Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 2 KA 15/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 1/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 21/09 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Mit Urteil des BSG an LSG Zurückverweisung !
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.12.2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Honorarberichtigung wegen Degression (§ 85 Abs. 4 b SGB V) im Jahre 1999 gegenüber einer Gemeinschaftspraxis.
Seit den 90er Jahren wird in H in der C-straße 00, wegen baulicher Veränderungen seit dem 01.07.2003 in der C-straße 00 eine Gemeinschaftspraxis von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Kieferorthopäden/Kieferorthopädinnen (VZÄ) betrieben. Der Mitgliederbestand der Gemeinschaftspraxis wechselte, auch war der Zahnarzt und Kieferorthopäde drs. B allein tätig. Mitglieder der Gemeinschaftspraxis waren und sind seit 1999 folgende VZÄ:
01.01.1999 drs. B 01.04.1999 drs. B, M
01.10.1999 drs. B, M, L
01.01.2001 drs. B, M, Dr. T,
01.04.2001 drs. B, M, Dr. T, X
01.01.2002 drs. B, M, Dr. T, X, C
01.10.2002 drs. B, M, Dr. T, X
01.01.2003 drs. B, M, Dr. T, X, Dr. E
01.07.2003 drs. B, M, Dr. T, Dr. E, K,
01.01.2004 drs. B, M, Dr. T, Dr. E, K, Dr. H
01.07.2004 drs. B, M, Dr. T, K, Dr. H
01.10.2004 drs. B, M, Dr. T, K, Dr. H, drs. E1
01.07.2005 drs. B, Dr. T, Dr. H, drs. E1, Dr. MSC X1
01.01.2006 drs. B, drs. E1, Dr. MSc X1, Dr. T
01.04.2006 drs. B, drs. E1, Dr. MSc X1, MSc E, drs. W
01.10.2006 drs. B, drs. E1, MSc E, drs. W, Dr. T
01.04.2007 drs. B, drs. E1, drs. W, Dr. T
01.10.2007 drs. B, drs. W, Dr. T.
Die Gemeinschaftspraxen wurden vom Zulassungsausschuss genehmigt. Alle Gemeinschaftspraxisverträge lagen den Zulassungsgremien vor. Nach den Verträgen traten jeweils die neuen Mitglieder in die bestehende Gemeinschaftspraxis als neue Vertragspartner ein. In der Präambel der Gemeinschaftspraxisverträge ab dem Jahr 2000 bezeichnet sich Vertragspartner 1 (drs. B) als Gründer und konzeptioneller Entwickler der zahnärztlichen Praxis in H, C-straße 00. Nach allen Gemeinschaftspraxisverträgen stellt Vertragspartner 1 der Gesellschaft die Praxisräume zur Verfügung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zulassungsakten und die Gemeinschaftspraxisverträge Bezug genommen.
Die Beklagte nahm gegenüber den drei im Jahre 1999 tätig gewesenen VZÄ bzw. Gemeinschaftspraxen, die unter drei Abrechnungsnummern geführt wurden, aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen zunächst keine Degressionsberechnungen vor.
Mit der Vierteljahresabrechnung II/2001 vom 04.10./29.10.2001 gegenüber der Gemeinschaftspraxis drs. B, M und L unter der Abrechnungsnummer 2722-2 erhielt die Gemeinschaftspraxis das für 1999 gültige Punktekonto und den Degressionsbescheid für 1999 bis 2001 mit einer Gesamtdegressionskürzung von 450.884,11 DM, die als Lastschrift auf dieser Vierteljahresabrechnung aufgeführt wurden.
Die damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin legten hiergegen Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren wurde Einverständnis dahingehend erzielt, die Rückforderungssumme in gleichmäßigen Raten von je 28.816,67 Euro in den acht Quartalen der Jahre 2002 und 2003 einzubehalten bzw. zu verrechnen. Daraufhin erklärten die Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 28.01.2002, dass der Widerspruch zurückgenommen werde, nachdem die Angelegenheit geregelt werden konnte.
Mit Schreiben vom 31.01.2002 teilte die Gemeinschaftspraxis mit, dass das Schreiben bzgl. der Rücknahme des Widerspruchs auf einem Irrtum basiere und der Widerspruch bzgl. der oben genannten Vierteljahresabrechnung aufrecht erhalten werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2005 wies die Beklagte diesen Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Bestimmungen über die Punktwertdegression seien verfassungskonform.
Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin. Es ist geltend gemacht worden, die degressionsbedingten Honorarkürzungen seien aus einem von den Vertragszahnärzten nicht zu vertretenen Umstand erst mit einer erheblichen Verzögerung geltend gemacht worden. Im Hinblick auf die Dauer der Verzögerung hätten sie mit einer Kürzung des Honorars in der festgesetzten Höhe nicht mehr rechnen müssen. Eine Aktualisierung des Punktekontos in Anwendung der Degressionsbestimmungen hätte zeitnah erfolgen müssen. Die Vorschriften über die Degression seien entgegen der Auffassung der Beklagten verfassungswidrig. Die Beklagte habe auch fälschlicherweise die Gemeinschaftspraxis in Anspruch genommen, ein Rückforderungsanspruch richte sich allenfalls gegen die einzelnen Vertragszahnärzte.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 04.10.2001 über die Festsetzung der degressionsbedingten Honorarabzüge und die Vierteljahresabrechnung II/2001 vom 29.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 230.533,38 Euro an sie auszuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie habe die Honorarberichtigung innerhalb der zulässigen Frist von 4 Jahren vorgenommen. Auch sei die Gemeinschaftspraxis zu Recht für die Honorarrückforderungen in Anspruch genommen worden. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Partner der Gemeinschaftspraxis ergebe sich im Übrigen aus § 7 Abs. 2 der Satzung der Beklagten.
Im weiteren Verfahren hat das Sozialgericht im Rubrum die Gemeinschaftspraxis drs. B, Dr. H, Dr. T, drs. E1, Dr. X1 geführt, deren Mitglieder Prozessvollmacht erteilt hatten.
Mit Urteil vom 12.12.2005 hat das Sozialgericht sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Klage sei trotz Rücknahme des Widerspruchs im Verwaltungsverfahren noch möglich, weil ein neuer Widerspruch eingelegt worden sei und die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 darauf eine Sachentscheidung getroffen habe.
Das Sozialgericht hat die Berichtigungsbefugnis der Beklagten bzgl. der Honorarabrechnung für das Jahr 1999 bejaht und einen Vertrauensschutz der tätig gewesenen Vertragszahnärzte verneint. Die Überschreitungen der degressionsfreien Punktmengen im Jahr 1999 seien für die Praxisinhaber erkennbar gewesen. Auch habe die Beklagte die Berichtigungsfrist von vier Jahren einbehalten.
Das Sozialgericht ist der Auffassung gefolgt, dass die Vorschriften über die Degression nach § 85 Abs. 4 b SGB V rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Die Beklagte habe auch die Degressionsvolumina unter jahresanteiliger Berücksichtigung der Inhaber der Gemeinschaftspraxis und einer angestellten Zahnärztin zutreffend berechnet. Letztlich habe die Degressionsberichtigung gegenüber der Gemeinschaftspraxis geltend gemacht werden können. Eine Kürzung des für das Jahr 1999 insgesamt abgerechneten Honorars sei erst mit dem Überschreiten der degressionsfreien Punktmenge im Laufe des Jahres 1999 eingetreten. Zum Zeitpunkt des Überschreitens habe bereits eine Gemeinschaftspraxis bestanden, die gegenüber der Beklagten abgerechnet habe und deswegen auch im Innenverhältnis zur Beklagten für Honorarrückforderungsansprüche hafte. Eine Aufteilung des Rückforderungsbetrages auf die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaftspraxis sei wegen der Abrechnung unter einer Abrechnungsnummer nicht möglich. Der entsprechende Ausgleich habe im Innenverhältnis der Mitglieder der Gemeinschaftspraxis zu erfolgen. Unerheblich sei der Wechsel der Zusammensetzung der Gemeinschaftspraxis nach Erteilung des Widerspruchsbescheides. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anfechtungsklage komme es auf den Zeitpunkt der Erteilung des Widerspruchsbescheides an. Zu diesem Zeitpunkt habe zwischen den im Widerspruchsbescheid genannten Vertragszahnärzten eine Gemeinschaftspraxis bestanden. Im Übrigen ergebe sich aus der namentlichen Nennung sämtlicher in der Gemeinschaftspraxis tätigen Zahnärzte, dass die Beklagte auch jedes einzelne Mitglied der Gemeinschaftspraxis als Gesamtschuldner hinsichtlich der Honorarrückforderung in Anspruch nehmen wolle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie beruft sich im Wesentlichen auf Vertrauensschutz, weil im Jahre 2001 eine degressionsbedingte Honorarrückforderung gegenüber der Klägerin nicht mehr habe geltend gemacht werden können. Des Weiteren wird vorgetragen, die Gemeinschaftspraxis drs. B pp. hafte nicht für Verbindlichkeiten der Gemeinschaftspraxis aus der Tätigkeit im Jahre 1999 in der damaligen Zusammensetzung. Zum einen habe nicht im ganzen Jahr 1999 eine Gemeinschaftspraxis bestanden, sondern der Zahnarzt drs. B sei im 1. Quartal 1999 allein tätig gewesen. Der Wechsel des Praxisstatus von der Einzelpraxis in die Gemeinschaftspraxis sei als Zäsur anzusehen. Letztlich sei die Gemeinschaftspraxis nicht Adressat eines Degressionsbescheides, sondern nur der einzelne Vertragszahnarzt. Wegen der veränderten Zusammensetzung bestehe keine Haftung der Gemeinschaftspraxis oder der späteren Mitglieder für Verbindlichkeiten, die in früherer Zeit begründet worden seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.12.2005 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 04.10.2001 über die Festsetzung der degressionsbedingten Honorarabzüge und die Vierteljahresabrechnung II/2001 vom 29.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 230.533,38 Euro nebst 5 % Punkten Zinsen über den jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung im Hinblick auf das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates besteht die Gemeinschaftspraxis aus den VZÄ drs. B, Dr. T und drs. W; auch letztgenannte hat Prozessvollmacht erteilt.
