S 20 SO 6/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 6/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten ausgesprochene Pfändungsankündigung und begehrt deren Aufhebung. Die 1940 geborene Klägerin erhält von dem Beklagten seit 1992 Sozialhilfe. Durch Leistungsbescheid vom 13.02.2003 forderte der Beklagte von der Klägerin die Erstattung von 6.118,24 EUR. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 07.06.2004 zurück. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Aachen durch bestandskräftiges Urteil vom 13.06.2005 (6 K 3075/04) ab.

Als die Klägerin die Schuld nicht beglich, erteilte der Beklagte dem zuständigen Vollziehungsbeamten erstmals am 06.12.2005 einen Pfändungsauftrag, der der Klägerin am selben Tag mitgeteilt wurde. Als der Vollziehungsbeamte die Klägerin am 17.12.2005 nicht in ihrer Wohnung antraf, stellte er ihr eine Pfändungsankündigung zum 06.01.2006 zu. Die am 06.01.2006 versuchte Pfändung verlief mangels pfändbarer Gegenstände ergebnislos. Kapitalvermögen, Bankguthaben, Hypotheken, Forderungen usw. konnten nicht ermittelt werden.

Am 04.10.2007 erteilte der Beklagte dem zuständigen Vollziehungsbeamten ein weiteren Pfändungsauftrag, der der Klägerin am selben Tag mitgeteilt wurde. Als der Vollziehungsbeamte die Klägerin am 09.10.2007 in ihrer Wohnung nicht antraf, stellte er ihr eine Pfändungsankündigung vom 09.10.2007 zu, in der er eine Pfändung für den 26.10.2007 ankündigte.

Gegen diese Pfändungsankündigung legte die Klägerin am 22.10. 2007 Widerspruch ein. Sie verwies auf ihre vor einem Jahr ergebnislos verlaufene Pfändung und erklärte, sie habe dem Vollziehungsbeamten seinerzeit mitgeteilt, dass sie Sozialhilfeempfängerin sei, die Forderung nicht bezahlen könne und eine "eidesstattliche Versicherung" beim Amtsgericht F. abgegeben habe. Daraufhin habe ihr der Mann von der Stadt T. gesagt, die Sache sei erledigt.

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 25.10.2007 als unzulässig zurück mit der Begründung, bei einer Pfändungsankündigung handele es sich mangels Regelungscharakter nicht um einen Verwaltungsakt.

Dagegen hat die Klägerin am 22.11.2007 Klage erhoben.

Die Klägerin beantragt dem Sinne ihres schriftsätzlichen Vorbringens nach,

die Pfändungsankündigung des Beklagten vom 09.10.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er weist darauf hin, dass der Pfändungsankündigung ein bestandskräftiger und vollstreckbarer Heranziehungsbescheid der Stadt T. zugrunde liege. Die Voraussetzungen für die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen seien somit erfüllt.

Mit Schreiben des Gerichts vom 05.02.2008 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte 6 K 3075/04 des Verwaltungsgerichts Aachen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Klägerin wird durch die Pfändungsankündigung vom 09.10.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 25.10.2007 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind.

Bei der Pfändungsankündigung handelt es sich noch nicht um eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme, gegen die Vollstreckungsschutz zu suchen wäre. Einwendungen gegen den bestandskräftigen Leistungsbescheid vom 13.02.2003 über 6.118,24 EUR sind nicht mehr möglich, da das entsprechende Rechtsschutzverfahren durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.06.2005 (6 K 3075/04) abgeschlossen ist. Soweit die Klägerin vorträgt, wegen des Bezugs von Sozialhilfe die Forderung des Beklagten nicht begleichen zu können und zu müssen, beinhaltet dies - insbesondere für den Fall einer Kontopfändung - die Geltendmachung von Vollstreckungsschutz bei Pfändung von Forderungen und Ansprüchen nach Maßgabe der Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850-852 Zivilprozessordnung (ZPO). Hier ist vorrangig der Pfändungsschutz gegenüber der Vollstreckungsbehörde zu suchen, z.B. ein Pfändungsschutzantrag für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen oder aus Sozialleistungen gem. § 850 k ZPO bzw. §§ 54, 55 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. § 48 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwVG NRW). Gerichtlicher Rechtsschutz käme erst im Fall einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde über einen solchen Antrag in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved