Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 2567/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 501/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einmalige Leistungen für die Ersatzbeschaffung eines Herdes, eines Kühlschranks, eines Staubsaugers und einer Waschmaschine sowie für die (Erst-)Beschaffung eines Kondenswäschetrockners nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).
Die 1963 geborene Klägerin bezog von der Beklagten - mit Unterbrechungen - seit Jahren Sozialhilfe in Form laufender und einmaliger Leistungen. Für die Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine (Constructa CV 50810; Kaufpreis 524,34 DM) und eines Tischkühlschranks (Bomann KS 8141; Kaufpreis 268,92 DM) hatte die Beklagte der Klägerin bereits im Jahre 2000 einmalige Beihilfen gewährt (Rechnungen des Elektro-Großhandelshauses R. GmbH vom 1. August und 2. Oktober 2000). Seit 1. Dezember 1987 wohnt die Klägerin in K. in einer Drei-Zimmerwohnung im Erdgeschoß; laut Dauernutzungsvertrag vom 20. Januar 1988 gehört zur Wohnung ein Balkon und eine Loggia, ferner ist ein Kellerraum und ein Dachbodenanteil mitvermietet.
Die Klägerin ist Mutter der am 17. November 1986 geborenen Tochter J. sowie des am 25. März 2005 geborenen Sohnes S.; sie ist mit dem Vater der Kinder nicht verheiratet. Zuletzt leistete die Beklagte der Klägerin, die seinerzeit Arbeitslosenhilfe von der Bundesagentur für Arbeit erhielt, aufstockende Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) für den Monat November 2004 (damals noch gemeinsam mit der Tochter J.) in Höhe von insgesamt 48,67 Euro sowie einen besonderen Mietzuschuss nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes (in damaliger Fassung) in Höhe von 164,00 Euro (Bescheid vom 26. Oktober 2004). Zum 30. November 2004 stellte die Beklagte die HLU an die Klägerin ein, weil sich wegen der zum 17. November 2004 eingetretenen Volljährigkeit der Tochter kein laufender Bedarf mehr errechnete (Bescheid vom 25. November 2004). Ab Januar 2005 gewährte das Jobcenter Stadt Karlsruhe der Klägerin Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004, eingegangen bei der Beklagten am 14. Dezember 2004, machte die Klägerin geltend, ihr fast 20 Jahre alter Glaskeramikherd sei in einem desolaten Zustand; "nur noch eine kleine Kochplatte funktioniere zuverlässig", der Backofen könne "infolge ungleichmäßiger Bräunung praktisch nicht mehr genutzt" werden, außerdem sei die Backwagenaufhängung abgebrochen. Beim Kühlschrank liege eine Vereisung durch ein ausgebrochenes Gefrierfach vor, ferner sei der Thermostat defekt. Da die Reparatur beider Geräte viel zu teuer sei, beantrage sie Ersatz. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 (Eingang 16. Dezember 2004) beantragte sie bei der Beklagten u.a. einen Bezugsschein für einen neuen Staubsauger mit der Begründung, ihr derzeitiges Gerät sei etwa 20 Jahre alt, die für die Staubsaugerbeutel vorgesehene Klappe lasse sich nicht mehr schließen und die Saugkraft sei nur noch "geringfügig vorhanden"; die Reparatur übersteige den Zeitwert. Mit ihrem am 22. Dezember 2004 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 17. Dezember 2004 stellte die Klägerin ferner Antrag auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Kondenswäschetrockners, wobei sie auf ihre Schwerbehinderung sowie ihre Schwangerschaft verwies und weiter vorbrachte, laut Mietvertrag sei ihr das Trocknen der Wäsche nur auf dem Trockenspeicher, nicht aber innerhalb der Wohnung gestattet und ebenso sei der Betrieb eines Ablufttrockners untersagt; aufgrund ihres Zustands sei sie nicht in der Lage, die Wäsche vom Erdgeschoß in den Trockenspeicher zu tragen. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 (Eingang 29. Dezember 2004) machte die Klägerin außerdem geltend, die Funktion ihrer häufig beanspruchten Constructa-Waschmaschine sei seit geraumer Zeit "mit der Tendenz zur Verschlimmerung" massiv beeinträchtigt, sodass ein normaler Waschvorgang nicht mehr möglich sei. Vom Elektrogroßhandel R., den sie heute mit Mängelbeschreibung verständigt habe, habe sie die Einschätzung erhalten, dass es sich höchstwahrscheinlich um einen Lagerschaden handele; es sei ihr eine Neuanschaffung empfohlen worden, weil eine Reparatur teuerer käme, außerdem müsse man an weitere Reparaturen sowie Strom- und Wasserverbrauch denken. Die beantragte Waschmaschine könne sofort ausgeliefert und mit Hilfe von Verwandten sogar selbst abgeholt werden.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2005 lehnte die Beklagte die Kosten für die Anschaffung eines Kondenswäschetrockners ab, weil ein solches Gerät nicht als notwendiger Bedarf anzusehen sei; hinsichtlich der übrigen Geräte forderte sie die Klägerin zur Vorlage von Kostenvoranschlägen eines Kundendienstes (unter Erteilung einer Kostenzusage hierzu) auf, damit sie feststellen könne, ob eine Reparatur oder Neuanschaffung die kostengünstigere Alternative darstelle. Im selben Bescheid stattgegeben wurde weiteren Anträgen der Klägerin (z.B. Übernahme der Kosten der Wartung des Gasdurchlauferhitzers, Beihilfe für Schwangerschaftsbekleidung einschließlich Klinikbedarf, Bettwäsche); anderen - ebenfalls im Dezember 2004 gestellten Anträgen - (z.B. auf einmalige Beihilfen für die Anschaffung von Handtüchern und eines Toasters, Mehrbedarf für werdende Mütter, Übernahme des Beitrags für die am 5. Januar 2004 abgebuchte Hausratsversicherung) wurde nicht entsprochen. Mit ihrem am 4. Februar 2005 eingegangenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Januar 2005 wandte sich die Klägerin gegen die Ablehnung des Schwangerschaftsmehrbedarfs, der Übernahme der Kosten für einen Wäschetrockner sowie der Beiträge zur Hausratsversicherung. Durch Bescheid vom 9. März 2005 lehnte die Beklagte außerdem die Anträge auf Ersatzbeschaffung diverser elektrischer Geräte vom Dezember 2004 ab, weil bis jetzt keine Kostenvoranschläge vorgelegt worden seien und damit auch kein Nachweis vorhanden sei, dass der beantragte Bedarf im Zeitraum der Geltung des BSHG entstanden sei. Am 8. April 2005 legte die Klägerin auch gegen den Bescheid vom 9. März 2005 Widerspruch ein.
Durch Widerspruchsbescheid vom 18. März 2005 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Januar 2005 zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Versagung der Anerkennung eines Mehrbedarfs für werdende Mütter richtete; die anschließende Klage zum Sozialgericht Karlsruhe - SG - (S 1 SO 1545/05) blieb erfolglos (klageabweisendes Urteil vom 28. März 2006; rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom 12. Februar 2007 - L 7 SO 2173/06 NZB -). Unter dem 29. März 2005 erging der den Widerspruch der Klägerin hinsichtlich der Beiträge zur Hausratsversicherung zurückweisende Widerspruchsbescheid; auch die hiergegen gerichtete Klage zum SG (S 1 SO 1661/05) hatte keinen Erfolg (klageabweisendes Urteil vom 28. März 2006; rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom 12. Februar 2007 - L 7 SO 2174/06 NZB -).
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 4. Februar 2005 bezüglich der Ablehnung der Kosten für die Anschaffung eines Kondenswäschetrockners zurück, weil Wäschetrockner nicht allgemein üblich seien, vielmehr ein solches Gerät grundsätzlich nach wie vor eine reine Annehmlichkeit darstelle und hier ferner die ausnahmsweise Erforderlichkeit nicht glaubhaft gemacht sei; der Sozial- und Jugendbehörde sei bekannt und dies entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass - insbesondere bei Schwangeren - Freunde, Bekannte, Familienangehörige und Nachbarn zur Unterstützung bereit seien. Durch Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2006 wurde außerdem der Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. März 2005 zurückgewiesen; die Klägerin sei trotz Aufforderung zur Vorlage eines Kostenvoranschlags nicht tätig geworden, sodass die Vermutung bestehe, dass die geltend gemachten Bedarfe nicht bestanden hätten, sondern alle vier Haushaltsgeräte seinerzeit noch betriebsfähig gewesen seien und heute noch seien.
