Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 57 AL 2099/03
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AL 183/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 10/08 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Übergangsregelung des § 434g Abs. 2 SGB III zum 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 ordnet an, dass die verfahrensrechtliche Neuregelung des § 144 Abs. 1 S. 2 SGB III nicht anzuwenden ist, wenn das Sperrzeitereignis vor Inkrafttreten der Rechtsänderung eingetreten ist. Zur Fortgeltung der Bestimmungen zur Sperrzeitdauer (§ 144 Abs. 3 und 4 SGB III a.F.) ist auch im Umkehrschluss zu § 434g Abs. 2 SGB III keine Übergangsregelung zu entnehmen.
2. Der allgemeine Grundsatz, bei Rechtsänderungen auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Sperrzeitereignisses abzustellen, gilt nur für Änderungen der Sperrzeitdauer, die - teilweise - eine Änderung zu Lasten der Arbeitslosen enthalten.
3. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts ist der Neuregelung der Sperrzeitdauer ab 1.1.2003 der gesetzgeberische Wille zu entnehmen, sie auch auf Sperrzeitereignisse vor ihrem Inkraftreten zu erstrecken, wenn die Sperrzeitfeststellung ab 1.1.2003 erfolgt ist. Das gilt selbst dann, wenn der zu korrigierende Bewilligungsbescheid ohne Sperrzeitfeststellung davor erlassen ist.
2. Der allgemeine Grundsatz, bei Rechtsänderungen auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Sperrzeitereignisses abzustellen, gilt nur für Änderungen der Sperrzeitdauer, die - teilweise - eine Änderung zu Lasten der Arbeitslosen enthalten.
3. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts ist der Neuregelung der Sperrzeitdauer ab 1.1.2003 der gesetzgeberische Wille zu entnehmen, sie auch auf Sperrzeitereignisse vor ihrem Inkraftreten zu erstrecken, wenn die Sperrzeitfeststellung ab 1.1.2003 erfolgt ist. Das gilt selbst dann, wenn der zu korrigierende Bewilligungsbescheid ohne Sperrzeitfeststellung davor erlassen ist.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2003 auch hinsichtlich der Minderung der Anspruchsdauer dergestalt geändert wird, dass sie nur 21 Tage beträgt.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren noch streitig, ob die von der Beklagten festgesetzte 12-wöchige Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung auf Grund einer Rechtsänderung ab dem 1. Januar 2003 auf 3 Wochen zu beschränken und die deshalb verfügte Rücknahme und Erstattung bewilligter Leistungen darüber hinaus rechtmäßig ist.
Der 1976 geborene, seit dem 16. Juni 2000 verheiratete kinderlose Kläger beantragte bei der Beklagten am 10. November 2001 Arbeitslosengeld und meldete sich arbeitslos. Seit dem 3. Juni 2001 wird der Kläger nach der Lohnsteuerklasse 3 veranlagt. Auf Grundlage des im Zeitraum vom 1. September 2000 bis 18. März 2001, 9. August 2001 bis 13. Oktober 2001 und 14. Oktober 2001 bis 9. November 2001 abgerechneten Bruttoentgeltes aus versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in Höhe von insgesamt 26.396,56 DM berechnete die Beklagte ein wöchentliches Bemessungsentgelt in Höhe von 324,43 EUR und bewilligte dem Kläger entsprechend Arbeitslosengeld ab dem 10. November 2001 nach der Leistungsgruppe C, allgemeiner Leistungssatz in Höhe von 42,97 DM (22,16 EUR) kalendertäglich. In der Zeit vom 1. März 2002 bis 31. August 2002 übte der Kläger eine Zwischenbeschäftigung aus. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 (Bewilligungsbescheid) ab dem 19. September 2002, dem Tag der erneuten Arbeitslosmeldung und Antragstellung, Arbeitslosengeld weiter; vom 10. November 2002 an wegen der Anpassung gemäß § 138 SGB III nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 330,66 EUR wöchentlich in Höhe von kalendertäglich 22,50 EUR. Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19. September 2002 ein Stellenangebot für eine Tätigkeit als Taxifahrer mit Nachtfahrten unterbreitet. Die Stelle hatte der Kläger bei seinem Vorstellungsgespräch am 23. September 2002 mit der Begründung abgelehnt, Nachtfahrten seien ihm nicht möglich, weil er schlecht sehen könne. Das bestätigte er in einer Erklärung gegenüber der Beklagten vom 17. Dezember 2002. Mit Bescheid vom 4. Februar 2003 (erweiterter Sperrzeitbescheid) stellte die Beklagte deshalb eine Sperrzeit gemäß § 144 SGB III für den Zeitraum vom 24. September 2002 bis 16. Dezember 2002 fest, nahm die Bewilligung für den vorbenannten Zeitraum zurück und setzte einen Erstattungsbetrag in Höhe von 1.874,02 EUR wegen gezahlten Arbeitslosengeldes im vorbenannten Zeitraum fest und verkürzte die Leistungsdauer um 84 Tage. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Februar 2003 am 3. März 2003 mit der Begründung Widerspruch ein, seine nachts nachlassende Sehkraft habe die Tätigkeit nicht zugelassen. Eine augenärztliche Bescheinigung reiche er nach. Auf Erinnerung der Beklagten legte der Kläger am 25. März 2003 eine augenärztliche Verordnung über eine Sehhilfe vor. Ab dem 1. April 2003 rechnete die Beklagte den Erstattungsbetrag gegen bewilligtes Arbeitslosengeld in Höhe von 0,99 EUR kalendertäglich im Einvernehmen mit dem Kläger auf. Mit Schreiben vom 28. April 2003 holte die Beklagte die Anhörung des Klägers im Widerspruchsverfahren nach und wies dabei darauf hin, dass die Rücknahme der Leistungsbewilligung sich auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 und 3 SGB III stütze. Sie gab dem Kläger Gelegenheit sich bis zum 16. Mai 2003 zum Sachverhalt zu äußern. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2003 wies die Beklagte den Widerspruchsbescheid des Klägers als unbegründet zurück. Eine 12-wöchige Sperrzeit sei gemäß §§ 144 Abs. 1 Nr. 2, 434g Abs. 2 SGB III eingetreten, weil der Kläger das Arbeitsangebot vom 19. September 2002 bei seiner Vorsprache am 23. September 2002 abgelehnt habe (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Der vom Kläger in Aussicht gestellte Nachweis für eine unzureichende Sehschärfe in der Nacht sei ausgeblieben. Weiter habe er als gewünschte Tätigkeiten selber Taxifahrer, Night-Auditor und Nachtschichten angegeben. Die Aufhebung stütze sich auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Er habe aufgrund der dem Arbeitsangebot angefügten Rechtsfolgenbelehrung erkennen können, dass der Arbeitslosengeldanspruch bei Ablehnung des Arbeitsangebots ruht.
Hiergegen hat der Kläger am 11. Juni 2003 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Anfechtungsklage erhoben. Die Beteiligten haben ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 31. Mai 2006 den angefochtenen Bescheid der Beklagten dergestalt abgeändert, dass eine Sperrzeit nur für den Zeitraum vom 24. September 2002 bis 14. Oktober 2002 eingetreten und dementsprechend ein Rückforderungsbetrag nur in Höhe von 465,36 EUR festzusetzen sei. Befugnisgrundlage für die Festsetzung einer Sperrzeit sei gemäß § 144 Abs. 4 Nr. 1 SGB III idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4607) - Änderungsgesetz - (SGB III F. 2003), welche bei einer erstmaligen Ablehnung eines Arbeitsangebotes nur eine Sperrzeit von 3 Wochen vorsehe. Gemäß Art. 14 Abs. 1 des Änderungsgesetzes sei die Regelung am 1. Januar 2003 in Kraft getreten und hier maßgeblich, weil bei einer Anfechtungsklage die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgeblich sei. Etwas anderes folge nicht aus § 434g Abs. 2 SGB III, nach dem § 144 Abs. 1 SGB III a.F. weiterhin anzuwenden sei, wenn das die Sperrzeit begründende Ereignis vor In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes eingetreten sei. Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift sei ausschließlich, die mit § 144 Abs. 1 SGB III F. 2003 eingefügte Darlegungs- und Nachweispflicht des Arbeitsuchenden für die Annahme eines wichtigen Grundes erst für ab In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes eingetretene Sperrzeitereignisse vorzusehen (Gesetzesbegründung: BT-Drucks 15/25 S. 36). Für den Zeitraum bis 14. Oktober 2002 sei der angefochtene Bescheid der Beklagten hingegen rechtmäßig und die Klage abzuweisen. In den Gründen hat das Sozialgericht weiter darauf hingewiesen, die verkürzte Sperrzeit führe nur zu einer Minderung der Anspruchsdauer um 3 Wochen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 7. September 2006 zugestellte Urteil am 20. September 2006 beim Hess. LSG Berufung eingelegt.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts gelte nach allgemeinen Grundsätzen für eine an Tatsachen anknüpfende Regelung das zum Zeitpunkt des Eintritts der Tatsache geltende Recht. Dem stehe nicht entgegen, dass die Übergangsregelung des § 434g Abs. 2 SGB III das ausdrücklich nur für § 144 Abs. 1 SGB III a.F. anordne. Die Übergangsregelung beziehe sich nur auf die durch das Änderungsgesetz eingeführte besondere Darlegungs- und Nachweispflicht des Arbeitsuchenden für das Vorliegen eines wichtigen Grundes und damit eine Beweislastregelung, für die ohne ausdrückliche Übergangsregelung im Gegensatz zu Tatsachen der vorbenannte Grundsatz nicht maßgeblich sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger stellt keinen Antrag.
Wegen weiterer Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage des Klägers ist begründet, soweit das Sozialgericht ihr stattgegeben hat. Insoweit ist der angefochtene erweiterte Sperrzeitbescheid der Beklagten rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, weil ihm aufgrund des Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 9. Dezember 2002 ein insoweit ungekürzter Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 15. Oktober 2002 zusteht.
Die Voraussetzungen für die allein in Betracht kommende Befugnisgrundlage nach § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 50 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor. Für den Zeitraum vom 15. Oktober 2002 bis zum 16. Dezember 2002 ist der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2002 rechtmäßig, obwohl der Kläger das Stellenangebot der Beklagten für eine Tätigkeit als Taxifahrer bei seiner Vorsprache am 23. September 2002 abgelehnt hat. Ob das ebenso für den Zeitraum vom 24. September 2002 bis 14. Oktober 2002 gilt, kann hingegen dahingestellt bleiben. Der Kläger hat das Urteil des Sozialgerichts nicht mit der Berufung angefochten, soweit es seine Klage abgewiesen hat.
Der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers ruht nicht aufgrund einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung für den im Berufungsverfahren noch streitigen Zeitraum gemäß § 144 Abs. 2 S. 2 SGB III. Zur Überzeugung des Senats ist allein aufgrund der Rechtsänderung durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 22. Dezember 2002 (BGBl I S. 4607) - Änderungsgesetz - mit Wirkung vom 1. Januar 2003 (Art. 17 Abs. 1 Änderungsgesetz) eine Sperrzeit ab dem 15. Oktober 2002 nicht eingetreten.
Im Gegensatz zu § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des Job-AQTIV-G vom 10.12.2001 (BGBl I S. 3443) - SGB III a.F. -, der eine Sperrzeit von 12 Wochen bestimmte - die auf sechs Wochen nur zu verkürzen war, falls sie nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 144 Abs. 3 S. 1 SGB III a.F.) oder der Arbeitslose eine nur bis zu 6 Wochen befristete Arbeit nicht angenommen hatte (§ 144 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB III a.F.) -, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert hat (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sieht die Neuregelung in solchen Fällen eine flexiblere, gestufte Sanktionsfolge vor, welche bei der ersten Ablehnung eines Arbeitsangebots nach Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs zunächst eine nur 3-wöchige Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 4 Nr. 1c SGB III i.d.F. des Änderungsgesetzes - SGB III F. 2003 - zur Folge hat. Sie beginnt weiterhin nach dem Tage des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet; es sei denn, das Ereignis fällt in
eine Sperrzeit, dann beginnt sie in unmittelbarem Anschluss an die vorherige Sperrzeit (§ 144 Abs. 2 S. 1 SGB III).
Daher hat das Sozialgericht zu Recht festgestellt, dass aufgrund der Neuregelung eine Sperrzeit nur vom 24. September 2002, dem auf die Ablehnung des Stellenangebots durch den Kläger folgenden Tag, bis zum 14. Oktober 2002 eingetreten sein kann.
Nicht zu folgen ist der Berufung der Beklagten, für das noch vor In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes eingetretene Sperrzeit begründende Verhalten des Klägers sei weiterhin die alte Rechtslage maßgeblich gewesen. Im Ergebnis stützt daher der Senat die Rechtsauffassung des Sozialgerichts (a.A. ohne Begründung: LSG NRW, 26.1.2005 L 12 AL 39/04 - (juris)).
Verkürzt ist jedoch dessen Begründung, das ab dem 1. Januar 2003 geltende Recht sei auf den im Jahr 2003 erlassenen Bescheid der Beklagten schon deshalb anzuwenden, weil bei einer Anfechtungsklage grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich sei (Keller in: Meyer/Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 54 Rn 32a, 33 mwN). Ist das für sich genommen richtig, beantwortet sich hieraus allein keineswegs die Frage, ob oder unter welchen Voraussetzungen das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Änderungsgesetz auch für Sperrzeitereignisse gilt, die vorher eingetreten sind, oder ob insoweit § 144 SGB III a.F. wirksam bleibt. Maßgeblich ist vielmehr eine verständige Auslegung des gesetzgeberischen Willens im Lichte der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts (Überblick: Kopp in: SGb 1993, S. 593 ff.) unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausgestaltung der Sperrzeitregelung sowie der damit verbundenen Gesetzesänderung und Übergangsregelung des § 434g Abs. 2 SGB III einschließlich der hierzu vorliegenden Gesetzesbegründungen.
