Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
19
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 19 AS 287/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II gilt auch dann, wenn das (minderjährige) Kind „zeitweise“ dem Haushalt eines hilfebedürftigen Elternteils und nicht dem des Kindergeldberechtigten angehört.
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zur Hälfte zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin für die Zeit, in der sie mit dem Kläger in Bedarfsgemeinschaft lebt.
Der 1968 geborene Kläger und die 1970 geborene Beigeladene sind Eltern der 2002 geborenen Klägerin. Sie sind nicht (miteinander) verheiratet. Am 23. April 2002 erklärten sie, die elterliche Sorge "für das zu erwartende Kind" gemeinsam übernehmen zu wollen. Auf Blatt 48 der Gerichtsakte wird verwiesen. Am 9. Dezember 2004 erklärten die Eltern der Klägerin vor dem Amtsgericht Leipzig - Familiengericht (FamG) (Aktenzeichen: 333 F 03440/04), es verbleibe bei der gemeinsamen Sorge. Des weiteren einigten sie sich u.a. bedingt (Umzug des Klägers in "eine Zweiraumwohnung") auf ein Wechselmodell zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes des Klägers mit der Klägerin. Die Beigeladene beziehe weiterhin das Kindergeld für die Beigeladene und habe die "Kosten der Unterbringung und der Verpflegung ... in der Kindereinrichtung zu übernehmen." Das FamG genehmigte die Vereinbarungen und machte sie zum Gegenstand eines gleichlautenden Beschlusses. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 13. Dezember 2004 über die o.g. Sitzung verwiesen (Blatt 25ff der Verwaltungsakte).
Seit November 2004 ist (war) der Kläger Mieter einer Wohnung mit einer Wohnfläche von "ca. 37,60 qm" und seit März 2005 einer Wohnung mit zwei Zimmern (Wohnfläche laut handschriftlichem Vermerk: 53,5 m²). Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Mietverträge vom 15. September 2004 und 27. Januar 2005 (jeweils) nebst Anlage verwiesen (Blatt 8ff und 44ff der Verwaltungsakte).
Am 2. November 2004 begehrte der Kläger bei der Beklagten für sich die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab Januar 2005. Mit Bescheid vom 4. November 2004 bewilligte ihm die Beklagte für Januar bis Juni 2005 monatlich 601,82 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid und die Anlage hierzu ("Berechnungsbogen") verwiesen (Blatt 60ff der Verwaltungsakte).
Am 30. Dezember 2004 beantragte der Kläger unter Vorlage des o.g. Protokolls vom FamG bei der Beklagten die Zustimmung zum Umzug in einer größere Wohnung und die Erbringung von 199,- EUR für die Bedarfsgemeinschaft. Die Beigeladene sei erwerbstätig. Der Hauptwohnsitz der Klägerin verbleibe bei ihr.
Am 18. Januar 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mündlich u.a. mit, die Zahlung von Sozialgeld könne nur bei einem Hauptwohnsitz der Klägerin beim Kläger erfolgen. Dagegen erhob der Kläger am 25. Januar 2005 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 23. März 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für März bis Juni 2005 monatlich 692,82 EUR ("Änderung der KdU durch Umzug"). Auf den Bescheid und die Anlage hierzu wird verwiesen (Blatt 67ff der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 21. April 2005 (W 5.251/05) wies die Beklagte den Widerspruch vom 25. Januar 2005 zurück. Die Klägerin gehöre nicht zur Beigeladenen des Klägers. Eine "Splittung von Sozialgeld" sei unzulässig.
Dagegen richtet sich die Klage vom 27. Mai 2005 (ursprüngliches Aktenzeichen: S 14 AS 287/05).
Auf Antrag vom 7. April 2005 verpflichtete das erkennende Gericht mit Beschluss vom 1. Juni 2005 (Aktenzeichen: S 14 AS 118/05 ER) die Beklagte u.a., "für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 ein noch zu berechnendes anteiliges monatliches Sozialgeld zu zahlen". Unter "dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung bzw. anderweitigen Verrechnung" bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 für April bis Juni 2005 monatlich 715,32 EUR ("anteilig Sozialgeld abzüglich anteiliges Kindergeld [50 Prozent]"). Auf den Bescheid wird verwiesen (Blatt 117f der Verwaltungsakte). Mit Beschluss vom 3. Januar 2006 hob das Sächsische (Sächs.) Landessozialgericht (LSG) (Aktenzeichen: L 3 B 101/05 AS-ER) u.a. den o.g. Beschluss auf.
Die Beklagte erbrachte dem Kläger auch ab Juli 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für Juli bis Dezember 2005 ruht ein Verfahren zur "Überprüfung" der ergangenen Bewilligungsbescheide und für Januar 2006 bis Juni 2008 ruhen die jeweiligen Widerspruchsverfahren. Auf die Schreiben der Beklagten vom 6. August, 12. und 16. Oktober 2007 sowie 14. Januar 2008 wird verwiesen (Blatt 196, 200 und 220 der Verwaltungsakte sowie Blatt 85 der Gerichtsakte).
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 hat das Gericht die Beigeladene um Stellungnahme ersucht. Auf den Inhalt des Schreibens und der Stellungnahme vom 9. Oktober 2007 nebst Anlagen hierzu wird verwiesen (Blatt 66 und 76ff der Gerichtsakte). Mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 hat das Gericht die Mutter der Klägerin beigeladen. Auf die Begründung des Beschlusses wird verwiesen (Blatt 80 der Gerichtsakte).
Das Gericht hat des weiteren die Akten des FamG und des erkennenden Gerichts zum Verfahren S 14 AS 118/05 ER beigezogen. Auf deren Inhalt wird jeweils verwiesen.
Auf Nachfrage des Gerichts erkannte die Beklagte am 23. April 2007 das Klagebegehren teilweise an. Danach bestehe für die Klägerin ein monatlicher Gesamtanspruch in Höhe von 113,21 EUR und ein monatlicher Nachzahlungsanspruch in Höhe von 22,50 EUR. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das Schreiben der Beklagten vom 18. April 2007 verwiesen (Blatt 52f der Gerichtsakte).
Der Bevollmächtigte der Kläger (Rechtsanwalt) nahm dieses Anerkenntnis am 4. Mai 2007 an, "insofern die hälftige Sozialgeld-Regelleistung gewährt wird und die bislang nur dem Vater bewilligten KdU aufgeteilt werden." Die "hälftige Kindergeldanrechnung" sei ausgeschlossen. Denn eine Zurechnung setze den tatsächlichen Zufluß in der Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern voraus. Daran fehle es. Auf die Schreiben des Rechtsanwalts vom 4. Mai und 13. Juni 2007 wird verwiesen (Blatt 58 und 61 der Gerichtakte).
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2005 und Abänderung des Bescheides vom 23. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 (W 5.251/05) in der Fassung des Bescheides vom 6. Dezember 2005 sowie über das angenommene Teilanerkenntnis vom 23. April 2007 hinausgehend dem Grunde nach zu verurteilen, ihr für März bis Juni 2005 Sozialgeld ohne anteilige Berücksichtigung des Kindergeldes zu erbringen, soweit sie beim Kläger lebte.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit das Klagebegehren nicht anerkannt wurde.
Die Anrechnung des Kindergeldes ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ein Abweichen hiervon sei ausgeschlossen. Auf die Schreiben vom 10. Mai und 25. Juni 2007 wird wegen der Einzelheiten verwiesen (Blatt 60 und 62 der Gerichtsakte).
Die Beigeladene stellt keine Anträge.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn die Klägerin hat für die streitgegenständliche Zeit kein Recht auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als von der Beklagten anerkannt.
