Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 9 VU 86/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VU 53/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Entschädigung auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die hieran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz – VwRehaG -) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren (SGB X).
Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg erklärte mit Bescheid vom 23. März 1995 die Entscheidungen des Volkspolizeikreisamtes Rathenow, sieben Anträge des Klägers auf besuchsweise Ausreise aus der DDR in dringenden Familienangelegenheiten in die Bundesrepublik Deutschland in der Zeit von 1975 bis 1985 abzulehnen, als gemäß § 1 Abs. 1 VwRehaG für rechtsstaatswidrig.
Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid beantragte der Kläger im April 1995 beim Beklagten die Gewährung einer Versorgung. Die sieben Anträge auf besuchsweise Ausreise seien wegen folgender Familienangelegenheiten gestellt worden:
1. Goldene Hochzeit seiner Eltern, 2. lebensgefährliche Erkrankung seiner Mutter, 3. Beerdigung seiner Mutter, 4. lebensgefährliche Operation seines Vaters, 5. lebensgefährliche Operation seines Vaters, 6. Silberhochzeit seines einen Bruders, 7. Silberhochzeit seines anderen Bruders.
Er sei aufgrund der Ablehnung der Anträge psychisch erkrankt und deshalb in der Zeit vom 18. Dezember 1981 bis 17. März 1982, 22. Dezember 1983 bis 19. April 1984 und vom 11. März 1985 bis 13. August 1985 stationär behandelt worden. Der Beklagte ermittelte u. A. durch eine schriftliche Befragung des Klägers, Einholung eines Befundberichtes der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. Z, Beiziehung des Sozialversicherungsausweises, der Entlassungsberichte aus der Landesklinik Brandenburg und der Akte aus einem Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderung sowie eines für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in einem Rentenverfahren erstellten Gutachtens der Dr. H/Dr. L vom 21. Januar 1992, wonach beim Kläger die Residualsymptomatik einer Schizophrenie vorliege.
Der Beklagte holte sodann ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapeutische Medizin Dr. G vom 23. April 1996 ein, der ausführte, dass beim Kläger eine Erkrankung aus der Gruppe der schizophrenen Psychosen (am ehesten paranoider Form) vorliege, die sich 1981 erstmalig manifestiert habe. Bei schizophrenen Psychosen sei zwar von einer multifaktoriellen Genese auszugehen, es bestehe aber weiterhin kein wissenschaftlicher Zweifel an der vorrangigen Bedeutung biologischer Faktoren. Die sicher vorhandenen psychischen Belastungen aufgrund der wiederholten Ablehnungen der Ausreiseanträge seien nicht als wesentliche Ursachen für den Eintritt und vor allem nicht für das Fortbestehen der endogen-psychotischen Krankheit anzusehen. Vielmehr wäre die Krankheit auch ohne diese Umstände zum Ausbruch gekommen. Eine Schädigungsfolge liege nicht vor. Eine so genannte "Kann-Versorgung" nach Nr. 69 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) setze "tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifende" schwerwiegende Belastungen voraus; hier würden im allgemeinen selbst Einwirkungen des Krieges, der Gefangenschaft und des Wehrdienstes keine wesentliche Bedeutung für die Entwicklung endogener Psychosen eingeräumt. Auch die Neufassung der AHP 1995 mache aus seiner Sicht nicht wahrscheinlich, dass die Art der vom Antragsteller zwischen 1975 und 1985 durch die Zurückweisungen erlittenen psychischen Belastungen derart schwerwiegend und tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifend gewesen seien, dass hierdurch die bis heute anhaltende endogen-psychotische Erkrankung wesentlich mit verursacht worden sei. Er stelle die Bewertung der erlittenen Geschehnisse jedoch anheim.
Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 11. Juni 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. September 1996 ab.
Im hiergegen angestrengten Klageverfahren (Az.: S 5 VU 141/96) hat das Sozialgericht Potsdam die Verwaltungsakte des Rehabilitierungsverfahrens beigezogen und wegen des Vortrages des Klägers zu einer weiteren rechtstaatswidrigen Verfolgung durch anhaltende Drangsalierungen eine Anfrage an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen DDR eingeholt; dieser teilte am 28. April 1998 mit, dass über den Kläger keine Unterlagen vorlägen. Das Gericht hat ferner eine Rückäußerung des Dr. G vom 18. November 1999 eingeholt, der unter Bezugnahme auf Ausführungen in der medizinischen Literatur erneut ausführte, dass kein wissenschaftlicher Zweifel an der vorrangigen, also wesentlichen Bedeutung biologischer Faktoren für Erkrankungsmanifestationen und Fortbestehen der schizophrenen Syndromatik bestehe. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1999 die Klage zurückgenommen.
