Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 RJ 2200/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2738/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2003 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2001 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 30. Juni 2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Sechstel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1947 geborene Kläger hat den Beruf des Heizungsbauers erlernt. Er war in diesem Beruf bis 1975 tätig. Von 1976 bis zum 30. Juni 1997 war er bei den französischen Streitkräften in R. beschäftigt. Anschließend war er arbeitslos. Aufgrund des Bescheids der Beklagten vom 6. Juli 2007 bezieht er seit dem 1. Juli 2007 Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 10. November 2000 die Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ den Kläger in ihrer ärztlichen Dienststelle in R. am 21. November 2000 untersuchen. Dr. Sch. und Dr. M. diagnostizierten eine Lumbago ohne funktionelle neurologische Ausfälle, einen essentiellen Tremor der Finger, Atembeschwerden bei Belastung ohne Nachweis einer Ventilationsstörung oder Herzkrankheit und eine leichtgradige Hörminderung rechts. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten, wenn diese keine besondere Beanspruchung des Hörvermögens oder häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten beinhalteten. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Er könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen im erlernten Beruf als Kontrolleur von Heizungsanlagen noch vollschichtig tätig werden. Hiergegen legte der Kläger am 12. Dezember 2000 Widerspruch ein. Die Beklagte befragte den behandelnden Arzt für Allgemeinmedizin R. und die Fachärztin für Nervenheilkunde Dr. H ... Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2001 wies sie den Widerspruch des Klägers zurück. Die von dem Kläger zuletzt ab 1993 ausgeübte Tätigkeit sei nicht der Gruppe der Facharbeiter, sondern allenfalls der der angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Kontrolleurs von Heizungsanlagen einschließlich Büroarbeiten könne er noch vollschichtig verrichten sowie eine Tätigkeit als Hausmeister in Wohnanlagen oder als Registrator in öffentlichen Verwaltungen.
Der Kläger hat am 21. Juni 2001 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und vorgetragen, er leide unter zahlreichen weiteren, von der Beklagten nicht festgestellten Erkrankungen. Er sei deswegen erwerbsunfähig. Als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion könne er weder auf den allgemeinen Arbeitsmarkt noch auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten verwiesen werden. Das SG hat den behandelnden Internisten Dr. Ra., den Arzt für Allgemeinmedizin R., den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Dr. B., den Arzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Dr. P. und den Facharzt für Allgemeinmedizin Prof. Dr. K. als sachverständige Zeugen befragt. Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers hat Dr. Dr. B. ein nervenfachärztliches Gutachten nach Untersuchung des Klägers am 24. Juli 2002 erstattet. Er diagnostizierte Drehschwindelerscheinungen und Tinnitus, Innenohrschwerhörigkeit, Fascialismundastschwäche, eine latente Halbseitensymptomatik rechts, den Verdacht eines 1991 erlittenen Insults in die linke Hemisphäre, neuralgieforme Beschwerden, eine mittelgradige Dysarthrie, eine leichte Serratusschwäche, cerebellare Koordinationsstörungen und einen Tremor der Hand. Als Zentralheizungsbauer und Lüftungsbauer sei der Kläger nicht mehr einsetzbar. Der Kläger könne auch leichte Tätigkeiten bei qualitativen Einschränkungen nur noch maximal sechs Stunden täglich ausüben. Dieser Gesundheitszustand existiere bereits seit dem 1. Januar 2000. Zur Art und Qualität der zuletzt vom Kläger versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung hat das SG die Arbeitskollegen Rene Z. und Antoinette S. schriftlich befragt. Der Kläger hat eine Aufstellung der von ihm von 1993 bis 1996 ausgeführten Arbeiten sowie eine Tätigkeitsbeschreibung der Kollegin J. vorgelegt. Hiernach sei er verantwortlich für eine Mannschaft von Heizungstechnikern gewesen und habe die täglichen Aufgaben verteilt. Er habe auch die Arbeit der Außenstellen und die Gasrechnungen der Verbraucher kontrolliert sowie sämtliche Heizölbestellungen für die G. B.-B. durchgeführt. Mit Urteil vom 24. Juni 2003 hat das SG den Bescheid vom 5. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2001 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. November 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu bewilligen. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen wird im Wesentlichen ausgeführt, dem Berufsschutz des Klägers sei seine letzte versicherungspflichtige Tätigkeit bei den französischen Streitkräften in R. als Kontrolleur von Heizungsanlagen zugrunde zu legen. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er mit einem Facharbeiter vergleichbar. Denn diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe der Kläger aufgrund seines erlernten Berufes als Heizungsbauer verrichtet. Das Gericht lege hierbei den Vortrag des Klägers zugrunde, er habe die Dampfkesselanlagen kontrolliert, was nur mit der Qualifikation eines staatlich geprüften Kesselprüfers erlaubt sei, und er habe im Sanitärbereich und bei Heizungsanlagen Reparaturen durchgeführt. Dieses habe fachgerecht nur aufgrund der erlernten Kenntnisse des Klägers ausgeführt werden können. Bei der Qualität der Arbeit sei weiterhin zu berücksichtigen, dass er sämtliche Heizungsanlagen der französischen Streitkräfte in R. kontrolliert habe und für die Bestellung von Heizöl und die Abrechnungen verantwortlich gewesen sei. Für eine Einstufung als Facharbeiter spreche auch der Verdienst von cirka 25,- DM/Stunde. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Kläger sich mit seinen zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeiten von seinem gelernten Beruf als Heizungsbauer gelöst habe, indem er qualitativ niedrigere Arbeiten verrichtet habe. Ob der Kläger darüber hinaus sogar als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion einzustufen sei, könne offen bleiben, da eine sozial und medizinisch zumutbare Verweisungstätigkeit weder für diese Qualifizierung noch für die Einstufung als Facharbeiter von der Beklagten benannt sei. Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme leide der Kläger an einem Lumbago bei leicht- bis mäßiggradiger Spondylosis deformans der Lendenwirbelsäule ohne funktionelle und neurologische Ausfälle, Schwerhörigkeit, chronisch-rezidivierender Bronchitis, seit 1990 an einer Prostatitis und einem Harnwegsinfekt, Gicht mit Gelenkbeteiligung, einer beidseitigen Fußfehlform und einem rechtsbetonten Tremor der Hand sowie gelegentlich auftretenden Drehschwindelanfällen. Seit dem Jahre 1991 bestehen eine Fascialisparese rechts, Dysarthrie und latente Halbseitensymptomatik, die vermutlich auf einen links-hemisphärischen, cerebralen Insult zurückzuführen sind. Aufgrund dieser Erkrankungen könne der Kläger Arbeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten und mit besonderen Anforderungen an die Feinmotorik der Hände und an das Hörvermögen nicht mehr verrichten. Wegen der Schwindelerscheinungen seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ausgeschlossen. Im Hinblick auf die zunehmenden Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen könne der Kläger keine Tätigkeiten verrichten, bei denen erhöhte Anforderungen an die Konzentration und Verantwortlichkeit gestellt würden. Mit diesen Leistungseinschränkungen könne der Kläger seinen erlernten Beruf als Heizungsbauer nicht mehr ausüben. Denn dieser sei mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten verbunden und setze nach der vom Gericht beigezogenen Tätigkeitsbeschreibung aus der Datenbank der Bundesanstalt für Arbeit "BERUFEnet" eine volle Funktionstüchtigkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, der Beine, Arme und Hände sowie eine ausreichende Finger- und Handgeschicklichkeit für beidhändiges Arbeiten und ein normales Hörvermögen voraus. Zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit könne der Kläger nicht auf seine frühere Tätigkeit als Kontrolleur von Heizungsanlagen verwiesen werden. Denn diesen Arbeitsplatz, der geringere Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit des Klägers stelle, habe der Kläger seit 1997 nicht mehr. Der Kläger könne auch nicht auf die Tätigkeit eines Hausmeisters verwiesen werden. Das Aufgabengebiet eines Hausmeisters umfasse in der Regel Wartungsarbeiten, kleinere Schönheitsreparaturen sowie Reinigungs- und Pflegearbeiten. Die Anforderung an die körperliche Leistungsfähigkeit hingen von dem konkreten Arbeitsplatz und den Aufgaben des jeweiligen Arbeitnehmers ab. Der Kläger könne jedoch keine Tätigkeiten auf Leitern sowie Tätigkeiten mit besonderer Anforderungen an die Feinmotorik der Hände mehr ausführen. Außerdem fielen bei Hausmeistertätigkeiten in der Regel Arbeiten an, bei denen schweren Lasten gehoben oder getragen werden müssten. Nach Auffassung des Gerichts könne der Kläger daher einen wesentlichen Bereich der Aufgaben eines Hausmeisters nicht mehr ausfüllen. Das Gericht halte auch die Tätigkeit eines Registrators nicht für gesundheitlich zumutbar. Diese sei zwar in der Regel körperlich leicht und einem Facharbeiter sozial zumutbar. Der Kläger habe auch im Rahmen seiner Tätigkeit bei den f. S. in R. Büroarbeiten ausgeführt und könnte sich daher in fachlicher Hinsicht auf die Tätigkeit eines Registrators umstellen. Aufgrund seiner Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sei der Kläger aber nicht mehr in der Lage, zuverlässig die bei der Tätigkeit eines Registrators anfallenden Archivierungsarbeiten zu verrichten. Er könne auch wegen der Gefahr von Schwindelerscheinungen und damit von Stürzen nicht auf Leitern oder Hocker treten, um höhergelegene Akten aus dem Archiv zu entnehmen. Weitere geeignete Verweisungstätigkeiten habe die Beklagte nicht benannt und seien auch nicht ersichtlich. Der Kläger sei damit berufsunfähig. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei dagegen abzulehnen. Denn die von den Ärzten berichteten Erkrankungen begründeten bei Beachtung der qualitativen Leistungseinschränkungen keine quantitative Minderung der Erwerbsunfähigkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Weder Dr. Ha., noch Herr R., Prof. Dr. K. oder Dr. P. hätten eine solche Minderung der Erwerbsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht vertreten. Lediglich Dr. Dr. B. halte eine leichte körperliche Tätigkeit in einem Umfang von maximal sechs Stunden täglich für möglich. Diese Leistungsminderung ergebe sich nicht aus den von ihm erhobenen Befunden und er begründe sie nicht. Seine Auffassung sei daher nicht überzeugend.
