Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 732/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für das Merkmal „schwierig“ i. S. d. Ziffer 2400 RVG-VV mit der Folge, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann, kommt es nicht darauf an, welche Vorkenntnisse ein Rechtsanwalt mitbringt und ob er sich schwerpunktmäßig mit der Rechtsmaterie befasst. Es ist auf die Schwierigkeiten abzustellen, die typischerweise mit der Rechtsmaterie verbunden sind. Probleme des Vertragsarztrechtes und hier insbesondere der Ermächtigung sind als schwierige Rechtsmaterien einzustufen (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.12.2006 – L 5 KA 5567/05 –).
Auf die Erinnerung des Beilgeladenen zu 9) gegen den Beschluss des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Marburg vom 16.10.2007 werden die von der Klägerin an die Beilgeladene zu 9) zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten auf 12.357,24 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit ihrer Erinnerung wendet sich die Beigeladene zu 9) gegen den Ansatz einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 240 VV RVG anstatt der beantragten 2,0-fachen Geschäftsgebühr.
Die klagende Kassenärztliche Vereinigung erhob im Klageverfahren Klage gegen den Berufungsausschuss wegen einer Zulassung des Beigeladenen zu 1) zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit als psychologischer Psychotherapeut im Rahmen einer Praxisnachfolge der Beigeladenen zu 9), einer Ärztin in A-Stadt. Im Einzelnen wird auf das Urteil der Kammer vom 11.10.2006 (Az.: S 12 KA 732/06 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris) verwiesen, mit dem die Kammer die Klage abgewiesen und die Klägerin verurteilt hat, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und 9) sowie die Gerichtskosten zu tragen. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 23.05.2007, Aktenzeichen L4 KA 72/06 (www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris) zurück. Es verurteilte die Klägerin wiederum zur Kostentragung einschl. der Kosten der Beigeladenen zu 1) und 9). Den Streitwert setzte es ebenfalls auf 120.000,00 EUR fest.
Auf Antrag der Beigeladenen zu 9) setzte der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Marburg mit Beschluss vom 16.10.2007 die erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen zu 9) auf 11.195,27 EUR fest. Abweichend von dem Antrag ging er hierbei für die Kosten des Widerspruchverfahrens von einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG anstatt des beantragten 2,0-fachen Ansatzes aus.
Hiergegen legte die Beigeladene zu 9) am 09.11.2007 Erinnerung ein. Zur Begründung trug sie vor, die Angelegenheit sei in rechtlicher Hinsicht schwierig gewesen. Es habe auf keinerlei vorhandene Rechtsprechung zurückgegriffen werden können und habe ausführliche gründliche Recherchen sowie Erörterungen und Darlegungen der Beeinträchtigung der Grundrechte durch das Verhalten der Beklagten bedurft. Bislang sei auch nicht geklärt gewesen, inwieweit Nr. 22b der Bedarfsplanungsrichtlinien auf die Praxisnachfolge-Besetzung anwendbar sei. Auch hierzu habe es keinerlei Rechtsprechung oder Hinweise in Kommentierungen gegeben.
Der Erinnerung hat der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Marburg am 13.11.2007 nicht abgeholfen.
Die Kammer hat die Klägerin mit Verfügung vom 13.11.2007 zur Erinnerung und der ihr in der Verfügung gegebenen Hinweise angehört. Zur Sache hat sich die Klägerin nicht geäußert. Sie hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich die Frage, welche Geschäftsgebühr anzusetzen ist.
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gem. § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Nach Ziffer 2400 RVG-VV entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Sie ist im Rahmen von 0,5 bis 2,5 anzusetzen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Wie der Gebrauch des Ausdrucks "oder" nahe legt, müssen diese Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen, es reicht, wenn sie alternativ gegeben sind, d. h. wenn eine Sache entweder umfangreich oder schwierig war. Ob die Sache hier als umfangreich bezeichnet werden kann, kann dahingestellt bleiben. Denn die Sache ist in jedem Fall als schwierig einzustufen.
Allerdings kann hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit nicht darauf abgestellt werden, wie die Verwaltungspraxis des Berufungsausschusses ist. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt insofern für jegliche Art von Verwaltungsverfahren, insbesondere Widerspruchsverfahren. Maßstab für den Umfang ist daher die Summe aller Verwaltungsverfahren. In Verwaltungsverfahren ist es aber nicht üblich, auch nicht in Widerspruchsverfahren, dass eine mündliche Verhandlung vor der Behörde stattfindet. Bereits von daher war das Widerspruchsverfahren eher als umfangreich anzusehen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Bewertung als schwierig nicht darauf an, welche Vorkenntnisse ein Rechtsanwalt mitbringt und ob er sich schwerpunktmäßig mit der Rechtsmaterie befasst. Für einen hoch spezialisierten Rechtsanwalt werden regelmäßig Probleme aus dem Rechtsgebiet, auf das er sich spezialisiert hat, innerhalb kürzerer Zeit und unter gezieltem Zugriff auf die heranzuziehenden Rechtsquellen zu lösen sein als für einen Anwalt, der sich mit der Materie bisher noch nicht eingehend beschäftigt hat. Der vom Beklagten geforderten konkreten Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der diesbezüglich relevanten Umstände vermag die Kammer nicht zu folgen. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass stets im Einzelfall geprüft werden müsste, welche Rechtskenntnisse ein Anwalt hat, eine Aufgabe, die im Gerichts- und Verwaltungsalltag nicht zu leisten wäre. Eine weitere nicht akzeptable Konsequenz wäre, dass ein Rechtsanwalt mit nur geringen Kenntnissen regelmäßig einen höheren Vergütungsanspruch hätte als ein Anwalt mit sehr guten Rechtskenntnissen, der unbedarfte Anwalt also eine höhere Vergütung erhielte als der qualifizierte. Es ist deshalb nicht auf die konkreten Vorkenntnisse des Anwaltes abzustellen, sondern auf die Schwierigkeiten, die typischerweise mit der Rechtsmaterie verbunden sind. Rechtsgebiete, die eine lange Einarbeitungszeit und eine Auseinandersetzung mit komplexen, vom Gesetzgeber in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelten Materien verlangen, sind somit als schwerer einzustufen, als die Rechtsstreitigkeiten, deren Kenntnis der Jurist bereits in der Ausbildung erworben hat (so LSG Baden-Württemberg vom 13.12.2006, Az.: L 5 KA 5567/05, juris; s. a. SG Aachen v. 15.12.2005, Az.: S 7 KA 9/05, MedR 2007, 626, zitiert nach juris, Rdnr. 17; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, 2300 VV, Rdnr. 29 und 36).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Probleme des Vertragsarztrechts und hier insbesondere der Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 4 SGB V als schwierigere Rechtsmaterien einzustufen sind. In diesem Verfahren kam ferner hinzu, dass das Verfahren auch im Rahmen des Vertragsarztrechts als schwieriges Verfahren zu bezeichnen ist. Im Verfahren war die grundsätzliche Stellung von psychologischen Psychotherapeuten, die erstmals durch das Psychotherapeutengesetz von 1998 in das vertragsärztliche Versorgungssystem nach dem SGB V integriert worden waren, zu klären. Ferner waren bedarfsplanungsrechtliche Gesichtspunkte nach § 103 Abs. 4 SGB V zu berücksichtigen, was nur bei vertiefter Kenntnis des Bedarfsplanungsrechts, das wesentlich durch komplexe untergesetzliche Normen ausgestaltet wird, möglich war. Präjudizielle gerichtliche Entscheidungen lagen bis dahin nicht vor. Im Übrigen zeigt nicht zuletzt das Verwaltungsverfahren die Schwierigkeiten der aufgeworfenen Rechtsfragen, da immerhin die Entscheidung von zwei Verwaltungsbehörden und zwei Gerichten benötigt wurde, um das insgesamt einheitliche Ergebnis aller vier Entscheidungen wenigstens verfahrensrechtlich zu akzeptieren.
Nach allem war der Ansatz der 2,0-fachen Gebühr gerechtfertigt und war der Ansatz der 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG rechtswidrig. Von daher waren für die Geschäftsgebühr anstatt der festgesetzten 2.157,95 EUR, einschl. 16 % Umsatzsteuer, 3.319,92 EUR für die 2,0-fache Geschäftsgebühr in Ansatz zu bringen. Die übrigen erstattungsfähigen Aufwendungen sind im Beschluss des Urkundsbeamten zutreffend festgesetzt worden und waren unstreitig. Im Ergebnis waren daher die erstattungsfähigen Aufwendungen in Höhe des tenorierten Betrages festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
Gründe:
I.
Mit ihrer Erinnerung wendet sich die Beigeladene zu 9) gegen den Ansatz einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 240 VV RVG anstatt der beantragten 2,0-fachen Geschäftsgebühr.
Die klagende Kassenärztliche Vereinigung erhob im Klageverfahren Klage gegen den Berufungsausschuss wegen einer Zulassung des Beigeladenen zu 1) zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit als psychologischer Psychotherapeut im Rahmen einer Praxisnachfolge der Beigeladenen zu 9), einer Ärztin in A-Stadt. Im Einzelnen wird auf das Urteil der Kammer vom 11.10.2006 (Az.: S 12 KA 732/06 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris) verwiesen, mit dem die Kammer die Klage abgewiesen und die Klägerin verurteilt hat, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und 9) sowie die Gerichtskosten zu tragen. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 23.05.2007, Aktenzeichen L4 KA 72/06 (www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris) zurück. Es verurteilte die Klägerin wiederum zur Kostentragung einschl. der Kosten der Beigeladenen zu 1) und 9). Den Streitwert setzte es ebenfalls auf 120.000,00 EUR fest.
Auf Antrag der Beigeladenen zu 9) setzte der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Marburg mit Beschluss vom 16.10.2007 die erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen zu 9) auf 11.195,27 EUR fest. Abweichend von dem Antrag ging er hierbei für die Kosten des Widerspruchverfahrens von einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG anstatt des beantragten 2,0-fachen Ansatzes aus.
Hiergegen legte die Beigeladene zu 9) am 09.11.2007 Erinnerung ein. Zur Begründung trug sie vor, die Angelegenheit sei in rechtlicher Hinsicht schwierig gewesen. Es habe auf keinerlei vorhandene Rechtsprechung zurückgegriffen werden können und habe ausführliche gründliche Recherchen sowie Erörterungen und Darlegungen der Beeinträchtigung der Grundrechte durch das Verhalten der Beklagten bedurft. Bislang sei auch nicht geklärt gewesen, inwieweit Nr. 22b der Bedarfsplanungsrichtlinien auf die Praxisnachfolge-Besetzung anwendbar sei. Auch hierzu habe es keinerlei Rechtsprechung oder Hinweise in Kommentierungen gegeben.
Der Erinnerung hat der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Marburg am 13.11.2007 nicht abgeholfen.
Die Kammer hat die Klägerin mit Verfügung vom 13.11.2007 zur Erinnerung und der ihr in der Verfügung gegebenen Hinweise angehört. Zur Sache hat sich die Klägerin nicht geäußert. Sie hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich die Frage, welche Geschäftsgebühr anzusetzen ist.
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gem. § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Nach Ziffer 2400 RVG-VV entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Sie ist im Rahmen von 0,5 bis 2,5 anzusetzen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Wie der Gebrauch des Ausdrucks "oder" nahe legt, müssen diese Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen, es reicht, wenn sie alternativ gegeben sind, d. h. wenn eine Sache entweder umfangreich oder schwierig war. Ob die Sache hier als umfangreich bezeichnet werden kann, kann dahingestellt bleiben. Denn die Sache ist in jedem Fall als schwierig einzustufen.