1. Beteiligt im Sinne des § 69 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war zunächst nur der Kläger. Allerdings ergab sich bereits aus und seit seiner Antragstellung am 30. Dezember 2004 die Geltendmachung von Rechten der Klägerin, soweit das Sozialgeld betroffen ist. Auf dessen Schreiben vom 30. Dezember 2004 ("stelle ich ... Antrag auf ... die 199,- EUR für die Bedarfsgemeinschaft") und 24. Januar 2005 ("Widerspruch ... bekam ... die Ablehnung des Sozialgeldes ... für meine Tochter") wird verwiesen. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), grundlegend Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R (insb. Rn 11ff, 24, 26 und 29) und unmittelbar daran anschließend Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 3, 9 und 25/06 R (jeweils Rn 11 bzw. 12) zur (zeitlich befristeten) Lösung der "verfahrensrechtliche(n) Probleme bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft" u.a. nach dem "Meistbegünstigungsprinzip" ist die Klägerin ebenso beteiligt. Deren Vertretung durch den Kläger konnte nach § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG unterstellt werden. Dessen ungeachtet wurde eine wirksame Vollmacht für den Rechtsanwalt erteilt (Blatt 51 der Gerichtsakte). Denn (auch) die Beigeladene unterzeichnete sie, vgl. hierzu § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die ebenso beteiligte Beklagte (§ 69 Nr. 2 SGG) nimmt die Aufgaben der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einheitlich wahr, vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 44b Abs. 1 Satz 1 (in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) und Abs. 3 Satz 1ff Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) sowie zur Organisationsform der Arbeitsgemeinschaften zB BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R (Rn 13f) und B 7b AS 8/06 R (Rn 20 & 30) sowie nunmehr Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 u.a. (insb. Rn 144ff).
2. Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist der Bescheid vom 18. Januar 2005 in der Fassung des Bescheides vom 23. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 (W 5.251/05) in der Fassung des Bescheides vom 6. Dezember 2005. Die "zur Kenntnis genommene" mündliche "Information" an den Kläger vom 18. Januar 2005 ist zumindest hinsichtlich des zuvor begehrten Sozialgeldes ein mündlicher Verwaltungsakt im Sinne der §§ 31 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 SGB Zehntes Buch und keine Auskunft im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB Erstes Buch. Der Bescheid vom 4. November 2004 ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Denn er trifft keine hoheitliche Maßnahme über den Streitgegenstand (dazu unter 3.).
Die Bescheide für die Zeit ab Juli 2005 wurden hinsichtlich eigener Rechte des Klägers weder kraft Gesetzes (§ 96 Abs. 1 SGG) noch durch (zulässige) Erklärungen des Klägers (§ 99 Abs. 1 SGG) Gegenstand des Verfahrens. Zu § 96 Abs. 1 SGG entspricht dies seit den Urteilen vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R (Rn 30) und 23. November 2006 - B 11b AS 3/06 R (Rn 14) der ständigen Rechtsprechung des BSG.
Anderes könnte nach § 96 Abs. 1 SGG hinsichtlich eigener Rechte der Klägerin gelten. Denn abgesehen vom sog. Ausführungsbescheid vom 6. Dezember 2005 (der die unbestimmte einstweilige Anordnung des erkennenden Gerichts vom 1. Juni 2005 konkretisiert und somit eine eigenständige Regelung enthält) lehnte es die Beklagte trotz wirksamer Antragstellung(en) für die Klägerin durch den Kläger nach § 38 Satz 1 SGB II ab, der Klägerin Leistungen zu erbringen. Auf die Rechtsprechung des BSG zu § 96 Abs. 1 SGG bei (zeitlich unbegrenzter) Leistungsablehnung wird verwiesen, vgl. zB Urteile vom 7. November 2007 - B 7b AS 14/06 R (Rn 30), 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R (Rn 19), 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R (Rn 14) und 6. September 2007 - B 14/7b AS 16/07 R (Rn 12); hiervon nunmehr abweichend bzw. einschränkend Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R (Rn 13). Nähere Erörterungen hierzu sind jedoch entbehrlich. Denn die Klägerin hat ihr Begehren zulässig und wirksam auf März bis Juni 2005 beschränkt.
3. Streitgegenstand sind ausschließlich Rechte der Klägerin auf (bestimmte, dazu unter 4.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für o.g. Zeit, soweit sie mit dem Kläger in Bedarfsgemeinschaft lebte.
Eigene Rechte des Klägers im Zusammenhang mit der Ausübung des gemeinsamen Sorge- und Umgangsrechtes für die Klägerin sind nicht Streitgegenstand, vgl. hierzu zB BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 (Rn 17ff); BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R (Rn 21ff), ablehnend zB Gerenkamp / Kroker, NZS 2008, 28, 29f sowie (insb. zu § 21 Abs. 3 SGB II) LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juni 2007 - L 8 AS 491/05 (Revision unter B 14 AS 51/07 R anhängig) einerseits und LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 2007 - L 7 AS 41/07 (Revision unter B 14 AS 50/07 R anhängig) andererseits. Dies stellte der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich klar. Ob damit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat (§ 102 Satz 1 SGG), eine Klageänderung (§ 99 Abs. 1 SGG) durch Beteiligtenwechsel oder (lediglich) eine Klarstellung zur Lösung der unter 1. genannten Probleme erfolgte, ist nicht entscheidungserheblich.
4. Klagebegehren (§ 123 SGG) ist die Erbringung von Sozialgeld. Mit Schreiben vom 18. April 2007 erkannte die Beklagte dieses Begehren teilweise an. Danach gehört die Klägerin für die Zeit des Lebens beim Kläger (in der Regel die Hälfte eines Monats) ab März 2005 dessen Bedarfsgemeinschaft an und hat in dieser Zeit ein Recht (Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB) auf Sozialgeld unter bedarfsmindernder Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes, welches hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung durch (anteilige) Zahlung an den Kläger bereits erfüllt wurde. Dieses Anerkenntnis nahm die Klägerin an, soweit die Beklagte das Recht auf Sozialgeld (dem Grunde nach) anerkannte und die Leistungen für Unterkunft und Heizung an einen Dritten (den Kläger) erbrachte. Insoweit ist der Rechtsstreit nach § 101 Abs. 2 SGG in der Hauptsache erledigt.
Bei anderer Auffassung hierzu haben die o.g. Beteiligten jedenfalls "Teilelemente" des geltend gemachten Anspruchs durch das angenommene Teilanerkenntnis "unstreitig gestellt", vgl. hierzu zB BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R (Rn 22) und 10. Mai 2007 - B 7a AL 12/06 R (Rn 11).
Dessen ungeachtet begehrte die Klägerin (vertreten durch den Kläger) nie Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Denn die Beklagte erbrachte auch für die größere Wohnung des Klägers bereits Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (abzüglich einer sog. Warmwasserpauschale in Höhe von 8,18 EUR) an ihn. Daher wäre auch ohne o.g. Prozeßerklärungen der Streitgegenstand auf Sozialgeld als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) beschränkt gewesen. Denn eine derartige Beschränkung des Streitgegenstandes ist (wäre) zulässig, vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 (Rn 18ff), "uneingeschränkt" zustimmend zB Lauterbach, NZS 2007, 328, 334, sowie 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R (Rn 9) und B 7b AS 4/06 R (Rn 18); ausdrücklich nicht entschieden vom BSG, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 3 und 9/06 (jeweils Rn 17); abgrenzend hinsichtlich § 24 SGB II BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R (Rn 14ff).
Somit schied eine gerichtliche Entscheidung über ein Recht der Klägerin auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, vgl. hierzu zB BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R (Rn 28) sowie über den rechtsvernichtenden Einwand der Erfüllung dieses Anspruchs jedenfalls aus.
