Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 14 R 593/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 1185/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, die Zeit vom 01. September 1958 bis zum 03. Juli 1962 als Beitragszeit festzustellen und eine entsprechend erhöhte Altersrente für Arbeitslose zu zahlen.
Der 1944 geborene Kläger besuchte vom 01. September 1958 bis zum 03. Juli 1962 die Erweiterte Oberschule (EOS). Er erlernte gleichzeitig den Beruf des Landwirts/Feldwirtschaft. Ausbildungsstätte war die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) "O" in M bei R (damals Landkreis G). Im Zeugnis der Reife der T Oberschule R vom 30. Mai 1962 ist zusätzlich zu den schulischen Fächern eingetragen: "Landw. Berufsausbildung: ". Im Facharbeiterzeugnis vom 03. Juli 1962 heißt es u. a.: "Die Ausbildung erfolgte im Betrieb LPG ‚O’, M. Die Facharbeiterprüfung wurde gut bestanden ". Für diese Zeit fehlen in seinem Sozialversicherungsausweis Eintragungen. Nur für die Zeit der Sommerferien vom 27. Juli 1960 bis 20. August 1960 und 11. Juli 1961 bis 05. August 1961 jeweils "Ferienhilfe (Lederarb.)" beim VEB L O eingetragen. Vom 15. September 1962 bis 08. März 1968 studierte er an der Technischen Universität D. Er erreichte am 30. Mai 1968 den akademischen Grad eines Diplom Ingenieurs. Zur beruflichen Tätigkeit ab 18. März 1968 wird auf die von ihm gefertigte Aufstellung im Verwaltungsvorgang der Beklagten (Bl. 7 Rückseite) verwiesen.
Die Beklagte erließ am 15. Februar 2002 einen Vormerkungsbescheid. Darin ist die Zeit vom 15. Januar 1960 bis 31. August 1962 nur als Schulausbildung berücksichtigt bzw. vorgemerkt oder als Überbrückungszeit berücksichtigt.
Der Kläger erhob Widerspruch. Er werde benachteiligt, weil der Erwerb des Facharbeiterbriefes neben der Erweiterten Oberschule unberücksichtigt bleibe, ebenso wie die Fachschulzeiten im Hinblick auf die späteren Hochschulzeiten. Insbesondere müsse die Zeit der Berufsausbildung von 1958 bis 1962 zum Landwirt Feldwirtschaft gemäß § 247 Abs. 2 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Beitragszeit sein.
Die Beklagte sah dies als Antrag und lehnte die Anerkennung einer versicherungspflichtigen Lehrzeit im Zeitraum vom 01. September 1958 bis 03. Juli 1962 ab. Jugendliche, die eine Erweiterte Oberschule besucht hätten und neben dem Besuch der Oberschule eine Berufsausbildung durchgeführt hätten, gälten als Schüler, weil der Besuch der Schule im Vordergrund gestanden habe. Schüler hätten nicht der Versicherungspflicht unterlegen, so dass keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 248 Abs. 3 SGB VI anerkannt werden könnten. Möglich sei zwar auch neben dem Schulbesuch eine Berufsausbildung im Rahmen eines ordentlichen Lehrverhältnisses. Hier sei in der Regel die Lehrausbildung um ein Jahr verlängert und die Lehrlinge über den Besuch der entsprechenden Betriebsberufsschule gleichzeitig zur Ablegung des Abiturs geführt worden. Diese Lehrlinge unterlägen der Versicherungspflicht nach den allgemeinen Regelungen. Die Lehrlingsentgelte seien im Sozialversicherungsausweis bestätigt worden. Dieser Sachverhalt liege hier nicht vor.
