S 22 (41,28) RA 96/98

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 22 (41,28) RA 96/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 84/00 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 04.06.1999 wird insoweit aufgehoben, als darin die Zuordnung von Kindererziehungszeiten (KEZ) und Berücksichtigungszeiten (BZ) wegen Kindererziehung (KE) bezüglich des Sohnes L. für die Zeit vom 01.09.1987 bis 31.12.1991 zurückgenommen worden ist. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 25.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.1998 und des Bescheides vom 04.06.1999 verpflichtet, dem Kläger a) für seinen Sohn S. eine KEZ vom 01.06.1979 bis 31.05.1980 sowie eine BZ wegen KE vom 30.05.1979 bis 29.05.1989 und b) für seinen Sohn N. eine KEZ vom 01.12.1982 bis 30.11.1983 sowie eine BZ wegen KE vom 19.11.1982 bis 31.12.1991 zuzuordnen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Vormerkung weiterer Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Der Kläger und seine Ehefrau sind die Eltern der Kinder S. (geboren am =========), N. (geboren am =========) und L. (geboren am =========). Für letzteren war dem Kläger mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 11.11.1986 unter Anrechnung des gezahlten Mutterschaftsgeldes bis zum 23.08.1987 Erziehungsgeld bewilligt worden.

Im März 1998 beantragte der Kläger hinsichtlich seiner drei Söhne die Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. In der Folgezeit reichten er und seine Ehefrau eine übereinstimmende Erklärung ein, wonach diese Zeiten ihm zugeordnet werden sollten.

Mit Bescheid vom 25.05.1998 erkannte die Beklagte beim Kläger hinsichtlich des Sohnes L. die Zeit vom 01.11.1986 bis 31.10.1987 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 24.10.1986 bis 23.10.1996 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung an; im übrigen lehnte sie die Anerkennung weiterer Zeiten ab.

Hiergegen legte der Kläger am 08.06.1998 Widerspruch ein. Er führte aus, dass er alle drei Kinder von ihrer Geburt an erzogen habe und keiner anderen Beschäftigung nachgegangen sei. Da seine Frau als Beamtin keine Kindererziehungszeiten beanspruchen könne, habe er annehmen müssen, dass ihm der Anspruch zustehe. Von der bis zum 31. Dezember 1996 für gemeinsam erziehende Eltern bestehenden Möglichkeit, die Kindererziehungszeiten durch übereinstimmende Erklärung dem Vater zuzuordnen, habe er erst im Nachhinein erfahren. Diese Fristenregelung und die vom Gesetz vorgesehene grundsätzliche Zuordnung dieser Zeiten zur Mutter erachte er als einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.1998 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für die Söhne S. und N. nicht anerkannt werden könnten, da die Frist zur Abgabe der gemeinsamen Erklärung für Erziehungszeiten vor dem 01.01.1986 am 31.12.1996 abgelaufen sei.

Daraufhin hat der Kläger am 23.10.1998 die vorliegende Klage erhoben.

Im Verlauf des Verfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 04.06.1999 den Bescheid vom 28.05.1998 unter Hinweis auf § 44 SGB X insoweit abgeändert, als sie dem Kläger nunmehr für den Sohn N. die Zeit vom 01.01.1992 bis 18.11.1992 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zuerkannt hat. Gleichzeitig hat sie jedoch unter Hinweis auf § 45 SGB X hinsichtlich des Sohnes L. den Bescheid vom 28.05.1998 wegen Nichteinhaltung der Erklärungsfrist für die Zeit vom 01.09.1987 bis 31.12.1991 zurückgenommen.

Der Kläger vertritt unter Hinweis auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts vom 16.12.1997 - 4 RA 60/97 und 4 RA 59/97 - die Auffassung, dass die Kindererziehungszeiten dem Vater zuzuordnen seien, wenn dieser - wie vorliegend - das Kind überwiegend erzogen habe und es an einer wirksamen übereinstimmenden Erklärung der Eltern über eine Zuordnung dieser Zeiten zur Mutter fehle.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 04.06.1999 insoweit aufzuheben, als darin die Zuordnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtungszeiten wegen Kindererziehung bezüglich des Sohnes L. vom 01.09.1987 bis 31.12.1991 zurückgenommen worden ist, und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 25.05.1998 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14.07.1998 und des Bescheides 04.06.1999 zu verpflichten, dem Kläger a) für seinen Sohn S. eine Kindererziehungszeit vom 01.06.1979 bis 31.05.1980 sowie eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 30.05.1979 bis 29.05.1989 und b) für seinen Sohn N. eine Kindererziehungszeit vom 01.12.1982 bis 30.11.1983 sowie eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 19.11.1982 bis 31.12.1991 zuzuordnen, und die Sprungrevision zuzulassen.

Die Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, dass nach übereinstimmender Auffassung der Rentenversicherungsträger die vom Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 16.12.1997 entwickelten Grundsätze nur auf alle ab 01.01.1992 anzurechnenden Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzuwenden seien. Für entsprechende Zeiten vor diesem Stichtag komme es dagegen nicht darauf an, wer die tatsächlich überwiegende Erziehung ausgeübt habe; denn die Vorschrift des § 56 Abs. 2 SGB VI werde insoweit durch die Sonderregelungen in § 249 Abs. 6 und 7 SGB VI verdrängt. Um Beweisschwierigkeiten in der Vergangenheit zu vermeiden, solle danach die der traditionellen Rollenverteilung entsprechende gesetzliche Vermutung überwiegender Erziehung durch die Mutter nur durch eine innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfrist bis zum 31.12.1996 abzugebende über-einstimmende Erklärung beider Elternteile widerlegt werden können. Von dieser Möglichkeit hätten der Kläger und seine Ehefrau aber nicht fristgerecht Gebrauch gemacht. Lediglich in solchen Fällen, in denen der Vater in der Zeit zwischen dem 01.01.1986 bis 31.12.1991 Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch genommen oder Erziehungsgeld erhalten habe, könnten diese Zeiten auch ohne übereinstimmende Erklärung der Eltern dem Vater zugeordnet werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2000 ist die Ehefrau des Klägers, die endgültig und unwiderruflich auf die Zuordnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung hinsichtlich ihrer drei Söhne verzichtet hat, als Zeugin über den Umfang ihrer Erziehungsleistungen während der Mutterschutzfristen vernommen worden; wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 15. März 2000 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen; diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist hinsichtlich der teilweisen Zurücknahme der Zuordnung von Kindererziehungszeiten (KEZ) und Berücksichtigungszeiten (BZ) wegen Kindererziehung bezüglich des Sohnes L. durch Bescheid vom 04.06.1999 als Anfechtungsklage und im übrigen als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Insbesondere ist die nach § 87 SGG einzuhaltende Klagefrist von einem Monat gewahrt. Denn nachdem der erste Versuch der Zustellung durch Übergabe-Einschreiben fehlgeschlagen war und die Post nach Ablauf der Lagerfrist den Widerspruchsbescheid an die Beklagte zurückgesandt hatte, wurde der Widerspruchsbescheid erst am 19.10.1998 erneut abgesandt.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat hinsichtlich aller drei Kinder einen Anspruch auf Zuordnung (i. S. einer Vormerkung) der in Streit stehenden KEZ und BZ. Demgemäß ist die im Bescheid vom 04.06.1999 geregelte - teilweise - Rücknahme der mit Bescheid vom 28.05.1998 hinsichtlich des Sohnes L. erfolgten Anerkennung von KEZ und BZ ebenso rechtswidrig und damit eine Beschwer des Klägers wie die in dem Bescheid vom 28.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.1998 und in der Fassung des Bescheides vom 04.06.1999 enthaltene - teilweise - Ablehnung der Anerkennung von KEZ und BZ hinsichtlich der beiden Söhne S. und N.

Einer Beiladung der Ehefrau des Klägers bedurfte es nicht, da diese auf die Vormerkung von KEZ und BZ bzgl. der drei Söhne endgültig und unwiderruflich verzichtet hat.

Der Anspruch des Klägers auf Vormerkung der in Streit stehenden KEZ und BZ beruht auf § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI). Er folgt daraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen geklärt sind, die sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 56 Abs. 1 bis 3 und 5 SGB VI ergeben. Danach sind Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die ihnen KEZ anzurechnen sind. Soweit bei einem Elternteil die Voraussetzungen für die Anrechnung einer KEZ vorliegen, ist die Zeit der Erziehung eines Kin-des bis zu seinem vollendeten 10. Lebensjahr bei diesem Elternteil zudem eine BZ im Sinne des § 57 SGB VI. Eine KEZ liegt nach § 56 SGB VI vor, wenn die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht, die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist und er nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

Gemäß § 249 Abs. 1 SGB VI endet die KEZ für Kinder, die wie die drei Söhne des Klägers vor dem 01. Januar 1992 geboren sind, 12 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die KEZ umfasst daher für S. den Zeitraum vom 01.06.1979 bis 31.05.1980, für N. den Zeitraum vom 01.12.1982 bis 30.11.1983 und für L. den Zeitraum vom 01.11.1986 bis 31.10.1987. Die BZ beinhalten gemäß § 57 i. V. m. § 122 Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Zeiten vom 30.05.1979 bis 29.05.1989 (für S.), vom 19.11.1982 bis 18.11.1992 (für N.) und vom 24.10.1986 bis 23.10.1996 (für L.). Soweit diese Zeiten noch nicht zu Gunsten des Klägers vorgemerkt, sondern zwischen den Beteiligten umstritten sind, kann der Kläger eine solche Vormerkung in vollem Umfang beanspruchen, da er die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür sämtlich erfüllt.

Insbesondere sind die KEZ dem Kläger im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI zuzuordnen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 56 Abs. 2 S. 9 SGB VI, der den Fall der Erziehung des Kindes durch mehrere Elternteile betrifft. Bei einer solchen Konstellation ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nichts anderes ergibt.

Die Auslegung und damit der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist nicht ununmtritten (vgl. Gürtner, Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Stand September 1999, § 56 Rdnr. 39).

Die Kammer folgt der Auffassung, die unter Elternteilen i. S. des Satzes 9 auch das leibliche (biologische) Elternpaar versteht und dementsprechend davon ausgeht, dass auch im Verhältnis der leiblichen Eltern zueinander die KEZ grundsätzlich dem überwiegend er-ziehenden Elternteil zuzuordnen ist - wobei den leiblichen Eltern aber vorbehalten bleibt, über die Zuordnung der KEZ, unabhängig vom objektiven Gewicht des jeweiligen Erziehungsbeitrags, durch übereinstimmende Erklärung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu bestimmen.

Diese Auslegung, die insbesondere auch das Bundessozialgericht in den beiden vom Kläger angeführten Urteilen vertreten hat, führt zwar unter Umständen zur Notwendigkeit schwieriger Beweiserhebung über weit zurückliegende Lebenssachverhalte. Trotzdem hält die Kammer sie für überzeugend. Denn zum einen entspricht sie Wortlaut und Regelungsgefüge des § 56 SGB VI, der in seinem Absatz 1 durch Bezugnahme auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) auch die leiblichen Eltern als Unterfall des Begriffs "Elternteil" definiert. Zum anderen erscheint sie angesichts der Zuordnungsregelung des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI auch verfassungsrechtlich geboten: Mit dem in Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes verankerten Gleichberechtigungsgebot wäre es nämlich schwerlich vereinbar, wenn bei Fehlen einer wirksamen übereinstimmenden Erklärung die KEZ selbst dann der Mutter zuzuordnen wäre, wenn nachweislich das Kind überwiegend vom Vater erzogen worden ist.

Für KEZ und dementsprechend BZ, soweit sie in den zeitlichen Geltungsbereich des SGB VI hineinreichen, hat sich dieser Auffassung auch die Beklagte angeschlossen und demgemäß ab 01.01.1992 BZ für N. und L. zu Gunsten des Klägers anerkannt. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kann für die vor diesem Zeitraum liegenden KEZ und BZ aber nichts anderes gelten. Den Hinweis der Beklagten auf § 249 Abs. 6 und 7 SGB in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 hält die Kammer nicht für über-zeugend. § 249 Abs. 6 Satz 1 SGB VI räumte den Eltern bei KEZ vor dem 01.01.1986 die Möglichkeit ein, durch übereinstimmende Erklärung eine überwiegende Erziehung durch den Vater geltend zu machen. Die Abgabe dieser Erklärung, die nur den gesamten Zeitraum der Kindererziehung im ersten Lebensjahr des Kindes betreffen konnte, führte dann nach Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz abweichend von der Aufteilungsmöglichkeit des § 56 Abs. 2 Satz 4 SGB VI zur Zuordnung der gesamten KEZ an den Vater. § 56 Abs. 7 SGB VI gab den Eltern die Möglichkeit, im Fall gemeinsamer Erziehung durch ebenfalls bis zum 31. Dezember 1996 abzugebende übereinstimmende Erklärung die Zuordnung von vor dem 01. Januar 1992 liegenden BZ ganz oder teilweise zum Vater zu bestimmen.

Mit Blick auf den Gleichberechtigungsgrundsatz erscheint es schon zweifelhaft, ob der Gesetzgeber mit diesen Regelungen eine Zuordnung von KEZ und BZ an den Vater ausschließlich unter der Voraussetzung einer übereinstimmenden Erklärung beider Eltern ermöglichen wollte. Eine verfassungskonforme Auslegung würde ebenso wie bei § 56 SGB VI eher die Annahme nahelegen, dass den Eltern insoweit eine Dispositionsbefugnis (anderer Ansicht Gürtner, Kasseler Kommentar, a. a. O. Stand Januar 1998, § 249 Rdnr. 14 ) eingeräumt werden sollte, die ihnen ermöglichte, die Zuordnung der KEZ bzw. BZ an den Vater rückwirkend auch in solchen Fällen zu erreichen, in denen gleichwertige Erziehungsbeiträge beider Elternteile vorlagen bzw. in denen die Eltern im Rahmen des ihnen obliegenden Sorge- und Erziehungsrechts ihre jeweiligen Erziehungsbeiträge anders gewichten und bewerten, als dies ein Außenstehender tun würde.

Im übrigen hält auch die Beklagte selbst den von ihr vertretenen Standpunkt, dass eine Zuordnung an den Vater nur bei fristgemäßer Abgabe der übereinstimmenden Erklärung möglich sei letztlich nicht konsequent ein, indem sie den Bezug des Erziehungsgeldes für L. ausreichen lässt, um diesen Teilzeitraum dem Kläger zuzuordnen.

Vor allem aber greift die Argumentation der Beklagten ins Leere, weil die von ihr angeführten Vorschriften der Absätze 6 und 7 mit Wirkung vom 01.01.1998 neu gefasst bzw. aufgehoben worden sind. Da § 249 SGB VI geltender Fassung, von vorliegend nicht einschlägigen Fallkonstellationen abgesehen, keine Übergangsregelung für die Zuord-nung von KEZ und BZ mehr enthält, beurteilt sich die Zuordnung der KEZ und BZ ausschließlich nach §§ 56, 57 SGB VI. Danach ist aber unter Zugrundelegung der oben dargelegten Rechtssprechung des Bundessozialgerichts davon auszugehen, dass bei Fehlen einer über-ein-stimmenden Erklärung eine Zuordnung an den Vater zu erfolgen hat, wenn dieser nachweislich das Kind überwiegend erzogen hat. Dies war beim Kläger hinsichtlich aller drei Söhne der Fall.

Ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen des Schulamtes hat die Ehefrau des Klägers nach allen drei Geburten im Anschluss an den jeweils 8-wöchigen Mutterschutzurlaub sofort wieder ihren Dienst als Lehrerin aufgenommen, den sie bis zum 31.07.1979 als Teilzeitkraft und seit 01.08.1979 mit voller Stundenzahl versehen hat. Das Erziehungsgeld wurde vom Kläger in Anspruch genommen. Wie er und seine Ehefrau eidesstattlich versichert haben, hat der Kläger nach der Geburt seines ältesten Sohnes das Studium an der Universität Oldenburg nicht fortgeführt, sondern sich nur noch um die Kinder und den gemeinsamen Haushalt gekümmert, ohne daneben einer Berufstätigkeit nachzugehen. Angesichts dieser äußeren Umstände der Lebensführung und des Tauschs der herkömmlichen Rollenverteilung, der dem Kläger als "Hausmann" schon in zeitlicher Hinsicht einen viel intensiveren Kontakt mit den Kindern ermöglichte, ist die Kammer davon überzeugt, dass die ganz überwiegende Erziehung jedenfalls nach Ablauf des Mutterschutzurlaubs beim Kläger lag.

Hinsichtlich der in die Dauer des jeweiligen Mutterschutzurlaubs fallenden Zeiten nach den Geburten der Söhne S. und N. (bzgl. des Sohnes L. ist dieser Zeitraum von der Beklagten bereits zugunsten des Klägers vorgemerkt) hält die Kammer das Überwiegen der Erziehungsbeiträge seitens des Klägers zumindest für glaubhaft gemacht. Eine solche Glaubhaftmachung reicht für die Feststellung von Tatsachen, die - wie in diesem Zusammenhang auch vorliegend - für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 01. Januar 1986 erheblich sind, gemäß § 249 Abs. 5 SGB VI aus. Der Kläger und seine in der mündlichen Verhandlung insoweit als Zeugin vernommene Ehefrau haben hierzu über-ein-stimmend vorgetragen, dass sich die Betreuung der Kinder durch die Ehefrau des Klägers im wesentlichen auf das Stillen und die damit im Zusammenhang stehende Zuwendung beschränkte, während der Kläger neben der natürlich auch durch ihn erfolgenden Zuwendung alle übrigen anfallenden Tätigkeiten ganz überwiegend selbst ausführte, insbesondere also die Kinder wusch, badete, wickelte, an- und auszog und zumeist das Spazierenfahren übernahm. Diese Darstellung der Aufgabenverteilung, die der Kläger und seine Ehefrau damit erklärten, dass sich die Ehefrau nach den Geburten noch erschöpft fühlte und der Kläger sich "von Anfang an in seine Rolle als Erzieher eingewöhnen" sollte, erachtet die Kammer als überwiegend wahrscheinlich. Auch die Beklagte selbst hat gegen die Annahme einer überwiegenden Erziehung durch den Kläger keine Bedenken vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf §§ 161, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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