Weiterhin hat die Kammer nicht mehr zu entscheiden, ob die Klägerin ein Recht auf Sozialgeld (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) hat und insoweit dem BSG zur Annahme einer sog. "zeitweisen" Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung) zu folgen ist, wenn (minderjährige) Kinder regelmäßig "länger als einen Tag" bei einem Elternteil wohnen, vgl. Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R (Rn 26ff).
Streitgegenstand ist somit nur noch der (Geld-) Wert des Rechts ("Höhe des Anspruchs") der Klägerin auf Sozialgeld (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) für März bis Juni 2005. Streitentscheidend ist dabei ausschließlich, ob die bedarfsmindernde Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes für die Klägerin mit "Recht und Gesetz" (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG) vereinbar ist.
5. Die Klägerin hat abgesehen von der unterbliebenen (und vom Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vergessenen) Aufrundung des monatlich zu erbringenden Betrages von 22,50 EUR auf 23,- EUR (§ 41 Abs. 2 SGB II) kein Recht auf höhere Leistungen als von der Beklagten anerkannt.
a) Die Höhe ihres Bedarfs ergibt sich aus den kraft Gesetzes (§§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 Nr. 2 und 19ff SGB II) zustehenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nach §§ 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 (in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung), 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhält die Klägerin Sozialgeld. Dieses umfaßt entsprechend der "Maßgaben" nach § 28 Abs. 1 Satz 3 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 ergebenden Leistungen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Zur Einschränkung dieser Leistungen in diesem Verfahren wird auf die Ausführungen unter 4. verwiesen.
b) Danach beträgt die Regelleistung für die Klägerin 199,- EUR je Monat, vgl. §§ 20 Abs. 2 (in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung), 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 41 Abs. 2 SGB II. Dabei ist der Monat mit 30 Tagen zu berechnen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Durch die lediglich "zeitweise" Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern ist diese Leistung nur anteilig zu "erbringen" (§ 41 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II) bzw. bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Die Geltung der regelmäßigen und nicht durch besondere Umstände abweichenden Aufenthaltszeiten der Klägerin beim Kläger ist hier wegen des sog. Wechselmodells vertretbar. Damit ist die Leistung (der Bedarf) zur Hälfte zu erbringen (zu berücksichtigen). Die Alternative hierzu (zB vorläufige Bewilligung und nachträgliche Feststellung des tatsächlichen Aufenthalts nach Kalendertagen) könnte zumindest seit Oktober 2005 (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II) eher mit dem Gesetz (§§ 40 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II), aber nicht mit den Bedürfnissen einer Massenverwaltung vereinbar sein. Für die Klägerin ergibt sich somit eine Regelleistung für März bis Juni 2005 in Höhe von 100,- monatlich (199,-: 2; aufgerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II).
c) Die Höhe der (auch der "gestaffelten") Regelleistungen nach § 20 Abs. 2f SGB II (in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung) ist mit dem GG vereinbar, ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R (Rn 46ff), vgl. zB Urteile vom 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R (Rn 15 aE), 16. Mai 2007 - B 11b AS 5/06 R (Rn 27), B 11b AS 27/06 R (Rn 21), B 11b AS 29/06 R (Rn 24, 28) und B 11b AS 39/06 R (Rn 24) sowie 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R (Rn 23). Nichts anderes gilt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit hinsichtlich der (bis Juni 2006 geltenden) Höhe der Regelleistung in den (sog.) neuen Bundesländern, vgl. zB Sächs. LSG, Urteile vom 20. Juli 2006 - L 3 AS 3/05 (Seite 25ff) sowie 16. April 2007 - L 3 AS 129/06 (Seite 11) und L 3 AS 130/06 (Seite 12), in den beiden zuletzt genannten Entscheidungen jeweils unter Verweis auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen des erkennenden Gerichts. Die Kammer folgt dieser Auffassung weiterhin, soweit die (hier nicht streitgegenständlichen) Kosten für die (zentrale) Zubereitung des Warmwassers nicht als von der Regelleistung "abgegolten" betrachtet werden, vgl. zuletzt Urteil vom 1. November 2007 - S 19 AS 608/05. Somit schied eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG insoweit aus, vgl. hierzu auch Sächs. LSG, Urteile vom 16. April 2007, aaO (Seite 15f bzw. 17).
Zumindest im Ergebnis gilt nichts anderes hinsichtlich der o.g. Regelleistung für die Klägerin als nichterwerbsfähige Angehörige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebt, vgl. allerdings die Einschränkung im Urteil des BSG vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R (Rn 23). Denn trotz verbleibender Zweifel konnte sich die Kammer nicht zuletzt unter Berücksichtigung der "anderen Anspruchsgrundlagen innerhalb und außerhalb des SGB II ..., nach denen ... ein nicht unerheblicher Teil der Einmalbedarfe auf anderer Rechtsgrundlage gedeckt werden kann" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07, Rn 16), nicht von der Verfassungswidrigkeit der o.g. Rechtsnormen überzeugen. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG schied daher auch insoweit aus.
d) Tatsächliche Anhaltspunkte für Leistungen für Mehrbedarfe (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2f SGB II in o.g. Fassung) sind weder erkennbar noch vorgetragen.
e) Der monatliche Bedarf der Klägerin für März bis Juni 2005 in Höhe von 100,- EUR war in Höhe von 77,- EUR durch ihr zuzurechnendes Einkommen gedeckt. Denn für die Klägerin erhielt die Beigeladene Kindergeld in Höhe von 154,- EUR monatlich. Dieses ist der Klägerin ebenso anteilig (§ 41 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II) zuzurechnen.
Zwar ist Kindergeld grundsätzlich eine Einnahme dessen, an den es als (Leistungs- oder Abzweigungs-) Berechtigten ausgezahlt wird. Kindergeldberechtigt ist allein die Beigeladene. Denn § 64 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) schließt die Zahlung (Teilung) des Kindergeldes an mehrere Berechtigte aus. Da sich die Klägerin aufgrund der Einigung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen auf das sog. Wechselmodell "in annähernd gleichem Umfang bei Vater und Mutter" aufhält, "ist das Kindergeld demjenigen zu zahlen, den die Eltern untereinander bestimmt haben", ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. zB Beschluss vom 19. Juli 2007 - III S 31/06 (PKH), Rn 12 mwN. Bestimmt wurde die Beigeladene, vgl. Ziffer 5 des am 9. Dezember 2004 geschlossenen Vergleichs.
Ob der Kläger oder die Beklagte vom Kläger (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der jeweils geltenden Fassung) trotz dieser "Bestimmung" verlangen kann, sich nach § 64 Abs. 2 Satz 4 EStG als Kindergeldberechtigten bestimmen zu lassen (vgl. hierzu zB Geiger, info also 2005, 205, 210), ist für die Kammer nicht entscheidungserheblich. Denn abweichend vom o.g. Grundsatz gilt das Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II (in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung) als Einkommen der Klägerin. Denn sie benötigt es zur Sicherung des Lebensunterhalts. Da der verbleibende Bedarf nicht durch weiteres Einkommen oder Vermögen gesichert ist, gehört sie entsprechend der o.g. Rechtsprechung des BSG nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (in der o.g. Fassung) "zeitweise" zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers. Diese Zurechnung des Kindergeldes mindert nach Maßgabe des § 19 Satz 2 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) iVm § 28 Abs. 2 SGB II (die unterbliebene Anpassung für die Zeit ab dem 1. August 2006 ist nicht entscheidungserheblich) die an die Klägerin zu erbringende Geldleistung.