Wegen des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2006 hat die Klägerin am 6. Juni 2006 (Dienstag nach Pfingsten) Klage zum SG (S 1 SO 2568/06) erhoben. Am selben Tage hat sie wegen des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2006 ebenfalls Klage zum SG (S 1 SO 2567/06) erhoben. Das SG hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 beide Rechtsstreitigkeiten unter dem Az. S 1 SO 2567/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2006 hat das SG die Klagen abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den der Klägerin am 23. Dezember 2006 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 22. Januar 2007 beim SG eingelegte Berufung der Klägerin. Sie hat vorgebracht, dass sie im damaligen Schwangerschaftsstadium mit medizinischen Problemen zu kämpfen gehabt habe, die ständige Untersuchungen sowie Arztbesuche erforderlich gemacht hätten, sodass ein Termin mit dem Kundendienst nicht habe festgelegt werden können. Der Bedarf hinsichtlich des Wäschetrockners ergebe sich schon infolge ihrer Schwerbehinderung mit Wirbelsäulenversteifung und Asthma sowie der Lage des Trockenspeichers im 4. Obergeschoss. Die seit 2004 defekten Geräte würden, soweit die Einschränkungen dies zuließen, wegen fehlender finanzieller Mittel immer noch genutzt. Eine einstweilige Anordnung habe sie nicht beantragt, weil dies die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen hätte und deshalb keinen Sinn gemacht habe. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 13. Juli 2007 hinsichtlich des Herdes, des Kühlschranks, der Waschmaschine und des Kondenswäschetrockners (undatierte) Kostenvoranschläge der Firmen Saturn Electro-Handelsges. mbH, Elektrohaus R. GmbH und Karstadt Warenhaus-Aktiengesellschaft zu den Akten gereicht. Mit Schreiben vom 17. Februar 2008 (eingegangen 20. Februar 2008) hat sie außerdem eine "mündliche oder schriftliche" Zeugenvernehmung von St. und F. sowie die Untersuchung der Elektrogeräte durch einen Kundendienst und darüber hinaus die Einholung eines orthopädischen, pneumologischen, allergologischen und internistischen Sachverständigengutachtens verlangt.
Im Hauptantrag begehrt die Klägerin sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 4. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2006 zur Gewährung einer einmaligen Leistung für die Beschaffung eines Kondenswäschetrockners, ferner unter Aufhebung des Bescheids vom 9. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2006 zur Gewährung einmaliger Leistungen für die Ersatzbeschaffung eines Herdes, eines Kühlschranks, eines Staubsaugers und einer Waschmaschine als Beihilfen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Ergänzend hat sie vorgebracht, auch die jetzt vorgelegten Kostenvoranschläge, deren den Zustand der Haushaltsgeräte beschreibenden Text die Klägerin im Übrigen wohl selbst verfasst habe, belegten nicht, dass die Geräte bereits bis spätestens 31. Dezember 2004 defekt und nicht mehr reparabel gewesen seien. Hierfür spreche auch, dass die Klägerin zwischenzeitlich keine entsprechenden Anträge beim zuständigen Träger gestellt habe und ferner gegen sie - die Beklagte - nicht in Form von "Eilanträgen" vorgegangen sei.
Zu weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten (Band III)), sie Klageakten des SG (S 1 SO 2567/06, S1 SO 2568/06), die weiteren Akten des SG (S 1 SO 4239/06 PKH-A, S 1 SO 4240/06 PKH-A), die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 501/07) und die weiteren Senatsakten (L 7 SO 164/07 PKH-B, L 7 SO 165/07 PKH-B, L 7 SO 2580/07 PKH-A (L 7 SO 501/07), L 7 SO 2173/06 NZB, L 7 SO 2174/06 NZB) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der - den Beteiligten jeweils rechtzeitig und formgerecht zugestellten - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Den Beweisangeboten und -anregungen der Klägerin war aus den im Folgenden darzulegenden Gründen nicht nachzugehen.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes bei überschlägiger Berechnung (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) BSGE 93, 42, 43 = SozR 4-4300 § 64 Nr. 1) mehr als 500,00 Euro beträgt (vgl. § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG); mehrere Ansprüche sind bei der objektiven Klagenhäufung - wie hier - zusammenzurechnen (vgl. BSGE 24, 260, 261; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnr. 16).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten einmaligen Leistungen für die Ersatzbeschaffung eines Herdes, eines Kühlschranks, eines Staubsaugers und einer Waschmaschine sowie für die (Erst-)Beschaffung eines Kondenswäschetrockners.
Die Klägerin verlangt die einmaligen Leistungen sinngemäß nach den Bestimmungen des BSHG, das in den wesentlichen und hier heranzuziehenden Teilen mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ist (vgl. Art. 68 Abs. 1 Nr. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)). Denn sie ist erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II und stand auch ab Januar 2005 im Leistungsbezug des Jobcenters Stadt Karlsruhe, sodass sie unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt nach einer Bestimmung des ab 1. Januar 2005 geltenden Rechts, insbesondere weder nach dem SGB II noch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), einen Anspruch gegen die beklagte Stadt als Sozialhilfeträger herzuleiten vermag (vgl. § 21 Satz 1 SGB XII, § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II (in den jeweiligen Fassungen seit 1. Januar 2005)). Die Klägerin macht im Übrigen einen bis 31. Dezember 2004 entstandenen Bedarf geltend; allerdings hat sie die umstrittenen Haushaltsgeräte bis heute nicht angeschafft.
Dem Begehren der Klägerin steht nicht entgegen, dass die Beklagte erst im Jahr 2005 über die im Dezember 2004 gestellten Anträge entschieden hat, also zu einer Zeit, als das BSHG bereits außer Kraft getreten war. Zwar ist bei kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) - wie hier - grundsätzlich maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 54 Rdnr. 34 m.w.N.); Abweichungen von dieser Faustregel können sich jedoch aus dem materiellen Recht ergeben, sodass bei Rechtsänderungen stets auch der zeitliche Geltungswille des Gesetzes in den Blick zu nehmen ist (vgl. BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 7; SozR 3-2700 § 44 Nr. 1). Dass sich das - das BSHG mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ablösende - Regelungswerk des SGB II (und im Übrigen auch das SGB XII) nach seinem Geltungswillen auf bereits vor seinem Inkrafttreten entstandene und dem Sozialhilfeträger zur Kenntnis gelangte Bedarfe erstrecken sollte, ist dem Gesetz indes nicht zu entnehmen; entsprechende Übergangsvorschriften fehlen. Die hier umstrittenen einmaligen Leistungen, die nicht auf einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zielen, betreffen in sich abgeschlossene Sachverhalte. Gestritten wird um einmalige Bedarfe, für welche sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) als auch des BSG das Gegenwärtigkeitsprinzip und der Bedarfsdeckungsgrundsatz maßgeblich sind (vgl. BVerwGE 57, 237, 239; 79, 46, 53; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4; siehe dazu auch die nachstehenden Ausführungen). Es ist deshalb nach materiellem Recht geboten, das BSHG auf solche "Altfälle" anzuwenden, in denen der sozialhilferechtliche Bedarf noch im Jahr 2004 entstanden und geltend gemacht worden ist (vgl. das (zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangene) Senatsurteil vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 827/07 -; ferner schon Senatsurteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 5036/06 - sowie die (ebenfalls die vorliegenden Beteiligten betreffenden) Senatsbeschlüsse vom 3. September 2007 - L 7 SO 501/07 - und vom 23. Oktober 2007 - L 7 SO 827/07 -; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. April 2006 - L 8 SO 80/05 -; Bayer. LSG, Urteil vom 18. Mai 2006 - L 11 AS 117/05 - (beide juris); Kuntze in Bader u.a., 4. Auflage, VwGO, § 113 Rdnr. 34). Auch vom BVerwG war im Übrigen - trotz des im Sozialhilferecht des BSHG nach seiner höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung - anerkannt, dass sich die rechtliche Beurteilung eines auf eine bestimmte zurückliegende Zeit bezogenen Sozialhilfeanspruchs bei nachfolgenden Rechtsänderungen nicht notwendig nach dem jeweils letzten Gesetz zu richten hatte (vgl. BVerwGE 25, 307, 308; Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 13). Die Anwendbarkeit der Regelungen des BSHG auf bis 31. Dezember 2004 entstandene und ihr zur Kenntnis gebrachte einmalige Bedarfe wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
Als Rechtsgrundlage der erhobenen Ansprüche heranzuziehen ist mithin das bis 31. Dezember 2004 geltende Recht des BSHG. HLU ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehört zum notwendigen Lebensunterhalt u.a. der Hausrat. Dieser umfasst nach § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG Gebrauchsgüter von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert, zu deren Beschaffung einmalige Leistungen des Sozialhilfeträgers vorgesehen sind. Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist zunächst das Vorhandensein eines Bedarfs, der anderweitig nicht gedeckt ist; darüber hinaus muss der Bedarf für die Gebrauchsgüter, die nicht kurzlebig und von geringem Anschaffungswert sein dürfen, sozialhilferechtlich notwendig sein, also als hauswirtschaftliche Hilfe erforderlich sein, um einer sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen (vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG) zu begegnen (vgl. BVerwGE 107, 234; ferner BVerwGE 106, 99). Dabei ist die Ausstattungsdichte mit Geräten auch in Haushalten mit geringem Einkommen nicht allein entscheidend; sie kann aber ein gewichtiges Indiz für die in der Gesellschaft herrschenden Auffassungen darüber sein, welche Gebrauchsgegenstände für ein menschenwürdiges Leben notwendig sind (vgl. BVerwGE 107, 234, 236 f.). Aber selbst bei notwendiger Hilfe kann nur ein Haushaltsgerät mit ausreichender Leistung in der niedrigsten Ausstattungskategorie beansprucht werden (vgl. BVerwGE 107, 234, 239).