Der Kläger erhob Widerspruch. Basis der Ausbildung zum Beruf des Landwirts Feldwirtschaft sei ein offizielles Lehrverhältnis zwischen ihm und der LPG "" gewesen. Wäre diese Ausbildung erst nach dem In Kraft Treten des Ersten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes am 01. Juli 1965 erfolgt, wären Rentenversicherungsbeiträge abzuführen gewesen. In seinem Fall sei § 247 Abs. 2 a SGB VI einschlägig. Grundsätzlich habe nämlich Versicherungspflicht für die berufliche Ausbildung bestanden, die Zahlung von Pflichtbeiträgen sei jedoch unterblieben. Er habe unter Anleitung von Lehrausbildern regelmäßig fachtheoretischen Unterricht besucht, und wöchentlich praktisch gearbeitet, Berichtshefte geführt, Zwischenprüfungen abgelegt. Es seien Unterweisungen erfolgt, er habe u. a. Traktorfahrunterricht genommen und Praktika geleistet.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2005 zurück. Jugendliche, die die EOS besucht und neben dem Besuch eine Berufsausausbildung durchgeführt hätten, hätten als Schüler gegolten. Sie hätten nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlegen (Hinweis auf § 1 Abs. 3 der Verordnung über Entgelt oder Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung vom 03. November 1964 GBl. II 1964 Seite 887). Da die Zeit hier grundsätzlich nicht versicherungspflichtig gewesen sei, scheide auch eine Berücksichtigung nach § 247 Abs. 2 a SGB VI aus.
Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben. Die Ausbildung zum Landwirt sei eine ordentliche gewesen. Es hätte eigentlich auch ein Lehrvertrag abgeschlossen werden müssen. Andernorts sei offensichtlich sogar eine Bezahlung erfolgt. Die von der Beklagten angeführte Verordnung habe seinerzeit noch gar nicht gegolten. Er hat Archivunterlagen eingereicht, u. a. einen "Entwurf einer Vorlage für die Leitung des Ministeriums (wohl für Volksbildung) über die laufenden Versuche der Oberschulen, mit der Hochschulreife gleichzeitig eine Berufsausbildung zu vermitteln, vom 29. Januar 1959", ferner eine Erklärung seines Lehrausbilders S G vom 24. April 2005 sowie die seines Lehrers H F vom 08. August 2005. Der Kläger hat vorgebracht, das Wort "grundsätzlich" in § 247 Abs. 2 a SGB VI mache deutlich, dass es nicht darauf ankomme, wie die Versicherungspflicht für das konkrete Lehrausbildungsverhältnis seinerzeit beurteilt worden sei. Maßgeblich sei, ob die Beitragsentrichtung aus heutiger Sicht nach damaligem Recht geboten gewesen wäre. Er sei Lehrling im Sinne des § 247 Abs. 2 a SGB VI gewesen, weil er sich in einer geregelten Fachausbildung für einen anerkannten Lehrberuf in einem Beschäftigungsverhältnis befunden habe, welches durch den Ausbildungszweck geprägt gewesen sei. Ein Lehrverhältnis liege nämlich vor, wenn die Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung diene, diesem Ziel entsprechend eingeleitet werde und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnehme. Alle diese Voraussetzungen seien hier erfüllt.
Die Beklagte hat vorgetragen, Versicherungspflicht in der Sozialversicherung sei gemäß § 3 Buchstabe a i. V. m. § 5 Buchstabe a der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung (VSV) vom 28. Januar 1947 bei unselbständig Beschäftigten dann eingetreten, wenn diese aufgrund eines Arbeitsvertrages gegen Entgelt oder aufgrund eines Lehrvertrags tätig gewesen seien. Der Kläger habe weder ein Arbeitsentgelt erhalten noch einen Lehrvertrag abgeschlossen. Sie hat auch eine Stellungnahme des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB), Bezirksvorstand Berlin, Verwaltung der Sozialversicherung, Abteilung Rentenversorgung, vom 25. Juni 1979 an die BfA eingereicht.
Die Beklagte hat mit Rentenbescheid vom 23. Dezember 2005 dem Kläger ab dem 01. Februar 2006 Altersrente für Arbeitslose bewilligt.
Das SG hat einen Auszug aus dem Werk "Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung in der DDR" in den Prozess eingeführt. Es hat die Klage mit Urteil vom 03. Mai 2006 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Zeiten vom 01. September 1958 bis zum 03. Juli 1962 nicht als Beitragszeiten vorgemerkt. Der Kläger habe keine Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI geleistet, wie sich aus seinem Versicherungsausweis ergebe. Beitragszeiten seien nach § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ausdrücklich keine Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung. Eine Pflichtversicherung als Lehrling nach der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 habe auch nicht bestanden. Ein Lehrvertrag habe nicht existiert. Beim Kläger habe auch die Schulausbildung im Vordergrund gestanden. Er sei fünf Tage in der Woche in der Schule gewesen und nur einen Tag in der Produktion. Auch nach der Mitteilung des FDGB Berlin habe bei Jugendlichen, welche die EOS besucht und daneben eine Berufsausbildung durchgeführt hätten, der Besuch der Schule im Vordergrund gestanden, so dass sie nicht der Versicherungspflicht unterlegen hätten. Angesichts der Ausführung des Klägers selbst sei vom Vorrang der Schulausbildung auszugehen, auch wenn sein ehemaliger Lehrer F von einer Doppelbelastung gesprochen habe. Es habe weiter auch keine Versicherungspflicht im Sinne des § 247 Abs. 2 a SGB VI bestanden. Voraussetzung hierfür sei, dass eine Lehrzeit vorgelegen habe und der Betroffene als Lehrling zu verstehen hätte sein müssen. Eine Lehrzeit habe vorgelegen, wenn eine abhängige Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung gedient habe, diesem Ziel entsprechend geleitet worden sei und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings eingenommen habe. Eine Lehrzeit liege dann vor, wenn der Lehrling in den Betrieb nach Art eines Arbeitnehmers eingegliedert und dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers unterworfen sei und Arbeitsentgelt beziehe. Die Beschäftigung im Betrieb müsse hauptsächlich der Fachausbildung dienen, diesem Ziel entsprechend geleitet sein und der Auszubildende müsse tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnehmen (Bezugnahme auf Kasseler Kommentar-Niesel, § 252 Rz. 11 m. w. N.). Der Kläger hier sei aber nicht wie ein Arbeitnehmer in die LPG eingegliedert gewesen. Vielmehr sei er mit seinen Mitschülern lediglich einmal in der Woche in der Produktion gewesen. Arbeitsentgelt sei nicht bezahlt worden. Ein schriftlicher Lehrvertrag, der in der Regel erforderlich sei, bestehe nicht. Der Begriff der Lehre könne nicht erweiternd ausgelegt werden. Ein Lehrabschluss alleine genüge nicht, soweit keine Eingliederung in den Betrieb erfolgt sei. Auch Anlernzeiten und Praktikazeiten seien nicht gleichzustellen, weil sie keine umfassende und geregelte Fachausbildung in einem bestimmten Beruf vermittelten.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Das SG habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass kein schriftlicher Lehrvertrag habe vorgelegt werden können. Der Kläger habe durch die Vorlage seines Facharbeiterabschlusses nachgewiesen, dass eine geregelte Ausbildung stattgefunden habe. Zu Unrecht habe das SG weiter darauf abgestellt, dass der Kläger nur einen Tag pro Woche in der LPG gearbeitet habe. Er habe jedoch typische Lehrlingsarbeiten verrichtet und sei den Weisungen der Lehrausbilder der LPG unterworfen gewesen. Im Unterschied zu einer sonstigen Berufsausbildung sei die des Klägers von drei auf vier Jahre verlängert worden. Auch während der Ferien sei eine praktische Ausbildung erfolgt. Diese habe das gesamte Spektrum der damals in der Landwirtschaft üblichen Arbeiten umfasst. Während der Ausbildung seien Berechtigungsscheine erworben worden (Fahrerlaubnis für Traktoren, Ausbildung für andere Maschinen). Die Auszubildenden seien auch für die Rübenpflege, die Getreide-, Heu-, Kartoffel- und Rübenernte eingesetzt worden. Außerdem hätten die Lehrlinge bei Arbeitskräftemangel in der Haupterntezeit Sondereinsätze leisten müssen. Die Berufsausbildung sei Voraussetzung für die spätere Zulassung zu einem Studium gewesen. Studienbewerber ohne eine entsprechende vorherige Berufsausbildung hätten nach dem Abitur ein praktisches Jahr absolvieren müssen. Dies sei bei Studienbewerbern mit vorheriger fachlicher Berufsausbildung entfallen. Nur eine Minderheit seines Jahrgangs habe anschließend studiert, die Mehrheit sei direkt ins Berufsleben gestartet. Die Lehrlinge hätten zwar kein Lehrgeld erhalten. Auf eine Entlohnung angesprochen, hätten die Ausbilder mitgeteilt, dass die Auszubildenden zwar entgeltfähige Vermögenswerte erwirtschafteten, diese aber mit den Kosten der Berufsausbildung verrechnet würden. Er hat schließlich auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den so genannten Meisterkindern verwiesen,
Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 3. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1958 bis zum 3. Juli 1962 als Beitragszeit zu berücksichtigen und entsprechend höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger vermische die beiden getrennt zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 247 Abs. 2 a SGB VI "geregelte, durch Ausbildungszweck geprägte Fachausbildung in einem anerkannten Lehrberuf" und "Beschäftigungsverhältnis". An letzterem habe es hier gefehlt. Bei einem Lehrverhältnis hätte zwingend ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden müssen (§ 62 Abs. 3 Gesetzbuch der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik v. 12. April 1961 - GBl. I Seite 27 i. V. m. der Anordnung über die Verbindlichkeitserklärung der Lehrverträge für die sozialistischen Betriebe, der privaten Betriebe und die ihnen gleichzustellenden Treuhandbetriebe vom 07. Januar 1957 GBl. II Seite 40 ). Eine Lehrzeit hätte auch als Arbeitsrechtsverhältnis in den Sozialversicherungsausweis eingetragen werden müssen, worauf verzichtet worden sei, offensichtlich weil der Versicherte tatsächlich Schüler gewesen sei.
Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und die eingeführten Dokumente und Literatur wird ergänzend Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Erörterung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten im Termin entscheiden, weil auf diese Rechtsfolge des Ausbleibens mit der Terminsmitteilung hingewiesen worden ist (§ 126 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurückzuweisen, auf die gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird.
Eine weitere Sachaufklärung bzw. Beweiserhebung ist nicht geboten. Zu Überzeugung des Senats befand sich der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in einem Lehrverhältnis. Er besuchte überwiegend die Schule und war ein Schüler, der neben der Schule gleichzeitig eine Berufsausbildung absolvierte. Weitere Zeugen sind nicht anzuhören: Auch der Kläger trägt nicht vor, dass Mitschüler Lehrverträge gehabt hätten und/oder entlohnt worden seien.
Ergänzend zu den Ausführungen des SG ist nur noch anzumerken: Die Aussage des Klägers, während der ganzen Schulferien sei die praktische Ausbildung fortgesetzt worden, steht im Widerspruch zu den Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis. Dort ist für die Zeit der Sommerferien vom 27. Juli 1960 bis 20. August 1960 und 11. Juli 1961 bis 05. August 1961 jeweils "Ferienhilfe (Lederarb.)" beim VEB L O eingetragen.
Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass aufgrund der Anordnung des Ministers für Arbeit und Berufsausbildung vom 7. Januar 1957, die verbindlich den Inhalt, die Registrierung und die Unterschrift auch der Erziehungs"pflichtigen" vorsah, zwingend Schriftform gefordert wurde. Dass ein schriftlicher Lehrvertrag fehlt und auch im Sozialversicherungsausweis nichts eingetragen ist, stützt die Annahme der Beklagten, dass der Kläger Schüler gewesen ist. Dagegen lässt sich auch nicht anführen, dass bei Kindern von handwerklichen Betriebsinhabern ("Meisterkinder") im Einzelfall auch ohne schriftlichen Lehrvertrag von einem Lehrverhältnis ausgegangen werden kann. Die vom Kläger geschilderte Praxis der Berufsausbildung und Integration in die LPG vermag das erforderliche Beschäftigungsverhältnis nicht zu belegen. Er ist nach heutigen Begriffen kein Auszubildender gewesen, sondern ein Praktikant.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision ist keiner der in § 160 Abs. 2 SGG aufgeführten Gründe ersichtlich.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, die Zeit vom 01. September 1958 bis zum 03. Juli 1962 als Beitragszeit festzustellen und eine entsprechend erhöhte Altersrente für Arbeitslose zu zahlen.
