L 27 R 49/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 97 R 777/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 49/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2007 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Den im Juni 2005 gestellten Antrag des Klägers, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, lehnte die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 18. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2006 mit der Begründung ab, dass das Leistungsvermögen des Klägers, der keinen Berufsschutz genieße, noch ausreiche, um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen vollschichtig zu verrichten. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Berlin mit seinem Urteil vom 30. August 2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten; dem Kläger stehe ein Anspruch auf die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger ausweislich der dem Nachweis der Zustellung dienenden Zustellungsurkunde der Deutschen Post AG am 12. September 2007 durch Einlegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten bzw. in eine ähnliche Einrichtung zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Ausweislich des auf dem Briefumschlag aufgebrachten Einlieferungsvermerks der Deutschen Post AG ist die Berufungsschrift am 12. Oktober 2007 als Einwurf-Einschreiben bei der Deutschen Post AG eingeliefert worden. Am 15. Oktober 2007 ist sie bei dem Sozialgericht Berlin eingegangen. Auf das Schreiben des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Januar 2008, dass die Berufungsfrist nicht gewahrt sein dürfte und ihm unter Hinweis auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung bis zum 20. Februar 2008 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist, hat der Kläger nicht reagiert.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2006 zu verurteilen, ihm seit dem 1. Juni 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Vorbringen der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Berufung, über die der Senat nach § 158 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Beschluss entscheiden konnte, weil diese Vorgehensweise mangels schriftsätzlichen Vorbringens des Klägers zur Frage der Zulässigkeit seiner Berufung sachgerecht erscheint, war nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Denn die Berufung ist nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden.

Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der genannten Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die einen Monat nach Zustellung des Urteils betragende Berufungsfrist hat der Kläger nicht eingehalten. Denn das Urteil des Sozialgerichts, dem eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen ist, ist ihm ausweislich der in der Gerichtsakte abgehefteten Zustellungsurkunde der Deutschen Post AG am 12. September 2007 durch Einlegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten bzw. in eine ähnliche Einrichtung förmlich zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist nach § 64 Abs. 2 SGG bereits am Freitag, dem 12. Oktober 2007, abgelaufen ist. Die Berufung ist jedoch ausweislich des diese Tatsache beweisenden Eingangsstempels des Sozialgerichts Berlin erst am Montag, dem 15. Oktober 2007, bei diesem Gericht eingegangen und damit verspätet.

Dem Kläger konnte auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt werden. Denn nach § 67 Abs. 1 SGG setzt eine solche Wiedereinsetzung voraus, dass der Säumige ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die in Rede stehende Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn abgesehen davon, dass der Kläger selbst keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, sind derartige Tatsachen auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr ist dem Einlieferungsvermerk der Deutschen Post AG auf dem Briefumschlag, mit dem die Berufungsschrift an das Sozialgericht Berlin versandt worden ist, zu entnehmen, dass die Berufungsschrift erst am 12. Oktober 2007 und damit am letzten Tag der Berufungsfrist bei der Deutschen Post AG eingeliefert worden ist. An diesem Tag konnte der Kläger nicht mehr darauf vertrauen, dass die Berufungsschrift ihren Empfänger noch fristgerecht erreichen würde. Soweit der Kläger geglaubt haben sollte, dass er mit der Einlieferung der Berufungsschrift bei der Deutschen Post AG die Berufungsfrist wahren könnte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn der Kläger hätte sich dann in einem Rechtsirrtum befunden, den er bei einem gewissenhaften Studium der dem Urteil beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hätte vermeiden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Gründe hierfür gemäß §§ 158 Satz 3, 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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