Ein sozialhilferechtlicher - im Jahr 2004 entstandener - Bedarf für die von der Klägerin beanspruchten einmaligen Leistungen ist indes nicht zu erkennen. Darauf hinzuweisen ist, dass Sozialhilfe - jedenfalls die hier umstrittenen einmaligen Leistungen nach dem BSHG - Hilfe für eine bestimmte Person in einer bestimmten Notsituation ist (vgl. schon BVerwGE 25, 307, 308) und ihrem Wesen nach dazu dient, eine "gegenwärtige" Notlage zu beheben (vgl. BVerwGE 57, 237 239; 79, 46, 53; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4); zu fordern ist demnach eine "aktuelle Notlage". Ab wann eine solche gegenwärtige Notlage anzunehmen ist, richtet sich nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs, sodass bei einem Anschaffungsbedarf - wie dem vorliegend geltend gemachten Hausrat - die Gegenwärtigkeit der Bedarfslage nicht nach dem Zeitpunkt der Antragstellung, sondern nach dem jeweiligen Zeitpunkt zu beurteilen ist, in dem dieser Bedarf tatsächlich entstanden ist (vgl. BVerwGE 95, 60, 62; Nieders. Oberverwaltungsgericht (OVG); Beschluss vom 18. November 1998 - 4 M 135/95 - (juris); ferner Senatsurteil vom 23. November 2006 - L 7 SO 4415/05 - NVwZ-RR 2007, 255). Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme für die Beschaffung von Hausratsgegenständen - wie bereits ausgeführt - nur in Betracht, wenn die Gebrauchsgüter zum "notwendigen" Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Satz 1 BSHG gehören und ferner keine Alternativen zur Bedarfsdeckung (etwa durch den Vermieter, Verwandte, karitative Vereinigungen) bestehen, wobei als Alternative grundsätzlich auch gebrauchte Geräte ins Auge zu fassen sind (vgl. nochmals BVerwGE 107, 234, 237 f.).
Nach den aufgezeigten Maßstäben rechnet die Ausstattung eines Haushalts mit Herd, Kühlschrank, Staubsauger und Waschmaschine zwar grundsätzlich zum sozialhilferechtlich Notwendigen (vgl. zur Waschmaschine BVerwGE 107, 234; ferner Wenzel in Fichtner/Wenzel, BSHG, 2. Auflage, § 21 Rdnr. 16; Hofmann in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 21 Rdnrn. 49, 50; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 12 Rdnr. 32 (alle m.w.N.)). Eine andere Beurteilung angebracht erscheint indes bezüglich eines Wäschetrockners (vgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 16. Dezember 2004 - M 15 K 03.6680 - (juris); Wenzel in Fichtner/Wenzel, a.a.O., § 12 Rdnrn. 39, 45; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 23 Rdnr. 328), denn die Ausstattung mit Wäschetrocknern dürfte, wie die Beklagte dem Begehren der Klägerin zu Recht entgegengehalten hat, namentlich in den Haushalten der unteren Einkommensgruppen gering sein; dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn ein gerade bis 31. Dezember 2004 entstandener und nicht anderweitig zu deckender Anschaffungsbedarf ist für sämtliche geltend gemachten Gebrauchsgüter zu verneinen.
Dabei sind die Voraussetzungen für eine Beihilfe zur Beschaffung eines Kondenswäschetrockners schon deswegen nicht erfüllt, weil der Klägerin in dem von ihr in der fraglichen Zeit (und auch jetzt noch) bewohnten Mietshaus anderweitige Möglichkeiten zur Verfügung standen, die Wäsche selbst in der kalten Jahreszeit zu trocknen (vgl. hierzu Niedersächs. OVG, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 4 L 4586/97 - FEVS 48, 466; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 20. Juli 1999 - 4 L 1650/99 - FEVS 51, 380; W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O.). Die Klägerin hat mit ihrem Antrag im Schreiben vom 17. Dezember 2004 zwar behauptet, ihr sei das Trocknen der Wohnung nur auf dem Trockenspeicher, nicht aber in der Wohnung gestattet. Dies lässt sich indes unter Heranziehung des Dauernutzungsvertrags vom 20. Januar 1988 nicht nachvollziehen; zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass nach Nr. 7 Abs. 1 Buchst. e der - über § 1 Abs. 3 des Dauernutzungsvertrags - Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Vertragsbedingungen lediglich das Aufstellen u.a. eines Trockenautomaten der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Genossenschaft (= Vermieterin) bedarf. Dass ihr die Vermieterin im Einzelfall aus sonstigen billigenswerten Gründen (z.B. aufgrund der Häufigkeit des Trocknens sowie mangelnder Durchlüftung der Wohnung mit Gefahr der Durchfeuchtung des Mauerwerks; vgl. hierzu Amtsgericht (AG) Bergisch-Gladbach, Urteil vom 10. November 1992 - 24 C 249/92 - (juris)) das Aufhängen und Trocknen der Wäsche in der Wohnung verboten hätte, hat die Klägerin selbst nicht vorgebracht, und dies, obwohl die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2006 ihre Auffassung dargestellt hatte, dass das Trocknen der so genannten "Kleinwäsche" in der Wohnung nicht gänzlich verboten werden dürfe und auch das Trocknen größerer Wäscheteile wohl nur auf Dauer untersagt werden dürfte. Darüber hinaus spricht auch nichts dagegen, dass die Klägerin ihre Wäsche auf dem zur angemieteten Wohnung gehörenden Balkon hätte trocknen können (vgl. hierzu AG Brühl, Urteil vom 31. Oktober 2000 - 21 C 256/00 - (im Kurztext in juris)); dies dürfte ihr zumindest an frostfreien Tagen im Winter, die in Karlsruhe durchaus nicht selten sind, möglich gewesen sein. Letztlich stand der Klägerin auch der im 4. Obergeschoss des Mietshauses befindliche Trockenspeicher zur Verfügung; zu Recht haben das SG und die Beklagte darauf hingewiesen, dass die seinerzeit 18-jährige, im Haushalt der Klägerin lebende Tochter J. Larissa oder auch Freunde, Bekannte, Nachbarn oder sonstige Familienangehörige (z.B. auch der Kindsvater) das Hochtragen und Aufhängen der Wäsche hätten übernehmen können, wenn sich die Klägerin aufgrund ihrer körperlichen Verfassung dazu nicht in der Lage gesehen hätte. All das legt nahe, dass die Klägerin von den aufgezeigten Alternativen auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat; aus ihrem Vorbringen ist im Übrigen ersichtlich, dass ein Wäschetrockner bis zum heutigen Tage nicht angeschafft worden ist. Sonach fehlt es hinsichtlich des Kondenswäschetrockners bereits an einem sozialhilferechtlichen Bedarf. Der Beweisanregung der Klägerin auf Einholung mehrerer medizinischer Sachverständigengutachten war daher nicht nachzugehen.