Ist es zunächst Sache des Gesetzgebers selbst zu bestimmen, ab wann eine Neuregelung greifen soll, führt das ohne Weiteres nicht zu einer eindeutigen Klärung der Rechtsfrage, weil er eine ausdrückliche Übergangsregelung hinsichtlich der geänderten Dauer der Sperrzeit nicht getroffen hat. Zwar bestimmt § 434g Abs. 2 SGB III, dass § 144 Abs. 1 SGB III a.F. weiterhin anzuwenden ist, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, vor dem 1. Januar 2003 liegt. Sie beschränkt sich jedoch ausschließlich auf Abs. 1, der inhaltlich nur eine Änderung hinsichtlich der umgekehrten Darlegungs- und Beweislast für in der Sphäre des Arbeitslosen liegende Umstände für die Annahme eines wichtigen Grundes enthält (so: Schlegel in: Eicher/Schlegel, Stand 4/2003, § 434g Rn. 23 ff.). Dementsprechend bezieht sich die Gesetzesbegründung ausschließlich darauf, insoweit dem Arbeitslosen die - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil, 26.11.1992 - 7 R Ar 38/92 - BSGE 71, 256) in der Regel nur vermeintlich - günstigere verfahrensrechtliche Regelung des § 144 Abs. 1 SGB III a.F. zu erhalten (BTDrucks 15/25 S. 36). Soweit darüber hinaus Abs. 1 auch eine Änderung durch den Wegfall der Formulierung "von zwölf Wochen" enthält, handelt es sich nur um eine redaktionelle Folgeänderung der Neuregelung in den Abs. 3 und 4 (vgl. BTDrucks 15/25 S. 31), die allein Bestimmungen zur Dauer der Sperrzeit enthalten. Eine weitergehende Übergangsregelung für die Abs. 3 und 4 ergibt sich nur, wenn im Umkehrschluss zu § 434g Abs. 2 SGB III anzunehmen ist, dass im Übrigen (Abs. 3 und 4) § 144 SGB III F. 2003 auch auf Sperrzeitereignisse anzuwenden ist, die sich vor In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes ereignet haben (ausdrücklich offen gelassen: Eicher in: Eicher/Spellbrink, Handbuch Arbeitsförderungsrecht, § 1 Rn. 55).
Gegen eine solche Gesetzesinterpretation wendet die Beklagte ein, die Übergangsregelung des § 434g Abs. 2 SGB III beziehe sich nur auf eine verfahrensrechtliche Regelung, welche nach allgemeinen Grundsätzen ohne anderslautende Übergangsregelung stets anzuwenden sei, während die Änderungen zur Dauer der Sperrzeit eine inhaltliche Frage beträfen, welche nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts es gebieten würden, die im Zeitpunkt des Eintretens der maßgeblichen Tatsache - Sperrzeitereignis - bestehende Rechtslage anzuwenden. Einer dem § 434g Abs. 2 SGB III entsprechenden Regelung für die Abs. 3 und 4 habe es daher nicht bedurft, weil sie auch ohne ausdrückliche Übergangsregelung greife.
Zutreffend ist an den Ausführungen, dass sich in der Tat bei der Neuregelung des § 144 Abs. 1 SGB III F. 2003, um eine verfahrensrechtliche Rechtsänderung handelt, welche dem Arbeitslosen eine gesteigerte Mitwirkungsobliegenheit bei der Ermittlung eines wichtigen Grundes enthält, die nach den Grundsätzen intertemporalen Verfahrensrechts in anhängigen Verfahren zu beachten ist (vgl. BSG, 18.9.1997 - 11 RAr 9/97; SozR 3 4100 § 152 Nr. 7 mwN). Nicht zu folgen ist hingegen der Argumentation, für die weiteren materiell-rechtlichen Rechtsänderungen des § 144 Abs. 3 und 4 SGB III F. 2003 ergebe sich nach allgemeinen Grundsätzen zwingend, auf das im Zeitpunkt des Sperrzeit begründenden Verhaltens maßgebliche Recht abzustellen.
Für materielle Rechtsänderungen gibt es keinen allgemeinen Grundsatz intertemporalen Rechts, der losgelöst von den jeweiligen Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes allgemeine Gültigkeit besitzt. Entscheidungserheblich ist allein die jeweilige konkrete Neuregelung und ihre Auslegung unter Berücksichtigung des Sachzusammenhanges, in den sie eingebettet ist (Kopp, a.a.O., S. 595 mwN). Als Auslegungshilfe dienen dabei die als Grundsätze intertemporalen Rechts bezeichneten sachlichen Gesichtspunkte, welche bei Rechtsänderungen relevant sein können.
Diese lassen in einer Gesamtschau eher den Willen des Gesetzgebers erkennen, die flexiblere, in den ersten beiden Stufen (erst 3, dann 6 Wochen) verkürzte Sperrzeitdauer bei Ablehnung eines Arbeitsangebots auch auf Sperrzeitereignisse anzuwenden, die erst ab dem 1. Januar 2003 von der Beklagten festgestellt sind, auch wenn das Sperrzeitereignis bereits davor eingetreten ist.
Als wesentliche Gesichtspunkte intertemporalen Verwaltungsrechts sind folgende Grundsätze hervorzuheben (Kopp, a.a.O.):
1. Grundsatz der Sofortwirkung und Nicht-Rückwirkung: Neues Recht soll grundsätzlich ab dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens gelten, ohne für die Zeit davor zurückzuwirken;
2. Grundsatz der Kongruenz von Rechtsanwendung und Rechtslage: Es soll das Recht gelten, welches zur Zeit seiner Anwendung maßgeblich gewesen ist;
3. Grundsatz der Anwendung neuen Rechts auf in der Vergangenheit entstandene, aber fortwirkende Rechte oder Rechtsverhältnisse;
4. Grundsatz der Unantastbarkeit in der Vergangenheit abgeschlossener Rechtsverhältnisse;
5. Grundsatz des Vorrangs neuen Rechts bei dringlichen Rechtsanliegen;
6. Grundsatz der Vermeidung eines Nebeneinanders von neuem und altem Recht.
Zu welchem Ergebnis die Grundsätze zu 1-4 gelangen, hängt maßgeblich davon ab, was Anknüpfungspunkt der Sperrzeitregelung sein soll. Können Anknüpfungspunkt für die maßgebliche Rechtslage der Eintritt des die Sperrzeit begründenden Ereignis, die Sperrzeitfeststellung durch die Beklagte, der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung oder der Anspruchszeitraum sein, verbieten sich die zwei letztgenannten Gesichtspunkte von vornherein aus folgenden Überlegungen:
Auf den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs abzustellen, scheidet schon deshalb aus, weil als Folge dessen noch lange Zeit selbst nach dem In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes eingetretene Sperrzeitereignisse nach altem Recht zu behandeln wären und die BA nebeneinander unterschiedliches Recht anzuwenden hätte. Das widerspräche schon den weiteren Grundsätzen zu 5 und 6; ebenso entsprach es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bei Überführung des AFG in das SGB III durch das AFRG, auch nach altem Recht entstandene Ansprüche den neuen Sperrzeitregelungen zu unterwerfen (BTDrucks 13/4941, S. 227; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; Valgolio in: Hauck/Noftz SGB III, Stand 3/2007, § 144 Rn. 320).
Auf den Anspruchszeitraum abzustellen kommt nicht in Betracht, weil er einerseits in beide gesetzlichen Geltungszeiträume hineinragen und andererseits nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts eine unterschiedliche Zeitspanne erfassen kann. Würde nach § 144 SGB III a.F. eine Sperrzeit von 12 Wochen greifen, könnte sie im Gegensatz zu einer nur 3-wöchigen Sperrzeit nach neuem Recht den Geltungszeitraum des Änderungsgesetzes erfassen. Die jeweilige Rechtsanwendung würde als Zirkelschluss bestimmen, welches Recht anzuwenden ist.