Diese Grundsätze entsprechen dem "Konzept des Gesetzgebers des SGB II"(und SGB Zwölftes Buch), vgl. hierzu ausführlicher zB Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/02 (Rn 8) sowie BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R (Rn 25), 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R (Rn 33), 8. Februar 2007 - B 9b SO 5/06 R (Rn 14f, 18f), 5. September 2007 - B 11b AS 49/06 R (Rn 28) und 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 8/06 R (Rn 22).
f) Eine Ausnahme hiervon (Geltung des Grundsatzes) ist weder mit dem geltenden Gesetz (aa) noch Recht (bb) vereinbar.
aa) § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II normiert eine Zurechnung des Kindergeldes zwischen dem (ggf. hilfebedürftigen) Kind und Kindergeldberechtigten, nicht aber zwischen "Personen einer Bedarfsgemeinschaft", so allerdings zB Mecke in: Eicher / Spellbrink, SGB II, Kommentar, 1. Auflage 2005, § 11 Rn 52. Vielmehr kann u.a. diese Vorschrift über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft entscheiden, zB wenn der Bedarf des (minderjährigen bzw. seit dem 1. Juli 2006: unter 25-jährigen) Kindes zwar nicht allein durch eigenes zu berücksichtigendes Einkommen (zB Unterhaltszahlungen) oder Vermögen, jedoch durch die Zurechnung des Kindergeldes gedeckt ist (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der jeweiligen Fassung).
Weiterhin setzt § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zwar den "Zufluß" (die Zahlung) des Kindergeldes an den Kindergeldberechtigten für ein Kind, nicht jedoch an ("in") eine zwischen diesen Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft voraus; für eine "Ferien-BG" andere Auffassung hierzu zB Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 5. Juli 2007 - S 37 AS 13620/07 (Rn 15). Denn die Bedarfsgemeinschaft ist mangels eigener Rechtsfähigkeit, vgl. ausführlicher hierzu zB BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R (insb. Rn 12), kein geeignetes Subjekt für die Zurechnung von Einkommen. Daran ändert die Annahme einer (im übrigen stets) "zeitweisen" Bedarfsgemeinschaft nichts.
Schließlich gilt § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch dann, wenn das (minderjährige) Kind "zeitweise" dem Haushalt eines hilfebedürftigen Elternteils und nicht dem des Kindergeldberechtigten angehört. Die Hilfebedürftigkeit des Kindergeldberechtigten ist dabei nicht entscheidend. Denn allein diese Betrachtung entspricht dem Sinn und Zweck der Zurechnung des Kindergeldes, die Abhängigkeit des Kindes vom Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II zu beseitigen (vgl. hierzu BTDrucks. 15/1516 vom 5. September 2003, S. 53 zu § 11).
bb) Eine andere Lösung wäre nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn der Geldwert des Rechts der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts würde sich sonst allein wegen des sog. Wechselmodells reichlich verdoppeln. Ein vergleichbares (altersentsprechendes, einkommens- und vermögensloses, mithin hilfebedürftiges) Kind, welches "typischerweise mit den Eltern in einem gemeinsam wirtschaftenden Familienhaushalt lebt" (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 9b SO 5/06 R, Rn 19), hat unter Außerachtlassung insbesondere der Leistungen für Unterkunft, Heizung und Mehrbedarfe sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II (in der jeweiligen Fassung) ein Recht auf Erbringung von Sozialgeld in Höhe 45,- EUR monatlich (199,- EUR Regelleistung abzüglich 154,- EUR Kindergeld). Nichts anderes gilt beim Zusammenleben mit lediglich einem (hilfebedürftigen) Elternteil, der zugleich Kindergeldberechtigter ist. Die Hälfte dieses Betrages ergibt aufgerundet die o.g. 23,- EUR monatlich. Dem Klagebegehren entsprechend wären der Klägerin für den regelmäßig halben Monat beim Kläger 100,- EUR zu erbringen. Dies würde selbst bei unterstellter oder zukünftig eintretender (unter Vernachlässigung der durch die Erhöhung der Regelleistung bewirkten Änderung) Hilfebedürftigkeit der Beigeladenen gelten. Dann wären der Klägerin für die Hälfte des Monats, bei der sie im Haushalt der hilfebedürftigen und kindergeldberechtigten Beigeladenen lebt, zwar keine weiteren Leistungen zu erbringen. Denn ihr o.g. anteiliger Bedarf wäre durch das ungeteilte Kindergeld gedeckt. Für ein derartiges Sonderrecht sieht die Kammer keinen rechtfertigenden Grund. Im Gegenteil.
Denn (auch) die Beigeladene erfüllt ihre Verpflichtung, zum Unterhalt der Klägerin beizutragen, nicht nur nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch "die Pflege und die Erziehung" der Klägerin, wenn diese regelmäßig abwechselnd eine Woche bei ihr und beim Kläger lebt. Daher hat sie der Klägerin unter weiteren und hier nicht entscheidungserheblichen Voraussetzungen anteilig Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB), sog. anteilige Barunterhaltspflicht, vgl. hierzu zB Bundesgerichtshof, Urteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 (Rn 16) und 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 (Rn 17). Die ebenso (gesteigerte) Unterhaltspflicht des Klägers (§ 1603 Abs. 2 BGB) ändert daran nichts, vgl. zu deren Grenzen zB BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 1 BvR 2236/06 (Rn 13). Dem entsprechend hat die Beklagte nach § 33 SGB II Rechte gegenüber der Beigeladenen geltend gemacht, vgl. hierzu bereits die Ausführungen im (Beiladungs-) Beschluss vom 17. Oktober 2007.
Die o.g. Privilegierung läßt sich ebenso nicht mit Art. 6 Abs. 5 GG rechtfertigen. Denn dieser Verfassungsauftrag untersagt u.a. die Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern, gebietet aber nicht deren bevorzugte Behandlung, vgl. hierzu aus jüngerer Zeit zB BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 9/04 (Rn 42ff). Davon abgesehen kann das sog. Wechselmodell auch für eheliche Kinder gelten.
g) Das Kindergeld ist schließlich keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Denn es dient nicht einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II. Dies ergibt sich bereits aus § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, vgl. weiterhin § 31 Satz 1f EStG und insbesondere zum "Sozialleistungsanteil" des Kindergeldes bei nicht ausreichender Deckung des Kindesbedarfs durch Unterhaltsverpflichtete zB BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01 u.a. (Rn 2, 14 und 46).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 5 des o.g. Vergleichs. Denn dieser sichert lediglich die Verwendung des Kindergeldes für den (Betreuungs- und Erziehungs-) Bedarf der Klägerin und damit deren Existenz, vgl. hierzu zB BVerfG, aaO (Rn 46). Diese Einnahme dient daher keinem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II.
Erörterungen zur Möglichkeit der Verringerung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II) durch Vertragsänderung mit der Kindertagestätte und Beantragung der Befreiung von der Entrichtung des Elternbeitrages (vgl. zB www.leipzig.de ) Kindertageseinrichtungen ) Elternbeiträge) durch den ebenso sorgeberechtigten Kläger sind somit mangels Entscheidungserheblichkeit entbehrlich.
h) Ob § 1612b BGB den "sozialrechtlichen Regelungen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, ...)" zumindest "nunmehr ebenfalls Rechnung trägt" (so für die ab dem 1. Januar 2008 geltende Fassung zB Bißmaier in: Das neue Unterhaltsrecht, § 1612b BGB, Rn 11, mwN) kann ebenso dahingestellt bleiben. Denn die "Einkommens- und Vermögensberücksichtigung nach dem SGB II knüpft nicht an Unterhaltspflichten nach dem BGB an", so bereits das erkennende Gericht im Beschluss vom 30. April 2007 - S 19 AS 2000/06 ER (Leitsatz 6.), vgl. hierzu auch zB BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R (Rn 24).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt das Ergebnis und den Verlauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens.
Die Zulassung der Revision beruht auf §§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn die streitige Rechtsfrage ist von grundsätzlicher, da verfahrensübergreifender Bedeutung und noch nicht (ausdrücklich) "höchstrichterlich" beantwortet (entschieden). Die Berufung wurde damit zugleich zugelassen, vgl. Meyer-Ladewig in: ders. / Keller / Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 161 Rn 2. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 500,- EUR nicht (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Voraussetzungen nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin für die Zeit, in der sie mit dem Kläger in Bedarfsgemeinschaft lebt.
Der 1968 geborene Kläger und die 1970 geborene Beigeladene sind Eltern der 2002 geborenen Klägerin. Sie sind nicht (miteinander) verheiratet. Am 23. April 2002 erklärten sie, die elterliche Sorge "für das zu erwartende Kind" gemeinsam übernehmen zu wollen. Auf Blatt 48 der Gerichtsakte wird verwiesen. Am 9. Dezember 2004 erklärten die Eltern der Klägerin vor dem Amtsgericht Leipzig - Familiengericht (FamG) (Aktenzeichen: 333 F 03440/04), es verbleibe bei der gemeinsamen Sorge. Des weiteren einigten sie sich u.a. bedingt (Umzug des Klägers in "eine Zweiraumwohnung") auf ein Wechselmodell zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes des Klägers mit der Klägerin. Die Beigeladene beziehe weiterhin das Kindergeld für die Beigeladene und habe die "Kosten der Unterbringung und der Verpflegung ... in der Kindereinrichtung zu übernehmen." Das FamG genehmigte die Vereinbarungen und machte sie zum Gegenstand eines gleichlautenden Beschlusses. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 13. Dezember 2004 über die o.g. Sitzung verwiesen (Blatt 25ff der Verwaltungsakte).
Seit November 2004 ist (war) der Kläger Mieter einer Wohnung mit einer Wohnfläche von "ca. 37,60 qm" und seit März 2005 einer Wohnung mit zwei Zimmern (Wohnfläche laut handschriftlichem Vermerk: 53,5 m²). Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Mietverträge vom 15. September 2004 und 27. Januar 2005 (jeweils) nebst Anlage verwiesen (Blatt 8ff und 44ff der Verwaltungsakte).
Am 2. November 2004 begehrte der Kläger bei der Beklagten für sich die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab Januar 2005. Mit Bescheid vom 4. November 2004 bewilligte ihm die Beklagte für Januar bis Juni 2005 monatlich 601,82 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid und die Anlage hierzu ("Berechnungsbogen") verwiesen (Blatt 60ff der Verwaltungsakte).
Am 30. Dezember 2004 beantragte der Kläger unter Vorlage des o.g. Protokolls vom FamG bei der Beklagten die Zustimmung zum Umzug in einer größere Wohnung und die Erbringung von 199,- EUR für die Bedarfsgemeinschaft. Die Beigeladene sei erwerbstätig. Der Hauptwohnsitz der Klägerin verbleibe bei ihr.
Am 18. Januar 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mündlich u.a. mit, die Zahlung von Sozialgeld könne nur bei einem Hauptwohnsitz der Klägerin beim Kläger erfolgen. Dagegen erhob der Kläger am 25. Januar 2005 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 23. März 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für März bis Juni 2005 monatlich 692,82 EUR ("Änderung der KdU durch Umzug"). Auf den Bescheid und die Anlage hierzu wird verwiesen (Blatt 67ff der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 21. April 2005 (W 5.251/05) wies die Beklagte den Widerspruch vom 25. Januar 2005 zurück. Die Klägerin gehöre nicht zur Beigeladenen des Klägers. Eine "Splittung von Sozialgeld" sei unzulässig.
Dagegen richtet sich die Klage vom 27. Mai 2005 (ursprüngliches Aktenzeichen: S 14 AS 287/05).
Auf Antrag vom 7. April 2005 verpflichtete das erkennende Gericht mit Beschluss vom 1. Juni 2005 (Aktenzeichen: S 14 AS 118/05 ER) die Beklagte u.a., "für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 ein noch zu berechnendes anteiliges monatliches Sozialgeld zu zahlen". Unter "dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung bzw. anderweitigen Verrechnung" bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 für April bis Juni 2005 monatlich 715,32 EUR ("anteilig Sozialgeld abzüglich anteiliges Kindergeld [50 Prozent]"). Auf den Bescheid wird verwiesen (Blatt 117f der Verwaltungsakte). Mit Beschluss vom 3. Januar 2006 hob das Sächsische (Sächs.) Landessozialgericht (LSG) (Aktenzeichen: L 3 B 101/05 AS-ER) u.a. den o.g. Beschluss auf.
Die Beklagte erbrachte dem Kläger auch ab Juli 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für Juli bis Dezember 2005 ruht ein Verfahren zur "Überprüfung" der ergangenen Bewilligungsbescheide und für Januar 2006 bis Juni 2008 ruhen die jeweiligen Widerspruchsverfahren. Auf die Schreiben der Beklagten vom 6. August, 12. und 16. Oktober 2007 sowie 14. Januar 2008 wird verwiesen (Blatt 196, 200 und 220 der Verwaltungsakte sowie Blatt 85 der Gerichtsakte).
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 hat das Gericht die Beigeladene um Stellungnahme ersucht. Auf den Inhalt des Schreibens und der Stellungnahme vom 9. Oktober 2007 nebst Anlagen hierzu wird verwiesen (Blatt 66 und 76ff der Gerichtsakte). Mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 hat das Gericht die Mutter der Klägerin beigeladen. Auf die Begründung des Beschlusses wird verwiesen (Blatt 80 der Gerichtsakte).
Das Gericht hat des weiteren die Akten des FamG und des erkennenden Gerichts zum Verfahren S 14 AS 118/05 ER beigezogen. Auf deren Inhalt wird jeweils verwiesen.
Auf Nachfrage des Gerichts erkannte die Beklagte am 23. April 2007 das Klagebegehren teilweise an. Danach bestehe für die Klägerin ein monatlicher Gesamtanspruch in Höhe von 113,21 EUR und ein monatlicher Nachzahlungsanspruch in Höhe von 22,50 EUR. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das Schreiben der Beklagten vom 18. April 2007 verwiesen (Blatt 52f der Gerichtsakte).
Der Bevollmächtigte der Kläger (Rechtsanwalt) nahm dieses Anerkenntnis am 4. Mai 2007 an, "insofern die hälftige Sozialgeld-Regelleistung gewährt wird und die bislang nur dem Vater bewilligten KdU aufgeteilt werden." Die "hälftige Kindergeldanrechnung" sei ausgeschlossen. Denn eine Zurechnung setze den tatsächlichen Zufluß in der Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern voraus. Daran fehle es. Auf die Schreiben des Rechtsanwalts vom 4. Mai und 13. Juni 2007 wird verwiesen (Blatt 58 und 61 der Gerichtakte).
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2005 und Abänderung des Bescheides vom 23. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 (W 5.251/05) in der Fassung des Bescheides vom 6. Dezember 2005 sowie über das angenommene Teilanerkenntnis vom 23. April 2007 hinausgehend dem Grunde nach zu verurteilen, ihr für März bis Juni 2005 Sozialgeld ohne anteilige Berücksichtigung des Kindergeldes zu erbringen, soweit sie beim Kläger lebte.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit das Klagebegehren nicht anerkannt wurde.
Die Anrechnung des Kindergeldes ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ein Abweichen hiervon sei ausgeschlossen. Auf die Schreiben vom 10. Mai und 25. Juni 2007 wird wegen der Einzelheiten verwiesen (Blatt 60 und 62 der Gerichtsakte).
Die Beigeladene stellt keine Anträge.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn die Klägerin hat für die streitgegenständliche Zeit kein Recht auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als von der Beklagten anerkannt.
