Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 445/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Sanktionen des § 31 SGB II haben Strafcharakter und sind in ihrem Bestand daher unabhängig davon, ob der Hilfebedürftige während des Sanktionszeitraumes sein sanktionsauslösendes Fehlverhalten korrigiert.
2. Der Verhängung von Sanktionen wegen der Weigerung, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, steht weder die Möglichkeit des Leistungsträgers, die Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt zu erlassen, noch der tatsächlich erfolgte Erlass der Regelungen durch Verwaltungsakt entgegen. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II und § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II sind nebeneinander anwendbar.
3. Die sanktionsauslösende Weigerung, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, kann auch konkludent, etwa durch bloßes Hinauszögern, erfolgen. Sie erfolgt ausdrücklich, wenn der Hilfebedürftige einen eigenen Vorschlag für eine Eingliederungsvereinbarung unterbreitet.
4. Eingliederungsvereinbarungen sind sog. unechte Austauschverträge im Sinne von § 55 Abs. 1 SGB X, auf die § 53 Abs. 2 SGB X keine Anwendung findet.
5. Ein Sanktionsbescheid, in dem die Leistungsabsenkung nur prozentual und der absoluter Betrag nur mit einer Maximalhöhe angegeben ist, ist hinreichend bestimmt.
2. Der Verhängung von Sanktionen wegen der Weigerung, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, steht weder die Möglichkeit des Leistungsträgers, die Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt zu erlassen, noch der tatsächlich erfolgte Erlass der Regelungen durch Verwaltungsakt entgegen. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II und § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II sind nebeneinander anwendbar.
3. Die sanktionsauslösende Weigerung, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, kann auch konkludent, etwa durch bloßes Hinauszögern, erfolgen. Sie erfolgt ausdrücklich, wenn der Hilfebedürftige einen eigenen Vorschlag für eine Eingliederungsvereinbarung unterbreitet.
4. Eingliederungsvereinbarungen sind sog. unechte Austauschverträge im Sinne von § 55 Abs. 1 SGB X, auf die § 53 Abs. 2 SGB X keine Anwendung findet.
5. Ein Sanktionsbescheid, in dem die Leistungsabsenkung nur prozentual und der absoluter Betrag nur mit einer Maximalhöhe angegeben ist, ist hinreichend bestimmt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. Februar 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2008 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Rechtmäßigkeit einer Sanktionsverhängung für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 30. April 2008 aufgrund der Weigerung des Antragstellers, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Der Antragsteller ist am ... geboren. Er bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Am 26. April 2006 übergab die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung zur Unterzeichnung und bat um Rückgabe bis zum 5. Mai 2006. Der Antragsteller reichte die Vereinbarung nicht an die Antragsgegnerin zurück.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 richtete der Antragsteller zahlreiche Fragen zum Komplex "Eingliederungsvereinbarung" an die Antragsgegnerin.
Am 2. Juli 2007 sprach der Antragsteller persönlich bei der Antragsgegnerin vor. Dabei wurde vereinbart, dass er die Eingliederungsvereinbarung bis zum 5. August 2007 unterzeichnet zurückgibt.
Mit Schreiben vom 10. August 2007 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin aufgefordert, sich zum Zwecke des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung persönlich bei ihr am 28. August 2007 zu melden.
Am 29. August 2007 legte der Antragsteller der Antragsgegnerin die Kopie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 28. August 2007 vor. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde er aufgefordert, sich am 12. September 2007 persönlich bei der Antragsgegnerin zu melden.
Am 3. September 2007 legte der Antragsteller Widerspruch gegen das Schreiben vom 29. August 2007 ein und suchte um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Die beschließende Kammer lehnte den Erlass auf einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 13. September 2007 rechtskräftig ab (Az.: S 2 AS 3464/07 ER).
Der Antragsteller erschien auch zum Meldetermin am 12. September 2007 nicht.
Mit Schreiben vom 14. September 2007 leitete die Antragsgegnerin die Anhörung des Antragstellers zu der Frage, ob das Arbeitslosengeld II abzusenken sei oder wegfalle, ein, weil er sich am 12. September 2007 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. In der Einladung vom 29. August 2007 sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es als Weigerung des Abschluss seiner Eingliederungsvereinbarung gewertet werde, falls er den Termin am 12. September 2007 nicht wahrnehmen solle.
Mit Bescheid vom 21. September 2007 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 in Höhe von monatlich 675,47 EUR.
Mit Schreiben vom 27. September 2007 übersandte der Antragsteller der Antragsgegnerin einen selbst gefertigten Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung und bat um Unterzeichnung.
Am 28. September 2007 legte der Antragsteller der Antragsgegnerin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 11. September 2007 bis zum 28. September 2007 vor.
Am 1. Oktober 2007 ging bei der Antragsgegnerin ein Schreiben des Antragstellers ein, mit dem er zwei von ihm selbst erstellte Eingliederungsvereinbarungen vorlegte. Am gleichen Tag wurde dem Antragsteller erneut eine Eingliederungsvereinbarung vorgelegt, deren Rücklauf er bis zum 10. Oktober 2007 zusagte.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er zur Eingliederungsvereinbarung vom 1. Oktober 2007 Auskünfte einhole, um zu der Eingliederungsvereinbarung Stellung nehmen zu können. Da in dem Vorschlag der Antragsgegnerin zahlreiche Änderungen gegenüber seinem eigenen Vorschlag enthalten seien, sei zu berücksichtigen, dass der Zeitraum bis jetzt zu kurzfristig gewesen sei. Bis spätestens zum 26. Oktober 2007 werde er der Antragsgegnerin Bescheid geben.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 stellte der Antragsteller der Antragsgegnerin erneut zahlreiche Fragen zur vorgelegten Eingliederungsvereinbarung.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin erneut mit, dass er Auskünfte zu der Eingliederungsvereinbarung vom 1. Oktober 2007 einhole.
Mit Schreiben vom 16. November 2007 leitete die Antragsgegnerin die Anhörung des Antragstellers zu der Frage ein, ob in seinem Fall Arbeitslosengeld II abzusenken sei oder es wegfalle.
Unter dem 22. November 2007 äußerte sich der Antragsteller dahingehend, dass der ihm vorgehaltene Sachverhalt nicht zutreffe.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2008 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der ihm zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlags nach § 24 SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 30. April 2008 monatlich um 30 Prozent der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des ihm zustehenden Gesamtauszahlungsbetrag, abgesenkt werde. Daraus ergebe sich eine Absenkung in Höhe von maximal 104 EUR monatlich.
Hiergegen legte der Antragsteller am 1. Februar 2008 Widerspruch ein. Zugleich suchte er um einstweiligen Rechtsschutz nach. Er hält den Sanktionsbescheid für rechtswidrig. Er habe den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung nicht verweigert. Dies ergebe sich aus seinen Verhandlungen mit der Antragsgegnerin. Solange er sich nicht ernsthaft und endgültig weigere, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, könne auch keine Sanktion erfolgen. Es bestünden lediglich Meinungsverschiedenheiten über Einzelheiten der Eingliederungsvereinbarung; solle aber grundsätzlich eine Eingliederungsvereinbarung zustande kommen, so liege keine Weigerung vor, die sanktioniert werden könnte. In der Eingliederungsvereinbarung könnten auch nur die gesetzlichen Rechte und Pflichten vereinbart werden. Werde hierüber verhandelt, liege keine Weigerung vor. Außerdem könne die Behörde die Eingliederungsvereinbarung und deren konkreten Inhalt durch Verwaltungsakt festlegen. Es sei rechtsmissbräuchlich, die Möglichkeit des Verwaltungshandelns durch Verwaltungsakt nicht auszuschöpfen. Sei der Betroffene nicht einverstanden, so müsse er durch Verwaltungsakt die gesetzlichen Pflichten festsetzen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 1. Februar 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2008 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin hält das einstweilige Rechtsschutzgesuch für unbegründet. Aus dem vom Antragsteller an den Tag gelegten Verhalten lasse sich allein der Schluss ziehen, dass er endgültig nicht bereit sei, die ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Die erbetenen Bedenkzeiten hätte er fruchtlos verstreichen lassen, die nunmehr annähernd zweijährige Dauer der Überprüfung der Eingliederungsvereinbarung sei nicht mehr als angemessene Bedenkzeit hinzunehmen und diene offensichtlich der Verzögerung des Vertragsschlusses, da mit diesen Verpflichtungen zusammenhängen, bei deren Verletzungen Sanktionen folgen könnten.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2008 erließ die Antragsgegnerin eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 1. Februar 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2008 ist unbegründet.
a) Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch des Antragstellers vom 1. Februar 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2008 hat keine aufschiebende Wirkung, da es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II handelt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet und der mit Widerspruch und einer nachfolgenden Anfechtungsklage angegriffen werden kann.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs aufgrund von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2007, Az.: L 13 AS 211/07 ER-B, Juris, Rdnr. 3; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2006, Az.: L 8 AS 4680/06 ER-B, Juris, Rdnr. 10). Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2007, Az.: L 13 AS 211/07 ER-B, Juris, Rdnr. 3; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2006, Az.: L 8 AS 4680/06 ER-B, Juris, Rdnr. 10). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2007, Az.: L 13 AS 211/07 ER-B, Juris, Rdnr. 3; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2006, Az.: L 8 AS 4680/06 ER-B, Juris, Rdnr. 10). Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber im Einzelfall auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2007, Az.: L 13 AS 211/07 ER-B, Juris, Rdnr. 3; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2006, Az.: L 8 AS 4680/06 ER-B, Juris, Rdnr. 10). Die gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2007, Az.: L 13 AS 211/07 ER-B, Juris, Rdnr. 3; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2006, Az.: L 8 AS 4680/06 ER-B, Juris, Rdnr. 10).
b) Nach diesen Maßstäben war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. Februar 2008 gegen den Bescheid vom 4. Januar 2008 nicht anzuordnen, da durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht bestehen und auch sonst keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die es rechtfertigen würden, im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Entscheidung des Gesetzgebers, dem Vollzugsinteresse Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung zu geben, zu machen.
(1) Der Bescheid vom 4. Januar 2008 findet seine Grundlage in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II. Danach wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt (§ 31 Abs. 6 Satz 1 1. Halbsatz SGB II). Absenkung und Wegfall dauern drei Monate (§ 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seit dem 26. April 2006 Eingliederungsvereinbarungen vorgelegt, ohne dass dieser sie unterzeichnet hat. Gegenstand der sanktionsauslösenden Weigerung ist nicht der Abschluss irgendeiner Eingliederungsvereinbarung, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II der Abschluss der dem Hilfebedürftigen angebotenen Eingliederungsvereinbarung.
Zwar liegt nicht bereits in der fehlenden Bereitschaft des Hilfebedürftigen, eine ihm unterbreitete Eingliederungsvereinbarung sofort abzuschließen, bereits eine Weigerung. Vielmehr wird man ihm eine Bedenkzeit einzuräumen haben. Die Kammer kann offen lassen, wie lange diese Bedenkzeit währen darf. Jedenfalls bei der hier zu beurteilenden Konstellation eines über zwanzigmonatigen retardierenden Verhaltens des Antragstellers ist die ihm zustehende Bedenkzeit weit überschritten. Zumindest angesichts dieses Zeitablaufes käme es auf eine ausdrückliche Weigerung, die Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, nicht an. Vielmehr reicht auch das bloße Unterlassen der Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung für die Annahme einer Weigerung aus (OVG Bremen, Beschluss vom 15.08.2007, Az.: S 2 B 292/07, Juris, Rdnr. 14 = FEVS 59 [2008], S. 60 [61]; ebenso Loose, in: Hohm [Hrsg.], Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 31 [2007] Rdnr. 18, der unter anderem die Konstellation erwähnt, in der der Betreffende den Vertragsabschluss immer wieder unter neuen Vorwänden hinauszögert). Das äußerst geduldige Verhalten der Antragsgegnerin kann sich im übrigen jetzt nicht zu Lasten der Allgemeinheit dahingehend auswirken, dass aufgrund des Zeitablaufes keine Sanktion mehr möglich wäre.
Aber auch eine ausdrückliche Weigerung liegt hier vor. In der wiederholt erfolgten Vorlage eines von dem Antragsteller erstellten, gegenüber der von der Antragsgegnerin angebotenen Eingliederungsvereinbarung abweichenden Entwurfes, hat sich die Ablehnung der angebotenen Eingliederungsvereinbarung manifestiert (§ 61 Satz 2 SGB X i.V.m. § 150 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]; vgl. zur Anwendbarkeit der §§ 145 ff. BGB bei öffentlich-rechtlichen Verträgen Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 62 Rdnr. 11; vgl. zum Charakter von Eingliederungsvereinbarungen als öffentlich-rechtliche Verträge Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II, 2. Aufl. 2007, § 15 Rdnr. 8, m.w.N.; Lehmann-Franßen, NZS 2005, 519 [521]; Rixen, in: Eicher/Spellbrink [Hrsg.], SGB II, 2005, § 15 Rdnr. 3, m.w.N.).
Die Kammer hat jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angebotenen Eingliederungsvereinbarung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die vom Antragsteller insofern monierte Verwendung von Textbausteinen die Rechtmäßigkeit in Frage stellen könnte. Auch beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge kann die Behörde typisierende Regelungen treffen. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass Eingliederungsvereinbarungen an § 53 Abs. 2 SGB X zu messen sind (so wohl LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2007, Az.: L 13 AS 4160/06 ER-B, Juris, Rdnr. 6), wird übersehen, dass es sich bei Eingliederungsvereinbarungen um sog. unechte Austauschverträge im Sinne von § 55 Abs. 1 SGB X handelt (SG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2007, Az.: S 12 AS 820/07 ER, Juris, Rdnr. 18; Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II, 2. Aufl. 2007, § 15 Rdnr. 10; Lehmann-Franßen, NZS 2005, 519 [522 f.]; Müller, in: Hauck/Noftz [Begr.], SGB II, § 15 [2007] Rdnr. 13a; Sonnhoff, in: Juris-Praxiskommentar, 2. Aufl. 2007, § 15 SGB II Rdnr. 44), für die gemäß § 55 Abs. 3 SGB X die Einschränkung des § 53 Abs. 2 SGB X gerade nicht gilt (speziell mit Blick auf Eingliederungsvereinbarungen so auch Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II, 2. Aufl. 2007, § 15 Rdnr. 8; vgl. allgemein Diering, in: Diering/Timme/Waschull (Hrsg.), SGB X, 2004, § 54 Rdnr. 16).