Weitere Einzelheiten, auch des Vorbringens der Beteiligten, ergeben sich aus den Prozessakten, den Verwaltungsakten der Beklagten und den Akten des Zulassungsausschusses für Zahnärzte Münster.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.12.2005 ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat darin zu Recht die Klage gegen den Degressionsbescheid der Beklagten vom 04.10.2001 in der Vierteljahresabrechnung II/2001 vom 29.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2005 abgewiesen. Diese Bescheide sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht.
Die Klage ist zulässig.
Der Senat folgt der Auffassung des Sozialgerichts, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 12.12.2005 eine erneute sachliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausgangsbescheide vom 04.10/29.10.2001 eröffnet hat. Diese waren zwar nach Rücknahme des Widerspruchs am 28.01.2002 durch die ordnungsgemäß im Verfahren Bevollmächtigten bindend geworden (§ 77 SGG). Im Widerspruchsbescheid vom 07.03.2005 hat die Beklagte sich darauf jedoch nicht berufen, sondern vielmehr eine erneute Sachentscheidung getroffen, über die eine gerichtliche Überprüfung möglich ist (zum Meinungsstand siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2005, § 84 RdNr. 7).
Der Senat führt die Klägerin im Rubrum mit dem aktuellen Mitgliederbestand. Der zwischenzeitlich im Verfahren eingetretene Mitgliederwechsel und damit die Änderung des Namens der Gemeinschaftspraxis sind von Amts wegen durch Anpassung im Rubrum zu berücksichtigen (BSG SozR 4-1500 § 86 Nr. 2 RdNr. 8 m.w.N.; BSG vom 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R). Die Klägerin ist als Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aktiv legitimiert und klagebefugt im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGG. Honoraransprüche gegenüber der Beklagten als Kassenzahnärztlicher Vereinigung stehen der Gemeinschaftspraxis als solcher zu, ebenso ist Schuldnerin von Rückforderungen die Gemeinschaftspraxis. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt der zugrundeliegenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst die Sachbefugnis zu, solche Gesellschaftsverpflichtungen im Prozess abzuwehren und zwar unabhängig von Änderungen in ihrem Mitgliederbestand (angefangen mit BGH Z 146, 341, 345). Rechtlich gesehen ist die Gemeinschaftspraxis eine Praxis im Verhältnis zur Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung (BSG vom 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R - SozR 4-5520 § 33 Nr. 1 - BSGE 91,164).
Die Mitglieder der Gemeinschaftspraxis zum Zeitpunkt der Klageerhebung, der Entscheidung des Sozialgerichts und der Entscheidung des Senats haben jeweils ordnungsgemäße Prozessvollmachten erteilt, so dass nicht darüber zu befinden war, ob und in welchem Umfang früher erteilte Vollmachten Geltung haben und wie weit die erteilten Prozessvollmachten den jeweiligen vertraglich geregelten Vertretungsbefugnissen entsprechen.
Die Klage ist aber unbegründet.
1. Die Bescheide der Beklagten richten sich an die Gemeinschaftspraxis drs. B, M, L, die im Kalenderjahr 1999 unter Einbeziehung des Quartals I/1999, in dem drs. B allein tätig war, insgesamt 2.049.792 Punkte abgerechnet hat. Dieses Punktevolumen ist - unbeschadet etwaiger HVM-Kürzungen - in vollem Umfang den vier Quartalsabrechnungen des Kalenderjahres 1999 zugrunde gelegt und vergütet worden. Die Berechnung der Abzüge aus der Anwendung der Degression gemäß § 85 Abs. 4 b ff. SGB V berichtigt insofern die Vierteljahresabrechnungen des Jahres 1999 und fordert - rechnerisch richtig und nicht bestritten - ein Honorar in Höhe von 450.884,11 DM zurück.
Rechtsgrundlage für diese Änderungsbescheide sind die Regelungen im BMV-Z und EKV-Z über die Befugnis der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zur Durchführung sachlich-rechnerischer Berichtigungen auch im Wege nachgehender Berichtigungen. Danach haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Honoraranforderungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu prüfen und richtig zu stellen. Die Vertragspartner beider Verträge gehen dabei von der Zulässigkeit nachgehender Honorarberichtigungen aus. Die an die Vertragszahnärzte geleisteten Zahlungen haben zunächst nur vorläufigen Charakter. Diese Bestimmungen über die Befugnis der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, vertragszahnärztliche Honoraranforderungen und Honorarbescheide wegen sachlich-rechnerischer Fehler nachträglich zu korrigieren, verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 SGB X. Die Erwägungen, die für die grundsätzliche Nichtanwendung des § 45 SGB X auf die Korrektur von vertrags(zahn)ärztlichen Honorarbescheiden maßgeblich sind, hat das Bundessozialgericht mehrfach dargelegt (BSGE 74, 44 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 21; zuletzt BSG vom 30.06.2004 - B 6 KA 34/03 R -SozR 4-2500 § 85 Nr. 11).
Dabei berechtigten diese bundesmantelvertraglichen Vorschriften die Kassenzahnärztliche Vereinigung generell zur Rücknahme rechtswidriger Honorarbescheide; die einzige tatbestandliche Voraussetzung für das Berichtigungsrecht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ist schon nach dem Wortlaut der Vorschriften die Unrichtigkeit der früheren Honorarbescheide. Die Regelungen in § 19 a BMV-Z bzw. 12 Abs. 1 Satz 1 EKV-Z differenzieren nicht danach, in wessen Verantwortungsbereich die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit fällt. Ein Fehler der sachlich-rechnerischen Richtigkeit des Honorarbescheides und damit eine Unrichtigkeit im Sinne der genannten Vorschriften ist daher auch gegeben, wenn diese auf Gründen beruhen, die nicht dem Verantwortungsbereich des Vertragszahnarztes zuzurechnen sind (zuletzt BSG vom 30.06.2004, aaO.).
