Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 3420/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 60/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 23. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2005 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Arbeitszeiten in einem Ghetto sowie von Ersatzzeiten wegen Verfolgung. Der Kläger ist im März 1925 in dem Ort P bei C in P geboren worden. Im Mai 1949 wanderte er nach Israel aus, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. In einem Antrag auf Grund des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gab er 1950 als Zeiten des Freiheitsentzugs nach Beginn des Zweiten Weltkriegs an: "Ghetto Z von VI. 40 bis VIII. 40 K.Z. K von VIII. 40 bis VI. 41 Z.A. Lager G von VI. 41 bis XII. 41 Z.A.L. F von XII. 41 bis X. 43 K.Z. R von X. 43 bis 8.V. 45" Um die Angaben glaubhaft zu machen, reichte er durch eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 24. Juli 1950 und weitere der Zeugen S W (vom 24. Juli 1950, nur betreffend die Zeit ab Februar 1945) und C H R (vom 5. Oktober 1950, gesamter Zeitraum mit Ausnahme der Zeit von September 1940 bis Mai 1941) ein. Im Juli 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm Altersrente zu gewähren. Er gab an, bis Mitte 1942 im Ghetto K³obuck gelebt und in dieser Zeit von Anfang 1941 bis Mitte 1942 bei der Baufirma K gearbeitet zu haben. Mit einer Gruppe Jugendlicher habe er bei Häuserdemolierungen, dem Sortieren von Baumaterialien und dem Transport von Zement vom Bahnhof zu den Baustellen gearbeitet. Er habe 8 bis 10 Stunden am Tag gearbeitet und als Entgelt Coupone erhalten, mit denen man Lebensmittel habe kaufen können. Im Juli 1942 sei er in das Arbeitslager Z gekommen, wo er weiter bei der Firma K gearbeitet habe. Ende 1943 sei er deportiert worden nach B, K, F und in die "Sportschule" bei R. Nach der Befreiung sei er in das DP-Lager F gekommen, wo er krank und arbeitslos gewesen sei. Zum Beleg seiner Angaben reichte er eine schriftliche Zeugenerklärung des 1927 geborenen Herrn M S ein. Durch Bescheid vom 27. Februar 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Er habe keinen Anspruch auf Altersrente, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Die Zeit vom 1. Februar 1941 bis zum 31. Januar 1943 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, da weder Beiträge in Versicherungsunterlagen bescheinigt seien noch eine Beitragszahlung glaubhaft erscheine. Beiträge gälten auch nicht als gezahlt. Ersatzzeiten könnten in der Folge ebenfalls nicht anerkannt werden, weil der Kläger nicht Versicherter sei. Mit dem Widerspruch trug der Kläger vor, dass er, wie alle Juden seines Heimatortes, nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Polen nach K³obuck überführt worden sei und mit seinen beiden Brüdern in der C Straße gewohnt habe. Durch die Vermittlung des Judenrates habe er eine Arbeit bei der Baufirma K erhalten. Er habe für die Arbeit die "entsprechenden Coupons" erhalten, es könne nicht von Zwangsarbeit die Rede sein. Auf Vorhalt der Beklagten erklärte er weiter, dass seine Angaben im Entschädigungsverfahren nicht im Gegensatz zu seinen jetzigen stünden. Er habe zu Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung im Herbst 1939 in P gewohnt. Es hätten dort nur zirka 8 jüdische Familien gewohnt, welche alle in einem Haus interniert worden seien, das dem Ortsvorsteher gehört habe. In P sei der Kläger zusammen mit anderen Juden zu verschiedenen Arbeiten geschickt worden. Er habe dabei lediglich eine Bescheinigung der deutschen Gendarmerie in P bei sich geführt, sei jedoch nicht unmittelbar beaufsichtigt worden. Er habe vor allem in der Landwirtschaft gearbeitet. Irgendwann im Frühsommer seien alle Juden nach K³obuck und anschließend in das von dort 5 bis 6 km entfernte "Z" gekommen, von wo aus wiederum er mit dem Zug in kleinere Lager in der Umgebung geschickt worden, wo er jeweils für kurze Zeit gearbeitet habe. In diesen Lagern, an deren Namen er sich nicht mehr erinnere, hätten durchschnittlich 20 Juden gearbeitet, die in Baracken untergebracht gewesen seien, wobei sie nicht unter Bewachung gestanden hätten. Ab und zu sei jedoch die Gendarmerie vorbeigekommen und habe die Papiere kontrolliert. Die Beklagte erhielt vom polnischen Versicherungsträger mit Datum des 1. Juni 2001 die Auskunft, dass Versicherungszeiten nicht bestätigt werden können, weil Unterlagen nicht zu ermitteln gewesen seien. Durch Widerspruchsbescheid vom 16. April 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Wartezeit für den Rentenanspruch sei weiterhin nicht erfüllt. Die Anerkennung von Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeiten setze ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis auf freiwilliger Basis voraus. Ausweislich eines Gutachtens des Sachverständigen Hellmuth Auerbach vom Institut für Zeitgeschichte München habe in K³obuck kein Ghetto bestanden, sondern ein Zwangsarbeitslager für Juden, das von Anfang 1940 bis Juli 1943 existiert habe. In Arbeitslagern hätten freiwillige Arbeitsverhältnisse nicht begründet werden können. Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Über seinen bisherigen Vortrag hinaus gibt er an, als Entgelt für die Arbeit "Reichsmark und Coupons, für die er Lebensmittel kaufen konnte" erhalten zu haben. Weiter führt er aus, dass in dem Buch "Das nationalsozialistische Lagersystem" ein Ghetto in K³obuck von August 1940 bis Juli 1942 genannt werde und auch die Angaben im "Vorläufigen Verzeichnis der Konzentrationslager und deren Außenkommandos sowie anderer Hassstätten unter dem Reichsführer SS in Deutschland und deutsch besetzten Gebieten", herausgegeben 1969 vom Internationalen Suchdienst Arolsen, seine Angaben bestätigten. Dort wird K³obuck im Kapitel "Zwangsarbeitslager für Juden im Reichsgebiet und in nach 1939 eingegliederten und verwaltungsmäßig angegliederten Gebieten" aufgeführt, wobei – auf Grund von Häftlingsangaben – die Eröffnung mit "Frühjahr 1941", die Schließung mit "Juli 1943" (Verlegung der Häftlinge in das Zwangsarbeitslager B, mit Ausnahme von 10 Häftlingen, die später in andere Lager verlegt wurden) und die Art der Arbeit mit "Abbrucharbeit" angegeben wurde. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M S im Wege der Rechtshilfe durch die Gerichte des Staates Israel. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Amtsgerichtes T A vom 3. Juli 2003 verwiesen. Das Sozialgericht hat anschließend die Entschädigungsakte des Zeugen beigezogen und in Auszügen, welche den Beteiligten bekannt gegeben worden sind, zur Gerichtsakte genommen. Durch Urteil vom 12. Mai 2004 hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Altersrente, weil er die hierfür erforderliche Wartezeit nicht erfüllt habe. Ein Beschäftigungsverhältnis im rentenrechtlichen Sinn sei für den Zeitraum Februar 1941 bis Januar 1943 nicht überwiegend wahrscheinlich. Zwar könne auch eine in einem Ghetto ausgeübte Beschäftigung als rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anerkannt werden, wenn es aus eigenem Willensentschluss eingegangen worden und eine ausreichende Entlohnung erfolgt sei. Im vorliegenden Fall sei aber bereits zweifelhaft, ob der Kläger zwischen 1941 und 1943 in K³obuck gelebt habe. Denn dies stehe im Gegensatz zu den Aufenthaltsorten, welche er im Entschädigungsverfahren angegeben habe. Der Zeuge S habe zwar die jetzige Darstellung des Klägers bestätigt. Seine Aussagen seien aber nicht glaubhaft, da sie wiederum von den Angaben abwichen, die er selbst in seinem Entschädigungsverfahren gemacht habe. Seine Erklärungen zu den vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten sprächen ebenfalls nicht für ein Beschäftigungsverhältnis im rentenversicherungsrechtlichen Sinn. Er habe keinen konkreten Arbeitgeber genannt, sondern nur von "Volksdeutschen" gesprochen, die dem Kläger Arbeitsaufträge erteilt hätten. Daran, ob der Kläger diese Arbeitsaufträge zwangsweise oder freiwillig erledigt habe, habe er sich nicht erinnern können. Schließlich habe er nicht bestätigt, dass der Kläger für seine Arbeitsleistung ein Entgelt erhalten habe. Vielmehr habe er ausgesagt, dass er kein Geld erhalten habe, sondern dass es nur Essen und Lebensmittelmarken gegeben habe. Die Auffassung der Beklagten, dass es in K³obuck kein Ghetto gegeben habe, werde durch die vom Kläger selbst eingereichte Kopie aus dem Verzeichnis des Internationalen Suchdienstes bestätigt. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Verfolgten im Entschädigungsverfahren den Begriff der Zwangsarbeit nicht in einem juristischen Sinn gebraucht hätten. Deshalb könne eine frühere Angabe, es sei Zwangsarbeit geleistet worden, nicht der Glaubhaftmachung eines freiwilligen Beschäftigungsverhältnisses entgegenstehen. Die Angabe im Verzeichnis des Internationalen Suchdienstes, dass in K³obuck ein Arbeitslager bestanden habe, beruhe lediglich auf der Angabe eines Häftlings und stehe deshalb nicht der anderslautenden Auskunft aus dem Buch "Das nationalsozialistische Lagersystem" entgegen. Zum Beleg seiner Angaben hat der Kläger eine schriftliche Zeugenerklärung des 1918 geborenen A W vom 22. Juni 2004 eingereicht. Die Beklagte hat durch Bescheid vom 23. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2005 die Zahlung einer Rente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) abgelehnt. Der Kläger beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2002 und des Bescheides vom 23. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Anerkennung zurückgelegter Beitragszeiten vom 1. Februar 1941 bis zum 31. Januar 1943 sowie von Ersatzzeiten vom 18. September 1939 bis zum 31. Januar 1941 sowie vom 1. Februar 1943 bis zum 8. Mai 1945 für ihn eine Rentenunterlage herzustellen und ihm Altersrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt der Sache nach, die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat aus Band II des Werkes "Enzyklopädie des Holocaust", Hauptherausgeber Israel Gutman, Berlin 1993, eine Ablichtung des Artikels "Ostoberschlesien" in das Verfahren eingeführt. Der Zeuge A W konnte nicht mehr im Wege der Rechtshilfe vernommen werden, da er im Februar 2005 verstorben war. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Sache entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Zu befinden ist, abgesehen von dem Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2002, auch über den Bescheid vom 23. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2005. Letzterer ist kraft Gesetzes Gegenstand des anhängigen Verfahrens vor dem Landessozialgericht geworden (§ 96 Abs. 1 i.V. mit § 153 Abs. 1 SGG; BSG SozR 4-1500 § 96 Nr. 3), so dass über ihn erstinstanzlich kraft Klage zu entscheiden ist. Die Berufung ist ebenso unbegründet wie die Klage. Soweit der Kläger auch noch mit der Berufung die Herstellung einer "Rentenunterlage" begehrt, ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die vor dem Sozialgericht erhobene Klage unzulässig war. Da über einen Leistungsanspruch gestritten wird, bleibt für das der Leistungsfeststellung vorgelagerte Kontenklärungsverfahren (§ 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) kein Rechtsschutzinteresse mehr. Dies noch umso weniger, als im vorliegenden Rechtsstreit lediglich über den Leistungsanspruch "dem Grunde nach" zu entscheiden ist. Im übrigen ist die Berufung unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat und der Bescheid vom 27. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2002 somit rechtmäßig ist. Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf (die vorliegend allein in Betracht kommende) Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die zweite Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) werden gemäß § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten sowie nach § 51 Abs. 4 SGB VI auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten angerechnet. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers angenommen wird, dass er wegen der rassistischen beziehungsweise religiösen Verfolgung Ersatzzeiten im Sinne von § 250 SGB VI zurückgelegt hat, kann er damit weder allein noch durch Zusammenrechnung mit etwaigen Versicherungszeiten in Israel die Wartezeit erfüllen. Denn nach § 250 Abs. 1 SGB VI können nur Versicherte Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten haben. Versichert ist aber nur derjenige, für den wenigstens ein Beitrag vor Beginn der Rente wirksam gezahlt worden ist oder aber als wirksam entrichtet gilt (s. BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 1). Eine Beitragszeit in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat der Kläger nicht zurückgelegt. Er macht geltend, eine Beschäftigung in K³obuck ausgeübt zu haben. Dieser Ort gehört zum Gebiet "Ost-Oberschlesien", das nach dem deutschen Überfall auf Polen im September 1939 der Provinz Oberschlesien zugeschlagen wurde und in dem mit Wirkung ab 1. Januar 1940 die Reichsversicherungsgesetze in Kraft gesetzt wurden (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 14. Juli 1999 – B 13 RJ 75/98 R). Ob eine Beitragszeit vorliegt, beurteilt sich in der Folge nach § 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Danach sind Beitragszeiten auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Zur Beantwortung der Frage, ob der Kläger eine Beitragszeit