L 18 AS 1813/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 19409/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1813/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt im Wege der Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Erteilung eines Bescheides des Beklagten über von ihr beantragte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 01. August 2006 bis 31. Dezember 2006.

Der Beklagte bewilligte der am 1961 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 23. August 2006 nach Maßgabe eines in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei dem Sozialgericht (SG) Berlin (- S 107 AS 6577/06 ER -) abgegebenen Anerkenntnisses u. a. eine Regelleistung in Höhe von 311,- EUR monatlich, und zwar im Hinblick auf eine von dem Beklagten angenommene Bedarfsgemeinschaft der Klägerin mit P G (im Folgenden: G.).

Die von der Klägerin in der Folge erhobene "Untätigkeitsklage" auf Erteilung eines "eigenen" Bewilligungsbescheides mit einer Regelleistung von 345,- EUR anstelle der gewährten 311,- EUR monatlich für die Zeit ab 1. August 2006 bis 31. Dezember 2006 hat das SG nach Erteilung eines an die Klägerin gerichteten Bescheides des Beklagten vom 15. März 2007 abgewiesen. Der Beklagte hatte der Klägerin mit diesem Bescheid ab 1. August 2006 Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe des beigefügten, an G. verlautbarten Bewilligungsbescheides für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2006 bewilligt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Sie habe sich durch die Bescheiderteilung vom 15. März 2007 erledigt. § 88 Abs. 1 SGG gebe der Klägerin nur einen Anspruch auf Bescheidung ihres Antrages. Dies sei hier geschehen. Ob der Bescheid inhaltlich rechtmäßig sei, sei im Rahmen einer Untätigkeitsklage nicht zu prüfen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des SG und des Beklagten habe sie bislang einen Bescheid für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2006 nicht erhalten. Der Beklagte habe ihr am 15. März 2007 lediglich eine Kopie des Bescheides des G. vom 19. Dezember 2006 zugesandt. Im Übrigen sei der an G. gerichtete Bescheid vom 19. Dezember 2006 nach der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 10. Januar 2007 (- L 5 B 1078/06 AS ER -) formell rechtswidrig.

Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2006 einen Bescheid zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten des SG Berlin S 107 AS 6577/06 ER - L 19 B 698/06 AS ER und S 43 AS 7943/06 ER - L 5 B 1078/06 AS ER, die Arbeitslosengeld II-Akte des Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung der Klägerin, mit der diese die erstinstanzlich erhobene Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG weiter verfolgt, ist nicht begründet.

Die von der Klägerin nach Erteilung des Bescheides des Beklagten vom 15. März 2007 aufrechterhaltene Untätigkeitsklage ist unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage nicht (mehr) gegeben ist. Mit der Untätigkeitsklage kann im sozialgerichtlichen Verfahren nur der Erlass eines beantragten, aber bisher nicht ergangenen Verwaltungsaktes oder die Bescheidung eines Widerspruches begehrt werden (vgl. BSG SozR 3-1500 § 88 Nr. 2 = BSGE 75, 56, 58). Der von der Klägerin für den Leistungszeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2006 begehrte Bescheid ist von dem Beklagten mit Datum vom 15. März 2007 verlautbart worden und der Klägerin auch zugegangen. Der Beklagte hat darin der Klägerin als Adressatin dieses Bescheides Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe des beigefügten Bescheides für G. vom 19. Dezember 2006 bewilligt. Mit der Bekanntgabe dieser Verwaltungsentscheidung an die Klägerin hat sich die Untätigkeitsklage in der Hauptsache erledigt und wäre von der Klägerin auch entsprechend für erledigt zu erklären gewesen (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG). Die Klägerin hat eine derartige Erledigungserklärung aber nicht abgegeben, sondern verfolgt ihr mit der Untätigkeitsklage verfolgtes Ziel weiter, weil sie die Auffassung vertritt, es handele sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 15. März 2007 nicht um die von ihr beantragte Bescheidung. Diese Rechtsauffassung ist jedoch unzutreffend. Denn der Beklagte hat mit dem Bescheid vom 15. März 2007 einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) erlassen. Er hat innerhalb des zwischen ihm und der Klägerin bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine Einzelfallregelung für den Bewilligungszeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2006 getroffen und diese gegenüber der Klägerin bekannt gegeben. Mit der Bekanntgabe dieses Bescheides besteht für die Aufrechterhaltung der erhobenen Untätigkeitsklage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Soweit die Klägerin mit der von dem Beklagten getroffenen Regelung inhaltlich nicht einverstanden sein sollte, steht es ihr frei, hiergegen die entsprechenden Rechtsbehelfe einzulegen. Im Rahmen der Untätigkeitsklage ist hingegen nicht zu prüfen, ob der hierauf erteilte Verwaltungsakt rechtmäßig ist. Denn mit der Untätigkeitsklage wird ein anderes Ziel als mit der Anfechtungsklage und der mit ihr regelmäßig verbundenen Leistungsklage verfolgt. Die Klägerin hat ihr Begehren auch nicht auf eine derartige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Wege einer gewillkürten Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 88 Rz. 10 b m. w. Nachw.) umgestellt, sondern verfolgt den von ihr geltend gemachten Klageanspruch auf Bescheidung ausdrücklich weiter.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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