2. Entgegen der der Klage und der Berufung zugrundeliegenden Rechtsauffassung der Klägerin sind die Degressionsregelungen des § 85 Abs. 4 b ff. SGB V, die den angefochtenen Bescheiden der Beklagten zugrunde liegen, rechtmäßig und mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar (grundlegend BSGE 80, 223 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 sowie dazu Bundesverfassungsgericht NJW 2000, 3413). Wie in diesen Entscheidungen ausgeführt wird, ist die in den Degressionsregelungen liegende Begrenzung der vertragszahnärztlichen Vergütung rechtmäßig, weil sie wichtigen Gemeinwohlbelangen dient. Ihr Ziel ist vor allem, Einsparungen bei den Krankenkassen zu erreichen und die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern. Die Bestimmungen sollen zusätzlichen Fehlentwicklungen bei der Qualität der zahnärztlichen Versorgung entgegensteuern, indem Zahnärzten mit umsatzstarken Praxen ein Anreiz gegeben wird, Patienten an andere, die Punktmengengrenze nicht erreichende Zahnärzte abzugeben und so der Gefahr von Qualitätsdefiziten infolge übermäßiger Leistungserbringung entgegenzuwirken. Das Bundessozialgericht hat ferner darauf hingewiesen, dass große Umsätze im allgemeinen Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteile ergeben, weil die Betriebskosten bei größeren Leistungsmengen einen degressiven Verlauf haben, z.B. Mitarbeiter und Geräte produktiver eingesetzt werden können. Das Bundessozialgericht hat im Rahmen dieser Gesamtabwägung dargelegt, dass bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit solcher Regelung eine generalisierende Betrachtung von deren Auswirkungen auf den betroffenen Berufszweig insgesamt zugrunde zulegen ist. Auch das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich ausgesprochen, dass die eine Punktwertdegression rechtfertigenden Zwecke, die Qualität vertragszahnärztlicher Leistungen zu verbessern und die Beitragssatzstabilität und damit die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten, ausreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohl sind. Diese Bewertung als verfassungsgemäß gilt auch für die Neuregelungen ab dem 01.01.1999, wie im Urteil des BSG vom 21.05.2003 - B 6 KA 33/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 2 zum Ausdruck kommt. Darin hat das Bundessozialgericht im Zusammenhang mit der Darstellung des Regelungsinhalts und dessen Verfassungsmäßigkeit ausdrücklich auch auf die Wiedereinführung der - dabei nur marginal veränderten - Degressionsbestimmungen ab dem 01. 01. 1999 Bezug genommen. Auf die Rechtmäßigkeit der Regelungen in den weiteren Fassungen des § 85 Abs. 4 b Satz 1 SGB V kommt es nicht an (s. dazu BSG vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 27).
3. Der Berechnung in den angefochtenen Bescheiden liegt die Rechtsauffassung zugrunde, der degressionsfreie Betrag gemäß § 85 Abs. 4 b SGB V sei bei nur zeitweiser Mitgliedschaft eines Partners in einer Gemeinschaftspraxis nur anteilig in Ansatz zu bringen. Das entspricht der Rechtslage (BSG Urteil vom 03.12.1997 - 6 RKA 79/96 - USK 97,155 S. 955 f.). Dem folgt der Senat, dies ist von der Klägerin auch nicht bestritten worden. Eine Zusammenrechnung und Addition der nur jahresanteiligen Degressionsvolumina ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch vorzunehmen, wenn nicht im ganzen Jahr eine Gemeinschaftspraxis bestand, sondern in einzelnen Quartalen nur eine Einzelpraxis (s. dazu die der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.06.2004 - B 6 KA 34/03 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 11 - BSGE 93, 69 - 79 zugrundeliegende Fallgestaltung).
4. Für sachlich-rechnerische Richtigstellungen gilt ebenso wie für den Erlass von Prüfbescheiden in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren und für Bescheide der Umsetzung der degressionsbedingten Honorarminderung eine 4-jährige Ausschlussfrist, innerhalb derer Richtigstellungsbescheide der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung dem Betroffenen bekannt gegeben werden müssen (s. zuletzt mit umfangreichen Nachweisen BSG vom 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R - ArztR 2007, 301). Innerhalb dieser 4-jährigen Ausschlussfrist hat die Beklagte mit den Ursprungsbescheiden vom 04.10./29.10.2001 die Honorarberichtigung vorgenommen, was keiner weiteren Begründung bedarf. Auf die Frage des Beginns der 4-jährigen Ausschlussfrist kommt es nicht an (s. dazu BSG vom 28.03.2007 - B 6 KA 22/06 R).
5. Darüber hinaus enthält die Satzung der Beklagten in § 4 Abs. 2 des HVM für die Honorarbescheide des Kalenderjahres 1999 einen Vorbehalt einer späteren Berichtigung wegen Degression.
Ein darüber hinausgehender Vertrauensschutz kommt der Klägerin nicht zu. Es sind keine Vertrauenstatbestände erkennbar und von der Klägerin auch nicht konkret vorgetragen worden, aus denen die in der Gemeinschaftspraxis arbeitenden Vertragszahnärzte hätten herleiten können, dass für die von Ihnen getätigten Umsätzen im Jahre 1999 die Degressionsregelungen des § 85 Abs. 4 b SGB V nicht hätten gelten sollen - bis auf den reinen Zeitablauf. Allein deswegen greift die allgemeine Ausschlussfrist von 4 Jahren ein, die hier jedoch - wie oben dargestellt - eingehalten worden ist.
In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind in den letzten Jahren Bereiche zusammenfassend dargestellt worden, in denen Vertrauensschutzerwägungen zugunsten des von einer rückwirkenden Honorarberichtigung betroffenen Vertrags(zahn)arztes Beachtung finden müssen. Keine dieser Fallgestaltungen liegt vor.
Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin keine früheren sachlich-rechnerischen Berichtigungen durchgeführt und diese auf Rechtsbehelfe der Klägerin hin ohne jegliche Einschränkung wiederum rückgängig gemacht. Ein Vertrauen der Klägerin auf die Rechtmäßigkeit einer bestimmten Abrechnungsweise gegenüber rückwirkenden Bescheidkorrekturen im Zusammenhang mit der Erbringung fachfremder Leistungen kommt nicht in Betracht. Fehler bei den generellen Grundlagen der Honorarverteilung liegen tatbestandlich nicht vor. Zweifel an der Wirksamkeit der für den Honoraranspruch der Klägerin und deren Minderung infolge der Bestimmungen über die Punktwertdegression maßgeblichen gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften haben zu keinem Zeitpunkt bestanden. Generell alle Vertragszahnärzte betreffende Berechnungsfehler, die zur Folge haben könnten, dass eine Gruppe von Zahnärzten zu viel und eine andere Gruppe von Zahnärzten zu wenig Honorar erhalten hätte, sind auch in diesem Fall nicht ersichtlich. Letztlich hat das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 30.06.2004 -aaO.- noch dem Vertrauensschutz eines Zahnarztes in der Konstellation einer individuellen fehlerhaften Rechtsanwendung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung beim Erlass des ursprünglichen Honorarminderungsbescheides zur Umsetzung der Degressionsvorschriften Rechnung getragen. Wenn danach eine Kassenzahnärztliche Vereinigung in einem Einzelfall die für die Honorarberechnung maßgeblichen gesetzlichen und/oder untergesetzlichen Vorschriften - über deren generelle Anwendbarkeit und Rechtsgültigkeit kein Streit besteht - individuell fehlerhaft handhabt, besteht nach Einschätzung des Bundessozialgerichts kein Anlass, von den allgemeinen Grundsätzen abzuweichen, wonach die Behörde vorbehaltlich der besonderen Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB X das Risiko dafür trägt, dass sie einen für den Bürger günstigen Verwaltungsakt erlässt, der sich nachträglich teilweise als rechtswidrig erweist. Auch diese Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden nicht einen früheren, nachträglich als rechtswidrig angesehenen Bescheid über die Honorarminderung wegen Degression nach § 85 Abs. 4 b SGB V wieder aufgehoben oder abgeändert, woraus nach der Auffassung des BSG ein Vertrauenstatbestand hergeleitet werden könnte. Vielmehr hat die Beklagte erstmals in Anwendung der Degressionsregelungen des § 85 Abs. 4 b SGB V die degressionsbedingte Honorarminderung berechnet und innerhalb der allgemeinen Ausschlussfrist von 4 Jahren geltend gemacht. Das ist gegenüber der Klägerin rechtmäßig erfolgt.
6. a) Die Beklagte hat die Verringerung der Gesamtvergütung gemäß § 85 Abs. 4 b SGB V, die Berichtigung der Honorarbescheide für das Kalenderjahr 1999 und die Rückforderung/Verrechnung des Honorars in Höhe von 458.888,78 DM mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemacht gegenüber der Gemeinschaftspraxis drs. B, M und L. Das ist nicht zu beanstanden. Die Bescheide betreffen das im Jahre 1999 durch die gemeinschaftliche vertragszahnärztliche Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis zuletzt in dem Mitgliederbestand mit den drei genannten VZÄ erwirtschaftete Honorar. Das im Kalenderjahr 1999 insgesamt abgerechnete Honorar unterliegt der Degressionsregelung des § 85 Abs. 4 b SGB V. Die für dieses Jahr der damaligen Gemeinschaftspraxis erteilten Honorarbescheide werden ihr gegenüber berichtigt.
Es kann an dieser Stelle noch dahingestellt bleiben, ob die bis Ende des Jahres 1999 bestandene Gemeinschaftspraxis mit dem 31.12.1999 aufgelöst und/oder beendet worden ist. Selbst im Falle der sofortigen Vollbeendigung, im Rahmen einer Liquidation oder sogar bei Ausschluss der Liquidation gilt die Gemeinschaftspraxis vertragsarztrechtlich als fortbestehend und bleibt bis zur Abwicklung ihrer Rechtsbeziehungen berechtigt und verpflichtet. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung ist aufgrund der speziellen Ausprägung des vertrags(zahn)arztrechtlichen Status einer Gemeinschaftspraxis - ungeachtet der zivilrechtlichen Vereinbarungen zur Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - befugt, die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und Berechtigungen einer Gemeinschaftspraxis auch noch nach deren gesellschaftlicher Vollbeendigung geltend zu machen. Die Gemeinschaftspraxis wird mithin in vertragsarztrechtlicher Hinsicht als fortbestehend angesehen, solange sie noch Pflichten aus ihrem Status zu erfüllen hat oder ihr hieraus noch Rechte zustehen (BSG vom 07.02.2007, a.a.O.).
b) Nach den Feststellungen des Senates besteht die vertragszahnärztliche Gemeinschaftspraxis in den Räumen C-straße 00, ab 01.07.2003 C-straße 00 weiterhin.
Eine Beendigung mit Ende des Kalenderjahres 1999 hat offensichtlich nicht stattgefunden, die Gemeinschaftspraxis ist mit den Mitgliedern drs. B, M und L bis Ende des Jahres 2000 weitergeführt worden.
Mit dem Ausscheiden des Zahnarztes L zum 31.12.2000 aus der Gemeinschaftspraxis (siehe dazu § 23 des Gemeinschaftspraxisvertrages vom 05.09.1999) und des Eintritts der Zahnärztin Dr. T zum 01.01.2001 sind die Kontinuität und rechtliche Identität der Gemeinschaftspraxis gewahrt und fortgeführt worden. Nach dem Gemeinschaftspraxisvertrag vom 24.11.2000 (Urkundenrollennummer 291/2000 des Notar Rainer Blas in Ahaus/Westfalen) ist die Zahnärztin Dr. T als neuer Vertragspartner "in diese Praxis" eingetreten (Abs. 3 der Präambel). Die Identität der Praxis wird dadurch belegt, dass sich der Zahnarzt drs. B als Vertragspartner 1 als Gründer konzeptioneller Entwicklung der zahnärztlichen Praxis bezeichnet, die seit dem 01.04.1999 als Gemeinschaftspraxis geführt wird.
Dieselben tatsächlichen Feststellungen trifft der Senat auch für die nachfolgenden Veränderungen im Mitgliederbestand der Gemeinschaftspraxis, die im Tatbestand beschrieben sind und sich aus den beigezogenen Verwaltungsakten des Zulassungsausschusses für Zahnärzte ergeben. Es handelt sich um im Wesentlichen gleichartige Gemeinschaftspraxisverträge, die jeweils vorsehen, dass ein Mitglied aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidet und ein neues Mitglied eintritt. Damit besteht zur Überzeugung des Senates seit 1999 in den beschriebenen Räumlichkeiten rechtlich gesehen eine vertragszahnärztliche Gemeinschaftspraxis, die - unabhängig vom Wechsel des Mitgliederbestandes - in ihrer aktuellen Zusammensetzung jedenfalls gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in ihrer Rechtsfähigkeit Inhaberin von Honoraransprüchen und Schuldnerin von Honorarrückforderungsansprüchen ist. Es ist nicht ansatzweise vorgetragen oder für den Senat erkennbar, dass diese vertragszahnärztliche Gemeinschaftspraxis von 1999 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung beendet, aufgelöst und liquidiert wurde.
Unschädlich ist dabei, dass die Bescheide der Beklagten aus Oktober 2001 die Gemeinschaftspraxis nicht in ihrem Mitgliederbestand beschreiben, den sie im 4. Quartal 2001 hatte (drs. B, M, T, X). Verstöße gegen die Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an den richtigen Betroffenen (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X) oder ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsverbot (§ 33 Abs. 1 SGB X ) liegen nicht vor. Die Beklagte hat ihr Auswahlermessen sachgerecht ausgeübt. Ebenso wie sie im Falle einer Gemeinschaftspraxis mit wechselnden Partnern eine Forderung, die mehrere Quartale betrifft, nicht nur gegenüber der Gemeinschaftspraxis, sondern auch gegenüber jeden als Gemeinschuldner haftenden Partner verfolgen kann (BSG vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/00 R -SozR 3-2500 § 82 Nr 3), kann sie als Adressaten des Berichtigungsbescheides die Gemeinschaftspraxis in der Zusammensetzung benennen, die sie im betroffenen Quartal hatte.
c) Somit schuldet die Klägerin als Gemeinschaftspraxis die Honorarrückforderung unabhängig vom Wechsel in ihrem Mitgliederbestand (BSG vom 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R). Dem kann nicht mit Berufung auf die Entscheidungen des Bundessozialgericht vom 21.05.2003 - B 6 KA 33/02 R - MedR 2004, 172 und vom 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 - entgegen getreten werden, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden ist.
Die Formulierung in der o.g. Entscheidung vom 21.05.2003
"Auch der Schutz des neuen Praxispartners spricht dafür, Einzel- und Gemeinschaftspraxis im Zeitablauf nicht als Einheit zu sehen. Bei einheitlicher Betrachtung ergäbe sich nämlich möglicherweise die Folgerung, das der erst später eingetretene Praxispartner für eventueller Regresse wegen früherer unzulässiger Verordnungen und für etwaige Honorarrückforderungen z. B. wegen nachträglicher sachlich-rechtlicher Richtigstellungen zu haften hätte. Hiervor wird der hinzutretende Partner bewahrt, wenn der Wechsel des Praxisstatus als Zäsur anerkannt wird."
ist auf den zugrundeliegenden Sachverhalt zu beziehen. In diesem bestand im Verlaufe eines Kalenderjahres eine Einzelpraxis, gegen die Rückforderungsansprüche bereits begründet waren. Erst durch Hinzutritt einer weiteren Zahnärztin im Laufe des Kalenderjahres ist sie als Gemeinschaftspraxis weitergeführt worden.
Ebenso betrifft die Entscheidung des BSG vom 07.02.2007 den Sachverhalt und die daraus folgende Rechtsfrage, ob eine in späteren Jahren an anderem Orte gegründete Gemeinschaftspraxis für Honorarrückforderungsansprüche haftet, die in der Vergangenheit in der Person eines ihrer Mitglieder entstanden sind, der in früherer Zeit an einem anderen Vertragsarztsitz in Einzelpraxis als Vertragsarzt zugelassen war.
Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor, obwohl der Zahnarzt drs. B im ersten Quartal 1999 in den Räumen der früheren und späteren Gemeinschaftspraxis allein als Vertragszahnarzt zugelassen war. Denn wie die Berechnungen in den Verwaltungsakten der Beklagten als Anlage zu den Bescheiden belegen, ist im ersten Quartal 1999 noch keine tatsächliche Grundlage für degressionsbedingte Honorarkürzungen entstanden. Drs. B hat in diesem Zeitraum nur 652.434 Punkte bei einer Degressionsgrenze von 899.929 Punkten erbracht und abgerechnet.
d) Letztlich hat die Beklagte zurecht die Honorarrückforderung in Höhe von 230.533,38 Euro mit Honoraransprüchen der klagenden Gemeinschaftspraxis für nachfolgende Zeiträume verrechnet, d. h. Lastschriften auf den Vierteljahresabrechnungen vorgenommen bzw. dies in Aussicht gestellt. Die erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen (siehe dazu BSG vom 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 R) liegt vor, weil der Honorarrückforderungsanspruch gegenüber der Gemeinschaftspraxis unabhängig vom jeweiligen Mitgliederbestand entstanden und ihr gegenüber zurecht geltend gemacht worden ist und von dieser Gemeinschaftspraxis unabhängig von Wechsel in ihrem Mitgliederbestand zu erfüllen ist.
Die im Wesentlichen gleichartigen Haftungsregelungen z. B. in § 12 der Gemeinschaftspraxisverträge gelten nur im Innenverhältnis, soweit danach die bisherigen Vertragspartner im Verhältnis zu den hinzugetretenen Vertragspartnern allein für alle vor dem Hinzutritt bereits entstandenen oder entstehenden Verbindlichkeiten haften.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision sieht der Senat als nicht mehr gegeben an, nachdem das Bundessozialgericht mit den o.g. Entscheidungen die Rechtslage abschließend geklärt hat.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Honorarberichtigung wegen Degression (§ 85 Abs. 4 b SGB V) im Jahre 1999 gegenüber einer Gemeinschaftspraxis.
Seit den 90er Jahren wird in H in der C-straße 00, wegen baulicher Veränderungen seit dem 01.07.2003 in der C-straße 00 eine Gemeinschaftspraxis von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Kieferorthopäden/Kieferorthopädinnen (VZÄ) betrieben. Der Mitgliederbestand der Gemeinschaftspraxis wechselte, auch war der Zahnarzt und Kieferorthopäde drs. B allein tätig. Mitglieder der Gemeinschaftspraxis waren und sind seit 1999 folgende VZÄ:
01.01.1999 drs. B 01.04.1999 drs. B, M
01.10.1999 drs. B, M, L
01.01.2001 drs. B, M, Dr. T,
01.04.2001 drs. B, M, Dr. T, X
01.01.2002 drs. B, M, Dr. T, X, C
01.10.2002 drs. B, M, Dr. T, X
01.01.2003 drs. B, M, Dr. T, X, Dr. E
01.07.2003 drs. B, M, Dr. T, Dr. E, K,
01.01.2004 drs. B, M, Dr. T, Dr. E, K, Dr. H
01.07.2004 drs. B, M, Dr. T, K, Dr. H
01.10.2004 drs. B, M, Dr. T, K, Dr. H, drs. E1
01.07.2005 drs. B, Dr. T, Dr. H, drs. E1, Dr. MSC X1
01.01.2006 drs. B, drs. E1, Dr. MSc X1, Dr. T
01.04.2006 drs. B, drs. E1, Dr. MSc X1, MSc E, drs. W
01.10.2006 drs. B, drs. E1, MSc E, drs. W, Dr. T
01.04.2007 drs. B, drs. E1, drs. W, Dr. T
01.10.2007 drs. B, drs. W, Dr. T.
Die Gemeinschaftspraxen wurden vom Zulassungsausschuss genehmigt. Alle Gemeinschaftspraxisverträge lagen den Zulassungsgremien vor. Nach den Verträgen traten jeweils die neuen Mitglieder in die bestehende Gemeinschaftspraxis als neue Vertragspartner ein. In der Präambel der Gemeinschaftspraxisverträge ab dem Jahr 2000 bezeichnet sich Vertragspartner 1 (drs. B) als Gründer und konzeptioneller Entwickler der zahnärztlichen Praxis in H, C-straße 00. Nach allen Gemeinschaftspraxisverträgen stellt Vertragspartner 1 der Gesellschaft die Praxisräume zur Verfügung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zulassungsakten und die Gemeinschaftspraxisverträge Bezug genommen.
Die Beklagte nahm gegenüber den drei im Jahre 1999 tätig gewesenen VZÄ bzw. Gemeinschaftspraxen, die unter drei Abrechnungsnummern geführt wurden, aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen zunächst keine Degressionsberechnungen vor.
Mit der Vierteljahresabrechnung II/2001 vom 04.10./29.10.2001 gegenüber der Gemeinschaftspraxis drs. B, M und L unter der Abrechnungsnummer 2722-2 erhielt die Gemeinschaftspraxis das für 1999 gültige Punktekonto und den Degressionsbescheid für 1999 bis 2001 mit einer Gesamtdegressionskürzung von 450.884,11 DM, die als Lastschrift auf dieser Vierteljahresabrechnung aufgeführt wurden.
Die damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin legten hiergegen Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren wurde Einverständnis dahingehend erzielt, die Rückforderungssumme in gleichmäßigen Raten von je 28.816,67 Euro in den acht Quartalen der Jahre 2002 und 2003 einzubehalten bzw. zu verrechnen. Daraufhin erklärten die Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 28.01.2002, dass der Widerspruch zurückgenommen werde, nachdem die Angelegenheit geregelt werden konnte.
Mit Schreiben vom 31.01.2002 teilte die Gemeinschaftspraxis mit, dass das Schreiben bzgl. der Rücknahme des Widerspruchs auf einem Irrtum basiere und der Widerspruch bzgl. der oben genannten Vierteljahresabrechnung aufrecht erhalten werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2005 wies die Beklagte diesen Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Bestimmungen über die Punktwertdegression seien verfassungskonform.
Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin. Es ist geltend gemacht worden, die degressionsbedingten Honorarkürzungen seien aus einem von den Vertragszahnärzten nicht zu vertretenen Umstand erst mit einer erheblichen Verzögerung geltend gemacht worden. Im Hinblick auf die Dauer der Verzögerung hätten sie mit einer Kürzung des Honorars in der festgesetzten Höhe nicht mehr rechnen müssen. Eine Aktualisierung des Punktekontos in Anwendung der Degressionsbestimmungen hätte zeitnah erfolgen müssen. Die Vorschriften über die Degression seien entgegen der Auffassung der Beklagten verfassungswidrig. Die Beklagte habe auch fälschlicherweise die Gemeinschaftspraxis in Anspruch genommen, ein Rückforderungsanspruch richte sich allenfalls gegen die einzelnen Vertragszahnärzte.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 04.10.2001 über die Festsetzung der degressionsbedingten Honorarabzüge und die Vierteljahresabrechnung II/2001 vom 29.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 230.533,38 Euro an sie auszuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie habe die Honorarberichtigung innerhalb der zulässigen Frist von 4 Jahren vorgenommen. Auch sei die Gemeinschaftspraxis zu Recht für die Honorarrückforderungen in Anspruch genommen worden. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Partner der Gemeinschaftspraxis ergebe sich im Übrigen aus § 7 Abs. 2 der Satzung der Beklagten.
Im weiteren Verfahren hat das Sozialgericht im Rubrum die Gemeinschaftspraxis drs. B, Dr. H, Dr. T, drs. E1, Dr. X1 geführt, deren Mitglieder Prozessvollmacht erteilt hatten.
Mit Urteil vom 12.12.2005 hat das Sozialgericht sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Klage sei trotz Rücknahme des Widerspruchs im Verwaltungsverfahren noch möglich, weil ein neuer Widerspruch eingelegt worden sei und die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 darauf eine Sachentscheidung getroffen habe.
Das Sozialgericht hat die Berichtigungsbefugnis der Beklagten bzgl. der Honorarabrechnung für das Jahr 1999 bejaht und einen Vertrauensschutz der tätig gewesenen Vertragszahnärzte verneint. Die Überschreitungen der degressionsfreien Punktmengen im Jahr 1999 seien für die Praxisinhaber erkennbar gewesen. Auch habe die Beklagte die Berichtigungsfrist von vier Jahren einbehalten.
Das Sozialgericht ist der Auffassung gefolgt, dass die Vorschriften über die Degression nach § 85 Abs. 4 b SGB V rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Die Beklagte habe auch die Degressionsvolumina unter jahresanteiliger Berücksichtigung der Inhaber der Gemeinschaftspraxis und einer angestellten Zahnärztin zutreffend berechnet. Letztlich habe die Degressionsberichtigung gegenüber der Gemeinschaftspraxis geltend gemacht werden können. Eine Kürzung des für das Jahr 1999 insgesamt abgerechneten Honorars sei erst mit dem Überschreiten der degressionsfreien Punktmenge im Laufe des Jahres 1999 eingetreten. Zum Zeitpunkt des Überschreitens habe bereits eine Gemeinschaftspraxis bestanden, die gegenüber der Beklagten abgerechnet habe und deswegen auch im Innenverhältnis zur Beklagten für Honorarrückforderungsansprüche hafte. Eine Aufteilung des Rückforderungsbetrages auf die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaftspraxis sei wegen der Abrechnung unter einer Abrechnungsnummer nicht möglich. Der entsprechende Ausgleich habe im Innenverhältnis der Mitglieder der Gemeinschaftspraxis zu erfolgen. Unerheblich sei der Wechsel der Zusammensetzung der Gemeinschaftspraxis nach Erteilung des Widerspruchsbescheides. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anfechtungsklage komme es auf den Zeitpunkt der Erteilung des Widerspruchsbescheides an. Zu diesem Zeitpunkt habe zwischen den im Widerspruchsbescheid genannten Vertragszahnärzten eine Gemeinschaftspraxis bestanden. Im Übrigen ergebe sich aus der namentlichen Nennung sämtlicher in der Gemeinschaftspraxis tätigen Zahnärzte, dass die Beklagte auch jedes einzelne Mitglied der Gemeinschaftspraxis als Gesamtschuldner hinsichtlich der Honorarrückforderung in Anspruch nehmen wolle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie beruft sich im Wesentlichen auf Vertrauensschutz, weil im Jahre 2001 eine degressionsbedingte Honorarrückforderung gegenüber der Klägerin nicht mehr habe geltend gemacht werden können. Des Weiteren wird vorgetragen, die Gemeinschaftspraxis drs. B pp. hafte nicht für Verbindlichkeiten der Gemeinschaftspraxis aus der Tätigkeit im Jahre 1999 in der damaligen Zusammensetzung. Zum einen habe nicht im ganzen Jahr 1999 eine Gemeinschaftspraxis bestanden, sondern der Zahnarzt drs. B sei im 1. Quartal 1999 allein tätig gewesen. Der Wechsel des Praxisstatus von der Einzelpraxis in die Gemeinschaftspraxis sei als Zäsur anzusehen. Letztlich sei die Gemeinschaftspraxis nicht Adressat eines Degressionsbescheides, sondern nur der einzelne Vertragszahnarzt. Wegen der veränderten Zusammensetzung bestehe keine Haftung der Gemeinschaftspraxis oder der späteren Mitglieder für Verbindlichkeiten, die in früherer Zeit begründet worden seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.12.2005 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 04.10.2001 über die Festsetzung der degressionsbedingten Honorarabzüge und die Vierteljahresabrechnung II/2001 vom 29.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 230.533,38 Euro nebst 5 % Punkten Zinsen über den jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung im Hinblick auf das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates besteht die Gemeinschaftspraxis aus den VZÄ drs. B, Dr. T und drs. W; auch letztgenannte hat Prozessvollmacht erteilt.