1. Beteiligt im Sinne des § 69 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war zunächst nur der Kläger. Allerdings ergab sich bereits aus und seit seiner Antragstellung am 30. Dezember 2004 die Geltendmachung von Rechten der Klägerin, soweit das Sozialgeld betroffen ist. Auf dessen Schreiben vom 30. Dezember 2004 ("stelle ich ... Antrag auf ... die 199,- EUR für die Bedarfsgemeinschaft") und 24. Januar 2005 ("Widerspruch ... bekam ... die Ablehnung des Sozialgeldes ... für meine Tochter") wird verwiesen. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), grundlegend Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R (insb. Rn 11ff, 24, 26 und 29) und unmittelbar daran anschließend Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 3, 9 und 25/06 R (jeweils Rn 11 bzw. 12) zur (zeitlich befristeten) Lösung der "verfahrensrechtliche(n) Probleme bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft" u.a. nach dem "Meistbegünstigungsprinzip" ist die Klägerin ebenso beteiligt. Deren Vertretung durch den Kläger konnte nach § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG unterstellt werden. Dessen ungeachtet wurde eine wirksame Vollmacht für den Rechtsanwalt erteilt (Blatt 51 der Gerichtsakte). Denn (auch) die Beigeladene unterzeichnete sie, vgl. hierzu § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die ebenso beteiligte Beklagte (§ 69 Nr. 2 SGG) nimmt die Aufgaben der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einheitlich wahr, vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 44b Abs. 1 Satz 1 (in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) und Abs. 3 Satz 1ff Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) sowie zur Organisationsform der Arbeitsgemeinschaften zB BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R (Rn 13f) und B 7b AS 8/06 R (Rn 20 & 30) sowie nunmehr Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 u.a. (insb. Rn 144ff).
2. Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist der Bescheid vom 18. Januar 2005 in der Fassung des Bescheides vom 23. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 (W 5.251/05) in der Fassung des Bescheides vom 6. Dezember 2005. Die "zur Kenntnis genommene" mündliche "Information" an den Kläger vom 18. Januar 2005 ist zumindest hinsichtlich des zuvor begehrten Sozialgeldes ein mündlicher Verwaltungsakt im Sinne der §§ 31 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 SGB Zehntes Buch und keine Auskunft im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB Erstes Buch. Der Bescheid vom 4. November 2004 ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Denn er trifft keine hoheitliche Maßnahme über den Streitgegenstand (dazu unter 3.).
Die Bescheide für die Zeit ab Juli 2005 wurden hinsichtlich eigener Rechte des Klägers weder kraft Gesetzes (§ 96 Abs. 1 SGG) noch durch (zulässige) Erklärungen des Klägers (§ 99 Abs. 1 SGG) Gegenstand des Verfahrens. Zu § 96 Abs. 1 SGG entspricht dies seit den Urteilen vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R (Rn 30) und 23. November 2006 - B 11b AS 3/06 R (Rn 14) der ständigen Rechtsprechung des BSG.
Anderes könnte nach § 96 Abs. 1 SGG hinsichtlich eigener Rechte der Klägerin gelten. Denn abgesehen vom sog. Ausführungsbescheid vom 6. Dezember 2005 (der die unbestimmte einstweilige Anordnung des erkennenden Gerichts vom 1. Juni 2005 konkretisiert und somit eine eigenständige Regelung enthält) lehnte es die Beklagte trotz wirksamer Antragstellung(en) für die Klägerin durch den Kläger nach § 38 Satz 1 SGB II ab, der Klägerin Leistungen zu erbringen. Auf die Rechtsprechung des BSG zu § 96 Abs. 1 SGG bei (zeitlich unbegrenzter) Leistungsablehnung wird verwiesen, vgl. zB Urteile vom 7. November 2007 - B 7b AS 14/06 R (Rn 30), 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R (Rn 19), 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R (Rn 14) und 6. September 2007 - B 14/7b AS 16/07 R (Rn 12); hiervon nunmehr abweichend bzw. einschränkend Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R (Rn 13). Nähere Erörterungen hierzu sind jedoch entbehrlich. Denn die Klägerin hat ihr Begehren zulässig und wirksam auf März bis Juni 2005 beschränkt.
3. Streitgegenstand sind ausschließlich Rechte der Klägerin auf (bestimmte, dazu unter 4.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für o.g. Zeit, soweit sie mit dem Kläger in Bedarfsgemeinschaft lebte.
Eigene Rechte des Klägers im Zusammenhang mit der Ausübung des gemeinsamen Sorge- und Umgangsrechtes für die Klägerin sind nicht Streitgegenstand, vgl. hierzu zB BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 (Rn 17ff); BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R (Rn 21ff), ablehnend zB Gerenkamp / Kroker, NZS 2008, 28, 29f sowie (insb. zu § 21 Abs. 3 SGB II) LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juni 2007 - L 8 AS 491/05 (Revision unter B 14 AS 51/07 R anhängig) einerseits und LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 2007 - L 7 AS 41/07 (Revision unter B 14 AS 50/07 R anhängig) andererseits. Dies stellte der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich klar. Ob damit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat (§ 102 Satz 1 SGG), eine Klageänderung (§ 99 Abs. 1 SGG) durch Beteiligtenwechsel oder (lediglich) eine Klarstellung zur Lösung der unter 1. genannten Probleme erfolgte, ist nicht entscheidungserheblich.
4. Klagebegehren (§ 123 SGG) ist die Erbringung von Sozialgeld. Mit Schreiben vom 18. April 2007 erkannte die Beklagte dieses Begehren teilweise an. Danach gehört die Klägerin für die Zeit des Lebens beim Kläger (in der Regel die Hälfte eines Monats) ab März 2005 dessen Bedarfsgemeinschaft an und hat in dieser Zeit ein Recht (Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB) auf Sozialgeld unter bedarfsmindernder Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes, welches hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung durch (anteilige) Zahlung an den Kläger bereits erfüllt wurde. Dieses Anerkenntnis nahm die Klägerin an, soweit die Beklagte das Recht auf Sozialgeld (dem Grunde nach) anerkannte und die Leistungen für Unterkunft und Heizung an einen Dritten (den Kläger) erbrachte. Insoweit ist der Rechtsstreit nach § 101 Abs. 2 SGG in der Hauptsache erledigt.
Bei anderer Auffassung hierzu haben die o.g. Beteiligten jedenfalls "Teilelemente" des geltend gemachten Anspruchs durch das angenommene Teilanerkenntnis "unstreitig gestellt", vgl. hierzu zB BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R (Rn 22) und 10. Mai 2007 - B 7a AL 12/06 R (Rn 11).
Dessen ungeachtet begehrte die Klägerin (vertreten durch den Kläger) nie Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Denn die Beklagte erbrachte auch für die größere Wohnung des Klägers bereits Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (abzüglich einer sog. Warmwasserpauschale in Höhe von 8,18 EUR) an ihn. Daher wäre auch ohne o.g. Prozeßerklärungen der Streitgegenstand auf Sozialgeld als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) beschränkt gewesen. Denn eine derartige Beschränkung des Streitgegenstandes ist (wäre) zulässig, vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 (Rn 18ff), "uneingeschränkt" zustimmend zB Lauterbach, NZS 2007, 328, 334, sowie 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R (Rn 9) und B 7b AS 4/06 R (Rn 18); ausdrücklich nicht entschieden vom BSG, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 3 und 9/06 (jeweils Rn 17); abgrenzend hinsichtlich § 24 SGB II BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R (Rn 14ff).
Somit schied eine gerichtliche Entscheidung über ein Recht der Klägerin auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, vgl. hierzu zB BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R (Rn 28) sowie über den rechtsvernichtenden Einwand der Erfüllung dieses Anspruchs jedenfalls aus.
Weiterhin hat die Kammer nicht mehr zu entscheiden, ob die Klägerin ein Recht auf Sozialgeld (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) hat und insoweit dem BSG zur Annahme einer sog. "zeitweisen" Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung) zu folgen ist, wenn (minderjährige) Kinder regelmäßig "länger als einen Tag" bei einem Elternteil wohnen, vgl. Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R (Rn 26ff).
Streitgegenstand ist somit nur noch der (Geld-) Wert des Rechts ("Höhe des Anspruchs") der Klägerin auf Sozialgeld (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) für März bis Juni 2005. Streitentscheidend ist dabei ausschließlich, ob die bedarfsmindernde Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes für die Klägerin mit "Recht und Gesetz" (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG) vereinbar ist.
5. Die Klägerin hat abgesehen von der unterbliebenen (und vom Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vergessenen) Aufrundung des monatlich zu erbringenden Betrages von 22,50 EUR auf 23,- EUR (§ 41 Abs. 2 SGB II) kein Recht auf höhere Leistungen als von der Beklagten anerkannt.
a) Die Höhe ihres Bedarfs ergibt sich aus den kraft Gesetzes (§§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 Nr. 2 und 19ff SGB II) zustehenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nach §§ 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 (in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung), 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhält die Klägerin Sozialgeld. Dieses umfaßt entsprechend der "Maßgaben" nach § 28 Abs. 1 Satz 3 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 ergebenden Leistungen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Zur Einschränkung dieser Leistungen in diesem Verfahren wird auf die Ausführungen unter 4. verwiesen.
b) Danach beträgt die Regelleistung für die Klägerin 199,- EUR je Monat, vgl. §§ 20 Abs. 2 (in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung), 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 41 Abs. 2 SGB II. Dabei ist der Monat mit 30 Tagen zu berechnen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Durch die lediglich "zeitweise" Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern ist diese Leistung nur anteilig zu "erbringen" (§ 41 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II) bzw. bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Die Geltung der regelmäßigen und nicht durch besondere Umstände abweichenden Aufenthaltszeiten der Klägerin beim Kläger ist hier wegen des sog. Wechselmodells vertretbar. Damit ist die Leistung (der Bedarf) zur Hälfte zu erbringen (zu berücksichtigen). Die Alternative hierzu (zB vorläufige Bewilligung und nachträgliche Feststellung des tatsächlichen Aufenthalts nach Kalendertagen) könnte zumindest seit Oktober 2005 (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II) eher mit dem Gesetz (§§ 40 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II), aber nicht mit den Bedürfnissen einer Massenverwaltung vereinbar sein. Für die Klägerin ergibt sich somit eine Regelleistung für März bis Juni 2005 in Höhe von 100,- monatlich (199,-: 2; aufgerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II).
c) Die Höhe der (auch der "gestaffelten") Regelleistungen nach § 20 Abs. 2f SGB II (in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung) ist mit dem GG vereinbar, ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R (Rn 46ff), vgl. zB Urteile vom 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R (Rn 15 aE), 16. Mai 2007 - B 11b AS 5/06 R (Rn 27), B 11b AS 27/06 R (Rn 21), B 11b AS 29/06 R (Rn 24, 28) und B 11b AS 39/06 R (Rn 24) sowie 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R (Rn 23). Nichts anderes gilt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit hinsichtlich der (bis Juni 2006 geltenden) Höhe der Regelleistung in den (sog.) neuen Bundesländern, vgl. zB Sächs. LSG, Urteile vom 20. Juli 2006 - L 3 AS 3/05 (Seite 25ff) sowie 16. April 2007 - L 3 AS 129/06 (Seite 11) und L 3 AS 130/06 (Seite 12), in den beiden zuletzt genannten Entscheidungen jeweils unter Verweis auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen des erkennenden Gerichts. Die Kammer folgt dieser Auffassung weiterhin, soweit die (hier nicht streitgegenständlichen) Kosten für die (zentrale) Zubereitung des Warmwassers nicht als von der Regelleistung "abgegolten" betrachtet werden, vgl. zuletzt Urteil vom 1. November 2007 - S 19 AS 608/05. Somit schied eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG insoweit aus, vgl. hierzu auch Sächs. LSG, Urteile vom 16. April 2007, aaO (Seite 15f bzw. 17).
Zumindest im Ergebnis gilt nichts anderes hinsichtlich der o.g. Regelleistung für die Klägerin als nichterwerbsfähige Angehörige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebt, vgl. allerdings die Einschränkung im Urteil des BSG vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R (Rn 23). Denn trotz verbleibender Zweifel konnte sich die Kammer nicht zuletzt unter Berücksichtigung der "anderen Anspruchsgrundlagen innerhalb und außerhalb des SGB II ..., nach denen ... ein nicht unerheblicher Teil der Einmalbedarfe auf anderer Rechtsgrundlage gedeckt werden kann" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07, Rn 16), nicht von der Verfassungswidrigkeit der o.g. Rechtsnormen überzeugen. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG schied daher auch insoweit aus.
d) Tatsächliche Anhaltspunkte für Leistungen für Mehrbedarfe (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2f SGB II in o.g. Fassung) sind weder erkennbar noch vorgetragen.
e) Der monatliche Bedarf der Klägerin für März bis Juni 2005 in Höhe von 100,- EUR war in Höhe von 77,- EUR durch ihr zuzurechnendes Einkommen gedeckt. Denn für die Klägerin erhielt die Beigeladene Kindergeld in Höhe von 154,- EUR monatlich. Dieses ist der Klägerin ebenso anteilig (§ 41 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II) zuzurechnen.
Zwar ist Kindergeld grundsätzlich eine Einnahme dessen, an den es als (Leistungs- oder Abzweigungs-) Berechtigten ausgezahlt wird. Kindergeldberechtigt ist allein die Beigeladene. Denn § 64 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) schließt die Zahlung (Teilung) des Kindergeldes an mehrere Berechtigte aus. Da sich die Klägerin aufgrund der Einigung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen auf das sog. Wechselmodell "in annähernd gleichem Umfang bei Vater und Mutter" aufhält, "ist das Kindergeld demjenigen zu zahlen, den die Eltern untereinander bestimmt haben", ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. zB Beschluss vom 19. Juli 2007 - III S 31/06 (PKH), Rn 12 mwN. Bestimmt wurde die Beigeladene, vgl. Ziffer 5 des am 9. Dezember 2004 geschlossenen Vergleichs.
Ob der Kläger oder die Beklagte vom Kläger (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der jeweils geltenden Fassung) trotz dieser "Bestimmung" verlangen kann, sich nach § 64 Abs. 2 Satz 4 EStG als Kindergeldberechtigten bestimmen zu lassen (vgl. hierzu zB Geiger, info also 2005, 205, 210), ist für die Kammer nicht entscheidungserheblich. Denn abweichend vom o.g. Grundsatz gilt das Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II (in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung) als Einkommen der Klägerin. Denn sie benötigt es zur Sicherung des Lebensunterhalts. Da der verbleibende Bedarf nicht durch weiteres Einkommen oder Vermögen gesichert ist, gehört sie entsprechend der o.g. Rechtsprechung des BSG nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (in der o.g. Fassung) "zeitweise" zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers. Diese Zurechnung des Kindergeldes mindert nach Maßgabe des § 19 Satz 2 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) iVm § 28 Abs. 2 SGB II (die unterbliebene Anpassung für die Zeit ab dem 1. August 2006 ist nicht entscheidungserheblich) die an die Klägerin zu erbringende Geldleistung.
Diese Grundsätze entsprechen dem "Konzept des Gesetzgebers des SGB II"(und SGB Zwölftes Buch), vgl. hierzu ausführlicher zB Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/02 (Rn 8) sowie BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R (Rn 25), 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R (Rn 33), 8. Februar 2007 - B 9b SO 5/06 R (Rn 14f, 18f), 5. September 2007 - B 11b AS 49/06 R (Rn 28) und 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 8/06 R (Rn 22).
f) Eine Ausnahme hiervon (Geltung des Grundsatzes) ist weder mit dem geltenden Gesetz (aa) noch Recht (bb) vereinbar.
aa) § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II normiert eine Zurechnung des Kindergeldes zwischen dem (ggf. hilfebedürftigen) Kind und Kindergeldberechtigten, nicht aber zwischen "Personen einer Bedarfsgemeinschaft", so allerdings zB Mecke in: Eicher / Spellbrink, SGB II, Kommentar, 1. Auflage 2005, § 11 Rn 52. Vielmehr kann u.a. diese Vorschrift über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft entscheiden, zB wenn der Bedarf des (minderjährigen bzw. seit dem 1. Juli 2006: unter 25-jährigen) Kindes zwar nicht allein durch eigenes zu berücksichtigendes Einkommen (zB Unterhaltszahlungen) oder Vermögen, jedoch durch die Zurechnung des Kindergeldes gedeckt ist (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der jeweiligen Fassung).
Weiterhin setzt § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zwar den "Zufluß" (die Zahlung) des Kindergeldes an den Kindergeldberechtigten für ein Kind, nicht jedoch an ("in") eine zwischen diesen Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft voraus; für eine "Ferien-BG" andere Auffassung hierzu zB Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 5. Juli 2007 - S 37 AS 13620/07 (Rn 15). Denn die Bedarfsgemeinschaft ist mangels eigener Rechtsfähigkeit, vgl. ausführlicher hierzu zB BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R (insb. Rn 12), kein geeignetes Subjekt für die Zurechnung von Einkommen. Daran ändert die Annahme einer (im übrigen stets) "zeitweisen" Bedarfsgemeinschaft nichts.
Schließlich gilt § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch dann, wenn das (minderjährige) Kind "zeitweise" dem Haushalt eines hilfebedürftigen Elternteils und nicht dem des Kindergeldberechtigten angehört. Die Hilfebedürftigkeit des Kindergeldberechtigten ist dabei nicht entscheidend. Denn allein diese Betrachtung entspricht dem Sinn und Zweck der Zurechnung des Kindergeldes, die Abhängigkeit des Kindes vom Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II zu beseitigen (vgl. hierzu BTDrucks. 15/1516 vom 5. September 2003, S. 53 zu § 11).
bb) Eine andere Lösung wäre nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn der Geldwert des Rechts der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts würde sich sonst allein wegen des sog. Wechselmodells reichlich verdoppeln. Ein vergleichbares (altersentsprechendes, einkommens- und vermögensloses, mithin hilfebedürftiges) Kind, welches "typischerweise mit den Eltern in einem gemeinsam wirtschaftenden Familienhaushalt lebt" (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 9b SO 5/06 R, Rn 19), hat unter Außerachtlassung insbesondere der Leistungen für Unterkunft, Heizung und Mehrbedarfe sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II (in der jeweiligen Fassung) ein Recht auf Erbringung von Sozialgeld in Höhe 45,- EUR monatlich (199,- EUR Regelleistung abzüglich 154,- EUR Kindergeld). Nichts anderes gilt beim Zusammenleben mit lediglich einem (hilfebedürftigen) Elternteil, der zugleich Kindergeldberechtigter ist. Die Hälfte dieses Betrages ergibt aufgerundet die o.g. 23,- EUR monatlich. Dem Klagebegehren entsprechend wären der Klägerin für den regelmäßig halben Monat beim Kläger 100,- EUR zu erbringen. Dies würde selbst bei unterstellter oder zukünftig eintretender (unter Vernachlässigung der durch die Erhöhung der Regelleistung bewirkten Änderung) Hilfebedürftigkeit der Beigeladenen gelten. Dann wären der Klägerin für die Hälfte des Monats, bei der sie im Haushalt der hilfebedürftigen und kindergeldberechtigten Beigeladenen lebt, zwar keine weiteren Leistungen zu erbringen. Denn ihr o.g. anteiliger Bedarf wäre durch das ungeteilte Kindergeld gedeckt. Für ein derartiges Sonderrecht sieht die Kammer keinen rechtfertigenden Grund. Im Gegenteil.
Denn (auch) die Beigeladene erfüllt ihre Verpflichtung, zum Unterhalt der Klägerin beizutragen, nicht nur nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch "die Pflege und die Erziehung" der Klägerin, wenn diese regelmäßig abwechselnd eine Woche bei ihr und beim Kläger lebt. Daher hat sie der Klägerin unter weiteren und hier nicht entscheidungserheblichen Voraussetzungen anteilig Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB), sog. anteilige Barunterhaltspflicht, vgl. hierzu zB Bundesgerichtshof, Urteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 (Rn 16) und 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 (Rn 17). Die ebenso (gesteigerte) Unterhaltspflicht des Klägers (§ 1603 Abs. 2 BGB) ändert daran nichts, vgl. zu deren Grenzen zB BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 1 BvR 2236/06 (Rn 13). Dem entsprechend hat die Beklagte nach § 33 SGB II Rechte gegenüber der Beigeladenen geltend gemacht, vgl. hierzu bereits die Ausführungen im (Beiladungs-) Beschluss vom 17. Oktober 2007.
Die o.g. Privilegierung läßt sich ebenso nicht mit Art. 6 Abs. 5 GG rechtfertigen. Denn dieser Verfassungsauftrag untersagt u.a. die Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern, gebietet aber nicht deren bevorzugte Behandlung, vgl. hierzu aus jüngerer Zeit zB BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 9/04 (Rn 42ff). Davon abgesehen kann das sog. Wechselmodell auch für eheliche Kinder gelten.
g) Das Kindergeld ist schließlich keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Denn es dient nicht einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II. Dies ergibt sich bereits aus § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, vgl. weiterhin § 31 Satz 1f EStG und insbesondere zum "Sozialleistungsanteil" des Kindergeldes bei nicht ausreichender Deckung des Kindesbedarfs durch Unterhaltsverpflichtete zB BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01 u.a. (Rn 2, 14 und 46).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 5 des o.g. Vergleichs. Denn dieser sichert lediglich die Verwendung des Kindergeldes für den (Betreuungs- und Erziehungs-) Bedarf der Klägerin und damit deren Existenz, vgl. hierzu zB BVerfG, aaO (Rn 46). Diese Einnahme dient daher keinem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II.
Erörterungen zur Möglichkeit der Verringerung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II) durch Vertragsänderung mit der Kindertagestätte und Beantragung der Befreiung von der Entrichtung des Elternbeitrages (vgl. zB www.leipzig.de ) Kindertageseinrichtungen ) Elternbeiträge) durch den ebenso sorgeberechtigten Kläger sind somit mangels Entscheidungserheblichkeit entbehrlich.
h) Ob § 1612b BGB den "sozialrechtlichen Regelungen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, ...)" zumindest "nunmehr ebenfalls Rechnung trägt" (so für die ab dem 1. Januar 2008 geltende Fassung zB Bißmaier in: Das neue Unterhaltsrecht, § 1612b BGB, Rn 11, mwN) kann ebenso dahingestellt bleiben. Denn die "Einkommens- und Vermögensberücksichtigung nach dem SGB II knüpft nicht an Unterhaltspflichten nach dem BGB an", so bereits das erkennende Gericht im Beschluss vom 30. April 2007 - S 19 AS 2000/06 ER (Leitsatz 6.), vgl. hierzu auch zB BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R (Rn 24).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt das Ergebnis und den Verlauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens.
Die Zulassung der Revision beruht auf §§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn die streitige Rechtsfrage ist von grundsätzlicher, da verfahrensübergreifender Bedeutung und noch nicht (ausdrücklich) "höchstrichterlich" beantwortet (entschieden). Die Berufung wurde damit zugleich zugelassen, vgl. Meyer-Ladewig in: ders. / Keller / Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 161 Rn 2. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 500,- EUR nicht (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Voraussetzungen nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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