S 13 RJ 69/98

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 13 RJ 69/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RJ 2/02
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der im Oktober ... geborene Kläger hat Ausbildungen zum Modellschreiner und Fernmeldehandwerker erfolgreich durchlaufen. Von 1968 bis 1971 arbeitete er als Kabelmonteur bei der Fa ... und ab September 1971 als Fernmeldehandwerker bei der ... Nach einer Arbeitgeberauskunft der ...war er dabei im Wesentlichen mit Montagearbeiten an komplizierten fernmeldetechnischen Einrichtungen betraut. Diese körperlich überwiegend mittelschwere Tätigkeit setzte eine Lehre voraus und wurde nach Lohngruppe 8 a des Tarifvertrags für die Arbeiter der bezahlt. Die Einstufung in diese Lohngruppe erfolgte ausschließlich aufgrund tarifrechtlich vorgegebener Tätigkeitsmerkmale. Seitdem geht der Kläger keiner Beschäftigung mehr nach. Er bezog bis Juli 1996 Krankengeld und erhält derzeit eine VAP-Rente i. H. v. monatlich ca. 2.673.00 DM. Vom Versorgungsamt in Dortmund ist ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt.

Am 20. März 1996 beantragte der Kläger eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil er aufgrund einer Bandscheibenoperation in seinem beruflichen Leistungsvermögen beeinträchtigt sei. Zum Rentenantrag fügte er Atteste des Facharztes für Anästhesie und Schmerztherapie am ... vom 11. Januar 1996 und 15. November 1996 sowie ein Attest des niedergelassenen praktischen Arztes ... vom 30. Januar 1996 bei, wonach er seinen bisherigen Beruf nicht mehr verrichten könne und in absehbarer Zeit keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei.

Die Beklagte zog zunächst Befundberichte der Betriebsärztin der vom 25. April 1996, des praktischen Arztes vom 6. Mai 1996 und des Anästhesisten und Schmerztherapeuten vom 28. Mai 1996 bei. Anschließend ließ sie den Kläger in ihrer Dortmunder Begutachtungsstelle durch den Neurologen, Psychiater und Sozialmediziner, die Internistin und Sozialmedizinerin Jnd durch die Fachärztin für Chirurgie, plastische Chirurgie und Sozialmedizin ... untersuchen. Unter Berücksichtigung der beiden Zusatzgutachten vom 3. Juni 1997 und 22. April 1997 diagnostizierte ... in ihrem Hauptgutachten vom 6. April -1997 ein wiederkehrendes Schmerzsyndrom des Stütz- und Bewegungsapparates bei Verschleißerscheinungen und Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule nach Bandscheibenoperation, eine gesteigerte psychosomatische Reaktionsbereitschaft sowie einie Bronchitis mit Lunaenüberblähung bei fortgesetztem Nikotinmissbrauch und traute dem Kläger noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne häufiges Bücken, Ganzkörpervibrationen, Schicht- und Akkordarbeiten sowie ohne Einwirkungen von Gasen. Dämpfen und Stäuben vollschichtig zu.

Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 3. September 1997 ab, weil der Kläger mit dem verbliebenem Leistungsvermögen noch als Berater in einem Telefonbüro arbeiten könne. Dagegen erhob der Kläger am 10. September 1997 mit der Begründung Widerspruch, die Wechselwirkungen seiner Erkrankungen seien so gravierend, dass er selbst leichte Arbeiten nicht mehr vollschichtig verrichten könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil der Kläger noch leichte Arbeiten bei weiteren Einschränkungen vollschichtig verrichten könne. Als Facharbeiter könne er auf die Tätigkeiten eines Beraters im Telefonbüro, Lagen/erwalters und Reparateurs von Geräten in Werkstätten verwiesen werden. Eine Rentenzahlung komme deshalb nicht in Betracht.

Hiergegen hat der Kläger am 27. Februar 1998 Klage auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhoben. Später hat er sein Klagebegehren auf Rentenleistung wegen Berufsunfähigkeit beschränkt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Bescheid vom 3. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. März 1996. hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2001. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestfmmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich in ihrer Klageerwiderung im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und meint, dass der Kläger noch auf die Tätigkeiten eines Disponenten im Kabelwerk und Erstellers von Massenauszügen und Abrechnungen in einem Ingenieurbüro verwiesen werden könne.

Das Gericht hat zunächst zur Sachaufklärung Befundberichte des Anästhesisten und Schmerztherapeuten ... vom 17. August 1998 und des praktischen Arztes ... vom 28. August 1998 beigezogen.

Anschließend hat es von Amts wegen weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines neurochirurgischen Zusatzgutachtens des Neurochirurgen aus Dortmund und eines nervenärztlichen Zusatzgutachtens des Neurologen, Psychiaters und Sozialmediziners ...

Unter Berücksichtigung des neurochirurgischen Zusatzgutachtens vom 22. Januar 1999 ist Dr ... in seinem Hauptgutachten vom 25. Mai 2000 zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch leichte Arbeiten bei weiteren Einschränkungen vollschichtig verrichten kann.

Die Beklagte hat hierzu zustimmende Stellungnahmen der Fachärztin für Chirurgie, plastische Chirurgie und Sozialmedizin. vom 18. Februar 1999, 10. Januar 2000 und 11. Juli 2000 übersandt

Der Kläger hat zu den Gutachten kritische Atteste des praktischen Arztes vom 24. September 1999, 26. September 2000 und 20. Juni 2001, des Anästhesisten und Schmerztherapeuten vom ... März 1999 und 8. September 2000 sowie des niedergelassenen Neurologen und Psychiaters aus vom 17. August 1999 vorgelegt. Damit haben sich die Sachverständigen Prof. Dr ... und Dr ... in Stellungnahmen vom 6. April 1999 und 23. Oktober 2000 eingehend auseinandergesetzt, ohne von ihrer bisherigen Leistungsbeurteilung abzuweichen.

Zur Frage der Fahrtüchtigkeit, der geistigen und kognitiven Belastbarkeit hat Dr ... nach Beiziehung eines Medikamentenplans des Anästhesisten und Schmerztherapeuten mit Schreiben vom 17. Juli 2001 ausführlich Stellung genommen.

Schließlich hat der Kläger ein Attest des niedergelassenen Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr ... aus ... vom 30. August 2001 und eine ärztliche Bescheinigung des Allgemeinmediziners vom 7. September 2001 überreicht, wonach er zusätzlich an einem Hörsturz rechts und an Ohrgeräuschen erkrankt sei.

Zur Frage der Verweisbarkeit hat das Gericht ein berufskundliches Gutachten des Dipl.-Ing ... aus E ... vom 8. Dezember 1999 sowie ein Auskunft des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2000 eingeholt. Darüber hinaus hat die Kammer den Dipl.- Ing ... am 7. März 1999 als Sachverständigen zu den Verweisungstätigkeiten eines Disponenten im Kabelwerk und eines Erstellers von Massenauszügen und Abrechnungen in Ingenieurbüros vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07. März 2001 Bezug genommen.

Der Kläger hat hierzu eine Stellungnahme des Arbeitsamtes Dortmund vom 9. Juni 1999, eine Bescheinigung der Deutschen Telekom AG vom 22. März 2001 und aus der Datenbank "BERUFEnet" der Bundesanstalt für Arbeit eine berufskundliche Kurz-Beschreibung zum Berufsbild des Disponenten und eine Tätigkeitsinformation für die Tätigkeit einer Fachkraft für Lagerwirtschaft vorgelegt.

Darüber hinaus hat das Gericht folgende berufskundliche Unterlagen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht:

- Berufskundliches Gutachten des Dipl.-Ing ... vom 3. Juni 1992 in dem Verfahren S 5 J 31/91 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen,

- Sitzungsprotokoll vom 23. September 1992 über die Vernehmung des Dipl.-Ing ... als Sachverständiger in dem Verfahren S 5 J 31/91 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen,

- berufskundliches Gutachten des Dipl.-Ing ... vom 31. Oktober 1996 in dem Verfahren L 14 J 97/95 vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NW),

- berufskundliches Gutachten des Dipl.-Ing ... vom 7. September 1998 in dem Verfahren S 10 RJ 170/97 vor dem Sozialgericht Duisburg, berufskundliches Ergänzungsgutachten des Dipl.-Ing ... vom 15. Januar 1999 in dem Verfahren S 10 RJ 170/97 vor dem Sozialgericht Duisburg. berufskundliches Gutachten des Dipl.-Ing ... vom 8. November 1999 in dem Verfahren S 10 RJ 208/98 vor dem Sozialgericht Duisburg,

- Auskunft der Deutschen Telekom AG vom 8. August 1995 zum Einsatz eines Fernmeldehandwerkers,

- Umfrage des Sozialgerichts Münster in dem Verfahren S 3 RJ 69/98 zur Einsatzmöglichkeit von Fernmeldehandwerkem unter 25 Telekommunikationsunternehmen, darunter drei Auskünfte der Deutschen Telekom AG vom 12. April. 15. Mai und 31. Mai 2000.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Vewaltungsakte (Versicherungsnummer: 11 261046 M 108) verwiesen. Beide Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet

Der Kläger ist nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), weil die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind. Er hat nämlich keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, weil er nicht berufsunfähig ist.

Nach § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ist § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.) auf einen bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn dieser Anspruch bis zum 31 , März 2001 geltend gemacht worden ist Im Übrigen gilt § 240 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (n. F.; BGBI. l 2000, 1827).

Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a. F. sind Versicherte berufsunfähig, wenn ihre Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte einer gesunden Vergleichsperson mit ähnlicher Ausbildung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Um seine Berufsunfähigkeit abzuwenden, kann der Kläger auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm sozial zugemutet werden können; dabei sind Dauer und Umfang der Ausbildung und des bisherigen Berufs ebenso zu berücksichtigen, wie die besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F.).

Ausgangspunkt für die Frage einer zumutbaren Verweisung ist somit der qualitative Wert des bisherigen Berufs. Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) ein Mehrstufenschema entwickelt und die Arbeiterberufe ~ ausgehend von Umfang und Dauer der Ausbildung - in verschiedene Gruppen eingeteilt (BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nm. 138, 140). Sie sind charakterisiert durch die Leitberufe des Ungelernten, des Angelernten und des Facharbeiters in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - basierend auf den besonderen Anforderungen der bisherigen Tätigkeit - durch den Beruf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters. In diesem Rahmen kann der Kläger im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf allenfalls auf die nächst niedrigere Berufsgruppe verwiesen werden.

Bisheriger Beruf des Klägers ist der eines Fernmeldehandwerkers. Diese Tätigkeit ist dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt.

Seinen bisherigen Beruf kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, weil Fernmeldehandwerker nach den glaubhaften Angaben der Arbeitgeberin überwiegend mittelschwere Arbeiten verrichten müssen.

Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme kann der Kläger aber nur noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Meidung von Zwangshaltungen und einseitigen körperlichen Belastungen vollschichtig verrichten. Auszuschließen sind Gerüst- und Leiterarbeiten, besonderer Zeitdruck. Nacht- und Wechselschichten, Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten außerhalb geschlossener Räume unter Einwirkungen von Gas. Staub, Rauch, Nässe, Kälte und starken Temperaturschwankungen. Häufiger Publikumsverkehr ist möglich. An das geistige Leistungsvermögen können noch mittelschwierige, an die kognitiven Fähigkeiten und die Sinnesleistungen noch durchschnittliche Anforderungen gestellt werden. Trotz der Schmerzmedikation ist der Kläger in der Lage, einen Pkw zu führen.

Diese Leistungsbeurteilung beruht im Wesentlichen auf leichten bis mäßigen degenerativen Veränderungen im Halswirbelsäulenbereich ohne wesentliche Funktionseinbuße mit daraus resultierenden Spannungskopfschmerzen, einem Zustand nach Operation einös Bandscheibenvorfalls im Lendenwirbelsäulenbereich mit nachfolgendem chronischen Schmerzsyndrom aufgrund einer Wirbelinstabilität bzw. Schwäche mit Nervenreizsyndrom, einem Zustand nach Sprunggelenksbruch, einem Verdacht auf einen Nervenschmerz (sog. Polyneuropathie) der unteren Extremitäten sowie auf einer Migräne ohne Aura.

Diese Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Leistungsvermögen entnimmt die Kammer dem Gesamtergebnis der Ermittlungen und der Beweisaufnahme, insbesondere den Sachverständigengutachten des Neurochirurgen Prof. Dr ... vom 22. Januar 1999 sowie des Neurologen, Psychiaters und Sozialmediziners Dr ... , vom 25. Mai 2000. Die Sachverständigen haben die Vorbefunde berücksichtigt, sind den Beschwerden des Klägers sorgfältig nachgegangen und haben ihn klinisch, elektroenzephalographisch und röntgenologisch untersucht. Der Neurochirurg Prof. Dr ... hat Funktionsprüfungen der Wirbelsäule und der Extremitäten vorgenommen, den Kläger anatomisch genau inspiziert und vermessen sowie aktuelle Röntgenbilder herangezogen. Dr ... hat mit dem Kläger ein ausführliches Explorationsgespräch geführt. Die Anamnese erstreckte sich dabei auf die Entwicklung, das Ausmaß und die Behandlung der aktuellen Beschwerden und führte über eine biologische familien- und vegetative Eigenanamnese zur Schilderung des Tagesablaufs und der Lebensgeschichte (Kindheit, Verhältnis zu den Eltern und Geschwistern, Lehre zum Modellschreiner, Bundeswehrzeit, erste Ehe, Ausbildung bei der Deutschen Bundespost, Ehescheidung, zweite Ehe. beruflicher Werdegang, derzeitige Lebensumstände).

Dabei konnte sich der Sachverständige ein verlässliches Bild von der Erlebnisweise und den psychischen Abläufen, insbesondere dem Denken und Fühlen des Klägers, verschaffen.

Die Kammer hat daher keinen Aniass, an der Vollständigkeit der erhobenen Befunde und der Richtigkeit der daraus gefolgerten Leistungsbeurteilung zu zweifeln. Denn die Gutachten sind schlüssig, plausibel begründet und in sich widerspruchsfrei. Sie stimmen überdies in wesentlichen Zügen mit den Vewaltungsgutachten des Neurologen, Psychiaters und Sozialmediziners ... vom 3. Juni 1997, der Internistin und Sozialmedizinerin ... vom 22. April 1997 und der Fachärztin für Chirurgie, plastische Chirurgie und Sozialmedizin ... vom 6. Juni 1997 überein, die die Kammer im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat.

Die Einwände des praktischen Arztes ... in seinem Befundbericht vom 28. August 1998 und seinen Attesten vom 4. Juni 1999. 26. September 2000. 20. Juni 2001 und 7. September 2001 können das Beweisergebnis ebensowenig erschüttern, wie die Stellungnahme des Anästhesisten/Schmerztherapeuten vom 8. Juni 2001.

Soweit in seinem Befundbericht vom 28. August 1998 mittelschwerä Arbeiten bei weiteren Einschränkungen ausschließt, besteht mit den Gutachten von Prof. Dr ... und Dr ... Übereinstimmung. Nicht nachvoilziehen kann die Kammer jedoch, warum ... dem Kläger in seinem Attest vom 26. September 2000 nur noch leichte Arbeiten "weniger als halbschichtig" zutraut, obwohl die Schmerzmedikation zwischenzeitlich auf die Mindestdosierung zurückgefahren werden konnte, "zeitweise zumutbare Schmerzzustände vorliegen" und Fahrtüchtigkeit besteht, ... ist der Ansicht, dass der Kläger beruflich nicht mehr wieder eingegliedert werden könne und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten für chronische Schmerzpatienten nicht zu verwerten sei. Dagegen spricht jedoch, dass sich gerade die Fachgebiete der Neurologie und Psychiatrie im großen Umfang mit Schmerzpatienten beschäftigen. Demgemäss hat der Sachverständige Dr ... in seinem negativen Leistungsbild eine Reihe von qualitativen Einschränkungen formuliert, die er auf eine somatoforme Schmerzstörung sowie auf gelegentliche reaktiv-depressiv Erlebnisweisen stützt. Im Übrigen nennt keine objektiven Befunde. Funktions- oder Bewegungseinschränkungen, die seine Ansicht stützen. Seine Leistungsbeurteilung ist deshalb nicht nachvollziehbar.

Um seine Berufsunfähigkeit abzuwenden, kann der Kläger auf andere Facharbeiterberufe, auf Tätigkeiten in einem sonstigen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von bis zu zwei Jahren und auf solche ungelernten Arbeiten zumutbar verwiesen werden, die sich aus dem Kreis der sonstigen ungelernten Tätigkeiten durch besondere Qualifikationsmerkmale deutlich herausheben und deshalb wie sonstige Ausbildungsberufe tariflich eingestuft sind (BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 46).