Weitere Einzelheiten, auch des Vorbringens der Beteiligten, ergeben sich aus den Prozessakten, den Verwaltungsakten der Beklagten und den Akten des Zulassungsausschusses für Zahnärzte Münster.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.12.2005 ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat darin zu Recht die Klage gegen den Degressionsbescheid der Beklagten vom 04.10.2001 in der Vierteljahresabrechnung II/2001 vom 29.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2005 abgewiesen. Diese Bescheide sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht.
Die Klage ist zulässig.
Der Senat folgt der Auffassung des Sozialgerichts, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 12.12.2005 eine erneute sachliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausgangsbescheide vom 04.10/29.10.2001 eröffnet hat. Diese waren zwar nach Rücknahme des Widerspruchs am 28.01.2002 durch die ordnungsgemäß im Verfahren Bevollmächtigten bindend geworden (§ 77 SGG). Im Widerspruchsbescheid vom 07.03.2005 hat die Beklagte sich darauf jedoch nicht berufen, sondern vielmehr eine erneute Sachentscheidung getroffen, über die eine gerichtliche Überprüfung möglich ist (zum Meinungsstand siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2005, § 84 RdNr. 7).
Der Senat führt die Klägerin im Rubrum mit dem aktuellen Mitgliederbestand. Der zwischenzeitlich im Verfahren eingetretene Mitgliederwechsel und damit die Änderung des Namens der Gemeinschaftspraxis sind von Amts wegen durch Anpassung im Rubrum zu berücksichtigen (BSG SozR 4-1500 § 86 Nr. 2 RdNr. 8 m.w.N.; BSG vom 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R). Die Klägerin ist als Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aktiv legitimiert und klagebefugt im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGG. Honoraransprüche gegenüber der Beklagten als Kassenzahnärztlicher Vereinigung stehen der Gemeinschaftspraxis als solcher zu, ebenso ist Schuldnerin von Rückforderungen die Gemeinschaftspraxis. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt der zugrundeliegenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst die Sachbefugnis zu, solche Gesellschaftsverpflichtungen im Prozess abzuwehren und zwar unabhängig von Änderungen in ihrem Mitgliederbestand (angefangen mit BGH Z 146, 341, 345). Rechtlich gesehen ist die Gemeinschaftspraxis eine Praxis im Verhältnis zur Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung (BSG vom 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R - SozR 4-5520 § 33 Nr. 1 - BSGE 91,164).
Die Mitglieder der Gemeinschaftspraxis zum Zeitpunkt der Klageerhebung, der Entscheidung des Sozialgerichts und der Entscheidung des Senats haben jeweils ordnungsgemäße Prozessvollmachten erteilt, so dass nicht darüber zu befinden war, ob und in welchem Umfang früher erteilte Vollmachten Geltung haben und wie weit die erteilten Prozessvollmachten den jeweiligen vertraglich geregelten Vertretungsbefugnissen entsprechen.
Die Klage ist aber unbegründet.
1. Die Bescheide der Beklagten richten sich an die Gemeinschaftspraxis drs. B, M, L, die im Kalenderjahr 1999 unter Einbeziehung des Quartals I/1999, in dem drs. B allein tätig war, insgesamt 2.049.792 Punkte abgerechnet hat. Dieses Punktevolumen ist - unbeschadet etwaiger HVM-Kürzungen - in vollem Umfang den vier Quartalsabrechnungen des Kalenderjahres 1999 zugrunde gelegt und vergütet worden. Die Berechnung der Abzüge aus der Anwendung der Degression gemäß § 85 Abs. 4 b ff. SGB V berichtigt insofern die Vierteljahresabrechnungen des Jahres 1999 und fordert - rechnerisch richtig und nicht bestritten - ein Honorar in Höhe von 450.884,11 DM zurück.
Rechtsgrundlage für diese Änderungsbescheide sind die Regelungen im BMV-Z und EKV-Z über die Befugnis der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zur Durchführung sachlich-rechnerischer Berichtigungen auch im Wege nachgehender Berichtigungen. Danach haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Honoraranforderungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu prüfen und richtig zu stellen. Die Vertragspartner beider Verträge gehen dabei von der Zulässigkeit nachgehender Honorarberichtigungen aus. Die an die Vertragszahnärzte geleisteten Zahlungen haben zunächst nur vorläufigen Charakter. Diese Bestimmungen über die Befugnis der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, vertragszahnärztliche Honoraranforderungen und Honorarbescheide wegen sachlich-rechnerischer Fehler nachträglich zu korrigieren, verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 SGB X. Die Erwägungen, die für die grundsätzliche Nichtanwendung des § 45 SGB X auf die Korrektur von vertrags(zahn)ärztlichen Honorarbescheiden maßgeblich sind, hat das Bundessozialgericht mehrfach dargelegt (BSGE 74, 44 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 21; zuletzt BSG vom 30.06.2004 - B 6 KA 34/03 R -SozR 4-2500 § 85 Nr. 11).
Dabei berechtigten diese bundesmantelvertraglichen Vorschriften die Kassenzahnärztliche Vereinigung generell zur Rücknahme rechtswidriger Honorarbescheide; die einzige tatbestandliche Voraussetzung für das Berichtigungsrecht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ist schon nach dem Wortlaut der Vorschriften die Unrichtigkeit der früheren Honorarbescheide. Die Regelungen in § 19 a BMV-Z bzw. 12 Abs. 1 Satz 1 EKV-Z differenzieren nicht danach, in wessen Verantwortungsbereich die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit fällt. Ein Fehler der sachlich-rechnerischen Richtigkeit des Honorarbescheides und damit eine Unrichtigkeit im Sinne der genannten Vorschriften ist daher auch gegeben, wenn diese auf Gründen beruhen, die nicht dem Verantwortungsbereich des Vertragszahnarztes zuzurechnen sind (zuletzt BSG vom 30.06.2004, aaO.).
2. Entgegen der der Klage und der Berufung zugrundeliegenden Rechtsauffassung der Klägerin sind die Degressionsregelungen des § 85 Abs. 4 b ff. SGB V, die den angefochtenen Bescheiden der Beklagten zugrunde liegen, rechtmäßig und mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar (grundlegend BSGE 80, 223 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 sowie dazu Bundesverfassungsgericht NJW 2000, 3413). Wie in diesen Entscheidungen ausgeführt wird, ist die in den Degressionsregelungen liegende Begrenzung der vertragszahnärztlichen Vergütung rechtmäßig, weil sie wichtigen Gemeinwohlbelangen dient. Ihr Ziel ist vor allem, Einsparungen bei den Krankenkassen zu erreichen und die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern. Die Bestimmungen sollen zusätzlichen Fehlentwicklungen bei der Qualität der zahnärztlichen Versorgung entgegensteuern, indem Zahnärzten mit umsatzstarken Praxen ein Anreiz gegeben wird, Patienten an andere, die Punktmengengrenze nicht erreichende Zahnärzte abzugeben und so der Gefahr von Qualitätsdefiziten infolge übermäßiger Leistungserbringung entgegenzuwirken. Das Bundessozialgericht hat ferner darauf hingewiesen, dass große Umsätze im allgemeinen Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteile ergeben, weil die Betriebskosten bei größeren Leistungsmengen einen degressiven Verlauf haben, z.B. Mitarbeiter und Geräte produktiver eingesetzt werden können. Das Bundessozialgericht hat im Rahmen dieser Gesamtabwägung dargelegt, dass bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit solcher Regelung eine generalisierende Betrachtung von deren Auswirkungen auf den betroffenen Berufszweig insgesamt zugrunde zulegen ist. Auch das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich ausgesprochen, dass die eine Punktwertdegression rechtfertigenden Zwecke, die Qualität vertragszahnärztlicher Leistungen zu verbessern und die Beitragssatzstabilität und damit die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten, ausreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohl sind. Diese Bewertung als verfassungsgemäß gilt auch für die Neuregelungen ab dem 01.01.1999, wie im Urteil des BSG vom 21.05.2003 - B 6 KA 33/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 2 zum Ausdruck kommt. Darin hat das Bundessozialgericht im Zusammenhang mit der Darstellung des Regelungsinhalts und dessen Verfassungsmäßigkeit ausdrücklich auch auf die Wiedereinführung der - dabei nur marginal veränderten - Degressionsbestimmungen ab dem 01. 01. 1999 Bezug genommen. Auf die Rechtmäßigkeit der Regelungen in den weiteren Fassungen des § 85 Abs. 4 b Satz 1 SGB V kommt es nicht an (s. dazu BSG vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 27).
3. Der Berechnung in den angefochtenen Bescheiden liegt die Rechtsauffassung zugrunde, der degressionsfreie Betrag gemäß § 85 Abs. 4 b SGB V sei bei nur zeitweiser Mitgliedschaft eines Partners in einer Gemeinschaftspraxis nur anteilig in Ansatz zu bringen. Das entspricht der Rechtslage (BSG Urteil vom 03.12.1997 - 6 RKA 79/96 - USK 97,155 S. 955 f.). Dem folgt der Senat, dies ist von der Klägerin auch nicht bestritten worden. Eine Zusammenrechnung und Addition der nur jahresanteiligen Degressionsvolumina ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch vorzunehmen, wenn nicht im ganzen Jahr eine Gemeinschaftspraxis bestand, sondern in einzelnen Quartalen nur eine Einzelpraxis (s. dazu die der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.06.2004 - B 6 KA 34/03 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 11 - BSGE 93, 69 - 79 zugrundeliegende Fallgestaltung).
4. Für sachlich-rechnerische Richtigstellungen gilt ebenso wie für den Erlass von Prüfbescheiden in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren und für Bescheide der Umsetzung der degressionsbedingten Honorarminderung eine 4-jährige Ausschlussfrist, innerhalb derer Richtigstellungsbescheide der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung dem Betroffenen bekannt gegeben werden müssen (s. zuletzt mit umfangreichen Nachweisen BSG vom 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R - ArztR 2007, 301). Innerhalb dieser 4-jährigen Ausschlussfrist hat die Beklagte mit den Ursprungsbescheiden vom 04.10./29.10.2001 die Honorarberichtigung vorgenommen, was keiner weiteren Begründung bedarf. Auf die Frage des Beginns der 4-jährigen Ausschlussfrist kommt es nicht an (s. dazu BSG vom 28.03.2007 - B 6 KA 22/06 R).
5. Darüber hinaus enthält die Satzung der Beklagten in § 4 Abs. 2 des HVM für die Honorarbescheide des Kalenderjahres 1999 einen Vorbehalt einer späteren Berichtigung wegen Degression.
Ein darüber hinausgehender Vertrauensschutz kommt der Klägerin nicht zu. Es sind keine Vertrauenstatbestände erkennbar und von der Klägerin auch nicht konkret vorgetragen worden, aus denen die in der Gemeinschaftspraxis arbeitenden Vertragszahnärzte hätten herleiten können, dass für die von Ihnen getätigten Umsätzen im Jahre 1999 die Degressionsregelungen des § 85 Abs. 4 b SGB V nicht hätten gelten sollen - bis auf den reinen Zeitablauf. Allein deswegen greift die allgemeine Ausschlussfrist von 4 Jahren ein, die hier jedoch - wie oben dargestellt - eingehalten worden ist.
In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind in den letzten Jahren Bereiche zusammenfassend dargestellt worden, in denen Vertrauensschutzerwägungen zugunsten des von einer rückwirkenden Honorarberichtigung betroffenen Vertrags(zahn)arztes Beachtung finden müssen. Keine dieser Fallgestaltungen liegt vor.
Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin keine früheren sachlich-rechnerischen Berichtigungen durchgeführt und diese auf Rechtsbehelfe der Klägerin hin ohne jegliche Einschränkung wiederum rückgängig gemacht. Ein Vertrauen der Klägerin auf die Rechtmäßigkeit einer bestimmten Abrechnungsweise gegenüber rückwirkenden Bescheidkorrekturen im Zusammenhang mit der Erbringung fachfremder Leistungen kommt nicht in Betracht. Fehler bei den generellen Grundlagen der Honorarverteilung liegen tatbestandlich nicht vor. Zweifel an der Wirksamkeit der für den Honoraranspruch der Klägerin und deren Minderung infolge der Bestimmungen über die Punktwertdegression maßgeblichen gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften haben zu keinem Zeitpunkt bestanden. Generell alle Vertragszahnärzte betreffende Berechnungsfehler, die zur Folge haben könnten, dass eine Gruppe von Zahnärzten zu viel und eine andere Gruppe von Zahnärzten zu wenig Honorar erhalten hätte, sind auch in diesem Fall nicht ersichtlich. Letztlich hat das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 30.06.2004 -aaO.- noch dem Vertrauensschutz eines Zahnarztes in der Konstellation einer individuellen fehlerhaften Rechtsanwendung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung beim Erlass des ursprünglichen Honorarminderungsbescheides zur Umsetzung der Degressionsvorschriften Rechnung getragen. Wenn danach eine Kassenzahnärztliche Vereinigung in einem Einzelfall die für die Honorarberechnung maßgeblichen gesetzlichen und/oder untergesetzlichen Vorschriften - über deren generelle Anwendbarkeit und Rechtsgültigkeit kein Streit besteht - individuell fehlerhaft handhabt, besteht nach Einschätzung des Bundessozialgerichts kein Anlass, von den allgemeinen Grundsätzen abzuweichen, wonach die Behörde vorbehaltlich der besonderen Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB X das Risiko dafür trägt, dass sie einen für den Bürger günstigen Verwaltungsakt erlässt, der sich nachträglich teilweise als rechtswidrig erweist. Auch diese Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden nicht einen früheren, nachträglich als rechtswidrig angesehenen Bescheid über die Honorarminderung wegen Degression nach § 85 Abs. 4 b SGB V wieder aufgehoben oder abgeändert, woraus nach der Auffassung des BSG ein Vertrauenstatbestand hergeleitet werden könnte. Vielmehr hat die Beklagte erstmals in Anwendung der Degressionsregelungen des § 85 Abs. 4 b SGB V die degressionsbedingte Honorarminderung berechnet und innerhalb der allgemeinen Ausschlussfrist von 4 Jahren geltend gemacht. Das ist gegenüber der Klägerin rechtmäßig erfolgt.
6. a) Die Beklagte hat die Verringerung der Gesamtvergütung gemäß § 85 Abs. 4 b SGB V, die Berichtigung der Honorarbescheide für das Kalenderjahr 1999 und die Rückforderung/Verrechnung des Honorars in Höhe von 458.888,78 DM mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemacht gegenüber der Gemeinschaftspraxis drs. B, M und L. Das ist nicht zu beanstanden. Die Bescheide betreffen das im Jahre 1999 durch die gemeinschaftliche vertragszahnärztliche Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis zuletzt in dem Mitgliederbestand mit den drei genannten VZÄ erwirtschaftete Honorar. Das im Kalenderjahr 1999 insgesamt abgerechnete Honorar unterliegt der Degressionsregelung des § 85 Abs. 4 b SGB V. Die für dieses Jahr der damaligen Gemeinschaftspraxis erteilten Honorarbescheide werden ihr gegenüber berichtigt.
Es kann an dieser Stelle noch dahingestellt bleiben, ob die bis Ende des Jahres 1999 bestandene Gemeinschaftspraxis mit dem 31.12.1999 aufgelöst und/oder beendet worden ist. Selbst im Falle der sofortigen Vollbeendigung, im Rahmen einer Liquidation oder sogar bei Ausschluss der Liquidation gilt die Gemeinschaftspraxis vertragsarztrechtlich als fortbestehend und bleibt bis zur Abwicklung ihrer Rechtsbeziehungen berechtigt und verpflichtet. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung ist aufgrund der speziellen Ausprägung des vertrags(zahn)arztrechtlichen Status einer Gemeinschaftspraxis - ungeachtet der zivilrechtlichen Vereinbarungen zur Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - befugt, die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und Berechtigungen einer Gemeinschaftspraxis auch noch nach deren gesellschaftlicher Vollbeendigung geltend zu machen. Die Gemeinschaftspraxis wird mithin in vertragsarztrechtlicher Hinsicht als fortbestehend angesehen, solange sie noch Pflichten aus ihrem Status zu erfüllen hat oder ihr hieraus noch Rechte zustehen (BSG vom 07.02.2007, a.a.O.).
b) Nach den Feststellungen des Senates besteht die vertragszahnärztliche Gemeinschaftspraxis in den Räumen C-straße 00, ab 01.07.2003 C-straße 00 weiterhin.
Eine Beendigung mit Ende des Kalenderjahres 1999 hat offensichtlich nicht stattgefunden, die Gemeinschaftspraxis ist mit den Mitgliedern drs. B, M und L bis Ende des Jahres 2000 weitergeführt worden.
Mit dem Ausscheiden des Zahnarztes L zum 31.12.2000 aus der Gemeinschaftspraxis (siehe dazu § 23 des Gemeinschaftspraxisvertrages vom 05.09.1999) und des Eintritts der Zahnärztin Dr. T zum 01.01.2001 sind die Kontinuität und rechtliche Identität der Gemeinschaftspraxis gewahrt und fortgeführt worden. Nach dem Gemeinschaftspraxisvertrag vom 24.11.2000 (Urkundenrollennummer 291/2000 des Notar Rainer Blas in Ahaus/Westfalen) ist die Zahnärztin Dr. T als neuer Vertragspartner "in diese Praxis" eingetreten (Abs. 3 der Präambel). Die Identität der Praxis wird dadurch belegt, dass sich der Zahnarzt drs. B als Vertragspartner 1 als Gründer konzeptioneller Entwicklung der zahnärztlichen Praxis bezeichnet, die seit dem 01.04.1999 als Gemeinschaftspraxis geführt wird.
Dieselben tatsächlichen Feststellungen trifft der Senat auch für die nachfolgenden Veränderungen im Mitgliederbestand der Gemeinschaftspraxis, die im Tatbestand beschrieben sind und sich aus den beigezogenen Verwaltungsakten des Zulassungsausschusses für Zahnärzte ergeben. Es handelt sich um im Wesentlichen gleichartige Gemeinschaftspraxisverträge, die jeweils vorsehen, dass ein Mitglied aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidet und ein neues Mitglied eintritt. Damit besteht zur Überzeugung des Senates seit 1999 in den beschriebenen Räumlichkeiten rechtlich gesehen eine vertragszahnärztliche Gemeinschaftspraxis, die - unabhängig vom Wechsel des Mitgliederbestandes - in ihrer aktuellen Zusammensetzung jedenfalls gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in ihrer Rechtsfähigkeit Inhaberin von Honoraransprüchen und Schuldnerin von Honorarrückforderungsansprüchen ist. Es ist nicht ansatzweise vorgetragen oder für den Senat erkennbar, dass diese vertragszahnärztliche Gemeinschaftspraxis von 1999 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung beendet, aufgelöst und liquidiert wurde.
Unschädlich ist dabei, dass die Bescheide der Beklagten aus Oktober 2001 die Gemeinschaftspraxis nicht in ihrem Mitgliederbestand beschreiben, den sie im 4. Quartal 2001 hatte (drs. B, M, T, X). Verstöße gegen die Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an den richtigen Betroffenen (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X) oder ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsverbot (§ 33 Abs. 1 SGB X ) liegen nicht vor. Die Beklagte hat ihr Auswahlermessen sachgerecht ausgeübt. Ebenso wie sie im Falle einer Gemeinschaftspraxis mit wechselnden Partnern eine Forderung, die mehrere Quartale betrifft, nicht nur gegenüber der Gemeinschaftspraxis, sondern auch gegenüber jeden als Gemeinschuldner haftenden Partner verfolgen kann (BSG vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/00 R -SozR 3-2500 § 82 Nr 3), kann sie als Adressaten des Berichtigungsbescheides die Gemeinschaftspraxis in der Zusammensetzung benennen, die sie im betroffenen Quartal hatte.
c) Somit schuldet die Klägerin als Gemeinschaftspraxis die Honorarrückforderung unabhängig vom Wechsel in ihrem Mitgliederbestand (BSG vom 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R). Dem kann nicht mit Berufung auf die Entscheidungen des Bundessozialgericht vom 21.05.2003 - B 6 KA 33/02 R - MedR 2004, 172 und vom 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 - entgegen getreten werden, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden ist.
Die Formulierung in der o.g. Entscheidung vom 21.05.2003
"Auch der Schutz des neuen Praxispartners spricht dafür, Einzel- und Gemeinschaftspraxis im Zeitablauf nicht als Einheit zu sehen. Bei einheitlicher Betrachtung ergäbe sich nämlich möglicherweise die Folgerung, das der erst später eingetretene Praxispartner für eventueller Regresse wegen früherer unzulässiger Verordnungen und für etwaige Honorarrückforderungen z. B. wegen nachträglicher sachlich-rechtlicher Richtigstellungen zu haften hätte. Hiervor wird der hinzutretende Partner bewahrt, wenn der Wechsel des Praxisstatus als Zäsur anerkannt wird."
ist auf den zugrundeliegenden Sachverhalt zu beziehen. In diesem bestand im Verlaufe eines Kalenderjahres eine Einzelpraxis, gegen die Rückforderungsansprüche bereits begründet waren. Erst durch Hinzutritt einer weiteren Zahnärztin im Laufe des Kalenderjahres ist sie als Gemeinschaftspraxis weitergeführt worden.
Ebenso betrifft die Entscheidung des BSG vom 07.02.2007 den Sachverhalt und die daraus folgende Rechtsfrage, ob eine in späteren Jahren an anderem Orte gegründete Gemeinschaftspraxis für Honorarrückforderungsansprüche haftet, die in der Vergangenheit in der Person eines ihrer Mitglieder entstanden sind, der in früherer Zeit an einem anderen Vertragsarztsitz in Einzelpraxis als Vertragsarzt zugelassen war.
Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor, obwohl der Zahnarzt drs. B im ersten Quartal 1999 in den Räumen der früheren und späteren Gemeinschaftspraxis allein als Vertragszahnarzt zugelassen war. Denn wie die Berechnungen in den Verwaltungsakten der Beklagten als Anlage zu den Bescheiden belegen, ist im ersten Quartal 1999 noch keine tatsächliche Grundlage für degressionsbedingte Honorarkürzungen entstanden. Drs. B hat in diesem Zeitraum nur 652.434 Punkte bei einer Degressionsgrenze von 899.929 Punkten erbracht und abgerechnet.
d) Letztlich hat die Beklagte zurecht die Honorarrückforderung in Höhe von 230.533,38 Euro mit Honoraransprüchen der klagenden Gemeinschaftspraxis für nachfolgende Zeiträume verrechnet, d. h. Lastschriften auf den Vierteljahresabrechnungen vorgenommen bzw. dies in Aussicht gestellt. Die erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen (siehe dazu BSG vom 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 R) liegt vor, weil der Honorarrückforderungsanspruch gegenüber der Gemeinschaftspraxis unabhängig vom jeweiligen Mitgliederbestand entstanden und ihr gegenüber zurecht geltend gemacht worden ist und von dieser Gemeinschaftspraxis unabhängig von Wechsel in ihrem Mitgliederbestand zu erfüllen ist.
Die im Wesentlichen gleichartigen Haftungsregelungen z. B. in § 12 der Gemeinschaftspraxisverträge gelten nur im Innenverhältnis, soweit danach die bisherigen Vertragspartner im Verhältnis zu den hinzugetretenen Vertragspartnern allein für alle vor dem Hinzutritt bereits entstandenen oder entstehenden Verbindlichkeiten haften.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision sieht der Senat als nicht mehr gegeben an, nachdem das Bundessozialgericht mit den o.g. Entscheidungen die Rechtslage abschließend geklärt hat.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved