L 25 B 2074/07 AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 94 AS 11120/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2074/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. August 2007 geändert. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten im Umfang von insgesamt 3/5 zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, die sich ausweislich des Beschwerdeantrages mit Schriftsatz vom 15. November 2007 ausschließlich gegen die von dem Sozialgericht getroffene Kostengrundentscheidung mit Beschluss vom 2. August 2007 wendet, ist nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und nach Maßgabe des Tenors begründet, im Übrigen unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss entspricht es, nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, im Rahmen der nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffenden Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, den Antragsgegner zur Kostentragung nach Maßgabe des Tenors zu verpflichten. Der Tenor schließt insoweit das erklärte Anerkenntnis des Antragsgegners zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in Höhe von 1/10 ein.

Die vom Senat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung getroffene Kostenquotelung rechtfertigt sich unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsgegner dem Antragsbegehren, das bei verständiger Würdigung allein auf die einstweilige Gewährung der Kosten der Unterkunft und Heizung gerichtet war, in Höhe von gerundet 3/5 des mit dem Antrag geltend gemachten Bedarfes entsprochen hat und sich insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Hinsichtlich des darüber hinaus – der Höhe nach – geltend gemachten Bedarfes auf Übernahme der Kosten von Unterkunft und Heizung verfolgt der Antragsteller, wie sich mit Blick auf seine abgegebene Erledigungserklärung ergibt, indes sein Begehren nicht weiter, so dass kein Anlass besteht, den Antragsgegner zu einer weiteren Kostenerstattung zu verpflichten. Ob der Antrag ohne das erledigende Ereignis Erfolg gehabt hätte, lässt sich nach Auffassung des Senats mit der gebotenen Eindeutigkeit weder in die eine noch in die andere Richtung beantworten. Das diesbezügliche Risiko geht daher zu Lasten der Beteiligten im gleichen Maße. Es rechtfertigt unter Berücksichtigung des gegenseitigen Nachgebens der Beteiligten im vorliegenden Verfahren jedenfalls unter Billigkeitsgesichtspunkten keine andere Entscheidung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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