L 3 R 998/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 RJ 01862/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 998/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit mit Wirkung für die Zukunft streitig.

Der 1954 geborene italienische Kläger hat nach seinen Angaben sowie den vorliegenden Unterlagen zufolge keine Berufsausbildung absolviert. Nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1979 war er bis 1989 bei der Firma S. Bauunternehmung, sodann bei der Firma G. und vom 05.10.1992 bis 31.08.1997 bei der Firma Victor Aumüller Hoch- und Tiefbau GmbH als Maurer versicherungspflichtig beschäftigt. Ausweislich der Auskunft des letzten Arbeitgebers arbeitete er als Maurer-Vorarbeiter mit Führerschein Klasse III unter Anleitung und Aufsicht des Chefs. Hierbei habe es sich um Tätigkeiten gehandelt, die im Allgemeinen von Facharbeitern verrichtet würden. Der Kläger habe die für die Facharbeitertätigkeit erforderliche Qualifikation durch jahrelange Erfahrungen auf dem Bau erworben, verfüge jedoch nicht über die theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters. Der Kläger sei nach Lohngruppe IV/2 des Rahmentarifvertrages für das Baugewerbe entlohnt worden.

Nach einer unfallbedingten Schulterverletzung war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs. Nachdem der Kläger bei der Beklagten Rentenantrag gestellt hatte, wurde er von Dr. K. gutachterlich untersucht. Dieser beschrieb im Gutachten vom 26.01.1998 ein unfallbedingtes Schulter-Arm-Syndrom links mit auch nach konservativer und operativer Therapie herabgesetzter Belastbarkeit sowie Überlastungsbeschwerden in der rechten Schulter, belastungsabhängige Gonalgien und eine mangelnde Belastbarkeit des rechten Kniegelenks. Der Kläger könne Tätigkeiten mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel nicht mehr verrichten. Auch Überkopfarbeiten, Arbeiten im Knien sowie mit häufigem Klettern oder Steigen könne er nicht mehr ausüben. Die bisher hauptsächlich ausgeübte Tätigkeit als Maurer könne nur noch unter zwei Stunden ausgeübt werden. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne der Kläger noch unter Beachtung der qualitativen Einschränkungen in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten.

Mit Bescheid vom 01.07.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer ab dem 24.06.1997. Im Rentenbescheid wird ausgeführt, für die Anerkennung des Rentenanspruchs seien die Verhältnisse des Arbeitsmarktes ausschlaggebend gewesen. Daher bestehe die gesetzliche Verpflichtung, jede Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Soweit Änderungen Einfluss auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe hätten, werde der Bescheid, auch rückwirkend, ganz oder teilweise aufgehoben und erbrachte Leistungen zurückgefordert.

Am 20.09.1999 nahm der Kläger bei seinem früheren Arbeitgeber, der Firma S. Bauunternehmung, eine vollschichtige Beschäftigung auf, ohne dies der Beklagten mitzuteilen. Der Kläger hatte neben einfachen Hol- und Bringdiensten den auf den jeweiligen Baustellen tätigen Arbeitern mit Rat zur Seite zu stehen, diese ggf. fachlich anzuweisen und für die fachgerechte Umsetzung der Anweisungen des Betriebsinhabers oder der Vorgaben des Plans zu sorgen. Der Kläger, der in der Lage war, Pläne zu lesen, war gleichzeitig Ansprechpartner für den Architekten auf der Baustelle. Er hatte darüber hinaus täglich Stundenzettel zu erstellen, in denen er sowohl die von jedem Arbeiter geleisteten Stunden als auch die verrichtete Arbeit zu dokumentieren hatte. Er erhielt ein monatlich gleichbleibendes Entgelt in Höhe von 3.450,- DM.

Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt und den Kläger angehört hatte, hob sie mit Bescheid vom 13.04.2000 die Bewilligung von Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01.10.1999 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ganz auf, da eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme am 20.09.1999 werde eine dem Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeit ausgeübt, so dass der Arbeitsmarkt nicht mehr als verschlossen anzusehen sei.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, eine wesentliche Änderung sei nicht eingetreten. Insbesondere sei keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Er könne weiterhin nur leichte körperliche Arbeiten verrichten.

Mit Teilabhilfebescheid vom 07.03.2001 hob die Beklagte den Bescheid vom 13.04.2000 insoweit auf, als darin die Aufhebung der Bewilligung von Rente wegen Berufsunfähigkeit mit Wirkung für die Vergangenheit (01.10.1999 bis 30.04.2000) ausgesprochen wurde.

Nachdem eine weitere sozialmedizinische Stellungnahme des beratungsärztlichen Dienstes der Beklagten ein untervollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für eine Tätigkeit als Fachbauleiter beschrieben hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2001 den Widerspruch im Übrigen zurück mit der Begründung, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit entspreche nach den ärztlichen Feststellungen dessen Gesundheitszustand und beinhalte, gemessen an dem für die Gewährung von Renten wegen Berufsunfähigkeit maßgeblichen bisherigen Beruf eines Maurer-Poliers, keinen sozialen Abstieg; auch übersteige der aus der Beschäftigung erzielte Verdienst bei Weitem die Hälfte des Einkommens eines vergleichbaren Facharbeiters.

Hiergegen hat der Kläger am 12.04.2001 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Nachdem er die Tätigkeit bei der Firma S. wieder beendet hatte und nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit bewilligte die Beklagte dem Kläger auf dessen erneuten Antrag mit Bescheid vom 20.06.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 01.01.2002 bis 31.12.2004.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe bei der Firma S. nur einfache Tätigkeiten ausgeübt, nämlich morgens die Mitarbeiter auf die jeweiligen Baustellen gefahren und am Nachmittag wieder nach Hause gebracht, für alle Vesper eingekauft und für den Chef einfache Botengänge erledigt. Körperlich schwere Arbeiten habe er nicht verrichten können. Manchmal sei er auch von Kollegen auf der Baustelle um Rat gefragt worden, wie z.B. bestimmte Dinge zu mauern seien. Nur hin und wieder habe er bestimmte Arbeitstechniken erklärt. Eine Vorarbeiter- oder Aufsichtstätigkeit habe er jedoch nicht ausgeübt. Zudem sei zwischenzeitlich eine wesentliche Verschlechterung in seinem Gesundheitszustand eingetreten.

Der Arbeitgeber hat am 26.11.2001 mitgeteilt, der Kläger sei weder als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion noch als Facharbeiter tätig. Er sei beschäftigt als technischer Angestellter, der kleinere Tätigkeiten verrichte, die Arbeiter betreue, Übersetzungen vornehme und Vesper hole. Das Bruttoeinkommen des Klägers betrage 3.450,- DM monatlich. Seit dem 12.07.2001 sei der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

Das SG hat weiter die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständigen Zeugen gehört. Der Facharzt für Orthopädie Dr. I. hat unter dem 07.03.2002 mitgeteilt, beim Kläger bestehe eine beidseitige Schulterkontraktur bei Zustand nach Operation am 24.03.1997. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S. hat in der gutachterlichen Äußerung vom 25.03.2002 ausgeführt, die von ihm seit 2001 erhobenen Befunde stimmten im Wesentlichen mit den im Gutachten von Dr. K. erhobenen Befunden überein. Der Kläger könne wegen schmerzhafter Funktionseinschränkung beider Schultergelenke bei degenerativen Veränderungen, einer chronischen Kniebinnenschädigung rechts mit Meniskusschaden und Retropatellararthrose, einer chronischen Gastritis mit Schmerzmittelunverträglichkeit, rezidivierendem Schwindel und einem Zustand nach spinozellulärem Carcinom linkstemporal Tätigkeiten im bisherigen Beruf zwei bis vier Stunden täglich und Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen vier bis sechs Stunden täglich verrichten. Seit 23.05.2001 sei der Kläger arbeitsunfähig wegen der Knie- und Schulterbeschwerden.

In der mündlichen Verhandlung am 20.01.2003 hat der Kläger angegeben, er sei 8 Stunden täglich auf der Baustelle anwesend gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die Arbeiter mit dem Bus auf die Baustelle zu fahren und dort zu warten, bis entweder das Vesper zu holen war oder, wenn noch etwas auf der Baustelle gefehlt habe, dies vom Lager zu holen. Hierbei habe er jedoch nur kleine und nicht allzu schwere Gegenstände holen können. Manchmal habe ihm der Architekt etwas erklärt, was er dann den Mitarbeitern auf seine Art erklärt habe. Er habe den Arbeitern auch gesagt, wie sie besser oder schneller arbeiten könnten. Wenn die Arbeiter Fragen gehabt hätten, habe er diese auch beantwortet. Dies sei nicht oft, vielleicht einmal am Tag vorgekommen. Am Abend habe er die Namen der Arbeiter und deren Stunden auf den Zettel geschrieben sowie eine kurze Fassung, was die Leute gearbeitet hätten. Im Büro sei er nur insoweit tätig gewesen, als er mündlich die Tagesberichte wiedergegeben habe, da seine Deutschkenntnisse für die Tagesberichte teilweise nicht ausgereicht hätten. Es seien mehrere Baustellen parallel betrieben worden. Ein Polier sei nicht auf den Baustellen gewesen, dessen Aufgaben habe der Chef übernommen. Bei den Arbeitern auf der Baustelle seien keine gelernten Kräfte, jedoch Arbeiter mit Erfahrung im Baugewerbe gewesen.

Der als Zeuge vernommene Arbeitgeber hat angegeben, er habe den Kläger aus der Beschäftigung von 1979 bis 1989 gut gekannt. Die Tätigkeit des Klägers habe im Hinfahren der Mitarbeiter auf die Baustelle und Vesperholen sowie ein bisschen Aufsichtführen auf der Baustelle bestanden, da er sich ja im Plan ausgekannt habe. Er sei täglich von morgens bis abends auf der Baustelle gewesen und sei auch mal Kran gefahren, er habe so gemacht, was angefallen sei. Auf die Niederschrift bezüglich der Zeugenvernehmung wird im Übrigen Bezug genommen.

Mit Urteil vom 20.01.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch die Aufnahme der Tätigkeit des Klägers bei der Firma S. sei eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten. Bei dieser Tätigkeit habe es sich um eine Tätigkeit gehandelt, für die ein durchschnittlicher Arbeitnehmer ohne Vorkenntnisse eine Anlernzeit von mindestens sechs Monaten benötigt habe. Die Tätigkeit sei dem Kläger auch nicht lediglich vergönnungsweise gewährt worden. Er sei vielmehr deshalb eingestellt worden, weil er über die für diese Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt habe. Der Kläger habe damit unter Berücksichtigung seines Berufsschutzes als Facharbeiter auf die ausgeübte Tätigkeit sozial zumutbar verwiesen werden können. Durch die konkret ausgeübte Beschäftigung sei es dem Kläger möglich gewesen, durch Einsatz seines Restleistungsvermögens ein Entgelt zu erzielen, das die Hälfte eines Facharbeiters im Baugewerbe übersteige. Die konkrete Tätigkeit sei dem Kläger auch zumutbar gewesen. Beim Kläger habe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten mit Beachtung qualitativer Einschränkungen vorgelegen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus den im Gerichtsverfahren eingeholten Stellungnahmen der behandelnden Ärzte. Weiter sei hierbei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit bei der Firma S. gerade auf die individuelle LeistunG.ähigkeit des Klägers abgestimmt gewesen sei und keine Anforderungen an ihn gestellt worden seien, die ihm auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen seien. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass bis zum 26.05.2001 keine längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten eingetreten seien. Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 20.09.1999 entfallen und bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufhebung am 01.05.2000 noch nicht wieder eingetreten seien, hätten die Voraussetzungen für eine in die Zukunft gerichtete Aufhebung ab dem 01.05.2000 vorgelegen.

Gegen das am 21.02.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.03.2003 Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, eine wesentliche Änderung der bei Rentenbewilligung gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände sei weder durch die Aufnahme der Beschäftigung am 20.09.1999 noch danach eingetreten. Im Rentenbescheid vom 01.07.1999 sei eine Hinzuverdienstgrenze von 3.602,05 DM angesetzt worden. Im Rahmen dieser Vorgabe habe er bei der Firma S. eine körperlich nicht belastende Aushilfstätigkeit aufgenommen. Diese habe lediglich dazu gedient, zu der nicht existenzsichernden Rente etwas hinzuzuverdienen. Die Entlohnung der Aushilfstätigkeit habe auch lediglich dem Tariflohn eines Bauhilfsarbeiters und damit der eines ungelernten Arbeiters entsprochen. Schließlich habe er tatsächlich lediglich die Tätigkeit eines Bauhilfsarbeiters ausgeübt, auf die er nicht zumutbar verwiesen werden könne. So habe ein Großteil seines Jobs lediglich darin bestanden, zu warten bzw. zur Verfügung zu stehen. Nachdem er die Mitarbeiter mit dem Bus abgeholt und auf die jeweiligen Baustellen gefahren habe, sei an einem üblichen Arbeitstag zunächst keine Arbeit angefallen, er habe im Bauwagen oder im Bus gesessen und gewartet, bis es Zeit zum Vesperholen gewesen sei. Danach habe er weiter gewartet, bis auf der Baustelle eine Tätigkeit für ihn angefallen sei. Oft habe er stundenlang nur herumgesessen, um dann am Ende des Arbeitstages die Arbeitskollegen wieder mit dem Bus nach Hause zu fahren. Die vom SG als maßgeblich für die Einstufung seiner Tätigkeit bewerteten qualifizierten Tätigkeiten habe er in einem ganz geringen Umfang in höchstens fünf bis zehn Prozent seiner Arbeitszeit ausgeübt. Überwiegend habe er völlig unqualifizierte Arbeiten verrichtet, die auch eine als Aushilfe angestellte ungelernte Kraft verrichten könne.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2000 und den Teilabhilfebescheid vom 7. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2001 aufzuheben.

Die Beklage beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zukunft nach § 48 SGB X aufgehoben.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

Zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung lagen beim Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit vor. Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbstätigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Im vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema zur qualitativen Beurteilung der Arbeiterberufe war der Kläger in die Stufe der Facharbeiter einzustufen.

Aufgrund der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen war er nicht mehr in der Lage, die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer, die von der Beklagten zu Recht als Facharbeitertätigkeit eingestuft worden war, vollschichtig auszuüben. Es gab auch keine Verweisungstätigkeit, auf die er zumutbar hätte verwiesen werden können. Zumutbar verweisbar war der Kläger auf Tätigkeiten als Facharbeiter sowie der nächstniedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas, somit auf Tätigkeiten im Bereich der Angelernten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei Monaten. Er konnte lediglich noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten.

Mit Aufnahme der Beschäftigung des Klägers bei der Firma S. am 20.09.1999 ist eine wesentliche Änderung hinsichtlich der dem Kläger bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit dadurch eingetreten, dass der Kläger eine zumutbare, vollschichtige Tätigkeit aufgenommen, hierdurch mehr als die gesetzliche Lohnhälfte verdient hat und deshalb zumutbar auf diese Tätigkeit verweisbar war.

Der Kläger konnte auf die ausgeübte Tätigkeit zumutbar verwiesen werden. Die Tätigkeit entsprach zum einen den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers. Sie war nicht verbunden mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten, mit Überkopfarbeiten oder Arbeiten im Knien. Eine Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenbewilligung ist nicht eingetreten, wie den sachverständigen Zeugenaussagen der vom SG gehörten behandelnden Ärzte entnommen werden kann. Der Kläger konnte die Tätigkeit auch vollschichtig verrichten.

Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit erforderte weiter Kenntnisse und Fertigkeiten, für deren Erlangung eine Einarbeitung von mindestens drei Monaten erforderlich war. Zwar hatte der Kläger auch einfache Tätigkeiten wie die Beförderung der Arbeiter zur und von der Baustelle und Vesperholen zu verrichten. Daneben, für seine Tätigkeit prägend und für die Einstellung durch den Arbeitgeber maßgeblich, waren jedoch die von ihm verrichteten aufsichtsführenden Tätigkeiten. So hatte er die übrigen Bauarbeiter, die allesamt über keine Ausbildung verfügten, bei fachlichen Fragen zu beraten und anzuweisen, insbesondere wenn er auf Baustellen eingesetzt war, auf denen kein Meister gearbeitet hat und er die Aufgaben eines Poliers wahrzunehmen hatte, die er mit Ausnahme der körperlichen Mitarbeit ausübte. Der Kläger war darüber hinaus auch Ansprechpartner für den Architekten, dessen Anweisungen er den Mitarbeitern weiterzugeben hatte. Er hat zudem - soweit erforderlich - den Kran gefahren. Schließlich hatte er die täglichen Rapportberichte für die auf seiner Baustelle eingesetzten Arbeiter zu führen. Zur Erlangung der Kenntnisse für die Ausübung dieser Tätigkeit ist, wie auch der Arbeitgeber angegeben hat, eine Einlernzeit von mindestens sechs Monaten und damit jedenfalls von mehr als drei Monaten erforderlich. Unbeachtlich ist, dass der Kläger während der Arbeitszeit auch Zeiten hatte, in denen er nicht um Rat gefragt wurde. Maßgeblich ist vielmehr, dass er auf der Baustelle jederzeit für fachliche Fragen zur Verfügung gestanden und auch eine überwachende Tätigkeit ausgeübt bzw., wie der Arbeitgeber angegeben hat, die Aufsicht geführt hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Art und Höhe der Entlohnung des Klägers. Gegen die Annahme einer ungelernten Tätigkeit spricht insbesondere der Umstand, dass kein Stundenlohn, wie für Bauarbeiter üblich, sondern ein monatliches Festgehalt vereinbart war. Dementsprechend wurde in der Arbeitgeberauskunft vom Januar 2000 angegeben, der Kläger sei als Fachbauleiter eingesetzt, ihm habe überwiegend die Bauüberwachungstätigkeit sowie die Materialdisposition auf der Baustelle oblegen; in der Arbeitgeberauskunft vom Dezember 2001 ist angegeben, der Kläger sei als technischer Angestellter beschäftigt.

Ausweislich des Tarifvertrages zur Regelung der Gehälter für die Angestellten des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (West) vom 19.04.2000 betrug das tarifliche Gehalt eines technischen Angestellten der Tarifgruppe T 1 ab dem 3. Berufsjahr in der Gruppe ab dem 01.04.2000 DM 3.291,-, das tarifliche Gehalt für technische Angestellte der Tarifgruppe T 2 monatlich DM 3.634,-. In Tarifgruppe T 1 eingruppiert waren gem. § 5 Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten und für die Poliere des Baugewerbes (RTV Angestellte/Poliere) Angestellte, die eine vorwiegend schematische Tätigkeit oder eine einfache zeichnerische oder eine andere einfache technische Tätigkeit ausüben, für die keine Berufsausbildung erforderlich ist. In Tarifgruppe T2 eingruppiert waren Angestellte, die die Tätigkeit eines Bauzeichners, eines Baustoffprüfers oder eines Vermessungstechnikers ausüben mit abgeschlossener Ausbildung oder durch Einarbeitung und Berufserfahrung erlangten entsprechenden Kenntnissen. Die über dem Gehalt für technische Angestellte der Tarifgruppe T 1 ab dem 3. Berufsjahr liegende Entlohnung des Klägers spricht dafür, dass es sich um eine Tätigkeit gehandelt hat, für die eine Anlernzeit erforderlich war.

Nachdem die Beklagte schließlich die Bewilligung von Rente wegen Berufsunfähigkeit erst für die Zukunft aufgehoben hat, kommt es auf Vertrauensschutzgesichtspunkte zugunsten des Klägers nicht an. Unbeachtlich ist deshalb, ob der Kläger davon ausging, eine Aufhebung der Rentenbewilligung komme allenfalls bei einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen in Betracht, zumal der Kläger der im Rentenbescheid erfolgten Belehrung, jede Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen, nicht nachgekommen war.

Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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