Im Februar 2003 beantragte der Kläger erneut unter Hinweis auf die Ablehnung seiner Besuchsanträge die Anerkennung seiner psychischen Schäden als Folge rechtstaatswidrigen Handelns. Der Beklagte zog die Schwerbehindertenakte des Klägers bei, holte eine versorgungsärztliche Stellungnahme ein und lehnte durch Bescheid vom 18. Dezember 2003 in der Fassung eines Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 die Rücknahme seines Bescheides vom 11. Juni 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. September 1996 ab, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den mehrfachen Ablehnungen der Anträge auf Besuchsreisen und dem Eintritt der endogenen psychotischen Erkrankung nicht hätte wahrscheinlich gemacht werden können.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht zunächst ein Gutachten beim Chefarzt Dr. Dr. R in Auftrag gegeben, für den dessen Stationsarzt L am 29. August 2005 ausführte, dass die Verursachung der Erkrankung durch die Ereignisse im Dezember 1985 nach dem augenblicklichen Stand der psychiatrischen Wissenschaft nicht anzunehmen sei. Nachdem Dr. Dr. R bestätigt hatte, den Kläger nicht selbst untersucht zu haben, hat das Sozialgericht ein weiteres Gutachten eingeholt.
Hierbei kam der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T, M G, am 6. März 2006 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger der leichte Residualzustand einer paranoiden Schizophrenie bei weitgehend intakt gebliebener Persönlichkeit vorliege. Nach heutigem Kenntnisstand habe die Schizophrenie eine genetische Grundlage, wobei allerdings der Zeitpunkt des erstmaligen Ausbruches durchaus durch innere und äußere Faktoren, die in das psychovegetative Gleichgewicht eingriffen, bestimmt werden könne. Solcherlei äußere auf den Organismus einwirkende Faktoren seien aber niemals die entscheidende Ursache; diese seien vielmehr als Gelegenheitsursachen anzusehen. Für die Verlaufsform der Schizophrenie sei der genetische Hintergrund ganz entscheidend. Vorliegend müsse man feststellen, dass nicht etwa der anlässlich des Todes der Mutter vom Kläger gestellte dritte Antrag auf Besuchsreise (Dezember 1978) der Auslöser für den erstmaligen Ausbruch der Erkrankung gewesen sei - hierbei hätte man sicherlich eine tief greifende seelische Erschütterung beim Kläger unterstellen können -, sondern erst der drei Jahre später anlässlich der Silberhochzeit seines in Westdeutschland lebenden Bruders im Dezember 1981 gestellte Antrag. Selbst wenn man unterstelle, dass die Ablehnung der Besuchsreise anlässlich der Silberhochzeit des Bruders nach Westdeutschland beim Kläger eine so schwerwiegende seelische Erschütterung ausgelöst haben könnte, dass dies den Zeitpunkt der Erstmanifestation der schizophrenen Erkrankung bedingte, wäre nach den AHP ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne der so genannten "Kann-Versorgung" auch nur für die der Belastung folgenden Krankheitsepisode, nicht jedoch für den weiteren Krankheitsverlauf gegeben; letzterer hätte sich schicksalhaft entwickelt, wobei exogene Belastungsfaktoren nunmehr nur noch eine marginale Rolle gespielt hätten. Schädigungsfolgen lägen damit nicht vor. Im Übrigen lasse die beim Kläger vorliegende residuale paranoide Schizophrenie keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen erkennen; es bestehe eine Form einer "relativ gutartigen" paranoiden Schizophrenie, die seit Jahrzehnten bestehe und dennoch zu keinem nennenswerten Persönlichkeitsdefekt geführt habe, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) lasse sich damit für die Zeit ab Mai 1995 nicht feststellen. In einer Rückäußerung vom 26. Juni 2006 bestätigte der Gutachter diese Ausführungen.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2006 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG seien nicht erfüllt, weil der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der durch dieses als Primärschaden hervorgerufenen gesundheitlichen Schädigung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne. Dr. T habe die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges mit dem Ausbruch oder der Verschlimmerung der Erkrankung des Klägers überzeugend verneint. Die Ablehnungen der Anträge hätten nur eine untergeordnete Rolle bei der Auslösung von Krankheitsepisoden gespielt; der Ausbruch der Erkrankung hätte keines besonderen Auslösers bedurft. Die Aussagen des Dr. T ständen im Wesentlichen auch in Übereinstimmung mit denjenigen des Dr. G in dessen Gutachten vom 23. April 1996, der ebenfalls ausgeführt habe, dass die schizophrene Erkrankung auch ohne die für den Kläger belastenden Ablehnungen der Reiseanträge zum Ausbruch gekommen wäre. Die Voraussetzungen für eine "Kann-Versorgung" lägen nicht vor. Den Ausführungen des Dr. T folgend sei davon auszugehen, dass es sich bei der Ablehnung des Reiseantrages im Jahre 1981 nicht um eine tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifende psychosoziale Belastung gehandelt habe. Emotional belastender sei vielmehr die Ablehnung des Reiseantrages anlässlich des Todes der Mutter des Klägers gewesen, welcher jedoch nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbruch der Krankheit gestanden habe. Schließlich sei auch im Rahmen der "Kann-Versorgung" eine Leistung nur für die der Belastung folgenden Krankheitsepisode möglich, nicht also für die hier in Frage stehenden Zeiträume. Gegen dieses am 14. November 2006 zugegangene Urteil richtet sich die am 7. Dezember 2006 eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger trägt vor, dass man sich mit seinen Einwendungen gegen das Gutachten des Dr. T nicht ausreichend auseinandergesetzt habe; es sei ein weiteres Gutachten einzuholen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Oktober 2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 11. Juni 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 1996 zurückzunehmen, bei ihm eine schizophrene Psychose als Schädigungsfolge nach dem VwRehaG anzuerkennen und Versorgung in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens S 5 VU 141/96 sowie den der Verwaltungsakten des Beklagten (2 Bände).
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Potsdam und der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beschädigtenversorgung. Der Beklagte war deshalb nicht zu verpflichten, seinen bereits zuvor ergangenen ablehnenden Bescheid vom 11. Juni 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. September 1996 auf der Grundlage des § 44 SGB X zurückzunehmen. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist gemäß § 44 Abs. 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die zuvor ergangenen ablehnenden Bescheide des Beklagten nicht rechtswidrig waren.
Gemäß § 3 Abs. 1 VwRehaG erhält ein Betroffener, der in Folge einer Maßnahme nach § 1 VwRehaG eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG. Maßnahmen im Sinne des § 1 VwRehaG sind hoheitliche Maßnahmen einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 2. Oktober 1990, welche mit tragenden Grundsätzen eines Rechtstaates schlechthin unvereinbar sind und deren Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Als schädigende Tatbestände sind zwar die Ablehnungen der Besuchsanträge des Klägers aus den Jahren 1975 bis 1985 zu berücksichtigen, deren Rechtswidrigkeit durch Bescheid des Innenministeriums des Landes Brandenburg vom 23. März 1995 festgestellt worden ist. Es konnte jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass diese Vorgänge ursächlich für den beim Kläger gutachterlicherseits festgestellten Residualzustand seiner paranoiden Schizophrenie waren. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil an, denen es nach eigener Prüfung folgt und auf die gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird. Auch der erkennende Senat hat keine Bedenken, sich den umfassenden und überzeugenden Ausführungen des Dr. T in dessen Gutachten vom 6. März 2006 anzuschließen, wonach eine Ursächlichkeit der Erkrankung mit den Ablehnungen der Besuchsanträge nach heutigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht festzustellen sei. Dies gilt umso mehr, als das von dem Gutachter gefundene Ergebnis im Wesentlichen mit den Ausführungen des Dr. G vom 23. April 1996 übereinstimmt.