Bezüglich des Herdes, des Kühlschranks, des Staubsaugers und der Waschmaschine ist ein Anschaffungsbedarf, der bereits im Dezember 2004 bestanden haben müsste, weil das BSHG mit Ablauf dieses Monats außer Kraft getreten ist und die Beklagte als Sozialhilfeträger für erst später bei der - erwerbsfähigen - Klägerin aufgetretene Bedarfslagen nicht leistungspflichtig ist, ebenfalls nicht gegeben. Es deutet vieles darauf hin, dass die Klägerin während des Verfahrens unvollständige oder gar unzutreffende Angaben gemacht hat. Darauf hinzuweisen ist, dass die Beklagte der Klägerin für die Beschaffung einer Waschmaschine und eines Kühlschranks bereits im Jahr 2000 einmalige Beihilfen gewährt hatte. Hervorzuheben ist ferner, dass in den von der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 13. Juli 2007 eingereichten (undatierten) "Kostenvoranschlägen" der Firmen Saturn Elektro-Handelsges. mbH, Elektrohaus R. GmbH und Karstadt Warenhaus-Aktiengesellschaft von einem Kühlschrank der Marke "Bosch", Baujahr 1984 die Rede ist, während ihr im Oktober 2000 - wegen der den Zeitwert übersteigenden Reparaturkosten für den alten Kühlschrank (vgl. Reparaturauftrag des Bosch-Werkskundendienstes vom 27. September 2000) - auf Rechnung der Beklagten ein Neugerät der Marke "Bomann" geliefert worden war; darauf, was mit diesem Tischkühlschrank geschehen ist, ist jene eine Antwort schuldig geblieben. Auffällig ist außerdem, dass die Fehlerbeschreibung im vorgenannten Reparaturauftrag des Bosch-Werkskundendienstes hinsichtlich des seinerzeit etwa 15 Jahre alten Geräts mit den Mängelangaben der Klägerin in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2004 sowie in den "Kostenvoranschlägen" nahezu identisch ist; in beiden Fällen ist das Gefrierfach bzw. die Gefrierfachtür als ausgebrochen angegeben. Es könnte also manches dafür sprechen, dass die Klägerin hinsichtlich des Bosch-Kühlschranks ein zweites Mal Ersatz verlangt. In den erwähnten "Kostenvoranschlägen", die - wie die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 17. Februar 2008 indirekt eingeräumt hat - nicht auf einer Besichtigung des Herdes, des Kühlschranks und der Waschmaschine durch die unterzeichnenden Firmen beruhen (vgl. hierzu schon den das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin ablehnenden Senatsbeschluss vom 3. September 2007), taucht überdies ein Staubsauger überhaupt nicht mehr auf; hierauf ist die Klägerin - trotz Hinweises im vorgenannten Senatsbeschluss - mit keinem Wort mehr eingegangen. In ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2004 hat sie im Übrigen lediglich behauptet, dass der Backofen infolge ungleichmäßiger Bräunung "praktisch" nicht mehr genutzt werden könne, während in den vorgenannten "Kostenvoranschlägen" nunmehr davon die Rede ist, dass beim Backofen nur noch die "Grillfunktion möglich" sei und das "Backen/Kochen mit Ober- und Unterhitze sowie Heißluft defekt" sei.
Demnach liegen einige Ungereimtheiten vor, welche die Klägerin nicht ausgeräumt hat. Aber selbst wenn die von ihr in ihren Antragsschreiben vom Dezember 2004 sowie in den "Kostenvoranschlägen" behaupteten Defekte an den vier Haushaltsgeräten zuträfen und diese Mängel bereits im Dezember 2004 vorhanden gewesen sein sollten, ließe sich damit der geltend gemachte Bedarf für die Ersatzbeschaffung der Geräte - ungeachtet der hinsichtlich der Waschmaschine und des Kühlschranks bereits im Jahr 2000 erfolgten Bedarfsdeckung (vgl. hierzu VG Augsburg, Urteil vom 15. Februar 2001 - Au 9 K 00.549 - (juris)) - nicht begründen. Denn wie bereits oben ausgeführt, ist für den Anschaffungsbedarf eine aktuelle Notlage zu verlangen. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, denn die Haushaltsgeräte werden, wie die Klägerin in ihren Schreiben vom 11. August 2007 und 17. Februar 2008 selbst eingeräumt hat, weiterhin benutzt. Nach allem erscheint selbst zum gegenwärtigen Zeitpunkt - also über drei Jahre nach der Antragstellung - ein konkreter Bedarf für die Beschaffung der beanspruchten Hausratsgegenstände äußerst zweifelhaft; immerhin lebt im Haushalt der Klägerin mit dem am 25. März 2005 geborenen Sohn S. ein Kleinkind. Erst recht ist aber ein aktueller Anschaffungsbedarf im Monat Dezember 2004, in welchem das Kind noch nicht einmal geboren war, nicht zu bejahen. Die Klägerin hat bis heute zugewartet und sich nicht um Abhilfe hinsichtlich der angeblich nicht gedeckten Bedarfe bemüht, obgleich die Beklagte von ihr schon frühzeitig (vgl. die entsprechende Aufforderung im Bescheid vom 4. Januar 2005) die Vorlage von Kostenvoranschlägen eines Kundendienstes, zu denen sie eine Kostenzusage erteilt hatte, verlangt hatte. Zu Recht hat ihr die Beklagte entgegengehalten, dass sie trotz des Zeitablaufs bis heute weder um einstweiligen Rechtsschutz ersucht noch entsprechende Bedarfe bei dem seit Januar 2005 für sie zuständigen Träger, dem Jobcenter Stadt K., angemeldet hat; freilich könnten derartige Leistungen nunmehr, da die Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Hausrat nach neuem Recht in der Regelleistung enthalten sind (vgl. § 20 Abs. 1 und 2 SGB II), nach der Bestimmung des § 23 Abs. 1 SGB II grundsätzlich nur als Darlehen gewährt werden.
All das belegt, dass jedenfalls im Dezember 2004 der geltend gemachte Anschaffungsbedarf hinsichtlich der Haushaltsgeräte nicht bestanden hat, die Geräte vielmehr, gemessen an den Bedürfnissen der Klägerin, funktionsgerecht genutzt werden konnten. Unter diesen Umständen bedarf es einer Vernehmung der von der Klägerin erstmals in ihrem Schreiben vom 17. Februar 2008 benannten Zeuginnen zum Zustand der Haushaltsgeräte im Dezember 2004 nicht. Diese könnten im Übrigen allenfalls die von der Klägerin verschiedentlich beschriebenen Defekte be-stätigen. Damit ist jedoch noch nichts dazu gesagt, dass diesen Mängeln nur durch eine Ersatzbeschaffung, nicht jedoch beispielsweise auch durch eine Reparatur der Geräte hätte begegnet werden können; Letzteres hat die Klägerin aber ausdrücklich nicht verlangt, wobei eine Kostenübernahme des Sozialhilfeträgers ohnehin nur bei Aufwendungen in nicht kleinem Umfang in Betracht käme (vgl. § 21 Abs. 1a Nr. 4 BSHG). Ferner war der Beweisanregung der Klägerin im Schreiben vom 17. Februar 2008 auf Besichtigung und Überprüfung der Haushaltsgeräte durch einen Kundendienst nicht nachzugehen; denn dadurch könnte allenfalls zum jetzigen Zeitpunkt, nicht jedoch für die hier umstrittene Zeit geklärt werden, ob die Hausratsgegenstände reparaturbedürftig sind und eine Reparatur notwendig und sinnvoll oder aus Kostengründen unzweckmäßig wäre.
Nach allem ist ein im Dezember 2004 entstandener Anschaffungsbedarf hinsichtlich eines Herdes, eines Kühlschranks, eines Staubsaugers und einer Waschmaschine zu verneinen. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an zu klären, ob die von der Klägerin geltend gemachten Bedarfe überhaupt nur über "ladenneue" Geräte abgegolten werden könnten und ob nicht sonstige anderweitige Möglichkeiten der Deckung des behaupteten Bedarfs bestanden haben könnten.
Bei dieser Sachlage kann ferner dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, die im Dezember 2004 nicht auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG angewiesen war, jedenfalls hilfebedürftig im Sinne des § 21 Abs. 2 BSHG war (vgl. hierzu Wenzel in Fichtner/Wenzel, a.a.O. § 21 Rdnrn. 17 f.; Kunz in Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 21 Rdnrn. 7 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einmalige Leistungen für die Ersatzbeschaffung eines Herdes, eines Kühlschranks, eines Staubsaugers und einer Waschmaschine sowie für die (Erst-)Beschaffung eines Kondenswäschetrockners nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).
Die 1963 geborene Klägerin bezog von der Beklagten - mit Unterbrechungen - seit Jahren Sozialhilfe in Form laufender und einmaliger Leistungen. Für die Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine (Constructa CV 50810; Kaufpreis 524,34 DM) und eines Tischkühlschranks (Bomann KS 8141; Kaufpreis 268,92 DM) hatte die Beklagte der Klägerin bereits im Jahre 2000 einmalige Beihilfen gewährt (Rechnungen des Elektro-Großhandelshauses R. GmbH vom 1. August und 2. Oktober 2000). Seit 1. Dezember 1987 wohnt die Klägerin in K. in einer Drei-Zimmerwohnung im Erdgeschoß; laut Dauernutzungsvertrag vom 20. Januar 1988 gehört zur Wohnung ein Balkon und eine Loggia, ferner ist ein Kellerraum und ein Dachbodenanteil mitvermietet.
Die Klägerin ist Mutter der am 17. November 1986 geborenen Tochter J. sowie des am 25. März 2005 geborenen Sohnes S.; sie ist mit dem Vater der Kinder nicht verheiratet. Zuletzt leistete die Beklagte der Klägerin, die seinerzeit Arbeitslosenhilfe von der Bundesagentur für Arbeit erhielt, aufstockende Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) für den Monat November 2004 (damals noch gemeinsam mit der Tochter J.) in Höhe von insgesamt 48,67 Euro sowie einen besonderen Mietzuschuss nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes (in damaliger Fassung) in Höhe von 164,00 Euro (Bescheid vom 26. Oktober 2004). Zum 30. November 2004 stellte die Beklagte die HLU an die Klägerin ein, weil sich wegen der zum 17. November 2004 eingetretenen Volljährigkeit der Tochter kein laufender Bedarf mehr errechnete (Bescheid vom 25. November 2004). Ab Januar 2005 gewährte das Jobcenter Stadt Karlsruhe der Klägerin Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004, eingegangen bei der Beklagten am 14. Dezember 2004, machte die Klägerin geltend, ihr fast 20 Jahre alter Glaskeramikherd sei in einem desolaten Zustand; "nur noch eine kleine Kochplatte funktioniere zuverlässig", der Backofen könne "infolge ungleichmäßiger Bräunung praktisch nicht mehr genutzt" werden, außerdem sei die Backwagenaufhängung abgebrochen. Beim Kühlschrank liege eine Vereisung durch ein ausgebrochenes Gefrierfach vor, ferner sei der Thermostat defekt. Da die Reparatur beider Geräte viel zu teuer sei, beantrage sie Ersatz. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 (Eingang 16. Dezember 2004) beantragte sie bei der Beklagten u.a. einen Bezugsschein für einen neuen Staubsauger mit der Begründung, ihr derzeitiges Gerät sei etwa 20 Jahre alt, die für die Staubsaugerbeutel vorgesehene Klappe lasse sich nicht mehr schließen und die Saugkraft sei nur noch "geringfügig vorhanden"; die Reparatur übersteige den Zeitwert. Mit ihrem am 22. Dezember 2004 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 17. Dezember 2004 stellte die Klägerin ferner Antrag auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Kondenswäschetrockners, wobei sie auf ihre Schwerbehinderung sowie ihre Schwangerschaft verwies und weiter vorbrachte, laut Mietvertrag sei ihr das Trocknen der Wäsche nur auf dem Trockenspeicher, nicht aber innerhalb der Wohnung gestattet und ebenso sei der Betrieb eines Ablufttrockners untersagt; aufgrund ihres Zustands sei sie nicht in der Lage, die Wäsche vom Erdgeschoß in den Trockenspeicher zu tragen. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 (Eingang 29. Dezember 2004) machte die Klägerin außerdem geltend, die Funktion ihrer häufig beanspruchten Constructa-Waschmaschine sei seit geraumer Zeit "mit der Tendenz zur Verschlimmerung" massiv beeinträchtigt, sodass ein normaler Waschvorgang nicht mehr möglich sei. Vom Elektrogroßhandel R., den sie heute mit Mängelbeschreibung verständigt habe, habe sie die Einschätzung erhalten, dass es sich höchstwahrscheinlich um einen Lagerschaden handele; es sei ihr eine Neuanschaffung empfohlen worden, weil eine Reparatur teuerer käme, außerdem müsse man an weitere Reparaturen sowie Strom- und Wasserverbrauch denken. Die beantragte Waschmaschine könne sofort ausgeliefert und mit Hilfe von Verwandten sogar selbst abgeholt werden.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2005 lehnte die Beklagte die Kosten für die Anschaffung eines Kondenswäschetrockners ab, weil ein solches Gerät nicht als notwendiger Bedarf anzusehen sei; hinsichtlich der übrigen Geräte forderte sie die Klägerin zur Vorlage von Kostenvoranschlägen eines Kundendienstes (unter Erteilung einer Kostenzusage hierzu) auf, damit sie feststellen könne, ob eine Reparatur oder Neuanschaffung die kostengünstigere Alternative darstelle. Im selben Bescheid stattgegeben wurde weiteren Anträgen der Klägerin (z.B. Übernahme der Kosten der Wartung des Gasdurchlauferhitzers, Beihilfe für Schwangerschaftsbekleidung einschließlich Klinikbedarf, Bettwäsche); anderen - ebenfalls im Dezember 2004 gestellten Anträgen - (z.B. auf einmalige Beihilfen für die Anschaffung von Handtüchern und eines Toasters, Mehrbedarf für werdende Mütter, Übernahme des Beitrags für die am 5. Januar 2004 abgebuchte Hausratsversicherung) wurde nicht entsprochen. Mit ihrem am 4. Februar 2005 eingegangenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Januar 2005 wandte sich die Klägerin gegen die Ablehnung des Schwangerschaftsmehrbedarfs, der Übernahme der Kosten für einen Wäschetrockner sowie der Beiträge zur Hausratsversicherung. Durch Bescheid vom 9. März 2005 lehnte die Beklagte außerdem die Anträge auf Ersatzbeschaffung diverser elektrischer Geräte vom Dezember 2004 ab, weil bis jetzt keine Kostenvoranschläge vorgelegt worden seien und damit auch kein Nachweis vorhanden sei, dass der beantragte Bedarf im Zeitraum der Geltung des BSHG entstanden sei. Am 8. April 2005 legte die Klägerin auch gegen den Bescheid vom 9. März 2005 Widerspruch ein.
Durch Widerspruchsbescheid vom 18. März 2005 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Januar 2005 zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Versagung der Anerkennung eines Mehrbedarfs für werdende Mütter richtete; die anschließende Klage zum Sozialgericht Karlsruhe - SG - (S 1 SO 1545/05) blieb erfolglos (klageabweisendes Urteil vom 28. März 2006; rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom 12. Februar 2007 - L 7 SO 2173/06 NZB -). Unter dem 29. März 2005 erging der den Widerspruch der Klägerin hinsichtlich der Beiträge zur Hausratsversicherung zurückweisende Widerspruchsbescheid; auch die hiergegen gerichtete Klage zum SG (S 1 SO 1661/05) hatte keinen Erfolg (klageabweisendes Urteil vom 28. März 2006; rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom 12. Februar 2007 - L 7 SO 2174/06 NZB -).
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 4. Februar 2005 bezüglich der Ablehnung der Kosten für die Anschaffung eines Kondenswäschetrockners zurück, weil Wäschetrockner nicht allgemein üblich seien, vielmehr ein solches Gerät grundsätzlich nach wie vor eine reine Annehmlichkeit darstelle und hier ferner die ausnahmsweise Erforderlichkeit nicht glaubhaft gemacht sei; der Sozial- und Jugendbehörde sei bekannt und dies entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass - insbesondere bei Schwangeren - Freunde, Bekannte, Familienangehörige und Nachbarn zur Unterstützung bereit seien. Durch Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2006 wurde außerdem der Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. März 2005 zurückgewiesen; die Klägerin sei trotz Aufforderung zur Vorlage eines Kostenvoranschlags nicht tätig geworden, sodass die Vermutung bestehe, dass die geltend gemachten Bedarfe nicht bestanden hätten, sondern alle vier Haushaltsgeräte seinerzeit noch betriebsfähig gewesen seien und heute noch seien.