Nicht gehört werden kann der Antragsteller auch mit dem Einwand, dass der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit vermutlich Erwerbsunfähigen nicht zulässig sei. Unabhängig davon, dass die insofern angeführten Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit keine Rechtsnormqualität haben und daher unverbindlich sind, bestreitet der Antragsteller an anderer Stelle gerade, dass seine Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei (siehe dazu die Gerichtsbescheide der Kammer vom 18.01.2008, Az.: S 2 AS 1866/07, n.v., und vom 04.02.2008, Az.: S 2 AS 3719/07, n.v., sowie den Beschluss der Kammer vom 04.05.2007, Az.: S 2 AS 1588/07 ER, nv.).
Der Antragsteller ist auch wiederholt und ausreichend über die Rechtsfolgen einer Weigerung, die Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, belehrt worden.
(2) Der Antragsteller kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 4. Januar 2008 nicht mit Erfolg mit dem Hinweis auf die durch § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II der Antragsgegnerin eingeräumte und inzwischen auch genutzte Möglichkeit, die typischerweise in einer Eingliederungsvereinbarung enthaltenen Regelungen durch Verwaltungsakt zu treffen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt, in Frage stellen.
§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II und § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II stehen nicht in einem Verhältnis der Alternativität, sondern sind nebeneinander anwendbar, weil sie unterschiedliche Funktionen haben. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II soll, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt, einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt ermöglichen, und zielt damit in die Zukunft. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II ist demgegenüber eine Sanktionsnorm für Fehlverhalten des Hilfebedürftigen in der Vergangenheit. Der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Sanktionscharakter (Begründung des Gesetzesentwurfes auf Bundestags-Drucksache 15/1516, S. 61) meint gerade nichts anderes als Strafcharakter (in diesem Sinne wohl auch Loose, in: Hohm [Hrsg.], Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 31 [2007] Rdnr. 4). Die Konzeption der Parallelität der beiden Vorschriften wird im übrigen zunächst schon durch die bloße Existenz beider Vorschriften deutlich. Würde man der Ansicht des Antragstellers folgen, wäre für § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II kein Anwendungsbereich mehr eröffnet. Die Norm würde jede normative Wirkung verlieren. Eine solche Auslegung ist bereits methodisch kaum möglich. Im übrigen würde das Gesetz dem Leistungsträger dann in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II eine Pflicht auferlegen – die Sanktionierung steht nicht in seinem Ermessen –, die er wegen § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II nicht erfüllen dürfte. Damit scheidet eine Auslegung des Gesetzes in dem vom Antragsteller vorgetragenen Sinne schon aus systematischen Gründen aus. Die Konzeption des Gesetzgebers von der Parallelität von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II und § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II und dem Strafcharakter der Sanktionen nach § 31 SGB II wird zudem dadurch deutlich, dass auch eine im Verlauf des – immer zeitlich befristeten – Sanktionszeitraumes erfolgende Korrektur des Verhaltens des Hilfebedürftigen nicht zum Wegfall der Sanktion führt; auch dies ist der ausdrücklich bekundete Wille des Gesetzgebers (Begründung des Gesetzesentwurfes auf Bundestags-Drucksache 15/1516, S. 61). Dies gilt für alle Sanktionstatbestände des § 31 SGB II. So fällt auch etwa eine Sanktion nach § 31 Abs. 2 SGB II wegen Nichtwahrnehmung eines Meldetermins nicht etwa dann weg, wenn der Hilfebedürftige während des Sanktionszeitraumes einen neuen Meldetermin wahrnimmt. Entsprechend würde auch eine Sanktion gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II nicht dann weggefallen oder Anlass für ihre Aufhebung geben, wenn der Hilfebedürftige während des Sanktionszeitraumes die Eingliederungsvereinbarung abschließt. Daher wird auch die Ansicht, dass nach Erlass eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II nicht mehr möglich sei (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2007, Az.: L 13 AS 4160/06 ER-B, Juris, Rdnr. 6; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.07.2007, Az.: L 8 AS 605/06 ER, Juris, Rdnr. 15 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 15.08.2007, Az.: S 2 B 292/07, Juris, Rdnr. 15 ff. = FEVS 59 [2008], S. 60 [62]; SG Dortmund, Beschluss vom 18.09.2007, Az.: S 28 AS 361/07 ER, Juris, Rdnr. 19 ff.; SG Freiburg, Urteil vom 09.11.2007, Az.: S 12 AS 775/06, Juris, Rdnr. 22), dem vom Gesetzgeber gewollten Strafcharakter des Sanktionssystems des SGB II nicht gerecht. Entsprechend steht auch der Bescheid vom 14 Februar 2008, mit dem die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erlassen wurde, der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides nicht entgegen.