Auf die Einwände des Klägers gegen das Gutachten des Dr. T ist letzterer in seiner Rückäußerung vom 26. Juni 2006 selbst eingegangen. Hierauf wird Bezug genommen. Die Einwände des Klägers überzeugten nicht. Soweit dieser ausführt, dass die zu DDR-Zeiten erstellten Diagnosen über vermeintliche Geisteskrankheiten nicht verwertet werden dürften, ist nicht ersichtlich, was hieraus zu seinen Gunsten folgen sollte, da er die Anerkennung einer Geisteskrankheit im vorliegenden Verfahren geltend macht. Im Übrigen haben die Gutachter Dr. T und Dr. G ihre Diagnosen aufgrund eigener Anamnese und Untersuchung gestellt. Die vom Kläger gerügte Bewertung der Ablehnung der Ausreiseanträge als nicht wesentliche Ursache war Hauptgegenstand der umfangreichen Gutachten der Dr. G und Dr. T; der erkennende Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen der Gutachter und nicht der Einschätzung des Klägers, die sich zudem mit dem von den Gutachtern dargelegten wissenschaftlichem Erkenntnisstand zur Entstehung schizophrener Psychosen nicht in Übereinstimmung bringen lässt. Die Hinweise des Klägers zu den sehr unterschiedlichen Verläufen verschiedener Schizophrenieerkrankungen können nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Maßgebend kann nur der beim Kläger vorliegende Verlauf mit der Erstmanifestation im Dezember 1981 sein, wobei die von Dr. T geäußerten Wertungen zur "subjektiven Schmerzhaftigkeit" der verschiedenen Ablehnungen der Ausreiseanträge durchaus nachvollziehbar waren. Auch soweit der Kläger ausführt, dass möglicherweise trotz einer genetischen Veranlagung ohne das Hinzutreten äußerer Umstände die Erkrankung gar nicht in Erscheinung getreten wäre, ändert dies nichts an der von den Sachverständigen getroffenen Wertung, dass diese äußeren Umstände dennoch – wenn die Erkrankung denn ausbricht – niemals Ursache der Erkrankung sind, weil die genetische Determinante die entscheidende Rolle spielt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der beim Kläger lediglich noch bestehende Residualzustand der schizophrenen Erkrankung nach Dr. T nicht zu einer MdE führt, so dass auch deswegen die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nicht in Betracht kommt.
Andere als die als rechtstaatswidrig festgestellten Ablehnungen der Ausreiseanträge waren nicht als Maßnahmen im Sinne des § 1 VwRehaG zu berücksichtigen, da derartige Vorgänge nicht nachgewiesen werden konnten. Das Gericht folgt auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und sieht von einer weiteren Begründung ab.
Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Entschädigung auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die hieran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz – VwRehaG -) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren (SGB X).
Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg erklärte mit Bescheid vom 23. März 1995 die Entscheidungen des Volkspolizeikreisamtes Rathenow, sieben Anträge des Klägers auf besuchsweise Ausreise aus der DDR in dringenden Familienangelegenheiten in die Bundesrepublik Deutschland in der Zeit von 1975 bis 1985 abzulehnen, als gemäß § 1 Abs. 1 VwRehaG für rechtsstaatswidrig.
Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid beantragte der Kläger im April 1995 beim Beklagten die Gewährung einer Versorgung. Die sieben Anträge auf besuchsweise Ausreise seien wegen folgender Familienangelegenheiten gestellt worden:
1. Goldene Hochzeit seiner Eltern, 2. lebensgefährliche Erkrankung seiner Mutter, 3. Beerdigung seiner Mutter, 4. lebensgefährliche Operation seines Vaters, 5. lebensgefährliche Operation seines Vaters, 6. Silberhochzeit seines einen Bruders, 7. Silberhochzeit seines anderen Bruders.
Er sei aufgrund der Ablehnung der Anträge psychisch erkrankt und deshalb in der Zeit vom 18. Dezember 1981 bis 17. März 1982, 22. Dezember 1983 bis 19. April 1984 und vom 11. März 1985 bis 13. August 1985 stationär behandelt worden. Der Beklagte ermittelte u. A. durch eine schriftliche Befragung des Klägers, Einholung eines Befundberichtes der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. Z, Beiziehung des Sozialversicherungsausweises, der Entlassungsberichte aus der Landesklinik Brandenburg und der Akte aus einem Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderung sowie eines für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in einem Rentenverfahren erstellten Gutachtens der Dr. H/Dr. L vom 21. Januar 1992, wonach beim Kläger die Residualsymptomatik einer Schizophrenie vorliege.
Der Beklagte holte sodann ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapeutische Medizin Dr. G vom 23. April 1996 ein, der ausführte, dass beim Kläger eine Erkrankung aus der Gruppe der schizophrenen Psychosen (am ehesten paranoider Form) vorliege, die sich 1981 erstmalig manifestiert habe. Bei schizophrenen Psychosen sei zwar von einer multifaktoriellen Genese auszugehen, es bestehe aber weiterhin kein wissenschaftlicher Zweifel an der vorrangigen Bedeutung biologischer Faktoren. Die sicher vorhandenen psychischen Belastungen aufgrund der wiederholten Ablehnungen der Ausreiseanträge seien nicht als wesentliche Ursachen für den Eintritt und vor allem nicht für das Fortbestehen der endogen-psychotischen Krankheit anzusehen. Vielmehr wäre die Krankheit auch ohne diese Umstände zum Ausbruch gekommen. Eine Schädigungsfolge liege nicht vor. Eine so genannte "Kann-Versorgung" nach Nr. 69 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) setze "tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifende" schwerwiegende Belastungen voraus; hier würden im allgemeinen selbst Einwirkungen des Krieges, der Gefangenschaft und des Wehrdienstes keine wesentliche Bedeutung für die Entwicklung endogener Psychosen eingeräumt. Auch die Neufassung der AHP 1995 mache aus seiner Sicht nicht wahrscheinlich, dass die Art der vom Antragsteller zwischen 1975 und 1985 durch die Zurückweisungen erlittenen psychischen Belastungen derart schwerwiegend und tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifend gewesen seien, dass hierdurch die bis heute anhaltende endogen-psychotische Erkrankung wesentlich mit verursacht worden sei. Er stelle die Bewertung der erlittenen Geschehnisse jedoch anheim.
Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 11. Juni 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. September 1996 ab.
Im hiergegen angestrengten Klageverfahren (Az.: S 5 VU 141/96) hat das Sozialgericht Potsdam die Verwaltungsakte des Rehabilitierungsverfahrens beigezogen und wegen des Vortrages des Klägers zu einer weiteren rechtstaatswidrigen Verfolgung durch anhaltende Drangsalierungen eine Anfrage an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen DDR eingeholt; dieser teilte am 28. April 1998 mit, dass über den Kläger keine Unterlagen vorlägen. Das Gericht hat ferner eine Rückäußerung des Dr. G vom 18. November 1999 eingeholt, der unter Bezugnahme auf Ausführungen in der medizinischen Literatur erneut ausführte, dass kein wissenschaftlicher Zweifel an der vorrangigen, also wesentlichen Bedeutung biologischer Faktoren für Erkrankungsmanifestationen und Fortbestehen der schizophrenen Syndromatik bestehe. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1999 die Klage zurückgenommen.
Im Februar 2003 beantragte der Kläger erneut unter Hinweis auf die Ablehnung seiner Besuchsanträge die Anerkennung seiner psychischen Schäden als Folge rechtstaatswidrigen Handelns. Der Beklagte zog die Schwerbehindertenakte des Klägers bei, holte eine versorgungsärztliche Stellungnahme ein und lehnte durch Bescheid vom 18. Dezember 2003 in der Fassung eines Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 die Rücknahme seines Bescheides vom 11. Juni 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. September 1996 ab, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den mehrfachen Ablehnungen der Anträge auf Besuchsreisen und dem Eintritt der endogenen psychotischen Erkrankung nicht hätte wahrscheinlich gemacht werden können.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht zunächst ein Gutachten beim Chefarzt Dr. Dr. R in Auftrag gegeben, für den dessen Stationsarzt L am 29. August 2005 ausführte, dass die Verursachung der Erkrankung durch die Ereignisse im Dezember 1985 nach dem augenblicklichen Stand der psychiatrischen Wissenschaft nicht anzunehmen sei. Nachdem Dr. Dr. R bestätigt hatte, den Kläger nicht selbst untersucht zu haben, hat das Sozialgericht ein weiteres Gutachten eingeholt.