Wegen des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2006 hat die Klägerin am 6. Juni 2006 (Dienstag nach Pfingsten) Klage zum SG (S 1 SO 2568/06) erhoben. Am selben Tage hat sie wegen des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2006 ebenfalls Klage zum SG (S 1 SO 2567/06) erhoben. Das SG hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 beide Rechtsstreitigkeiten unter dem Az. S 1 SO 2567/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2006 hat das SG die Klagen abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den der Klägerin am 23. Dezember 2006 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 22. Januar 2007 beim SG eingelegte Berufung der Klägerin. Sie hat vorgebracht, dass sie im damaligen Schwangerschaftsstadium mit medizinischen Problemen zu kämpfen gehabt habe, die ständige Untersuchungen sowie Arztbesuche erforderlich gemacht hätten, sodass ein Termin mit dem Kundendienst nicht habe festgelegt werden können. Der Bedarf hinsichtlich des Wäschetrockners ergebe sich schon infolge ihrer Schwerbehinderung mit Wirbelsäulenversteifung und Asthma sowie der Lage des Trockenspeichers im 4. Obergeschoss. Die seit 2004 defekten Geräte würden, soweit die Einschränkungen dies zuließen, wegen fehlender finanzieller Mittel immer noch genutzt. Eine einstweilige Anordnung habe sie nicht beantragt, weil dies die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen hätte und deshalb keinen Sinn gemacht habe. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 13. Juli 2007 hinsichtlich des Herdes, des Kühlschranks, der Waschmaschine und des Kondenswäschetrockners (undatierte) Kostenvoranschläge der Firmen Saturn Electro-Handelsges. mbH, Elektrohaus R. GmbH und Karstadt Warenhaus-Aktiengesellschaft zu den Akten gereicht. Mit Schreiben vom 17. Februar 2008 (eingegangen 20. Februar 2008) hat sie außerdem eine "mündliche oder schriftliche" Zeugenvernehmung von St. und F. sowie die Untersuchung der Elektrogeräte durch einen Kundendienst und darüber hinaus die Einholung eines orthopädischen, pneumologischen, allergologischen und internistischen Sachverständigengutachtens verlangt.
Im Hauptantrag begehrt die Klägerin sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 4. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2006 zur Gewährung einer einmaligen Leistung für die Beschaffung eines Kondenswäschetrockners, ferner unter Aufhebung des Bescheids vom 9. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2006 zur Gewährung einmaliger Leistungen für die Ersatzbeschaffung eines Herdes, eines Kühlschranks, eines Staubsaugers und einer Waschmaschine als Beihilfen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Ergänzend hat sie vorgebracht, auch die jetzt vorgelegten Kostenvoranschläge, deren den Zustand der Haushaltsgeräte beschreibenden Text die Klägerin im Übrigen wohl selbst verfasst habe, belegten nicht, dass die Geräte bereits bis spätestens 31. Dezember 2004 defekt und nicht mehr reparabel gewesen seien. Hierfür spreche auch, dass die Klägerin zwischenzeitlich keine entsprechenden Anträge beim zuständigen Träger gestellt habe und ferner gegen sie - die Beklagte - nicht in Form von "Eilanträgen" vorgegangen sei.
Zu weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten (Band III)), sie Klageakten des SG (S 1 SO 2567/06, S1 SO 2568/06), die weiteren Akten des SG (S 1 SO 4239/06 PKH-A, S 1 SO 4240/06 PKH-A), die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 501/07) und die weiteren Senatsakten (L 7 SO 164/07 PKH-B, L 7 SO 165/07 PKH-B, L 7 SO 2580/07 PKH-A (L 7 SO 501/07), L 7 SO 2173/06 NZB, L 7 SO 2174/06 NZB) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der - den Beteiligten jeweils rechtzeitig und formgerecht zugestellten - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Den Beweisangeboten und -anregungen der Klägerin war aus den im Folgenden darzulegenden Gründen nicht nachzugehen.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes bei überschlägiger Berechnung (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) BSGE 93, 42, 43 = SozR 4-4300 § 64 Nr. 1) mehr als 500,00 Euro beträgt (vgl. § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG); mehrere Ansprüche sind bei der objektiven Klagenhäufung - wie hier - zusammenzurechnen (vgl. BSGE 24, 260, 261; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnr. 16).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten einmaligen Leistungen für die Ersatzbeschaffung eines Herdes, eines Kühlschranks, eines Staubsaugers und einer Waschmaschine sowie für die (Erst-)Beschaffung eines Kondenswäschetrockners.
Die Klägerin verlangt die einmaligen Leistungen sinngemäß nach den Bestimmungen des BSHG, das in den wesentlichen und hier heranzuziehenden Teilen mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ist (vgl. Art. 68 Abs. 1 Nr. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)). Denn sie ist erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II und stand auch ab Januar 2005 im Leistungsbezug des Jobcenters Stadt Karlsruhe, sodass sie unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt nach einer Bestimmung des ab 1. Januar 2005 geltenden Rechts, insbesondere weder nach dem SGB II noch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), einen Anspruch gegen die beklagte Stadt als Sozialhilfeträger herzuleiten vermag (vgl. § 21 Satz 1 SGB XII, § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II (in den jeweiligen Fassungen seit 1. Januar 2005)). Die Klägerin macht im Übrigen einen bis 31. Dezember 2004 entstandenen Bedarf geltend; allerdings hat sie die umstrittenen Haushaltsgeräte bis heute nicht angeschafft.
Dem Begehren der Klägerin steht nicht entgegen, dass die Beklagte erst im Jahr 2005 über die im Dezember 2004 gestellten Anträge entschieden hat, also zu einer Zeit, als das BSHG bereits außer Kraft getreten war. Zwar ist bei kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) - wie hier - grundsätzlich maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 54 Rdnr. 34 m.w.N.); Abweichungen von dieser Faustregel können sich jedoch aus dem materiellen Recht ergeben, sodass bei Rechtsänderungen stets auch der zeitliche Geltungswille des Gesetzes in den Blick zu nehmen ist (vgl. BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 7; SozR 3-2700 § 44 Nr. 1). Dass sich das - das BSHG mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ablösende - Regelungswerk des SGB II (und im Übrigen auch das SGB XII) nach seinem Geltungswillen auf bereits vor seinem Inkrafttreten entstandene und dem Sozialhilfeträger zur Kenntnis gelangte Bedarfe erstrecken sollte, ist dem Gesetz indes nicht zu entnehmen; entsprechende Übergangsvorschriften fehlen. Die hier umstrittenen einmaligen Leistungen, die nicht auf einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zielen, betreffen in sich abgeschlossene Sachverhalte. Gestritten wird um einmalige Bedarfe, für welche sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) als auch des BSG das Gegenwärtigkeitsprinzip und der Bedarfsdeckungsgrundsatz maßgeblich sind (vgl. BVerwGE 57, 237, 239; 79, 46, 53; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4; siehe dazu auch die nachstehenden Ausführungen). Es ist deshalb nach materiellem Recht geboten, das BSHG auf solche "Altfälle" anzuwenden, in denen der sozialhilferechtliche Bedarf noch im Jahr 2004 entstanden und geltend gemacht worden ist (vgl. das (zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangene) Senatsurteil vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 827/07 -; ferner schon Senatsurteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 5036/06 - sowie die (ebenfalls die vorliegenden Beteiligten betreffenden) Senatsbeschlüsse vom 3. September 2007 - L 7 SO 501/07 - und vom 23. Oktober 2007 - L 7 SO 827/07 -; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. April 2006 - L 8 SO 80/05 -; Bayer. LSG, Urteil vom 18. Mai 2006 - L 11 AS 117/05 - (beide juris); Kuntze in Bader u.a., 4. Auflage, VwGO, § 113 Rdnr. 34). Auch vom BVerwG war im Übrigen - trotz des im Sozialhilferecht des BSHG nach seiner höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung - anerkannt, dass sich die rechtliche Beurteilung eines auf eine bestimmte zurückliegende Zeit bezogenen Sozialhilfeanspruchs bei nachfolgenden Rechtsänderungen nicht notwendig nach dem jeweils letzten Gesetz zu richten hatte (vgl. BVerwGE 25, 307, 308; Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 13). Die Anwendbarkeit der Regelungen des BSHG auf bis 31. Dezember 2004 entstandene und ihr zur Kenntnis gebrachte einmalige Bedarfe wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
Als Rechtsgrundlage der erhobenen Ansprüche heranzuziehen ist mithin das bis 31. Dezember 2004 geltende Recht des BSHG. HLU ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehört zum notwendigen Lebensunterhalt u.a. der Hausrat. Dieser umfasst nach § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG Gebrauchsgüter von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert, zu deren Beschaffung einmalige Leistungen des Sozialhilfeträgers vorgesehen sind. Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist zunächst das Vorhandensein eines Bedarfs, der anderweitig nicht gedeckt ist; darüber hinaus muss der Bedarf für die Gebrauchsgüter, die nicht kurzlebig und von geringem Anschaffungswert sein dürfen, sozialhilferechtlich notwendig sein, also als hauswirtschaftliche Hilfe erforderlich sein, um einer sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen (vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG) zu begegnen (vgl. BVerwGE 107, 234; ferner BVerwGE 106, 99). Dabei ist die Ausstattungsdichte mit Geräten auch in Haushalten mit geringem Einkommen nicht allein entscheidend; sie kann aber ein gewichtiges Indiz für die in der Gesellschaft herrschenden Auffassungen darüber sein, welche Gebrauchsgegenstände für ein menschenwürdiges Leben notwendig sind (vgl. BVerwGE 107, 234, 236 f.). Aber selbst bei notwendiger Hilfe kann nur ein Haushaltsgerät mit ausreichender Leistung in der niedrigsten Ausstattungskategorie beansprucht werden (vgl. BVerwGE 107, 234, 239).
Ein sozialhilferechtlicher - im Jahr 2004 entstandener - Bedarf für die von der Klägerin beanspruchten einmaligen Leistungen ist indes nicht zu erkennen. Darauf hinzuweisen ist, dass Sozialhilfe - jedenfalls die hier umstrittenen einmaligen Leistungen nach dem BSHG - Hilfe für eine bestimmte Person in einer bestimmten Notsituation ist (vgl. schon BVerwGE 25, 307, 308) und ihrem Wesen nach dazu dient, eine "gegenwärtige" Notlage zu beheben (vgl. BVerwGE 57, 237 239; 79, 46, 53; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4); zu fordern ist demnach eine "aktuelle Notlage". Ab wann eine solche gegenwärtige Notlage anzunehmen ist, richtet sich nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs, sodass bei einem Anschaffungsbedarf - wie dem vorliegend geltend gemachten Hausrat - die Gegenwärtigkeit der Bedarfslage nicht nach dem Zeitpunkt der Antragstellung, sondern nach dem jeweiligen Zeitpunkt zu beurteilen ist, in dem dieser Bedarf tatsächlich entstanden ist (vgl. BVerwGE 95, 60, 62; Nieders. Oberverwaltungsgericht (OVG); Beschluss vom 18. November 1998 - 4 M 135/95 - (juris); ferner Senatsurteil vom 23. November 2006 - L 7 SO 4415/05 - NVwZ-RR 2007, 255). Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme für die Beschaffung von Hausratsgegenständen - wie bereits ausgeführt - nur in Betracht, wenn die Gebrauchsgüter zum "notwendigen" Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Satz 1 BSHG gehören und ferner keine Alternativen zur Bedarfsdeckung (etwa durch den Vermieter, Verwandte, karitative Vereinigungen) bestehen, wobei als Alternative grundsätzlich auch gebrauchte Geräte ins Auge zu fassen sind (vgl. nochmals BVerwGE 107, 234, 237 f.).
Nach den aufgezeigten Maßstäben rechnet die Ausstattung eines Haushalts mit Herd, Kühlschrank, Staubsauger und Waschmaschine zwar grundsätzlich zum sozialhilferechtlich Notwendigen (vgl. zur Waschmaschine BVerwGE 107, 234; ferner Wenzel in Fichtner/Wenzel, BSHG, 2. Auflage, § 21 Rdnr. 16; Hofmann in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 21 Rdnrn. 49, 50; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 12 Rdnr. 32 (alle m.w.N.)). Eine andere Beurteilung angebracht erscheint indes bezüglich eines Wäschetrockners (vgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 16. Dezember 2004 - M 15 K 03.6680 - (juris); Wenzel in Fichtner/Wenzel, a.a.O., § 12 Rdnrn. 39, 45; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 23 Rdnr. 328), denn die Ausstattung mit Wäschetrocknern dürfte, wie die Beklagte dem Begehren der Klägerin zu Recht entgegengehalten hat, namentlich in den Haushalten der unteren Einkommensgruppen gering sein; dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn ein gerade bis 31. Dezember 2004 entstandener und nicht anderweitig zu deckender Anschaffungsbedarf ist für sämtliche geltend gemachten Gebrauchsgüter zu verneinen.
Dabei sind die Voraussetzungen für eine Beihilfe zur Beschaffung eines Kondenswäschetrockners schon deswegen nicht erfüllt, weil der Klägerin in dem von ihr in der fraglichen Zeit (und auch jetzt noch) bewohnten Mietshaus anderweitige Möglichkeiten zur Verfügung standen, die Wäsche selbst in der kalten Jahreszeit zu trocknen (vgl. hierzu Niedersächs. OVG, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 4 L 4586/97 - FEVS 48, 466; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 20. Juli 1999 - 4 L 1650/99 - FEVS 51, 380; W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O.). Die Klägerin hat mit ihrem Antrag im Schreiben vom 17. Dezember 2004 zwar behauptet, ihr sei das Trocknen der Wohnung nur auf dem Trockenspeicher, nicht aber in der Wohnung gestattet. Dies lässt sich indes unter Heranziehung des Dauernutzungsvertrags vom 20. Januar 1988 nicht nachvollziehen; zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass nach Nr. 7 Abs. 1 Buchst. e der - über § 1 Abs. 3 des Dauernutzungsvertrags - Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Vertragsbedingungen lediglich das Aufstellen u.a. eines Trockenautomaten der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Genossenschaft (= Vermieterin) bedarf. Dass ihr die Vermieterin im Einzelfall aus sonstigen billigenswerten Gründen (z.B. aufgrund der Häufigkeit des Trocknens sowie mangelnder Durchlüftung der Wohnung mit Gefahr der Durchfeuchtung des Mauerwerks; vgl. hierzu Amtsgericht (AG) Bergisch-Gladbach, Urteil vom 10. November 1992 - 24 C 249/92 - (juris)) das Aufhängen und Trocknen der Wäsche in der Wohnung verboten hätte, hat die Klägerin selbst nicht vorgebracht, und dies, obwohl die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2006 ihre Auffassung dargestellt hatte, dass das Trocknen der so genannten "Kleinwäsche" in der Wohnung nicht gänzlich verboten werden dürfe und auch das Trocknen größerer Wäscheteile wohl nur auf Dauer untersagt werden dürfte. Darüber hinaus spricht auch nichts dagegen, dass die Klägerin ihre Wäsche auf dem zur angemieteten Wohnung gehörenden Balkon hätte trocknen können (vgl. hierzu AG Brühl, Urteil vom 31. Oktober 2000 - 21 C 256/00 - (im Kurztext in juris)); dies dürfte ihr zumindest an frostfreien Tagen im Winter, die in Karlsruhe durchaus nicht selten sind, möglich gewesen sein. Letztlich stand der Klägerin auch der im 4. Obergeschoss des Mietshauses befindliche Trockenspeicher zur Verfügung; zu Recht haben das SG und die Beklagte darauf hingewiesen, dass die seinerzeit 18-jährige, im Haushalt der Klägerin lebende Tochter J. Larissa oder auch Freunde, Bekannte, Nachbarn oder sonstige Familienangehörige (z.B. auch der Kindsvater) das Hochtragen und Aufhängen der Wäsche hätten übernehmen können, wenn sich die Klägerin aufgrund ihrer körperlichen Verfassung dazu nicht in der Lage gesehen hätte. All das legt nahe, dass die Klägerin von den aufgezeigten Alternativen auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat; aus ihrem Vorbringen ist im Übrigen ersichtlich, dass ein Wäschetrockner bis zum heutigen Tage nicht angeschafft worden ist. Sonach fehlt es hinsichtlich des Kondenswäschetrockners bereits an einem sozialhilferechtlichen Bedarf. Der Beweisanregung der Klägerin auf Einholung mehrerer medizinischer Sachverständigengutachten war daher nicht nachzugehen.
