L 20 B 1806/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 20721/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 1806/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2007 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2007, mit dem dieses abgelehnt hat, die Antragsgegnerinnen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, weitere 240,00 EUR einer Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2006 betreffend eine von der Antragstellerin seit März 2007 nicht mehr bewohnte Wohnung in N zu übernehmen, hat keinen Erfolg.

Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde – zunächst – auch die Leistung weiterer 1.778,06 EUR Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2006 geltend gemacht hat, war ihr Rechtsmittel von Anfang an unzulässig. In dieser Höhe war der Rechtsstreit bereits durch das mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19. September 2007 angenommene Anerkenntnis der Antragsgegnerin zu 1) erledigt (vgl. § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Dieser Betrag war dementsprechend auch nicht Gegenstand der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 1) auch nicht lediglich einen Teil dieses Betrages i. H. v. 1.363,96 EUR geleistet hat. Nach der mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2007 mitgeteilten Berechnung der Antragsgegnerin zu 1) hat diese vielmehr den Gesamtbetrag von 1.778,06 EUR in die Bedarfsberechnung für den Monat Juli 2007, in dem die Betriebskostennachzahlung fällig wurde und daher als Bedarf zu berücksichtigen war, eingestellt und sodann den sich aus der Gegenüberstellung mit dem verfügbaren bereinigten Einkommen ergebenden – geringeren – Betrag an die ehemalige Vermieterin überwiesen.

Im Übrigen ist die Beschwerde gem. § 172 SGG zulässig, aber unbegründet. Die Antragsgegnerinnen waren nicht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin weitere 240,00 EUR Betriebskostennachzahlung als Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungs-anspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Voraussetzung dafür ist nämlich, dass es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86 b Anm. 28). Des Weiteren muss die angestrebte Regelung zur Abwendung einer vorgetragenen drohenden Notlage geeignet und erforderlich sein; der Anordnungsgrund muss auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren vorliegen (OVG Hamburg, NVwZ 1990, 976; OVG Bautzen, Sächsische Verwaltungsblätter 1994, 114; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Anm. 431). Das Erfordernis einer gerichtlichen Regelung zur Abwendung einer drohenden Notlage ist vorliegend aber nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ggf. weitere Kosten anfallen können, begründet keinen die Vorwegnahme der Hauptsache erfordernden wesentlichen Nachteil; zumal die Antragstellerin die noch offene Nebenkostenforderung nicht allein, sondern zusammen mit ihrem damaligen und heutigen Mitbewohner, Herrn Z, schuldet. Es ist der Antragstellerin zuzumuten, den Fehlbetrag bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zunächst aus dem vom Einkommen abzusetzenden Freibetrag nach § 30 SGB II (610,00 EUR im Monat Juli 2007 für die Antragstellerin und Herrn Z) zu begleichen und sich ggf. mit ihrer ehemaligen Vermieterin in Verbindung zu setzen, um eine ratenweise Begleichung der noch offenen Forderung zu vereinbaren.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2007 hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren war daher zurückzuweisen. Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu Recht abgelehnt (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog und § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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