Hierbei kam der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T, M G, am 6. März 2006 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger der leichte Residualzustand einer paranoiden Schizophrenie bei weitgehend intakt gebliebener Persönlichkeit vorliege. Nach heutigem Kenntnisstand habe die Schizophrenie eine genetische Grundlage, wobei allerdings der Zeitpunkt des erstmaligen Ausbruches durchaus durch innere und äußere Faktoren, die in das psychovegetative Gleichgewicht eingriffen, bestimmt werden könne. Solcherlei äußere auf den Organismus einwirkende Faktoren seien aber niemals die entscheidende Ursache; diese seien vielmehr als Gelegenheitsursachen anzusehen. Für die Verlaufsform der Schizophrenie sei der genetische Hintergrund ganz entscheidend. Vorliegend müsse man feststellen, dass nicht etwa der anlässlich des Todes der Mutter vom Kläger gestellte dritte Antrag auf Besuchsreise (Dezember 1978) der Auslöser für den erstmaligen Ausbruch der Erkrankung gewesen sei - hierbei hätte man sicherlich eine tief greifende seelische Erschütterung beim Kläger unterstellen können -, sondern erst der drei Jahre später anlässlich der Silberhochzeit seines in Westdeutschland lebenden Bruders im Dezember 1981 gestellte Antrag. Selbst wenn man unterstelle, dass die Ablehnung der Besuchsreise anlässlich der Silberhochzeit des Bruders nach Westdeutschland beim Kläger eine so schwerwiegende seelische Erschütterung ausgelöst haben könnte, dass dies den Zeitpunkt der Erstmanifestation der schizophrenen Erkrankung bedingte, wäre nach den AHP ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne der so genannten "Kann-Versorgung" auch nur für die der Belastung folgenden Krankheitsepisode, nicht jedoch für den weiteren Krankheitsverlauf gegeben; letzterer hätte sich schicksalhaft entwickelt, wobei exogene Belastungsfaktoren nunmehr nur noch eine marginale Rolle gespielt hätten. Schädigungsfolgen lägen damit nicht vor. Im Übrigen lasse die beim Kläger vorliegende residuale paranoide Schizophrenie keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen erkennen; es bestehe eine Form einer "relativ gutartigen" paranoiden Schizophrenie, die seit Jahrzehnten bestehe und dennoch zu keinem nennenswerten Persönlichkeitsdefekt geführt habe, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) lasse sich damit für die Zeit ab Mai 1995 nicht feststellen. In einer Rückäußerung vom 26. Juni 2006 bestätigte der Gutachter diese Ausführungen.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2006 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG seien nicht erfüllt, weil der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der durch dieses als Primärschaden hervorgerufenen gesundheitlichen Schädigung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne. Dr. T habe die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges mit dem Ausbruch oder der Verschlimmerung der Erkrankung des Klägers überzeugend verneint. Die Ablehnungen der Anträge hätten nur eine untergeordnete Rolle bei der Auslösung von Krankheitsepisoden gespielt; der Ausbruch der Erkrankung hätte keines besonderen Auslösers bedurft. Die Aussagen des Dr. T ständen im Wesentlichen auch in Übereinstimmung mit denjenigen des Dr. G in dessen Gutachten vom 23. April 1996, der ebenfalls ausgeführt habe, dass die schizophrene Erkrankung auch ohne die für den Kläger belastenden Ablehnungen der Reiseanträge zum Ausbruch gekommen wäre. Die Voraussetzungen für eine "Kann-Versorgung" lägen nicht vor. Den Ausführungen des Dr. T folgend sei davon auszugehen, dass es sich bei der Ablehnung des Reiseantrages im Jahre 1981 nicht um eine tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifende psychosoziale Belastung gehandelt habe. Emotional belastender sei vielmehr die Ablehnung des Reiseantrages anlässlich des Todes der Mutter des Klägers gewesen, welcher jedoch nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbruch der Krankheit gestanden habe. Schließlich sei auch im Rahmen der "Kann-Versorgung" eine Leistung nur für die der Belastung folgenden Krankheitsepisode möglich, nicht also für die hier in Frage stehenden Zeiträume. Gegen dieses am 14. November 2006 zugegangene Urteil richtet sich die am 7. Dezember 2006 eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger trägt vor, dass man sich mit seinen Einwendungen gegen das Gutachten des Dr. T nicht ausreichend auseinandergesetzt habe; es sei ein weiteres Gutachten einzuholen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Oktober 2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 11. Juni 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 1996 zurückzunehmen, bei ihm eine schizophrene Psychose als Schädigungsfolge nach dem VwRehaG anzuerkennen und Versorgung in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens S 5 VU 141/96 sowie den der Verwaltungsakten des Beklagten (2 Bände).
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Potsdam und der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beschädigtenversorgung. Der Beklagte war deshalb nicht zu verpflichten, seinen bereits zuvor ergangenen ablehnenden Bescheid vom 11. Juni 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. September 1996 auf der Grundlage des § 44 SGB X zurückzunehmen. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist gemäß § 44 Abs. 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die zuvor ergangenen ablehnenden Bescheide des Beklagten nicht rechtswidrig waren.