(3) Der Bescheid vom 4. Januar 2008 unterliegt auch hinsichtlich seiner Bestimmtheit keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass ein Sanktionsbescheid, der die Höhe der Absenkung nur prozentual und den absoluten Betrag nur mit einer Maximalhöhe angibt, zu unbestimmt sei (so SG Freiburg, Urteil vom 09.11.2007, Az.: S 12 AS 775/06, Juris, Rdnr. 24; zu Recht a.A. 12. Kammer des SG Reutlingen, Beschluss vom 20.11.2007, Az.: S 12 AS 3858/07 ER, Juris, Rdnr. 24), berücksichtigt diese Ansicht nicht, dass der Leistungsträger einen konkreteren Absenkungsbescheid, der gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II immer nur zukünftige Zeiträume betrifft, gar nicht erlassen kann. Hierzu wäre nämlich schon im vorhinein dessen sichere Kenntnis des späteren Bewilligungsbetrages als Ausgangspunkt für die Absenkung notwendig. Daran wird es aber regelhaft fehlen, da die Höhe der noch nicht abgesenkten Regelleistung nicht zuletzt aufgrund erzielten Einkommens variieren kann und daher erst nachträglich feststellbar sein wird.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Rechtmäßigkeit einer Sanktionsverhängung für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 30. April 2008 aufgrund der Weigerung des Antragstellers, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Der Antragsteller ist am ... geboren. Er bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Am 26. April 2006 übergab die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung zur Unterzeichnung und bat um Rückgabe bis zum 5. Mai 2006. Der Antragsteller reichte die Vereinbarung nicht an die Antragsgegnerin zurück.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 richtete der Antragsteller zahlreiche Fragen zum Komplex "Eingliederungsvereinbarung" an die Antragsgegnerin.
Am 2. Juli 2007 sprach der Antragsteller persönlich bei der Antragsgegnerin vor. Dabei wurde vereinbart, dass er die Eingliederungsvereinbarung bis zum 5. August 2007 unterzeichnet zurückgibt.
Mit Schreiben vom 10. August 2007 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin aufgefordert, sich zum Zwecke des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung persönlich bei ihr am 28. August 2007 zu melden.
Am 29. August 2007 legte der Antragsteller der Antragsgegnerin die Kopie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 28. August 2007 vor. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde er aufgefordert, sich am 12. September 2007 persönlich bei der Antragsgegnerin zu melden.
Am 3. September 2007 legte der Antragsteller Widerspruch gegen das Schreiben vom 29. August 2007 ein und suchte um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Die beschließende Kammer lehnte den Erlass auf einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 13. September 2007 rechtskräftig ab (Az.: S 2 AS 3464/07 ER).
Der Antragsteller erschien auch zum Meldetermin am 12. September 2007 nicht.
Mit Schreiben vom 14. September 2007 leitete die Antragsgegnerin die Anhörung des Antragstellers zu der Frage, ob das Arbeitslosengeld II abzusenken sei oder wegfalle, ein, weil er sich am 12. September 2007 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. In der Einladung vom 29. August 2007 sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es als Weigerung des Abschluss seiner Eingliederungsvereinbarung gewertet werde, falls er den Termin am 12. September 2007 nicht wahrnehmen solle.
Mit Bescheid vom 21. September 2007 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 in Höhe von monatlich 675,47 EUR.
Mit Schreiben vom 27. September 2007 übersandte der Antragsteller der Antragsgegnerin einen selbst gefertigten Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung und bat um Unterzeichnung.
Am 28. September 2007 legte der Antragsteller der Antragsgegnerin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 11. September 2007 bis zum 28. September 2007 vor.
Am 1. Oktober 2007 ging bei der Antragsgegnerin ein Schreiben des Antragstellers ein, mit dem er zwei von ihm selbst erstellte Eingliederungsvereinbarungen vorlegte. Am gleichen Tag wurde dem Antragsteller erneut eine Eingliederungsvereinbarung vorgelegt, deren Rücklauf er bis zum 10. Oktober 2007 zusagte.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er zur Eingliederungsvereinbarung vom 1. Oktober 2007 Auskünfte einhole, um zu der Eingliederungsvereinbarung Stellung nehmen zu können. Da in dem Vorschlag der Antragsgegnerin zahlreiche Änderungen gegenüber seinem eigenen Vorschlag enthalten seien, sei zu berücksichtigen, dass der Zeitraum bis jetzt zu kurzfristig gewesen sei. Bis spätestens zum 26. Oktober 2007 werde er der Antragsgegnerin Bescheid geben.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 stellte der Antragsteller der Antragsgegnerin erneut zahlreiche Fragen zur vorgelegten Eingliederungsvereinbarung.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin erneut mit, dass er Auskünfte zu der Eingliederungsvereinbarung vom 1. Oktober 2007 einhole.
Mit Schreiben vom 16. November 2007 leitete die Antragsgegnerin die Anhörung des Antragstellers zu der Frage ein, ob in seinem Fall Arbeitslosengeld II abzusenken sei oder es wegfalle.
Unter dem 22. November 2007 äußerte sich der Antragsteller dahingehend, dass der ihm vorgehaltene Sachverhalt nicht zutreffe.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2008 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der ihm zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlags nach § 24 SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 30. April 2008 monatlich um 30 Prozent der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des ihm zustehenden Gesamtauszahlungsbetrag, abgesenkt werde. Daraus ergebe sich eine Absenkung in Höhe von maximal 104 EUR monatlich.
Hiergegen legte der Antragsteller am 1. Februar 2008 Widerspruch ein. Zugleich suchte er um einstweiligen Rechtsschutz nach. Er hält den Sanktionsbescheid für rechtswidrig. Er habe den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung nicht verweigert. Dies ergebe sich aus seinen Verhandlungen mit der Antragsgegnerin. Solange er sich nicht ernsthaft und endgültig weigere, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, könne auch keine Sanktion erfolgen. Es bestünden lediglich Meinungsverschiedenheiten über Einzelheiten der Eingliederungsvereinbarung; solle aber grundsätzlich eine Eingliederungsvereinbarung zustande kommen, so liege keine Weigerung vor, die sanktioniert werden könnte. In der Eingliederungsvereinbarung könnten auch nur die gesetzlichen Rechte und Pflichten vereinbart werden. Werde hierüber verhandelt, liege keine Weigerung vor. Außerdem könne die Behörde die Eingliederungsvereinbarung und deren konkreten Inhalt durch Verwaltungsakt festlegen. Es sei rechtsmissbräuchlich, die Möglichkeit des Verwaltungshandelns durch Verwaltungsakt nicht auszuschöpfen. Sei der Betroffene nicht einverstanden, so müsse er durch Verwaltungsakt die gesetzlichen Pflichten festsetzen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 1. Februar 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2008 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin hält das einstweilige Rechtsschutzgesuch für unbegründet. Aus dem vom Antragsteller an den Tag gelegten Verhalten lasse sich allein der Schluss ziehen, dass er endgültig nicht bereit sei, die ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Die erbetenen Bedenkzeiten hätte er fruchtlos verstreichen lassen, die nunmehr annähernd zweijährige Dauer der Überprüfung der Eingliederungsvereinbarung sei nicht mehr als angemessene Bedenkzeit hinzunehmen und diene offensichtlich der Verzögerung des Vertragsschlusses, da mit diesen Verpflichtungen zusammenhängen, bei deren Verletzungen Sanktionen folgen könnten.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2008 erließ die Antragsgegnerin eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 1. Februar 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2008 ist unbegründet.
a) Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch des Antragstellers vom 1. Februar 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2008 hat keine aufschiebende Wirkung, da es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II handelt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet und der mit Widerspruch und einer nachfolgenden Anfechtungsklage angegriffen werden kann.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs aufgrund von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2007, Az.: L 13 AS 211/07 ER-B, Juris, Rdnr. 3; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2006, Az.: L 8 AS 4680/06 ER-B, Juris, Rdnr. 10). Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2007, Az.: L 13 AS 211/07 ER-B, Juris, Rdnr. 3; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2006, Az.: L 8 AS 4680/06 ER-B, Juris, Rdnr. 10). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2007, Az.: L 13 AS 211/07 ER-B, Juris, Rdnr. 3; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2006, Az.: L 8 AS 4680/06 ER-B, Juris, Rdnr. 10). Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber im Einzelfall auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2007, Az.: L 13 AS 211/07 ER-B, Juris, Rdnr. 3; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2006, Az.: L 8 AS 4680/06 ER-B, Juris, Rdnr. 10). Die gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2007, Az.: L 13 AS 211/07 ER-B, Juris, Rdnr. 3; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2006, Az.: L 8 AS 4680/06 ER-B, Juris, Rdnr. 10).
b) Nach diesen Maßstäben war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. Februar 2008 gegen den Bescheid vom 4. Januar 2008 nicht anzuordnen, da durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht bestehen und auch sonst keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die es rechtfertigen würden, im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Entscheidung des Gesetzgebers, dem Vollzugsinteresse Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung zu geben, zu machen.
(1) Der Bescheid vom 4. Januar 2008 findet seine Grundlage in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II. Danach wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt (§ 31 Abs. 6 Satz 1 1. Halbsatz SGB II). Absenkung und Wegfall dauern drei Monate (§ 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seit dem 26. April 2006 Eingliederungsvereinbarungen vorgelegt, ohne dass dieser sie unterzeichnet hat. Gegenstand der sanktionsauslösenden Weigerung ist nicht der Abschluss irgendeiner Eingliederungsvereinbarung, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II der Abschluss der dem Hilfebedürftigen angebotenen Eingliederungsvereinbarung.