Der 1944 geborene Kläger besuchte vom 01. September 1958 bis zum 03. Juli 1962 die Erweiterte Oberschule (EOS). Er erlernte gleichzeitig den Beruf des Landwirts/Feldwirtschaft. Ausbildungsstätte war die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) "O" in M bei R (damals Landkreis G). Im Zeugnis der Reife der T Oberschule R vom 30. Mai 1962 ist zusätzlich zu den schulischen Fächern eingetragen: "Landw. Berufsausbildung: ". Im Facharbeiterzeugnis vom 03. Juli 1962 heißt es u. a.: "Die Ausbildung erfolgte im Betrieb LPG ‚O’, M. Die Facharbeiterprüfung wurde gut bestanden ". Für diese Zeit fehlen in seinem Sozialversicherungsausweis Eintragungen. Nur für die Zeit der Sommerferien vom 27. Juli 1960 bis 20. August 1960 und 11. Juli 1961 bis 05. August 1961 jeweils "Ferienhilfe (Lederarb.)" beim VEB L O eingetragen. Vom 15. September 1962 bis 08. März 1968 studierte er an der Technischen Universität D. Er erreichte am 30. Mai 1968 den akademischen Grad eines Diplom Ingenieurs. Zur beruflichen Tätigkeit ab 18. März 1968 wird auf die von ihm gefertigte Aufstellung im Verwaltungsvorgang der Beklagten (Bl. 7 Rückseite) verwiesen.
Die Beklagte erließ am 15. Februar 2002 einen Vormerkungsbescheid. Darin ist die Zeit vom 15. Januar 1960 bis 31. August 1962 nur als Schulausbildung berücksichtigt bzw. vorgemerkt oder als Überbrückungszeit berücksichtigt.
Der Kläger erhob Widerspruch. Er werde benachteiligt, weil der Erwerb des Facharbeiterbriefes neben der Erweiterten Oberschule unberücksichtigt bleibe, ebenso wie die Fachschulzeiten im Hinblick auf die späteren Hochschulzeiten. Insbesondere müsse die Zeit der Berufsausbildung von 1958 bis 1962 zum Landwirt Feldwirtschaft gemäß § 247 Abs. 2 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Beitragszeit sein.
Die Beklagte sah dies als Antrag und lehnte die Anerkennung einer versicherungspflichtigen Lehrzeit im Zeitraum vom 01. September 1958 bis 03. Juli 1962 ab. Jugendliche, die eine Erweiterte Oberschule besucht hätten und neben dem Besuch der Oberschule eine Berufsausbildung durchgeführt hätten, gälten als Schüler, weil der Besuch der Schule im Vordergrund gestanden habe. Schüler hätten nicht der Versicherungspflicht unterlegen, so dass keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 248 Abs. 3 SGB VI anerkannt werden könnten. Möglich sei zwar auch neben dem Schulbesuch eine Berufsausbildung im Rahmen eines ordentlichen Lehrverhältnisses. Hier sei in der Regel die Lehrausbildung um ein Jahr verlängert und die Lehrlinge über den Besuch der entsprechenden Betriebsberufsschule gleichzeitig zur Ablegung des Abiturs geführt worden. Diese Lehrlinge unterlägen der Versicherungspflicht nach den allgemeinen Regelungen. Die Lehrlingsentgelte seien im Sozialversicherungsausweis bestätigt worden. Dieser Sachverhalt liege hier nicht vor.