Gemäß § 3 Abs. 1 VwRehaG erhält ein Betroffener, der in Folge einer Maßnahme nach § 1 VwRehaG eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG. Maßnahmen im Sinne des § 1 VwRehaG sind hoheitliche Maßnahmen einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 2. Oktober 1990, welche mit tragenden Grundsätzen eines Rechtstaates schlechthin unvereinbar sind und deren Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Als schädigende Tatbestände sind zwar die Ablehnungen der Besuchsanträge des Klägers aus den Jahren 1975 bis 1985 zu berücksichtigen, deren Rechtswidrigkeit durch Bescheid des Innenministeriums des Landes Brandenburg vom 23. März 1995 festgestellt worden ist. Es konnte jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass diese Vorgänge ursächlich für den beim Kläger gutachterlicherseits festgestellten Residualzustand seiner paranoiden Schizophrenie waren. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil an, denen es nach eigener Prüfung folgt und auf die gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird. Auch der erkennende Senat hat keine Bedenken, sich den umfassenden und überzeugenden Ausführungen des Dr. T in dessen Gutachten vom 6. März 2006 anzuschließen, wonach eine Ursächlichkeit der Erkrankung mit den Ablehnungen der Besuchsanträge nach heutigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht festzustellen sei. Dies gilt umso mehr, als das von dem Gutachter gefundene Ergebnis im Wesentlichen mit den Ausführungen des Dr. G vom 23. April 1996 übereinstimmt.
Auf die Einwände des Klägers gegen das Gutachten des Dr. T ist letzterer in seiner Rückäußerung vom 26. Juni 2006 selbst eingegangen. Hierauf wird Bezug genommen. Die Einwände des Klägers überzeugten nicht. Soweit dieser ausführt, dass die zu DDR-Zeiten erstellten Diagnosen über vermeintliche Geisteskrankheiten nicht verwertet werden dürften, ist nicht ersichtlich, was hieraus zu seinen Gunsten folgen sollte, da er die Anerkennung einer Geisteskrankheit im vorliegenden Verfahren geltend macht. Im Übrigen haben die Gutachter Dr. T und Dr. G ihre Diagnosen aufgrund eigener Anamnese und Untersuchung gestellt. Die vom Kläger gerügte Bewertung der Ablehnung der Ausreiseanträge als nicht wesentliche Ursache war Hauptgegenstand der umfangreichen Gutachten der Dr. G und Dr. T; der erkennende Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen der Gutachter und nicht der Einschätzung des Klägers, die sich zudem mit dem von den Gutachtern dargelegten wissenschaftlichem Erkenntnisstand zur Entstehung schizophrener Psychosen nicht in Übereinstimmung bringen lässt. Die Hinweise des Klägers zu den sehr unterschiedlichen Verläufen verschiedener Schizophrenieerkrankungen können nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Maßgebend kann nur der beim Kläger vorliegende Verlauf mit der Erstmanifestation im Dezember 1981 sein, wobei die von Dr. T geäußerten Wertungen zur "subjektiven Schmerzhaftigkeit" der verschiedenen Ablehnungen der Ausreiseanträge durchaus nachvollziehbar waren. Auch soweit der Kläger ausführt, dass möglicherweise trotz einer genetischen Veranlagung ohne das Hinzutreten äußerer Umstände die Erkrankung gar nicht in Erscheinung getreten wäre, ändert dies nichts an der von den Sachverständigen getroffenen Wertung, dass diese äußeren Umstände dennoch – wenn die Erkrankung denn ausbricht – niemals Ursache der Erkrankung sind, weil die genetische Determinante die entscheidende Rolle spielt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der beim Kläger lediglich noch bestehende Residualzustand der schizophrenen Erkrankung nach Dr. T nicht zu einer MdE führt, so dass auch deswegen die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nicht in Betracht kommt.
Andere als die als rechtstaatswidrig festgestellten Ablehnungen der Ausreiseanträge waren nicht als Maßnahmen im Sinne des § 1 VwRehaG zu berücksichtigen, da derartige Vorgänge nicht nachgewiesen werden konnten. Das Gericht folgt auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und sieht von einer weiteren Begründung ab.
Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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