Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 248/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Hinweis, es werde im Hinblick auf das Gutachten angeregt, die Klage zurückzunehmen, bietet für sich keinen Anhaltspunkt für eine Befangenheit des Richters
Das Gesuch des Antragstellers die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Der Kläger bemängelt hier zunächst, dass die Richterin mit der Übersendung des Gutachtens vom 23. 07. 07 an den Kläger den Hinweis verbunden hat, es werde angeregt, die Klage mit Rücksicht auf das Gutachten zurückzunehmen. Dies ist nicht zu beanstanden. Für richterliche Hinweise gilt, dass Meinungsäußerungen eines Richters nicht gegen dessen Unvoreingenommenheit und Objektivität sprechen. Solche Hinweise eines Richters liegen im Allgemeinen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Diesen ist gewöhnlich daran gelegen, die Einstellung des Richters zu den für den Prozessausgang maßgeblichen rechtlichen Problemen zu erfahren. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt. Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich allenfalls aus der Art und Weise ergeben, wie ein Richter seine Meinung vorträgt. Ein Grund kann bestehen, wenn der Richter in ungewöhnlicher, nach der Prozesslage nicht verständlicher Weise subjektive Gewissheit erkennen lässt, so dass die Beteiligten Anlass haben können zu befürchten, er sei ihren Argumenten gegenüber nicht mehr aufgeschlossen und habe sich seine Auffassung schon abschließend gebildet. Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens reicht das Leistungsvermögen des Klägers für leichte sowie fallweise mittelschwere Tätigkeiten für sechs bis mehr Stunden aus. Damit liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht vor, weil nach dieser Vorschrift vorausgesetzt wird, dass der Versicherte außer Stande ist unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Hinweis der Richterin entspricht vor diesem Hintergrund der üblichen Verfahrensweise und gibt keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. Die Tatsache, dass die Richterin die umfängliche Stellungnahme des Klägers dem Sachverständigen zur Stellungnahme und ggf. zur Überprüfung seines Standpunktes übersandt hat, belegt im Übrigen, dass die Richterin trotz des eindeutigen Ergebnisses des Gutachtens bereit war, die Einwendungen des Klägers zur Kenntnis zu nehmen.
Auch die erneute Aufforderung der Richterin nach Vorlage der Stellungnahme des Gutachters zu den Einwendungen des Klägers zu prüfen, ob die Klage zurückgenommen werde, ist unter Beachtung der o.a. Grundsätze im Rahmen eines Befangenheitsgesuches nicht zu beanstanden. Offensichtlich sah die Richterin die Einwendungen des Klägers zu dem Gutachten durch die Stellungnahme des Sachverständigen als widerlegt. Selbst wenn diese Meinung falsch sein sollte, wozu sich dem Senat keine Anhaltspunkte erschließen, da der Kläger gegen die Feststellungen zu seiner Leistungsfähigkeit keine durchgreifenden, ggf. ärztlich belegten Einwendungen vorgebracht hat, wäre dies nicht im Rahmen eines Befangenheitsgesuchs zu überprüfen sondern im Rahmen eines möglichen Rechtsmittelverfahrens. Das durch ein Befangenheitsgesuch eingeleitete Verfahren ist jedenfalls nicht dazu da an dessen Stelle zu treten bzw. ein neues Rechtsmittel zu eröffnen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Der Kläger bemängelt hier zunächst, dass die Richterin mit der Übersendung des Gutachtens vom 23. 07. 07 an den Kläger den Hinweis verbunden hat, es werde angeregt, die Klage mit Rücksicht auf das Gutachten zurückzunehmen. Dies ist nicht zu beanstanden. Für richterliche Hinweise gilt, dass Meinungsäußerungen eines Richters nicht gegen dessen Unvoreingenommenheit und Objektivität sprechen. Solche Hinweise eines Richters liegen im Allgemeinen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Diesen ist gewöhnlich daran gelegen, die Einstellung des Richters zu den für den Prozessausgang maßgeblichen rechtlichen Problemen zu erfahren. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt. Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich allenfalls aus der Art und Weise ergeben, wie ein Richter seine Meinung vorträgt. Ein Grund kann bestehen, wenn der Richter in ungewöhnlicher, nach der Prozesslage nicht verständlicher Weise subjektive Gewissheit erkennen lässt, so dass die Beteiligten Anlass haben können zu befürchten, er sei ihren Argumenten gegenüber nicht mehr aufgeschlossen und habe sich seine Auffassung schon abschließend gebildet. Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens reicht das Leistungsvermögen des Klägers für leichte sowie fallweise mittelschwere Tätigkeiten für sechs bis mehr Stunden aus. Damit liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht vor, weil nach dieser Vorschrift vorausgesetzt wird, dass der Versicherte außer Stande ist unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Hinweis der Richterin entspricht vor diesem Hintergrund der üblichen Verfahrensweise und gibt keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. Die Tatsache, dass die Richterin die umfängliche Stellungnahme des Klägers dem Sachverständigen zur Stellungnahme und ggf. zur Überprüfung seines Standpunktes übersandt hat, belegt im Übrigen, dass die Richterin trotz des eindeutigen Ergebnisses des Gutachtens bereit war, die Einwendungen des Klägers zur Kenntnis zu nehmen.
Auch die erneute Aufforderung der Richterin nach Vorlage der Stellungnahme des Gutachters zu den Einwendungen des Klägers zu prüfen, ob die Klage zurückgenommen werde, ist unter Beachtung der o.a. Grundsätze im Rahmen eines Befangenheitsgesuches nicht zu beanstanden. Offensichtlich sah die Richterin die Einwendungen des Klägers zu dem Gutachten durch die Stellungnahme des Sachverständigen als widerlegt. Selbst wenn diese Meinung falsch sein sollte, wozu sich dem Senat keine Anhaltspunkte erschließen, da der Kläger gegen die Feststellungen zu seiner Leistungsfähigkeit keine durchgreifenden, ggf. ärztlich belegten Einwendungen vorgebracht hat, wäre dies nicht im Rahmen eines Befangenheitsgesuchs zu überprüfen sondern im Rahmen eines möglichen Rechtsmittelverfahrens. Das durch ein Befangenheitsgesuch eingeleitete Verfahren ist jedenfalls nicht dazu da an dessen Stelle zu treten bzw. ein neues Rechtsmittel zu eröffnen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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