Bei den verbleibenden Anknüpfungspunkten Sperrzeitereignis und Sperrzeitfeststellung ist keinen von beiden für die maßgebliche Gesetzesänderung aus den vorbenannten Grundsätzen zu 1-4 der Vorrang einzuräumen.
An das Sperrzeitereignis ist nur zwingend anzuknüpfen, wenn die Rechtsänderung die Sperrzeitregelung für Arbeitslose - teilweise - verschärft. Der Arbeitslose darf für sein vorwerfbares Verhalten keine - verschärfte - potenzielle Anspruchsminderung erfahren, die im Zeitpunkt seines Handelns nicht gegolten hat. Regelmäßig würde das Ergebnis bei den Sperrzeittatbeständen des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-4 SGB III schon dadurch sichergestellt, dass es an der erforderlichen ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung fehlte. Deswegen konnte für die jedenfalls teilweise belastenden Änderungen der Sperrzeitregelung in der Vergangenheit allein das Sperrzeitereignis selbst den maßgeblichen Anknüpfungspunkt darstellen (zu den Änderungen in der Vergangenheit: Henke in: Eicher/Schlegel, § 144, Stand 3/2006, Rn. 68 ff.). Der von der Beklagten geltend gemachte allgemeine Grundsatz trifft in dieser Konstellation zu (so auch: Henke, a.a.O., Rn. 71). Vorliegend stellen die Änderungen der Sperrzeitdauer in § 144 Abs. 3 und 4 SGB III F. 2003 jedoch für die betroffenen Arbeitslosen eine überwiegend begünstigende, jedenfalls nicht belastende Neuregelung dar. Allein der Verkürzungstatbestand besonderer Härte des § 144 Abs. 3 S. 1 SGB III a.F., der auch bei Arbeitsablehnung oder Ablehnung bzw. Abbruch einer Maßnahme eingreifen konnte, ist nur noch für den Sperrzeittatbestand der Arbeitsaufgabe vorgesehen (§ 144 Abs. 3 S. 2 Nr. 2.b SGB III F. 2003). Allerdings kann eine gegenüber dem Tatbestand besonderer Härte alten Rechts weitergehende Sperrzeitfolge bei Arbeitsablehnung oder Ablehnung bzw. Abbruch einer Maßnahme nur eintreten, wenn nach Entstehung eines Anspruchs zum mindestens dritten Mal unter den weiteren Sperrzeitvoraussetzungen eine Arbeit oder Maßnahme abgelehnt oder eine Maßnahme abgebrochen ist, ohne dass die weiteren Privilegierungstatbestände des § 144 Abs. 4 Nr. 1a-b, 2a-b SGB III F. 2003 greifen und der Anspruch trotz dritter Sperrzeit auch nicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erloschen ist. Das mag sachlogisch nicht auszuschließen sein, dürfte praktisch aber nicht eintreten können, auch weil in dieser Konstellation eine weitere Sperrzeit mit besonderer Härtefolge kaum anzunehmen ist. Zwingend auf das Sperrzeitereignis abzustellen, erfordern die Regelungen des § 144 Abs. 3 und 4 SGB III F. 2003 aus diesem Gesichtspunkt nicht.
Für die Anknüpfung an das Sperrzeitereignis spricht unabhängig von der belastenden Wirkung der Rechtsänderung, dass die Ruhenswirkung bei Erfüllung des Sperrzeittatbestandes kraft Gesetzes eintritt; ein Verwaltungsakt der BA hat keine konstitutive Bedeutung (BSG, 5.11.1998 - B 11 AL 29/98 R - BSGE 83, 95; BSG, 25.4.2002 - B 11 AL 65/01 R - BSGE 89, 243; Henke in: Eicher/Schlegel SGB III, Stand 11/2006, § 144 Rn. 577). Insoweit könnte das vor In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes eingetretene Ereignis als abgeschlossener Sachverhalt angesehen werden, der gesetzlich eine Ruhenswirkung in der Vergangenheit bestimmt hat und für den sich die Anwendung neuen Rechts verbietet (im Ergebnis wohl: Henke, a.a.O., Rn. 71).
Dem steht entgegen, dass nach der aktuellen, geänderten Rechtsprechung des BSG Sperrzeitbescheide einen deklaratorischen Verfügungssatz zur Feststellung des Sperrzeitzeitraumes enthalten (BSG, 3.6.2004 - B 11 AL 71/03 R - SGb 2004, 479; BSG, 18.8.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R - BSGE 95, 80). Damit bedarf nicht nur bei der vorausgehenden Leistungsbewilligung, die im Wege der Aufhebung oder Rücknahme zu korrigieren ist, sondern auch bei einer mit der Sperrzeitfeststellung verbundenen Leistungsablehnung die Ruhenswirkung eines Umsetzungsaktes; zumal das BSG in seiner Entscheidung vom 18.8.2005 ausdrücklich offen gelassen hat, ob eine falsche Sperrzeitfeststellung die gesetzlich bestimmte Ruhenswirkung für die Beteiligten bindend abändern kann (höheres Arbeitslosengeld für Zeitraum, in dem gesetzlich eine Sperrzeit eingetreten ist, welche die BA aber für einen anderen Zeitraum festgestellt hat).
Entscheidend für den Senat ist daher, dass die folgenden weiteren Gesichtspunkte dafür sprechen, dass der Gesetzgeber die für die Arbeitslosen günstigere Regelung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach ihrem In-Kraft-Treten Geltung verschaffen wollte.
Die Neuregelung der Sperrzeitdauer war eingebettet in die grundlegende Reform der Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung unter Berücksichtigung der Reformvorschläge der Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Gesetzesbegründung: BTDrucks 15/15, S. 1). Mit der Neuregelung der Sperrzeitdauer, die insbesondere eine flexiblere Handhabung bei Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung, Ablehnung oder Abbruch einer Maßnahme ermöglichen sollte (Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 31, Nr. 20 zu Buchstabe c), verband sich die Hoffnung des Gesetzgebers die in der Reformgesetzgebung gesteigert geforderte Eigeninitiative des Arbeitslosen zielgerichteter fördern zu können (Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 25). Entsprechend dem Grundsatz zu 5. deutet das darauf hin, dass dem Gesetzgeber daran gelegen war, die neuen Instrumente frühzeitig einsetzen zu können, um die gewünschten Erfolge am Arbeitsmarkt erreichen zu können. Erleichtert wird diese Gesetzesinterpretation durch die vorbenannte Übergangsregelung, der jedenfalls ein hinreichender Auslegungsspielraum hierfür zu entnehmen ist.
Weiter fällt hierfür ins Gewicht, dass allein das Anknüpfungsmerkmal "Zeitpunkt der Sperrzeitfeststellung" es der Beklagten ermöglichte, dem Grundsatz zu 6. gemäß bei allen Sperrzeitfeststellungen ab dem 1. Januar 2003 einheitlich die Neuregelung des § 144 SGB III F. 2003 anwenden zu können.
Auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen erweiterten Sperrzeitbescheides der Beklagten abzustellen, steht nicht entgegen, dass für die Frage, ob der zurückgenommene Bewilligungsbescheid rechtmäßig ist, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses entscheidend ist (Steinwedel in: KassKomm, § 45 SGB X, Stand 5/2006, Rn. 24 mwN), welcher vorliegend vor In-Kraft-Treten der Rechtsänderung ab 1. Januar 2003 gelegen hat. Ist Arbeitslosengeld bewilligt ohne eine gesetzlich eingetretene Sperrzeit zu berücksichtigen, erfolgt die Korrektur der Leistungsbewilligung nicht allein durch die Rücknahme oder Aufhebung der Leistungsbewilligung, sondern erfordert zugleich die nachträgliche Feststellung der Sperrzeit als Umsetzungsakt (BSG, 3.6.2004, a.a.O.). Das rechtfertigt es, den Zeitpunkt des Erlasses der Sperrzeitfeststellung als maßgeblich anzusehen.
Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts ist gemäß § 138 SGG zu berichtigen, weil er keine ausdrückliche Verfügung zur Dauer der Anspruchsminderung enthält, obwohl die Entscheidungsgründe hierauf ausdrücklich hinweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Maßgeblich ist gewesen, dass die Beklagte voll unterlegen ist.
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren noch streitig, ob die von der Beklagten festgesetzte 12-wöchige Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung auf Grund einer Rechtsänderung ab dem 1. Januar 2003 auf 3 Wochen zu beschränken und die deshalb verfügte Rücknahme und Erstattung bewilligter Leistungen darüber hinaus rechtmäßig ist.
Der 1976 geborene, seit dem 16. Juni 2000 verheiratete kinderlose Kläger beantragte bei der Beklagten am 10. November 2001 Arbeitslosengeld und meldete sich arbeitslos. Seit dem 3. Juni 2001 wird der Kläger nach der Lohnsteuerklasse 3 veranlagt. Auf Grundlage des im Zeitraum vom 1. September 2000 bis 18. März 2001, 9. August 2001 bis 13. Oktober 2001 und 14. Oktober 2001 bis 9. November 2001 abgerechneten Bruttoentgeltes aus versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in Höhe von insgesamt 26.396,56 DM berechnete die Beklagte ein wöchentliches Bemessungsentgelt in Höhe von 324,43 EUR und bewilligte dem Kläger entsprechend Arbeitslosengeld ab dem 10. November 2001 nach der Leistungsgruppe C, allgemeiner Leistungssatz in Höhe von 42,97 DM (22,16 EUR) kalendertäglich. In der Zeit vom 1. März 2002 bis 31. August 2002 übte der Kläger eine Zwischenbeschäftigung aus. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 (Bewilligungsbescheid) ab dem 19. September 2002, dem Tag der erneuten Arbeitslosmeldung und Antragstellung, Arbeitslosengeld weiter; vom 10. November 2002 an wegen der Anpassung gemäß § 138 SGB III nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 330,66 EUR wöchentlich in Höhe von kalendertäglich 22,50 EUR. Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19. September 2002 ein Stellenangebot für eine Tätigkeit als Taxifahrer mit Nachtfahrten unterbreitet. Die Stelle hatte der Kläger bei seinem Vorstellungsgespräch am 23. September 2002 mit der Begründung abgelehnt, Nachtfahrten seien ihm nicht möglich, weil er schlecht sehen könne. Das bestätigte er in einer Erklärung gegenüber der Beklagten vom 17. Dezember 2002. Mit Bescheid vom 4. Februar 2003 (erweiterter Sperrzeitbescheid) stellte die Beklagte deshalb eine Sperrzeit gemäß § 144 SGB III für den Zeitraum vom 24. September 2002 bis 16. Dezember 2002 fest, nahm die Bewilligung für den vorbenannten Zeitraum zurück und setzte einen Erstattungsbetrag in Höhe von 1.874,02 EUR wegen gezahlten Arbeitslosengeldes im vorbenannten Zeitraum fest und verkürzte die Leistungsdauer um 84 Tage. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Februar 2003 am 3. März 2003 mit der Begründung Widerspruch ein, seine nachts nachlassende Sehkraft habe die Tätigkeit nicht zugelassen. Eine augenärztliche Bescheinigung reiche er nach. Auf Erinnerung der Beklagten legte der Kläger am 25. März 2003 eine augenärztliche Verordnung über eine Sehhilfe vor. Ab dem 1. April 2003 rechnete die Beklagte den Erstattungsbetrag gegen bewilligtes Arbeitslosengeld in Höhe von 0,99 EUR kalendertäglich im Einvernehmen mit dem Kläger auf. Mit Schreiben vom 28. April 2003 holte die Beklagte die Anhörung des Klägers im Widerspruchsverfahren nach und wies dabei darauf hin, dass die Rücknahme der Leistungsbewilligung sich auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 und 3 SGB III stütze. Sie gab dem Kläger Gelegenheit sich bis zum 16. Mai 2003 zum Sachverhalt zu äußern. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2003 wies die Beklagte den Widerspruchsbescheid des Klägers als unbegründet zurück. Eine 12-wöchige Sperrzeit sei gemäß §§ 144 Abs. 1 Nr. 2, 434g Abs. 2 SGB III eingetreten, weil der Kläger das Arbeitsangebot vom 19. September 2002 bei seiner Vorsprache am 23. September 2002 abgelehnt habe (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Der vom Kläger in Aussicht gestellte Nachweis für eine unzureichende Sehschärfe in der Nacht sei ausgeblieben. Weiter habe er als gewünschte Tätigkeiten selber Taxifahrer, Night-Auditor und Nachtschichten angegeben. Die Aufhebung stütze sich auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Er habe aufgrund der dem Arbeitsangebot angefügten Rechtsfolgenbelehrung erkennen können, dass der Arbeitslosengeldanspruch bei Ablehnung des Arbeitsangebots ruht.
Hiergegen hat der Kläger am 11. Juni 2003 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Anfechtungsklage erhoben. Die Beteiligten haben ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 31. Mai 2006 den angefochtenen Bescheid der Beklagten dergestalt abgeändert, dass eine Sperrzeit nur für den Zeitraum vom 24. September 2002 bis 14. Oktober 2002 eingetreten und dementsprechend ein Rückforderungsbetrag nur in Höhe von 465,36 EUR festzusetzen sei. Befugnisgrundlage für die Festsetzung einer Sperrzeit sei gemäß § 144 Abs. 4 Nr. 1 SGB III idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4607) - Änderungsgesetz - (SGB III F. 2003), welche bei einer erstmaligen Ablehnung eines Arbeitsangebotes nur eine Sperrzeit von 3 Wochen vorsehe. Gemäß Art. 14 Abs. 1 des Änderungsgesetzes sei die Regelung am 1. Januar 2003 in Kraft getreten und hier maßgeblich, weil bei einer Anfechtungsklage die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgeblich sei. Etwas anderes folge nicht aus § 434g Abs. 2 SGB III, nach dem § 144 Abs. 1 SGB III a.F. weiterhin anzuwenden sei, wenn das die Sperrzeit begründende Ereignis vor In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes eingetreten sei. Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift sei ausschließlich, die mit § 144 Abs. 1 SGB III F. 2003 eingefügte Darlegungs- und Nachweispflicht des Arbeitsuchenden für die Annahme eines wichtigen Grundes erst für ab In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes eingetretene Sperrzeitereignisse vorzusehen (Gesetzesbegründung: BT-Drucks 15/25 S. 36). Für den Zeitraum bis 14. Oktober 2002 sei der angefochtene Bescheid der Beklagten hingegen rechtmäßig und die Klage abzuweisen. In den Gründen hat das Sozialgericht weiter darauf hingewiesen, die verkürzte Sperrzeit führe nur zu einer Minderung der Anspruchsdauer um 3 Wochen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 7. September 2006 zugestellte Urteil am 20. September 2006 beim Hess. LSG Berufung eingelegt.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts gelte nach allgemeinen Grundsätzen für eine an Tatsachen anknüpfende Regelung das zum Zeitpunkt des Eintritts der Tatsache geltende Recht. Dem stehe nicht entgegen, dass die Übergangsregelung des § 434g Abs. 2 SGB III das ausdrücklich nur für § 144 Abs. 1 SGB III a.F. anordne. Die Übergangsregelung beziehe sich nur auf die durch das Änderungsgesetz eingeführte besondere Darlegungs- und Nachweispflicht des Arbeitsuchenden für das Vorliegen eines wichtigen Grundes und damit eine Beweislastregelung, für die ohne ausdrückliche Übergangsregelung im Gegensatz zu Tatsachen der vorbenannte Grundsatz nicht maßgeblich sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger stellt keinen Antrag.