Gegen dieses ihr am 9. Juli 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14. Juli 2003 Berufung eingelegt und geltend gemacht, der Kläger könne eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht beanspruchen, weil der entsprechende Leistungsfall bis zum 31. Dezember 2000 nicht eingetreten sei; ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung sei ebenfalls nicht gegeben. Zwar dürfte die Annahme des Sozialgerichts, dass der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter genieße, zutreffen. Das Vordergericht sei jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Registrators aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Dies sei mit angeblichen Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie mit der Unfähigkeit, auf Leitern oder Hocker zu treten, um höher gelegene Akten aus dem Archiv zu entnehmen, begründet worden. Dr. Dr. B. habe in seinem Gutachten vom 30. Juli 2002 jedoch ausdrücklich festgestellt: "Intellektuell ist Herr J. gut begabt. Merkfähigkeits- oder Konzentrationsstörungen ließen sich nicht feststellen." Auch im Rentengutachten vom 24. November 2000 werde der Kläger als bewusstseinsklar, schwingungsfähig und konzentriert bezeichnet. Eine gewisse (nach Angaben von Herrn Dr. Dr. B. leichte) Umständlichkeit werde zwar in beiden Gutachten erwähnt. Diese stehe jedoch der Ausübung einer Tätigkeit als Registrator nicht entgegen. Die genannte Verweisungstätigkeit erfordere auch nicht generell und in allen Fällen das Besteigen von Leitern oder Hockern, wie sich aus den Urteilen des dortigen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2000 (L 3 RJ 5051/99), 13. Juni 2001 (L 3 RJ 4808/99), 29. August 2001 (L 3 RJ 3470/00) und 25. Juni 2003 (L 3 RJ 3473/01) ergebe. Das Sozialgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit eines Registrators in der Regel körperlich leicht, einem Facharbeiter sozial zumutbar und für den Kläger aufgrund seiner bei der früheren Beschäftigung erworbenen Vorkenntnisse in fachlicher Hinsicht geeignet sei. Ergänzend bleibe auszuführen, dass entsprechende Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden seien und dass es sich nicht um sogenannte Schonarbeitsplätze handele (d.h. um Arbeitsplätze, die allein leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten bleiben). Ob dem Kläger ein offener Arbeitsplatz vermittelt werden könne, sei unerheblich, da das Vermittlungsrisiko nicht von der Rentenversicherung, sondern von der Arbeitslosenversicherung zu tragen sei. Sinngemäß gelte das Dargelegte auch für eine Tätigkeit als Postabfertiger/Poststellenmitarbeiter (beispielsweise im öffentlichen Dienst). Diesbezüglich sei auf das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 1997 (L 2 147/95) und das Urteil des dortigen Landessozialgerichts vom 10. Juni 2003 (L 11 RJ 1285/03) zu verwiesen. Die von Dr. G. in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2003 vertretene Auffassung, der Kläger sei für eine Hausmeistertätigkeit nicht mehr geeignet, werde nicht geteilt. Vielmehr werde mit Dr. He. davon ausgegangen, dass der Kläger gesundheitlich nicht daran gehindert sei, die einem Facharbeiter nach der Rechtsprechung sozial zumutbare - Tätigkeit des Hausmeisters auszuüben. Offenbar sei dies auch die Meinung des Klägers, da dieser sich bereits bei mehreren Stellen als Hausmeister beworben habe. Zuzustimmen sei dem Sozialgericht darin, dass die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit weitgehend vom konkreten Arbeitsplatz und vom Aufgabenspektrum des jeweiligen Arbeitnehmers abhingen. Nicht gefolgt werden könne aber der Ansicht, dass bei Hausmeistertätigkeiten "in der Regel" schwere Lasten gehoben oder getragen werden müssten. Die Arbeitsbelastung sei vielmehr grundsätzlich nur als leicht bis mittelschwer einzustufen. Das "Fingerzittern", welches nach Angaben des Klägers im übrigen schon etwa seit Anfang der achtziger Jahre bestehe und den Kläger nicht in seiner Tätigkeit bei den französischen Streitkräften gehindert habe, trete nach den Feststellungen der Rentengutachterin nur gelegentlich auf und schränke die Gebrauchsfähigkeit der Hände nicht wesentlich ein. Bei der Untersuchung am 21. November 2000 seien dem Kläger selbst feine Tätigkeiten wie das Knöpfen des Hemdes und das Zumachen des Gürtels ohne Einschränkungen möglich gewesen. Auch das gelegentliche Besteigen einer Leiter (zum Beispiel zum Auswechseln einer Glühbirne) erscheine zumutbar, wenn man berücksichtige, dass die Schwindelerscheinungen und Gleichgewichtsstörungen hauptsächlich in den Morgenstunden nach dem Aufstehen auftreten und dem Führen eines eigenen Kraftfahrzeuges nicht entgegenstehen würden. Im Urteil vom 24. Juni 2003 sei mithin zu Unrecht von einer fehlenden Verweisbarkeit ausgegangen worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2003 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, er habe sich mit seiner zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht von seinem erlernten Beruf als Heizungsbauer gelöst. Nach dem Ergebnis der eingeholten medizinischen Gutachten leide er an Lumbago, Schwerhörigkeit, Asthma, Prostatitis, Gicht mit Gelenkbeteiligungen, Tremor der Hände sowie Drehschwindel. Daneben bestehe eine Facialisparese, Dysarthrie mit Halbseitensymptomatik auf Grund eines cerebralen Insults. Auf Grund dieser Erkrankungen könne der Kläger Arbeiten auf Leitern oder bei denen schweren Lasten zu tragen sind oder die mit besonderen Anforderungen an die Feinmotorik der Hände verbunden sind, nicht mehr verrichten. Wegen der bestehenden Schwindelerscheinungen seien ihm Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten ebenso unmöglich, wie auf Grund der progredient verlaufenden Gedächtnis und Konzentrationsstörungen die Ausübung von Tätigkeiten, an die erhöhte Anforderungen an die Konzentration gestellt würden. Auch eine Tätigkeit als Hausmeister sei nicht zumutbar, unbeschadet der Tatsache, dass Hausmeister sicher kein Massenarbeitsplatz sei und Tätigkeiten dieser Art rar gesät seien. Ebenso aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden müsse eine Tätigkeit als Registrator, die der Kläger auf Grund der bestehenden Störungen in seiner Konzentrations- und Merkfähigkeit nicht ausüben könne. Weitere geeignete Verweisungstätigkeiten habe die Beklagte nicht benannt. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien inzwischen auch gravierender als vom Sozialgericht festgestellt, weshalb dem Kläger auch Erwerbsunfähigkeitsrente und nicht nur Berufsunfähigkeitsrente zu bewilligen wäre. Nach alledem habe das Sozialgericht die Beklagte zur Recht zur Gewährung von Rente ausgehend vom Eintritt des Leistungsfalles am 1. November 2000 verurteilt.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers Sachverständigengutachten von Dr. Hec. und Prof. Dr. K. eingeholt. Der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Rehabilitationswesen Dr. Hec. ist in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2006 zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger ein deutliches organisches Psychosyndrom mit vorwiegender Merkfähigkeits-, Konzentrations- und Antriebsstörung bestehe. Die Ursache dafür liege in einem degenerativen Prozess des zentralen Nervensystems (supranucleäre Ophthalmoplegie). Er hat weiterhin folgende Diagnosen erhoben: Dysarthrie (nach einem Schlaganfall), ein leichter essentieller Tremor der Hände, Innenohrschwerhörigkeit beidseits. Er hat hierzu ausgeführt, dass im wesentlichen die Merkfähigkeit und die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt sei. Eine mindestens 6-stündige Arbeit sei grundsätzlich auszuschließen. Der festgestellte Gesundheitszustand bestehe aller Wahrscheinlichkeit nach seit Antragstellung. Es sei zu einer deutlichen Zunahme des organischen Psychosyndroms gekommen. Ergänzend hat der Sachverständige mit Schreiben vom 27. November 2006 mitgeteilt, der Kläger sei aufgrund des organischen Psychosyndroms nur noch in der Lage unter drei Stunden täglich zu arbeiten. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Prof. Dr. K. hat in seinem Gutachten vom 18. Juni 2007 mitgeteilt, der Kläger leide an Schwerhörigkeit, chronischer Bronchitis, Z.n. Hirninfarkt mit Hemiparese rechts, essentiellem Tremor, Carpaltunnelsyndrom, Rhizarthrose, chronisch rezidivierendem WS-Syndrom, Z.n. Deckplattenimpressionsfraktur L 4/5 und L2, lumbaler Skoliose, dementiellem Syndrom, hirnorganischem Psychosyndrom, chronisch rezidivierender Refluxoesophagitis, rezidivierender Hyperurikämie, rezidivierendem Meniére-Syndrom. Infolge der Multimorbidität einerseits und der zunehmenden Denk-, Merk- und Konzentrationsfähigkeitsstörung sei er nicht mehr in der Lage, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Er könne ohne unmittelbare Gefährdung seiner Gesundheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine leichte Tätigkeit mehr vollschichtig ausüben. Grund dafür sei zunächst einmal die nachweisbare deutliche dementielle Entwicklung mit Merk- und Denkstörungen und der Unfähigkeit, sich zu konzentrieren. Hinzu komme die Tatsache einer ausgeprägten Müdigkeit und deutlichen Einschränkung der Gesundheit, validiert durch den Gesundheitsfragebogen für Patienten (PHQ-D). Auch komme ein deutlicher Tremor hinzu, der ein kontrolliertes Führen der Hände, vor allen Dingen unter Belastung, erheblich minimiere. Die Grunderkrankungen seien seit Jahren bekannt, jedoch sei es in den letzten ein bis zwei Jahren zu einer zunehmenden Verschlechterung, insbesondere der Denk- und Merkfähigkeit sowie des Tremors gekommen. Alleine das organische Psychosyndrom führe dazu, dass der Kläger wegen seiner kognitiven Einschränkung einer geregelten Arbeit auch unter drei Stunden nicht nachgehen könne, zumal sich der Zustand seit der Beurteilung von Dr. Hec. am 14. November 2006 weiter verschlechtert habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Darstellungen des Verfahrens wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die die Berichterstatterin gemäß § 155 Abs. 3 und Abs. 4, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat teilweise Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet. Das SG hat die Beklagte zwar zu Unrecht verurteilt, dem Kläger hat Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. November 2000 zu gewähren. Ihm steht aber ein Anspruch auf unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht ab dem 1. Mai 2005 bis zum Beginn der Altersrente zu.
Maßgeblich für den erhobenen Anspruch sind, da sich unter Zugrundelegung des klägerischen Begehrens ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 ergeben würde, zunächst noch die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (vgl. §§ 300 Abs. 2, 302b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827 (a. F.); Jörg in Kreikebohm, SGB VI, § 302b Rdnr. 3). Gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und erwerbsunfähig sind; entsprechende Regelungen sind in § 43 Abs. 1 SGB VI a. F. für die Rente wegen Berufsunfähigkeit vorgesehen. Berufsunfähig sind nach allen Fassungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI - geändert erst durch die Einführung der neuen Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI ab 1. Januar 2001 - Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a. F.). Zu beachten ist außerdem die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 659; vgl. BSGE 78, 207, 212; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 52); danach ist bei vollschichtigem Leistungsvermögen die jeweilige Arbeitsmarktlage grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu allgemein BSG - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff).
Die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit liegen nicht vor. Zwar ist die allgemeine Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1 SGB VI) und die erforderliche Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeiträgen (§§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a. F.) erfüllt. Der Kläger war aber bis zum 31. Dezember 2000 nicht berufsunfähig. Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107 und 169). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung der Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Eine (höherwertige) Beschäftigung oder Tätigkeit ist jedoch dann nicht mehr maßgebend, wenn sich der Versicherte von dieser gelöst und eine andere (geringwertigere) Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI, Rdnr. 21 m.w.N.). Eine solche Lösung vom früheren Beruf liegt jedoch nur dann vor, wenn der neue Beruf versicherungsrechtlich relevant ist, wenn er also die Voraussetzungen erfüllt, unabhängig von der früheren Berufsentwicklung zum Erwerb eines versicherungsrechtlich geschützten Berufs zu führen. Das ist dann der Fall, wenn der Beruf mit dem Ziel aufgenommen und ausgeübt wird, ihn weiterhin bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zur Erreichung der Altersgrenze - also auf Dauer - auszuüben (BSG, Urteil vom 4. November 1998 - B 13 RJ 95/97 - veröffentlicht in Juris). Deshalb ist die nur vorübergehende Aufnahme einer anderen Tätigkeit unschädlich; sie führt nicht zum Erwerb eines neuen Dauerberufs und damit nicht zum Verlust des alten Berufs (BSG SozR 2200 § 1264 Nr. 158 m.w.N.). Weitere Voraussetzungen für eine im Sinne des Rentenrechts relevante Lösung vom bisherigen Beruf ist die Freiwilligkeit des Berufswechsels. Deshalb liegt eine Lösung grundsätzlich nicht vor, wenn die Berufsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. In diesem Fall bleibt der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (vgl. BSGE 2, 182, 187).
Kann der Versicherte diesen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann. Insofern ist bereits fraglich, ob der Kläger, der seinen Arbeitsplatz nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hatte, seinen letzten Beruf als Heizer bzw. Kesselwärter bis April 2005 nicht mehr ausüben konnte. Dies kann jedoch dahinstehen, da er jedenfalls auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar ist. Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellt eines besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der "oberen Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und "unteren Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23).
Es kann offen bleiben, ob der Kläger nach diesen Grundsätzen als Facharbeiter einzustufen ist. Dem Leitbild des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion entsprach seine letzte Berufstätigkeit jedenfalls nicht. Für eine Einordnung des Klägers in die Gruppe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hochqualifizierten Facharbeiters fehlt es an den von der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen. Die Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, zählen zur Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" oder zur Gruppe der "besonders hoch qualifizierten Facharbeiter" diejenigen Versicherten, die wegen der geistigen und persönlichen Anforderungen ihrer Tätigkeit die Facharbeiter deutlich überragen und die deswegen in die Spitzengruppe der Lohnskala eines entsprechend differenzierten Tarifvertrages eingestuft sind. Für die Zuordnung zur Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" ist im Einzelnen erforderlich, dass der Versicherte in der Regel keinen Weisungen eines anderen im Arbeiterverhältnis stehenden Beschäftigten unterworfen war und nicht lediglich als "schlichter Vorarbeiter" die gleichen Arbeiten wie seine Facharbeiterkollegen verrichtete oder nur in engem Rahmen eine herausgehobene Stellung innerhalb einer Gruppe von Ungelernten und Angelernten innehatte (vgl. hierzu BSG SozR 3-2960 § 46 Nr. 3 m.w.N.). Diese Kriterien erfüllte der Kläger nicht. Gegen eine hervorgehobene Stellung spricht, dass der Kläger kleine Reparaturen selbst durchgeführt hat, während diese im übrigen durch Fremdfirmen vorgenommen wurden, und neben der Kontrolle der Heizungsanlagen, Gasrechnungen und Ölbestellungen auch die Wasserzähler und Gaszähler selbst abgelesen hat. Alleine die organisatorische Arbeitseinteilung führt noch nicht zur Annahme einer leitenden Tätigkeit. Der Kläger, der trotz Aufforderung durch das SG keine ihm unterstellte Mitarbeiter als Zeugen benannt hat, hat nach seinen Angaben vom 5. April 2003 in der Zeit 1993 bis 1996 etwa acht bis zehn Heizer kontrolliert und für die Arbeit eingeteilt; für die Zeit von 1996 bis 1997 hat er keine Mitarbeiter erwähnt. In dieser letzten Zeit hat er Reparaturen auch im größeren Rahmen selbst vorgenommen. Gegenüber ihn im Rentenverfahren untersuchenden Ärzten hat er angegeben, zuletzt im Wesentlichen Büroarbeiten ausgeführt zu haben. Soweit er eine Vorgesetztenfunktion gehabt hätte, wäre diese jedenfalls ab 1996 aufgrund einer Umstrukturierung und damit auch nicht aus gesundheitlichen Gründen entfallen. Allerdings steht fest, dass er eine solche auch vor 1996 nicht innehatte. Wie dargelegt wurden Reparaturen weder aufgrund seiner Anweisung noch unter seiner Leitung vorgenommen, so dass er lediglich in der Weise aus der Gruppe der "Heizer" hervorgehoben war, dass er, ohne Anhaltspunkte für weitergehende Weisungsbefugnisse, die organisatorische Arbeitsverteilung vorgenommen hat. Aus den schriftlichen Angaben der Zeugen Z., J. und S. ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Kläger bis 1996 eine einer Vorgesetztenfunktion entsprechende Personalverantwortung wahrgenommen hätte. Zwar hat Frau J. angegeben, dass er für eine Mannschaft von Heizungstechnikern verantwortlich gewesen sei. Dies überzeugt jedoch nicht, weil der Kläger auf Anfrage des SG selbst angegeben hat, dass es nicht in seinen Kenntnisbereich falle, welche Ausbildung die ihm unterstellten Arbeiter gehabt hätten. Diese Frage könne nur die Zeugin J. beantworten, die seine Vorgesetzte gewesen sei. Dies alles spricht dafür, dass der Kläger zwar gegenüber den anderen Heizern eine organisatorisch herausgehobene Stellung hatte, aber eben keine Vorgesetztenfunktion. Als verantwortlicher Vorgesetzter wäre er auch bei Einstellungsentscheidungen mitbeteiligt worden und hätte schon von daher Kenntnis von der jeweiligen Qualifikation neuer Mitarbeiter gehabt. Dass der Kläger lediglich schlichter Vorarbeiter war, wird auch durch seine tarifliche Einstufung bestätigt. Nach dem Tarifvertrag vom 16. Dezember 1966 für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) richtet sich die Vergütung nach der Gewerbegruppe (§ 61 TV AL II) und Lohngruppe (§ 56 TV AL II). Der Kläger war zuletzt in die Gewerbegruppe A 3/Lohngruppe 4 eingeordnet und hat 10% Vorarbeiterzuschlag nach § 57 TV AL II erhalten. Nach dieser Tarifnorm sind Vorarbeiter Arbeiter, die einem Meister oder einem anderen Aufsichtführenden unterstellt sind und eine Arbeitsgruppe in fachlicher Hinsicht verantwortlich leiten, oder die mit der fachlichen Leitung einer Arbeitsgruppe in eigener Verantwortung beauftragt sind. Zum Aufgabenbereich des Vorarbeiters gehören die Arbeitszuweisung und die Aufsicht. Der Vorarbeiter wird zumindest in diejenige Lohngruppe eingruppiert, in der sich der höchsteingruppierte Arbeiter der Arbeitsgruppe befindet. Außerdem erhält er einen Vorarbeiterzuschlag. Der Vorarbeiterzuschlag beträgt 10 v.H. seines Tabellenlohnes. Eine eigene Vorgesetztenfunktion ist damit nicht Grundlage des relativ geringen Zuschlags, der sicherstellen soll, dass der Lohnsatz des Vorarbeiters – einschließlich Vorarbeiterzuschlag – mindestens 10 v.H. über dem Tabellenlohn des höchst eingruppierten unterstellten Arbeiters der Arbeitsgruppe liegt. Im Hinblick auf die Lohngruppenzuordnung erscheint selbst fraglich, ob sich ein Berufsschutz als Facharbeiter rechtfertigen lässt, was vorliegend keiner abschließenden Klärung bedarf. Nach § 51 TV AL II wird der Arbeitnehmer – entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit – der Lohngruppeneinteilung oder der Gehaltsgruppeneinteilung zugeordnet. Der Arbeitnehmer wird in diejenige Lohngruppe oder Gehaltsgruppe eingeordnet, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den zu jeder Gruppe tarifvertraglich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Für die Zuordnung nach Ziffer 1 und für die Eingruppierung nach Ziffer 2 ist die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Wie dargelegt, war der Kläger zuletzt in die Lohngruppe 4 eingeordnet. Die Lohngruppen 4 und 5 sind in § 56 TV AL II wie folgt definiert: Lohngruppe 4: (1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von weniger als 30 Monaten erfordern, (2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe (1), ohne dass von dem Arbeiter die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach fünfjähriger einschlägiger Erfahrung. Lohngruppe 5: (1) Arbeiter in Tätigkeiten die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern, (2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe (1), ohne dass von dem Arbeiter die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach fünfjähriger einschlägiger Erfahrung. Nach den mit den am Abschluss des TV AL II beteiligten Gewerkschaften abgestimmten "Hinweisen zur Anwendung/Durchführung der Tarifverträge zur Neuordnung der Vergütungsstruktur des Lohntarifs A TV AL II/TV AL II (Frz)", unter III 2 e) zu Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 handelt sich hier um eine Spezialgruppe für Fachberufe mit kurzer Ausbildungsdauer bzw. für Fachberufe mit Abschluss der ersten Stufe einer Stufenausbildung (in der Regel 24 Monate – insbesondere in Berufen des Baugewerbes). Die Lohngruppe 4 ist in den Gewerbegruppen A 1 und A 3 nicht mit einem Lohnsatz belegt (für Heizer, die nach Gewerbegruppe A 3, Lohngruppe 4 einzugruppieren sind, wurde im Anhang A eine Sonderregelung geschaffen). Nach Anhang A Teil II - Bestimmungen über die Eingruppierung – (zuletzt neu gefasst durch ÄV-Nr. 14 – A – TV AL II m.W.v. 1. August 1981) Ziffer 1c entfallen für Kesselwärter sowie Maschinisten an Heizanlagen und/oder Dampfverteilerstellen (Gewerbegruppe – § 61 – A 3 Pos. e) die Lohngruppen des § 56 TV AL II. Stattdessen gehören zur Lohngruppe 4 Kesselwärter an automatischen Niederdruck-Heizungsanlagen mit Hochleistungskesseln oder vergleichbaren Niederdruck-Heizungsanlagen mit mehr als 1 Mio. Kcal/h je Kessel und Kesselwärter an Hochdruck-Heizungsanlagen – ohne staatlich anerkannten Befähigungsnachweis –, die unter Aufsicht eines Arbeiters der Lohngruppe 5 oder der Lohngruppe 6 arbeiten. Die Einordnung des Klägers in der Gewerbegruppe A 3, Lohngruppe 4 spricht damit eher für die Annahme, dass der Kläger zuletzt nicht eine seiner dreijährigen Ausbildung entsprechende oder diese in der Regel voraussetzende Tätigkeit ausgeübt hat und die letzte berufliche Tätigkeit des Klägers nicht dem Leitbild des Facharbeiters, sondern dem des oberen Angelernten zuzuordnen ist. Dies kann jedoch im Ergebnis offen bleiben. Denn der Kläger kann in jedem Fall auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder aufgrund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlernzeit gleichstehen, von ihm jedoch innerhalb einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden können (ständige Rechtsprechung vgl. u. a. BSGE 44, 288, 290 f.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Kläger auf die von der Beklagten genannte Tätigkeit des Registrators verweisbar.
Die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (Bundesverwaltung und der Kommunen den Bundesangestelltentarifvertrag - BAT - BAT X) und den einfacheren Arbeiten (BAT IX) über schwierigere Tätigkeiten (BAT VIII) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (BAT VII bis V). Diese Eingruppierung gilt für den hier maßgeblichen Zeitraum bis zum Beginn der Altersrente des Klägers auch nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Tarifvertrags öffentlicher Dienst - Länderbereich (TV-L), durch die außer für Hessen und Bayern u.a. der BAT abgelöst wurde, fort, da für die neuen Tarifverträge Vergütungsordnungen noch fehlten und die Vergütungsordnung des BAT entsprechend der Überleitung für die Eingruppierung weiterhin anzuwenden war. Die Vergütungsgruppe VIII BAT erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IXb BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert. Die Vergütungsgruppen sind im Verhältnis zueinander zu sehen. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IXb BAT gemessen werden. Deshalb sind unter den schwierigeren Tätigkeiten nach VIII BAT weniger schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 1 gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IXb nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt. Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2007 a.a.O., m.w.N.). Im Gegensatz zur Vergütungsgruppe IXb BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit für Angelernte und damit um eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verwaltungstätigkeit (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 -). Üblicherweise wird für die qualifizierte Registraturtätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2007 a.a.O., m.w.N.). Die Anforderungen an die geistigen und körperlichen Fähigkeiten eines Registrators hängen im Einzelnen auch von der jeweiligen Organisation (Hängeregistratur, Aktenstapel, Ordner) und Verwaltung (Kartei, elektronische Datenverwaltung) der Registratur und der tatsächlichen räumlichen Verhältnissen (Raumhöhe, Verteilung auf mehrere Stockwerke, Lastenaufzüge etc.) ab (vgl. hierzu auch LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2003 - L 2 RA 87/99 – veröffentlicht in JURIS), so dass das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden ist. Bei Arbeitsplätzen in Registraturen handelt es sich auch nicht um typische Schonarbeitsplätze, für die der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen wäre; solche Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden und auch zu besetzen (Stellungnahme der Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 20. April 2005 zu S 8 RJ 750/02 und vom 30. September 2004 zu L 6 RJ 84/00 in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die Dauer der Einarbeitungszeit für eine Registraturkraft beträgt üblicherweise nicht länger als drei Monate, wobei Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind. An die geistigen Anforderungen einer Tätigkeit als Registraturkraft werden keine über das normal übliche Maß hinausgehende Ansprüche gestellt. Soweit der Arbeitsplatz mit einem vernetzten PC ausgestattet ist - wie z.B. in allen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit -, können die für alle Beschäftigten und somit auch für die Registraturkräfte erforderlichen grundlegenden Kenntnisse (Starten/Schließen der Anwendungen, Einträge in Tabellen, Ausdrucke etc.) innerhalb der Einarbeitungszeit auch von Beschäftigten ohne Vorkenntnisse bzw. von bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübten Beschäftigten erworben werden (Stellungnahme der Bundesagentur Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 20. April 2004 zu S 8 RJ 750/02 in www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Nach diesen Vorgaben bestehen zunächst im Hinblick auf die Vorkenntnisse und das Leistungsvermögen des Klägers keine Zweifel daran, dass er in der Lage war, die Verweisungstätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig auszuüben (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 23, 101, 102) und dass er der Tätigkeit eines Registrators ohne Einschränkung im Hinblick auf Organisation, Verwaltung und räumlicher Gestaltung der Registratur (zur Ordnerregistratur vgl. LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2003 a.a.O.) nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie seinem beruflichen Können und Wissen noch bis April 2005 gewachsen war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 36, 68, 72, 98; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29). Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger keine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert hat, verfügte er angesichts seiner schulischen und beruflichen Ausbildung und seiner langjährigen Tätigkeit über Kenntnisse, die es ihm ermöglichten, qualifizierte Tätigkeiten in der Registratur, die der Vergütungsgruppe VIII BAT entsprechen, in einer dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen. Im Einzelnen ist insoweit hervorzuheben, dass der Kläger nach dem Besuch der Hauptschule bis 1966 auf die Berufsfachschule ging und den Beruf des Heizungs- und Lüftungsbauers gelernt hat. Im weiteren Verlauf hat er u.a. Bauaufsichts- und Verwaltungstätigkeiten in Heizkraftanlagen durchgeführt. Bei den f. S. hatte er nach seinen Angaben die Arbeit einzuteilen, für das Heizmaterial zu sorgen und Bürotätigkeiten zu erledigen. Er hatte damit in einem begrenzten Umfang eigenständig Organisations- und Verwaltungstätigkeiten durchzuführen. Damit wäre es ihm aber auch möglich gewesen, innerhalb der Anlernzeit von drei Monaten nicht nur die in Vergütungsgruppe IX BAT genannten einfacheren Tätigkeiten, die nach Schema ablaufen, sondern auch in gewisser Form eigenständig schwierigere Registraturtätigkeiten, die unter die Vergütungsgruppe VIII BAT fallen, einschließlich der Benutzung von Anwenderprogrammen zu erlernen.
Die Tätigkeit des Registrators war dem Kläger im Gegensatz zur Auffassung des SG auch unter gesundheitlichen Aspekten noch bis April 2005 möglich. Es handelt sich hierbei um eine im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübte Beschäftigung, die überwiegend leichter und nur zeitweise mittelschwerer Art ist. Bücken, in die Hocke gehen und das Besteigen von kleinen Leitern und Hantieren über Kopfhöhe wird nur ausnahmsweise verlangt. Das Heben und Tragen von Lasten ist auf bis zu 10 kg beschränkt, wobei diese Lasten selten sind; darüber hinaus stehen die üblichen, gängigen Hilfsmittel wie leichte Hand- und Korbwagen zur Verfügung (vgl. u.a. den von der Beklagten zitierten Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2005 - L 11 R 3846/05 -; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. April 2003 - L 14 RA 141/00 -; Stellungnahme des Landesarbeitsamts Hessen vom 21. Juli 2006 zu S 2 RJ 1064/03, letztere in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Vorausgesetzt wird für Registraturarbeiten weiterhin eine zumindest durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit (Stellungnahme der Bundesagentur Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 30. September 2005 zu L 6 RJ 84/00 in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Solche Tätigkeiten konnte der Kläger unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten, die als urkundliche Beweismittel zu würdigen sind, bis Ende 2005 noch verrichten. Die Ärztin für Anästhesie und Sozialmedizin Dr. Sch. ist in ihrem Gutachten vom 24. November 2000 überzeugend und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger die bisherige Tätigkeit, Bürotätigkeiten sowie leichte bis mitttelschwere Tätigkeiten noch vollschichtig verrichten kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Arbeit nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, anschließend eine Beschäftigung als Hausmeister gesucht und nach seinen Angaben gegenüber der Gutachterin sämtliche Hausarbeiten einschließlich Einkäufe außer dem Kochen verrichtet hat. Diese Einschätzung entspricht im Wesentlichen auch der Beurteilung von der Vertragsärztin beim Arbeitsamt R. Dr. S.-R. vom 20. Januar 2000. Das Sachverständigengutachten von Dr. Dr. B. überzeugt demgegenüber nicht. Es fehlt die Begründung für die dort angenommene quantitative Beschränkung des Leistungsvermögens auf sechs Stunden, ebenso wie die Beschränkung auf das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg. Merkfähigkeits- oder Konzentrationsstörungen konnte der Sachverständige nicht feststellen. Dafür, dass solche in einem das quantitative Leistungsvermögen einschränkendem Umfang vorlagen, lassen sich auch aus dem Bericht der Neurologischen U. F. über die stationäre Behandlung vom 30. Mai bis zum 13. Juni 2001 keine ausreichende Anhaltspunkte entnehmen, zumal auch der ihn behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Dr. B. in seiner Auskunft vom 30. Oktober 2001 ein über sechsstündiges Leistungsvermögen sowie die Tätigkeit als Kontrolleur von Heizungsanlagen oder als Hausmeister nicht aufgrund der geklagten Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, sondern aufgrund der Ataxie, der Gleichgewichtsstörung und des Tremors ausgeschlossen hat. Auch die vom Kläger geschilderten morgens und im Dunkeln auftretenden Schwindelerscheinungen verbunden mit Gleichgewichtsstörungen stehen der Tätigkeit als Registrator nicht entgegen. Dafür, dass die Schwindelsymptomatik ohne Übelkeit, Sehstörungen und Bewusstlosigkeit vom Kläger beherrschbar war, spricht auch, dass er offensichtlich weiter selbst Auto gefahren ist, wenn er auch nach seinen Angaben regelmäßig nach etwa 20 Minuten anhalten musste, und es auch im Übrigen, insbesondere bei Haushalts- und Gartenarbeiten zu keinen Unfällen und Verletzungen gekommen ist. Der zeitweise auftretende Tremor stand der Tätigkeit, die keine besonderen hohen Anforderungen an die Feinmotorik stellt, ebenfalls nicht entgegen, zumal der Kläger hierunter zwar schon seit den 80er Jahren litt, sein letzter beruflicher Aufgabenbereich bis 1997 jedoch einen wesentlichen Anteil von Bürotätigkeiten umfasste und der Tremor als Teil einer progredienten Erkrankung nach seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. Hec. nun seit 2002 mit Levodopa medikamentös behandelt wurde. Auch besondere Anforderungen an das Gehör stellt die Tätigkeit des Registrators nicht. Der Kläger, von dessen durchschnittlicher Begabung aufgrund seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs ausgegangen werden konnte und dem der Sachverständige Dr. Dr. B. noch Ende Juli 2002 intellektuell eine gute Begabung bescheinigt hat, war damit auf die entsprechende Tätigkeit verweisbar, so dass ihm eine Berufsunfähigkeitsrente nach altem Recht und bis Ende April 2005 nicht zustand. Die Angaben des behandelnden Arztes Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung im ärztlichen Attest vom 19. September 2007 steht dem nicht entgegen, da sie jeder substantiierten Begründung entbehrt und im Widerspruch zu seiner Aussage als Sachverständiger steht (vgl. hierzu unten).
Der Gesundheitszustand des Klägers hat sich jedoch in den nachfolgenden Jahren verschlechtert, so dass er aufgrund eines Versicherungsfalls zu Beginn des Monats Mai 2005 Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht hat. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Nach diesen Grundsätzen liegt ein Versicherungsfall im Sinne des § 240 Abs. 1 SGB VI seit Beginn des Mai 2005 vor. Dies ergibt aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. Hec. und Prof. Dr. K ... Nach Angaben des Sachverständigen Dr. Hec. aufgrund der Untersuchung im Oktober 2006 war der Kläger etwas verlangsamt. Am auffälligsten war eine Affektinkontinenz. Bei der eingehenden Untersuchung zeigten sich aber auch deutliche Gedächtnisstörungen. Der Befund korrelierte auch mit den Angaben des Klägers, dass er sich schlechter konzentrieren könne, dass er seinem Hobby, dem Modellbau nicht mehr nachgehen könne, weil er die Verdrahtungen nicht im Kopf behalten könne usw. Bei derartigen unspezifischen Störungen (Gedächtnisstörung, Konzentrationsstörung, Affektinkontinenz) spreche man von einem organischen Psychosyndrom. Die Ursachen dafür seien vielfältig. Jede diffuse Hirnschädigung könne dazu führen. Bei dem Kläger gehe der Prozess offensichtlich schon sehr lange, wobei man kernspintomographisch nichts gesehen habe. In der Neurologischen U. in F. sei das Kernspintomogramm 2001 weitgehend in Ordnung gewesen. Das Ergebnis der letzten kernspintomographischen Untersuchung vor einem Jahr in R. liege nicht vor, solle aber normal gewesen sein. Deshalb vermutet der Sachverständige, dass beim Kläger ein sogenannter degenerativer Prozess vorliege. Es komme zum Untergang von bestimmten Nervenzell-Populationen im Gehirn und Hirnstamm, wie z.B. bei Alzheimer-Demenz. Da bei dem Kläger eine leichte Blicklähmung nach oben mit deutlicher Störung der Blickfolgebewegung bestehe und eine partielle Blicklähmung nach rechts, könne es sich bei dieser Störung auch um eine sogenannte progressive supranucleäre Opthalmoplegie handeln. Das organische Psychosyndrom bei dem Kläger sei derart stark ausgebildet, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keinesfalls eingesetzt werden könne. Diesen in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Sie stehen im Hinblick auf den degenerativen Prozess der Erkrankung auch nicht im Widerspruch zu den früheren Gutachten, die, wie oben dargelegt, weder von der Intensität noch vom Umfang der festgestellten Störungen die Annahme eines bereits das Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich einschränkendes Psychosyndrom gerechtfertigt haben. Diese Gutachten und der progrediente Verlauf der degenerativen Erkrankung sprechen aber gegen die Annahme des Sachverständigen Hec., dass die von ihm angegebene Gesundheitsstörung schon seit Antragstellung bestehe, jedenfalls soweit es um den Schweregrad der Erkrankung und die damit verbundene Leistungsminderung geht. Zwar ist ihm insoweit zu folgen, als daraus, dass ein organisches Psychosyndrom von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. U. in ihrem Gutachten vom 9. März 2006 im psychischen Befund nicht erwähnt wird, nicht geschlossen werden kann, dass sich dieses erst in der Zeit von März bis Oktober 2006 entwickelt hat. Allerdings kann entgegen der Ansicht des Sachverständigen Dr. Hec. nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sachverständige Dr. Dr. B. bei der Untersuchung durch am 30. Juli 2002 Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen nicht festgestellt hat, auch wenn schon im Jahre 2001 in der Neurologischen U. in F. leichte bis mittelgradige Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen nachweisbar gewesen sein sollten. Letzteres würde zwar dafür sprechen, dass ein leichtes Psychosyndrom bereits im Jahr 2001 vorgelegen hat. Dass die erst bei der Untersuchung im Oktober 2006 in verstärktem Maße festgestellten Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen zum damaligen Zeitpunkt aber bereits ein nur noch unter sechsstündiges Leistungsvermögen als Registrator begründet hätten, kann nicht angenommen werden. Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. in seinem Gutachten vom 18. Juni 2007 bestätigen im Wesentlichen die von dem Sachverständigen Dr. Hec. mitgeteilten Befunde. Allerdings hat dieser kein hirnorganisches Psychosyndrom, sondern allgemein eine deutlich nachweisbare dementielle Erkrankung bei Zustand nach Apoplex und nachweisbarem degenerativen Prozess des Cerebrums diagnostiziert. Außerdem sei der essentielle Tremor zunehmend zu beobachten, der besonders im Bereich der Arme sich negativ bemerkbar mache. Schreiben sei nur mühsam möglich und verzittert. Auch falle eine deutliche Störung der Sprechweise auf. Die Sprache sei deutlich verwaschen, lang anhaltend und perseverierend. Hinzu komme die rezidivierende Schmerzhaftigkeit im Bereich der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine, rechts stärker als links, bei Zustand nach Kompressionsfrakturen im Bereich L 4/5 und L 2. Trotz fortgesetzter Krankengymnastik sei keine Besserung des Beschwerdebildes eingetreten. Weiterhin bestehe eine rezidivierende Schwindelneigung bei nachweisbarer Störung des Innenohrs und Schwerhörigkeit, die die ohnehin vorhandene Gangunsicherheit weiter verschlechtere. Neu hinzu gekommen sei eine rezidivierende Hustenneigung und Belastungsdyspnoe auf leichter bis mittlerer Belastungsstufe bei pulmologisch gesicherter chronischer Bronchitis und hyperreagiblem Bronchialsystem. Nach Aussagen der Ehefrau bestehe auch eine zunehmende Entwicklung von Aktivitätsmangel und Reduktion auf sich selbst mit Abnahme von sozialen Kontakten. Aufgrund der überzeugenden Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. K., der gleichzeitig der behandelnde Arzt des Klägers ist, steht auch fest, dass das Leistungsvermögen auch für leichte Tätigkeiten bereits seit Beginn des Mai 2005 auf jedenfalls unter sechs Stunden täglich gesunken war. Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. K. ausgeführt, dass ihm der Kläger seit 1980 bekannt sei; er sei mit einigen Unterbrechungen relativ regelmäßig und seit 31. März 2005 regelmäßig bei ihm in Behandlung. Im Verlauf der letzten zwölf Jahre sei eine deutliche Verschlechterung, insbesondere der Denk- und Merkfähigkeit sowie Konzentrationsfähigkeit zu beobachten gewesen. Bei Bewertung des Gesamtzustandes sowie des Verlaufes, insbesondere in den letzten zwei Jahren, könne von einer Besserung nicht ausgegangen werden. Die angegebenen Leistungseinschränkungen persistierten und seien eher progredient. Auch von Rehabilitationsmaßnahmen sei kein Effekt zu erwarten. Diese Aussage, die bereits in der Stellungnahme des Gutachters vom 7. Mai 2007 enthalten ist, rechtfertigt vor dem Hintergrund der gleichzeitig mitgeteilten regelmäßigen Behandlung seit dem 31. März 2005 die Annahme, dass sich der Gesundheitszustand innerhalb der letzten Jahre erheblich verschlechtert hat und der Versicherungsfall schließlich zu Beginn des Mai 2005 vorlag. Dem steht das Gutachten von Dr. U. vom 9. März 2006 schon deswegen nicht entgegen, da diese zur Frage der Konzentrations- und Merkfähigkeit keine konkreten Aussagen getroffen hat. Da das Leistungsvermögen damit, wie dargelegt, für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab Beginn des Monats Mai 2005 unter sechs Stunden gesunken war, kommt es auch insoweit nicht darauf an, welcher Berufsschutz dem Kläger zugute kommt.
Aufgrund des zu Beginn des Mai 2005 eingetretenen Versicherungsfalls steht dem Kläger die hier allein in Streit stehende Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unbefristet - bereits ab 1. Mai 2005 bis zum Beginn der Altersrente am 1. Juli 2007 zu. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Nach Satz 4 dieser Vorschrift werden solche Renten, auf die, wie hier hinsichtlich der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit, ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, nur dann unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Befristete Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden gemäß § 101 Abs. 2 SGB VI nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Im vorliegenden Fall beginnt die Rente jedoch gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bereits am 1. Mai 2005, weil eine Ausnahme vom Regelfall der Gewährung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur auf Zeit beim Kläger vorliegt und der damit – bis zum Beginn der Altersrente – Anspruch auf unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat. Denn es ist "unwahrscheinlich", dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei ihm behoben werden kann. Maßgeblich sind insoweit die Besserungsaussichten unter Berücksichtigung aller vorhandenen, ggf. auch nicht duldungspflichtigen, therapeutischen Möglichkeiten (BSG SozR 4-2600 § 102 Nr. 2). Nach den obigen Feststellungen sind die Gesundheitsstörungen des Klägers, die zur Aufhebung seiner Leistungsfähigkeit führen, trotz Behandlung progredient. Auch durch Reha-Maßnahmen ist eine Besserung nicht zu erwarten, so dass von einer auf Dauer aufgehobenen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Sechstel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1947 geborene Kläger hat den Beruf des Heizungsbauers erlernt. Er war in diesem Beruf bis 1975 tätig. Von 1976 bis zum 30. Juni 1997 war er bei den französischen Streitkräften in R. beschäftigt. Anschließend war er arbeitslos. Aufgrund des Bescheids der Beklagten vom 6. Juli 2007 bezieht er seit dem 1. Juli 2007 Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 10. November 2000 die Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ den Kläger in ihrer ärztlichen Dienststelle in R. am 21. November 2000 untersuchen. Dr. Sch. und Dr. M. diagnostizierten eine Lumbago ohne funktionelle neurologische Ausfälle, einen essentiellen Tremor der Finger, Atembeschwerden bei Belastung ohne Nachweis einer Ventilationsstörung oder Herzkrankheit und eine leichtgradige Hörminderung rechts. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten, wenn diese keine besondere Beanspruchung des Hörvermögens oder häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten beinhalteten. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Er könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen im erlernten Beruf als Kontrolleur von Heizungsanlagen noch vollschichtig tätig werden. Hiergegen legte der Kläger am 12. Dezember 2000 Widerspruch ein. Die Beklagte befragte den behandelnden Arzt für Allgemeinmedizin R. und die Fachärztin für Nervenheilkunde Dr. H ... Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2001 wies sie den Widerspruch des Klägers zurück. Die von dem Kläger zuletzt ab 1993 ausgeübte Tätigkeit sei nicht der Gruppe der Facharbeiter, sondern allenfalls der der angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Kontrolleurs von Heizungsanlagen einschließlich Büroarbeiten könne er noch vollschichtig verrichten sowie eine Tätigkeit als Hausmeister in Wohnanlagen oder als Registrator in öffentlichen Verwaltungen.
Der Kläger hat am 21. Juni 2001 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und vorgetragen, er leide unter zahlreichen weiteren, von der Beklagten nicht festgestellten Erkrankungen. Er sei deswegen erwerbsunfähig. Als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion könne er weder auf den allgemeinen Arbeitsmarkt noch auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten verwiesen werden. Das SG hat den behandelnden Internisten Dr. Ra., den Arzt für Allgemeinmedizin R., den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Dr. B., den Arzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Dr. P. und den Facharzt für Allgemeinmedizin Prof. Dr. K. als sachverständige Zeugen befragt. Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers hat Dr. Dr. B. ein nervenfachärztliches Gutachten nach Untersuchung des Klägers am 24. Juli 2002 erstattet. Er diagnostizierte Drehschwindelerscheinungen und Tinnitus, Innenohrschwerhörigkeit, Fascialismundastschwäche, eine latente Halbseitensymptomatik rechts, den Verdacht eines 1991 erlittenen Insults in die linke Hemisphäre, neuralgieforme Beschwerden, eine mittelgradige Dysarthrie, eine leichte Serratusschwäche, cerebellare Koordinationsstörungen und einen Tremor der Hand. Als Zentralheizungsbauer und Lüftungsbauer sei der Kläger nicht mehr einsetzbar. Der Kläger könne auch leichte Tätigkeiten bei qualitativen Einschränkungen nur noch maximal sechs Stunden täglich ausüben. Dieser Gesundheitszustand existiere bereits seit dem 1. Januar 2000. Zur Art und Qualität der zuletzt vom Kläger versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung hat das SG die Arbeitskollegen Rene Z. und Antoinette S. schriftlich befragt. Der Kläger hat eine Aufstellung der von ihm von 1993 bis 1996 ausgeführten Arbeiten sowie eine Tätigkeitsbeschreibung der Kollegin J. vorgelegt. Hiernach sei er verantwortlich für eine Mannschaft von Heizungstechnikern gewesen und habe die täglichen Aufgaben verteilt. Er habe auch die Arbeit der Außenstellen und die Gasrechnungen der Verbraucher kontrolliert sowie sämtliche Heizölbestellungen für die G. B.-B. durchgeführt. Mit Urteil vom 24. Juni 2003 hat das SG den Bescheid vom 5. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2001 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. November 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu bewilligen. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen wird im Wesentlichen ausgeführt, dem Berufsschutz des Klägers sei seine letzte versicherungspflichtige Tätigkeit bei den französischen Streitkräften in R. als Kontrolleur von Heizungsanlagen zugrunde zu legen. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er mit einem Facharbeiter vergleichbar. Denn diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe der Kläger aufgrund seines erlernten Berufes als Heizungsbauer verrichtet. Das Gericht lege hierbei den Vortrag des Klägers zugrunde, er habe die Dampfkesselanlagen kontrolliert, was nur mit der Qualifikation eines staatlich geprüften Kesselprüfers erlaubt sei, und er habe im Sanitärbereich und bei Heizungsanlagen Reparaturen durchgeführt. Dieses habe fachgerecht nur aufgrund der erlernten Kenntnisse des Klägers ausgeführt werden können. Bei der Qualität der Arbeit sei weiterhin zu berücksichtigen, dass er sämtliche Heizungsanlagen der französischen Streitkräfte in R. kontrolliert habe und für die Bestellung von Heizöl und die Abrechnungen verantwortlich gewesen sei. Für eine Einstufung als Facharbeiter spreche auch der Verdienst von cirka 25,- DM/Stunde. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Kläger sich mit seinen zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeiten von seinem gelernten Beruf als Heizungsbauer gelöst habe, indem er qualitativ niedrigere Arbeiten verrichtet habe. Ob der Kläger darüber hinaus sogar als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion einzustufen sei, könne offen bleiben, da eine sozial und medizinisch zumutbare Verweisungstätigkeit weder für diese Qualifizierung noch für die Einstufung als Facharbeiter von der Beklagten benannt sei. Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme leide der Kläger an einem Lumbago bei leicht- bis mäßiggradiger Spondylosis deformans der Lendenwirbelsäule ohne funktionelle und neurologische Ausfälle, Schwerhörigkeit, chronisch-rezidivierender Bronchitis, seit 1990 an einer Prostatitis und einem Harnwegsinfekt, Gicht mit Gelenkbeteiligung, einer beidseitigen Fußfehlform und einem rechtsbetonten Tremor der Hand sowie gelegentlich auftretenden Drehschwindelanfällen. Seit dem Jahre 1991 bestehen eine Fascialisparese rechts, Dysarthrie und latente Halbseitensymptomatik, die vermutlich auf einen links-hemisphärischen, cerebralen Insult zurückzuführen sind. Aufgrund dieser Erkrankungen könne der Kläger Arbeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten und mit besonderen Anforderungen an die Feinmotorik der Hände und an das Hörvermögen nicht mehr verrichten. Wegen der Schwindelerscheinungen seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ausgeschlossen. Im Hinblick auf die zunehmenden Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen könne der Kläger keine Tätigkeiten verrichten, bei denen erhöhte Anforderungen an die Konzentration und Verantwortlichkeit gestellt würden. Mit diesen Leistungseinschränkungen könne der Kläger seinen erlernten Beruf als Heizungsbauer nicht mehr ausüben. Denn dieser sei mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten verbunden und setze nach der vom Gericht beigezogenen Tätigkeitsbeschreibung aus der Datenbank der Bundesanstalt für Arbeit "BERUFEnet" eine volle Funktionstüchtigkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, der Beine, Arme und Hände sowie eine ausreichende Finger- und Handgeschicklichkeit für beidhändiges Arbeiten und ein normales Hörvermögen voraus. Zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit könne der Kläger nicht auf seine frühere Tätigkeit als Kontrolleur von Heizungsanlagen verwiesen werden. Denn diesen Arbeitsplatz, der geringere Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit des Klägers stelle, habe der Kläger seit 1997 nicht mehr. Der Kläger könne auch nicht auf die Tätigkeit eines Hausmeisters verwiesen werden. Das Aufgabengebiet eines Hausmeisters umfasse in der Regel Wartungsarbeiten, kleinere Schönheitsreparaturen sowie Reinigungs- und Pflegearbeiten. Die Anforderung an die körperliche Leistungsfähigkeit hingen von dem konkreten Arbeitsplatz und den Aufgaben des jeweiligen Arbeitnehmers ab. Der Kläger könne jedoch keine Tätigkeiten auf Leitern sowie Tätigkeiten mit besonderer Anforderungen an die Feinmotorik der Hände mehr ausführen. Außerdem fielen bei Hausmeistertätigkeiten in der Regel Arbeiten an, bei denen schweren Lasten gehoben oder getragen werden müssten. Nach Auffassung des Gerichts könne der Kläger daher einen wesentlichen Bereich der Aufgaben eines Hausmeisters nicht mehr ausfüllen. Das Gericht halte auch die Tätigkeit eines Registrators nicht für gesundheitlich zumutbar. Diese sei zwar in der Regel körperlich leicht und einem Facharbeiter sozial zumutbar. Der Kläger habe auch im Rahmen seiner Tätigkeit bei den f. S. in R. Büroarbeiten ausgeführt und könnte sich daher in fachlicher Hinsicht auf die Tätigkeit eines Registrators umstellen. Aufgrund seiner Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sei der Kläger aber nicht mehr in der Lage, zuverlässig die bei der Tätigkeit eines Registrators anfallenden Archivierungsarbeiten zu verrichten. Er könne auch wegen der Gefahr von Schwindelerscheinungen und damit von Stürzen nicht auf Leitern oder Hocker treten, um höhergelegene Akten aus dem Archiv zu entnehmen. Weitere geeignete Verweisungstätigkeiten habe die Beklagte nicht benannt und seien auch nicht ersichtlich. Der Kläger sei damit berufsunfähig. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei dagegen abzulehnen. Denn die von den Ärzten berichteten Erkrankungen begründeten bei Beachtung der qualitativen Leistungseinschränkungen keine quantitative Minderung der Erwerbsunfähigkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Weder Dr. Ha., noch Herr R., Prof. Dr. K. oder Dr. P. hätten eine solche Minderung der Erwerbsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht vertreten. Lediglich Dr. Dr. B. halte eine leichte körperliche Tätigkeit in einem Umfang von maximal sechs Stunden täglich für möglich. Diese Leistungsminderung ergebe sich nicht aus den von ihm erhobenen Befunden und er begründe sie nicht. Seine Auffassung sei daher nicht überzeugend.
Gegen dieses ihr am 9. Juli 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14. Juli 2003 Berufung eingelegt und geltend gemacht, der Kläger könne eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht beanspruchen, weil der entsprechende Leistungsfall bis zum 31. Dezember 2000 nicht eingetreten sei; ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung sei ebenfalls nicht gegeben. Zwar dürfte die Annahme des Sozialgerichts, dass der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter genieße, zutreffen. Das Vordergericht sei jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Registrators aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Dies sei mit angeblichen Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie mit der Unfähigkeit, auf Leitern oder Hocker zu treten, um höher gelegene Akten aus dem Archiv zu entnehmen, begründet worden. Dr. Dr. B. habe in seinem Gutachten vom 30. Juli 2002 jedoch ausdrücklich festgestellt: "Intellektuell ist Herr J. gut begabt. Merkfähigkeits- oder Konzentrationsstörungen ließen sich nicht feststellen." Auch im Rentengutachten vom 24. November 2000 werde der Kläger als bewusstseinsklar, schwingungsfähig und konzentriert bezeichnet. Eine gewisse (nach Angaben von Herrn Dr. Dr. B. leichte) Umständlichkeit werde zwar in beiden Gutachten erwähnt. Diese stehe jedoch der Ausübung einer Tätigkeit als Registrator nicht entgegen. Die genannte Verweisungstätigkeit erfordere auch nicht generell und in allen Fällen das Besteigen von Leitern oder Hockern, wie sich aus den Urteilen des dortigen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2000 (L 3 RJ 5051/99), 13. Juni 2001 (L 3 RJ 4808/99), 29. August 2001 (L 3 RJ 3470/00) und 25. Juni 2003 (L 3 RJ 3473/01) ergebe. Das Sozialgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit eines Registrators in der Regel körperlich leicht, einem Facharbeiter sozial zumutbar und für den Kläger aufgrund seiner bei der früheren Beschäftigung erworbenen Vorkenntnisse in fachlicher Hinsicht geeignet sei. Ergänzend bleibe auszuführen, dass entsprechende Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden seien und dass es sich nicht um sogenannte Schonarbeitsplätze handele (d.h. um Arbeitsplätze, die allein leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten bleiben). Ob dem Kläger ein offener Arbeitsplatz vermittelt werden könne, sei unerheblich, da das Vermittlungsrisiko nicht von der Rentenversicherung, sondern von der Arbeitslosenversicherung zu tragen sei. Sinngemäß gelte das Dargelegte auch für eine Tätigkeit als Postabfertiger/Poststellenmitarbeiter (beispielsweise im öffentlichen Dienst). Diesbezüglich sei auf das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 1997 (L 2 147/95) und das Urteil des dortigen Landessozialgerichts vom 10. Juni 2003 (L 11 RJ 1285/03) zu verwiesen. Die von Dr. G. in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2003 vertretene Auffassung, der Kläger sei für eine Hausmeistertätigkeit nicht mehr geeignet, werde nicht geteilt. Vielmehr werde mit Dr. He. davon ausgegangen, dass der Kläger gesundheitlich nicht daran gehindert sei, die einem Facharbeiter nach der Rechtsprechung sozial zumutbare - Tätigkeit des Hausmeisters auszuüben. Offenbar sei dies auch die Meinung des Klägers, da dieser sich bereits bei mehreren Stellen als Hausmeister beworben habe. Zuzustimmen sei dem Sozialgericht darin, dass die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit weitgehend vom konkreten Arbeitsplatz und vom Aufgabenspektrum des jeweiligen Arbeitnehmers abhingen. Nicht gefolgt werden könne aber der Ansicht, dass bei Hausmeistertätigkeiten "in der Regel" schwere Lasten gehoben oder getragen werden müssten. Die Arbeitsbelastung sei vielmehr grundsätzlich nur als leicht bis mittelschwer einzustufen. Das "Fingerzittern", welches nach Angaben des Klägers im übrigen schon etwa seit Anfang der achtziger Jahre bestehe und den Kläger nicht in seiner Tätigkeit bei den französischen Streitkräften gehindert habe, trete nach den Feststellungen der Rentengutachterin nur gelegentlich auf und schränke die Gebrauchsfähigkeit der Hände nicht wesentlich ein. Bei der Untersuchung am 21. November 2000 seien dem Kläger selbst feine Tätigkeiten wie das Knöpfen des Hemdes und das Zumachen des Gürtels ohne Einschränkungen möglich gewesen. Auch das gelegentliche Besteigen einer Leiter (zum Beispiel zum Auswechseln einer Glühbirne) erscheine zumutbar, wenn man berücksichtige, dass die Schwindelerscheinungen und Gleichgewichtsstörungen hauptsächlich in den Morgenstunden nach dem Aufstehen auftreten und dem Führen eines eigenen Kraftfahrzeuges nicht entgegenstehen würden. Im Urteil vom 24. Juni 2003 sei mithin zu Unrecht von einer fehlenden Verweisbarkeit ausgegangen worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2003 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, er habe sich mit seiner zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht von seinem erlernten Beruf als Heizungsbauer gelöst. Nach dem Ergebnis der eingeholten medizinischen Gutachten leide er an Lumbago, Schwerhörigkeit, Asthma, Prostatitis, Gicht mit Gelenkbeteiligungen, Tremor der Hände sowie Drehschwindel. Daneben bestehe eine Facialisparese, Dysarthrie mit Halbseitensymptomatik auf Grund eines cerebralen Insults. Auf Grund dieser Erkrankungen könne der Kläger Arbeiten auf Leitern oder bei denen schweren Lasten zu tragen sind oder die mit besonderen Anforderungen an die Feinmotorik der Hände verbunden sind, nicht mehr verrichten. Wegen der bestehenden Schwindelerscheinungen seien ihm Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten ebenso unmöglich, wie auf Grund der progredient verlaufenden Gedächtnis und Konzentrationsstörungen die Ausübung von Tätigkeiten, an die erhöhte Anforderungen an die Konzentration gestellt würden. Auch eine Tätigkeit als Hausmeister sei nicht zumutbar, unbeschadet der Tatsache, dass Hausmeister sicher kein Massenarbeitsplatz sei und Tätigkeiten dieser Art rar gesät seien. Ebenso aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden müsse eine Tätigkeit als Registrator, die der Kläger auf Grund der bestehenden Störungen in seiner Konzentrations- und Merkfähigkeit nicht ausüben könne. Weitere geeignete Verweisungstätigkeiten habe die Beklagte nicht benannt. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien inzwischen auch gravierender als vom Sozialgericht festgestellt, weshalb dem Kläger auch Erwerbsunfähigkeitsrente und nicht nur Berufsunfähigkeitsrente zu bewilligen wäre. Nach alledem habe das Sozialgericht die Beklagte zur Recht zur Gewährung von Rente ausgehend vom Eintritt des Leistungsfalles am 1. November 2000 verurteilt.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers Sachverständigengutachten von Dr. Hec. und Prof. Dr. K. eingeholt. Der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Rehabilitationswesen Dr. Hec. ist in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2006 zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger ein deutliches organisches Psychosyndrom mit vorwiegender Merkfähigkeits-, Konzentrations- und Antriebsstörung bestehe. Die Ursache dafür liege in einem degenerativen Prozess des zentralen Nervensystems (supranucleäre Ophthalmoplegie). Er hat weiterhin folgende Diagnosen erhoben: Dysarthrie (nach einem Schlaganfall), ein leichter essentieller Tremor der Hände, Innenohrschwerhörigkeit beidseits. Er hat hierzu ausgeführt, dass im wesentlichen die Merkfähigkeit und die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt sei. Eine mindestens 6-stündige Arbeit sei grundsätzlich auszuschließen. Der festgestellte Gesundheitszustand bestehe aller Wahrscheinlichkeit nach seit Antragstellung. Es sei zu einer deutlichen Zunahme des organischen Psychosyndroms gekommen. Ergänzend hat der Sachverständige mit Schreiben vom 27. November 2006 mitgeteilt, der Kläger sei aufgrund des organischen Psychosyndroms nur noch in der Lage unter drei Stunden täglich zu arbeiten. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Prof. Dr. K. hat in seinem Gutachten vom 18. Juni 2007 mitgeteilt, der Kläger leide an Schwerhörigkeit, chronischer Bronchitis, Z.n. Hirninfarkt mit Hemiparese rechts, essentiellem Tremor, Carpaltunnelsyndrom, Rhizarthrose, chronisch rezidivierendem WS-Syndrom, Z.n. Deckplattenimpressionsfraktur L 4/5 und L2, lumbaler Skoliose, dementiellem Syndrom, hirnorganischem Psychosyndrom, chronisch rezidivierender Refluxoesophagitis, rezidivierender Hyperurikämie, rezidivierendem Meniére-Syndrom. Infolge der Multimorbidität einerseits und der zunehmenden Denk-, Merk- und Konzentrationsfähigkeitsstörung sei er nicht mehr in der Lage, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Er könne ohne unmittelbare Gefährdung seiner Gesundheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine leichte Tätigkeit mehr vollschichtig ausüben. Grund dafür sei zunächst einmal die nachweisbare deutliche dementielle Entwicklung mit Merk- und Denkstörungen und der Unfähigkeit, sich zu konzentrieren. Hinzu komme die Tatsache einer ausgeprägten Müdigkeit und deutlichen Einschränkung der Gesundheit, validiert durch den Gesundheitsfragebogen für Patienten (PHQ-D). Auch komme ein deutlicher Tremor hinzu, der ein kontrolliertes Führen der Hände, vor allen Dingen unter Belastung, erheblich minimiere. Die Grunderkrankungen seien seit Jahren bekannt, jedoch sei es in den letzten ein bis zwei Jahren zu einer zunehmenden Verschlechterung, insbesondere der Denk- und Merkfähigkeit sowie des Tremors gekommen. Alleine das organische Psychosyndrom führe dazu, dass der Kläger wegen seiner kognitiven Einschränkung einer geregelten Arbeit auch unter drei Stunden nicht nachgehen könne, zumal sich der Zustand seit der Beurteilung von Dr. Hec. am 14. November 2006 weiter verschlechtert habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Darstellungen des Verfahrens wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die die Berichterstatterin gemäß § 155 Abs. 3 und Abs. 4, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat teilweise Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet. Das SG hat die Beklagte zwar zu Unrecht verurteilt, dem Kläger hat Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. November 2000 zu gewähren. Ihm steht aber ein Anspruch auf unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht ab dem 1. Mai 2005 bis zum Beginn der Altersrente zu.
Maßgeblich für den erhobenen Anspruch sind, da sich unter Zugrundelegung des klägerischen Begehrens ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 ergeben würde, zunächst noch die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (vgl. §§ 300 Abs. 2, 302b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827 (a. F.); Jörg in Kreikebohm, SGB VI, § 302b Rdnr. 3). Gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und erwerbsunfähig sind; entsprechende Regelungen sind in § 43 Abs. 1 SGB VI a. F. für die Rente wegen Berufsunfähigkeit vorgesehen. Berufsunfähig sind nach allen Fassungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI - geändert erst durch die Einführung der neuen Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI ab 1. Januar 2001 - Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a. F.). Zu beachten ist außerdem die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 659; vgl. BSGE 78, 207, 212; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 52); danach ist bei vollschichtigem Leistungsvermögen die jeweilige Arbeitsmarktlage grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu allgemein BSG - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff).
Die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit liegen nicht vor. Zwar ist die allgemeine Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1 SGB VI) und die erforderliche Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeiträgen (§§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a. F.) erfüllt. Der Kläger war aber bis zum 31. Dezember 2000 nicht berufsunfähig. Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107 und 169). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung der Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Eine (höherwertige) Beschäftigung oder Tätigkeit ist jedoch dann nicht mehr maßgebend, wenn sich der Versicherte von dieser gelöst und eine andere (geringwertigere) Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI, Rdnr. 21 m.w.N.). Eine solche Lösung vom früheren Beruf liegt jedoch nur dann vor, wenn der neue Beruf versicherungsrechtlich relevant ist, wenn er also die Voraussetzungen erfüllt, unabhängig von der früheren Berufsentwicklung zum Erwerb eines versicherungsrechtlich geschützten Berufs zu führen. Das ist dann der Fall, wenn der Beruf mit dem Ziel aufgenommen und ausgeübt wird, ihn weiterhin bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zur Erreichung der Altersgrenze - also auf Dauer - auszuüben (BSG, Urteil vom 4. November 1998 - B 13 RJ 95/97 - veröffentlicht in Juris). Deshalb ist die nur vorübergehende Aufnahme einer anderen Tätigkeit unschädlich; sie führt nicht zum Erwerb eines neuen Dauerberufs und damit nicht zum Verlust des alten Berufs (BSG SozR 2200 § 1264 Nr. 158 m.w.N.). Weitere Voraussetzungen für eine im Sinne des Rentenrechts relevante Lösung vom bisherigen Beruf ist die Freiwilligkeit des Berufswechsels. Deshalb liegt eine Lösung grundsätzlich nicht vor, wenn die Berufsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. In diesem Fall bleibt der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (vgl. BSGE 2, 182, 187).
Kann der Versicherte diesen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann. Insofern ist bereits fraglich, ob der Kläger, der seinen Arbeitsplatz nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hatte, seinen letzten Beruf als Heizer bzw. Kesselwärter bis April 2005 nicht mehr ausüben konnte. Dies kann jedoch dahinstehen, da er jedenfalls auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar ist. Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellt eines besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der "oberen Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und "unteren Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23).
Es kann offen bleiben, ob der Kläger nach diesen Grundsätzen als Facharbeiter einzustufen ist. Dem Leitbild des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion entsprach seine letzte Berufstätigkeit jedenfalls nicht. Für eine Einordnung des Klägers in die Gruppe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hochqualifizierten Facharbeiters fehlt es an den von der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen. Die Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, zählen zur Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" oder zur Gruppe der "besonders hoch qualifizierten Facharbeiter" diejenigen Versicherten, die wegen der geistigen und persönlichen Anforderungen ihrer Tätigkeit die Facharbeiter deutlich überragen und die deswegen in die Spitzengruppe der Lohnskala eines entsprechend differenzierten Tarifvertrages eingestuft sind. Für die Zuordnung zur Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" ist im Einzelnen erforderlich, dass der Versicherte in der Regel keinen Weisungen eines anderen im Arbeiterverhältnis stehenden Beschäftigten unterworfen war und nicht lediglich als "schlichter Vorarbeiter" die gleichen Arbeiten wie seine Facharbeiterkollegen verrichtete oder nur in engem Rahmen eine herausgehobene Stellung innerhalb einer Gruppe von Ungelernten und Angelernten innehatte (vgl. hierzu BSG SozR 3-2960 § 46 Nr. 3 m.w.N.). Diese Kriterien erfüllte der Kläger nicht. Gegen eine hervorgehobene Stellung spricht, dass der Kläger kleine Reparaturen selbst durchgeführt hat, während diese im übrigen durch Fremdfirmen vorgenommen wurden, und neben der Kontrolle der Heizungsanlagen, Gasrechnungen und Ölbestellungen auch die Wasserzähler und Gaszähler selbst abgelesen hat. Alleine die organisatorische Arbeitseinteilung führt noch nicht zur Annahme einer leitenden Tätigkeit. Der Kläger, der trotz Aufforderung durch das SG keine ihm unterstellte Mitarbeiter als Zeugen benannt hat, hat nach seinen Angaben vom 5. April 2003 in der Zeit 1993 bis 1996 etwa acht bis zehn Heizer kontrolliert und für die Arbeit eingeteilt; für die Zeit von 1996 bis 1997 hat er keine Mitarbeiter erwähnt. In dieser letzten Zeit hat er Reparaturen auch im größeren Rahmen selbst vorgenommen. Gegenüber ihn im Rentenverfahren untersuchenden Ärzten hat er angegeben, zuletzt im Wesentlichen Büroarbeiten ausgeführt zu haben. Soweit er eine Vorgesetztenfunktion gehabt hätte, wäre diese jedenfalls ab 1996 aufgrund einer Umstrukturierung und damit auch nicht aus gesundheitlichen Gründen entfallen. Allerdings steht fest, dass er eine solche auch vor 1996 nicht innehatte. Wie dargelegt wurden Reparaturen weder aufgrund seiner Anweisung noch unter seiner Leitung vorgenommen, so dass er lediglich in der Weise aus der Gruppe der "Heizer" hervorgehoben war, dass er, ohne Anhaltspunkte für weitergehende Weisungsbefugnisse, die organisatorische Arbeitsverteilung vorgenommen hat. Aus den schriftlichen Angaben der Zeugen Z., J. und S. ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Kläger bis 1996 eine einer Vorgesetztenfunktion entsprechende Personalverantwortung wahrgenommen hätte. Zwar hat Frau J. angegeben, dass er für eine Mannschaft von Heizungstechnikern verantwortlich gewesen sei. Dies überzeugt jedoch nicht, weil der Kläger auf Anfrage des SG selbst angegeben hat, dass es nicht in seinen Kenntnisbereich falle, welche Ausbildung die ihm unterstellten Arbeiter gehabt hätten. Diese Frage könne nur die Zeugin J. beantworten, die seine Vorgesetzte gewesen sei. Dies alles spricht dafür, dass der Kläger zwar gegenüber den anderen Heizern eine organisatorisch herausgehobene Stellung hatte, aber eben keine Vorgesetztenfunktion. Als verantwortlicher Vorgesetzter wäre er auch bei Einstellungsentscheidungen mitbeteiligt worden und hätte schon von daher Kenntnis von der jeweiligen Qualifikation neuer Mitarbeiter gehabt. Dass der Kläger lediglich schlichter Vorarbeiter war, wird auch durch seine tarifliche Einstufung bestätigt. Nach dem Tarifvertrag vom 16. Dezember 1966 für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) richtet sich die Vergütung nach der Gewerbegruppe (§ 61 TV AL II) und Lohngruppe (§ 56 TV AL II). Der Kläger war zuletzt in die Gewerbegruppe A 3/Lohngruppe 4 eingeordnet und hat 10% Vorarbeiterzuschlag nach § 57 TV AL II erhalten. Nach dieser Tarifnorm sind Vorarbeiter Arbeiter, die einem Meister oder einem anderen Aufsichtführenden unterstellt sind und eine Arbeitsgruppe in fachlicher Hinsicht verantwortlich leiten, oder die mit der fachlichen Leitung einer Arbeitsgruppe in eigener Verantwortung beauftragt sind. Zum Aufgabenbereich des Vorarbeiters gehören die Arbeitszuweisung und die Aufsicht. Der Vorarbeiter wird zumindest in diejenige Lohngruppe eingruppiert, in der sich der höchsteingruppierte Arbeiter der Arbeitsgruppe befindet. Außerdem erhält er einen Vorarbeiterzuschlag. Der Vorarbeiterzuschlag beträgt 10 v.H. seines Tabellenlohnes. Eine eigene Vorgesetztenfunktion ist damit nicht Grundlage des relativ geringen Zuschlags, der sicherstellen soll, dass der Lohnsatz des Vorarbeiters – einschließlich Vorarbeiterzuschlag – mindestens 10 v.H. über dem Tabellenlohn des höchst eingruppierten unterstellten Arbeiters der Arbeitsgruppe liegt. Im Hinblick auf die Lohngruppenzuordnung erscheint selbst fraglich, ob sich ein Berufsschutz als Facharbeiter rechtfertigen lässt, was vorliegend keiner abschließenden Klärung bedarf. Nach § 51 TV AL II wird der Arbeitnehmer – entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit – der Lohngruppeneinteilung oder der Gehaltsgruppeneinteilung zugeordnet. Der Arbeitnehmer wird in diejenige Lohngruppe oder Gehaltsgruppe eingeordnet, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den zu jeder Gruppe tarifvertraglich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Für die Zuordnung nach Ziffer 1 und für die Eingruppierung nach Ziffer 2 ist die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Wie dargelegt, war der Kläger zuletzt in die Lohngruppe 4 eingeordnet. Die Lohngruppen 4 und 5 sind in § 56 TV AL II wie folgt definiert: Lohngruppe 4: (1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von weniger als 30 Monaten erfordern, (2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe (1), ohne dass von dem Arbeiter die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach fünfjähriger einschlägiger Erfahrung. Lohngruppe 5: (1) Arbeiter in Tätigkeiten die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern, (2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe (1), ohne dass von dem Arbeiter die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach fünfjähriger einschlägiger Erfahrung. Nach den mit den am Abschluss des TV AL II beteiligten Gewerkschaften abgestimmten "Hinweisen zur Anwendung/Durchführung der Tarifverträge zur Neuordnung der Vergütungsstruktur des Lohntarifs A TV AL II/TV AL II (Frz)", unter III 2 e) zu Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 handelt sich hier um eine Spezialgruppe für Fachberufe mit kurzer Ausbildungsdauer bzw. für Fachberufe mit Abschluss der ersten Stufe einer Stufenausbildung (in der Regel 24 Monate – insbesondere in Berufen des Baugewerbes). Die Lohngruppe 4 ist in den Gewerbegruppen A 1 und A 3 nicht mit einem Lohnsatz belegt (für Heizer, die nach Gewerbegruppe A 3, Lohngruppe 4 einzugruppieren sind, wurde im Anhang A eine Sonderregelung geschaffen). Nach Anhang A Teil II - Bestimmungen über die Eingruppierung – (zuletzt neu gefasst durch ÄV-Nr. 14 – A – TV AL II m.W.v. 1. August 1981) Ziffer 1c entfallen für Kesselwärter sowie Maschinisten an Heizanlagen und/oder Dampfverteilerstellen (Gewerbegruppe – § 61 – A 3 Pos. e) die Lohngruppen des § 56 TV AL II. Stattdessen gehören zur Lohngruppe 4 Kesselwärter an automatischen Niederdruck-Heizungsanlagen mit Hochleistungskesseln oder vergleichbaren Niederdruck-Heizungsanlagen mit mehr als 1 Mio. Kcal/h je Kessel und Kesselwärter an Hochdruck-Heizungsanlagen – ohne staatlich anerkannten Befähigungsnachweis –, die unter Aufsicht eines Arbeiters der Lohngruppe 5 oder der Lohngruppe 6 arbeiten. Die Einordnung des Klägers in der Gewerbegruppe A 3, Lohngruppe 4 spricht damit eher für die Annahme, dass der Kläger zuletzt nicht eine seiner dreijährigen Ausbildung entsprechende oder diese in der Regel voraussetzende Tätigkeit ausgeübt hat und die letzte berufliche Tätigkeit des Klägers nicht dem Leitbild des Facharbeiters, sondern dem des oberen Angelernten zuzuordnen ist. Dies kann jedoch im Ergebnis offen bleiben. Denn der Kläger kann in jedem Fall auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder aufgrund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlernzeit gleichstehen, von ihm jedoch innerhalb einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden können (ständige Rechtsprechung vgl. u. a. BSGE 44, 288, 290 f.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Kläger auf die von der Beklagten genannte Tätigkeit des Registrators verweisbar.
Die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (Bundesverwaltung und der Kommunen den Bundesangestelltentarifvertrag - BAT - BAT X) und den einfacheren Arbeiten (BAT IX) über schwierigere Tätigkeiten (BAT VIII) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (BAT VII bis V). Diese Eingruppierung gilt für den hier maßgeblichen Zeitraum bis zum Beginn der Altersrente des Klägers auch nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Tarifvertrags öffentlicher Dienst - Länderbereich (TV-L), durch die außer für Hessen und Bayern u.a. der BAT abgelöst wurde, fort, da für die neuen Tarifverträge Vergütungsordnungen noch fehlten und die Vergütungsordnung des BAT entsprechend der Überleitung für die Eingruppierung weiterhin anzuwenden war. Die Vergütungsgruppe VIII BAT erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IXb BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert. Die Vergütungsgruppen sind im Verhältnis zueinander zu sehen. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IXb BAT gemessen werden. Deshalb sind unter den schwierigeren Tätigkeiten nach VIII BAT weniger schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 1 gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IXb nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt. Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2007 a.a.O., m.w.N.). Im Gegensatz zur Vergütungsgruppe IXb BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit für Angelernte und damit um eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verwaltungstätigkeit (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 -). Üblicherweise wird für die qualifizierte Registraturtätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2007 a.a.O., m.w.N.). Die Anforderungen an die geistigen und körperlichen Fähigkeiten eines Registrators hängen im Einzelnen auch von der jeweiligen Organisation (Hängeregistratur, Aktenstapel, Ordner) und Verwaltung (Kartei, elektronische Datenverwaltung) der Registratur und der tatsächlichen räumlichen Verhältnissen (Raumhöhe, Verteilung auf mehrere Stockwerke, Lastenaufzüge etc.) ab (vgl. hierzu auch LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2003 - L 2 RA 87/99 – veröffentlicht in JURIS), so dass das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden ist. Bei Arbeitsplätzen in Registraturen handelt es sich auch nicht um typische Schonarbeitsplätze, für die der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen wäre; solche Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden und auch zu besetzen (Stellungnahme der Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 20. April 2005 zu S 8 RJ 750/02 und vom 30. September 2004 zu L 6 RJ 84/00 in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die Dauer der Einarbeitungszeit für eine Registraturkraft beträgt üblicherweise nicht länger als drei Monate, wobei Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind. An die geistigen Anforderungen einer Tätigkeit als Registraturkraft werden keine über das normal übliche Maß hinausgehende Ansprüche gestellt. Soweit der Arbeitsplatz mit einem vernetzten PC ausgestattet ist - wie z.B. in allen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit -, können die für alle Beschäftigten und somit auch für die Registraturkräfte erforderlichen grundlegenden Kenntnisse (Starten/Schließen der Anwendungen, Einträge in Tabellen, Ausdrucke etc.) innerhalb der Einarbeitungszeit auch von Beschäftigten ohne Vorkenntnisse bzw. von bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübten Beschäftigten erworben werden (Stellungnahme der Bundesagentur Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 20. April 2004 zu S 8 RJ 750/02 in www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Nach diesen Vorgaben bestehen zunächst im Hinblick auf die Vorkenntnisse und das Leistungsvermögen des Klägers keine Zweifel daran, dass er in der Lage war, die Verweisungstätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig auszuüben (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 23, 101, 102) und dass er der Tätigkeit eines Registrators ohne Einschränkung im Hinblick auf Organisation, Verwaltung und räumlicher Gestaltung der Registratur (zur Ordnerregistratur vgl. LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2003 a.a.O.) nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie seinem beruflichen Können und Wissen noch bis April 2005 gewachsen war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 36, 68, 72, 98; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29). Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger keine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert hat, verfügte er angesichts seiner schulischen und beruflichen Ausbildung und seiner langjährigen Tätigkeit über Kenntnisse, die es ihm ermöglichten, qualifizierte Tätigkeiten in der Registratur, die der Vergütungsgruppe VIII BAT entsprechen, in einer dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen. Im Einzelnen ist insoweit hervorzuheben, dass der Kläger nach dem Besuch der Hauptschule bis 1966 auf die Berufsfachschule ging und den Beruf des Heizungs- und Lüftungsbauers gelernt hat. Im weiteren Verlauf hat er u.a. Bauaufsichts- und Verwaltungstätigkeiten in Heizkraftanlagen durchgeführt. Bei den f. S. hatte er nach seinen Angaben die Arbeit einzuteilen, für das Heizmaterial zu sorgen und Bürotätigkeiten zu erledigen. Er hatte damit in einem begrenzten Umfang eigenständig Organisations- und Verwaltungstätigkeiten durchzuführen. Damit wäre es ihm aber auch möglich gewesen, innerhalb der Anlernzeit von drei Monaten nicht nur die in Vergütungsgruppe IX BAT genannten einfacheren Tätigkeiten, die nach Schema ablaufen, sondern auch in gewisser Form eigenständig schwierigere Registraturtätigkeiten, die unter die Vergütungsgruppe VIII BAT fallen, einschließlich der Benutzung von Anwenderprogrammen zu erlernen.
Die Tätigkeit des Registrators war dem Kläger im Gegensatz zur Auffassung des SG auch unter gesundheitlichen Aspekten noch bis April 2005 möglich. Es handelt sich hierbei um eine im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübte Beschäftigung, die überwiegend leichter und nur zeitweise mittelschwerer Art ist. Bücken, in die Hocke gehen und das Besteigen von kleinen Leitern und Hantieren über Kopfhöhe wird nur ausnahmsweise verlangt. Das Heben und Tragen von Lasten ist auf bis zu 10 kg beschränkt, wobei diese Lasten selten sind; darüber hinaus stehen die üblichen, gängigen Hilfsmittel wie leichte Hand- und Korbwagen zur Verfügung (vgl. u.a. den von der Beklagten zitierten Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2005 - L 11 R 3846/05 -; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. April 2003 - L 14 RA 141/00 -; Stellungnahme des Landesarbeitsamts Hessen vom 21. Juli 2006 zu S 2 RJ 1064/03, letztere in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Vorausgesetzt wird für Registraturarbeiten weiterhin eine zumindest durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit (Stellungnahme der Bundesagentur Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 30. September 2005 zu L 6 RJ 84/00 in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Solche Tätigkeiten konnte der Kläger unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten, die als urkundliche Beweismittel zu würdigen sind, bis Ende 2005 noch verrichten. Die Ärztin für Anästhesie und Sozialmedizin Dr. Sch. ist in ihrem Gutachten vom 24. November 2000 überzeugend und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger die bisherige Tätigkeit, Bürotätigkeiten sowie leichte bis mitttelschwere Tätigkeiten noch vollschichtig verrichten kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Arbeit nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, anschließend eine Beschäftigung als Hausmeister gesucht und nach seinen Angaben gegenüber der Gutachterin sämtliche Hausarbeiten einschließlich Einkäufe außer dem Kochen verrichtet hat. Diese Einschätzung entspricht im Wesentlichen auch der Beurteilung von der Vertragsärztin beim Arbeitsamt R. Dr. S.-R. vom 20. Januar 2000. Das Sachverständigengutachten von Dr. Dr. B. überzeugt demgegenüber nicht. Es fehlt die Begründung für die dort angenommene quantitative Beschränkung des Leistungsvermögens auf sechs Stunden, ebenso wie die Beschränkung auf das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg. Merkfähigkeits- oder Konzentrationsstörungen konnte der Sachverständige nicht feststellen. Dafür, dass solche in einem das quantitative Leistungsvermögen einschränkendem Umfang vorlagen, lassen sich auch aus dem Bericht der Neurologischen U. F. über die stationäre Behandlung vom 30. Mai bis zum 13. Juni 2001 keine ausreichende Anhaltspunkte entnehmen, zumal auch der ihn behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Dr. B. in seiner Auskunft vom 30. Oktober 2001 ein über sechsstündiges Leistungsvermögen sowie die Tätigkeit als Kontrolleur von Heizungsanlagen oder als Hausmeister nicht aufgrund der geklagten Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, sondern aufgrund der Ataxie, der Gleichgewichtsstörung und des Tremors ausgeschlossen hat. Auch die vom Kläger geschilderten morgens und im Dunkeln auftretenden Schwindelerscheinungen verbunden mit Gleichgewichtsstörungen stehen der Tätigkeit als Registrator nicht entgegen. Dafür, dass die Schwindelsymptomatik ohne Übelkeit, Sehstörungen und Bewusstlosigkeit vom Kläger beherrschbar war, spricht auch, dass er offensichtlich weiter selbst Auto gefahren ist, wenn er auch nach seinen Angaben regelmäßig nach etwa 20 Minuten anhalten musste, und es auch im Übrigen, insbesondere bei Haushalts- und Gartenarbeiten zu keinen Unfällen und Verletzungen gekommen ist. Der zeitweise auftretende Tremor stand der Tätigkeit, die keine besonderen hohen Anforderungen an die Feinmotorik stellt, ebenfalls nicht entgegen, zumal der Kläger hierunter zwar schon seit den 80er Jahren litt, sein letzter beruflicher Aufgabenbereich bis 1997 jedoch einen wesentlichen Anteil von Bürotätigkeiten umfasste und der Tremor als Teil einer progredienten Erkrankung nach seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. Hec. nun seit 2002 mit Levodopa medikamentös behandelt wurde. Auch besondere Anforderungen an das Gehör stellt die Tätigkeit des Registrators nicht. Der Kläger, von dessen durchschnittlicher Begabung aufgrund seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs ausgegangen werden konnte und dem der Sachverständige Dr. Dr. B. noch Ende Juli 2002 intellektuell eine gute Begabung bescheinigt hat, war damit auf die entsprechende Tätigkeit verweisbar, so dass ihm eine Berufsunfähigkeitsrente nach altem Recht und bis Ende April 2005 nicht zustand. Die Angaben des behandelnden Arztes Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung im ärztlichen Attest vom 19. September 2007 steht dem nicht entgegen, da sie jeder substantiierten Begründung entbehrt und im Widerspruch zu seiner Aussage als Sachverständiger steht (vgl. hierzu unten).
Der Gesundheitszustand des Klägers hat sich jedoch in den nachfolgenden Jahren verschlechtert, so dass er aufgrund eines Versicherungsfalls zu Beginn des Monats Mai 2005 Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht hat. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Nach diesen Grundsätzen liegt ein Versicherungsfall im Sinne des § 240 Abs. 1 SGB VI seit Beginn des Mai 2005 vor. Dies ergibt aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. Hec. und Prof. Dr. K ... Nach Angaben des Sachverständigen Dr. Hec. aufgrund der Untersuchung im Oktober 2006 war der Kläger etwas verlangsamt. Am auffälligsten war eine Affektinkontinenz. Bei der eingehenden Untersuchung zeigten sich aber auch deutliche Gedächtnisstörungen. Der Befund korrelierte auch mit den Angaben des Klägers, dass er sich schlechter konzentrieren könne, dass er seinem Hobby, dem Modellbau nicht mehr nachgehen könne, weil er die Verdrahtungen nicht im Kopf behalten könne usw. Bei derartigen unspezifischen Störungen (Gedächtnisstörung, Konzentrationsstörung, Affektinkontinenz) spreche man von einem organischen Psychosyndrom. Die Ursachen dafür seien vielfältig. Jede diffuse Hirnschädigung könne dazu führen. Bei dem Kläger gehe der Prozess offensichtlich schon sehr lange, wobei man kernspintomographisch nichts gesehen habe. In der Neurologischen U. in F. sei das Kernspintomogramm 2001 weitgehend in Ordnung gewesen. Das Ergebnis der letzten kernspintomographischen Untersuchung vor einem Jahr in R. liege nicht vor, solle aber normal gewesen sein. Deshalb vermutet der Sachverständige, dass beim Kläger ein sogenannter degenerativer Prozess vorliege. Es komme zum Untergang von bestimmten Nervenzell-Populationen im Gehirn und Hirnstamm, wie z.B. bei Alzheimer-Demenz. Da bei dem Kläger eine leichte Blicklähmung nach oben mit deutlicher Störung der Blickfolgebewegung bestehe und eine partielle Blicklähmung nach rechts, könne es sich bei dieser Störung auch um eine sogenannte progressive supranucleäre Opthalmoplegie handeln. Das organische Psychosyndrom bei dem Kläger sei derart stark ausgebildet, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keinesfalls eingesetzt werden könne. Diesen in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Sie stehen im Hinblick auf den degenerativen Prozess der Erkrankung auch nicht im Widerspruch zu den früheren Gutachten, die, wie oben dargelegt, weder von der Intensität noch vom Umfang der festgestellten Störungen die Annahme eines bereits das Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich einschränkendes Psychosyndrom gerechtfertigt haben. Diese Gutachten und der progrediente Verlauf der degenerativen Erkrankung sprechen aber gegen die Annahme des Sachverständigen Hec., dass die von ihm angegebene Gesundheitsstörung schon seit Antragstellung bestehe, jedenfalls soweit es um den Schweregrad der Erkrankung und die damit verbundene Leistungsminderung geht. Zwar ist ihm insoweit zu folgen, als daraus, dass ein organisches Psychosyndrom von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. U. in ihrem Gutachten vom 9. März 2006 im psychischen Befund nicht erwähnt wird, nicht geschlossen werden kann, dass sich dieses erst in der Zeit von März bis Oktober 2006 entwickelt hat. Allerdings kann entgegen der Ansicht des Sachverständigen Dr. Hec. nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sachverständige Dr. Dr. B. bei der Untersuchung durch am 30. Juli 2002 Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen nicht festgestellt hat, auch wenn schon im Jahre 2001 in der Neurologischen U. in F. leichte bis mittelgradige Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen nachweisbar gewesen sein sollten. Letzteres würde zwar dafür sprechen, dass ein leichtes Psychosyndrom bereits im Jahr 2001 vorgelegen hat. Dass die erst bei der Untersuchung im Oktober 2006 in verstärktem Maße festgestellten Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen zum damaligen Zeitpunkt aber bereits ein nur noch unter sechsstündiges Leistungsvermögen als Registrator begründet hätten, kann nicht angenommen werden. Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. in seinem Gutachten vom 18. Juni 2007 bestätigen im Wesentlichen die von dem Sachverständigen Dr. Hec. mitgeteilten Befunde. Allerdings hat dieser kein hirnorganisches Psychosyndrom, sondern allgemein eine deutlich nachweisbare dementielle Erkrankung bei Zustand nach Apoplex und nachweisbarem degenerativen Prozess des Cerebrums diagnostiziert. Außerdem sei der essentielle Tremor zunehmend zu beobachten, der besonders im Bereich der Arme sich negativ bemerkbar mache. Schreiben sei nur mühsam möglich und verzittert. Auch falle eine deutliche Störung der Sprechweise auf. Die Sprache sei deutlich verwaschen, lang anhaltend und perseverierend. Hinzu komme die rezidivierende Schmerzhaftigkeit im Bereich der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine, rechts stärker als links, bei Zustand nach Kompressionsfrakturen im Bereich L 4/5 und L 2. Trotz fortgesetzter Krankengymnastik sei keine Besserung des Beschwerdebildes eingetreten. Weiterhin bestehe eine rezidivierende Schwindelneigung bei nachweisbarer Störung des Innenohrs und Schwerhörigkeit, die die ohnehin vorhandene Gangunsicherheit weiter verschlechtere. Neu hinzu gekommen sei eine rezidivierende Hustenneigung und Belastungsdyspnoe auf leichter bis mittlerer Belastungsstufe bei pulmologisch gesicherter chronischer Bronchitis und hyperreagiblem Bronchialsystem. Nach Aussagen der Ehefrau bestehe auch eine zunehmende Entwicklung von Aktivitätsmangel und Reduktion auf sich selbst mit Abnahme von sozialen Kontakten. Aufgrund der überzeugenden Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. K., der gleichzeitig der behandelnde Arzt des Klägers ist, steht auch fest, dass das Leistungsvermögen auch für leichte Tätigkeiten bereits seit Beginn des Mai 2005 auf jedenfalls unter sechs Stunden täglich gesunken war. Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. K. ausgeführt, dass ihm der Kläger seit 1980 bekannt sei; er sei mit einigen Unterbrechungen relativ regelmäßig und seit 31. März 2005 regelmäßig bei ihm in Behandlung. Im Verlauf der letzten zwölf Jahre sei eine deutliche Verschlechterung, insbesondere der Denk- und Merkfähigkeit sowie Konzentrationsfähigkeit zu beobachten gewesen. Bei Bewertung des Gesamtzustandes sowie des Verlaufes, insbesondere in den letzten zwei Jahren, könne von einer Besserung nicht ausgegangen werden. Die angegebenen Leistungseinschränkungen persistierten und seien eher progredient. Auch von Rehabilitationsmaßnahmen sei kein Effekt zu erwarten. Diese Aussage, die bereits in der Stellungnahme des Gutachters vom 7. Mai 2007 enthalten ist, rechtfertigt vor dem Hintergrund der gleichzeitig mitgeteilten regelmäßigen Behandlung seit dem 31. März 2005 die Annahme, dass sich der Gesundheitszustand innerhalb der letzten Jahre erheblich verschlechtert hat und der Versicherungsfall schließlich zu Beginn des Mai 2005 vorlag. Dem steht das Gutachten von Dr. U. vom 9. März 2006 schon deswegen nicht entgegen, da diese zur Frage der Konzentrations- und Merkfähigkeit keine konkreten Aussagen getroffen hat. Da das Leistungsvermögen damit, wie dargelegt, für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab Beginn des Monats Mai 2005 unter sechs Stunden gesunken war, kommt es auch insoweit nicht darauf an, welcher Berufsschutz dem Kläger zugute kommt.
Aufgrund des zu Beginn des Mai 2005 eingetretenen Versicherungsfalls steht dem Kläger die hier allein in Streit stehende Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unbefristet - bereits ab 1. Mai 2005 bis zum Beginn der Altersrente am 1. Juli 2007 zu. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Nach Satz 4 dieser Vorschrift werden solche Renten, auf die, wie hier hinsichtlich der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit, ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, nur dann unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Befristete Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden gemäß § 101 Abs. 2 SGB VI nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Im vorliegenden Fall beginnt die Rente jedoch gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bereits am 1. Mai 2005, weil eine Ausnahme vom Regelfall der Gewährung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur auf Zeit beim Kläger vorliegt und der damit – bis zum Beginn der Altersrente – Anspruch auf unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat. Denn es ist "unwahrscheinlich", dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei ihm behoben werden kann. Maßgeblich sind insoweit die Besserungsaussichten unter Berücksichtigung aller vorhandenen, ggf. auch nicht duldungspflichtigen, therapeutischen Möglichkeiten (BSG SozR 4-2600 § 102 Nr. 2). Nach den obigen Feststellungen sind die Gesundheitsstörungen des Klägers, die zur Aufhebung seiner Leistungsfähigkeit führen, trotz Behandlung progredient. Auch durch Reha-Maßnahmen ist eine Besserung nicht zu erwarten, so dass von einer auf Dauer aufgehobenen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
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