Bezüglich des Herdes, des Kühlschranks, des Staubsaugers und der Waschmaschine ist ein Anschaffungsbedarf, der bereits im Dezember 2004 bestanden haben müsste, weil das BSHG mit Ablauf dieses Monats außer Kraft getreten ist und die Beklagte als Sozialhilfeträger für erst später bei der - erwerbsfähigen - Klägerin aufgetretene Bedarfslagen nicht leistungspflichtig ist, ebenfalls nicht gegeben. Es deutet vieles darauf hin, dass die Klägerin während des Verfahrens unvollständige oder gar unzutreffende Angaben gemacht hat. Darauf hinzuweisen ist, dass die Beklagte der Klägerin für die Beschaffung einer Waschmaschine und eines Kühlschranks bereits im Jahr 2000 einmalige Beihilfen gewährt hatte. Hervorzuheben ist ferner, dass in den von der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 13. Juli 2007 eingereichten (undatierten) "Kostenvoranschlägen" der Firmen Saturn Elektro-Handelsges. mbH, Elektrohaus R. GmbH und Karstadt Warenhaus-Aktiengesellschaft von einem Kühlschrank der Marke "Bosch", Baujahr 1984 die Rede ist, während ihr im Oktober 2000 - wegen der den Zeitwert übersteigenden Reparaturkosten für den alten Kühlschrank (vgl. Reparaturauftrag des Bosch-Werkskundendienstes vom 27. September 2000) - auf Rechnung der Beklagten ein Neugerät der Marke "Bomann" geliefert worden war; darauf, was mit diesem Tischkühlschrank geschehen ist, ist jene eine Antwort schuldig geblieben. Auffällig ist außerdem, dass die Fehlerbeschreibung im vorgenannten Reparaturauftrag des Bosch-Werkskundendienstes hinsichtlich des seinerzeit etwa 15 Jahre alten Geräts mit den Mängelangaben der Klägerin in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2004 sowie in den "Kostenvoranschlägen" nahezu identisch ist; in beiden Fällen ist das Gefrierfach bzw. die Gefrierfachtür als ausgebrochen angegeben. Es könnte also manches dafür sprechen, dass die Klägerin hinsichtlich des Bosch-Kühlschranks ein zweites Mal Ersatz verlangt. In den erwähnten "Kostenvoranschlägen", die - wie die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 17. Februar 2008 indirekt eingeräumt hat - nicht auf einer Besichtigung des Herdes, des Kühlschranks und der Waschmaschine durch die unterzeichnenden Firmen beruhen (vgl. hierzu schon den das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin ablehnenden Senatsbeschluss vom 3. September 2007), taucht überdies ein Staubsauger überhaupt nicht mehr auf; hierauf ist die Klägerin - trotz Hinweises im vorgenannten Senatsbeschluss - mit keinem Wort mehr eingegangen. In ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2004 hat sie im Übrigen lediglich behauptet, dass der Backofen infolge ungleichmäßiger Bräunung "praktisch" nicht mehr genutzt werden könne, während in den vorgenannten "Kostenvoranschlägen" nunmehr davon die Rede ist, dass beim Backofen nur noch die "Grillfunktion möglich" sei und das "Backen/Kochen mit Ober- und Unterhitze sowie Heißluft defekt" sei.
Demnach liegen einige Ungereimtheiten vor, welche die Klägerin nicht ausgeräumt hat. Aber selbst wenn die von ihr in ihren Antragsschreiben vom Dezember 2004 sowie in den "Kostenvoranschlägen" behaupteten Defekte an den vier Haushaltsgeräten zuträfen und diese Mängel bereits im Dezember 2004 vorhanden gewesen sein sollten, ließe sich damit der geltend gemachte Bedarf für die Ersatzbeschaffung der Geräte - ungeachtet der hinsichtlich der Waschmaschine und des Kühlschranks bereits im Jahr 2000 erfolgten Bedarfsdeckung (vgl. hierzu VG Augsburg, Urteil vom 15. Februar 2001 - Au 9 K 00.549 - (juris)) - nicht begründen. Denn wie bereits oben ausgeführt, ist für den Anschaffungsbedarf eine aktuelle Notlage zu verlangen. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, denn die Haushaltsgeräte werden, wie die Klägerin in ihren Schreiben vom 11. August 2007 und 17. Februar 2008 selbst eingeräumt hat, weiterhin benutzt. Nach allem erscheint selbst zum gegenwärtigen Zeitpunkt - also über drei Jahre nach der Antragstellung - ein konkreter Bedarf für die Beschaffung der beanspruchten Hausratsgegenstände äußerst zweifelhaft; immerhin lebt im Haushalt der Klägerin mit dem am 25. März 2005 geborenen Sohn S. ein Kleinkind. Erst recht ist aber ein aktueller Anschaffungsbedarf im Monat Dezember 2004, in welchem das Kind noch nicht einmal geboren war, nicht zu bejahen. Die Klägerin hat bis heute zugewartet und sich nicht um Abhilfe hinsichtlich der angeblich nicht gedeckten Bedarfe bemüht, obgleich die Beklagte von ihr schon frühzeitig (vgl. die entsprechende Aufforderung im Bescheid vom 4. Januar 2005) die Vorlage von Kostenvoranschlägen eines Kundendienstes, zu denen sie eine Kostenzusage erteilt hatte, verlangt hatte. Zu Recht hat ihr die Beklagte entgegengehalten, dass sie trotz des Zeitablaufs bis heute weder um einstweiligen Rechtsschutz ersucht noch entsprechende Bedarfe bei dem seit Januar 2005 für sie zuständigen Träger, dem Jobcenter Stadt K., angemeldet hat; freilich könnten derartige Leistungen nunmehr, da die Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Hausrat nach neuem Recht in der Regelleistung enthalten sind (vgl. § 20 Abs. 1 und 2 SGB II), nach der Bestimmung des § 23 Abs. 1 SGB II grundsätzlich nur als Darlehen gewährt werden.
All das belegt, dass jedenfalls im Dezember 2004 der geltend gemachte Anschaffungsbedarf hinsichtlich der Haushaltsgeräte nicht bestanden hat, die Geräte vielmehr, gemessen an den Bedürfnissen der Klägerin, funktionsgerecht genutzt werden konnten. Unter diesen Umständen bedarf es einer Vernehmung der von der Klägerin erstmals in ihrem Schreiben vom 17. Februar 2008 benannten Zeuginnen zum Zustand der Haushaltsgeräte im Dezember 2004 nicht. Diese könnten im Übrigen allenfalls die von der Klägerin verschiedentlich beschriebenen Defekte be-stätigen. Damit ist jedoch noch nichts dazu gesagt, dass diesen Mängeln nur durch eine Ersatzbeschaffung, nicht jedoch beispielsweise auch durch eine Reparatur der Geräte hätte begegnet werden können; Letzteres hat die Klägerin aber ausdrücklich nicht verlangt, wobei eine Kostenübernahme des Sozialhilfeträgers ohnehin nur bei Aufwendungen in nicht kleinem Umfang in Betracht käme (vgl. § 21 Abs. 1a Nr. 4 BSHG). Ferner war der Beweisanregung der Klägerin im Schreiben vom 17. Februar 2008 auf Besichtigung und Überprüfung der Haushaltsgeräte durch einen Kundendienst nicht nachzugehen; denn dadurch könnte allenfalls zum jetzigen Zeitpunkt, nicht jedoch für die hier umstrittene Zeit geklärt werden, ob die Hausratsgegenstände reparaturbedürftig sind und eine Reparatur notwendig und sinnvoll oder aus Kostengründen unzweckmäßig wäre.
Nach allem ist ein im Dezember 2004 entstandener Anschaffungsbedarf hinsichtlich eines Herdes, eines Kühlschranks, eines Staubsaugers und einer Waschmaschine zu verneinen. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an zu klären, ob die von der Klägerin geltend gemachten Bedarfe überhaupt nur über "ladenneue" Geräte abgegolten werden könnten und ob nicht sonstige anderweitige Möglichkeiten der Deckung des behaupteten Bedarfs bestanden haben könnten.
Bei dieser Sachlage kann ferner dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, die im Dezember 2004 nicht auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG angewiesen war, jedenfalls hilfebedürftig im Sinne des § 21 Abs. 2 BSHG war (vgl. hierzu Wenzel in Fichtner/Wenzel, a.a.O. § 21 Rdnrn. 17 f.; Kunz in Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 21 Rdnrn. 7 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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