Mit dem verbliebenem Leistungsvermögen kann der Kläger noch als Disponent in einem Kabelwerk arbeiten.

Disponenten überwachen in Kabelwerken die Lagerbestände, wickeln Aufträge ab, ermitteln und besteilen den Materialbedarf (z. B. Kupfer, Lichtwellenleiter, PVC, PE sowie sonstige zur Isolierung erforderliche Materialien) in Abhängigkeit vom Ferfjgungspian und liefern die produzierten Kabel zeitgerecht aus.

Es handelt sich um körperlich leichte Arbeit in wechselnder Körperhaltung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten oder Arbeiten im Knien, Hocken oder Bücken. Gerüst- und Leiterarbeiten sowie Überkopfarbeiten kommen ebenso wenig vor, wie Nacht- und Wechselschichten oder besonderer Zeitdruck. Die Tätigkeit wird in geschlossenen Räumen ohne Umwelteinflüsse wie Gas, Staub, Rauch, Nässe, Kälte oder starken Temperaturschwankungen ausgeübt An das geistige Leistungsvermögen und die kognitiven Fähigkeiten werden normale, das heißt durchschnittliche Anforderungen, gestellt. Die erforderliche Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit liegt nach Einschätzung der medizinischen Sachverständigen vor.

Aufgrund seiner Vorqualifikation als gelernter Modelischreiner und Fernmeldehandwerker sowie aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung, kann sich der Kläger innerhalb von drei Monaten in die beschriebene Disponententätigkeit einarbeiten, weil er die verschiedenen Kabeltypen und Spezifikationen kennt.

Die Disponententätigkeit ist als Anlernberuf zu qualifizieren, weil nach den Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing ... eine ungelernte, branchenfremde Kraft mindestens ein Jahr lang angelernt werden müsste, um vollwertig als Disponent in einem Kabelwerk arbeiten zu können. Demgemäss wird die Disponententätigkeit nach Gehaltsgruppe T 2 oder T 3 des Tarifvertrags für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrheinwestfalen entlohnt.

Die Tätigkeit als Disponent im Kabelwerk ist auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügbar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing ... gibt es im gesamten Bundesgebiet weit mehr als 300 Disponenten in Kabelwerken. Das Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen hat in seiner Auskunft vom 29. Mai 2000 zudem angegeben, dass im Mai 2000 bei den Arbeitsämtern bundesweit mehr als 2000 offene Stellen für Disponenten ohne konkrete Branchenzuordnung gemeldet waren. Schließlich handelt es sich auch nicht um typische Schonarbeitspiätze, die überwiegend innerbetrieblich durch leistungsgeminderte Mitarbeiter des eigenen Betriebs besetzt werden. Denn Mitarbeiter in Kabelwerken können nicht ohne weiteres auf eine Disponentenstelle versetzt werden, weil sie - im Gegensatz zum Kläger - in der Regel nicht die gesamte Produktpalette und die verschiedenen Kabeltypen kennen. Folgtich hätte der Kläger auch reale Chancen auf Vermittlung einer entsprechenden Stelle.

Das Risiko, keinen Arbeitsplatz als Disponent in Kabelwerken zu finden, trägt nicht die Beklagte. sondern die Bundesanstalt für Arbeit bzw. der Kläger selbst (BSG SozR 2200 § 1246 RVONr. 19).

Es liegt auch kein sogenannter "Katalog- oder Seltenheitsfall" vor (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nrn. 137. 139), weil der Kläger wegefähig ist und unter betriebsüblichen Bedingungen arbeiten kann.

Da der Kläger somit nicht einmal berufsunfähig ist, kann er erst recht nicht teilweise erwerbsgemindert sein.

Denn die Rente wegen teiiweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI n. F. setzt im Vergleich zur Berufsunfähigkeit gem. § 43 SGB VI a. F. eine noch weitergehendere Herabsetzung der beruflichen Belastbarkeit voraus.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG und trägt der Erfolglosigkeit der Klage Rechnung.
Rechtskraft
Aus
Saved