Der Kläger erhob Widerspruch. Basis der Ausbildung zum Beruf des Landwirts Feldwirtschaft sei ein offizielles Lehrverhältnis zwischen ihm und der LPG "" gewesen. Wäre diese Ausbildung erst nach dem In Kraft Treten des Ersten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes am 01. Juli 1965 erfolgt, wären Rentenversicherungsbeiträge abzuführen gewesen. In seinem Fall sei § 247 Abs. 2 a SGB VI einschlägig. Grundsätzlich habe nämlich Versicherungspflicht für die berufliche Ausbildung bestanden, die Zahlung von Pflichtbeiträgen sei jedoch unterblieben. Er habe unter Anleitung von Lehrausbildern regelmäßig fachtheoretischen Unterricht besucht, und wöchentlich praktisch gearbeitet, Berichtshefte geführt, Zwischenprüfungen abgelegt. Es seien Unterweisungen erfolgt, er habe u. a. Traktorfahrunterricht genommen und Praktika geleistet.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2005 zurück. Jugendliche, die die EOS besucht und neben dem Besuch eine Berufsausausbildung durchgeführt hätten, hätten als Schüler gegolten. Sie hätten nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlegen (Hinweis auf § 1 Abs. 3 der Verordnung über Entgelt oder Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung vom 03. November 1964 GBl. II 1964 Seite 887). Da die Zeit hier grundsätzlich nicht versicherungspflichtig gewesen sei, scheide auch eine Berücksichtigung nach § 247 Abs. 2 a SGB VI aus.
Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben. Die Ausbildung zum Landwirt sei eine ordentliche gewesen. Es hätte eigentlich auch ein Lehrvertrag abgeschlossen werden müssen. Andernorts sei offensichtlich sogar eine Bezahlung erfolgt. Die von der Beklagten angeführte Verordnung habe seinerzeit noch gar nicht gegolten. Er hat Archivunterlagen eingereicht, u. a. einen "Entwurf einer Vorlage für die Leitung des Ministeriums (wohl für Volksbildung) über die laufenden Versuche der Oberschulen, mit der Hochschulreife gleichzeitig eine Berufsausbildung zu vermitteln, vom 29. Januar 1959", ferner eine Erklärung seines Lehrausbilders S G vom 24. April 2005 sowie die seines Lehrers H F vom 08. August 2005. Der Kläger hat vorgebracht, das Wort "grundsätzlich" in § 247 Abs. 2 a SGB VI mache deutlich, dass es nicht darauf ankomme, wie die Versicherungspflicht für das konkrete Lehrausbildungsverhältnis seinerzeit beurteilt worden sei. Maßgeblich sei, ob die Beitragsentrichtung aus heutiger Sicht nach damaligem Recht geboten gewesen wäre. Er sei Lehrling im Sinne des § 247 Abs. 2 a SGB VI gewesen, weil er sich in einer geregelten Fachausbildung für einen anerkannten Lehrberuf in einem Beschäftigungsverhältnis befunden habe, welches durch den Ausbildungszweck geprägt gewesen sei. Ein Lehrverhältnis liege nämlich vor, wenn die Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung diene, diesem Ziel entsprechend eingeleitet werde und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnehme. Alle diese Voraussetzungen seien hier erfüllt.
Die Beklagte hat vorgetragen, Versicherungspflicht in der Sozialversicherung sei gemäß § 3 Buchstabe a i. V. m. § 5 Buchstabe a der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung (VSV) vom 28. Januar 1947 bei unselbständig Beschäftigten dann eingetreten, wenn diese aufgrund eines Arbeitsvertrages gegen Entgelt oder aufgrund eines Lehrvertrags tätig gewesen seien. Der Kläger habe weder ein Arbeitsentgelt erhalten noch einen Lehrvertrag abgeschlossen. Sie hat auch eine Stellungnahme des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB), Bezirksvorstand Berlin, Verwaltung der Sozialversicherung, Abteilung Rentenversorgung, vom 25. Juni 1979 an die BfA eingereicht.
Die Beklagte hat mit Rentenbescheid vom 23. Dezember 2005 dem Kläger ab dem 01. Februar 2006 Altersrente für Arbeitslose bewilligt.
Das SG hat einen Auszug aus dem Werk "Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung in der DDR" in den Prozess eingeführt. Es hat die Klage mit Urteil vom 03. Mai 2006 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Zeiten vom 01. September 1958 bis zum 03. Juli 1962 nicht als Beitragszeiten vorgemerkt. Der Kläger habe keine Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI geleistet, wie sich aus seinem Versicherungsausweis ergebe. Beitragszeiten seien nach § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ausdrücklich keine Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung. Eine Pflichtversicherung als Lehrling nach der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 habe auch nicht bestanden. Ein Lehrvertrag habe nicht existiert. Beim Kläger habe auch die Schulausbildung im Vordergrund gestanden. Er sei fünf Tage in der Woche in der Schule gewesen und nur einen Tag in der Produktion. Auch nach der Mitteilung des FDGB Berlin habe bei Jugendlichen, welche die EOS besucht und daneben eine Berufsausbildung durchgeführt hätten, der Besuch der Schule im Vordergrund gestanden, so dass sie nicht der Versicherungspflicht unterlegen hätten. Angesichts der Ausführung des Klägers selbst sei vom Vorrang der Schulausbildung auszugehen, auch wenn sein ehemaliger Lehrer F von einer Doppelbelastung gesprochen habe. Es habe weiter auch keine Versicherungspflicht im Sinne des § 247 Abs. 2 a SGB VI bestanden. Voraussetzung hierfür sei, dass eine Lehrzeit vorgelegen habe und der Betroffene als Lehrling zu verstehen hätte sein müssen. Eine Lehrzeit habe vorgelegen, wenn eine abhängige Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung gedient habe, diesem Ziel entsprechend geleitet worden sei und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings eingenommen habe. Eine Lehrzeit liege dann vor, wenn der Lehrling in den Betrieb nach Art eines Arbeitnehmers eingegliedert und dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers unterworfen sei und Arbeitsentgelt beziehe. Die Beschäftigung im Betrieb müsse hauptsächlich der Fachausbildung dienen, diesem Ziel entsprechend geleitet sein und der Auszubildende müsse tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnehmen (Bezugnahme auf Kasseler Kommentar-Niesel, § 252 Rz. 11 m. w. N.). Der Kläger hier sei aber nicht wie ein Arbeitnehmer in die LPG eingegliedert gewesen. Vielmehr sei er mit seinen Mitschülern lediglich einmal in der Woche in der Produktion gewesen. Arbeitsentgelt sei nicht bezahlt worden. Ein schriftlicher Lehrvertrag, der in der Regel erforderlich sei, bestehe nicht. Der Begriff der Lehre könne nicht erweiternd ausgelegt werden. Ein Lehrabschluss alleine genüge nicht, soweit keine Eingliederung in den Betrieb erfolgt sei. Auch Anlernzeiten und Praktikazeiten seien nicht gleichzustellen, weil sie keine umfassende und geregelte Fachausbildung in einem bestimmten Beruf vermittelten.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Das SG habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass kein schriftlicher Lehrvertrag habe vorgelegt werden können. Der Kläger habe durch die Vorlage seines Facharbeiterabschlusses nachgewiesen, dass eine geregelte Ausbildung stattgefunden habe. Zu Unrecht habe das SG weiter darauf abgestellt, dass der Kläger nur einen Tag pro Woche in der LPG gearbeitet habe. Er habe jedoch typische Lehrlingsarbeiten verrichtet und sei den Weisungen der Lehrausbilder der LPG unterworfen gewesen. Im Unterschied zu einer sonstigen Berufsausbildung sei die des Klägers von drei auf vier Jahre verlängert worden. Auch während der Ferien sei eine praktische Ausbildung erfolgt. Diese habe das gesamte Spektrum der damals in der Landwirtschaft üblichen Arbeiten umfasst. Während der Ausbildung seien Berechtigungsscheine erworben worden (Fahrerlaubnis für Traktoren, Ausbildung für andere Maschinen). Die Auszubildenden seien auch für die Rübenpflege, die Getreide-, Heu-, Kartoffel- und Rübenernte eingesetzt worden. Außerdem hätten die Lehrlinge bei Arbeitskräftemangel in der Haupterntezeit Sondereinsätze leisten müssen. Die Berufsausbildung sei Voraussetzung für die spätere Zulassung zu einem Studium gewesen. Studienbewerber ohne eine entsprechende vorherige Berufsausbildung hätten nach dem Abitur ein praktisches Jahr absolvieren müssen. Dies sei bei Studienbewerbern mit vorheriger fachlicher Berufsausbildung entfallen. Nur eine Minderheit seines Jahrgangs habe anschließend studiert, die Mehrheit sei direkt ins Berufsleben gestartet. Die Lehrlinge hätten zwar kein Lehrgeld erhalten. Auf eine Entlohnung angesprochen, hätten die Ausbilder mitgeteilt, dass die Auszubildenden zwar entgeltfähige Vermögenswerte erwirtschafteten, diese aber mit den Kosten der Berufsausbildung verrechnet würden. Er hat schließlich auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den so genannten Meisterkindern verwiesen,
Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 3. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1958 bis zum 3. Juli 1962 als Beitragszeit zu berücksichtigen und entsprechend höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger vermische die beiden getrennt zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 247 Abs. 2 a SGB VI "geregelte, durch Ausbildungszweck geprägte Fachausbildung in einem anerkannten Lehrberuf" und "Beschäftigungsverhältnis". An letzterem habe es hier gefehlt. Bei einem Lehrverhältnis hätte zwingend ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden müssen (§ 62 Abs. 3 Gesetzbuch der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik v. 12. April 1961 - GBl. I Seite 27 i. V. m. der Anordnung über die Verbindlichkeitserklärung der Lehrverträge für die sozialistischen Betriebe, der privaten Betriebe und die ihnen gleichzustellenden Treuhandbetriebe vom 07. Januar 1957 GBl. II Seite 40 ). Eine Lehrzeit hätte auch als Arbeitsrechtsverhältnis in den Sozialversicherungsausweis eingetragen werden müssen, worauf verzichtet worden sei, offensichtlich weil der Versicherte tatsächlich Schüler gewesen sei.
Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und die eingeführten Dokumente und Literatur wird ergänzend Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Erörterung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten im Termin entscheiden, weil auf diese Rechtsfolge des Ausbleibens mit der Terminsmitteilung hingewiesen worden ist (§ 126 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurückzuweisen, auf die gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird.
Eine weitere Sachaufklärung bzw. Beweiserhebung ist nicht geboten. Zu Überzeugung des Senats befand sich der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in einem Lehrverhältnis. Er besuchte überwiegend die Schule und war ein Schüler, der neben der Schule gleichzeitig eine Berufsausbildung absolvierte. Weitere Zeugen sind nicht anzuhören: Auch der Kläger trägt nicht vor, dass Mitschüler Lehrverträge gehabt hätten und/oder entlohnt worden seien.
Ergänzend zu den Ausführungen des SG ist nur noch anzumerken: Die Aussage des Klägers, während der ganzen Schulferien sei die praktische Ausbildung fortgesetzt worden, steht im Widerspruch zu den Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis. Dort ist für die Zeit der Sommerferien vom 27. Juli 1960 bis 20. August 1960 und 11. Juli 1961 bis 05. August 1961 jeweils "Ferienhilfe (Lederarb.)" beim VEB L O eingetragen.
Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass aufgrund der Anordnung des Ministers für Arbeit und Berufsausbildung vom 7. Januar 1957, die verbindlich den Inhalt, die Registrierung und die Unterschrift auch der Erziehungs"pflichtigen" vorsah, zwingend Schriftform gefordert wurde. Dass ein schriftlicher Lehrvertrag fehlt und auch im Sozialversicherungsausweis nichts eingetragen ist, stützt die Annahme der Beklagten, dass der Kläger Schüler gewesen ist. Dagegen lässt sich auch nicht anführen, dass bei Kindern von handwerklichen Betriebsinhabern ("Meisterkinder") im Einzelfall auch ohne schriftlichen Lehrvertrag von einem Lehrverhältnis ausgegangen werden kann. Die vom Kläger geschilderte Praxis der Berufsausbildung und Integration in die LPG vermag das erforderliche Beschäftigungsverhältnis nicht zu belegen. Er ist nach heutigen Begriffen kein Auszubildender gewesen, sondern ein Praktikant.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision ist keiner der in § 160 Abs. 2 SGG aufgeführten Gründe ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved