2 sehe daher für die vorgenannten Fälle eine Ausnahme vor, nach der für eine dreijährige Übergangszeit ausnahmsweise eine mindestens dreijährige Weiterbildung für Allgemeinmedizin als ausreichend angesehen werde, wenn diese vor dem Stichtag begonnen und noch ableistbar sei oder davor abgeschlossen und nicht für eine Berufsaufnahme habe benutzt werden können (vgl. BTDrs. 16/3157, S. 4 f.).
Die bisherige Weiterbildungszeit von drei Jahren für Allgemeinmediziner hat das Bundessozialgericht (BSG) als verfassungsgemäß angesehen (vgl. BSG v. 25.11.1998 - B 6 KA 58/97 R - SozR 3-2500 § 95 Nr. 19, juris Rdnr. 14 unter Hinweis auf BSG v. 01.07.1998 – B 6 KA 25/97 - USK 98167, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; BSG v. 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R - SozR 3-2500 § 95a Nr. 2, juris Rdnr. 18). Aus den gleichen Gründen handelt es sich auch bei der fünfjährigen Weiterbildungszeit um eine verfassungsgemäße Beschränkung der Berufsausübung i. S. von Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat vertragsarztrechtliche Beschränkungen aufgrund zusätzlicher qualitativer Anforderungen gerade unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Versorgung als zulässig angesehen. Der Wirtschaftlichkeit diene letztlich auch die Qualitätssicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, indem sie nicht nur ein bestimmtes Niveau der Versorgung gewährleiste, sondern auch den sparsamen Einsatz von Ressourcen (vgl. BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Nichtannahmebeschl. v. 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01 - (Kernspintomographie-Vereinbarung) SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 = ZMGR 2004, 195 = NVwZ 2004, 1347 = MedR 2004, 608 = GesR 2004, 530 = NZS 2005, 91, juris Rdnr. 25; BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Nichtannahmebeschl. v. 27.04.2001 - 1 BvR 1282/99 - MedR 2001, 639 = DVBl 2002, 400, juris Rdnr. 7; BVerfG, Beschl. v. 20.03.2001 - 1 BvR 491/96 - (Altersgrenze für Kassenärzte) BVerfGE 103, 172 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 = NJW 2001, 1779, juris Rdnr. 57-63).
Der Bund hat auch nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG die Gesetzgebungskompetenz, die Voraussetzungen für die Zulassung als Vertragsarzt bzw. die Eintragung in das Arztregister zu regeln. Eine solche Regelung gehört der Sache nach zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Zur in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG genannten "Sozialversicherung" zählt auch das Vertragsarztrecht (vgl. BSG, Urt. v. 18.03.1998 - B 6 KA 23/97 R – BSGE 82, 55 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9, juris Rdnr. 19 m. w. N.). In der Entscheidung zur Aufteilung in eine hausärztliche und fachärztliche Versorgung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Argumente, die von einer Kompetenzwidrigkeit des § 73 Abs. 1 a bis c und § 95 a Abs. 1 bis 3 SGB V ausgingen, nicht die selbständige Bedeutung der Sozialversicherung, in der eigenständige Regelungen auf Grundlage ihres Auftrages jederzeit möglich seien, berücksichtigten (vgl. BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Beschl. v. 17.06.1999 - 1 BvR 2507/97 - SozR 3-2500 § 73 Nr. 3 = NJW 1999, 2730 = MedR 1999, 560, juris Rdnr. 21). In der Literatur wird ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass kein Fall der Inländerdiskriminierung vorliege, obwohl Art. 31 Abs. 1 lit. b der Richtlinie nur eine (mindestens) zweijährige Allgemeinarztausbildung verlange, da das im Rahmen der Aufwertung hausärztlicher Tätigkeit vom deutschen Gesetzgeber verfolgte Ziel wirtschaftlicher Leistungserbringung als sachlicher Differenzierungsgrund anzuerkennen sei (vgl. XP. M. Gassner, Der Einfluß des Europäischen Gemeinschaftsrechts in Rechtsetzung und Rechtsprechung auf die freien Heilberufe, ZfSH/SGB 1995, S. 470 ff., 474)
Von daher hält die Kammer § 95a SGB V für rechtmäßig. Der Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer fünfjährigen Weiterbildung, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Sie hat auch nicht wegen der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren die Weiterbildung unterbrochen.
Am 16.08.2002 ist die Anerkennung als Fachärztin für Allgemeinmedizin ausgesprochen worden, somit noch vor Auslaufen der vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangsfrist. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin in das Arztregister noch eingetragen werden können. Weshalb sie eine Antragstellung zunächst unterlassen hat, hat sie nicht dargelegt. Dies muss sie sich aber selbst zurechnen. Besondere Aufklärungspflichten ihr gegenüber bestanden weder für die Landesärztekammer noch für die Beklagte. Die Eintragung in das Arztregister ist nur von Bedeutung für eine spätere Zulassung als Vertragsarzt oder der Tätigkeit als angestellter Arzt bei einem Vertragsarzt oder Medizinischen Versorgungszentrum. Dieser Bereich gehört aber nicht zu den Aufgaben der Landesärztekammer. Eine solche Tätigkeit ist auch nicht zwingend mit dem Abschluss einer Weiterbildung verbunden. Im Verhältnis zur Beklagten bestand aber seinerzeit weder eine rechtliche noch tatsächliche Verbindung, so dass bereits deshalb eine Beratungspflicht nicht bestehen konnte. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, sich innerhalb der Übergangsfrist an die Beklagte gewandt zu haben. Letztlich ist die Versäumung der Antragsfrist ursächlich für die Ablehnung der Eintragung in das Arztregister. Wiedereinsetzungsgründe, wobei allerdings zweifelhaft ist, ob die genannten Ausschlussfristen über die vom Gesetzgeber nachträglich eingeräumten Ausnahmen überhaupt eine Wiedereinsetzung zuließen, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Nach allem war der strittige Bescheid rechtmäßig.
Im Ergebnis war die Klage aber bereits als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
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