zurückgelegt hat, kann dahinstehen, ob die von ihm geltend gemachte Beschäftigung in einem Ghetto ausgeübt worden ist oder nicht. Zum einen unterscheiden sich die Kriterien, anhand derer festzustellen ist, ob eine nach den Reichsversicherungsgesetzen versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag, in beiden Fällen nicht (siehe beide genannte Urteile des BSG, jeweils m.w.N.). Zum anderen ist in jedem Fall erforderlich, dass die tatsächlichen Grundlagen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wenigstens glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (s. § 3 Abs. 1 WGSVG). Das ist hier nicht der Fall, weil die eigenen Angaben des Klägers widersprüchlich sind und auch die vorliegenden Zeugenaussagen nicht den erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit vermitteln können. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Angaben, welche der Kläger im Entschädigungsverfahren gemacht hat, nicht mit denen in Einklang stehen, die er gegenüber der Beklagten und im Klageverfahren gemacht hat. Widersprüche ergeben sich hier unabhängig davon, wie der Kläger im Entschädigungsverfahren den Begriff "Zwangsarbeit" verstanden haben mag. Denn nicht miteinander zu vereinbaren ist in jedem Fall, dass der Kläger im Entschädigungsverfahren die Inhaftierung in den Konzentrations- beziehungsweise Arbeitslagern K, G, F und Rh in der Zeit von August 1940 bis 8. Mai 1945 vorträgt, während diese nun lediglich in die Zeit von Ende 1943 bis zum Kriegsende im Mai 1945 fallen sollen (wobei der Kläger zusätzlich vorträgt, auch im Zwangsarbeitslager B gewesen zu sein). Hierzu hat er sich nicht erklärt, obwohl insoweit ein Widerspruch offen zutage lag und das Sozialgericht erkennbar hierauf und nicht etwa auf einen Widerspruch bei der Bezeichnung der Tätigkeit als "Zwangsarbeit" abgestellt hatte. Die Aussage des Zeugen S unterstützt zwar die jetzigen Angaben des Klägers zu den Zeitabläufen. Selbst wenn die Auffassung des Sozialgerichts zur Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen nicht geteilt würde, so würde die Aussage aus einem anderen Grund nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vermitteln können. Denn der Zeuge hatte ausdrücklich angegeben, dass für die vom Kläger gezahlte Arbeit kein Entgelt gezahlt worden sei und insoweit dessen Angaben gerade nicht bestätigt. Nach den deutschen Sozialversicherungsgesetzen waren in der streitigen Zeit aber nur Beschäftigungen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, für die ein Entgelt gezahlt wurde. Die Gewährung von Verpflegung hatte selbst dann keinen Entgeltcharakter, wenn es sich um "gute" im Vergleich zu der sonst erhältlichen handelte (ausführlich dazu, im Besonderen auch zu den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 1). Die schriftliche Aussage des Zeugen W kann ebenfalls keine höhere Wahrscheinlichkeit für den Vortrag des Klägers vermitteln. Von vornherein macht dieser Zeuge Angaben lediglich für die Zeit ab Oktober 1942 bis Juli 1943. Dass er den Kläger in dieser Zeit deshalb kannte, weil er in dessen Nachbarschaft gewohnt habe, widerspricht der Aussage des Klägers, der vorträgt, sich seit Juli 1942 gerade nicht in dem Ort K³obuck, sondern im Arbeitslager Z aufgehalten zu haben, das – unterstellt, der Kläger meint den zu K³obuck nächstgelegenen Ort diesen Namens – zirka 15 Kilometer entfernt liegt. Ferner trägt der Zeuge vor, dass sie Entgelt in Reichsmark erhalten hätten und außerdem noch Lebensmittel, wenn sie außerhalb K³obuck gearbeitet hätten. Dies widerspricht sowohl der Aussage des Zeugen S als auch dem Vortrag des Klägers. Die Widersprüche, die nur vom Kläger selbst aufgeklärt werden könnten, beseitigen beide Zeugen zwangsläufig nicht. Zahlbare Zeiten nach dem ZRBG können in der Folge ebenfalls schon mangels glaubhaft gemachter tatsächlicher Grundlage für eine freiwillige abhängige Beschäftigung nicht entstanden sein, weshalb die Klage gegen den Bescheid vom 23. November 2004 in der Gestalt des – im Ergebnis (da der Widerspruch unzulässig war und deshalb sachlich nicht hätte beschieden werden dürfen) rechtmäßigen – Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2005 ebenfalls abzuweisen war. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Beschäftigung überhaupt in einem Ghetto im Sinne des ZRBG ausgeübt worden ist und ob dem Kläger in der Folge die Fiktion der Beitragszahlung nach § 2 ZRBG zu Gute käme. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Im übrigen scheitert das Klagebegehren aus tatsächlichen Gründen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Arbeitszeiten in einem Ghetto sowie von Ersatzzeiten wegen Verfolgung. Der Kläger ist im März 1925 in dem Ort P bei C in P geboren worden. Im Mai 1949 wanderte er nach Israel aus, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. In einem Antrag auf Grund des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gab er 1950 als Zeiten des Freiheitsentzugs nach Beginn des Zweiten Weltkriegs an: "Ghetto Z von VI. 40 bis VIII. 40 K.Z. K von VIII. 40 bis VI. 41 Z.A. Lager G von VI. 41 bis XII. 41 Z.A.L. F von XII. 41 bis X. 43 K.Z. R von X. 43 bis 8.V. 45" Um die Angaben glaubhaft zu machen, reichte er durch eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 24. Juli 1950 und weitere der Zeugen S W (vom 24. Juli 1950, nur betreffend die Zeit ab Februar 1945) und C H R (vom 5. Oktober 1950, gesamter Zeitraum mit Ausnahme der Zeit von September 1940 bis Mai 1941) ein. Im Juli 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm Altersrente zu gewähren. Er gab an, bis Mitte 1942 im Ghetto K³obuck gelebt und in dieser Zeit von Anfang 1941 bis Mitte 1942 bei der Baufirma K gearbeitet zu haben. Mit einer Gruppe Jugendlicher habe er bei Häuserdemolierungen, dem Sortieren von Baumaterialien und dem Transport von Zement vom Bahnhof zu den Baustellen gearbeitet. Er habe 8 bis 10 Stunden am Tag gearbeitet und als Entgelt Coupone erhalten, mit denen man Lebensmittel habe kaufen können. Im Juli 1942 sei er in das Arbeitslager Z gekommen, wo er weiter bei der Firma K gearbeitet habe. Ende 1943 sei er deportiert worden nach B, K, F und in die "Sportschule" bei R. Nach der Befreiung sei er in das DP-Lager F gekommen, wo er krank und arbeitslos gewesen sei. Zum Beleg seiner Angaben reichte er eine schriftliche Zeugenerklärung des 1927 geborenen Herrn M S ein. Durch Bescheid vom 27. Februar 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Er habe keinen Anspruch auf Altersrente, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Die Zeit vom 1. Februar 1941 bis zum 31. Januar 1943 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, da weder Beiträge in Versicherungsunterlagen bescheinigt seien noch eine Beitragszahlung glaubhaft erscheine. Beiträge gälten auch nicht als gezahlt. Ersatzzeiten könnten in der Folge ebenfalls nicht anerkannt werden, weil der Kläger nicht Versicherter sei. Mit dem Widerspruch trug der Kläger vor, dass er, wie alle Juden seines Heimatortes, nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Polen nach K³obuck überführt worden sei und mit seinen beiden Brüdern in der C Straße gewohnt habe. Durch die Vermittlung des Judenrates habe er eine Arbeit bei der Baufirma K erhalten. Er habe für die Arbeit die "entsprechenden Coupons" erhalten, es könne nicht von Zwangsarbeit die Rede sein. Auf Vorhalt der Beklagten erklärte er weiter, dass seine Angaben im Entschädigungsverfahren nicht im Gegensatz zu seinen jetzigen stünden. Er habe zu Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung im Herbst 1939 in P gewohnt. Es hätten dort nur zirka 8 jüdische Familien gewohnt, welche alle in einem Haus interniert worden seien, das dem Ortsvorsteher gehört habe. In P sei der Kläger zusammen mit anderen Juden zu verschiedenen Arbeiten geschickt worden. Er habe dabei lediglich eine Bescheinigung der deutschen Gendarmerie in P bei sich geführt, sei jedoch nicht unmittelbar beaufsichtigt worden. Er habe vor allem in der Landwirtschaft gearbeitet. Irgendwann im Frühsommer seien alle Juden nach K³obuck und anschließend in das von dort 5 bis 6 km entfernte "Z" gekommen, von wo aus wiederum er mit dem Zug in kleinere Lager in der Umgebung geschickt worden, wo er jeweils für kurze Zeit gearbeitet habe. In diesen Lagern, an deren Namen er sich nicht mehr erinnere, hätten durchschnittlich 20 Juden gearbeitet, die in Baracken untergebracht gewesen seien, wobei sie nicht unter Bewachung gestanden hätten. Ab und zu sei jedoch die Gendarmerie vorbeigekommen und habe die Papiere kontrolliert. Die Beklagte erhielt vom polnischen Versicherungsträger mit Datum des 1. Juni 2001 die Auskunft, dass Versicherungszeiten nicht bestätigt werden können, weil Unterlagen nicht zu ermitteln gewesen seien. Durch Widerspruchsbescheid vom 16. April 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Wartezeit für den Rentenanspruch sei weiterhin nicht erfüllt. Die Anerkennung von Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeiten setze ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis auf freiwilliger Basis voraus. Ausweislich eines Gutachtens des Sachverständigen Hellmuth Auerbach vom Institut für Zeitgeschichte München habe in K³obuck kein Ghetto bestanden, sondern ein Zwangsarbeitslager für Juden, das von Anfang 1940 bis Juli 1943 existiert habe. In Arbeitslagern hätten freiwillige Arbeitsverhältnisse nicht begründet werden können. Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Über seinen bisherigen Vortrag hinaus gibt er an, als Entgelt für die Arbeit "Reichsmark und Coupons, für die er Lebensmittel kaufen konnte" erhalten zu haben. Weiter führt er aus, dass in dem Buch "Das nationalsozialistische Lagersystem" ein Ghetto in K³obuck von August 1940 bis Juli 1942 genannt werde und auch die Angaben im "Vorläufigen Verzeichnis der Konzentrationslager und deren Außenkommandos sowie anderer Hassstätten unter dem Reichsführer SS in Deutschland und deutsch besetzten Gebieten", herausgegeben 1969 vom Internationalen Suchdienst Arolsen, seine Angaben bestätigten. Dort wird K³obuck im Kapitel "Zwangsarbeitslager für Juden im Reichsgebiet und in nach 1939 eingegliederten und verwaltungsmäßig angegliederten Gebieten" aufgeführt, wobei – auf Grund von Häftlingsangaben – die Eröffnung mit "Frühjahr 1941", die Schließung mit "Juli 1943" (Verlegung der Häftlinge in das Zwangsarbeitslager B, mit Ausnahme von 10 Häftlingen, die später in andere Lager verlegt wurden) und die Art der Arbeit mit "Abbrucharbeit" angegeben wurde. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M S im Wege der Rechtshilfe durch die Gerichte des Staates Israel. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Amtsgerichtes T A vom 3. Juli 2003 verwiesen. Das Sozialgericht hat anschließend die Entschädigungsakte des Zeugen beigezogen und in Auszügen, welche den Beteiligten bekannt gegeben worden sind, zur Gerichtsakte genommen. Durch Urteil vom 12. Mai 2004 hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Altersrente, weil er die hierfür erforderliche Wartezeit nicht erfüllt habe. Ein Beschäftigungsverhältnis im rentenrechtlichen Sinn sei für den Zeitraum Februar 1941 bis Januar 1943 nicht überwiegend wahrscheinlich. Zwar könne auch eine in einem Ghetto ausgeübte Beschäftigung als rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anerkannt werden, wenn es aus eigenem Willensentschluss eingegangen worden und eine ausreichende Entlohnung erfolgt sei. Im vorliegenden Fall sei aber bereits zweifelhaft, ob der Kläger zwischen 1941 und 1943 in K³obuck gelebt habe. Denn dies stehe im Gegensatz zu den Aufenthaltsorten, welche er im Entschädigungsverfahren angegeben habe. Der Zeuge S habe zwar die jetzige Darstellung des Klägers bestätigt. Seine Aussagen seien aber nicht glaubhaft, da sie wiederum von den Angaben abwichen, die er selbst in seinem Entschädigungsverfahren gemacht habe. Seine Erklärungen zu den vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten sprächen ebenfalls nicht für ein Beschäftigungsverhältnis im rentenversicherungsrechtlichen Sinn. Er habe keinen konkreten Arbeitgeber genannt, sondern nur von "Volksdeutschen" gesprochen, die dem Kläger Arbeitsaufträge erteilt hätten. Daran, ob der Kläger diese Arbeitsaufträge zwangsweise oder freiwillig erledigt habe, habe er sich nicht erinnern können. Schließlich habe er nicht bestätigt, dass der Kläger für seine Arbeitsleistung ein Entgelt erhalten habe. Vielmehr habe er ausgesagt, dass er kein Geld erhalten habe, sondern dass es nur Essen und Lebensmittelmarken gegeben habe. Die Auffassung der Beklagten, dass es in K³obuck kein Ghetto gegeben habe, werde durch die vom Kläger selbst eingereichte Kopie aus dem Verzeichnis des Internationalen Suchdienstes bestätigt. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Verfolgten im Entschädigungsverfahren den Begriff der Zwangsarbeit nicht in einem juristischen Sinn gebraucht hätten. Deshalb könne eine frühere Angabe, es sei Zwangsarbeit geleistet worden, nicht der Glaubhaftmachung eines freiwilligen Beschäftigungsverhältnisses entgegenstehen. Die Angabe im Verzeichnis des Internationalen Suchdienstes, dass in K³obuck ein Arbeitslager bestanden habe, beruhe lediglich auf der Angabe eines Häftlings und stehe deshalb nicht der anderslautenden Auskunft aus dem Buch "Das nationalsozialistische Lagersystem" entgegen. Zum Beleg seiner Angaben hat der Kläger eine schriftliche Zeugenerklärung des 1918 geborenen A W vom 22. Juni 2004 eingereicht. Die Beklagte hat durch Bescheid vom 23. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2005 die Zahlung einer Rente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) abgelehnt. Der Kläger beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2002 und des Bescheides vom 23. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Anerkennung zurückgelegter Beitragszeiten vom 1. Februar 1941 bis zum 31. Januar 1943 sowie von Ersatzzeiten vom 18. September 1939 bis zum 31. Januar 1941 sowie vom 1. Februar 1943 bis zum 8. Mai 1945 für ihn eine Rentenunterlage herzustellen und ihm Altersrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt der Sache nach, die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat aus Band II des Werkes "Enzyklopädie des Holocaust", Hauptherausgeber Israel Gutman, Berlin 1993, eine Ablichtung des Artikels "Ostoberschlesien" in das Verfahren eingeführt. Der Zeuge A W konnte nicht mehr im Wege der Rechtshilfe vernommen werden, da er im Februar 2005 verstorben war. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Sache entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Zu befinden ist, abgesehen von dem Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2002, auch über den Bescheid vom 23. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2005. Letzterer ist kraft Gesetzes Gegenstand des anhängigen Verfahrens vor dem Landessozialgericht geworden (§ 96 Abs. 1 i.V. mit § 153 Abs. 1 SGG; BSG SozR 4-1500 § 96 Nr. 3), so dass über ihn erstinstanzlich kraft Klage zu entscheiden ist. Die Berufung ist ebenso unbegründet wie die Klage. Soweit der Kläger auch noch mit der Berufung die Herstellung einer "Rentenunterlage" begehrt, ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die vor dem Sozialgericht erhobene Klage unzulässig war. Da über einen Leistungsanspruch gestritten wird, bleibt für das der Leistungsfeststellung vorgelagerte Kontenklärungsverfahren (§ 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) kein Rechtsschutzinteresse mehr. Dies noch umso weniger, als im vorliegenden Rechtsstreit lediglich über den Leistungsanspruch "dem Grunde nach" zu entscheiden ist. Im übrigen ist die Berufung unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat und der Bescheid vom 27. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2002 somit rechtmäßig ist. Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf (die vorliegend allein in Betracht kommende) Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die zweite Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) werden gemäß § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten sowie nach § 51 Abs. 4 SGB VI auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten angerechnet. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers angenommen wird, dass er wegen der rassistischen beziehungsweise religiösen Verfolgung Ersatzzeiten im Sinne von § 250 SGB VI zurückgelegt hat, kann er damit weder allein noch durch Zusammenrechnung mit etwaigen Versicherungszeiten in Israel die Wartezeit erfüllen. Denn nach § 250 Abs. 1 SGB VI können nur Versicherte Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten haben. Versichert ist aber nur derjenige, für den wenigstens ein Beitrag vor Beginn der Rente wirksam gezahlt worden ist oder aber als wirksam entrichtet gilt (s. BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 1). Eine Beitragszeit in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat der Kläger nicht zurückgelegt. Er macht geltend, eine Beschäftigung in K³obuck ausgeübt zu haben. Dieser Ort gehört zum Gebiet "Ost-Oberschlesien", das nach dem deutschen Überfall auf Polen im September 1939 der Provinz Oberschlesien zugeschlagen wurde und in dem mit Wirkung ab 1. Januar 1940 die Reichsversicherungsgesetze in Kraft gesetzt wurden (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 14. Juli 1999 – B 13 RJ 75/98 R). Ob eine Beitragszeit vorliegt, beurteilt sich in der Folge nach § 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Danach sind Beitragszeiten auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Zur Beantwortung der Frage, ob der Kläger eine Beitragszeit zurückgelegt hat, kann dahinstehen, ob die von ihm geltend gemachte Beschäftigung in einem Ghetto ausgeübt worden ist oder nicht. Zum einen unterscheiden sich die Kriterien, anhand derer festzustellen ist, ob eine nach den Reichsversicherungsgesetzen versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag, in beiden Fällen nicht (siehe beide genannte Urteile des BSG, jeweils m.w.N.). Zum anderen ist in jedem Fall erforderlich, dass die tatsächlichen Grundlagen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wenigstens glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (s. § 3 Abs. 1 WGSVG). Das ist hier nicht der Fall, weil die eigenen Angaben des Klägers widersprüchlich sind und auch die vorliegenden Zeugenaussagen nicht den erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit vermitteln können. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Angaben, welche der Kläger im Entschädigungsverfahren gemacht hat, nicht mit denen in Einklang stehen, die er gegenüber der Beklagten und im Klageverfahren gemacht hat. Widersprüche ergeben sich hier unabhängig davon, wie der Kläger im Entschädigungsverfahren den Begriff "Zwangsarbeit" verstanden haben mag. Denn nicht miteinander zu vereinbaren ist in jedem Fall, dass der Kläger im Entschädigungsverfahren die Inhaftierung in den Konzentrations- beziehungsweise Arbeitslagern K, G, F und Rh in der Zeit von August 1940 bis 8. Mai 1945 vorträgt, während diese nun lediglich in die Zeit von Ende 1943 bis zum Kriegsende im Mai 1945 fallen sollen (wobei der Kläger zusätzlich vorträgt, auch im Zwangsarbeitslager B gewesen zu sein). Hierzu hat er sich nicht erklärt, obwohl insoweit ein Widerspruch offen zutage lag und das Sozialgericht erkennbar hierauf und nicht etwa auf einen Widerspruch bei der Bezeichnung der Tätigkeit als "Zwangsarbeit" abgestellt hatte. Die Aussage des Zeugen S unterstützt zwar die jetzigen Angaben des Klägers zu den Zeitabläufen. Selbst wenn die Auffassung des Sozialgerichts zur Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen nicht geteilt würde, so würde die Aussage aus einem anderen Grund nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vermitteln können. Denn der Zeuge hatte ausdrücklich angegeben, dass für die vom Kläger gezahlte Arbeit kein Entgelt gezahlt worden sei und insoweit dessen Angaben gerade nicht bestätigt. Nach den deutschen Sozialversicherungsgesetzen waren in der streitigen Zeit aber nur Beschäftigungen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, für die ein Entgelt gezahlt wurde. Die Gewährung von Verpflegung hatte selbst dann keinen Entgeltcharakter, wenn es sich um "gute" im Vergleich zu der sonst erhältlichen handelte (ausführlich dazu, im Besonderen auch zu den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 1). Die schriftliche Aussage des Zeugen W kann ebenfalls keine höhere Wahrscheinlichkeit für den Vortrag des Klägers vermitteln. Von vornherein macht dieser Zeuge Angaben lediglich für die Zeit ab Oktober 1942 bis Juli 1943. Dass er den Kläger in dieser Zeit deshalb kannte, weil er in dessen Nachbarschaft gewohnt habe, widerspricht der Aussage des Klägers, der vorträgt, sich seit Juli 1942 gerade nicht in dem Ort K³obuck, sondern im Arbeitslager Z aufgehalten zu haben, das – unterstellt, der Kläger meint den zu K³obuck nächstgelegenen Ort diesen Namens – zirka 15 Kilometer entfernt liegt. Ferner trägt der Zeuge vor, dass sie Entgelt in Reichsmark erhalten hätten und außerdem noch Lebensmittel, wenn sie außerhalb K³obuck gearbeitet hätten. Dies widerspricht sowohl der Aussage des Zeugen S als auch dem Vortrag des Klägers. Die Widersprüche, die nur vom Kläger selbst aufgeklärt werden könnten, beseitigen beide Zeugen zwangsläufig nicht. Zahlbare Zeiten nach dem ZRBG können in der Folge ebenfalls schon mangels glaubhaft gemachter tatsächlicher Grundlage für eine freiwillige abhängige Beschäftigung nicht entstanden sein, weshalb die Klage gegen den Bescheid vom 23. November 2004 in der Gestalt des – im Ergebnis (da der Widerspruch unzulässig war und deshalb sachlich nicht hätte beschieden werden dürfen) rechtmäßigen – Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2005 ebenfalls abzuweisen war. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Beschäftigung überhaupt in einem Ghetto im Sinne des ZRBG ausgeübt worden ist und ob dem Kläger in der Folge die Fiktion der Beitragszahlung nach § 2 ZRBG zu Gute käme. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Im übrigen scheitert das Klagebegehren aus tatsächlichen Gründen.
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