Allerdings kann hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit nicht darauf abgestellt werden, wie die Verwaltungspraxis des Berufungsausschusses ist. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt insofern für jegliche Art von Verwaltungsverfahren, insbesondere Widerspruchsverfahren. Maßstab für den Umfang ist daher die Summe aller Verwaltungsverfahren. In Verwaltungsverfahren ist es aber nicht üblich, auch nicht in Widerspruchsverfahren, dass eine mündliche Verhandlung vor der Behörde stattfindet. Bereits von daher war das Widerspruchsverfahren eher als umfangreich anzusehen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Bewertung als schwierig nicht darauf an, welche Vorkenntnisse ein Rechtsanwalt mitbringt und ob er sich schwerpunktmäßig mit der Rechtsmaterie befasst. Für einen hoch spezialisierten Rechtsanwalt werden regelmäßig Probleme aus dem Rechtsgebiet, auf das er sich spezialisiert hat, innerhalb kürzerer Zeit und unter gezieltem Zugriff auf die heranzuziehenden Rechtsquellen zu lösen sein als für einen Anwalt, der sich mit der Materie bisher noch nicht eingehend beschäftigt hat. Der vom Beklagten geforderten konkreten Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der diesbezüglich relevanten Umstände vermag die Kammer nicht zu folgen. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass stets im Einzelfall geprüft werden müsste, welche Rechtskenntnisse ein Anwalt hat, eine Aufgabe, die im Gerichts- und Verwaltungsalltag nicht zu leisten wäre. Eine weitere nicht akzeptable Konsequenz wäre, dass ein Rechtsanwalt mit nur geringen Kenntnissen regelmäßig einen höheren Vergütungsanspruch hätte als ein Anwalt mit sehr guten Rechtskenntnissen, der unbedarfte Anwalt also eine höhere Vergütung erhielte als der qualifizierte. Es ist deshalb nicht auf die konkreten Vorkenntnisse des Anwaltes abzustellen, sondern auf die Schwierigkeiten, die typischerweise mit der Rechtsmaterie verbunden sind. Rechtsgebiete, die eine lange Einarbeitungszeit und eine Auseinandersetzung mit komplexen, vom Gesetzgeber in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelten Materien verlangen, sind somit als schwerer einzustufen, als die Rechtsstreitigkeiten, deren Kenntnis der Jurist bereits in der Ausbildung erworben hat (so LSG Baden-Württemberg vom 13.12.2006, Az.: L 5 KA 5567/05, juris; s. a. SG Aachen v. 15.12.2005, Az.: S 7 KA 9/05, MedR 2007, 626, zitiert nach juris, Rdnr. 17; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, 2300 VV, Rdnr. 29 und 36).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Probleme des Vertragsarztrechts und hier insbesondere der Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 4 SGB V als schwierigere Rechtsmaterien einzustufen sind. In diesem Verfahren kam ferner hinzu, dass das Verfahren auch im Rahmen des Vertragsarztrechts als schwieriges Verfahren zu bezeichnen ist. Im Verfahren war die grundsätzliche Stellung von psychologischen Psychotherapeuten, die erstmals durch das Psychotherapeutengesetz von 1998 in das vertragsärztliche Versorgungssystem nach dem SGB V integriert worden waren, zu klären. Ferner waren bedarfsplanungsrechtliche Gesichtspunkte nach § 103 Abs. 4 SGB V zu berücksichtigen, was nur bei vertiefter Kenntnis des Bedarfsplanungsrechts, das wesentlich durch komplexe untergesetzliche Normen ausgestaltet wird, möglich war. Präjudizielle gerichtliche Entscheidungen lagen bis dahin nicht vor. Im Übrigen zeigt nicht zuletzt das Verwaltungsverfahren die Schwierigkeiten der aufgeworfenen Rechtsfragen, da immerhin die Entscheidung von zwei Verwaltungsbehörden und zwei Gerichten benötigt wurde, um das insgesamt einheitliche Ergebnis aller vier Entscheidungen wenigstens verfahrensrechtlich zu akzeptieren.
Nach allem war der Ansatz der 2,0-fachen Gebühr gerechtfertigt und war der Ansatz der 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG rechtswidrig. Von daher waren für die Geschäftsgebühr anstatt der festgesetzten 2.157,95 EUR, einschl. 16 % Umsatzsteuer, 3.319,92 EUR für die 2,0-fache Geschäftsgebühr in Ansatz zu bringen. Die übrigen erstattungsfähigen Aufwendungen sind im Beschluss des Urkundsbeamten zutreffend festgesetzt worden und waren unstreitig. Im Ergebnis waren daher die erstattungsfähigen Aufwendungen in Höhe des tenorierten Betrages festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
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