Wegen weiterer Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage des Klägers ist begründet, soweit das Sozialgericht ihr stattgegeben hat. Insoweit ist der angefochtene erweiterte Sperrzeitbescheid der Beklagten rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, weil ihm aufgrund des Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 9. Dezember 2002 ein insoweit ungekürzter Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 15. Oktober 2002 zusteht.
Die Voraussetzungen für die allein in Betracht kommende Befugnisgrundlage nach § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 50 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor. Für den Zeitraum vom 15. Oktober 2002 bis zum 16. Dezember 2002 ist der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2002 rechtmäßig, obwohl der Kläger das Stellenangebot der Beklagten für eine Tätigkeit als Taxifahrer bei seiner Vorsprache am 23. September 2002 abgelehnt hat. Ob das ebenso für den Zeitraum vom 24. September 2002 bis 14. Oktober 2002 gilt, kann hingegen dahingestellt bleiben. Der Kläger hat das Urteil des Sozialgerichts nicht mit der Berufung angefochten, soweit es seine Klage abgewiesen hat.
Der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers ruht nicht aufgrund einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung für den im Berufungsverfahren noch streitigen Zeitraum gemäß § 144 Abs. 2 S. 2 SGB III. Zur Überzeugung des Senats ist allein aufgrund der Rechtsänderung durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 22. Dezember 2002 (BGBl I S. 4607) - Änderungsgesetz - mit Wirkung vom 1. Januar 2003 (Art. 17 Abs. 1 Änderungsgesetz) eine Sperrzeit ab dem 15. Oktober 2002 nicht eingetreten.
Im Gegensatz zu § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des Job-AQTIV-G vom 10.12.2001 (BGBl I S. 3443) - SGB III a.F. -, der eine Sperrzeit von 12 Wochen bestimmte - die auf sechs Wochen nur zu verkürzen war, falls sie nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 144 Abs. 3 S. 1 SGB III a.F.) oder der Arbeitslose eine nur bis zu 6 Wochen befristete Arbeit nicht angenommen hatte (§ 144 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB III a.F.) -, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert hat (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sieht die Neuregelung in solchen Fällen eine flexiblere, gestufte Sanktionsfolge vor, welche bei der ersten Ablehnung eines Arbeitsangebots nach Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs zunächst eine nur 3-wöchige Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 4 Nr. 1c SGB III i.d.F. des Änderungsgesetzes - SGB III F. 2003 - zur Folge hat. Sie beginnt weiterhin nach dem Tage des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet; es sei denn, das Ereignis fällt in
eine Sperrzeit, dann beginnt sie in unmittelbarem Anschluss an die vorherige Sperrzeit (§ 144 Abs. 2 S. 1 SGB III).
Daher hat das Sozialgericht zu Recht festgestellt, dass aufgrund der Neuregelung eine Sperrzeit nur vom 24. September 2002, dem auf die Ablehnung des Stellenangebots durch den Kläger folgenden Tag, bis zum 14. Oktober 2002 eingetreten sein kann.
Nicht zu folgen ist der Berufung der Beklagten, für das noch vor In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes eingetretene Sperrzeit begründende Verhalten des Klägers sei weiterhin die alte Rechtslage maßgeblich gewesen. Im Ergebnis stützt daher der Senat die Rechtsauffassung des Sozialgerichts (a.A. ohne Begründung: LSG NRW, 26.1.2005 L 12 AL 39/04 - (juris)).
Verkürzt ist jedoch dessen Begründung, das ab dem 1. Januar 2003 geltende Recht sei auf den im Jahr 2003 erlassenen Bescheid der Beklagten schon deshalb anzuwenden, weil bei einer Anfechtungsklage grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich sei (Keller in: Meyer/Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 54 Rn 32a, 33 mwN). Ist das für sich genommen richtig, beantwortet sich hieraus allein keineswegs die Frage, ob oder unter welchen Voraussetzungen das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Änderungsgesetz auch für Sperrzeitereignisse gilt, die vorher eingetreten sind, oder ob insoweit § 144 SGB III a.F. wirksam bleibt. Maßgeblich ist vielmehr eine verständige Auslegung des gesetzgeberischen Willens im Lichte der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts (Überblick: Kopp in: SGb 1993, S. 593 ff.) unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausgestaltung der Sperrzeitregelung sowie der damit verbundenen Gesetzesänderung und Übergangsregelung des § 434g Abs. 2 SGB III einschließlich der hierzu vorliegenden Gesetzesbegründungen.
Ist es zunächst Sache des Gesetzgebers selbst zu bestimmen, ab wann eine Neuregelung greifen soll, führt das ohne Weiteres nicht zu einer eindeutigen Klärung der Rechtsfrage, weil er eine ausdrückliche Übergangsregelung hinsichtlich der geänderten Dauer der Sperrzeit nicht getroffen hat. Zwar bestimmt § 434g Abs. 2 SGB III, dass § 144 Abs. 1 SGB III a.F. weiterhin anzuwenden ist, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, vor dem 1. Januar 2003 liegt. Sie beschränkt sich jedoch ausschließlich auf Abs. 1, der inhaltlich nur eine Änderung hinsichtlich der umgekehrten Darlegungs- und Beweislast für in der Sphäre des Arbeitslosen liegende Umstände für die Annahme eines wichtigen Grundes enthält (so: Schlegel in: Eicher/Schlegel, Stand 4/2003, § 434g Rn. 23 ff.). Dementsprechend bezieht sich die Gesetzesbegründung ausschließlich darauf, insoweit dem Arbeitslosen die - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil, 26.11.1992 - 7 R Ar 38/92 - BSGE 71, 256) in der Regel nur vermeintlich - günstigere verfahrensrechtliche Regelung des § 144 Abs. 1 SGB III a.F. zu erhalten (BTDrucks 15/25 S. 36). Soweit darüber hinaus Abs. 1 auch eine Änderung durch den Wegfall der Formulierung "von zwölf Wochen" enthält, handelt es sich nur um eine redaktionelle Folgeänderung der Neuregelung in den Abs. 3 und 4 (vgl. BTDrucks 15/25 S. 31), die allein Bestimmungen zur Dauer der Sperrzeit enthalten. Eine weitergehende Übergangsregelung für die Abs. 3 und 4 ergibt sich nur, wenn im Umkehrschluss zu § 434g Abs. 2 SGB III anzunehmen ist, dass im Übrigen (Abs. 3 und 4) § 144 SGB III F. 2003 auch auf Sperrzeitereignisse anzuwenden ist, die sich vor In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes ereignet haben (ausdrücklich offen gelassen: Eicher in: Eicher/Spellbrink, Handbuch Arbeitsförderungsrecht, § 1 Rn. 55).