Zwar liegt nicht bereits in der fehlenden Bereitschaft des Hilfebedürftigen, eine ihm unterbreitete Eingliederungsvereinbarung sofort abzuschließen, bereits eine Weigerung. Vielmehr wird man ihm eine Bedenkzeit einzuräumen haben. Die Kammer kann offen lassen, wie lange diese Bedenkzeit währen darf. Jedenfalls bei der hier zu beurteilenden Konstellation eines über zwanzigmonatigen retardierenden Verhaltens des Antragstellers ist die ihm zustehende Bedenkzeit weit überschritten. Zumindest angesichts dieses Zeitablaufes käme es auf eine ausdrückliche Weigerung, die Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, nicht an. Vielmehr reicht auch das bloße Unterlassen der Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung für die Annahme einer Weigerung aus (OVG Bremen, Beschluss vom 15.08.2007, Az.: S 2 B 292/07, Juris, Rdnr. 14 = FEVS 59 [2008], S. 60 [61]; ebenso Loose, in: Hohm [Hrsg.], Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 31 [2007] Rdnr. 18, der unter anderem die Konstellation erwähnt, in der der Betreffende den Vertragsabschluss immer wieder unter neuen Vorwänden hinauszögert). Das äußerst geduldige Verhalten der Antragsgegnerin kann sich im übrigen jetzt nicht zu Lasten der Allgemeinheit dahingehend auswirken, dass aufgrund des Zeitablaufes keine Sanktion mehr möglich wäre.
Aber auch eine ausdrückliche Weigerung liegt hier vor. In der wiederholt erfolgten Vorlage eines von dem Antragsteller erstellten, gegenüber der von der Antragsgegnerin angebotenen Eingliederungsvereinbarung abweichenden Entwurfes, hat sich die Ablehnung der angebotenen Eingliederungsvereinbarung manifestiert (§ 61 Satz 2 SGB X i.V.m. § 150 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]; vgl. zur Anwendbarkeit der §§ 145 ff. BGB bei öffentlich-rechtlichen Verträgen Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 62 Rdnr. 11; vgl. zum Charakter von Eingliederungsvereinbarungen als öffentlich-rechtliche Verträge Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II, 2. Aufl. 2007, § 15 Rdnr. 8, m.w.N.; Lehmann-Franßen, NZS 2005, 519 [521]; Rixen, in: Eicher/Spellbrink [Hrsg.], SGB II, 2005, § 15 Rdnr. 3, m.w.N.).
Die Kammer hat jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angebotenen Eingliederungsvereinbarung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die vom Antragsteller insofern monierte Verwendung von Textbausteinen die Rechtmäßigkeit in Frage stellen könnte. Auch beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge kann die Behörde typisierende Regelungen treffen. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass Eingliederungsvereinbarungen an § 53 Abs. 2 SGB X zu messen sind (so wohl LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2007, Az.: L 13 AS 4160/06 ER-B, Juris, Rdnr. 6), wird übersehen, dass es sich bei Eingliederungsvereinbarungen um sog. unechte Austauschverträge im Sinne von § 55 Abs. 1 SGB X handelt (SG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2007, Az.: S 12 AS 820/07 ER, Juris, Rdnr. 18; Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II, 2. Aufl. 2007, § 15 Rdnr. 10; Lehmann-Franßen, NZS 2005, 519 [522 f.]; Müller, in: Hauck/Noftz [Begr.], SGB II, § 15 [2007] Rdnr. 13a; Sonnhoff, in: Juris-Praxiskommentar, 2. Aufl. 2007, § 15 SGB II Rdnr. 44), für die gemäß § 55 Abs. 3 SGB X die Einschränkung des § 53 Abs. 2 SGB X gerade nicht gilt (speziell mit Blick auf Eingliederungsvereinbarungen so auch Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II, 2. Aufl. 2007, § 15 Rdnr. 8; vgl. allgemein Diering, in: Diering/Timme/Waschull (Hrsg.), SGB X, 2004, § 54 Rdnr. 16).
Nicht gehört werden kann der Antragsteller auch mit dem Einwand, dass der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit vermutlich Erwerbsunfähigen nicht zulässig sei. Unabhängig davon, dass die insofern angeführten Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit keine Rechtsnormqualität haben und daher unverbindlich sind, bestreitet der Antragsteller an anderer Stelle gerade, dass seine Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei (siehe dazu die Gerichtsbescheide der Kammer vom 18.01.2008, Az.: S 2 AS 1866/07, n.v., und vom 04.02.2008, Az.: S 2 AS 3719/07, n.v., sowie den Beschluss der Kammer vom 04.05.2007, Az.: S 2 AS 1588/07 ER, nv.).
Der Antragsteller ist auch wiederholt und ausreichend über die Rechtsfolgen einer Weigerung, die Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, belehrt worden.
(2) Der Antragsteller kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 4. Januar 2008 nicht mit Erfolg mit dem Hinweis auf die durch § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II der Antragsgegnerin eingeräumte und inzwischen auch genutzte Möglichkeit, die typischerweise in einer Eingliederungsvereinbarung enthaltenen Regelungen durch Verwaltungsakt zu treffen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt, in Frage stellen.
§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II und § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II stehen nicht in einem Verhältnis der Alternativität, sondern sind nebeneinander anwendbar, weil sie unterschiedliche Funktionen haben. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II soll, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt, einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt ermöglichen, und zielt damit in die Zukunft. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II ist demgegenüber eine Sanktionsnorm für Fehlverhalten des Hilfebedürftigen in der Vergangenheit. Der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Sanktionscharakter (Begründung des Gesetzesentwurfes auf Bundestags-Drucksache 15/1516, S. 61) meint gerade nichts anderes als Strafcharakter (in diesem Sinne wohl auch Loose, in: Hohm [Hrsg.], Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 31 [2007] Rdnr. 4). Die Konzeption der Parallelität der beiden Vorschriften wird im übrigen zunächst schon durch die bloße Existenz beider Vorschriften deutlich. Würde man der Ansicht des Antragstellers folgen, wäre für § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II kein Anwendungsbereich mehr eröffnet. Die Norm würde jede normative Wirkung verlieren. Eine solche Auslegung ist bereits methodisch kaum möglich. Im übrigen würde das Gesetz dem Leistungsträger dann in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II eine Pflicht auferlegen – die Sanktionierung steht nicht in seinem Ermessen –, die er wegen § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II nicht erfüllen dürfte. Damit scheidet eine Auslegung des Gesetzes in dem vom Antragsteller vorgetragenen Sinne schon aus systematischen Gründen aus. Die Konzeption des Gesetzgebers von der Parallelität von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II und § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II und dem Strafcharakter der Sanktionen nach § 31 SGB II wird zudem dadurch deutlich, dass auch eine im Verlauf des – immer zeitlich befristeten – Sanktionszeitraumes erfolgende Korrektur des Verhaltens des Hilfebedürftigen nicht zum Wegfall der Sanktion führt; auch dies ist der ausdrücklich bekundete Wille des Gesetzgebers (Begründung des Gesetzesentwurfes auf Bundestags-Drucksache 15/1516, S. 61). Dies gilt für alle Sanktionstatbestände des § 31 SGB II. So fällt auch etwa eine Sanktion nach § 31 Abs. 2 SGB II wegen Nichtwahrnehmung eines Meldetermins nicht etwa dann weg, wenn der Hilfebedürftige während des Sanktionszeitraumes einen neuen Meldetermin wahrnimmt. Entsprechend würde auch eine Sanktion gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II nicht dann weggefallen oder Anlass für ihre Aufhebung geben, wenn der Hilfebedürftige während des Sanktionszeitraumes die Eingliederungsvereinbarung abschließt. Daher wird auch die Ansicht, dass nach Erlass eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II nicht mehr möglich sei (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2007, Az.: L 13 AS 4160/06 ER-B, Juris, Rdnr. 6; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.07.2007, Az.: L 8 AS 605/06 ER, Juris, Rdnr. 15 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 15.08.2007, Az.: S 2 B 292/07, Juris, Rdnr. 15 ff. = FEVS 59 [2008], S. 60 [62]; SG Dortmund, Beschluss vom 18.09.2007, Az.: S 28 AS 361/07 ER, Juris, Rdnr. 19 ff.; SG Freiburg, Urteil vom 09.11.2007, Az.: S 12 AS 775/06, Juris, Rdnr. 22), dem vom Gesetzgeber gewollten Strafcharakter des Sanktionssystems des SGB II nicht gerecht. Entsprechend steht auch der Bescheid vom 14 Februar 2008, mit dem die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erlassen wurde, der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides nicht entgegen.
(3) Der Bescheid vom 4. Januar 2008 unterliegt auch hinsichtlich seiner Bestimmtheit keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass ein Sanktionsbescheid, der die Höhe der Absenkung nur prozentual und den absoluten Betrag nur mit einer Maximalhöhe angibt, zu unbestimmt sei (so SG Freiburg, Urteil vom 09.11.2007, Az.: S 12 AS 775/06, Juris, Rdnr. 24; zu Recht a.A. 12. Kammer des SG Reutlingen, Beschluss vom 20.11.2007, Az.: S 12 AS 3858/07 ER, Juris, Rdnr. 24), berücksichtigt diese Ansicht nicht, dass der Leistungsträger einen konkreteren Absenkungsbescheid, der gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II immer nur zukünftige Zeiträume betrifft, gar nicht erlassen kann. Hierzu wäre nämlich schon im vorhinein dessen sichere Kenntnis des späteren Bewilligungsbetrages als Ausgangspunkt für die Absenkung notwendig. Daran wird es aber regelhaft fehlen, da die Höhe der noch nicht abgesenkten Regelleistung nicht zuletzt aufgrund erzielten Einkommens variieren kann und daher erst nachträglich feststellbar sein wird.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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Aus
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