Gegen eine solche Gesetzesinterpretation wendet die Beklagte ein, die Übergangsregelung des § 434g Abs. 2 SGB III beziehe sich nur auf eine verfahrensrechtliche Regelung, welche nach allgemeinen Grundsätzen ohne anderslautende Übergangsregelung stets anzuwenden sei, während die Änderungen zur Dauer der Sperrzeit eine inhaltliche Frage beträfen, welche nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts es gebieten würden, die im Zeitpunkt des Eintretens der maßgeblichen Tatsache - Sperrzeitereignis - bestehende Rechtslage anzuwenden. Einer dem § 434g Abs. 2 SGB III entsprechenden Regelung für die Abs. 3 und 4 habe es daher nicht bedurft, weil sie auch ohne ausdrückliche Übergangsregelung greife.
Zutreffend ist an den Ausführungen, dass sich in der Tat bei der Neuregelung des § 144 Abs. 1 SGB III F. 2003, um eine verfahrensrechtliche Rechtsänderung handelt, welche dem Arbeitslosen eine gesteigerte Mitwirkungsobliegenheit bei der Ermittlung eines wichtigen Grundes enthält, die nach den Grundsätzen intertemporalen Verfahrensrechts in anhängigen Verfahren zu beachten ist (vgl. BSG, 18.9.1997 - 11 RAr 9/97; SozR 3 4100 § 152 Nr. 7 mwN). Nicht zu folgen ist hingegen der Argumentation, für die weiteren materiell-rechtlichen Rechtsänderungen des § 144 Abs. 3 und 4 SGB III F. 2003 ergebe sich nach allgemeinen Grundsätzen zwingend, auf das im Zeitpunkt des Sperrzeit begründenden Verhaltens maßgebliche Recht abzustellen.
Für materielle Rechtsänderungen gibt es keinen allgemeinen Grundsatz intertemporalen Rechts, der losgelöst von den jeweiligen Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes allgemeine Gültigkeit besitzt. Entscheidungserheblich ist allein die jeweilige konkrete Neuregelung und ihre Auslegung unter Berücksichtigung des Sachzusammenhanges, in den sie eingebettet ist (Kopp, a.a.O., S. 595 mwN). Als Auslegungshilfe dienen dabei die als Grundsätze intertemporalen Rechts bezeichneten sachlichen Gesichtspunkte, welche bei Rechtsänderungen relevant sein können.
Diese lassen in einer Gesamtschau eher den Willen des Gesetzgebers erkennen, die flexiblere, in den ersten beiden Stufen (erst 3, dann 6 Wochen) verkürzte Sperrzeitdauer bei Ablehnung eines Arbeitsangebots auch auf Sperrzeitereignisse anzuwenden, die erst ab dem 1. Januar 2003 von der Beklagten festgestellt sind, auch wenn das Sperrzeitereignis bereits davor eingetreten ist.
Als wesentliche Gesichtspunkte intertemporalen Verwaltungsrechts sind folgende Grundsätze hervorzuheben (Kopp, a.a.O.):
1. Grundsatz der Sofortwirkung und Nicht-Rückwirkung: Neues Recht soll grundsätzlich ab dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens gelten, ohne für die Zeit davor zurückzuwirken;
2. Grundsatz der Kongruenz von Rechtsanwendung und Rechtslage: Es soll das Recht gelten, welches zur Zeit seiner Anwendung maßgeblich gewesen ist;
3. Grundsatz der Anwendung neuen Rechts auf in der Vergangenheit entstandene, aber fortwirkende Rechte oder Rechtsverhältnisse;
4. Grundsatz der Unantastbarkeit in der Vergangenheit abgeschlossener Rechtsverhältnisse;
5. Grundsatz des Vorrangs neuen Rechts bei dringlichen Rechtsanliegen;
6. Grundsatz der Vermeidung eines Nebeneinanders von neuem und altem Recht.
Zu welchem Ergebnis die Grundsätze zu 1-4 gelangen, hängt maßgeblich davon ab, was Anknüpfungspunkt der Sperrzeitregelung sein soll. Können Anknüpfungspunkt für die maßgebliche Rechtslage der Eintritt des die Sperrzeit begründenden Ereignis, die Sperrzeitfeststellung durch die Beklagte, der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung oder der Anspruchszeitraum sein, verbieten sich die zwei letztgenannten Gesichtspunkte von vornherein aus folgenden Überlegungen:
Auf den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs abzustellen, scheidet schon deshalb aus, weil als Folge dessen noch lange Zeit selbst nach dem In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes eingetretene Sperrzeitereignisse nach altem Recht zu behandeln wären und die BA nebeneinander unterschiedliches Recht anzuwenden hätte. Das widerspräche schon den weiteren Grundsätzen zu 5 und 6; ebenso entsprach es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bei Überführung des AFG in das SGB III durch das AFRG, auch nach altem Recht entstandene Ansprüche den neuen Sperrzeitregelungen zu unterwerfen (BTDrucks 13/4941, S. 227; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; Valgolio in: Hauck/Noftz SGB III, Stand 3/2007, § 144 Rn. 320).
Auf den Anspruchszeitraum abzustellen kommt nicht in Betracht, weil er einerseits in beide gesetzlichen Geltungszeiträume hineinragen und andererseits nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts eine unterschiedliche Zeitspanne erfassen kann. Würde nach § 144 SGB III a.F. eine Sperrzeit von 12 Wochen greifen, könnte sie im Gegensatz zu einer nur 3-wöchigen Sperrzeit nach neuem Recht den Geltungszeitraum des Änderungsgesetzes erfassen. Die jeweilige Rechtsanwendung würde als Zirkelschluss bestimmen, welches Recht anzuwenden ist.
Bei den verbleibenden Anknüpfungspunkten Sperrzeitereignis und Sperrzeitfeststellung ist keinen von beiden für die maßgebliche Gesetzesänderung aus den vorbenannten Grundsätzen zu 1-4 der Vorrang einzuräumen.
An das Sperrzeitereignis ist nur zwingend anzuknüpfen, wenn die Rechtsänderung die Sperrzeitregelung für Arbeitslose - teilweise - verschärft. Der Arbeitslose darf für sein vorwerfbares Verhalten keine - verschärfte - potenzielle Anspruchsminderung erfahren, die im Zeitpunkt seines Handelns nicht gegolten hat. Regelmäßig würde das Ergebnis bei den Sperrzeittatbeständen des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-4 SGB III schon dadurch sichergestellt, dass es an der erforderlichen ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung fehlte. Deswegen konnte für die jedenfalls teilweise belastenden Änderungen der Sperrzeitregelung in der Vergangenheit allein das Sperrzeitereignis selbst den maßgeblichen Anknüpfungspunkt darstellen (zu den Änderungen in der Vergangenheit: Henke in: Eicher/Schlegel, § 144, Stand 3/2006, Rn. 68 ff.). Der von der Beklagten geltend gemachte allgemeine Grundsatz trifft in dieser Konstellation zu (so auch: Henke, a.a.O., Rn. 71). Vorliegend stellen die Änderungen der Sperrzeitdauer in § 144 Abs. 3 und 4 SGB III F. 2003 jedoch für die betroffenen Arbeitslosen eine überwiegend begünstigende, jedenfalls nicht belastende Neuregelung dar. Allein der Verkürzungstatbestand besonderer Härte des § 144 Abs. 3 S. 1 SGB III a.F., der auch bei Arbeitsablehnung oder Ablehnung bzw. Abbruch einer Maßnahme eingreifen konnte, ist nur noch für den Sperrzeittatbestand der Arbeitsaufgabe vorgesehen (§ 144 Abs. 3 S. 2 Nr. 2.b SGB III F. 2003). Allerdings kann eine gegenüber dem Tatbestand besonderer Härte alten Rechts weitergehende Sperrzeitfolge bei Arbeitsablehnung oder Ablehnung bzw. Abbruch einer Maßnahme nur eintreten, wenn nach Entstehung eines Anspruchs zum mindestens dritten Mal unter den weiteren Sperrzeitvoraussetzungen eine Arbeit oder Maßnahme abgelehnt oder eine Maßnahme abgebrochen ist, ohne dass die weiteren Privilegierungstatbestände des § 144 Abs. 4 Nr. 1a-b, 2a-b SGB III F. 2003 greifen und der Anspruch trotz dritter Sperrzeit auch nicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erloschen ist. Das mag sachlogisch nicht auszuschließen sein, dürfte praktisch aber nicht eintreten können, auch weil in dieser Konstellation eine weitere Sperrzeit mit besonderer Härtefolge kaum anzunehmen ist. Zwingend auf das Sperrzeitereignis abzustellen, erfordern die Regelungen des § 144 Abs. 3 und 4 SGB III F. 2003 aus diesem Gesichtspunkt nicht.
Für die Anknüpfung an das Sperrzeitereignis spricht unabhängig von der belastenden Wirkung der Rechtsänderung, dass die Ruhenswirkung bei Erfüllung des Sperrzeittatbestandes kraft Gesetzes eintritt; ein Verwaltungsakt der BA hat keine konstitutive Bedeutung (BSG, 5.11.1998 - B 11 AL 29/98 R - BSGE 83, 95; BSG, 25.4.2002 - B 11 AL 65/01 R - BSGE 89, 243; Henke in: Eicher/Schlegel SGB III, Stand 11/2006, § 144 Rn. 577). Insoweit könnte das vor In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes eingetretene Ereignis als abgeschlossener Sachverhalt angesehen werden, der gesetzlich eine Ruhenswirkung in der Vergangenheit bestimmt hat und für den sich die Anwendung neuen Rechts verbietet (im Ergebnis wohl: Henke, a.a.O., Rn. 71).
Dem steht entgegen, dass nach der aktuellen, geänderten Rechtsprechung des BSG Sperrzeitbescheide einen deklaratorischen Verfügungssatz zur Feststellung des Sperrzeitzeitraumes enthalten (BSG, 3.6.2004 - B 11 AL 71/03 R - SGb 2004, 479; BSG, 18.8.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R - BSGE 95, 80). Damit bedarf nicht nur bei der vorausgehenden Leistungsbewilligung, die im Wege der Aufhebung oder Rücknahme zu korrigieren ist, sondern auch bei einer mit der Sperrzeitfeststellung verbundenen Leistungsablehnung die Ruhenswirkung eines Umsetzungsaktes; zumal das BSG in seiner Entscheidung vom 18.8.2005 ausdrücklich offen gelassen hat, ob eine falsche Sperrzeitfeststellung die gesetzlich bestimmte Ruhenswirkung für die Beteiligten bindend abändern kann (höheres Arbeitslosengeld für Zeitraum, in dem gesetzlich eine Sperrzeit eingetreten ist, welche die BA aber für einen anderen Zeitraum festgestellt hat).
Entscheidend für den Senat ist daher, dass die folgenden weiteren Gesichtspunkte dafür sprechen, dass der Gesetzgeber die für die Arbeitslosen günstigere Regelung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach ihrem In-Kraft-Treten Geltung verschaffen wollte.
Die Neuregelung der Sperrzeitdauer war eingebettet in die grundlegende Reform der Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung unter Berücksichtigung der Reformvorschläge der Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Gesetzesbegründung: BTDrucks 15/15, S. 1). Mit der Neuregelung der Sperrzeitdauer, die insbesondere eine flexiblere Handhabung bei Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung, Ablehnung oder Abbruch einer Maßnahme ermöglichen sollte (Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 31, Nr. 20 zu Buchstabe c), verband sich die Hoffnung des Gesetzgebers die in der Reformgesetzgebung gesteigert geforderte Eigeninitiative des Arbeitslosen zielgerichteter fördern zu können (Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 25). Entsprechend dem Grundsatz zu 5. deutet das darauf hin, dass dem Gesetzgeber daran gelegen war, die neuen Instrumente frühzeitig einsetzen zu können, um die gewünschten Erfolge am Arbeitsmarkt erreichen zu können. Erleichtert wird diese Gesetzesinterpretation durch die vorbenannte Übergangsregelung, der jedenfalls ein hinreichender Auslegungsspielraum hierfür zu entnehmen ist.
Weiter fällt hierfür ins Gewicht, dass allein das Anknüpfungsmerkmal "Zeitpunkt der Sperrzeitfeststellung" es der Beklagten ermöglichte, dem Grundsatz zu 6. gemäß bei allen Sperrzeitfeststellungen ab dem 1. Januar 2003 einheitlich die Neuregelung des § 144 SGB III F. 2003 anwenden zu können.
Auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen erweiterten Sperrzeitbescheides der Beklagten abzustellen, steht nicht entgegen, dass für die Frage, ob der zurückgenommene Bewilligungsbescheid rechtmäßig ist, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses entscheidend ist (Steinwedel in: KassKomm, § 45 SGB X, Stand 5/2006, Rn. 24 mwN), welcher vorliegend vor In-Kraft-Treten der Rechtsänderung ab 1. Januar 2003 gelegen hat. Ist Arbeitslosengeld bewilligt ohne eine gesetzlich eingetretene Sperrzeit zu berücksichtigen, erfolgt die Korrektur der Leistungsbewilligung nicht allein durch die Rücknahme oder Aufhebung der Leistungsbewilligung, sondern erfordert zugleich die nachträgliche Feststellung der Sperrzeit als Umsetzungsakt (BSG, 3.6.2004, a.a.O.). Das rechtfertigt es, den Zeitpunkt des Erlasses der Sperrzeitfeststellung als maßgeblich anzusehen.
Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts ist gemäß § 138 SGG zu berichtigen, weil er keine ausdrückliche Verfügung zur Dauer der Anspruchsminderung enthält, obwohl die Entscheidungsgründe hierauf ausdrücklich hinweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Maßgeblich ist gewesen, dass die Beklagte voll unterlegen ist.
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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